Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 16.12.2020 – B 8 E 20.10007
Titel:

Zulassung zum Studiengang Psychologie 

Normenketten:
GG Art. 5 Abs. 3, Art. 12
BayHZG Art. 7 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 4, Art. 9 Abs. 1, Art. 9b
HZV § 36 - 57
LUFV § 7
Leitsätze:
1. Ob die Hochschule überbucht oder nachrücken lässt, ist keine Frage der verfassungsrechtlich gebotenen Kapazitätsausnutzung, sondern richtet sich nach verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule, welcher der beiden Maßnahmen sie den Vorzug gibt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Fehlen eines normativen Stellenplanes ist eine nachvollziehbare Stellenübersicht ausreichend, in der die Stellen der Lehreinheit aufgeführt sind. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es nicht ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbringt. Diese Möglichkeit ist aber im Hinblick auf das Hochschulzugangsrecht der Studienbewerber auf das erforderliche Maß zu beschränken. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Lehrangebot mit Deputatermäßigungen, Export, Lehrnachfrage, Stellenübersicht, Dienstleistungsexport
Fundstelle:
BeckRS 2020, 46101

Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Antragspartei trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragspartei begehrt die vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester zum Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science (BSc.) im Wintersemester 2020/2021 beim Antragsgegner.
2
§ 1 der Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2020/2021 an der … (im Folgenden Universität) als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen oder Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2020/2021) vom 22.07.2020 setzen u.a. die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2020/2021 im Vollzeitstudiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor auf 66 (2019: 66; 2018: 76; 2017: 76) und im Teilzeitstudiengang auf 2 (2019: 2; 2018: 2; 2017: 2) fest.
3
Die Antragspartei hat die Abiturprüfung erfolgreich abgeschlossen. Soweit sie sich im Rahmen der oben genannten Zulassungszahlen innerkapazitär bei dem Antragsgegner beworben hatte, blieb sie erfolglos. Soweit gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt wurde, wurde hierüber noch nicht entschieden.
4
Die Antragspartei beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, sie zum Studium der Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2020/20201 vorläufig zuzulassen.
Hilfsweise beantragt sie die Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen.
5
Sie führt im Wesentlichen aus, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die festgesetzte Höchstzahl an Studienplätzen sei nicht kapazitätserschöpfend.
6
Sie versichert an Eides statt, bisher noch kein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig abgeschlossen zu haben. Sie habe im Studiengang Psychologie bisher keine endgültige oder vorläufige Zulassung zum Studium erhalten. Sie sei auch in keinem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule eingeschrieben oder zur Einschreibung zugelassen.
7
Die Universität beantragt für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
8
Zur Begründung legte die Universität die Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie für das Jahr 2020/2021 vor. Darin ist für den Studiengang Psychologie ein unbereinigtes Lehrangebot von 249 Deputatstunden (2019: 241; 2018: 286; 2017: 294 Deputatstunden) abzüglich Verminderungen in Höhe von 18 SWS (2019: 20; 2018:20; 2017: 15 SWS) angesetzt. Zuzüglich 31,5 SWS (2019: 32; 2018: 25; 2017: 25 SWS) Lehrauftragsstunden und abzüglich des Dienstleistungsexports von 64,9164 SWS (2019: 64,3329 SWS; 2018: 60,6469 SWS; 2017: 53,2701 SWS) errechne sich ein bereinigtes Lehrangebot von 197,5336 SWS (=Sb) (2019: 188,6672 SWS; 2018: 230,3532 SWS; 2017: 230,8120 SWS).
9
In Anwendung der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität in Anlage 5 der Hochschulzulassungsverordnung - HZV - (Ap=(2 x Sb) / CA x zp) unter Zugrundelegung eines gewichteten Curricularanteils aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 2,7572 (2019: 2,7078 2018: 2,7078; 2017: 2,6765) und des Anteils der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs Psychologie BSc. an der Aufnahmekapazität von 0,4279 (=zp) (2019: 0,4339 2018: 0,4339; 2017: 0,4304) sowie multipliziert mit dem Schwundfaktor von 0,9281 (2019: 0,9211 2018: 0,9652; 2017: 0,9721) ergeben sich 66 (2019: 66; 2018: 76; 2017: 76) zur Verfügung stehende Vollzeitstudienplätze und 2 (2019:2; 2018: 2; 2017: 2) Teilzeitstudienplätze.
10
Die Kapazitätsberechnung sei ordnungsgemäß nach der gültigen Hochschulzulassungsverordnung vorgenommen und die Berechnung vor der Festsetzung der Zulassungszahlen durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst inhaltlich und rechnerisch überprüft und akzeptiert worden. Die vorhandene Kapazität sei ausgeschöpft.
11
Ausweislich der mit Schriftsätzen vom 17.11.2020 und 07.12.2020 vorgelegten Fachstatistiken sind im Studiengang Psychologie BSc. derzeit insgesamt 306 Studierende eingeschrieben, von denen 70 auf das erste Fachsemester fallen. Für die weiteren Studiengänge der Lehreinheit ergeben sich folgende Zahlen:

