ArbG Würzburg, Endurteil v. 13.10.2020 – 2 Ca 200/20
Titel:
Unbegründeter Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt
Normenketten:
BGB § 362 Abs. 1, § 611a Abs. 2, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
ZPO § 279 Abs. 3, § 285 Abs. 1
Leitsatz:
Wird das Ergebnis einer Beweisaufnahme nach § 279 Abs. 3 ZPO, § 285 Abs. 1 ZPO mit den Parteivertretern erörtert, kann die Nachreichung einer schriftlichen Beweiswürdigung grundsätzlich nicht beansprucht werden (ebenso BGH BeckRS 9998, 96840). (Rn. 30) (red. LS Andy Schmidt)
Schlagworte:
Arbeitsentgelt, Vergütungsansprüche, Arbeitslosengeld, Minusstunden
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2021 – 4 Sa 423/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 49926
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 1.514,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2020 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 89%, die Beklagte 11%.
5. Der Streitwert wird auf 9.027,45 Euro festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten im Rahmen der Klage über Arbeitsentgeltansprüche und im Rahmen der Widerklage über die Rückzahlung zu viel gezahlten Arbeitsentgelts.
2
Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit von 01.10.2018 bis 31.12.2019 beschäftigt. In dem vor dem Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg - unter dem Aktenzeichen 6 Ca 1236/19 anhängigen Rechtsstreit wegen einer Arbeitgeberkündigung schlossen die Parteien am 21.11.2019 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher betrieblich veranlasster Arbeitgeberkündigung vom 21.10.2019 mit Ablauf des 31.12.2019 beendet wird. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Vergleichs wird auf Blatt 7 der Akte Bezug genommen. Die Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug zuletzt 5.267,43 Euro (Grundentgelt 5.242,43 Euro zuzüglich TVöD allgemeine Zulage 25,00 Euro). Für die streitgegenständlichen Monate Oktober 2019 bis Dezember 2019 erteilte die Beklagte diverse Abrechnungen (Blatt 83 bis 92 der Akte). Von der Beklagten erhielt der Kläger für Oktober 2019 bis Dezember 2019 Nettozahlungen in Höhe von insgesamt 10.800,34 Euro. Außerdem erhielt er für Oktober 2019 und November 2019 Arbeitslosengeldzahlungen der Agentur für Arbeit, die er mit 567,63 Euro sowie 1.922,10 Euro angibt. Mit Schreiben vom 23.01.2020 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von 2.498,73 Euro auf, da sie zu viel gezahltes Arbeitslosengeld an die Bundesagentur für Arbeit habe zurückzahlen müssen.
3
Der Kläger äußert in der am 21.02.2020 bei Gericht eingegangen Klage die Auffassung, die Beklagte schulde für den Zeitraum Oktober 2019 bis Dezember 2019 restliche Vergütung. Die erstellten Abrechnungen seien widersprüchlich. Für Oktober sei ein Bruttobetrag in Höhe von 5.267,43 Euro gemäß Anlage K2 (Blatt 9 der Akte), für November 2019 ein Bruttobetrag in Höhe von 8.969,38 Euro brutto einschließlich der Sonderzuwendung in Höhe von 3.701,95 Euro brutto gemäß Anlage K3 (Blatt 10 der Akte) und für Dezember 2019 ein Bruttobetrag in Höhe von 5.581,98 Euro gemäß Abrechnung K4 (Blatt 11 der Akte) zu zahlen. Die Auszahlung an die Sozialversicherungsträger bzw. das Finanzamt werde mit Nichtwissen bestritten. Es ergebe sich mindestens ein abzurechnender Bruttobetrag von 19.818,79 Euro. Entgegengetreten werde der pauschalen Behauptung, wonach er zum 21.10.2019 40 Minusstunden aufgebaut haben soll. Ausweislich des vorgelegten Stundenkontos ergebe sich schon für September 2019 eine Mehrarbeit von 5,44 Stunden. Es bestehe keine Rechtsgrundlage dafür, Minusstunden abzuziehen. Bestritten werde, dass sich überhaupt eine Nettoforderung in Höhe von 700,34 Euro ergebe. Die Abrechnung für Dezember 2019 enthalte neben nachvollziehbaren Abzugspositionen einen Steuerabzug für Einmalzahlungen, der die Höhe der Bruttoeinmalzahlung bei Weitem übersteige. Dies könne nicht nachvollzogen werden. Gleiches gelte auch für zusätzliche Positionen bezüglich des Solidaritätszuschlages etc. Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Abzugspositionen ergebe sich ein gesetzliches Netto in Höhe von 3.858,67 Euro entsprechend einem Auszahlungsbetrag nach Abzug der Krankenversicherungsanteile in Höhe von 3.442,35 Euro.
