Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 21.12.2020 – B 6 E 20.1334
Titel:

Kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung

Normenkette:
AufenthG § 25a, § 58 Abs. 1a
Leitsätze:
1. § 25a Abs. 1 S. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Antragsteller den Status eines geduldeten Ausländers hat. Darauf, ob die Voraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt gegebenenfalls vorgelegen haben, kommt es nicht an.  (Rn. 36 und 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Minderjährigkeit stellt kein Abschiebungshindernis iSd § 58 Abs. 1a AufenthG dar.  (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Status eines geduldeten Ausländers als Anspruchsvoraussetzung für § 25a AufenthG (verneint), kein geduldeter Ausländer, kein Abschiebungshindernis, Minderjährigkeit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 12.02.2021 – 19 CE 21.6
Fundstelle:
BeckRS 2020, 42230

Tenor

1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts …, wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Antragsgegner die Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu untersagen.
2
Die Antragstellerin, geb. am …, ist armenische Staatsangehörige, reiste nach den Angaben ihrer Eltern im Alter von 4 Jahren am 25.08.2010 gemeinsam mit diesen auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 28.09.2010 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 14.05.2013 wurden die Asylanträge für alle Familienmitglieder abgelehnt. Die gegen die Ablehnung erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth vom 22.05.2013 wurde mit Urteil vom 21.10.2013 abgewiesen. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.
3
Mit Bescheid vom 25.10.2016 lehnte die Behörde die Erteilung von Aufenthaltstiteln gem. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestützt auf § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG für die Antragstellerin und ihre Eltern ab. Gegen den ablehnenden Bescheid wurde am 21.11.2016 Klage erhoben und Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt (damaliges Az.: B 4 K 16.820 und sodann B 6 K 16.820). Nachdem das Verfahren infolge sechsmonatigen Nichtbetreibens als statistisch erledigt behandelt wurde, wurde es nach Wiederaufnahme unter dem Aktenzeichen B 6 K 18.217 fortgeführt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss vom 04.09.2019 vom Verwaltungsgericht Bayreuth abgelehnt; eine dagegen eingelegte Beschwerde (Az.: 19 C 19.1935) wurde mit Beschluss vom 24.02.2020 abgelehnt.
4
Gegen den am 23.03.2020 ergangenen ablehnenden Gerichtsbescheid wurde am 21.04.2020 Antrag auf mündliche Verhandlung nur hinsichtlich der Antragstellerin beantragt. Daher wurde das Verfahren hinsichtlich der Antragstellerin mit Beschluss vom 23.07.2020 vom Verfahren B 6 K 18.217 abgetrennt, welches im Übrigen hinsichtlich der Eltern der Antragstellerin durch den Gerichtsbescheid vom 23.03.2020 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das Klageverfahren der Antragstellerin wird nunmehr unter dem neuen Aktenzeichen B 6 K 20.643 fortgeführt.
5
Am 01.07.2020 wurden die Antragstellerin und ihre Eltern von der armenischen Auslandsvertretung als armenische Staatsangehörige identifiziert. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Antragstellerin und ihre Eltern unter falschem Namen in Deutschland gelebt und angegeben, aserbaidschanische Staatsangehörige zu sein.
6
Mit Schreiben vom 29.07.2020 beantragte ihr Bevollmächtigter die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Antragstellerin, wobei er als mögliche Erteilungsnorm § 25a AufenthG anführte.
7
Am 21.08.2020 erfolgte die freiwillige Ausreise des Vaters der Antragstellerin.
8
Ein am 03.09.2020 gestellter Antrag gemäß § 123 VwGO wurde mit Beschluss vom 16.10.2020 durch das Verwaltungsgericht Bayreuth mangels Rechtsschutzbedürfnis und Anordnungsgrund abgelehnt, da der Antragstellerin aufgrund fehlender Zielstaatskonkretisierung keine Abschiebung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt drohte.