Kapazität

Studienanfänger

Psychologie Bachelor

68

70

Psychologie - GS

11

13

Psychologie - MS, RS

4

5

Psychologie - GY

7

7

Psychologie - BS

3

0

Beratungslehrkraft

19

22

12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und insbesondere auf die vorgelegten Behördenunterlagen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend) verwiesen.
II.
13
Der zulässige Antrag hat im Ergebnis keinen Erfolg. Weitere freie Studienplätze, über die von der Universität bereits vergebenen 70 Studienplätze hinaus, errechnen sich nach summarischer Prüfung nicht.
14
Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragspartei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und von der Antragspartei glaubhaft gemachten Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es der Antragspartei unter Berücksichtigung ihrer Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 123 Rn. 26 m.w.N.).
15
1. Der Anordnungsgrund liegt auf der Hand, weil das Wintersemester 2020/2021 bereits begonnen hat und die Antragspartei auf eine Entscheidung über ihre Zulassung zum Studium nicht bis zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens warten kann. Einen Studienplatz im Wunschstudiengang Psychologie Bachelor hat die Antragspartei bisher nicht erhalten oder ausgeschlagen. Soweit die Antragspartei ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität erst nach Vorlesungsbeginn stellte, entfällt dadurch nicht der Anordnungsgrund. Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, ist die Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Semesters möglich (BayVGH, B.v. 29.04.2005 - 7 CE 05.10117 - juris Rn. 9). Eine normative Regelung für die Antragstellung bei Gericht ist nicht vorhanden und eine analoge Anwendung von Bestimmungen über Bewerbungsfristen in Vergabeverfahren der Hochschulen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Zudem würde die Statuierung einer Ausschlussfrist durch die Gerichte verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG).
16
2. Ein Anordnungsanspruch ist nach der im Eilverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung für weitere als die bereits zum 12.11.2020 70 vergebenen Studienplätze nicht gegeben.
17
Ein Anordnungsanspruch scheitert aber auch nicht etwa daran, dass sich die Antragspartei innerhalb der festgesetztes Kapazität nicht beworben hat; denn es ist zwischen Anträgen auf Zulassung innerhalb und außerhalb der Kapazität zu differenzieren (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1: Der Kapazitätsprozess 2011, Rn. 27 und 31). Ein Rangverhältnis zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Zulassung besteht nicht. Regelungen für Anträge auf eine außerkapazitäre Zulassung zum Studium in Bayern sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 19.01.2004 - 7 CE 03.10155, der sich zur Ablehnung eines Zulassungsanspruchs gerade nicht auf das Fehlen eines Antrags auf innerkapazitäre Zulassung beruft; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 354). Eine vorherige Bewerbung bei der Universität um einen außerkapazitären Studienplatz ist nicht erforderlich.
18
Das Recht der Antragspartei auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte ist durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich geschützt und darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes - BayHZG - können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Die Zulassungszahl ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlich zu bemessenden Aufnahmekapazität festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG). Die Zulassungszahlen sind dabei so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung sind dabei zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG). Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots im Verhältnis zum jeweiligen Ausbildungsaufwand ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG).
19
Die Kapazitätsberechnung basiert auf den Bestimmungen der nach der Ermächtigungsnorm in Art. 7 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, des Art. 9 Abs. 1 und des Art. 9b BayHZG erlassenen Hochschulzulassungsverordnung - HZV - (vom 10.02.2020 (GVBl. S. 87), die durch Verordnung vom 07.07.2020 (GVBl. S. 399) geändert worden ist) und der Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV - (vom 14.02.2007, GVBl 2007, S. 201, die zuletzt die zuletzt durch § 1 Abs. 73 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist). Die von der Universität vorgelegten Kapazitätsberechnungen basieren auf diesen Regelungen. Gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 36 bis 56 HZV entsprechend.
20
Nach § 40 HZV wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als 9 Monate vor Beginn des Zeitraums, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum), liegt. Vorliegend bedeutet dies, dass dieser Zeitpunkt nicht vor dem 01.02.2020 liegen darf. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Berechnungsstichtag nicht beachtet wurde.
21
Gemäß § 41 HZV i.V.m. Anlage 8 wird die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet. Das zur Verfügung stehende Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (siehe unten Nr. 2.1.- 2.1.3.). Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Export, siehe unten Nr. 2.1.4.). Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen. Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird in einem weiteren Schritt ein gewichteter Curricularanteil ermittelt und auf dieser Grundlage die jährliche Aufnahmekapazität berechnet (siehe unten 2.2 bis 2.4).
22