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Der Kläger stellt zuletzt folgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 19.818,79 Euro brutto abzüglich zwischenzeitlich gezahlter 10.800,34 Euro netto sowie abzüglich von der Bundesagentur für Arbeit für Oktober 2019 gezahlter 567,63 Euro sowie November 2019 gezahlte 1.922,10 Euro netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 5.267,43 Euro seit dem 01.11.2019, aus 8.969,38 Euro seit dem 01.12.2019 sowie aus 5.581,98 Euro seit dem 01.01.2010 zu zahlen.
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Die Beklagte stellt folgende Anträge:
1. Die Klage wird abgewiesen.
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2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 2.498,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.01.2020 zu zahlen.
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Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, sie habe die ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge selbstverständlich abgeführt. Das Arbeitszeitkonto des Klägers habe zum 21.10.2019 40,33 Minusstunden aufgewiesen. Deshalb sei im November 2019 zu Recht ein Nettobetrag in Höhe von 700,34 Euro abgezogen worden. Sämtliche Verdienstabrechnungen seien korrekt erstellt worden.
9
Darüber hinaus sei die Beklagte von der Agentur für Arbeit auf Grund übergegangener Ansprüche in Anspruch genommen worden. Den von der Agentur für Arbeit geforderten Betrag (Arbeitslosengeld in Höhe von 2.498,73 Euro) habe sie mit Auszahlungsanordnung vom 07.01.2020 an die Agentur für Arbeit ausgezahlt.
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Der Kläger ist der Ansicht, die vorgelegte interne Auszahlungsanordnung belege nicht, dass der entsprechende Betrag tatsächlich an die Agentur für Arbeit ausgezahlt wurde. Ob tatsächlich eine Zahlung seitens der Beklagten an die Bundesagentur für Arbeit erfolgt sei, könne nicht überprüft werden. Sollte tatsächlich ein Rückfluss an die Agentur für Arbeit erfolgt sein, ergäbe sich allenfalls ein Differenzbetrag in Höhe von 582,58 Euro zu Gunsten der Beklagten.
11
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
12
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin E.. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.10.2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die zulässige Widerklage ist teilweise begründet.
14
Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Zeitraum Oktober 2019 bis Dezember 2019 keine weiteren Vergütungsansprüche. Der Kläger ist verpflichtet, an die Beklagte 1.514,35 Euro zurückzuzahlen.
15
Im Einzelnen gilt folgendes:
I.
16
Die Klage ist zulässig.
17
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Das Arbeitsgericht Würzburg -Kammer Aschaffenburgist gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig.
II.
18
Die Klage ist unbegründet.
19
Sämtliche Vergütungsansprüche des Klägers (§ 611 a Abs. 2 BGB) für den streitgegenständlichen Zeitraum sind durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Soweit der Kläger Arbeitslosengeld erhalten hat, fehlt ihm auf Grund des Anspruchsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit (§ 115 Abs. 1 SGB X) die Aktivlegitimation.
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1. Die insgesamt zu zahlenden Bruttobeträge in Höhe von 19.818,79 Euro sind unstreitig.