9
Mit Bescheid vom 02.10.2020 lehnte der Antragsgegner die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Antragstellerin ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sie sowohl die allgemeinen als auch besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG nicht erfülle. Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen. Die hiergegen erhobene Klage ist unter dem Az. B 6 K 20.1135 anhängig.
10
Mit Bescheid vom 21.10.2020 konkretisierte das Bundesamt die Zielstaatsbestimmung auf Armenien und stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fest. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage ist derzeit noch beim Verwaltungsgericht Bayreuth unter dem Az. B 9 K 20.31172 anhängig. Der gleichzeitig erhobene Eilantrag (Az. B 9 S 20.31171) wurde mit Beschluss vom 23.11.2020 unanfechtbar abgelehnt.
11
In der Behördenakte befindet sich ein Antrag auf Luftabschiebung vom 02.11.2020. Am 09.11.2020 wurde der Reisepass der Antragstellerin beim Antragsgegner abgegeben.
12
Der Antragstellerin und ihrer Mutter wurden Duldungen befristet bis zum 08.11.2020 erteilt. Ein am 02.11.2020 durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gestellter Antrag auf Verlängerung der Duldungen wurde durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 27.11.2020 abgelehnt. Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.12.2020 zum Verwaltungsgericht Bayreuth Klage (Az. B 6 K 20.1457) gegen den Freistaat Bayern mit dem Antrag, der Antragstellerin und ihrer Mutter Duldungen zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie sei eine Abschiebung tatsächlich nicht möglich. Des Weiteren stehe der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Verfahrensduldung zu.
13
Mit Schriftsatz vom 27.11.2020, eingegangen bei Gericht am 01.12.2020 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin,
der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, von Abschiebemaßnahmen abzusehen, bis eine rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren B 6 K 20.643 und B 6 K 20.1135, hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 a AufenthG ergangen ist.
Außerdem wurde beantragt,
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten zuzubilligen.
14
Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe, da alle Voraussetzungen des § 25 a AufenthG bei ihr vorlägen, und damit ein Anordnungsanspruch gegeben sei.
15
Auch ein Anordnungsgrund liege vor, da der Antragsgegner mit Schreiben vom 10.11.2020 eindeutig mitgeteilt habe, den Antrag auf Verlängerung der Duldungen abzulehnen. Des Weiteren sei vom Antragsgegner darauf hingewiesen worden, dass die Antragstellerin weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen geduldet werde und daher abgeschoben werden könne. Sowohl die Corona-Pandemie als auch das noch laufende Klageverfahren stellten kein Abschiebungshindernis dar, so die Auffassung des Antragsgegners.
16
Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass durch Bundesamtsbescheid vom 21.10.2020 festgestellt worden sei, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bei der Antragstellerin vorlägen. Weshalb diese nach Armenien abgeschoben werden könne, wenn sie der Ausreiseaufforderung nicht freiwillig nachkomme. Da ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid durch das Verwaltungsgericht Bayreuth abgelehnt worden sei, könne die Antragstellerin nunmehr auch abgeschoben werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsgegner bereits Heimreisescheine (mittlerweile auch den armenischen Reisepass) für die Antragstellerin und ihre Eltern beschafft habe, sei davon auszugehen, dass er diese abschieben wolle, so dass auch ein Anordnungsgrund vorläge.
17
Mit Schriftsatz vom 04.12.2020 nahm der Antragsgegner zum Antrag Stellung und beantragte,
den Antrag sowie den Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen.
18
Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch, da weder tatsächliche noch rechtliche Abschiebungshindernisse vorlägen. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, weshalb aus dem anhängigen Hauptsacheverfahren auch kein rechtliches Abschiebungshindernis resultiere.
19
Mit Schreiben vom 14.12.2020, 15.12.2020 und 16.12.2020 ergänzte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin seinen Vortrag dahingehend, dass die Antragstellerin einen Anspruch nach § 25a AufenthG habe. Unbestritten sei, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung über eine Duldung verfügt habe. Selbst wenn man dies als nicht ausreichend ansehen würde, sei doch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Az.: 1 C 34.18 zu schließen, dass die Antragstellerin nunmehr zumindest einen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung habe.
