Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 28.01.2020 – Vf. 56-VI-18
Titel:

Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs -Grundsatz der Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde

Normenketten:
StPO § 152 Abs. 2, § 172
VwGO § 86 Abs. 3, § 101 Abs. 1
EMRK Art. 6 Abs. 1
StGB § 25 Abs. 2,§ 339
VfGHG Art. 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Art. 27 Abs. 1 S. 2, Art. 51 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 172 StPO als unzulässig verworfen wurde.
Schlagworte:
Ablehnung, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Ausgangsverfahren, Beschwerdeführer, Generalstaatsanwaltschaft, gerichtliche Entscheidung, Unzulässige Verfassungsbeschwerde, Verfahren, Vorschaltbeschwerde, Verfassungsbeschwerde
Vorinstanz:
OLG München vom 19.07.2018 – 2 Ws 306/18 KL
Fundstelle:
BeckRS 2020, 495

Tenor

1. Der Antrag auf Ablehnung des Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. W. wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli 2018 Az. 2 Ws 306/18 KL, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wurde.
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1. Am 22. Dezember 2017 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft München I Strafanzeige gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht München I und vormalige Staatsanwältin S. wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt „durch ihre Verfügung vom 17.9.2014, Az. […]“. Mit dieser Verfügung, die sie als Staatsanwältin getroffen habe, habe sie die Bestrafung des Vorsitzenden Richters am Landgericht München I R. endgültig vereitelt und sich ihrerseits strafbar gemacht. Am 27. Dezember 2017 forderte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft auf, ihm „unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens“ zu bestätigen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass der Strafanzeige mit Verfügung vom 22. Februar 2018 gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben worden sei. In einem an die Staatsanwaltschaft München I gerichteten Schreiben vom 2. März 2018 äußerte der Beschwerdeführer, dass es sich bei der Verfügung vom 22. Februar 2018 um eine strafbare versuchte Strafvereitelung im Amt in Tateinheit mit Rechtsbeugung handle; er werde deshalb „unmittelbar das Ermittlungserzwingungsverfahren zum OLG München betreiben“ und Strafanzeige erstatten.
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2. Am 9. März 2018 stellte der Beschwerdeführer „Antrag im Verfahren gem. §§ 172 ff StPO“ beim Oberlandesgericht München mit dem Begehren, die Staatsanwaltschaft München I zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu verpflichten. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. Juli 2018 verwarf das Oberlandesgericht - neben Ablehnungsgesuchen - den Antrag als unzulässig. Es fehle an einer Vorschaltbeschwerde gemäß § 172 Abs. 1 StPO. Der Antrag lasse außerdem eine Auseinandersetzung mit einem ablehnenden Bescheid des Generalstaatsanwalts in München und die Darlegung zur Einhaltung der Fristen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO vermissen. Der erneute Hinweis des Beschwerdeführers auf § 86 Abs. 3 VwGO gehe fehl.
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3. Gegen den Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 26. Juli 2018 Anhörungsrüge mit der Begründung, er habe mit Schriftsatz vom 2. März 2018 Beschwerde eingelegt; ein „expliziter Bescheid der GenStA“ sei zudem überflüssig. Das Oberlandesgericht verwarf die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 8. August 2018, dem Beschwerdeführer bekannt gegeben am 13. August 2018, als unzulässig, weil der Beschwerdeführer lediglich eine abweichende Rechtsauffassung geltend gemacht habe. Der Ansicht, mit Schreiben vom 2. März 2018 sei Beschwerde eingelegt worden, könne nicht gefolgt werden.
II.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 10. August 2018, ergänzt durch weitere Schreiben, rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV), da ihm im Verlauf des Verfahrens keine rechtlichen Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO erteilt worden seien und keine mündliche Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK i. V. m. § 101 Abs. 1 VwGO durchgeführt worden sei. Zudem rügt er eine Verletzung seines „verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektive Strafverfolgung“.
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Am 20. August 2018 legte der Beschwerdeführer die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 8. August 2018 vor. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2019 beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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2. In seiner Verfassungsbeschwerdeschrift vom 10. August 2018 erklärte der Beschwerdeführer zudem die Ablehnung der „Richter des BayVerfGH wegen Besorgnis der Befangenheit“, die „sich durch ihre Mitwirkung an den drei Entscheidungen
1) vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15
2) vom 17.11.2015 Vf. 12-VI-15 und 3) vom 17.11.2015 Vf. 32-VI-15 jeweils einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB strafbar gemacht“ hätten.