Soweit der Antragsgegner über die festgesetzte Zulassungszahl von 68 hinaus im Wege der Überbuchung zwei weitere Studienplätze vergeben hat, lässt dies keine Rückschlüsse auf verdeckte Studienplätze zu. Dass Überbuchungen zulässig sind, folgt aus § 23 i.V.m. § 7 Abs. 2 HZV, wonach die Hochschule die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen kann. Diese Regelung begegnet keinen Bedenken. Sie berücksichtigt das aufgrund von Mehrfachbewerbungen schwer kalkulierbare Annahmeverhalten von Studienbewerbern und dient damit einer - möglichst frühzeitigen - vollständigen Kapazitätsausschöpfung. Ob die Hochschule überbucht oder nachrücken lässt, ist keine Frage der verfassungsrechtlich gebotenen vollständigen Kapazitätsausnutzung, sondern richtet sich nach verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule zu entscheiden, welcher der beiden Maßnahmen sie den Vorzug gibt (VG Potsdam B.v. 05.05.2017 - 12 L 933/16.NC - juris Rn. 93; OVG Berlin-Bbg., B.v. 02.07.2015 - OVG 5 NC 15.15 - juris Rn. 9). Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Hochschule die Überbuchung willkürlich oder rechtsmissbräuchlich vorgenommen hätte.
23
2.1 Das Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie stellt sich wie folgt dar:
24
Es ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 197,55836 SWS. Gegenüber 2019 ist eine Erhöhung des Lehrangebotes um 10,7000 SWS zu verzeichnen.
25
2.1.1 Ausgangspunkt für die Berechnung ist das in der vorgelegten Stellenübersicht ermittelte (unbereinigte) Lehrangebot in Höhe von 249 SWS, das sich aus den zugeordneten Stellenanteilen und den zugehörigen Deputaten ergibt.
26
Die vorgelegte Stellenübersicht lässt die erforderliche Überprüfung insoweit zu, als das vorhandene Lehrpersonal nachvollziehbar und damit gerichtlich nachprüfbar bezeichnet werden kann. Nach der Rechtsprechung dieses Gerichts und verschiedener Obergerichte (vgl. beispielhaft BayVGH, B.v. 02.06.2015 - 7 CE 15.10008 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 25.02.2010 - 13 C 1/10- juris Rn 3-6; OVG Berlin-Bbg., B.v. 20.11.2009 - 5 NC 72.09 - juris rn. 17; OVG LSA, B.v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 - juris Rn. 13; HessVGH, U.v. 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 - juris Rn. 24; OVG Saarl B.v. 25.07.2013 - 2 B 48/13.NC -, juris Rn. 51) ist davon auszugehen, dass bei Fehlen eines normativen Stellenplanes auch eine nachvollziehbare Stellenübersicht genügen kann, in der die Stellen der Lehreinheit aufgeführt sind. Dass diese Aufstellung nicht nachvollziehbar oder fehlerhaft wäre, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Die Angaben der Universität zur personellen Ausstattung der Lehreinheit wurden vom zuständigen Staatsministerium überprüft und blieben offenbar unbeanstandet.
27
§ 43 Abs. 1 HZV beinhaltet ein abstraktes Stellenprinzip. In die Berechnung des Lehrangebots gehen alle Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen ein. Unerheblich ist dabei, ob und mit wem die Stelle besetzt ist, es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann (§ 43 Abs. 3 HZV). Die Frage der Qualifikation des Stelleninhabers oder auch die Unterbesetzung der Stelle ist aufgrund des Stellenprinzips grundsätzlich unerheblich.
28
Der Tausch der Stelle mit der Stellennummer 001420 mit einem Deputat von 7 SWS mit der Stelle 001920 mit einem Deputat von 5 SWS erweist sich nach summarischer Prüfung als kapazitätsrechtlich zulässig. Es handelte sich nur um eine vorübergehende Bereitstellung einer Stelle für eine/n Akad. Oberrat/-rätin auf Zeit, die von Anfang an nur auf 2 Jahre angelegt war. Durch den Rücktausch der Stelle wurden nun die vorher geltenden Verhältnisse wiederhergestellt. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
29
Weitere Auffälligkeiten hinsichtlich der übersandten Stellenübersicht ergeben sich nach summarischer Prüfung nicht, insbesondere wurden den jeweiligen Stellen auch die nach § 44 HZV i.V.m. § 4 LUFV vorgesehenen Deputate zugewiesen.
30
Anhaltspunkte an der vorgelegten Stellenübersicht als solches zu zweifeln, gibt es nach den schriftlichen Erläuterungen der Universität im gerichtlichen Verfahren zu den dort nicht aufgeführten, aber auf Homepages genannten Personen nicht.
2.1.2
31
Auch die bereits aus den Vorjahren bekannten Deputatsermäßigungen sind nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Diese sind von dem Deputat aus der Stellenübersicht abzuziehen.
2.1.2.1
32
Die Berücksichtigung des verminderten Deputats von Prof. Dr. W* … durch die Beklagte begegnet nach summarischer Prüfung keinen Bedenken. Das Gericht geht mangels durchschlagender Anhaltspunkte im einstweiligen Rechtsschutz davon aus, dass sich die Entscheidung des Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) im konkreten Fall mit Blick auf die Hauptsache als rechtmäßig erweist. Es kann daher dahinstehen, inwiefern eine rechtswidrige Genehmigung auf eine in drittschützender Weise anzunehmende Rechtswidrigkeit der Nicht-Zulassung des Antragsstellers durchzuschlagen vermag (für eine Versagung der Anerkennung einer solchen Deputatsreduzierung OVG Saarl, B.v. 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u.a - juris Rn. 119).
33
Die Deputatsminderung für Prof. Dr. W* … um 3 SWS aufgrund seiner Wahl zum Dekan der Fakultät Humanwissenschaften für die Zeit vom 01.10.2019 bis 30.09.2021 beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LUFV, der eine Ermäßigung um bis zu 50 v.H. für Dekane vorsieht und in dessen Rahmen sich die vorliegende Ermäßigung auch bewegt. Die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LUFV erforderliche Genehmigung durch das Staatsministerium erfolgte mit Schreiben vom 31.05.2019. Das Lehrdeputat wurde dabei um 3 SWS und damit um 33,3 v.H., bei einem ansonsten bestehendem Lehrdeputat von 9 SWS des Prof. Dr. W* …, ermäßigt.
34