20
Da die Antragstellerin mittlerweile auch ihren armenischen Reisepass vorgelegt habe, seien auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes wurde auf die Ausländerakte verwiesen, aus welcher unter anderem ersichtlich sei, dass eine Luftabschiebung der Antragstellerin bereits Anfang November 2020 beantragt worden sei.
21
Ferner wurden Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt, dass die Antragstellerin 4 Jahre erfolgreich die Schule besucht habe und diese bis voraussichtlich Juni 2024 weiter besuchen werde.
22
Mit Schreiben vom 18.12.2020 trug der Antragsgegner im Nachgang zu seiner Antragserwiderung ergänzend vor, dass tatsächliche Abschiebungshindernisse bedingt durch die COVID-19-Pandemie bzw. daraus folgend durch Einschränkungen des Flugverkehrs oder Einreisebeschränkung des Flugverkehrs im Falle der Antragstellerin nicht bestünden. Nach behördlichen Kenntnissen sei in der ersten Novemberwoche 2020 bereits eine Sammelrückführungsmaßnahme nach Armenien erfolgreich durchgeführt worden. Aktuell befänden sich weitere Sammelrückführungsmaßnahmen in Planung und der Linienluftverkehr sei, mit kleineren Einschränkungen, auch weiterhin für Rückführungen nutzbar. Insbesondere wegen der bereits durchgeführten Sammelrückführungsmaßnahme, nach deren Durchführung keine Erkenntnisse über situative Veränderungen, die weitere Maßnahmen undurchführbar erscheinen ließen, bekannt geworden seien, sei ein tatsächliches Abschiebungshindernis nicht gegeben.
23
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch in den Verfahren B 6 K 20.1135, B 6 K 20.643 und B 6 K 18.217 sowie B 6 K 20.1457, der zugezogenen Bundesamtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
24
1. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie die nachfolgenden Ausführungen belegen. Damit scheidet gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus.
25
2. Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.
26
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 VwGO Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
27
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der Antragsteller mit Erfolg geltend macht, dass ihm ein entsprechender Rechtsanspruch zusteht und deshalb im Hauptsacheverfahren überwiegende Erfolgsaussichten bestehen (Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 129, 125).
28
Über den Erfolg des Antrages ist aufgrund der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Dabei ist abzustellen auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
29
Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung glaubhaft gemacht, der durch die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen gesichert werden müsste.
30
Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist nach Überzeugung der Kammer nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG oder auf erneute Verbescheidung ihres Antrags durch den Antragsgegner hat.
31
Im Grundsatz ist nach der gesetzgeberischen Konzeption außerhalb des Anwendungsbereichs des § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG eine Aufenthaltsmöglichkeit für die Dauer des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtlich nicht gewährleistet und der Ausländer darauf verwiesen, die Ansprüche auf Erteilung eines Titels vom Ausland zu verfolgen und durchzusetzen. Trotz der nach § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG fehlenden Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann aus Gründen der nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Effektivität des Rechtsschutzes eine Aussetzung der Abschiebung nach § 123 VwGO für die Dauer des Aufenthaltserlaubnisverfahrens erwirkt werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass eine ausländerrechtliche Regelung, welche einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, dem möglicherweise Begünstigten zugutekommt. Grundsätzlich kann vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung eines Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Einreise ohne das erforderliche Visum jedoch nur dann gewährt werden, wenn keine Zweifel am Anspruch auf die Titelerteilung oder der Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens bestehen und keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen können (BayVGH, B.v. 07.06.2019 - 19 CE 18.1597 - BeckRS 2019, 12015 Rn. 14 m.w.N.).
32
Nach diesen Maßstäben ist die Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zwar grundsätzlich denkbar (vgl. Kuhla in BeckOK VwGO, Stand Juli 2020, § 123 Rn. 87a.1), scheidet im vorliegenden Fall jedoch mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG aus.
