Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 23.03.2020 – Au 8 E 19.10013
Titel:

Zulässigkeit von Kapazitätsfestlegung für Modellstudiengänge (hier Humanmedizin ohne Trennung des vorklinischen und klinischen Teils)

Normenketten:
VwGO § 123
GG Art. 3, Art. 12 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 S. 1
HRG § 29
BayHZG Art. 11a
BayHZG § 8 Abs. 1, Abs. 4
HZV § 38 Abs. 1
ZPO § 920 Abs. 2
Staatsvertrag zur Erprobung neuer Studiengänge und -methoden § 6 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
1. Der grundgesetzlich geschützte freie Zugang zur Ausbildung gem. Art. 3 iVm 12 GG - hier Studium der Humanmedizin - darf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (BeckRS 1991, 116288). Verfassungsrechtlich unbedenklich erfolgt dies für Studienplätze gem. HRG iVm dem HZG und dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung oder zur Erprobung neuer Studiengänge und -methoden (im Folgenden Staatsvertrag) durch eine gesetzlich vorgegebenen Kapazitätsberechnung. Die Festsetzung der Zulassungszahlen für eine Modellstudiengang ist als Ausnahme gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages iVm § 8 Abs. 1, Abs. 4 BayHZG und Art. 11a BayHZV durch Verordnung des Staatsministeriums auch ohne konkrete Berechnung zulässig und verstößt nicht gegen das Grundgesetz oder das Kapazitätserschöpfungsgebot, insbesondere da neue Kapazitäten geschaffen und nicht eingeschränkt werden (BeckRS 2007, 20689). (Rn. 22 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG vor, da die Verordnung kein „Einzelpersonengesetz“ ist, sondern auf die 84 festgelegten Studienplätze Anwendung findet und damit für eine größere Zahl von Eingangssemestern gilt. (Rn.27) (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Eilrechtsschutz, Hochschulrecht, Zulassung zum Medizinstudium, Kapazitätsberechnung, Legislative Festsetzung der Studienplatzzahl, Innerkapazitärer Anspruch (verneint), Hochschulzulassung, Humanmedizin, Modellstudiengang, Staatsvertrag, Zulassungszahl, Medizinstudium, Einzelpersonengesetz
Fundstelle:
BeckRS 2020, 4646

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Universität * zum Wintersemester 2019/2020.
2
An der medizinischen Fakultät der Universität * ist ab dem Wintersemester 2019/2020 der Modellstudiengang Humanmedizin eingerichtet. Der Studiengang ist nicht in eine vorklinische Phase und eine darauf folgende klinische Phase gegliedert. Vorklinische, grundlagenwissenschaftliche und klinische Inhalte werden integriert unterrichtet.
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Die Antragstellerin ist im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung. Sie bewarb sich zum Wintersemester 2019/2020 erfolglos über die Stiftung für Hochschulzulassung um eine Zulassung zum Studium im 1. Fachsemester.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. September 2019 hat die Antragstellerin bei der Universität * die außerkapazitäre Zulassung zum Studiengang Humanmedizin, hilfsweise beschränkt zum vorklinischen Studienabschnitt, für das Wintersemester 2019/2020 beantragt. Über diesen Antrag ist bislang nicht entschieden worden.
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Die Antragstellerin ließ am 27. September 2019 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragen.
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Zur Begründung wurde vorgetragen, dass sich der Anspruch inner- und außerkapazitär ergebe. Die festgesetzte Höchstzahl an Studienplätzen sei nicht kapazitätserschöpfend. Die in § 11a BayHZG festgesetzte Studienplatzzahl sei irrelevant, da es sich um ein verfassungswidriges Gesetz handele. Das Gesetz bedürfe für die Festsetzung einer Zahl einer Kapazitätsberechnung. Eine derartige Berechnung sei nicht ersichtlich. Es sei mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, einen Einzelfall ohne jegliche aktuelle Kalkulations- und Berechnungsgrundlage zu regeln. Ein diesbezüglicher Staatsvertrag ändere daran nichts, weil dieser durch den jeweiligen hoheitlichen Rechtsträger in einem Transformationsgesetz zunächst hätte transformiert werden müssen. Der Anspruch der Antragstellerin ergebe sich auch innerkapazitär. Der Antragsgegner müsse dezidiert offenlegen, welche Kriterien im Auswahlverfahren maßgeblich gewesen seien und wie die Verteilung erfolgt sei. Die Vergabe erscheine willkürlich.
