Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 31.01.2020 – W 8 E 20.235
Titel:

Abschiebung nach Italien trotz HIV-Infektion

Normenketten:
Dublin III-VO Art. 29, Art. 32
VwGO § 123
Leitsätze:
1. Wird dem Zielstaat im Vorfeld der Rückführung bei Vereinbarung eines Überstellungstermins mitgeteilt, dass eine Person unmittelbar nach der Ankunft in ärztliche Hände übergeben werden soll, genügt der überstellende Staat grundsätzlich den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, sodass selbst bei Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen keine grundlegenden Einwendungen bestehen (VG Würzburg BeckRS 2020, 147). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Italien bestehen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für eine HIV-Infektion. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
einstweilige Anordnung, Dublin-Verfahren, durch Ausländerbehörde angekündigte Abschiebung nach Italien, HIV-Infektion in Italien behandelbar, Vorkehrungen bei Überstellung nach Maßgabe der Dublin III-VO eingehalten, Asylverfahren, HIV-Infektion, Italien, Rückführung, medizinische Behandlung, medizinische Versorgung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 511

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehörigkeit, der sich mit Verweis auf seine HIV-Erkrankung gegen eine Abschiebung nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wendet. Der betreffende Dublin-Bescheid mit der Abschiebungsanordnung nach Italien vom 3. September 2019 ist mittlerweile unanfechtbar. Auf den Beschluss des VG Würzburg vom 26. September 2019 (W 10 S 19.50686) und das Urteil des VG Würzburg vom 12. November 2019 (W 10 K 19.50685) wird verwiesen.
2
Der Antragsteller ließ mit Fax seiner Bevollmächtigten am 31. Januar 2020 einen Eilantrag gegen den Antragsgegner stellen und beantragen,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Rücküberstellung des Antragstellers am 3. Februar 2020 nach Italien mit sofortiger Wirkung auszusetzen.
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Die Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken habe mit Schreiben vom 20. Januar 2020 dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine Rücküberstellung am 3. Februar 2020 stattfinden solle. Der Antragsteller leide an einer behandlungsbedürftigen HIV-Infektion, die bei einer Nichtbehandlung zum Tode führen könne. Der Antragsteller müsste in Italien als Obdachloser auf der Straße leben und hätte keinerlei Zugang zu medizinischer Versorgung. Die Gefahr, keine Unterkunft zu erhalten, bestehe auch beim Antragsteller, der zunächst unerkannt erkrankt augenscheinlich als jung, gesund und arbeitsfähig gelte. Die italienischen Behörden müssten in diesem konkreten Fall eine Erklärung abgeben, dass dem Antragsteller Unterkunft und medizinische Behandlung gewährt werde. Das Vorliegen einer solchen konkreten Garantieerklärung sei dem Antragsteller bis heute nicht mitgeteilt worden.
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Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020, den Antrag abzuweisen.
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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Ein Duldungsgrund bestehe nicht. Bei den vorgetragenen Gründen handele es sich ohnehin um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die von der Regierung von Unterfranken nicht zu prüfen seien. Darüber hinaus sei der Antragsgegner für die Prüfung der Voraussetzungen der Aussetzung der Überstellung bzw. Ausstellung einer Duldung im Verfahrensstadium nicht zuständig und der Antrag insoweit unzulässig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei im vorliegenden Dublin-Verfahren zuständig. Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge obliege nicht nur die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse, sondern auch die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse bzw. von Duldungsgründen. Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der mit dem Vollzug der Abschiebung vertrauten Ausländerbehörde oder andere Landesbehörden verbleibe insoweit nicht. Die Landesbehörden vollzögen lediglich die Anordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und nähmen die Abschiebung als Realakt vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, einschließlich der Akten der Verfahren W 10 K 19.50685 und W 10 S 19.50686 sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der Antrag nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.
8
Ein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner wurde nicht glaubhaft gemacht.
