Inhalt

VG München, Beschluss v. 23.03.2020 – M 3 E 20.211
Titel:

Vorrücken eines Schülers in die 9. Jahrgangsstufe

Normenketten:
GSO § 27 Abs. 3, § 30, § 31
BayVwVfG Art. 41 Abs. 2 S. 1
BayEUG Art. 53 Abs. 6 S. 1
Leitsatz:
Die Frage, wann eine Ersatzprüfung angeordnet werden kann, weil keine hinreichenden Leistungsnachweise vorliegen, liegt im Beurteilungsspielraum des Lehrers. Es ist nicht erforderlich, dass keine Leistungsnachweise vorliegen; die Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn eine zu unterschiedliche Anzahl von Bewertungen vorhanden ist.  (Rn. 88) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ersatzprüfung, Vorrücken auf Probe, Beurteilungsspielraum
Fundstelle:
BeckRS 2020, 5092

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt, ihr das einstweilige Vorrücken in die 9. Jahrgangsstufe zu gestatten.
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Die Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2018/2019 die 8. Jahrgangsstufe des … … (im Folgenden: die Schule). Im Jahreszeugnis erzielte sie in den Fächern Musik und Physik jeweils die Note 5, weswegen ihr die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht erteilt wurde.
3
Auf Empfehlung der Klassenkonferenz vom 17. Juli 2019 entschied die Lehrerkonferenz der Schule in ihrer Sitzung vom 22. Juli 2019, der Antragstellerin mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten, die mit Schreiben vom 25. Juli 2019 erteilt wurde, das Vorrücken auf Probe zu gestatten.
4
Nach Ablauf der Probezeit am 15. Dezember 2019 bewertete die Lehrerkonferenz der Schule in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2019 auf Empfehlung der Klassenkonferenz die Probezeit als nicht bestanden und verwies die Antragstellerin zum 17. Dezember 2019 in die Jahrgangsstufe 8 zurück.
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Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 erhoben die Eltern der Antragstellerin für diese Widerspruch gegen das Jahreszeugnis der Antragstellerin, soweit das Vorrücken lediglich auf Probe gestattet wurde sowie gegen die Entscheidung der Schule, die Probezeit in der 9. Jahrgangsstufe als nicht bestanden zu bewerten.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Bewertung im Fach Musik im Schuljahr 2018/2019 sei fehlerhaft gewesen, es verbleibe allein im Fach Physik die Note 5. Die Entscheidung der Lehrerkonferenz über das Nichtbestehen der Probezeit sei nicht im Hinblick auf den Notenstand der Antragstellerin begründet worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2020, bekanntgegeben am selben Tag, wies die Schule den Widerspruch zurück
8
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16. Januar 2020, eingegangen am 17. Januar 2020, erhob die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit den Anträgen, den Widerspruchsbescheid der Schule vom 13. Januar 2020 sowie die Entscheidung der Schule vom Juli 2019, die Antragstellerin nicht in die 9. Jahrgangsstufe vorrücken zu lassen, aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, die Antragstellerin unbeschränkt in die 9. Jahrgangsstufe vorrücken zu lassen und ihr Jahreszeugnis der 8. Klasse des Schuljahres 2018/2019 hinsichtlich der Note im Fach Musik anzupassen, namentlich die Note 5 zu entfernen, sowie weiter die Entscheidung der Schule vom 16. Dezember 2019 über das Nichtbestehen der Probezeit aufzuheben (M 3 K 20.210).
9
Außerdem beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung,
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der Antragstellerin einstweilen zu gestatten, in die 9. Jahrgangsstufe vorzurücken.
11
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Widerspruchsentscheidung und die zugrundeliegenden Entscheidungen seien rechtswidrig.
12
Die Widerspruchsentscheidung sei bereits formell rechtswidrig gewesen. Die Antragstellerin sei nicht angehört worden. Es bestünden Bedenken hinsichtlich einer unparteiischen Amtsausübung durch die Schulleitung.
13
Die Antragstellerin hätte in die 9. Jahrgangsstufe versetzt werden müssen, da die Benotung im Fach Musik nicht rechtmäßig sei; die Antragstellerin hätte mindestens die Note 4 erhalten müssen.
14
Die mündlichen Noten seien, soweit überhaupt nachvollziehbar, nicht rechtmäßig, weil willkürlich.