Richtigerweise räumt § 7 Abs. 1 Satz 1 LUFV ein Ermessen jedenfalls auch hinsichtlich des Umfangs einer Deputatsminderung ein. Allerdings ist nicht erkennbar, dass dieses Ermessen im vorliegenden Fall rechtswidrig ausgeübt worden wäre, soweit dies überhaupt gerichtlich zu überprüfen ist, § 114 VwGO. Dass mit der Ernennung zum Dekan weitere umfängliche Aufgaben im Universitätsbetrieb einhergehen, ist grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen, sodass von einer beachtlichen Kapazitätsminderung ausgegangen werden kann. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. In Anbetracht dessen deuten keine gewichtigen Gründe auf einen Ermessensausfall oder -fehlgebrauch hin. Insbesondere wurde bei der Ermäßigung im konkreten Fall nicht etwa die vollen 50 v.H. ausgeschöpft, sondern das Deputat gerade nur um 33,3 v.H. gemindert. Dies spricht bereits dafür, dass Ermessenserwägungen tatsächlich stattgefunden haben. Solange sich die Deputatsminderung im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 LUFV bewegt und keine weiteren Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche bzw. willkürliche Minderung ersichtlich sind, kann auch unter Berücksichtigung des hohen Schutzgutes des Art. 12 GG im vorliegenden Fall ohne Weiteres einstweilen nicht von einem zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führendem Ermessensfehler ausgegangen werden. Auch die Tatsache, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 LUFV eine generelle Ermäßigung bei der Wahrnehmung der Funktion eines Dekans ermöglicht sowie die Praxis in anderen Bundesländern, die mitunter pauschal an einen Minderungswert von etwa 70 v.H. (vgl. § 6 Abs. 1 LVVU Sachsen-Anhalt, § 8 Abs. 2 Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen - DAVOHS) anknüpfen, spricht nach summarischer Prüfung gegen eine Annahme einer ermessensfehlerhaften Ausübung im Einzelfall. Weder vermag die Antragspartei gewichtige Gründe vorzubringen, noch sind solche für die Annahme ersichtlich, dass der konkrete Umfang der Ermäßigung um 33,3 v.H. ermessensfehlerhaft sein könnte.
2.1.2.2
35
Auch die Deputatsminderungen für die Studienfachberater in Höhe von jeweils 2 SWS begegnen keinen Bedenken. Sie halten sich jeweils in dem von § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV vorgesehenen Rahmen von höchstens 25 v.H. der Lehrverpflichtung, wobei je Studiengang insgesamt nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden sollen. Die Ausführungen der Universität zur Höhe der Reduzierung im Schriftsatz vom 07.12.2020 lassen keine Willkür erkennen. Weiterhin wurden die Reduzierungen bereits mit Beschluss des BayVGH vom 02.06.2015 - 7 CE 15.100008 Rn. 6 als sachlich gerechtfertigt angesehen; darauf wird Bezug genommen. Es ergibt sich für die jeweiligen Reduzierungen im Einzelnen:
36
Die Deputatsminderungen für Prof. Dr. H* … gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, die er ausweislich der Internetseite zur Fachstudienberatung (vgl. dazu …zuletzt abgerufen am 14.10.2020 16:59) im Umfang von 2 Stunden ausübt, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Genehmigung hierfür erfolgte, wie bereits aus dem vergangenen Jahr bekannt ist, mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 26.05.2009 „für die Dauer seiner Tätigkeit“ für „Schulpsychologie“.
37
Die Minderung des Deputates für Prof. Dr. R* … um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater Bachelor of Science Psychologie, die er ausweislich o.g. Internetseite zur Fachstudienberatung (s.o.) auch im Jahr 2020 im Umfang von 2 Stunden ausübt, und die, wie bereits aus den vergangenen Jahren bekannt ist, mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 06.05.2009 bzw. 29.07.2011 (jeweils „für die Dauer seiner Tätigkeit“) genehmigt wurde, ist nicht zu beanstanden.
38
Gleiches gilt hinsichtlich der Deputatsminderung für Prof. Dr. C* … von 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie Master gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV, die, wie aus dem vergangenen Jahr bekannt ist, mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 12.03.2013 („für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des Studienfachberaters“) genehmigt ist. Auch diese Tätigkeit wird weiter ausgeübt, wie sich der Internetseite zur Fachstudienberatung (s.o.) entnehmen lässt.
39
Entsprechend den obenstehenden Voraussetzungen ist auch die Deputatsminderung für Dr. T* … im Hinblick auf seine Tätigkeit als Studienfachberater für das Erweiterungsstudium Beratungslehrkraft nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV, mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 12.03.2011 genehmigt. Auch diese Tätigkeit wird weiter ausgeübt, wie sich der Internetseite zur Fachstudienberatung (s.o.) entnehmen lässt. Dass dies jedes Jahr neu beantragt werden müsste, ergibt sich nicht aus den Regelungen der LUFV.
2.1.2.3
40
Das zuletzt mit Schreiben der Universität vom 31.07.2017 (aus den Vorjahren gerichtsbekannt), genehmigte Vollzeit-Deputat (Lehrprofessur) für Prof. Dr. D* … nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUFV (Bandbreite zwischen 12 und 16 Lehrveranstaltungsstunden) mit insgesamt 14 Lehrveranstaltungsstunden (unter Verweis auf die Aufgabenbreite dieser Lehrprofessur laut des Schreibens des Instituts für Psychologie vom 20.07.2017) begegnet auch in 2020 keinen rechtlichen Bedenken. In dem genannten Schreiben sind die Gründe für die Festlegung des Deputats nachvollziehbar dargelegt.
2.1.2.4
41
Die Ermäßigung des Deputates für Dr. … D* … um 1 SWS durch die Hochschule erfolgte mit Schreiben vom 08.09.2016. Sie beruht auf § 7 Abs. 10 LUFV. Danach kann die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - von der Hochschule ermäßigt werden.
2.1.2.5
42