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3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
III.
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Der Antrag vom 10. August 2018 auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die an Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig. Er betrifft von den unterzeichnenden Richtern
- den Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Küspert, der an allen genannten Entscheidungen mitgewirkt hat und
- den Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. W., der bei der Entscheidung vom 22. September 2015 Vf. 8-VI-15 mitgewirkt hat.
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Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ist vom Verfassungsgerichtshof in der Besetzung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VfGHG zu treffen. Deshalb entscheidet der Verfassungsgerichtshof in dieser Besetzung - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 9; BVerfG vom 18.11.2017 - 1 BvR 2116/17 - juris Rn. 4 m. w. N.) - auch über das Ablehnungsgesuch, soweit es nicht im Hinblick auf den Präsidenten bereits durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Oktober 2018 in der kleinen Besetzung (vgl. Art. 3 Abs. 5 VfGHG) als unzulässig verworfen wurde. Der Antrag auf Ablehnung des im Tenor unter 1. aufgeführten Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist ebenfalls offensichtlich unzulässig. Zur Begründung wird auf I. der Gründe des Beschlusses vom 23. Oktober 2018 Bezug genommen; die Ausführungen gelten im Hinblick auf den weiteren abgelehnten Richter entsprechend.
IV.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht wird (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG).
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a) Aus dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs folgt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und auch des Bundesverfassungsgerichts, dass die Verfassungsbeschwerde wegen ihres subsidiären Charakters über Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus nur dann zulässig ist, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Hoheitsakt entgegenzutreten. Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter, außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur dann zum Zug kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind, um eine verfassungswidrige Maßnahme zu beseitigen. Versäumt ein Beschwerdeführer eine prozessuale oder tatsächliche Möglichkeit, um eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte auszuräumen, so begibt er sich dieser Rechte (VerfGH vom 8.6.1984 VerfGHE 37, 79/83; vom 8.11.1991 VerfGHE 44, 136/138 f.; vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 19; vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 9; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 120 Rn. 25 m. w. N.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 68 f. m. w. N.). Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren sowohl den Rechtsweg formal durchlaufen als auch alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 19; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 24; vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 9; BVerfG vom 10.3.2016 - 2 BvR 408/16 - juris Rn. 3 m. w. N.).
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b) Das ist vorliegend nicht geschehen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verlangt nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO, dass zuvor auf Beschwerde des Antragstellers ein ablehnender Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft ergangen ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Beschwerdeführer - selbst bei einer etwa anzunehmenden Untätigkeit der Staatsanwaltschaft - versuchen muss, durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die begehrten Ermittlungen zu erreichen (VerfGH vom 17.11.2015 - Vf. 2-VI-15 - juris Rn. 12; BayVBl 2019, 465 Rn. 20). Eine solche Vorschaltbeschwerde hat der Beschwerdeführer, der von der Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 22. Februar 2018 am 28. Februar 2018 Kenntnis erhalten hat, nicht erhoben. Er hat vielmehr mit Schriftsatz vom 2. März 2018 mitgeteilt, er werde unmittelbar das Ermittlungserzwingungsverfahren zum Oberlandesgericht München betreiben. Damit hat er die Verwerfung seines Antrags vom 9. März 2018 als unzulässig bewusst in Kauf genommen. Die Erforderlichkeit einer Vorschaltbeschwerde im Klage- bzw. Ermittlungserzwingungsverfahren, war ihm - schon aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. November 2015 Vf. 32-VI-15 - bekannt.
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Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen würde, dass er mit dem Schreiben vom 2. März 2018 eine Vorschaltbeschwerde einlegen wollte (was angesichts des Wortlauts des Schreibens fernliegend ist), wäre er jedenfalls gehalten gewesen, vor Erhebung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung darauf hinzuwirken, dass die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit an die Generalstaatsanwaltschaft weiterleitet, oder sich bei der Generalstaatsanwaltschaft zumindest zu erkundigen, ob und ggf. wann von dort mit einem Bescheid zu rechnen wäre. Stattdessen hat der Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom 9. März 2018 Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Oberlandesgericht gestellt. Damit hat er nicht alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl. VerfGH vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 27).
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c) Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Vorschaltbeschwerde entbehrlich gewesen sei, greift nicht durch (vgl. dazu auch bereits VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 18 ff.).