15
Es sei unrechtmäßig gewesen, dass der Antragstellerin Bewertungseinheiten abgezogen worden seien, weil sie Fachbegriffe falsch geschrieben habe.
16
Die Rechenschaftsablage vom 29. November 2019 und die Stegreifaufgaben seien nicht verwertbar, da sie zu schwer gewesen seien und nicht hätten gestellt werden dürfen.
17
Die Ersatzprüfung vom 19. Februar 2019 hätte nicht angeordnet werden dürfen und sei auch rechtswidrig durchgeführt worden. Bereits die Frist des § 27 Abs. 3 Satz 2 GSO sei nicht gewahrt worden. Die Mitteilung sei mit Schreiben vom 12. Februar 2019 erfolgt, welches gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG am 15. Februar 2019 als zugegangen gelte; der Termin für die Ersatzprüfung sei aber bereits am 19. Februar 2019 gewesen. Auch sei nicht der in der Ankündigung angegebene Stoff geprüft worden, sondern der volle Stoff des vorangegangenen Halbjahres.
18
Die Anordnung der Ersatzprüfung sei auch materiell rechtswidrig gewesen. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin zwei Stegreifaufgaben krankheitsbedingt versäumt habe, könne keine Ersatzprüfung rechtfertigen, wenn ansonsten Noten vorlägen.
19
Im Übrigen sei die Ersatzprüfung selbst bei ausreichender Vorbereitung inhaltlich nicht machbar gewesen.
20
Für das Vorrücken auf Probe fehle es bereits an einer Rechtsgrundlage, da die Antragstellerin unbeschränkt hätte vorrücken dürfen. Es hätte keine Zurückverweisung ausgesprochen werden dürfen, da die Antragstellerin in den Fächern, wegen derer sie die 8. Jahrgangsstufe nicht bestanden haben soll, ein „ausreichend“ erreicht habe. Es könne ihr nicht zur Last gelegt werden, dass sie sich dafür in anderen Fächern verschlechtert habe. Damit würde sie schlechter gestellt als ihre Mitschüler, die quasi gefahrfrei während des Schuljahres schlechte Noten haben dürften, obwohl die Antragstellerin den Makel, in Physik und Musik die Note 5 erhalten zu haben, gerade ausgeglichen habe. Die Schule habe dies in ihrer Abwägung nicht berücksichtigt. § 30 Abs. 1 Satz 1 GSO sei im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform auszulegen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Es bestünden bereits Bedenken bezüglich der Zulässigkeit, da mit Schreiben vom 25. Juli 2019 ausdrücklich das Einverständnis mit dem Vorrücken auf Probe erklärt worden sei.
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Im Übrigen könne die Antragstellerin weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft machen.
25
Die Jahresfortgangsnote für das Fach Musik im Jahreszeugnis des Schuljahres 2018/2019 sei nicht fehlerhaft zustande gekommen.
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Die Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise hätten sich wie folgt gestaltet:
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06.11.2018 Rechenschaftsablage 6
28
27.11.2018 2. Stegreifaufgabe +5 (Bei der ersten Stegreifaufgabe habe die Antragstellerin gefehlt)
29
19.02.2019 Ersatzprüfung 6 (doppelt gewichtet, da Ersatz für 2 versäumte Stegreifaufgaben)
30
25.02.2019
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freiwilliger Leistungsnachweis 1-32
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13.05.2019 4. Stegreifaufgabe 5
33
24.06.2019 Unterrichtsbeitrag 4
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Gesamtergebnis 33:7 = 4,71
35
Die Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich des Ausfragens am 29. Oktober 2018 gingen ins Leere, da die Rechenschaftsablage nicht am 29. Oktober (einem Ferientag) sondern am 6. November 2018 stattgefunden habe. Die letzte Unterrichtsstunde, die die Antragstellerin vor der Rechenschaftsablage versäumt habe, habe am 16. Oktober 2018 stattgefunden. Ab dem 18. Oktober 2018 sei die Antragstellerin ununterbrochen im Unterricht anwesend gewesen.
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Aus diesem Grund treffe auch der Einwand, die mangelhafte Leistung in der Stegreifaufgabe vom 27. November 2018 sei krankheitsbedingt gewesen, nicht zu. Die Antragstellerin habe am 23. Oktober 2018 sowie am 6., 13. und 20. November 2018 am Musikunterricht teilgenommen. Die Stegreifaufgabe habe sich ausschließlich auf die vorangegangene Stunde vom 20. November 2018 bezogen.