Die Deputatsverminderung um 4 SWS für Dr. K* … wegen der Leitung der psychotherapeutischen Ambulanz als besondere Aufgabe in der Universität gemäß § 7 Abs. 8 LUFV wurde mit Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 27.06.2019, die dem Wortlaut nach im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erfolgte (§ 7 Abs. 8 Satz 7 LUFV), genehmigt. Sie erfolgte mit dem Hinweis, dass die „Zustimmung unter der Voraussetzung“ erfolge, „dass der Lehrbetrieb ohne den Einsatz zusätzlicher Stellen und Mittel aufrechterhalten wird“ und führt unmittelbar zur Kapazitätsminderung um 4 SWS.
43
Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 LUVF kann der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Funktionen in den Hochschulen eine Ermäßigung gewähren. Gleiches gilt, wenn eine Lehrperson im öffentlichen Interesse Aufgaben außerhalb der Hochschule wahrnimmt (§ 7 Abs. 8 Satz 2 LUFV). In diesen Fällen allerdings muss die Ermäßigung der Lehrverpflichtung durch eine entsprechende Erhöhung der Lehrverpflichtung anderer Lehrpersonen innerhalb des jeweiligen Semesters und möglichst innerhalb derselben Lehreinheit ausgeglichen werden (§ 7 Abs. 8 Satz 4 und 5 LUFV). In Ausnahmefällen genügt es, dass ein Ausgleich der entfallenden Lehrkapazität aus Einnahmen finanziert wird, die im Zusammenhang mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung erzielt werden und mindestens die anteiligen Personalkosten der Lehrperson erreichen sollen, deren Lehrverpflichtung ermäßigt wird (§ 7 Abs. 8 Satz 6 LUFV). Ist ein kapazitätsneutraler Ausgleich nach den Sätzen 4 bis 6 nicht möglich, bedarf die Ermäßigung der Zustimmung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Diese ist erfolgt und bewirkt eine entsprechende Kapazitätsverminderung.
44
Aus dem umfassenden Schreiben der Universität an das zuständige Staatsministerium vom 29.05.2019 ergeben sich nachvollziehbar die Gründe für die Reduzierung. Anhaltspunkte an der detaillierten Aufstellung der Arbeitsbelastung durch die Leitung der Institutsambulanz zu zweifeln sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
45
Dass die Reduzierung jedes Jahr neu beantragt werden müsste, ergibt sich nicht aus den Regelungen der LUFV. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern sich bereits nach einem Jahr neue Gesichtspunkte für die Entscheidungsfindung der Deputatsminderung ergeben haben könnten, die eine neue Entscheidung nötig machen würden. Die Entscheidungen standardmäßig ohne Anlass jährlich zu bestätigen, käme einer Förmelei ohne jeglichen eigenen Zweck gleich. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Interessen der Studienplatzbewerber unnötig.
46
Weitere Deputatsminderungen wurden nicht angesetzt.
47
Nach Abzug der Deputatsminderungen in Höhe von 18 SWS steht ein Lehrdeputat von 231 SWS zur Verfügung:
2.1.3
48
Diesem Deputat sind die Lehrauftragsstunden in Höhe von 31,5 SWS hinzuzurechnen. Die durch die Universität … berücksichtigten, kapazitätswirksamen Lehrauftragsstunden nach der vorgelegten Übersicht „Lehraufträge im WS 2018/2019 und SoSe 2019“ begegnen keine durchgreifenden Bedenken. Die Lehraufträge pendeln sich nach den vorgelegten Unterlagen gegenüber den Vorjahren (2014/2015: 24,5 SWS; 2014/2015: 27 SWS; 2015/2016: 31 SWS; 2016/2017: 25 SWS; 20174/2018: 32; 2018/19 31,5) zwischen 24 und 32 auch in 2018/2019 ein. Es ergeben sich damit keine besonderen Auffälligkeiten.
49
Gemäß § 45 Satz 1 HZV sind die Lehrauftragsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 48 Abs. 1 HZV in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Maßgeblich sind also die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2018/2019 und dem SS 2019, weil Berechnungsstichtag der 01.02.2020 war. Kapazitätsrechtlich berücksichtigungsfähig sind dabei nur Lehrveranstaltungen aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, wobei für die Abgrenzung zum Wahlbereich die konkreten Studien- und Prüfungsordnungen maßgeblich sind (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 407). Dies gilt jedoch nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind und ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.
50
Eine Erhöhung des Lehrangebots durch Lehrveranstaltungen, die aus Mitteln zur Verbesserung der Studienbedingungen nach Art. 5a BayHSchG finanziert wurden, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 BayHZG grundsätzlich nicht vorzunehmen, soweit es sich nicht Pflichtveranstaltungen handelt.
51
In den vorgelegten Unterlagen ist in nicht zu beanstandender Weise zwischen in der Regel kapazitätserhöhenden (weil Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen) und in der Regel kapazitätsneutralen (weil aus Studienzuschüssen zur Verbesserung der Studienbedingungen finanziert) Lehraufträgen differenziert; dies bietet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Anhaltspunkt für Beanstandungen. Anhaltspunkte für reine Pflichtveranstaltungen, die mit Studienbeiträgen finanziert wurden, haben sich nicht ergeben und sind auch nicht vorgetragen worden. Insbesondere wurden auch unbesoldete Lehraufträge und Titellehre ohne Lehrauftrag kapazitätserhöhend berücksichtigt (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2, Rn. 416).
52
Es ergibt sich damit ein Lehrangebot von 231 SWS + 31,5 SWS = 262,5 SWS
2.1.4
53
Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 46 HZV i.V.m. Anlage 8 Ziff. I wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge (Export) um 64,9164 SWS. Dieser Export wurde vom Beklagten zuletzt zutreffend berechnet.
54
Der Export erhöht sich gegenüber den Vorjahren (2012: 45,3131; 2014: 42,4997; 2015: 53,5156; 2016: 51,1765; 2017: 53,2701; 2018: 60,6469; 2019: 64,3329) weiter, jedoch nur mehr leicht, auf nunmehr 64,9164 SWS. Alleine dieser geringe Anstieg gibt für sich genommen, keinen Anlass an der Schlüssigkeit der Berechnung zu zweifeln.
55
Bei der Berechnung des Exports sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 46 Abs. 2 HZV).
56
