Inhalt

LG Landshut, Endurteil v. 03.04.2020 – 54 O 3169/19
Titel:

Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal bei missbräuchlicher Teilnahme am Musterfeststellungsverfahren

Normenketten:
BGB § 195, § 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1a, § 214 Abs. 1, § 434, § 823 Abs. 1, § 826
StGB § 263
Leitsätze:
1. Deliktische Ansprüche gegenüber VW  im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal verjähren mit Ablauf des 31.12.2018 (nunmehr auch: BGH BeckRS 2020, 37753). (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einer vorübergehenden Teilnahme am Musterfeststellungsverfahren kommt keine verjährungshemmende Wirkung zu, wenn diese Teilnahme rechtsmissbräuchlich erfolgt ist („Flucht“ in die Musterfeststellungsklage). (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Von einer missbräuchlichen Teilnahme am Musterfeststellungsverfahren kann ausgegangen werden, wenn nach den äußeren Umständen ein auf ein möglichst langes Erhalten einer verjährungshemmenden Wirkung optimiertes Vorgehen seitens des Klägervertreters vorliegt, ohne dass angenommen werden kann, dass ein konkreter Auftrag des Klägers oder eine Absprache bezüglich eines Anschlusses an die Musterfeststellungsklage vorlag. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Anwendung des § 826 BGB darf nicht dazu führen, dass vorrangige Regelungen aus Mängelgewährleistung und die Regelungen des Produkthaftungsgesetztes umgangen werden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diesel-Abgasskandal, Abschalteinrichtung, EA 189, Einrede der Verjährung, Musterfeststellungsverfahren, Schadensersatz, Verjährungsbeginn, Verjährungsfrist, Verjährungshemmung, Dieselmotor
Fundstelle:
BeckRS 2020, 5139

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 14.01.2020 auf 22.599,68 € und ab dem 14.01.2020 auf 17.170,90 festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt Schadensersatz.
2
Der Kläger kaufte am 16.09.2014 einen Pkw Skoda Superb Ambition (FIN -). In diesem Fahrzeug ist ein Dieselmotor mit 2,0 l Hubraum verbaut. Dieser Motor ist einer der Typen von Motoren, der vom sog. „VW-Abgasskandal“ erfasst wird. Hintergrund dieses „VW-Abgasskandals“ ist der Vorwurf an die Beklagte, sie habe Dieselmotoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung manipuliert, sodass die gemessenen Abgaswerte, insbesondere der Stickoxid-Ausstoß, nicht den Vorgaben der unionsrechtlichen Vorschriften genügen würden.
3
Das Fahrzeug des Klägers wurde mittlerweile vom Kraftfahrt-Bundesamt, welches gegenüber der Beklagten eine Überarbeitung der Software durchgesetzt hatte, zur Nachbesserung mittels Software-Update freigegeben.
4
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe eine Täuschung begangen, welche direkte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte begründen würde.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Schadenersatz i. H. v. 17.170,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs Skoda Superb mit der FIN -.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Skoda Superb mit der FIN - seit dem 26.09.2019 im Annahmeverzug befindet.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4% aus dem Kaufpreis i.H.v. 28.249,60 Euro seit dem 09.12.2014 bis zum 25.09.2019 zu zahlen.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 452,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2019 freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei nicht mangelhaft. Außerdem wendet sie Verjährung ein.
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Im Übrigen wird zur Vervollständigung des Tatbestands verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie sonstige Aktenteile.
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Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
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Mögliche deliktische Ansprüche des Klägers sind verjährt, sodass die Beklagte zur Leistungsverweigerung berechtigt ist (§ 214 Abs. 1 BGB).
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1. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung die Einrede der Verjährung erhoben.
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2. Ansprüche aus Delikt verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.