37
Der Abzug eines halben Punktes wegen nicht korrekter Schreibung eines Fachbegriffs liege im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft und erscheine nicht unangemessen.
38
Der geprüfte Lehrstoff sei für die 8. Jahrgangsstufe angemessen gewesen. Es sei auch nicht vorgetragen worden, dass er nicht genügend vorbereitet gewesen sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn in der 8. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums nicht nur Aufgaben gestellt würden, die sich durch bloßes Auswendiglernen beantworten ließen.
39
Eine Ersatzprüfung könne angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers keine hinreichenden Leistungsnachweise vorlägen. Die Ersatzprüfung sei angesetzt worden, nachdem die Antragstellerin neben der 1. Stegreifaufgabe der Klasse vom 9. Oktober 2018 auch die 3. Stegreifaufgabe vom 29. Januar 2019 versäumt habe. Dabei seien alle Schüler, die von den ersten drei Stegreifaufgaben zwei versäumt hätten, gleich behandelt worden. Umfang und Gewichtung der Ersatzprüfung hätten sich daran orientiert, dass die Antragstellerin zwei Stegreifaufgaben versäumt hätte. Die Inhalte der Ersatzprüfung hätten der Mitteilung vom 12. Februar 2019 entsprochen und sich auf Grundlagen der Akustik, traditionelle Instrumente und Filmmusik bezogen.
40
Die Antragstellerin habe auch ausreichend Zeit gehabt, die infolge ihrer Erkrankung verpassten Unterrichtsinhalte nachzuholen. Das Nachholen der versäumten Unterrichtsinhalte habe nicht innerhalb der Wochenfrist zwischen Bekanntgabe des Ersatzprüfungstermins und der Ersatzprüfung erfolgen müssen. Aufgrund der zu Beginn des Schuljahres erfolgten Ankündigung der Musiklehrkraft sei den Schülern von Anfang an klar gewesen, dass nach dem zweiten versäumten kleinen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Ersatzprüfung zu rechnen sei. Auch ohne den Punktabzug wegen der falschen Schreibung eines Fachbegriffs wäre das Ergebnis der Antragstellerin in der Ersatzprüfung die Note 6 gewesen.
41
Der Antragstellerin sei der Termin der Ersatzprüfung (19. Februar 2019) am 12. Februar 2019 mitgeteilt worden. Auch die Mutter der Antragstellerin gebe auf ihrer eidesstattlichen Versicherung an, dass die Ersatzprüfung der Antragstellerin und ihrer Mutter am 12. Februar mitgeteilt worden sei. Die Wochenfrist sei also eingehalten worden.
42
Sofern ein Fristmangel vorgelegen habe, habe die Antragstellerin diesen nicht unverzüglich gerügt.
43
Die Stegreifaufgabe vom 13. Mai 2019 sei völlig lehrplankonform gewesen. Die Sonatenhauptsatzform falle unter „strukturelle Merkmale einer Sonate, Symphonie oder eines Solokonzerts“, die gefragten Tonarten ergäben sich aus dem Wissen um die Regeln der Sonatenhauptsatzform. Die Analyse genau der in der Stegreifaufgabe gegebenen Melodie aus Beethovens 1. Symphonie sei im vorhergehenden Unterricht besprochen und als Hefteintrag festgehalten worden.
44
Die Notenübersicht der Antragstellerin sei vollständig und zutreffend.
45
Weitere substantiierte Bewertungsrügen seien nicht erhoben worden, die Vorwürfe gegen den Musiklehrer seien allesamt unzutreffend.
46
Da das Jahreszeugnis der Antragstellerin in der 8. Jahrgangsstufe in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweise, habe ihr das Vorrücken in die Jahrgangsstufe 9 nicht uneingeschränkt gestattet werden können. Die Klassenkonferenz habe der Lehrerkonferenz empfohlen, der Antragstellerin das Vorrücken auf Probe gemäß Art. 53 Abs. 6 Satz 1 BayEUG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 GSO zu gestatten, da nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen hätte erwartet werden können, dass die Antragstellerin im folgenden Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen würde. Für die Gewährung des Vorrückens auf Probe gemäß Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG hätten jedoch die Voraussetzungen nicht vorgelegen, da eine erhebliche Beeinträchtigung der Antragstellerin, die Ursache für die Leistungsminderung und die Nichterfüllung hätte gewesen sein müssen, nicht nachgewiesen gewesen sei.
