LG Würzburg, Endurteil v. 17.12.2020 – 12 O 441/20
Titel:
Schadensersatzanspruch nach Kauf eines gebrauchten Diesel-Pkw
Normenkette:
BGB § 826
Leitsatz:
Ein auf Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen gebrauchten Diesel-Pkwgerichteter Anspruch aus § 826 BGB scheidet aus, wenn der Verkäufer nicht der Hersteller des Fahrzeugs ist. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diesel-Skandal, Gebrauchtwagen, Händler, Schadensersatz, Rückabwicklung, Schaden, nachteiliger Vertrag, Abgassskandal
Fundstelle:
BeckRS 2020, 51230
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal nach dem Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs im Jahre 2017.
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Mit der als Anlage 1 vorgelegten verbindlichen Bestellung eines gebrauchten Porsche-Fahrzeugs hat der Kläger bei der Firma Porsche Zentrum … das streitgegenständliche Fahrzeug Porsche Cayenne S Diesel, 382 PS, Erstzulassung am 21.05.2013, als Gebrauchtfahrzeug erworben. Das Fahrzeug verfügt über die Abgasnorm Euro 5.
…
3
Mit dem als Anlage K 16 vorgelegten vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 05.02.2020 hat der Kläger die Beklagte ergebnislos auf Schadensersatz in Anspruch genommen und die Beklagte aufgefordert, bis zum 19.02.2020 den Kaufpreis für das Fahrzeug in Höhe von … € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des vorbezeichneten Fahrzeugs abzüglich einer Nutzungsentschädigung unter Berücksichtigung der aktuellen Kilometer Laufleistung, sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu erstatten.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
4
Das streitgegenständliche Fahrzeug sei von dem sogenannten Abgasskandal betroffen, da es mit einer von der … und der … entwickelten Abschalteinrichtung versehen worden sei, um im Falle eines Abgastests die zulässigen Abgaswerte zu erreichen. …. Das Fahrzeug verfüge damit über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 EG VO 715/2007.
…
5
Auch habe die Beklagte im Prospekt falsche Angaben gemacht. So werde ein durchschnittlicher Verbrauch von unter … auf 100 km angegeben der sich in der Realität nicht erreichen lasse. Gerade der besonders niedrige Verbrauch bei hoher Leistung und damit der geringere Ausstoß von CO2 sei für den Kläger kaufentscheidend gewesen. ….
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Dem Kläger stehe daher ein Schadensersatzanspruch gemäß § 311 Abs. 2 Nummer 3, Abs. 3 BGB, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV und gemäß § 831 BGB zu.
…
7
Die Beklagte erfülle außerdem den Straftatbestand des § 263 StGB zulasten des Klägers. Diesem sei vorgetäuscht worden, ein Fahrzeug zu erwerben, das den erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen für den Betrieb auf deutschen Straßen mit Euro 5 entspreche. Dabei begründe die bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig die Sittenwidrigkeit. Die Beklagte habe auch mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Sie habe bewusst in Kauf genommen, dass ihre Kunden ein Fahrzeug erhielten, dass nicht deren Vorstellungen entsprochen habe.
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Der Kläger beantragt:
…
9
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:
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Die im September 2015 bekannt gewordene Dieselthematik beziehe sich auf den Motortyp EA 189 (EU 5). Ein solcher sei im streitgegenständlichen Fahrzeug Porsche Cayenne S Diesel V8, EU 5 nicht verbaut. Die Motoren seien nicht baugleich und besäßen auch nicht die gleichen technischen Eigenschaften. Die Beklagte habe den Motor nicht entwickelt und nicht hergestellt. Dies gelte insbesondere für die darin verwendete Motorsteuerung und Motorsteuerungssoftware.
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Porsche habe zu keinem Zeitpunkt Dieselmotoren produziert oder entwickelt. Der Motor stamme von …. Bereits aus diesem Grund scheide eine deliktische Haftung der Beklagten aus. Darüber hinaus kämen Ansprüche gegen die Beklagte auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger das Fahrzeug als Gebrauchtwagen erworben habe Eine angebliche Täuschungshandlung betreffe nämlich wenn überhaupt nur den Ersterwerber des Fahrzeugs. Die Beklagte seien dem Vertragsschluss nicht beteiligt gewesen. Damit scheitere ein deliktische Anspruch des Klägers bereits an einer kausalen Täuschungshandlung.