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Die Antragstellerin lässt beantragen,
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1. den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig für den Studiengang Medizin (Humanmedizin) in das 1. Fachsemester zum Wintersemester 2019/2020 auf einen Vollstudienplatz zuzulassen,
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2. hilfsweise zum Antrag zu 1. den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig für den Studiengang Medizin (Humanmedizin) in das 1. Fachsemester zum Wintersemester 2019/2020 beschränkt auf dem vorklinischen Studienabschnitt bzw. dessen Äquivalent (Teilabschnitt) im Modellstudiengang zuzulassen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Für den Start des Modellstudiengangs sei von der Universität * nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2008 keine Zulassungszahl berechnet worden. Die Studienplatzzahl sei legislativ in § 11a Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) festgesetzt worden. § 11a BayHZG sei auch verfassungsgemäß, ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor. Es unterliege der gesetzgeberischen Entscheidungsfreiheit, einen neuen medizinischen Studiengang einzurichten und die Studierendenzahlen nach den Gegebenheiten festzulegen. Mit der Schaffung eines neuen Studienganges werde keine Kapazität eingeschränkt, sondern neue geschaffen. Der Gesetzgeber habe aus haushaltsrechtlicher Sicht Entscheidungsfreiheit, in welchem Umfang er Haushaltsmittel für einen neuen Studiengang zur Verfügung stellen wolle. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag 2008 ermögliche die Festsetzung einer Zulassungszahl bei Erprobung neuer Studiengänge. In der Aufbauphase der medizinischen Fakultät bei der Universität * sei es nicht möglich, die herkömmlichen Grundlagen zur Kapazitätsberechnung heranzuziehen, da diese schlicht nicht vorlägen. Gleichwohl seien Berechnungen zur Zulassungszahl erfolgt. Die Aufbauphase der medizinischen Fakultät sei durch räumliche, personelle und organisatorische Engpässe geprägt. Die Berechnung der Studienkapazität sei analog zum Modellstudiengang „HannibaL“ in Hannover erfolgt. Bei der erstmaligen Aufnahme eines Studienganges könne noch nicht erwartet werden, dass die Ausstattung dem Bedarf komplett angepasst sei. Mit der gesetzlichen Festlegung der Ausbildungskapazität während der Aufbauphase seien Rechtssicherheit und klare Rahmenbedingungen geschaffen worden. Spätestens ab dem 8. Studienjahr werde eine eigene Kapazitätsberechnung erfolgen. Auch ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG liege nicht vor. Die Regelung in § 11a BayHZG gelte für eine größere Anzahl von Eingangssemestern und sei daher nicht zur Regelung eines Einzelfalles erlassen worden. Zum Start des Studiengangs Humanmedizin seien daher bei der Antragsgegnerin keine außerkapazitären Studienplätze vorhanden. Der Modellstudiengang Humanmedizin sei bei der Antragsgegnerin nicht in zwei unterschiedliche Studienabschnitte aufgeteilt. Die vorklinischen und klinischen Studieninhalte würden integriert unterrichtet. Eine beschränkte Zulassung auf einen Teilabschnitt des Studiums sei bei der Antragsgegnerin daher nicht möglich.
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Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 legte der Antragsgegner eine Stellungnahme der Stiftung für Hochschulzulassung samt anonymisierter Rangliste und Erläuterungen zu der Rangliste vor. Aus der Rangliste würden sich die Auswahlgrenze und die Ranglistenplatzierung der Antragstellerin entnehmen lassen. Die bei der Ranglistenerstellung angewendeten Kriterien ergäben sich aus der Satzung der Universität * über das Hochschulzulassungsverfahren im Modellstudiengang Humanmedizin der Medizinischen Fakultät der Universität, die im Internet abrufbar sei.
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Mit Schreiben vom 12. November 2019 legte der Antragsgegner eine aktualisierte Rangliste der Stiftung für Hochschulzulassung vor. Es habe aufgrund des letzten Nachrückverfahrens Veränderungen gegeben. Weiter wurde eine Belegungsliste der Universität * übersandt, auf der die an der Universität zugelassenen und immatrikulierten Bewerber verzeichnet seien. Diese hätten auf der Rangliste der Stiftung für Hochschulzulassung vor der Antragstellerin gelegen.