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3. Die Verjährung begann Ende 2015 zu laufen. Verjährungsbeginn ist nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, an dem der Anspruch entstanden ist (das dürfte bereits der Kauf des Fahrzeugs gewesen sein, so man einen Anspruch annehmen möchte) und der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder erlangen musste. Dies war vorliegend mit Bekanntwerden des sog. VW-Skandals im September 2015 der Fall. Eine Behauptung des Klägers, eine Nachricht diesen Ranges, welche die Medien in der zweiten Jahreshälfte vollständig beherrschte und massiven Turbulenzen in einem der größten Industriekonzerne Deutschlands geführt hat, sei an ihm vorbeigegangen, liegt nicht vor und wäre darüber hinaus schlicht unglaubwürdig (so auch OLG München, Beschluss vom 03.12.2019, Az. 20 U 5741/19, BeckRS 2019, 31911). Auf die in diesen Fällen gerne bemühte ad-hoc-Mitteilung der Beklagten kommt es in diesem Zusammenhang gar nicht an, da die Presseberichterstattung über den VW-Skandal einen enormen Umfang hatte, wie auch das vom Kläger zahlreich vorgelegte Material belegt. Auch hat die Beklagte mit ausführlichen Pressemitteilungen auf das Bekanntwerden des Skandals reagiert und noch im Jahr 2015 Tools zur Überprüfung der Betroffenheit der Dieselfahrzeuge sämtlicher Konzernmarken zur Verfügung gestellt (ausführlich s. OLG München, Beschluss vom 10.03.2020, Az. 3 U 7392/19, BeckRS 2020, 3135).
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4. Ablauf der Verjährungsfrist war daher der 31.12.2018. Die Klage wurde aber im September 2019 bei Gericht eingereicht, mithin nach Ablauf der Verjährung.
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5. Eine wirksame Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB liegt in unverjährter Zeit nicht vor.
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Ausweislich der vorgelegten Unterlagen hat sich der Kläger am 20.12.2018 beim Bundesamt für Justiz zur Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig, Az. 4 MK 1/18, angemeldet. Am 30.09.2019, also am Tag der Klageerhebung im vorliegenden Fall, hat sich der Kläger wieder abgemeldet.
18
Diese Anmeldung ist rechtsmissbräuchlich erfolgt und kann daher keine Wirkung entfalten. Die Anmeldung erfolgte nur zur „Flucht“ in die Musterfeststellungsklage, um eine Verjährung mit Ablauf des Jahres 2018 zu verhindern (vgl. u diesem Begriff Mekat/Nordholtz, NJW 2019, 411). Diese „Flucht“ und damit der Rechtsmissbrauch resultieren aus folgenden Gesichtspunkten:
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Die Anmeldung erfolgte in zeitlicher Nähe zum Ablauf des Jahres 2018. Wenn tatsächlich, was der Kläger ständig vortragen lässt, eine Verjährung mit Ablauf des Jahres 2018 nicht eintreten würde, wäre eine Anmeldung schlicht unnötig. Gleichzeitig ist dem Gericht aufgrund der Vielzahl der hier anhängigen VW-Verfahren bekannt, dass die Kanzlei des Klägervertreters eine Vielzahl von VW-Verfahren betreut. Es ist daher davon auszugehen, dass man sich seitens des Klägervertreters ohne nähere Rücksprache „vorsichtshalber“ bei der Musterfeststellungsklage angemeldet hat, um auf der sicheren Seite zu sein. Dazu passt auch, dass der Kläger in der Verhandlung vom 15.01.2020 den Zeitpunkt der Anmeldung nicht genau wusste und auf das Jahr 2019 datierte.
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Außerdem stützt die Annahme des Rechtsmissbrauchs die Tatsache, dass der Kläger bis weit in das Jahr 2019 hinein an die Beklagte nicht herantrat. Die erste Geltendmachung von Ansprüchen erfolgte erst mit Schreiben vom 11.09.2019, also gerade einmal knapp drei Wochen vor Klageerhebung und noch während laufendem Anschluss an die Musterfeststellungsklage. Am Tag der Klageerhebung wurde dann die Abmeldung von der Musterfeststellungsklage durchgeführt, um die Ausschlusswirkung des § 610 Abs. 3 ZPO zu vermeiden. Dann wurde noch am gleichen Tag Klage erhoben.
21
Es bestehen erhebliche Zweifel, dass ein derartiges, auf ein möglichst langes Erhalten einer verjährungshemmenden Wirkung optimiertes Vorgehen seitens des Klägervertreters mit dem Kläger abgesprochen wurde. Realistisch ist dies nicht. Der Kontakt der Klägervertreter beschränkt sich in der Regel auf Email-Verkehr, eine persönliche Absprache gibt es nicht. Dies ist in den Verhandlungen in den VW-Fällen gut zu beobachten, da die Kläger dort zum ersten Mal Kontakt zum Terminsvertreter aus einer örtlichen Kanzlei haben und mit diesem erstmals über den Fall sprechen können. Ein konkreter Auftrag des Klägers oder eine Absprache bezüglich eines Anschlusses an die Musterfeststellungsklage ist daher nicht anzunehmen.