Den Hochschulen steht im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) grundsätzlich das Recht zu, die Lehre ihren Vorstellungen entsprechend zu organisieren (BVerwG U.v. 13.12.1984 - 7 C 16.84 - NVwZ 1985, 573, Rn. 8; HessVGH B.v. 03.03.1993 - Kk 12 G 4041/91 T - juris Rn. 17), so dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbringt. Andererseits ist diese Möglichkeit aber im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Hochschulzugangsrecht der Studienbewerber auf das erforderliche Maß zu beschränken (vgl. BVerfG B.v. 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 - DVBl. 1992, 145 f..; Hess. VGH, a.a.O).
57
Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung gelten alle Grundrechte als prinzipiell gleichrangig; demgemäß bedarf es im Fall der Kollision eines Ausgleichs. Dieser Ausgleich ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einer - beiden kollidierenden Grundrechten gegenüber - möglichst schonenden Weise herzustellen (Gebot der praktischen Konkordanz). Beiden kollidierenden Gütern müssen Grenzen gezogen werden, um am Ende eine optimale Wirksamkeit beider Güter sicher zu stellen (vgl. BVerfGE 7, S. 377; Maunz/Dürig/Scholz Kommentar zum GG Art. 12 Rn. 306).
58
Nach der Stufentheorie (vgl. BVerfG vom 11.06.1958, in BVerfGE 7, 377 ff.), die wegen des funktionalen Zusammenhangs auch auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte Anwendung findet, kann davon ausgegangen werden, dass es für die Beschränkung der freien Ausbildungsstättenwahl durch objektive Zulassungsvoraussetzungen mindestens eines erhöhten Begründungsnachweises der Erforderlichkeit bedarf. Jedenfalls darf die gerichtliche Kontrolle bei keiner Vertretbarkeits- oder gar bloßen Evidenzkontrolle stehen bleiben.
59
Auf den Kapazitätsstreit bezogen bedeutet dies, dass die Gestaltungsfreiheit der Hochschule nur dann sachgemäß ausgeübt werden kann, wenn auf der Basis einer (planerischen) Abwägung, die ihrerseits auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen muss, Kapazitätsverringerungen soweit wie möglich vermieden und Kapazitätsverluste in zulassungsbeschränkten Studiengängen jedenfalls nachvollziehbar begründet werden müssen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, U.v. 15.12.1990 - 7 C 15.88 - DVBl. 1990, 526; HessVGH, a.a.O., m.w.N.).
60
Vorliegend sind unter Berücksichtigung der erfolgten Korrekturen (siehe unten Nr. 2.1.4.2) nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für fehlerhafte Berechnungen der Dienstleistungsexporte in andere Studiengänge mehr ersichtlich.
61
2.1.4.1 Hinsichtlich des Masterstudienganges Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik ist die Ausfüllung nach der Korrektur und Erläuterung mit Schriftsatz vom 04.11.2020 (zu Frage 11) schlüssig geworden. Es ergeben sich keine Bedenken für den angesetzten Export von nunmehr 1,733.
2.1.4.2
62
Nachdem hinsichtlich des Exports in den Studiengang Wirtschaftspädagogik, wie von der Universität im Schreiben vom 23.11.2020 eingeräumt, ein Fehler passiert ist, und dorthin kein Export mehr stattfindet, ist der zunächst ermittelte Export von 0,0480 ersatzlos zu streichen.
2.1.4.3
63
Nach den umfangreichen Erläuterungen zum Export in den Studiengang Bachelor Angewandte Informatik mit Schreiben vom 09.12.2020, 17.11.2020 und 04.11.2020 ergeben sich keine Anhaltspunkte für Fehler.
64
2.1.4.4 Entsprechendes gilt für den Export in den Studiengang Bachelor Software System Science, zu dem die Universität ebenfalls mit Schreiben vom 09.12.2020, 17.11.2020 und 04.11.2020 ebenfalls umfassend und schlüssig die Grundlagen der Berechnung dargelegt hat.
65
2.1.4.5 Anhaltspunkte für darüberhinausgehende Fehler in der Berechnung sind nach summarischer Prüfung weder ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht.
66
Es ergibt sich also ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) in Höhe von 262,5 SWS - 64,9164 SWS = 197,5836 SWS.
67
2.2 Die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Lehrnachfrage in der Lehreinheit Psychologie ist nach der Neuberechnung nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Damit kann der von der Universität für 2020/2021 berechnete gewichtete Curricularwert CAp von 2,7572 zugrunde gelegt werden.
68
Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert - CNW - (hier Curricularwert (CW)) ausgedrückt wird.
69
Gemäß § 57 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 36 bis 56 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplanes berechnet und festgesetzt. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge darf die in der Anlage 11 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über- noch unterschritten werden. Seine Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebotes zu messen. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Ableitungszusammenhang der in Zahlen ausgedrückten Quantifizierung dem bundesrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot und den Anforderungen rationaler Abwägung genügt. Begründungslücken und Fehler im Ableitungszusammenhang können den Schluss auf eine unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen (vgl. BVerfG, B.v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 und 1 BvR 610/85 - BVerfGE 85, 36-68 Rn. 74).
2.2.1
70
Die Berechnungen der Lehrnachfrage im Studiengang Psychologie Bc. ist auch nach dem Erlass des neuen Modulhandbuches und den vorgenommenen Korrekturen mit dem Schriftsatz der Universität vom 04.11.2020 nicht zu beanstanden:
71
Der errechnete CW in Höhe von 3,6100 bewegt sich innerhalb der in § 57 HZV i.V.m. Anlage 11 festgelegten Bandbreite von 3,35 bis 4,5.
72
Das Modulhandbuch Stand 17.09.2020 liegt der neu vorgelegten Berechnung für 2020 zugrunde. Die in der „Ausfüllung des Curricularwerte (CW)“ angesetzten Lehrveranstaltungen stimmen vollständig mit den im Modulhandbuch festgelegten Veranstaltungen überein.
