VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2020 – AN 5 K 18.00814
Titel:
Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG und § 25 Abs. 5 AufenthG wegen bestandskräftiger Ausweisung
Normenketten:
AufenthG § 5, § 10 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 54 Abs. 1
AufenthV § 39 S. 1 Nr. 5
Leitsätze:
1. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Hs. AufenthG setzt einen strikten Rechtsanspruch voraus, der nur vorliegt, wenn alle allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind und sich daraus unmittelbar ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die „Soll“-Regelung des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ist tatbestandlich an die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geknüpft, so dass das Ermessen der Behörde bezüglich des Absehens von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorgeprägt wird. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG und § 25 Abs. 5 AufenthG wegen bestandskräftiger Ausweisung, Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Sperrwirkung, Georgien, äuberischer Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Sorgerecht, Familiennachzug, Ausweisungsinteresse, Visum, Ermessen
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 10.03.2021 – 19 ZB 20.1712
Fundstelle:
BeckRS 2020, 44103
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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Der am … geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Er lebt von seiner in Georgien lebenden Ehefrau getrennt und ist Vater eines am … geborenen, deutschen Sohnes, für welches er gemeinsam mit der Kindsmutter das Sorgerecht besitzt.
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Am 14. April 2014 reiste der Kläger erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen am 7. Mai 2014 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 24. September 2014 als unzulässig ab, da Polen nach der Dublin-IIIVerordnung für den Asylantrag des Klägers zuständig war. Die gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Klage wurde durch das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 16. Dezember 2014 abgewiesen (Az.: AN 14 K 14.50164). In der Folgezeit scheiterte eine Überstellung des Klägers nach Polen.
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Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 lehnte das Bundesamt einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG) ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zudem wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde eine Abschiebung insbesondere nach Georgien angedroht; das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Eine gegen die Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhobene Klage wurde mit Urteil vom 5. Juni 2018 abgewiesen (AN 4 K 16.31159).
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Der Kläger war bis 20. Juli 2016 gestattet; seitdem ist er geduldet. Der Kläger bezieht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Eine Beschäftigungserlaubnis wurde nicht beantragt.
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Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 26. Februar 2016 wurde der Kläger wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Kläger am 1. August 2015 im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Mutter seines Kindes, von der er sich kurz zuvor getrennt hatte, Geld für eine Zugfahrt verlangte. Die Geschädigte bot dem Kläger 10,00 EUR an. Nachdem diese Summe ihm nicht genügte, entriss der Kläger der Geschädigten ihre Handtasche und entnahm dieser 300,00 EUR. Beim Versuch, die Wohnung zu verlassen, wurde er vom 11-jährigen Sohn der Geschädigten aufgehalten. Diesen packte der Kläger am Arm, riss ihn von der Tür weg und verließ die Wohnung.
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Mit Schreiben vom 19. September 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Dem Antrag beigelegt wurde die Geburtsurkunde des Kindes … sowie eine Erklärung der Kindsmutter, wonach der Kläger die komplette Vaterrolle übernommen habe und sich liebevoll um den Sohn kümmere.
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Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten ablehnenden Entscheidung an.
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Mit Bescheid vom 26. März 2018 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger habe die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts nicht glaubhaft gemacht. Er sei nach wie vor in … wohnhaft und dort zur Wohnsitznahme verpflichtet, so dass er sich lediglich zu Besuchszwecken bei seinem Kind in … aufhalten könne. Auf eine Umverteilung nach … habe er bisher nicht gedrängt. Bloße Besuche begründeten keine Beistandsgemeinschaft. Die vorgelegte Erklärung der Kindsmutter belege Art und Umfang etwaiger väterlicher Betreuungsleistungen nicht. Weitere Nachweise habe der Kläger trotz entsprechender Aufforderung nicht beigebracht.
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Einem Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG stünden das (zum damaligen Zeitpunkt) noch nicht abgeschlossene Asylverfahren, ein bestehendes Ausweisungsinteresse und die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts entgegen.
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Mit Schriftsatz vom 27. April 2018 hat der Klägerbevollmächtigte Klage erhoben und beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26. März 2018 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung der Personensorge über seinen im Bundesgebiet lebenden Sohn zu erteilen.
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Eine Klagebegründung ist bisher nicht eingegangen.
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Mit Schreiben vom 14. Juli 2018 teilte das Jugendamt der Stadt … dem Beklagten mit, der Kläger wohne nach Angaben der Kindsmutter seit Mitte 2016 bei ihr.
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Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2020 hat der Beklagte erwidert, Klageabweisung beantragt und im Wesentlichen ausgeführt, einem Titelerteilungsanspruch stehe zumindest ein Ausweisungsinteresse und das nicht vorliegende Visum entgegen.
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Da kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe und auch kein Titel nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes im Raum stehe, bilde § 10 Abs. 3 AufenthG im Hinblick auf den abgelehnten Asylantrag einen zwingenden Versagungsgrund.