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Für Oktober 2019 ergeben sich gemäß Anlage K2 (Blatt 9 der Akte) bzw. Anlage B6 (Blatt 83 der Akte) 5.267,43 Euro, für November 2019 gemäß Anlage K3 (Blatt 10 der Akte) bzw. B10 (Blatt 87 der Akte) 8.969,38 Euro und für Dezember 2019 gemäß Anlage K4 (Blatt 11 der Akte) bzw. Anlage B11 (Blatt 88 der Akte) 5.581,98 Euro brutto.
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2. Der Auszahlungsbetrag für Oktober 2019 beträgt unstreitig 3.100,24 Euro. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 19.08.2020 einen Auszahlungsbetrag von 3.100,23 Euro nennt, handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen, nachdem er sich selbst auf die Anlage K2 bezieht.
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Für November 2019 ergibt sich ohne Berücksichtigung des streitigen Abzugs von 700,34 Euro ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 6.164,92 Euro.
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Der sich aus der Dezemberabrechnung ergebene Auszahlungsbetrag in Höhe von 2.519,56 Euro ist korrekt.
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Soweit der Kläger meint, die Abrechnung Dezember 2019 enthalte neben nachvollziehbaren Abzugspositionen einen Steuerabzug für Einmalzahlungen, der die Höhe der Bruttoeinmalzahlung bei Weitem übersteige, trifft dies nicht zu.
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Die Bruttoeinmalzahlung beträgt unstreitig 3.701,95 €. Die Abzüge hierfür betragen gemäß Anlage K3 623,- € (sonstige Lohnsteuer), 34,27 € (sonst, SolZuschlag) und gemäß Anlage K4 492,- € (sonst. Lohnsteuer), 27,06 € (sonst. SolZuschlag), 373,53 € (RV-Anteil, Einmalzahlung) und 50,21 € (AV-AN-Anteil, Einmalzahlung), insgesamt also 1.600,07 €.
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Die Auszahlungsbeträge für die streitgegenständlichen Monate betragen damit insgesamt maximal 11.784,72 Euro. Nachdem der Kläger unstreitig 10.800,34 Euro von der Beklagten sowie nach seinen Angeben 567,63 Euro und 1.922,10 Euro von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, ergibt sich insgesamt eine Zahlung an den Kläger in Höhe von 13.290,07 Euro, also mehr als er für die drei Monate zu beanspruchen hat, selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass der Abzug in Höhe von 700,34 Euro netto unberechtigt ist.
28
3. Die Beklagte hat die vom Kläger bestrittene Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nachgewiesen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Die Zeugin E. - zuständige Personalbetreuerin - hat anhand der ihr vorliegenden Listen bestätigt, dass die Sozialversicherungsbeiträge für Oktober bis Dezember 2019 vollständig abgeführt wurden. Sie konnte die jeweils abgeführten Beträge konkret angeben. Die Zeugin hat nachvollziehbare und glaubhafte Angaben gemacht und absolut kein Eigeninteresse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits.
30
Dem Klägervertreter war keine gesonderte Stellungnahme zur Zeugeneinvernahme einzuräumen. Beide Parteivertreter hatten nach Vernehmung der Zeugin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme. Die Kammer hat das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß §§ 279 Abs. 3, 285 Abs. 1 ZPO mit den Parteivertretern erörtert. Die Nachreichung einer schriftlichen Beweiswürdigung kann grundsätzlich nicht beansprucht werden (BGH Urteil vom 24.10.1990 - XII ZR 101/89).
III.
31
Die Widerklage ist zulässig.
32
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Das Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg - ist gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 13 ZPO örtlich zuständig. Der erforderliche Zusammenhang (§ 33 Abs. 1 ZPO) liegt vor.
IV.
33
Die Widerklage ist teilweise begründet.
34
Der Kläger ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zur Rückzahlung von 1.514,34 Euro verpflichtet. Er hat diesen Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt.
35
Dem Kläger stehen Auszahlungsbeträge in Höhe von insgesamt 11.784,72 Euro zu. Die Zahlungen durch die Beklagte und die Agentur für Arbeit betragen insgesamt 13.299,07 Euro.