II.
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Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen ohnehin nicht.
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1. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 bzw. 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bestehen nicht. Das Gericht erlaubt sich insoweit den Verweis auf das zutreffende und umfangreich begründete Urteil des LG Frankfurt am Main vom 12.05.2017, Az. 2-28 O 104/16. Den dortigen Entscheidungsgründen ist hier nichts hinzuzufügen.
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2. Bezüglich einer Haftung aus § 826 kann dahinstehen, ob und inwieweit seitens der Beklagten der Kläger aktiv getäuscht wurde oder eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der wahren Abgaswerte bzw. der konkreten Ausgestaltung der hier angeblich vorliegenden Abschalteinrichtung gegeben ist bzw. inwieweit durch Verletzung der Abgasnormen ein Sittenverstoß durch die Beklagte begangen wurde (vgl. zum Ganzen insoweit Oechsler, NJW 2017, 2865). Relevant ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass es für einen Anspruch aus § 826 BGB an der haftungsbegründenden Kausalität fehlt. Wie Oechsler im zitierten Aufsatz zu Recht anführt, muss eine Täuschung durch die Beklagte kausal für die Abgabe der Willenserklärung im Rahmen des Kaufvertragsschlusses werden. Eine solche Kausalität wird regelmäßig dann vorliegen, wenn es für den Vertragsschluss nur einen einzigen Beweggrund gab und die Täuschung sich auf diesen bezog (Oechsler a.a.O.).
25
Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, dass es ihm beim Kauf allein um die Stickoxid-Emissionen ging. Dies ist auch fernliegend, da ein Autokäufer ein derart dezidiertes Merkmal selten zum alleinigen Auswahlkriterium für einen Autokauf macht.
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3. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es obergerichtlicher Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH, Az. VI ZR 288/12, NZG 2013, 992), dass auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des jeweiligen Käufers (beim BGH: des Anlegers) auch einer extrem unseriösen Information nicht verzichtet werden kann. Der BGH hatte sich im vorliegenden Fall damit auseinander zu setzen, ob man davon ausgehen könne, dass eine generelle und unabhängig von der Kenntnis des potenziellen Anlegers postulierte Kausalität einer falschen Aussage (dort: einer Kapitalmarktinformation) angenommen werden könne. Dem hat sich der BGH nicht angeschlossen. Er führt viel mehr aus, dass im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers selbst bei extrem unseriösen Kapitalmarktinformationen nicht verzichtet werden kann und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen auf die Erfüllung der in die Anlage gesetzten Erwartung nicht ausreichend sein kann. Diese Entscheidung, ergangen zum Kapitalanlagerecht, muss für beschreibende Aussagen zu Kaufsachen in gleicher Weise gelten. Nachdem das Thema der Stickoxidemissionen nur am Rande in den vom Hersteller ausgegebenen Prospekten eine Rolle spielt und vorliegend vom Kläger ohnehin nicht in Erfahrung gebracht werden wollte, hat der Kläger den Nachweis einer konkreten Kausalität für den Willensentschluss für den Kauf des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht erbringen können.
27
Unter Schutznormaspekten ist es nämlich nicht richtig, allgemeinen Aussagen über die Eigenschaften eines Produktes, selbst wenn sie mit Wissen des Vorstandes falsch in die Welt gesetzt worden sein sollten, generell die Eigenschaft zuzusprechen, dem Käufer auch bekannt und für seinen Kaufentschluss in irgendeiner Form bestimmend gewesen zu sein und die Kausalität einfach zu vermuten. Das würde nämlich ansonsten dazu führen, dass man im Falle eines Vorwurfs an die Vorstände, falsche Aussagen über ihre Produkte oder deren möglicherweise erschlichene Genehmigungen gekannt und diese nicht unterbunden zu haben, die Regelungen des Kaufrechtes dadurch ergänzte, dass immer auch der kapitalgesellschaftlich organisierter Hersteller für einen Mangel der Kaufsache haftet. Dies würde die Abgrenzung zwischen vertraglicher Gewährleistung und deliktischer Haftung verwischen und ad absurdum führen.