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Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 31. Januar 2020 schon darauf hingewiesen, dass er nicht passiv legitimiert sei, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das in der vorliegenden Konstellation eines Dublin-Verfahrens sowohl ziel- als auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse als auch Duldungsgründe zu prüfen habe.
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Abgesehen davon ist der Eilantrag auch deshalb abzulehnen, weil der Antragsgegner keine neuen Argumente vorgetragen hat, sondern insbesondere die relevanten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse schon umfassend im Sofortverfahren W 10 S 19.50686 und im Klageverfahren W 10 K 19.50685 geprüft worden sind. Auf die betreffenden Entscheidungen der 10. Kammer vom 26. September 2019 und 12. November 2019 wird vollumfassend Bezug genommen. Die beiden Entscheidungen sind rechtkräftig. Der Antragsteller hat es unterlassen, gegen das Urteil vom 12. November 2019 Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.
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Neue Erkenntnisse liegen nicht vor.
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Des Weiteren ist darauf hinzuweisen - wie auch schon in den Verfahren der 10. Kammer geschehen -, dass das Gericht keine Zweifel hat, dass die mit der Rückführung befassten deutschen Behörden im vorliegenden Einzelfall geeignete Vorkehrungen zum Schutz des Antragstellers bei der Überstellung treffen werden.
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Auf die Verpflichtung aus Art. 29 Abs. 1 UA 2 Dublin III-VO wird hingewiesen. Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es im Einzelfall gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG LSA, B.v. 20.6.2011 - 2 M 38/11 - InfAuslR 2011, 390, 392).
14
Das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaates sicherzustellen, dass der Antragsteller bei der Übergabe an diese - soweit medizinisch erforderlich - eine Weiterbehandlung sowie hinreichende ärztliche Versorgung erhält, um erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen. Des Weiteren ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO bei der Überstellung gehalten, den zuständigen Mitgliedsstaat Informationen über die besonderen Bedürfnisse bezüglich der Gesundheit der zu überstellenden Person zu übermitteln, auch um die Kontinuität des Schutzes sicherzustellen. Dem Zielstaat wird daher im Vorfeld der Rückführung bei Vereinbarung eines Überstellungstermins mitgeteilt, wenn eine Person unmittelbar nach der Ankunft in ärztliche Hände übergeben werden soll. Soweit dieser Informationsaustausch erfolgt, genügt der überstellende Staat grundsätzlich den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, so dass selbst bei Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen keine grundlegenden Einwendungen bestehen (vgl. z.B. VG Würzburg, B.v. 14.1.2020 - W 8 S 20.50010 - juris m.w.N.).
15
Ausweislich der beigezogenen Behördenakten wurden die italienischen Behörden auch tatsächlich über die HIV-Erkrankung des Antragstellers informiert. Außerdem ist bei der Überstellung eine ärztliche Begleitung vorgesehen. Damit ist den Vorgaben der Dublin III-VO Genüge getan.
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Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass ausreichende Behandlungsmöglichkeiten in Italien existieren. Der Antragsteller ist von Rechts wegen gehalten, alsbald und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterungen im Rahmen des zur Verfügung stehenden italienischen Gesundheitssystems zu begegnen und die dortigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. jedenfalls zu minimieren und ihnen die Spitze zu nehmen.
17
Dem Antragsteller ist es zuzumuten, sich den Anforderungen des italienischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens zu unterwerfen und die ihm dort gebotenen Möglichkeiten, gegebenenfalls auch Rechtsschutzmöglichkeiten, zu ergreifen und so durch eigenes Zutun und eigene Mitwirkung einer eventuellen drohenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. einer existentiellen Gefahr zu begegnen (VG Würzburg, B.v. 20.1.2020 - W 8 S 20.50028 - juris; VG Aachen, U.v. 17.12.2019 - 9 K 4401/18.A - juris).
18
Einer weitergehenden individuellen Garantieerklärung der italienischen Behörden bedarf es nicht.
19
Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, insbesondere eine Reise- oder Transportunfähigkeit, sind nicht ersichtlich.
20
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.
21
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.3 (entsprechend) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs sei bei Klagen bezüglich Abschiebung vom halben Auffangwert (2.500,00 EUR pro Person) auszugehen. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert im Sofortverfahren zu halbieren, sodass letztlich 1.250,00 EUR festzusetzen waren.