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Der Bevollmächtigte der Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 27. Januar 2020 mit, dass aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht hervorgehe, wie die einzelnen Auswahlkriterien untereinander gewichtet und anhand welcher Kriterien die einzelnen Teilpunkte vergeben worden seien. Auch seien die einzelnen Berechnungsvorgaben der Universität * nicht offengelegt worden.
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Der Antragsgegner legte im weiteren Verfahren eine Immatrikulationsliste der Universität * vor und teilte mit, dass ein zweites Nachrückverfahren nicht stattgefunden habe.
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Die Stiftung für Hochschulzulassung übersandte mit E-Mail vom 12. März 2020 eine Rangliste, aus der sich der Rangplatz der Antragstellerin nach dem Hauptverfahren Stufe 1 des Auswahlverfahrens der Hochschule ergibt.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der zulässig erhobene Antrag ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet. Die Antragstellerin kann keinen Anspruch darauf geltend machen, bei der Universität * zum Studium im Studiengang Humanmedizin zugelassen zu werden.
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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat die Antragstellerseite sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
21
1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, außerhalb der Kapazitäten auf einen Vollstudienplatz zugelassen zu werden.
22
a) Der Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin richtet sich nach Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, eine Ausbildungsstätte frei zu wählen. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, muss er jedem Bürger, der die subjektiven Zugangsvoraussetzungen erfüllt, den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten (vgl. hierzu und zum Folgenden grundlegend: BVerfG, U.v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303, 331 f; VG Oldenburg, B.v. 4.12.2012 - 12 C 4164/12 - juris). Der Zugang zu den vorhandenen Ausbildungsstätten darf nur unter strengen formell- und materiellrechtlichen Voraussetzungen beschränkt werden (BVerfG, B.v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 - BVerfGE 85, 36 ff.). Die Einschränkungen sind nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verfassungsrechtlich statthaft. Materiellrechtlich ist die Grundrechtseinschränkung nur verfassungsgemäß, wenn ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, hier die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgabe in Forschung, Lehre und Studium, geschützt werden soll. Die Zulassungsbeschränkung darf somit nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungsstätten angeordnet werden.
23
Dem sich hieraus ergebenden Erfordernis einer bundeseinheitlichen Regelung der Kapazitätsermittlung und Kapazitätsfestlegung hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und für die Auswahl der Bewerber und für den Bereich der Ermittlung der Ausbildungskapazität im Hochschulrahmengesetz (HRG) eine gesetzliche Regelung geschaffen. Die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen haben die Länder durch den Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (im Folgenden: Staatsvertrag) in Verbindung mit den jeweiligen Zustimmungsgesetzen bzw. Zustimmungsbeschlüssen (für Bayern: Zustimmungsbeschluss vom 5. Mai 2009, GVBl. S. 186) der Landesgesetzgeber umgesetzt. In § 29 Abs. 1 HRG ist die Entwicklung von einheitlichen Maßstäben zur Ermittlung der Kapazität festgeschrieben. Der Staatsvertrag enthält in Art. 6 Abs. 3, 4 und 5 Grundsätze der Kapazitätsermittlung, die in den Ländern durch Kapazitätsverordnungen (in Bayern durch die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18. Juni 2007 [GVBl. S. 401], zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2018 [GVBl., S. 277]) konkretisiert worden sind. Das Gebot der Erschöpfung der Ausbildungskapazität ist ausdrücklich in § 29 Abs. 2 HRG und Art. 6 Abs. 2 S. 1 Staatsvertrag sowie in § 38 Abs. 1 HZV wiedergegeben. Abweichungen erlaubt § 6 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag für die Erprobung neuer Studiengänge und -methoden (vgl. § 57 HZV). Für zulassungsbeschränkte Studiengänge regelt das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) die Studienplatzvergabe. Danach werden die Studienplätze im Auswahlverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung oder in einem örtlichen Auswahlverfahren vergeben. § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BayHZG ermächtigt das Staatsministerium, durch Verordnung die Festsetzung der Zulassungszahlen zu regeln.