33
2.1 § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass der Antragsteller den Status eines geduldeten Ausländers hat. Ein Ausländer ist geduldet in diesem Sinne, wenn er eine gültige Duldungsbescheinigung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) besitzt oder - ohne im Besitz einer solchen zu sein - aufgrund eines materiell-rechtlichen Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat (vgl. Göbel-Zimmermann in Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 25a Rn. 9). Wie die Kammer bereits mehrfach entschieden hat (vgl. etwa B.v. 13.07.2020 - B 6 E 20.490), ist in zeitlicher Hinsicht insofern auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw., wenn eine solche nicht stattfindet, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Die Kammer hat hierbei den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 25b AufenthG aufgestellten Grundsatz, dass für den Duldungsstatus nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Erteilung, im gerichtlichen Verfahren mithin der allgemein maßgebliche Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (BVerwG, U. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - NVwZ 2020, 1044 Rn. 23), auf § 25a AufenthG übertragen. Dies hat das erkennende Gericht auch für den Fall getan, dass der Duldungsstatus zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Entscheidung im behördlichen Verfahren noch vorlag, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch entfallen war. In der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 08.09.2020 - 19 CE 20.1742 - Rn. 11 ff. d. Beschlussabdrucks) sowie weiterer Obergerichte (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 04.03.2020 - OVG 6 S 10/20 - BeckRS 2020, 3241 Rn. 9) wird dieser Ansatz geteilt.
34
2.2 Legt man dies zugrunde, weist die Antragstellerin nicht den gem. § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG geforderten Status eines geduldeten Ausländers auf. Weder zum Zeitpunkt der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren noch zum Zeitpunkt der voraussichtlichen mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Hauptsache ist nach aktuellem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass die Antragstellerin über die erforderliche Duldung verfügt. Die Antragstellerin verfügt weder über eine gültige Duldungsbescheinigung (2.2.1) noch wurde glaubhaft gemacht, dass sie materiell-rechtlich einen Duldungsanspruch besitzt (2.2.2).
35
2.2.1 Die der Antragstellerin erteilte Duldungsbescheinigung war bis 08.11.2020 gültig. Eine nach diesem Zeitpunkt gültige Duldungsbescheinigung wurde der Antragstellerin nicht erteilt, vielmehr der Antrag auf Erteilung einer Duldung mit Bescheid vom 27.11.2020 ausdrücklich abgelehnt, da die Abschiebung der Antragstellerin nach Auffassung des Antragsgegners sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich ist.
36
Unerheblich ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis sowie zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch geduldet war. Die allgemeinen sowie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG müssen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Darauf, ob diese Voraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt gegebenenfalls vorgelegen haben, kommt es nicht an (VG Frankfurt (Oder), B.v. 04.11.2019 - VG 4 L 524/19 - BeckRS 2019, 37222, Rn. 11).
37
2.2.2 Die Antragstellerin hat auch keinen materiell-rechtlichen Duldungsanspruch, weil ihre Abschiebung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
38
Eine Abschiebung ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht möglich. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat diesbezüglich lediglich im Parallelverfahren B 6 K 20.1457 vorgetragen, dass Abschiebungen aufgrund der Corona-Pandemie derzeit tatsächlich nicht durchführbar wären. Durch diesen pauschalen Hinweis wurde das Vorliegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses jedoch keineswegs glaubhaft gemacht. Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Abschiebungen nach Armenien aufgrund der Corona-Pandemie in absehbarer Zeit nicht durchführbar wären. Vielmehr führt der Antragsgegner in seinem ablehnenden Bescheid, der Gegenstand des Verfahrens B 6 K 20.1457 ist und auf den bereits im Rahmen der Antragserwiderung vom 04.12.2020 verwiesen wurde sowie mit ergänzendem Schriftsatz vom 18.12.2020, aus, dass nach behördlichen Erkenntnissen die Flughäfen in Armenien geöffnet sind, Luftverkehr stattfinde, Rückführungen auf Linienflügen möglich sind und eine Sammelrückführungsmaßnahme bereits Anfang November stattgefunden hat. Ausweislich der Behördenakten und wie auch vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragen, wurde durch den Antragsgegner bereits am 02.11.2020 ein Antrag auf Luftabschiebung für die Antragstellerin und ihre Mutter gestellt. Der Reisepass der Antragstellerin wurde am 09.11.2020 bei dem Antragsgegner abgegeben, weshalb die Durchführung einer Abschiebung auch nicht aufgrund fehlender Reisedokumente unmöglich ist.