36
1. Der Auszahlungsbetrag für November 2019 beträgt 6.164,92 Euro, da die Beklagte zu Unrecht 700,34 Euro abgezogen hat.
37
Die Beklagte ist nicht berechtigt, wegen angefallener Minusstunden diesen Betrag abzuziehen.
38
Unstreitig wurde zwischen den Parteien ein Arbeitszeitkonto vereinbart und ebenfalls unstreitig konnte der Kläger sich seine Arbeitszeit selbst einteilen. Damit ist die Beklagte grundsätzlich berechtigt, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwaige Minusstunden zu verrechnen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13.12.2000 - 5 AZR 334/99). Dem steht auch nicht der Vergleich vom 21.11.2019 entgegen, nach dessen Ziffer 4 das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung ordnungsgemäß abzurechnen ist. Zur ordnungsgemäßen Abrechnung gehört auch der Ausgleich etwaiger Plus- oder Minusstunden.
39
Die Beklagte hat jedoch nicht nachgewiesen, dass ihr eine konkrete Gegenforderung in Höhe von 700,34 Euro zusteht. Die Kammer kann nicht von 40,33 Minusstunden ausgehen. Für die Monate Oktober 2018 bis Dezember 2018 legt die Beklagte keine Stundennachweise vor, obwohl der Kläger bestreitet, dass auch in diesem Zeitraum Minusstunden aufgelaufen seien. Für den Zeitraum Januar 2019 bis Oktober 2019 ergeben sich aus den vorgelegen Stundennachweisen (Blatt 41 bis 51 der Akte) insgesamt 23,08 Minusstunden. In der Aufstellung der Beklagten auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 24.07.2020, aus der sich die Gesamtsumme von 40,33 Minusstunden ergeben soll, wird für die Monate September und Oktober 2019 jeweils ein Wert von 0,00 angesetzt, obwohl der Kläger ausweislich des vorgelegten Stundennachweises für September 2019 (Blatt 50 der Akte) Mehrarbeit im Umfang von 5 Stunden und 44 Minuten geleistet hat.
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Die von der Beklagten zu Grunde gelegte Anzahl von 40,33 Minusstunden kann deshalb nicht richtig sein. Ein Anspruch auf Rückzahlung des hieraus errechneten Betrages in Höhe von 700,34 Euro besteht nicht.
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Da die Kammer mangels Nachweises etwaiger Minusstunden für den Zeitraum Oktober 2018 bis Dezember 2018 keine konkrete Anzahl etwaiger Minusstunden errechnen kann, kann auch kein niedriger als 700,34 Euro liegender Rückzahlungsbetrag errechnet werden, so dass der Abzug insgesamt unbegründet ist.
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2. Die Höhe des vom Kläger bezogenen Arbeitslosengeldes beträgt gemäß Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 19.12.2019 (Blatt 93 der Akte) 2.498,73 Euro. Soweit der Kläger die Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 567,63 Euro und 1.922,10 Euro und damit einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.489,73 Euro angibt, handelt es sich möglicherweise um einen „Zahlendreher“. Jedenfalls ist durch das Schreiben der Bundesagentur für Arbeit die genaue Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes nachgewiesen.
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3. Die Beklagte hat die Zahlung des Betrages in Höhe von 2.498,73 Euro an die Agentur für Arbeit durch Vorlage der internen Auszahlungsanordnung (Blatt 95 der Akte) sowie des Auszahlungsbelegs (Blatt 137 der Akte) nachgewiesen.
V.
44
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
VI.
45
Die Streitwertfestsetzung (§ 61 Abs. 1 ArbGG) folgt aus der Höhe der geltend gemachten Forderungen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG sind die Ansprüche aus Klage und Widerklage zusammenzurechnen.
VII.
46
Es besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, die Berufung gesondert zuzulassen (§ 64 Abs. 3 ArbGG).