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aa) Soweit der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde die Auffassung vertritt, dass es auf „einen negativen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft […] ganz eindeutig nicht an[komme]“ und es „dem Verletzten freistehen [müsse], auf welche Weise er sich gegen die Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft München I zur Wehr setzen will“ (S. 168 der Verfassungsbeschwerde), teilt der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung nicht (VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 22; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 26). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es ihm „nicht zuzumuten [sei], einen negativen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft abzuwarten“, greift nicht durch. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen sein sollte, zumindest nachdrücklich auf einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft hinzuwirken. Die vom Beschwerdeführer zum wiederholten Mal angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2017 Az. 2 BvR 1453/16 (NJW 2017, 3141) besagt nichts anderes (vgl. dazu bereits VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 23; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 26).
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bb) Dass der Beschwerdeführer eine Vorschaltbeschwerde für entbehrlich hält, entbindet ihn nicht von der Obliegenheit der Einlegung. Denn, dass ein Beschwerdeführer allgemein erwartet, ein Rechtsbehelf werde erfolglos bleiben, führt grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall nicht dazu, dass er auf dessen Einlegung im Vorfeld einer Verfassungsbeschwerde verzichten kann (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/531; vom 15.9.2011 - Vf. 137-VI-10 - juris Rn. 16; vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 13). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar im gleichen Zusammenhang bereits eine Vielzahl von Strafanzeigen u. a. gegen Staatsanwälte und Richter erstattet hat, denen sämtlich keine Folge gegeben wurde. Durch dieses offensichtlich rechtsmissbräuchliche Verhalten (vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss vom 20. März 2019 im Verfahren Vf. 47-VI-18) kann der Beschwerdeführer jedoch nicht die Entbehrlichkeit der Vorschaltbeschwerde in anderen Fällen herbeiführen (vgl. VerfGH vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 13).
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cc) Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass es „keinen Unterschied [mache], zu welchem Zeitpunkt die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, Gelegenheit zu ihrem Handeln hatte“, ob sie also „schon auf eine Vorschaltbeschwerde hin tätig wird oder erst, wenn sie vom Gericht, in diesem Fall vom OLG München, dazu aufgefordert“ wird (S. 13 des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2018), ändert an dem Subsidiaritätsverstoß nichts, wie der Bayerischer Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 8. November 2019 (Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 27) ausgeführt hat. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Möglichkeit hat, im Rahmen ihrer Beteiligung durch das Gericht Ausführungen zur etwaigen Begründetheit des inhaltlichen Anliegens des Beschwerdeführers zu machen.
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Denn zum einen ist es dem Oberlandesgericht nicht verwehrt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei unterbliebener Vorschaltbeschwerde selbst dann als unzulässig zu verwerfen, wenn sich die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anhörung mit der Begründetheit des Anliegens befasst hat (VerfGH vom 10.10.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 30; Kölbel in Münchener Kommentar zur StPO, 2016, § 172 Rn. 49). Demnach kann der Beschwerdeführer, der eine notwendige Vorschaltbeschwerde nicht erhebt, nicht davon ausgehen, dass das Gericht zwingend etwaige Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur Begründetheit des Anliegens zum Anlass nimmt, von einer Verwerfung des Antrags als unzulässig abzusehen.
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Zum anderen hat der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt, dass die Generalstaatsanwaltschaft im vorliegenden konkreten Fall Ausführungen zur Begründetheit seines Anliegens gemacht hätte, die das Gericht dazu hätten veranlassen müssen, seinem Antrag stattzugeben. (Tatsächlich befasst sich das einschlägige Vorlageschreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. März 2018 im konkreten Verfahren nur mit der Unzulässigkeit des Antrags.)
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dd) Auch im Übrigen greifen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Entbehrlichkeit der Vorschaltbeschwerde nicht durch.
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2. Außerdem ist die Verfassungsbeschwerde rechtsmissbräuchlich.
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Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. November 2019 im Verfahren Vf. 76-VI-19 (dort I. 2. c)). Die Ausführungen gelten im Hinblick auf das vorliegende Verfahren entsprechend. Auch mit seiner Strafanzeige vom 22. Dezember 2017 im vorliegenden Ausgangsverfahren verfolgt der Beschwerdeführer offensichtlich missbräuchliche Zwecke.