73
Der Ansatz der das berufsqualifizierende Praktikums begleitenden Veranstaltungen ist bei Zugrundlegen der Erläuterung der Universität vom 04.11.2020 nach überschlägiger Prüfung nicht zu beanstanden. Die Unterscheidung zwischen vorbereitender und nachbereitender Veranstaltung mit den jeweils unterschiedlichen Teilnehmerzahlen ist schlüssig. Die Unterscheidung findet sich auch wie beschrieben in der genaueren Beschreibung des Inhalts im Modulhandbuch. Ebenso wenig zu beanstanden ist der Umstand, dass die vorbereitende Veranstaltung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 LUFV nur mit dem Faktor 0,3 angerechnet und da sie virtuell stattfindet, mit einer höheren Teilnehmerzahl von 80 angesetzt wurde, während für die nachbereitende Veranstaltung mit Selbsterfahrungscharakter eine kleine Gruppengröße von 10 gewählt wurde.
74
Nachdem der Eigenanteil aufgrund der Berücksichtigung des Wahlmoduls „Englisch für Humanwissenschaften“ angepasst wurde, fallen auch unter diesem Gesichtspunkt keine Mängel mehr bei der kursorischen Prüfung ins Auge. Nach Anpassung ergeben sich dennoch keine weiteren Studienplätze.
75
Andere Aspekte sind weder ersichtlich, noch geltend gemacht.
2.2.2
76
Auch im Studiengang Psychologie MSc. stimmen die in der Curricularwertberechnung für 2020 angesetzten Lehrveranstaltungen mit dem Modulhandbuch vom 07.06.2019 überein. Die Berechnung der Anteile der fachübergreifenden Lehrveranstaltungen kann anhand der Nebenrechnung (prozentuale Anteile der unterschiedlichen Lehrveranstaltungen), sowie der Erläuterung, dass das Wahlverhalten der Studierenden entsprechend in die Berechnung eingeflossen ist, nachvollzogen werden. Bedenken gegen den angesetzten CW-Wert in Höhe von 3,000, der sich nach Stauchung des errechneten CW-Wertes in Höhe von 3,0238 ergibt, bestehen nach überschlägiger Prüfung nicht; insbesondere bewegt sich dieser Wert im Rahmen der nach § 57 Abs. 2 Satz 2 HZV i.V.m. Anlage 11 anzusetzenden Bandbreite. Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
2.2.3
77
Auch hinsichtlich der weiteren der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (Psychologie - LA GS, Psychologie - LA MS, RS, Psychologie - LA GY, Psychologie LA BS, Beratungslehrkragt - LA vt) ergeben sich weder Anhaltspunkte für Fehler, noch sind Einwendungen erhoben worden.
78
Insgesamt ergibt sich damit kein Anhaltspunkt, an dem Gesamt CAp von 2,7571 zu zweifeln.
79
2.3 Gründe, an der nach § 47 HZV in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegten Anteilquoten zp zu zweifeln sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere wurde auch die geringe Abweichung im Vergleich zum Vorjahr aufgrund des erhöhten Bedarfs im Master plausibel mit Schriftsatz vom 04.11.2020 dargelegt.
80
2.4 Für die Kapazitätsberechnung im aktuellen Berechnungszeitraum 2020/2021 ergibt sich unter Beibehaltung der angesetzten Bestandszahlen für fünf Fachsemester rechnerisch zutreffend ein Schwundausgleichsfaktor SFp von 0,9281.
81
Anhaltspunkte für eine Beanstandung dieser Berechnung sind jedoch nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
82
Gemäß § 51 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dabei ist allein prognostisch zu bestimmen, in welchem Maß sich die Kohorte der Studienanfänger, für die die Zulassungszahl zu bestimmen ist, im Laufe des Studiums durch Abgänge und Zugänge verändern wird. Ein Verfahren zur Erstellung der erforderlichen Prognose ist weder im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung verfassungsrechtlich noch sonst normativ vorgegeben. Dabei legen, soweit ersichtlich ist, die Hochschulen für die Berechnung des Schwundausgleichs einheitlich das so bezeichnete „Hamburger Modell“ zugrunde (Bodo Seliger, Universität Hamburg, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Juli 2005), das in der Rechtsprechung durchweg als sachgerecht anerkannt wird (st. Rechtsprechung, vgl. BayVGH B.v. 17.11.1998 - 7 CE 98.10022 - juris Rn. 21; BayVGH B.v. 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 - juris Rn. 19; BayVGH B.v. 24.06.2008 - 7 CE 08.10122 - juris Rn. 12; BayVGH B.v. 27.04.2010 - 7 CE 10.10113 - juris Rn.8). Dieser Berechnung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass erfahrungsgemäß nicht alle Studienanfänger zu Ende studieren. Die vorhandene Lehrkapazität soll durch die Berücksichtigung des Schwundes voll ausgeschöpft werden.
83
Wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. VG München v. 03.02.2015, Az. M 3 K 12.5330, in juris). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 HZV i.V.m. § 51 HZV ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen und sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden.
84
Die vom Antragsgegner vorgenommene Berechnungsweise nach dem sog. „Hamburger Modell“ ist von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, § 30 Nr. II m.w.N.). Auch ist hinsichtlich der Schwundberechnung zu berücksichtigen, dass sich die Entwicklung der Gesamtnachfrage der zuzulassenden Semesterkohorte, weil in der Zukunft liegend, ohnehin nicht rechnerisch bestimmen, sondern allenfalls prognostisch schätzen lässt (vgl. BVerwG v. 20.11.1987, a.a.O., bestätigt durch BVerwG v. 20.04.1990, a.a.O.). Aus diesem Grund halten sich die angewendete Berechnungsmethode sowie die zugrunde gelegte Datenbasis im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Regelungsermessens. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass wegen der Berücksichtigung von 5 statt 6 oder mehr Semestern eine zu geringe Datenbasis vorliegt. Ein Zeitraum von fünf Semestern zur Berechnung der Schwundquote ist in aller Regel ausreichend, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH vom 31.05.2006, Az. 7 CE 06.10198, und vom 31.03.1999, Az. 7 ZE 99.10005).