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b) Die Zulassung zum Studiengang Medizin an der Universität * während des Aufbaus der Medizinischen Fakultät ist in Art. 11a BayHZG geregelt. Danach erfolgt die Zulassung nur, soweit ein Studienangebot vorhanden ist. In Satz 2 der Vorschrift wird die Zahl der Zulassungen zu den ersten vier Wintersemestern ab Aufnahme des Studienbetriebs auf jeweils 84 festgesetzt. Der insoweit eindeutige Wortlaut spricht für eine gesetzlich festgelegte Kapazitätsbeschränkung. Auch aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (LT-Drs. 17/20989 S. 14) ergibt sich, dass diese Festsetzung abschließend ist. Dort heißt es, dass der Wissenschaftsrat die Kapazitätsplanung für das Projekt in seiner Stellungnahme gewürdigt und sie ausdrücklich als plausibel bewertet hat. Die gesetzliche Festlegung der Ausbildungskapazität während der Aufbauphase diene der Rechtssicherheit und schaffe klare Rahmenbedingungen für den Aufbau der Fakultät. Der Gesetzgeber hatte damit nachvollziehbare Gründe für die fragliche Festsetzung. Da es hier nicht um die Einschränkung bestehender Kapazitäten, sondern um die Schaffung neuer Kapazitäten ging, hatte er aus haushaltsrechtlicher Sicht Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang er Haushaltsmittel für den neuen Studiengang widmen wollte. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren in plausibler Weise dargelegt, dass erhebliche räumliche, personelle und organisatorische Engpässe bestehen. Die ersten Gebäude für die Medizinische Fakultät sollen frühestens 2023 fertiggestellt werden, die Besetzung der Lehrstühle ist noch nicht gesichert. Der damit verbundene Kapazitätsengpass ließ sich innerhalb des gewählten Studienmodells nicht durch eigene Anstrengungen des Antragsgegners beheben. Für die Kapazitätsfestsetzung blieben deshalb alle anderen Kapazitätserwägungen - jedenfalls in Richtung auf höhere Kapazität - notwendig folgenlos. Der Gesetzgeber konnte daher die Festsetzung ohne weiteres selbst treffen, ohne auf die sonst gebotenen Vorarbeiten für eine Kapazitätsermittlung angewiesen zu sein.
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c) Nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 Staatsvertrag sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung der Zulassungszahl gem. Art. 6 Abs. 1 Staatsvertrag zu genügen hat. Die weiteren Regelungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 Staatsvertrag führen diese grundsätzliche Vorgabe näher aus. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 3 Staatsvertrag wird die Zulassungszahl auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt, diese wird nach Art. 6 Abs. 3 Staatsvertrag auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Das in den Folgesätzen dieser Regelung vorgegebene Ermittlungsprogramm wird dann durch das Berechnungsverfahren nach der HZV konkretisiert.
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Abweichend von Art. 6 Abs. 2 S. 1 Staatsvertrag, der auf die im „Normalfall“ eingerichteten Studiengänge zugeschnitten ist, erlaubt Art. 6 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden sowie bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen eine abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen. Die Regelung eröffnet damit im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Möglichkeit, eine Ausbildungskapazität zu ermitteln, die diesen Ausnahmefällen Rechnung trägt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris, m.w.N.). Bei der Erprobung neuer Studiengänge soll die Regelung von dem Erfordernis freistellen, die jährliche Aufnahmekapazität nach den genannten und in Art. 6 Abs. 3 Staatsvertrag näher konkretisierten Kriterien exakt zu errechnen.
27
Bei Anwendung dieser verfassungsgemäßen Ausnahmeregelungen für Modellstudiengänge liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die mit 84 festgesetzte Zulassungszahl unterhalb der tatsächlichen Aufnahmekapazität verbleibt, nicht vor.
28
aa) Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 - NVwZ 2004, 1112) die Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - hier § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Hieraus folgt, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach-, aber auch der Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu derartigen schweren und unzumutbaren Nachteilen führt.
29
Aber auch unter Berücksichtigung dieser im Verhältnis zu sonstigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gesteigerten rechtlichen Prüfungsdichte ist vorliegend nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vorschriften des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag und des hieran anknüpfenden Art. 11a Satz 2 BayHZG gemäß Art. 31 GG wegen eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 2 HRG unwirksam sind oder gegen den verfassungsrechtlich über Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG) verbürgten Grundsatz der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten verstoßen (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris Rn. 26).