39
Auch rechtliche Gründe stehen einer Abschiebung nicht entgegen. Das in der Vergangenheit bestehende rechtliche Vollzugshindernis wurde durch die Zielstaatskonkretisierung auf Armenien durch das Bundesamt mit Bescheid vom 21.10.2020 beseitigt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO wurde durch das Verwaltungsgericht Bayreuth mit unanfechtbarem Beschluss vom 23.11.2020 abgelehnt.
40
Aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergibt sich ebenfalls kein rechtliches Abschiebungshindernis. Insbesondere stellt die Tatsache der Minderjährigkeit der Antragstellerin kein Abschiebungshindernis i.S.d. § 58 Abs. 1a AufenthG dar. Zum einen befindet sich der Vater der Antragstellerin, welcher nach wie vor sorgeberechtigt für die Antragstellerin ist, in Armenien. Zum anderen hält sich die Mutter der Antragstellerin gegenwärtig zwar in Deutschland auf, durch den Antragsgegner ist jedoch eine gemeinsame Rückführung von Mutter und Tochter geplant. Die Mutter ist ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig. Die gegen ihre Ausweisung erhobene Klage (Az.: B 6 K 20.1266) entfaltet zwar aufschiebende Wirkung, steht einer Abschiebung jedoch nicht entgegen. Bereits durch rechtskräftigen Bescheid des Bundesamts vom 14.05.2013 wurde die Abschiebung angedroht und mit Bescheid des Bundesamts vom 20.07.2020 auf Armenien konkretisiert. Der gegen die Zielstaatskonkretisierung gerichtete Eilantrag wurde mit Beschluss vom 24.08.2020 unanfechtbar abgelehnt.
41
2.2.3 Auch die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 1 C 34/18) führt zu keinem anderen Ergebnis. Im zitierten Urteil wird vielmehr ausgeführt, dass durch eine Verfahrensduldung die Voraussetzungen eines Anspruches für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens aufrechterhalten werden sollen (BVerwG, U.v. 18.12.19 - 1 C 34/18 - juris, Rn. 30). Nicht jedoch, dass durch eine Verfahrensduldung überhaupt erst die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale herbeigeführt wird.
42
Soweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so zu verstehen sein sollte, dass immer dann, wenn der Ausländer - bis auf den Status eines geduldeten Ausländers - alle übrigen Voraussetzungen des § 25a AufenthG erfüllt, eine Verfahrensduldung zu erteilen wäre, folgt die Kammer dem nicht, da daraus im Ergebnis eine faktische Neutralisierung des Tatbestandmerkmals „geduldeter“ Ausländer resultierte. Dies widerspricht jedoch dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Sinn und Zweck der Regelung des § 25a AufenthG, eine dauerhafte Bleiberechtsregelung für gut integrierte, gegenwärtig geduldete Ausländer zu schaffen (BT-Drs. 18/4097 S. 1).
43
2.3 Da die Antragstellerin gegenwärtig nicht geduldet im Sinne des § 25a Abs. 1 S. 1 AufenthG ist, kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, wie sich die Identitätstäuschung der Eltern auf die weiteren allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25a AufenthG auswirkt, nicht an.
44
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 VwGO, wonach die Antragstellerin als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
45
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da vorliegend über das Absehen von Abschiebemaßnahmen zu entscheiden war, ist der hälftige Auffangwert anzusetzen (vgl. Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit „Abschiebung“). Der Streitwert ist gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.