47
Grundlage der Entscheidung der Lehrerkonferenz über die Probezeit sei die Empfehlung der Klassenkonferenz gewesen. Es sei das Ergebnis aller von der Antragstellerin erzielten Leistungen gewürdigt worden. Diese hätten sich wie folgt dargestellt:
48
Kath. Religionslehre: Durchschnitt: 2,00
49
Deutsch: Durchschnitt: 3,00
50
Latein: Durchschnitt: 3,44
51
Englisch: Durchschnitt: 4,55
52
Französisch: Durchschnitt: 4,33
53
Mathematik: Durchschnitt: 5,00
54
Physik: Durchschnitt: 4,50
55
Chemie: Durchschnitt: 3,50
56
Biologie: Durchschnitt: 3,66
57
Geschichte: Durchschnitt: 2,00
58
Wirtschaft/Recht Durchschnitt: 2,00
59
Kunst: Durchschnitt: 2,00
60
Musik: Durchschnitt: 4,20
61
Sport: Durchschnitt 2,00
62
Nach eingehender Beratung habe die Lehrerkonferenz auf der Grundlage der Empfehlung der Klassenkonferenz nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen mit 48 zu 6 Stimmen entschieden, dass die Antragstellerin die Probezeit nicht bestanden habe. Ausschlaggebend seien die Ergebnisse in den großen Leistungsnachweisen in den Fächern Mathematik, Physik, Englisch und Französisch und die Prognose der Lehrkräfte insbesondere dieser Fächer gewesen, dass die Antragstellerin trotz ihres Engagements das Klassenziel nicht erreichen werde.
63
Gründe für eine Verlängerung der Probezeit lägen nicht vor.
64
Es bestehe auch kein Anordnungsgrund. Die begehrte einstweilige Anordnung nähme die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ohne dass überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden.
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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. Februar 2020 wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen.
66
Insbesondere sei der Antrag nicht wegen des Einverständnisses der Erziehungsberechtigten mit dem Vorrücken auf Probe unzulässig.
67
Das Datum der Rechenschaftsablage am 6. November 2018 ändere nichts an den erhobenen Einwendungen.
68
Die Stegreifaufgabe vom 27. November 2018 entspreche nicht dem Lehrplan.
69
Die Ersatzprüfung vom 19. Februar 2019 sei fehlerhaft angekündigt und durchgeführt worden. Auch habe die Prüfung inhaltlich nicht dem Lehrplan entsprochen.
70
Auch die Stegreifaufgabe vom 13. Mai 2019 habe nicht dem Lehrplan entsprochen.
71
Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 legt der Antragsgegner eine Stellungnahme des Musiklehrers vom 17. Februar vor, in der dieser unter Vorlage der Lehrpläne für das Fach Musik für die 5. bis 8. Jahrgangsstufe darlegt, dass die Prüfungen lehrplankonform abgehalten worden seien.
72
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
73
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
74
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (sog. Anordnungsgrund), als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (sog. Anordnungsanspruch), glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
75
Bei der Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 5.8.1992 Az. 7 CE 92.1896 u.a. BayVBl 1992, 659) - insbesondere dann, wenn wie hier durch die einstweilige Anordnung (jedenfalls faktisch) die Hauptsache vorweggenommen würde - in erster Linie entscheidend, ob die Antragpartei mit einem Erfolg im Hauptsacheverfahren rechnen kann. Wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage mit hinreichender Eindeutigkeit zulässig und begründet, so ist dem Antrag in der Regel stattzugeben.
76
Aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage dürfte sich die Bewertung im Fach Musik im Schuljahr 2018/2019 ebenso als rechtmäßig erweisen wie die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit im Schuljahr 2019/2020.
77
Das Gericht geht dabei nicht davon aus, dass die Einwände gegen die Bewertung des Fachs Musik im Jahreszeugnis des Schuljahres 2018/2019 nicht mehr zulässig sind, da die Eltern der Antragstellerin als Erziehungsberechtigte ihr Einverständnis mit dem Vorrücken auf Probe gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 GSO erteilt haben. Eine Intention des Verordnungsgebers, mit der Erteilung dieses Einverständnisses eine Präklusion von Einwänden gegen die Bewertungen im Jahreszeugnis verbinden zu wollen, ist in keiner Weise erkennbar.