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Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zum Modellstudiengang „HannibaL“ der Medizinischen Hochschule Hannover im Ergebnis ausgeführt, dass die Länder nach der Rahmenregelung des § 29 Abs. 2 HRG für begründete Ausnahmefälle wie bei der Einführung von Modellstudiengängen vom Kriterienkatalog abweichende landesrechtliche Bestimmungen beschließen und anwenden dürfen (OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006, a.a.O., Rn. 29). Ein neuer Studiengang erbringe während der Aufbauphase naturgemäß noch keine Erkenntnisse darüber, welche Ausbildungskapazität er unter Berücksichtigung der Interessen der Hochschule, von Forschung, Lehre und Heilbehandlung zu erbringen in der Lage sei, so dass das aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgende Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich nicht verletzt sei. Die Regelung des Art. 7 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag - nunmehr Art. 6 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag - erlaube, die für die Festsetzung der Zulassungszahl grundsätzlich maßgebende Aufnahmekapazität anders als nach den in Art. 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Staatsvertrag - nunmehr Art. 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Staatsvertrag - genannten Kriterien zu ermitteln. Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelte Ausnahmevorschrift sei geltendes Recht und sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006, a.a.O.). Dem schließt sich die erkennende Kammer für den hier vorliegenden Studiengang auch in Bezug auf Art. 11a BayHZG an. Bei einem Medizinstudiengang kann wie bei anderen Studiengängen im „Normalfall“ auf relativ gesicherte Daten des Lehrangebots und der Lehrnachfrage, auf Erfahrungswerte des Lehrbetriebs in früheren Semestern zurückgegriffen werden, um so vor Beginn des jeweiligen Semesterbetriebs das erwartete Veranstaltungsangebot, den Einsatz des Lehrpersonals und die erwartete Nachfrage der Studenten im Berechnungsjahr hinreichend vorherzusagen und so die Zulassungszahl festzusetzen. Im medizinischen Regelstudiengang kommen als weiterer bestimmender Parameter die Anforderungen des § 54 HZV (patientenbezogene Kapazität) hinzu. Bei neu eingerichteten Modellstudiengängen nach § 41 ÄApprO fehlen diese kapazitätsrelevanten Umstände, so dass sich das aus den Verfassungsbestimmungen abgeleitete Kapazitätserschöpfungsgebot hierauf nicht beziehen kann.
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Die Ausnahmeregelungen sind allerdings verfassungskonform so auszulegen, dass die Kapazitätsermittlung nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 Staatsvertrag weiterhin zu erfolgen hat, soweit der Modell- bzw. Erprobungscharakter des neuen Studiengangs nicht beeinträchtigt wird. Zudem stehen die Ausnahmeregelungen unter einem Willkürverbot (OVG Hamburg, B.v. 10.10.2001 - 3 Nc 152/00 - NVwZ-RR 2002, 747, 748; OVG Münster, B.v. 28.5.2004 - 13 C 20/04 - juris).
32
Dass ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG (Einzelfallgesetz) vorliegt, ist bei summarischer Prüfung im Eilverfahren ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Einzelfall - insbesondere ein „Einzelpersonengesetz“ - liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Regelung für eine größere Zahl von Eingangssemestern gilt.
33
Das alles kann indes offenbleiben, weil es sich auf die Reichweite möglichen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht durchgreifend auswirkt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 21.2.2013 - 2 NB 20/13 - juris Rn. 10). Bei förmlichen Gesetzen fehlt den Gerichten zwar eine Verwerfungs-, nicht aber die Prüfungskompetenz, die für das Vorlageverfahren notwendig vorausgesetzt ist. Vorläufiger Rechtsschutz kann unter Umständen auch ohne die im Hauptsacheverfahren erforderliche Vorlage gewährt werden (vgl. BVerfG, B.v. 24.6.1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382 = NJW 1992, 2749; B.v. 15.12.2011 - 2 BvR 2362/11 - juris). Das OVG Lüneburg, dessen Auffassung sich die Kammer anschließt, sieht dies zwar nur in sehr engen Grenzen als angängig an (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 21.2.2013, a.a.O.; B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris Rn. 32: „Die Verwerfung eines formellen Gesetzes als verfassungswidrig muss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch die Ausnahme bleiben […] und ist auf Fälle evidenter Verfassungswidrigkeit beschränkt.“). Je mehr die Wahl des Gesetzes als Regelungsinstrument aber von der „Regelform“ abweicht (vgl. insoweit auch BVerfG, B.v. 14.5.1985 - 2 BvR 397 u.a. /82 - BVerfGE 70, 35 = NJW 1985, 2315; Goerlich, DÖV 1985, 945) und je mehr sich der Eindruck aufdrängt, die Wahl der Regelungsebene solle zuvörderst die individuellen Rechtsschutzmöglichkeiten einschränken, umso eher kann das Gericht vorläufigen Rechtsschutz im Wege einer reinen Interessenabwägung gewähren.