85
Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im Studiengang Psychologie tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten. Anhaltspunkte, dass die zugrunde gelegten Zahlen unzutreffend wären, sind nicht ersichtlich. Sie beruhen auf der amtlichen Statistik des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung, die zu den Stichtagen 01.12. und 01.06. erstellt werden (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BayVGH v. 22.06.2010, Az. 7 CE 10.10134 u.a.).
86
Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die weiteren in der Berechnung enthaltenen Daten unzutreffend wären.
87
2.5 Bei Berücksichtigung des Lehrangebots (siehe oben Nr. 2.1) und Verminderung des Exports (siehe oben Nr. 2.1.4) und unter Zugrundelegung der Lehrnachfrage (siehe oben Nr. 2.2) sowie der Anteilquote (Nr. 2.3), errechnet sich in Anwendung der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach der Anlage 5 der HZV: Aufnahmekapazität Ap = (2 x Sb) / CAp x zp folgende Aufnahmekapazität:
(2x 197,5356) / 2,7572 x 0,4282 = 61,3155 (Vollzeitstudium)
(2x 197,5356) / 2,7572 x 0,0129 = 2,00 (Teilzeitstudium)
88
Unter Anwendung des nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors von 0,9281 erhöht sich die Aufnahmekapazität auf 66,06 (61,3155/ 0,9281), d.h. abgerundet auf 66 Studienplätze im Vollzeitstudium und auf 2,00 (2,00 / 0,9281) im Teilzeitstudium.
89
Da bereits 67 Studienplätze im Vollzeitstudiengang und 3 im Teilzeitstudiengang vergeben sind, stehen nach summarischer Prüfung keine weiteren freien Studienplätze zur Verfügung.
90
Anhand der mit Schriftsatz vom 07.12.2020 vorgelegten Zahlen für die weiteren Studiengänge der Lehreinheit ergeben sich auch aus dem Gesichtspunkt der horizontalen Substituierung keine weiteren Studienplätze die insgesamt errechnete Kapazität von 112 ist mit 117 zugelassenen Studienanfängern ausgeschöpft.
91
3. Soweit hilfsweise ein Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt wurde, ist dieser zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Er wurde fristgerecht erhoben, bzw. kann ein solcher bereits gestellt werden, wenn noch keine Entscheidung der Hochschule über die Zulassung erfolgt ist.
92
Die Universität hat auf ihrer Internetseite (* …*) umfänglich dargestellt, welche Kriterien sie im Auswahlverfahren in welchem Umfang heranzieht. Dabei werden nach Vergabe von Studienplätzen im Rahmen einer „Bevorzugten Auswahl“ (d.h. die wegen Ableistung eines dort näher genannten sozialen Dienstes an der Einschreibung gehindert waren) und nach Auffüllung der ebenfalls näher genannten „Sonderquoten“ (außergewöhnliche Härte, ausländische Staatsangehörige, usw.) 25% der Studienplätze nach der Durchschnittsquote der Hochschulzugangsberechtigung, 10% nach Wartezeit und 65% nach dem Ergebnis des hochschuleigenen Hochschulauswahlverfahrens vergeben. Diese Auswahl in dieser Quote erfolgt wiederum nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, die bei einer einschlägigen, abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Verbesserung der Durchschnittsnote von 0,2 gewichtet wird.
93
Ein Rechtsfehler bei der Ablehnung der Zulassung zum Studium der Psychologie BSc. an der Universität … lässt sich im einstweiligen Rechtsschutz trotz fehlender Vorlage des Auswahlvorgangs nicht erkennen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 betrifft im Übrigen nicht nur örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge. Soweit der Senat hinsichtlich der Studiengänge Humanmedizin festgestellt hat, dass an der Sachgerechtigkeit der Abiturbestenquote als Eignungskriterium „für die Vergabe von Studienplätzen der Humanmedizin“ keine grundsätzlich verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden (Rn. 128), kann für das vorliegende Verfahren nichts Anderes gelten. Soweit die Aussagekraft der Abiturnote allerdings durch Fehlentwicklungen (Noteninflation) beeinträchtigt werden kann, die ihre Eignung als Auswahlkriterium gerade in den Grenzbereichen der Spitzennoten infrage stellen, habe der Gesetzgeber diese Entwicklung (lediglich) im Blick zu behalten und das Studienplatzvergabesystem gegebenenfalls sachgerecht anzupassen. Auch wegen möglicher föderaler Unterschiede der Schulausbildung und Benotung ist danach die Heranziehung der Abiturdurchschnittsnote verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
94
Auch die Berücksichtigung von Wartezeiten ist nach den Urteilsgründen des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig. Die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete „Ortspräferenz“ spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Auch die Praxis von sogenannten Vorab- und Hauptquoten wurde nicht beanstandet.
95
Deshalb ist mangels Darlegung eines Anordnungsanspruchs dem Interesse auf Seiten des Antragsgegners, es bei der durchgeführten Auswahl und den darauf beruhenden Zulassungen zu belassen, der Vorzug zu geben.
96
Ein substantiierter Vortrag hierzu ist von Antragstellerseite nicht erfolgt. Es wurde weder das Vorliegen eines besonderen Härtefalles noch den Abschluss eines anderen Studienganges dargelegt. Ebenso wenig liegen Erkenntnisse dafür vor, welche Wartezeiten für ihre Zulassung sprächen.
97
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
98
5. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht erachtet im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die Hälfte des Regelstreitwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für angemessen.
99
Der weitere ausdrückliche Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität stellt einen eigenständigen Streitgegenstand dar, für den ebenfalls die Hälfte des Regelstreitwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für angemessen erachtet wird.