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Beim Kauf des Fahrzeugs dürften für den Kläger, wenn überhaupt, Umweltaspekte nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben nachdem sich der Kläger für einen etwa 2 t schweren SUV mit einem 382 PS starken Motor entschieden habe. Käufer von Porsche Fahrzeugen entschieden sich grundsätzlich aufgrund der überdurchschnittlichen Fahrleistungen für ein Porsche Fahrzeug.
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Der Kläger müsse daher darlegen und beweisen, dass das Abgasverhalten des Fahrzeugs seine Kaufentscheidung beeinflusst habe Das Fahrzeug sei sicher und fahrbereit und könne ohne Einschränkungen wie jedes andere Fahrzeug mit Dieselmotor genutzt werden. Ein Schaden liege nicht vor. Die Verkaufspreise des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps hätten sich nicht schlechter entwickelt als diejenigen vergleichbarer Fahrzeuge mit Dieselmotor. Fahrzeuge der Marke Porsche würden vielmehr allgemein als überdurchschnittlich wertstabil eingestuft. Es liege damit kein Schaden vor.
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Bis zum 01.09.2017 seien die Emissionswerte für neue Fahrzeugtypen ausschließlich durch Rollen-Prüfstandtests nach dem neuen europäischen Fahrzyklus (NFTZ) ermittelt worden. Auf die Werte im praktischen Fahrbetrieb sei es insoweit nicht angekommen. …. Mit dem Software-Update seien keine Nachteile verbunden. Insbesondere habe das KBA festgestellt, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden seien. Infolgedessen habe das KBA das Software-Update freigegeben.
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Ein Entzug der EG-Typgenehmigung sei nicht vorgenommen worden. Dies bedeute, dass der Kläger sein Fahrzeug zu jedem Zeitpunkt weiter nutzen habe können. Ein „unzulässiges“ Thermofenster im Zusammenhang mit der Steuerung der Abgasrückführung sei nicht vorhanden. Die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung sei als Maßnahme zum Motorschutz grundsätzlich rechtlich zulässig. Die Beklagte treffe keine sekundäre Darlegungslast zu den geltend gemachten deliktischen Ansprüchen. Vielmehr sei der Kläger vollumfänglich Darlegung und beweispflichtig.
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Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über keinen mit AdBlue betriebenen SCR Katalysator. Ein solcher befinde sich nur in EU 6 Fahrzeugen. ….
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Der Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit anderen Fahrzeugen und anderen Motoren sei für das hiesige Verfahren irrelevant. Auch das Vorbringen zur Firma … sei bereits deshalb irrelevant, weil Porsche keine Vertragsbeziehung mit … unterhalte.
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Das Fahrzeug verfüge über eine grüne Umweltplakette und können Umweltzonen wie jedes andere vergleichbare Dieselfahrzeug gleichen Emissionsklasse verwendet werden. Der Kläger müsse keine Steuernachzahlungen befürchten.
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Durch die wirksame Typgenehmigung sei bestandskräftig festgestellt, dass das Fahrzeug unter die jeweilige Abgasnorm falle.
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Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Beklagte zum Nachteil des Klägers sittenwidrig gehandelt habe. Der Betrugstatbestand sei nicht erfüllt. Es fehle jede Darlegung dazu, welche Person bei Porsche von welchen Manipulationen wann was gewusst haben solle. Gleichfalls werde offengelassen, wie Porsche überhaupt getäuscht haben solle, zumal Porsche nicht an Vertragsverhandlungen teilgenommen habe. Zudem fehle es an der erforderlichen Stoffgleichheit. Die Vorschriften der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 1 EG-FGV seien bereits keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus lägen die Fälle des Gebrauchtwagenerwerbs von vorneherein nicht im Anwendungsbereich des § 27 Abs. 1 EG-FGV, der sich nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf neue Fahrzeuge beziehe.
Hierauf hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt erwidert:
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Im streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein Sechszylindermotor des Typs EA … verbaut. D….
22
Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge zumindest über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 in Form eines Thermofensters. Dies habe zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer EG Typgenehmigung nicht vorgelegen hätten ….