34
Durchgreifende Zweifel an der Berechtigung der hier vorgenommenen Zulassungsbeschränkung bestehen indes nicht. Wie oben bereits dargelegt, ergibt sich der materielle Prüfungsmaßstab hier nicht unmittelbar aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot, denn mit der Schaffung eines neuen Studienganges wird Kapazität nicht eingeschränkt, sondern geschaffen.
35
bb) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität höher ist als die in Art. 11a BayHZG für den Medizinstudiengang bei der Universität * festgesetzte Zulassungszahl von 84 Studienplätzen. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag liegen vor.
36
Eine von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 S. 1 Staatsvertrag abweichende Festsetzung der Zulassungszahl ist nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag bei der Erprobung neuer Studiengänge zulässig. Ein solcher neuer Studiengang liegt vor. Bei der Universität * ist ein völlig neuer Studiengang Humanmedizin, der von Anfang an als Modellstudiengang konzipiert ist, eingerichtet. Demnach konnte gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag die Zulassungszahl bei der Erprobung des neuen Studiengangs abweichend von Satz 1 festgesetzt werden. Dem folgt § 57 HZV, nach dem unter Verweis auf Art. 6 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen der §§ 43 bis 56 HZV festgesetzt werden können. Dabei bezieht sich die Abweichungsbefugnis des Art. 6 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag nicht nur auf das in Art. 6 Abs. 2 S. 1 Staatsvertrag enthaltene Gebot der erschöpfenden Nutzung der (nach den in Absatz 3 genannten Kriterien errechneten) Ausbildungskapazität, sondern gerade auch auf die darin angesprochene Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten nach dem Berechnungsmodell der für den „Normalfall“ eingerichteten Studiengänge. Demnach muss die jährliche Aufnahmekapazität nach den genannten (und in Absatz 3 näher konkretisierten) Kriterien nach dieser Abweichungsregelung des Art. 6 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag nicht exakt berechnet werden (OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris).
37
Dass eine Methode zur Kapazitätsermittlung in § 57 HZV nicht positiv geregelt ist, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Bei einem völlig neu konzipierten Studiengang, der sich im Aufbau und in der Erprobung befindet, kann eine Aufnahmekapazität nach den in der HZV angesprochenen Parametern, wie etwa dem Curricularnormwert, naturgemäß nicht ermittelt werden. Es ist lediglich die Abweichungsbefugnis selbst für die Erprobungsphase gesondert zu regeln (vgl. VG Oldenburg, B.v. 4.12.2012 - 12 C 4164/12 - juris Rn. 67; OVG Thüringen, B.v. 17.6.1998 - 1 NcO 339/98 - DÖV 1998, 934). Demnach ist eine positive Regelung der Abweichungsbefugnis nicht erforderlich. Diese Abweichungsbefugnis darf allerdings nicht beliebig bzw. willkürlich umgesetzt werden. Dieser Grundsatz soll etwa verletzt sein, wenn erkennbar Ausbildungsluxus oder Bedarfslenkung betrieben wird (OVG Hamburg, B.v. 10.10.2001 - 3 Nc 152/00 - NVwZ-RR 2002, 747, 748). Anhaltspunkte für eine solche willkürliche Entscheidung scheiden hier schon deshalb aus, weil der Studiengang neu eingerichtet worden ist.
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d) Damit bleibt auch der Hilfsantrag auf Zuweisung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Studienplatzes ohne Erfolg.
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2. Auch innerhalb der legislativ festgesetzten Kapazitäten hat die Antragstellerin keinen Anspruch, auf einen Vollstudienplatz zugelassen zu werden.
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Es ist grundsätzlich möglich, die ordnungsgemäße „innerkapazitäre“ Besetzung der durch Art. 11a BayHZG festgesetzten Studienplätze zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Der auf verdeckte innerkapazitäre Studienplätze abzielende Anspruch lässt sich, ebenso wie der außerkapazitäre Zulassungsanspruch, aus dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot herleiten (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 - juris Rn. 79).