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Der Kläger behauptet in seinem Vortrag lediglich, es sei ihm um den Erwerb eines umweltfreundlichen Autos gegangen. Davon abgesehen, dass vor der aktuellen Klimaschutzdiskussion ohnehin kein einziges Auto mit Verbrennungsmotor als umweltfreundlich einzustufen ist (es gibt lediglich „das geringere Übel“), ist bereits die Wahl eines Dieselfahrzeugs an sich bereits geeignet, diese angebliche Kaufmotivation zu hinterfragen. Auch ohne größere Kenntnisse von Abgastechnik ist vor dem Hintergrund der Umweltplakettendiskussion jedem verständigen Autokäufer bewusst, dass Dieselfahrzeuge aus Umweltschutzgesichtspunkten erheblich problematischer sind als Benziner. Es grenzt an eine Binsenweisheit, dass die meisten Vielfahrer einen Diesel allein aufgrund der politisch gewollten Subventionierung von Dieseltreibstoff und Dieselmotoren über die Kraftfahrzeugsteuer als die kostengünstigere Variante wählen.
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Im Übrigen ist das Gericht der Auffassung, dass eine Anwendung des § 826 BGB vorliegend nicht dazu führen darf, dass vorrangige Regelungen aus Mängelgewährleistung (§§ 434 ff. BGB) und die Regelungen des Produkthaftungsgesetztes umgangen werden. Das Gesetz geht davon aus, dass zunächst vorrangig Mängelgewährleistung und Anfechtung in Anspruch zu nehmen sind (vgl. zur letzteren Palandt, BGB, 77. A., § 826, Rn. 2). Erst wenn dann noch zusätzliche sittenwidrige Elemente hinzukommen, soll ein Anspruch gegeben sein. Allein die Tatsache, dass ein Produkt möglicherweise vorgeschriebene Eigenschaften nicht aufweist, macht nach Auffassung des Gerichts keine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB aus.
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Dazu kommt auch noch, dass eine direkte Täuschung durch Verantwortliche der Beklagten, insbesondere Mitarbeiter der Motorenentwicklung, gegenüber dem Kläger nicht einmal vorgetragen und auch fernliegend wäre, insbesondere beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs. Es würde eine unerträgliche Ausdehnung der Anwendbarkeit des § 826 BGB darstellen, wenn jegliches Fehlverhalten eines Herstellers bzw. seiner Mitarbeiter zu einer Haftung nach § 826 BGB führen würde. Die gesetzliche Wertung ist klar eine andere.
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4. Außerdem stellt sich bei sämtlichen Ansprüchen nach dem Recht der unerlaubten Handlungen die Frage, worin der Eingriff in das Eigentum zu sehen sein soll, wenn bereits eine mangelhafte Sache verkauft wird. Ein über die Mängelgewährleistung hinausgehende Beeinträchtigung liegt gar nicht vor, anderenfalls würde jeder Verkäufer einer mangelhaften Sache auch aus Fahrlässigkeitsgesichtspunkten nach § 823 Abs. 1 BGB haften, was ersichtlich nicht richtig sein kann. Hinsichtlich der bereits angefallenen Kfz-Steuer handelt es sich um Sowieso-Kosten, da auch bei einem Dieselfahrzeug ohne „VW-Skandal“ diese in dieser Höhe angefallen wären. Angesichts des fehlenden Entzugs der Typgenehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt und die erfolgreiche Nachbesserung durch die Beklagte steht auch zu erwarten, dass seitens des Finanzamtes eine Neuklassifizierung samt Nachforderung von Kfz-Steuer nicht erfolgt. Sollte eine Zwangsstilllegung aufgrund Nichtdurchführung des Updates durch den Kläger erfolgen, hätte sich dieser das im Sinne des § 254 BGB entsprechend anzurechnen. Außerdem dürfte es sich hinsichtlich dieser Punkte um einen reinen Vermögensschaden handeln.
III.
32
Mangels Hauptanspruch ist auch die Feststellung des Annahmeverzugs unbegründet.
IV.
33
Nachdem keine Ansprüche gegen die Beklagte bestehen, schuldet diese auch nicht der Ersatz außergerichtlicher Anwaltsgebühren.
V.
34
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO. Der Streitwert wurde zunächst aus dem Kaufpreis unter Abschlag einer Nutzungsentschädigung von 20% berechnet, für den späteren Zeitraum aus dem konkret geltend gemachten Betrag. Die geltend gemachte Leistung Zug um Zug nimmt in jedem Fall nicht an der Streitwertfestsetzung teil.