78
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
79
Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen und jedenfalls teilweise auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrung beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden fachlichen Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit auch grundsätzlich nicht mit Hilfe von Sachverständigen vom Gericht ersetzt werden. Eine uneingeschränkte Ersetzung der Prüferbewertung durch das Gericht würde zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen. Deshalb verbleibt den Prüfern bei ihren Wertungen ein Entscheidungsspielraum, durch den die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 84, 34/51 ff.; BVerwG 91, 262/265; 92, 132/137).
80
Diese Grundsätze gelten insbesondere bei der Festsetzung der Note einer Prüfungsleistung. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil gerade insoweit von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung (und für die Festlegung der Bestehensgrenze) ein Bewertungsspielraum zu. Prüfungsnoten können nicht isoliert gesehen werden, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und fachlichen Vorstellungen der Prüfer bestimmt wird. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, insoweit eigene Bewertungskriterien aufzustellen (vgl. BVerfGE 84, 34/51 f.).
81
Andererseits hat der Prüfling Anspruch auf eine so weit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verlangen bei berufsbezogenen Prüfungen eine gerichtliche Kontrolle, die für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen ist (vgl. BVerfGE 60, 253/269; 84, 34/53). Eine Prüferbewertung und Prüfungsentscheidung ist daher gerichtlich daraufhin zu kontrollieren, ob die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden, mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbaren Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwGE 91, 262/266; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 114 RdNr. 30 ff.). Insbesondere muss das Gericht in diesem Rahmen Einwänden gegen die der Bewertung der Prüfer zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nachgehen. Bei berufsbezogenen Prüfungen hat das Bundesverfassungsgericht unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch des Prüflings auf effektiven Rechtsschutz durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens hergeleitet. Der Prüfling muss die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen, um derart ein Überdenken dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 48). Auch in einem derartigen Rechtsstreit gelten aber die allgemeinen Verfahrensgrundsätze über die Obliegenheit der Beteiligten, die in ihre Sphäre fallenden, entscheidungserheblichen und gegebenenfalls beweisbedürftigen Tatsachen möglichst umfassend vorzutragen (vgl. Kopp, § 86 VwGO RdNr. 11). Speziell für das sog. Überdenkungsverfahren hat deshalb das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings, dass die Prüfer ihre Bewertung seiner schriftlichen (wie mündlichen) Prüfungsleistungen begründen, hänge davon ab, wie er ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach (mündlicher oder) schriftlicher Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich vertretbar darlegt; lediglich pauschale Kritik an der Notengebung ist nicht geeignet, aus dem allgemeinen Informationsrecht des Prüflings einen konkreten Begründungsanspruch entstehen zu lassen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, DVBl 1996, S. 436 ff.). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass lediglich pauschale Behauptungen, eine Arbeit sei zu schlecht bewertet und müsse neu benotet werden, nicht genügen.
82
Nach diesen Grundsätzen sind aller Voraussicht nach weder die Bewertung der von der Antragstellerin im Schuljahr 2018/2019 im Fach Musik erbrachten Prüfungsleistungen (1.) noch die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit im Schuljahr 2019/2020 (2.) rechtlich zu beanstanden.
83
1. Die Einwände hinsichtlich der Rechenschaftsablage vom 6. November 2018 hat die Antragstellerin aufrechterhalten, obwohl diese nach der Darstellung der Schule nicht, wie ursprünglich von der Antragstellerin behauptet, am 29. Oktober 2018 stattgefunden hat und die Antragstellerin, die seit dem 18. Oktober 2018 den Unterricht wieder besucht hatte, ausreichend Zeit gehabt hatte, den versäumten Unterrichtsstoff, auch anhand des vom Fachlehrer übergebenen Arbeitsblattes, nachzuholen. Ein Ausnutzen der Krankheit der Antragstellerin durch den Musiklehrer ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar.