41
Ein Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung auf einen Vollstudienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 20. Februar 2020 eine Immatrikulationsliste der Universität * übersandt, aus der ersichtlich wird, dass insgesamt 86 Studierende kapazitätswirksam immatrikuliert wurden, so dass sogar eine Überbuchung von zwei Studienplätzen vorliegt. Von den immatrikulierten Bewerbern haben 56 einen Studienplatz im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschule erhalten. Aus der bereits mit Schriftsatz vom 12. November 2019 vorgelegten Belegungsliste wird ersichtlich, welche Bewerber mit welchem Rangplatz im jeweiligen Verfahrensabschnitt (auf erster oder zweiter Stufe des Hauptverfahrens oder im ersten Nachrückverfahren) zugelassen und immatrikuliert worden sind. Ein zweites Nachrückverfahren hat nach Aussage des Antragsgegners nicht stattgefunden. Im Hauptverfahren Stufe 1 (HV-1) lag die Auswahlgrenze bei Rangplatz 310, im Hauptverfahren Stufe 2 (HV-2) bei Rangplatz 79 und im ersten Nachrückverfahren (1. NRV) bei Rangplatz 16. Die Antragstellerin erzielte im Hauptverfahren Stufe 1 den Rangplatz 3101, im Hauptverfahren Stufe 2 den Rangplatz 2494 und im ersten Nachrückverfahren den Rangplatz 2093. Hieraus wird offenkundig, dass die Antragstellerin bei der Vergabe der Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt werden konnte.
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Mit Vorlage der Rang- und Belegungslisten und der Stellungnahme der Stiftung für Hochschulzulassung unter Hinweis auf die im Internet abrufbare Satzung der Universität * über das Hochschulauswahlverfahren im Modellstudiengang Humanmedizin der Medizinischen Fakultät der Universität * (im Folgenden: Satzung) ist der Antragsgegner seiner Pflicht zur Offenlegung der Platzvergabe in ausreichendem Maß nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite kann aufgrund der genannten Unterlagen ohne weiteres nachvollzogen werden, nach welchen Kriterien die aus den Ranglisten zu entnehmenden jeweiligen Rangplätze vergeben worden sind. Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung erfolgt die Auswahl der Studienbewerber auf Basis einer Rangliste, die entsprechend der nach § 3 Abs. 3 der Satzung ermittelten Rangwerte erstellt wird. Bei der Berechnung dieser Rangwerte werden gemäß § 2 der Satzung die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, der Standardwert des Tests für Medizinische Studiengänge (TMS Standartwert) und Bonuspunkte, die sich aus abgeschlossenen Berufsausbildungen oder geleisteten Diensten nach den Anlagen 1 und 2 zur Satzung ergeben können, berücksichtigt. Die Ermittlung des Rangwerts erfolgt nach der Formel des § 3 Abs. 3 der Satzung. Dementsprechend führte die Stiftung für Hochschulzulassung mit E-Mail vom 10. Oktober 2019 zu der im Anhang übersandten Rangliste aus, dass die Gesamtpunktzahl eines Bewerbers durch Verrechnung der bei den einzelnen Auswahlkriterien erzielten Teilpunkten gemäß den Berechnungsvorgaben der Universität * ermittelt würden. Die vorhandenen Studienplätze würden an die Bewerber mit den höchsten Gesamtpunktzahlen vergeben. Bei Ranggleichheit, d.h. identischer Gesamtpunktzahl, würden gemäß § 18 Abs. 2 HZV die Kriterien Dienst und Los zur Anwendung kommen. Die Antragstellerin sei mit einer Durchschnittsnote von 1,6 und einem TMS Standartwert von 88 an dem Auswahlverfahren beteiligt worden. Gemäß den maßgeblichen Berechnungsvorgaben habe sich eine Gesamtpunktzahl von 48,96 ergeben. Der sich aus diesem Wert ergebende Rangplatz sei unter Berücksichtigung der nachrangigen Kriterien im Hauptverfahren Stufe 2 2494 gewesen. Zwei von der Härtefallquote umfasste, nicht besetzte Studienplätze seien in der AdH-Quote vergeben worden.
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Inwiefern die innerkapazitäre Platzvergabe, wie in der Antragsschrift vorgetragen, willkürlich sein soll, wurde vom Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht weiter ausgeführt. Das Gericht sieht ohne konkrete Anhaltspunkte daher keinen Anlass für weitere Sachverhaltsaufklärung.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 18.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.