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Die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach eine Täuschung bei dem Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges nicht möglich sei, sei rechtsirrig.
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§ 27 EG-FGV stelle eines Schutzgesetz im Sinne des Paragrafen 823 Abs. 2 BGB dar. Hierbei sei ausschlaggebend, dass die Vorschrift auch Individualinteressen schützen solle. Nachdem eine Übereinstimmungsbescheinigung nur dann gültig sei, wenn das Fahrzeug tatsächlich dem genehmigten Typen spreche, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei, sei das Fahrzeug bei Abschluss des Kaufvertrages bereits nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen gewesen.
Hierauf hat die Beklagte im Wesentlichen wie folgt weiter vorgetragen:
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Eine umfassende, sekundäre Darlegungslast der Beklagten sei auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzulehnen. Der streitgegenständliche Motor sei ein fertiges Zuliefererprodukt. Der Arbeitsanteil von Porsche bezüglich des Motors beschränke sich auf den rein mechanischen Einbau in das Fahrzeug.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12.11.2020, Blatt 372 folgende der Akte, ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage ist zulässig. Eine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aufgrund des Wohnsitzes des Klägers im hiesigen Gerichtsbezirk jedenfalls aus § 32 ZPO.
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II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Gebrauchtwagenkauf keine Ansprüche gegen die Beklagte. Ansprüche ergeben sich vorliegend weder aus Vertrag noch aus Delikt. Voranzustellen ist, dass dem sogenannten „… Abgasskandal“ eine andere Problematik zugrunde liegt. Dort geht es um den Motor EA 189 und einer in der Motorsteuerung verbauten Umschaltlogik, die zwei verschiedene Betriebsmodi steuerte. Nach dem eigenen Sachvortrag der Klagepartei ist daher das hier streitgegenständliche Fahrzeug gerade nicht von diesem sogenannten „Abgasskandal“ betroffen. Im Einzelnen:
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1. Eine vertragliche Haftung der Beklagten kommt von vorneherein nicht in Betracht, §§ 311 Abs. II, Abs. III BGB. Der Beklagte hat das streitgegenständliche Fahrzeug bei einem Händler … als Gebrauchtfahrzeug erworben. Die Beklagte war an diesem Kauf nicht beteiligt. Es ist insbesondere nicht ansatzweise erkennbar und auch nicht vorgetragen, wer von der Beklagten das erforderliche besondere Vertrauen wodurch in Anspruch genommen haben könnte, zumal die Beklagte in keiner Weise an den Vertragsverhandlungen teilgenommen hat. Daher ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger der Beklagten besonderes Vertrauen entgegen gebracht haben könnte und wer von der Beklagten dann dieses besondere Vertrauen in Anspruch genommen haben könnte. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass auch die EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht zur Annahme eines Rechte des Klägers begründenden Schuldverhältnisses geführt hat. Auch die Anpreisung in Prospekten beispielsweise als „besonders umweltfreundlich“ ist nicht geeignet, ein besonderes Vertrauen zu begründen, da Werbung als einseitig den Absatzinteressen des Werbenden dienendes Instrument anzusehen ist.
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2. Ein Anspruch aus Delikt scheitert bereits daran, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Dieselmotor weder entwickelt noch gebaut sondern „nur“ von … bezogen hat zum Einbau in das streitgegenständliche Fahrzeug.
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3. Eine deliktische Haftung kommt aber auch aus anderen Gründen nicht in Betracht:
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a) Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheidet bei einem Gebrauchtwagenkauf von vorneherein aus.
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So ist bereits nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen wer von der Beklagten wann und worüber den Kläger konkret getäuscht haben soll, zumal die Beklagte an dem streitgegenständlichen Kauf in keiner Weise beteiligt war. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darlegung über welche Abgaswerte sich der Kläger konkret welche Gedanken gemacht hat, die dann auch tatsächlich Einfluss auf seine Kaufentscheidung hatten, zumal diesbezüglich hätte dargelegt werden müssen, warum es dem Kläger bei einem derart leistungsstarken SUV gerade auf spezielle Abgaswerte angekommen sein soll. Darüber hinaus ist das Tatbestandsmerkmal der Stoffgleichheit nicht erfüllt, da Schaden und Vermögensvorteil sich gegenüber stehen müssen.