84
Auch die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Stegreifaufgabe vom 27. November 2018 führen nicht zum Erfolg. Auf den unsubstantiierten Einwand, die Aufgabe sei für unmusikalische Schüler nicht machbar gewesen bzw. entspreche nicht dem Lehrplan, hat die Schule insbesondere in der Stellungnahme des Musiklehrers vom 17. Februar 2020 unter Bezugnahme auf den Lehrplan nachvollziehbar dargelegt, dass die Aufgabenstellung in der Stegreifaufgabe im Einklang mit dem Lehrplan stand. Zuzugestehen ist der Schule, dass insoweit auch auf Grundwissen vorangegangener Jahrgangsstufen zurückgegriffen werden darf. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 21 Abs. 2 Satz 2 GSO, wonach mündliche und schriftliche Leistungsnachweise in allen Vorrückungsfächern gefordert werden sollen und sich auch auf grundlegende Ergebnisse und Inhalte des bisherigen Kompetenzaufbaus beziehen sollen. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Aufgabenstellung zuvor im Unterricht behandelt und schriftlich fixiert wurde.
85
Gleiches gilt für die Einwände zur Stegreifaufgabe vom 13. Mai 2019. Auch insoweit wurde der pauschale und unsubstantiierte Kritikpunkt der „Nichtmachbarkeit“ in der Stellungnahme der Schule vom 30. Januar 2020 und des Musiklehrers vom 17. Februar 2020 anhand des einschlägigen Lehrplans unter entsprechender Bezugnahme auf die konkrete Aufgabenstellung nachvollziehbar und schlüssig widerlegt. Auch insoweit weist die Schule darauf hin, dass die Analyse der in der Stegreifaufgabe gegebenen Melodie im vorhergehenden Unterricht besprochen und als Hefteintrag festgehalten wurde.
86
Dass die geforderten Fragestellungen im Unterricht behandelt wurden, wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten.
87
Auch die Durchführung der Ersatzprüfung vom 19. Februar 2019 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
88
Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 GSO kann eine Ersatzprüfung auch angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers keine hinreichenden kleinen Leistungsnachweise vorliegen. Die Frage, wann hinreichende Leistungsweise vorliegen, liegt grundsätzlich im pädagogischen Beurteilungsbereich des entsprechenden Fachlehrers. Insoweit ist nicht erforderlich, dass gar keine Leistungsnachweise bei einem Schüler oder einer Schülerin vorliegen. Die Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn eine zu unterschiedliche Anzahl von Leistungsbewertungen bei den Schülern als Basis für die Beurteilung der Leistung vorhanden ist. Besonders erscheint dies gerechtfertigt, wenn der Leistungsbeurteilung eine gleiche Anzahl von schriftlichen Leistungsbewertungen wie beispielsweise Stegreifaufgaben zugrunde gelegt werden soll, da diese durchaus höher gewichtet werden dürfen als z.B. Unterrichtsbeiträge. § 27 Abs. 3 Satz 2 GSO, wonach der Termin der Ersatzprüfung der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ist, hat den Sinn, den Prüflingen eine angemessene Vorbereitungszeit zu ermöglichen. Eine schriftliche Mitteilung ist hierzu ebenso wenig vorgeschrieben wie eine Zustellung dieser Mitteilung. Diese Mindestfrist ist vorliegend eingehalten worden. Auf die Fiktion des Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG kommt es vorliegend nicht an, da sich bereits aus der Antragsschrift der Antragstellerin wie auch aus der beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Mutter der Antragstellerin ergibt, dass die Ersatzprüfung zum 12. Februar 2019, also eine Woche vor deren Durchführung am 19. Februar 2019 mitgeteilt wurde.
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Nachdem es sich bei der Rüge der angeblich nicht eingehaltenen Frist um einen behaupteten Mangel des Prüfungsverfahrens handelt, wurde die Rüge zudem verspätet erhoben, da Fehler des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu rügen sind, um nur so eine schnelle und rechtzeitige Abhilfe zu ermöglichen. Der Sinn dieses prüfungsrechtlichen Grundsatzes wird insbesondere im vorliegenden Fall deutlich, da ein eventuell vorliegender Fristfehler problemlos bei rechtzeitiger Rüge hätte geheilt werden können, was im Nachhinein nicht mehr möglich ist. Insbesondere ein Einlassen auf eine Prüfung ohne vorherige Rüge eines möglichen Verfahrensfehlers ist daher unzulässig.
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Auch gegen den Inhalt der Ersatzprüfung wurden nur pauschale Einwendungen erhoben, während die Schule, insbesondere in der Stellungnahme des Musiklehrers vom 17. Februar 2020 die einzelnen Aufgaben der Ersatzprüfung unter konkreter Bezugnahme auf den einschlägigen Lehrplan darstellt. Insoweit sind Rechtsfehler nicht erkennbar.