So liegt Rechtsmissbrauch u. a. dann vor, wenn ein Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet ist und das Begehren von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. z. B. zu einer Verfassungsbeschwerde: BVerfG vom 15.7.2003 - 2 BvR 851/03 - juris Rn. 10). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den im Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. November 2019 Vf. 76-VI-19 aufgeführten Verfahren eine Vielzahl von Strafanzeigen und Ablehnungsgesuchen angebracht hat, die sich regelmäßig der Sache nach im Wesentlichen auf die Behauptung einer unrichtigen Rechtsanwendung stützen, und der ständig wiederkehrende Vorwurf der Rechtsbeugung zeigen, dass der Beschwerdeführer Strafanzeigen und Ablehnungsgesuche „mit Methode“ betreibt, um demonstrativ sein allgemeines Misstrauen und seine Ablehnung der Justiz zu äußern und darüber hinaus zu versuchen, die Staatsanwälte und Richter zu verunsichern, um letztlich zu einer für ihn günstigeren Entscheidung zu gelangen (vgl. dazu z. B. OLG Koblenz vom 3.1.1977 - 1 AR 44/76 Str - juris Rn. 2). Derartige reine „Demonstrationszwecke“ sind jedoch als rechtsmissbräuchlich anzusehen (vgl. dazu z. B. auch BT-Drs. IV/178 S. 35). Da bereits die Strafanzeige als solche rechtsmissbräuchlich ist, gilt dies auch für die nachgeschaltete Verfassungsbeschwerde, mit der das Anliegen weiterverfolgt wird. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren vor Anrufung des Oberlandesgerichts keine Vorschaltbeschwerde erhoben hat. Der Verfassungsgerichtshof hat in einem früheren Verfahren des Beschwerdeführers bereits entschieden, dass in einem solchen Fall die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 12). Auch das Oberlandesgericht München hat den Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass er vor Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung eine Vorschaltbeschwerde einlegen muss (vgl. z. B. OLG München vom 5.10.2017 Az. 2 Ws 1235/17 KL - 2 WS 1238/17 KL; vom 3.9.2018 Az. 2 Ws 847/18 KL), ohne dass bislang eine seiner Verfassungsbeschwerden gegen diese Entscheidungen mit der Begründung erfolgreich gewesen wäre, die Auffassung des Oberlandesgerichts sei unzutreffend. Dass der Beschwerdeführer diese Auffassung nicht teilt, ändert nichts daran, dass sie zutreffend ist und die diesbezüglichen Anträge beim Oberlandesgericht und beim Verfassungsgerichtshof als völlig aussichtslos angesehen werden müssen. Eine trotzdem eingelegte Verfassungsbeschwerde ist rechtsmissbräuchlich (vgl. BVerfG vom 11.2.2019 - 1 BvR 3/19 - juris Rn. 3; vom - 1 BvR 1011/19 - juris Rn. 5; vom 8.7.2019 - 1 BvR 363/19 - juris Rn. 7). V.
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Selbst wenn die Verfassungsbeschwerde zulässig wäre, wäre sie offensichtlich unbegründet.
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Dabei kann dahinstehen, ob eine Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 120 BV zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof auf eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz - das der Beschwerdeführer vereinzelt anführt (z. B. auf S. 168 und 190 der Verfassungsbeschwerde) - überhaupt gestützt werden kann (vom Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen; vgl. VerfGH vom 24.5.2019 - Vf. 23-VI-17 - juris Rn. 37). Ein diesbezüglicher Verstoß sowie eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) kämen allenfalls in Betracht, wenn das Oberlandesgericht das Prozessrecht in einer Weise ausgelegt und gehandhabt hätte, die unter Berücksichtigung der genannten Rechte unvertretbar wäre (VerfGH vom 2.3.2017 - Vf. 1-VI-16 - juris Rn. 19; vom 13.3.2018 - Vf. 31- VI-16 - juris Rn. 39). Das ist im Hinblick auf den angegriffenen Beschluss vom 19. Juli 2018 völlig fernliegend. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die „[m]ateriellrechtliche Rüge der Verletzung [des] verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektive Strafverfolgung“, denn ist die angefochtene Entscheidung - wie hier - unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV) (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17); ein entscheidungserheblicher Willkürverstoß (Art. 118 Abs. 1 BV) des Oberlandesgerichts ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben.
VI.
26
Durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
VII.
27
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).