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Ein Vermögensvorteil der Beklagten ist nicht ersichtlich, da der Kläger das Fahrzeug bei einem selbständigen Händler erworben hat und der Kaufpreis - auch nicht teilweise - der Beklagten zufließt.
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Eine Täuschung durch Unterlassen kommt ebenso nicht in Betracht, da eine Offenbarungspflicht der Beklagten (worüber) gegenüber dem durch keine vertragliche Beziehung verbundenen Kläger nicht gegeben ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, woraus sich für die Beklagte eine Garantenpflicht für die Abwendung des „Erfolges“ hätte ergeben sollen.
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Schließlich fehlt es an einem kausalen Schaden des Klägers, der das Fahrzeug seit dem Erwerb uneingeschränkt nutzt.
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Soweit der Kläger einen Wertverlust des Fahrzeuges beklagt ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht zwingend ein kausaler geringerer Wiederverkaufswert angenommen werden kann. Unterstellt, der Wiederverkaufswert für Dieselfahrzeuge ist tatsächlich eingebrochen, ist die Feststellung eines kausalen Wertverlustes im Hinblick auf den sogenannten „Abgasskandal“ - von dem das Fahrzeug des Klägers ohnehin nicht betroffen ist - im Hinblick auf die vom Abgasskandal losgelöste allgemeine Dieselproblematik und die damit zusammenhängende Diskussion um mögliche Fahrverbote in deutschen Großstädten letztlich nicht ausreichend sicher möglich.
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b) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB ist nicht ausreichend dargelegt und in der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich die Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) nicht auf den hiesigen Fall übertragen, da dort ein … Motor EA 189 inmitten stand.
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Unterstellt, die hier vom Kläger beanstandete im Fahrzeug verbaute Software ist als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, wäre hierin noch kein sittenwidriges Verhalten zu sehen. Es ist gerade nicht ausreichend, dass ein Verhalten gesetzes- oder vertragswidrig ist, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Vielmehr muss sich aus den konkreten Umständen eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergeben. Davon abgesehen würde eine Täuschung öffentlicher Prüfstellen nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit im Verhältnis zum Kläger führen.
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Allgemein gilt für deliktsrechtliche Ansprüche, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich der Norm fallen. Mit Blick hierauf unterliegt auch eine Haftung aus § 826 BGB gewissen Einschränkungen, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten. Dies bedeutet, dass ein Verhalten hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden als sittlich anstößig zu werten sein kann, während diesem Verhalten eine solche Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt.
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Vorliegend bedeutet dies, dass durch die (unterstellt) manipulative Software die Umwelt in erheblichem Maße geschädigt worden sein kann, ein Schaden aber nicht beim Kläger eingetreten ist, da er sein Fahrzeug ohne einen konkret zuordenbare und ohne Einschränkung nutzen konnte und weiterhin kann. Da der Kläger letztlich die Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufs begehrt, zielt sein Schadensersatzbegehren auf die Befreiung einer vertraglichen Verbindlichkeit ab. Ein etwaiger Anspruch aus § 826 BGB scheitert deshalb bereits daran, dass die Beklagte nicht Vertragspartner des Klägers ist, andernfalls würde die vertragliche Risikozuweisung unterlaufen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der anzuwendenden EU Verordnung Nummer 715/2007 die zumindest vorrangig der Verbesserung der Luftqualität dient. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Verhaltensnorm mit allgemeinschützendem öffentlich-rechtlichen Charakter. Ein individueller Schutzzweck im Verhältnis zum Kläger lässt sich demgegenüber aus der Verordnung nicht ableiten.
42
c) Der Kläger hat auch keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV Hierbei kann auch dahingestellt bleiben, ob die Software tatsächlich als sogenannte unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen ist. Jedenfalls stellen die §§ 6, 27 EG-FGV keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Mit der betreffenden EG-Richtlinie wird jedenfalls nicht der Schutz eines einzelnen Erwerbers eines Kfz gegen Vermögensbeeinträchtigungen bezweckt.
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Die Klage stellt sich somit insgesamt als unbegründet dar. Der Kläger hat im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Gebrauchtwagenkauf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzanspruche gegen die Beklagte.
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Die Klage war daher abzuweisen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.