91
Soweit die Antragstellerin rügt, dass ihr in einer Stegreifaufgabe sowie in der Ersatzprüfung jeweils zu Unrecht Bewertungseinheiten abgezogen worden seien, kann dies für den Fall der Ersatzprüfung dahingestellt bleiben, da die Schule insoweit vorgetragen hat, dass hier auch ohne den Abzug eines halben Punktes die Antragstellerin mit 4,5 erreichten Punkten von 37 nur die Note 6 erzielt hätte.
92
Im Übrigen sind gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 GSO bei schriftlichen Arbeiten Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und können angemessen bewertet werden. Die Entscheidung liegt auch hierbei im pädagogischen Beurteilungsbereich des jeweiligen Lehrers und ist bei den hier von der Antragstellerin gemachten Fehlern („Bundstarb“ statt „Bundstab“ und „Paraphisierung“ statt „Paraphrasierung“) rechtlich nicht zu beanstanden.
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Damit hat die Antragstellerin bei den von der Schule dargestellten Leistungsnachweisen im Fach Musik die Jahresgesamtnote von 4,71 erzielt, die in ihrer Berechnung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dass die Ersatzprüfung doppelt gewichtet wurde, da sie als Ersatz für zwei von der Antragstellerin versäumte Stegreifaufgaben diente, liegt ebenso im pädagogischen Beurteilungsspielraum des Fachlehrers. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht erkennbar. Weitere von der Antragstellerin behauptete angebliche mündliche Noten hat diese nicht glaubhaft gemacht und sind nach dem Vortrag der Schule auch nicht vorhanden. Die Jahresgesamtnote im Fach Musik ist somit nicht zu beanstanden.
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Da die Antragstellerin auch im Fach Physik die Jahresgesamtnote 5 erzielt hatte war sie gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 GSO vom Vorrücken ausgeschlossen.
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Auch die Entscheidung der Schule, die Antragstellerin auf Probe vorrücken zu lassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Dabei hat die Schule zu Recht die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG nicht als gegeben angesehen, da die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen lediglich 11 Tage im ersten Schulhalbjahr und einen Tag im 2. Schulhalbjahr im Schuljahr 2018/2019 gefehlt hat. Neben der nicht erheblichen Anzahl von Fehltagen konnte die Antragstellerin auch ansonsten - etwa durch ärztliches Attest - nicht glaubhaft machen, aufgrund der Schlüsselbeinverletzung so erheblich beeinträchtigt gewesen zu sein, dass sie ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen durch die Erkrankung die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllte.
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Der Antragstellerin konnte jedoch das Vorrücken auf Probe gemäß Art. 53 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz BayEUG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 GSO gestattet werden.
98
Auch die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit ist rechtmäßig erfolgt.
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Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz GSO dauert die Probezeit bis zum 15. Dezember. Nachdem die Antragstellerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Schule während der Probezeit lediglich an 2 ganzen Tagen gefehlt hat, bestand auch keine Veranlassung, die Probezeit um längstens zwei Monate zu verlängern, da die in § 31 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz GSO dafür vorausgesetzten besonderen Fälle in der Regel z.B. eine längere krankheitsbedingte Fehlzeit eines Schülers oder einer Schülerin während der Probezeit erfordern.
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Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 GSO entscheidet die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. Dies ist vorliegend erfolgt. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Entscheidung des Nichtbestehens der Probezeit und die Zurückverweisung der Antragstellerin in die 8. Jahrgangsstufe insbesondere auf die Ergebnisse in den großen Leistungsnachweisen in den Fächern Mathematik, Physik, Englisch und Französisch und die Prognosen besonders der Lehrkräfte in diesen Fächern gestützt wurde. Die Entscheidung ist nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen zu treffen. Es reicht insoweit nicht aus, wenn die Schülerin in den Fächern, wegen denen sie nicht vorrücken durfte, einen besseren Notendurchschnitt als die Note 5 aufweist. Darin liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Schülern, da insofern auch ein anderer Sachverhalt gegeben ist, dass die anderen Schüler eben nicht nur auf Probe, sondern unbeschränkt aufgrund ihrer besseren Leistungen im vorausgegangenen Schuljahr vorrücken durften.
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Der Antrag war deshalb aus den dargestellten Gründen abzulehnen.
102
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.