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In der mündlichen Verhandlung führten der Kläger und die ebenfalls anwesende Mutter seines Kindes aus, sie seien nicht mehr liiert. Der Kläger besuche seinen Sohn wöchentlich bis 14-tägig für zwei bis drei Tage am Stück, übernachte in diesen Zeiträumen dort und kümmere sich in dieser Zeit viel um das Kind.
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Die Beklagtenvertreterin erklärte, ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen komme im Hinblick auf die Verurteilung des Klägers nicht in Betracht.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 26. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, denn der Kläger hat weder einen Anspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (1) noch nach § 25 Abs. 5 AufenthG (2).
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
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Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG steht vorliegend - unabhängig davon, ob der Kläger überhaupt in hinreichender Weise die Personensorge für sein Kind ausübt - schon die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen.
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Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, der zu den aufenthaltsrechtlichen Regelungen zum Familiennachzug zählt, ist im 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes verortet und die Asylanträge des Klägers wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 24. September 2014 und vom 5. Juli 2016 bestandskräftig abgelehnt, sodass § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für den Kläger grundsätzlich Sperrwirkung entfaltet.
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Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Hs. AufenthG, wonach die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG durchbrochen wird, wenn der Ausländer einen Anspruch auf eine Titelerteilung hat, ist vorliegend nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Hs. AufenthG setzt einen strikten Rechtsanspruch voraus, der nur vorliegt, wenn alle allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind und sich daraus unmittelbar ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt dagegen auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2008 - 1 C 37/07 - juris Rn. 21 m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.8.2018 - 10 C 18.1497 - juris Rn. 16 m.w.N.).
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Zwar gewährt § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bei Vorliegen der allgemeinen und der besonderen Erteilungsvoraussetzungen einen gebundenen Anspruch auf Titelerteilung. Grundsätzlich ist es daher möglich, trotz negativer Asylentscheidung ohne vorherige Ausreise einen entsprechenden Titel zu erlangen. Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits an der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (nicht bestehendes Ausweisungsinteresse), denn gegen den Kläger besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. a) mit lit. d) AufenthG. Der Kläger wurde wegen räuberischen Diebstahls und Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Körperverletzung ist ein Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. a), der räuberische Diebstahl, der gemäß § 252 StGB wie ein Raub zu bestrafen ist, und damit der Strafandrohung des § 249 StGB unterliegt, ist ein Delikt gegen das Eigentum, für das das Gesetz eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe (mindestens ein Jahr) vorsieht.
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Dass der Beklagte nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Möglichkeit gehabt hätte, das bestehende Ausweisungsinteresse unberücksichtigt zu lassen, ist unbeachtlich, denn der Gesetzgeber eröffnet den Ausländerbehörden mit der genannten Norm nur ein Ermessen. Selbst wenn dieses Ermessen im konkreten Fall „auf Null“ reduziert gewesen wäre, wofür die Kammer keine Anhaltspunkte hat, hätte der Kläger keinen (gesetzlichen) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Hs. AufenthG. Ein solcher ist nach dem bereits Dargestellten aber notwendig, um die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG zu durchbrechen.
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Außerdem erfüllt der Kläger die Titelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht, da er nicht mit dem erforderlichen Visum zum Familiennachzug eingereist ist. Zwar kann nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV ein Ausländer einen Aufenthaltstitel ohne vorgeschaltetes Visumsverfahren vom Inland aus einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen aber nicht, denn einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stand auch zum Zeitpunkt der Geburt seines Kindes schon das bestehende Ausweisungsinteresse entgegen. Im Übrigen eröffnet auch § 39 Satz 1 AufenthV der Ausländerbehörde lediglich ein Ermessen, was im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Hs. AufenthG nicht hinreichend ist (s.o.).
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2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes; insbesondere erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht.
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Dabei kann dahinstehen, ob § 25 Abs. 5 AufenthG als Auffangnorm im Falle eines etwaigen, auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK gestützten Ausreisehindernisses für die Titelerteilung überhaupt herangezogen werden kann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug, welcher nach § 27 Abs. 1 AufenthG ebenfalls auf Art. 6 GG gründet, nicht erfüllt sind. Zumindest fehlt es im vorliegenden Fall an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des nicht bestehenden Ausweisungsinteresses und der nicht erfüllten Visumspflicht (s.o.).
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Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen, das nach § 114 VwGO einer nur begrenzten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, als er vom bestehenden Ausweisungsinteresse nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen hat. Dabei begründet auch § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG kein anderes Ergebnis: Zwar ist die Abschiebung des Klägers inzwischen seit längerem ausgesetzt, so dass nach dem Wortlaut die „Soll“-Regelung des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG greift, gemäß der Systematik der Norm ist § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG aber an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geknüpft (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14/05 - juris Rn. 22) und prägt somit das Ermessen der Behörde bezüglich des Absehens von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor.
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Ob die Ausreise des Klägers aufgrund der Bindung zu seinem Kind im Hinblick auf Art. 6 GG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
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Zur weiteren Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides des Beklagten vom 26. März 2018 Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen.
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Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzuweisen.