OLG Nürnberg, Beschluss v. 23.06.2020 – 3 W 1837/20
Titel:

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch ehrenrührige Behauptung über Zahnarztleistung

Normenketten:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 186, § 193
Leitsätze:
1. Ein in mehrere Hausbriefkästen eingeworfenes Schreiben, in dem von einem Zahnarzt behauptet wird, er habe aufgrund möglicher finanzieller Interessen ohne Not einen gesunden Zahn ziehen wollen und in einer eidesstattlichen Versicherung unwahre Angaben gemacht, stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn die Behauptungen nicht erweislich wahr sind. (Rn. 26 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht stellt es weiter dar, wenn ein Zahnarzt gegenüber unbeteiligten Dritten  geziehen wird, eine skrupellose Vorgehensweise an den Tag zu legen, wenn ein berechtigtes Interesse für diese Maßnahme nicht erkennbar ist. (Rn. 37 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
Persönlichkeitsrecht
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 08.05.2020 – 10 O 3309/19
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14.10.2019 – 10 O 3309/19
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.09.2020 – 3 W 1837/20
BVerfG Karlsruhe vom 02.02.2021 – 1 BvR 179/21
Fundstellen:
GRUR-RS 2020, 41680
MedR 2021, 1088
LSK 2020, 41680

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.10.2019, Az. 10 O 3309/19, wird zurückgewiesen.

Gründe

A.
1
Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt in Nürnberg.
2
Die Beklagte hat das in Ziffer I. des Unterlassungsantrags aufgeführte Schreiben vom April 2019 verfasst und in mehrere Hausbriefkästen in Nürnberg eingeworfen bzw. einwerfen lassen.
3
Der Kläger begehrt mit der streitgegenständlichen Klage in Ziffer I. die Unterlassung des Verbreitens oder Verbreiten-Lassens des Schreibens vom April 2019 sowie in Ziffer II. die Unterlassung folgender Äußerungen:
1. wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, dass der Kläger aufgrund möglicher finanzieller Interessen einen gesunden Zahn ohne Not ziehen wollte;
2. wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, dass der Kläger eine skrupellose Vorgehensweise an den Tag lege;
3. wörtlich oder sinngemäß die Vertrauenswürdigkeit des Klägers mit der Behauptung in Frage zu stellen, dass dieser unwahren Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung getätigt habe;
4. „unter den genannten Umständen (Ziffer 1. bis 3.)“ jedem Patienten von einer Behandlung bei dem Kläger abzuraten.
4
Mit Beschluss vom 14.10.2019 wies das Landgericht Nürnberg-Fürth das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten zurück. Dagegen wendet sich die Beklagte in ihrer sofortigen Beschwerde.
5
Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf die angegriffene Entscheidung und wegen des Vorbringens der Parteien auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
6
Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen. Denn für die Rechtsverteidigung der Beklagten besteht keine Erfolgsaussicht.
I.
7
Der Senat legt den klägerischen Unterlassungsantrag dahingehend aus, dass sich der Kläger gegen die in Ziffer II. aufgeführten Äußerungen wendet und das in Ziffer I. enthaltene Schreiben vom April 2019 kein darüber hinausgehendes Unterlassungsbegehren enthält.
8
In Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird. Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann (BGH, Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 230/11, juris-Rn. 24 - Biomineralwasser). Bei der dabei notwendigen Auslegung des Klageantrags ist der Klagevortrag heranzuziehen (BGH, Urteil vom 08.11.2018 - I ZR 108/17, juris-Rn. 15 - Deutschland-Kombi).
9
Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ist der klägerische Antrag dahingehend auszulegen, dass sich der Kläger gegen die vier in Ziffer II. aufgeführten Äußerungen, welche dem in Ziffer I. enthaltenen Schreiben vom April 2019 entnommen sind, wendet. Die vollständige Wiedergabe dieses Schreibens in Ziffer I. des Antrags dient lediglich der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung. Ein darüber hinausgehendes Unterlassungsbegehren dahingehend, dass der Kläger auch andere Passagen aus diesem Schreiben untersagt haben möchte, ist damit nicht verbunden.
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Der Senat regt an, dies im Antrag sprachlich durch Verwendung der Formulierung „wenn dies geschieht wie“ zu verdeutlichen.
II.
11
Die beanstandeten Äußerungen stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
12
Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Hierzu gehört der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10, juris-Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 11.12.2013 - 1 BvR 194/13, juris-Rn. 14).
13
Im vorliegenden Fall können sich die streitgegenständlichen Äußerungen in dem - in Privathaushalte eingeworfenen - Schreiben vom April 2019 abträglich auf das Ansehen des Klägers und seiner Stellung als Zahnarzt, insbesondere sein Bild in der Öffentlichkeit, auswirken. Denn darin wird zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger in zentralen Bereichen des Behandlungsgeschehens den an ihn gestellten Anforderungen nicht gerecht geworden sei und dass der Kläger auch über den Behandlungskontakt hinaus keine integre Persönlichkeit aufweise.
III.
14
Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist unter Abwägung der betroffenen Interessen auch als rechtswidrig anzusehen.
15
1. Liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, führt dies nicht ohne weiteres zur Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechtes seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist aufgrund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15, juris-Rn. 14; BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, juris-Rn. 30).
16
Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10, juris-Rn. 12). Bei unwahren Tatsachenbehauptungen hat die Meinungsfreiheit des sich Äußernden regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten, denn an der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.05.2018 - 1 U 12/17, juris-Rn. 30).
17
Bei Meinungsäußerungen verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und dem geschützten Rechtsgut andererseits droht (BVerfG, Beschluss vom 24.01.2018 - 1 BvR 2465/13, juris-Rn. 18). Lässt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, juris-Rn. 123 - „Soldaten sind Mörder“).
18
2. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen Ziffern II.1. und II.3. um Tatsachenbehauptungen und bei den Äußerungen Ziffern II.2. und II.4. um Werturteile.
19
a) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH, Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15, juris-Rn. 16 - Nerzquäler).
20
Es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker prinzipiell auch seine rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält. Die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand ist daher prinzipiell keine Tatsachenbehauptung, sondern Werturteil (BGH, Urteil vom 22.06.1982 - VI ZR 251/80, juris-Rn. 17). Als Tatsachenmitteilung sind solche Angaben nur zu qualifizieren, wenn und soweit die Beurteilung im Gesamtzusammenhang ihrer Verwendung nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten tatsächlichen Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH, Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15, juris-Rn. 20).
21
Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2013 - 1 BvR 194/13, juris-Rn. 19; BGH, Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15, juris-Rn. 17).
22
b) Vor diesem Hintergrund ist die Äußerung, dass der Kläger aufgrund möglicher finanzieller Interessen einen gesunden Zahn ohne Not ziehen gewollt habe, eine Tatsachenbehauptung, weil sie dem Beweis zugänglich ist, zumal die Beklagte in dem streigegenständlichen Schreiben einen Bezug zu einer konkreten Behandlung eines Patienten herstellte.
23
Gleiches gilt für die Behauptung, dass der Kläger unwahren Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung getätigt habe. Es wird mit dieser Äußerung beim Adressaten die Vorstellung eines konkreten tatsächlichen Vorganges hervorgerufen, der einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, auch wenn nicht im einzelnen dargelegt wird, in welcher eidesstattlichen Versicherung welche Angaben nicht der Wahrheit entsprechen sollen.
24
c) Dagegen handelt es sich bei der Aussage, dass der Kläger eine skrupellose Vorgehensweise an den Tag lege, um eine Meinungsäußerung. Sie ist durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet und lässt sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen.
25
Gleiches gilt für die Äußerung, jedem Patienten von einer Behandlung beim Kläger abzuraten. Es handelt sich dabei um eine Schlussfolgerung, die die Beklagte aus dem zuvor geschilderten Geschehensablauf zieht, also ein subjektives Urteil und damit eine persönliche Meinung.
26
3. Bei den angegriffenen Tatsachenbehauptungen ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers daraus, dass diese nicht (erweislich) wahr sind.
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a) Die Beweislast für die Wahrheit von Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, jemanden in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, liegt nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB bei demjenigen, der die Aussage getroffen hat (BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10, juris-Rn. 15). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dem sich Äußernden die Beweislast für die Wahrheit einer die Ehre des Betroffenen beeinträchtigenden Tatsachenbehauptung aufzuerlegen (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04, juris-Rn. 21). Dabei ist die Eignung zur Herabwürdigung ausreichend (Burkhardt/Pfeifer, in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 5 Rn. 216).
28
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Beklagte nach §§ 823 Abs. 2 BGB, § 186 StGB beweispflichtig dafür, dass die Äußerungen Ziffern II.1. und II.3. aus ihrem Schreiben zutreffend sind. Denn wie bereits ausgeführt, können sie sich abträglich auf das Ansehen des Klägers, insbesondere sein Bild in der Öffentlichkeit, auswirken. Es liegt daher eine Eignung zur Ehrverletzung vor.
29
b) Einen Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen hat die Beklagte nicht angeboten.
30
c) Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 193 StGB veranlasst.
31
aa) Eine nicht erweislich wahre ehrenrührige Behauptung darf dann, wenn auch ihre Unwahrheit nicht bewiesen ist, in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der dann nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung demjenigen, der sie aufgestellt hat, solange nicht untersagt werden, als er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH, Urteil vom 16.06.1998 - VI ZR 205/97, juris-Rn. 24; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2010 - 4 U 182/09, juris-Rn. 122).
32
Hiernach kann unter bestimmten Umständen auch eine möglicherweise unwahre Behauptung denjenigen, die sie aufstellen oder verbreiten, so lange nicht untersagt werden, wie sie im Vorfeld hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt haben. Dabei dürfen einerseits im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen an die Wahrheitspflicht gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Schutzpflicht ist. Je schwerwiegender die aufgestellte Behauptung in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und den Aufklärungsmöglichkeiten der Äußernden (BVerfG, Beschluss vom 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14, juris-Rn. 20 f.).
33
Der Ehrangriff muss nach Inhalt, Form und den Umständen durch das vom sich Äußernden verfolgte konkrete Interesse sowie das allgemeine Aufklärungsinteresse aufgewogen werden. An der demnach erforderlichen Geeignetheit zur Wahrnehmung des verfolgten Interesses fehlt es bei der Information eines beliebigen Dritten, der nicht in der Lage ist, die Durchsetzung des wahrgenommenen Interesses in irgendeiner Weise zu fördern. Auch bloße Schädigungsabsicht schließt die Wahrnehmung berechtigter Interessen aus (vgl. Burkhardt, in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 6 Rn. 27 ff.).
34
bb) Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 193 StGB nicht gegeben.
35
Zum einen ist nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Verbreitung des streitgegenständlichen Schreibens ihrer Aufklärungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
36
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte mit ihren den Kläger belastenden Vorwürfen an unbeteiligte Dritte wandte, indem sie das Schreiben in mehrere Briefkästen von Privatpersonen in Nürnberg einwarf oder einwerfen ließ. Es ist von der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgetragen, dass diese Privatpersonen in der Lage wären, die Durchsetzung des wahrgenommenen Patienteninteresses in irgendeiner Weise zu fördern. Bei dem im Streit stehenden Sachverhalt hätte vielmehr eine Anzeige bei der Ärztekammer oder einer ähnlichen Stelle nahegelegen.
37
4. Bei den angegriffenen Meinungsäußerungen ist - da sie weder als Formalbeleidigung noch als Schmähung einzustufen sind - über die Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Gesamtabwägung des durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesses des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs) Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, juris-Rn. 31 - www.jameda.de). Eine solche Abwägung führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig war.
38
a) In die Abwägung ist einerseits einzustellen, dass sich die Beklagte - wie bereits ausgeführt - mit ihren Äußerungen an unbeteiligte Dritte wandte, indem sie das Schreiben in mehrere Briefkästen von Privatpersonen in Nürnberg einwarf oder einwerfen ließ. Ein legitimer Zweck im Meinungskampf für eine derartige Maßnahme ist weder dargetan noch erkennbar.
39
Außerdem kann bei der Abwägungsentscheidung der zwischen den Parteien geschlossene gerichtliche Vergleich vom 20.02.2019 nicht außer Acht gelassen werden, in welchem sich die Beklagte sowohl verpflichtete, inhaltsgleiche Schreiben wie das vom 12.09.2018 nicht mehr zu verbreiten, als auch keinen Kontakt - weder unmittelbar noch durch Dritte - mit dem Kläger mehr aufzunehmen.
40
b) Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen lediglich die Sozialsphäre des Klägers betreffen. Denn sie beziehen sich auf den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung des Klägers von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, also insbesondere sein berufliches Wirken (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 261/10, juris-Rn. 13 ff.).
41
c) Bei der Abwägung fällt in einem entscheidungserheblichen Maß die Unrichtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zu Grunde liegt, ins Gewicht.
42
Bei einer Meinungsäußerung, die wertende und tatsächliche Bestandteile enthält, ist im Rahmen der verfassungsrechtlichen Abwägung zu berücksichtigen, ob die Tatsachenbehauptung, auf der die Wertung aufbaut, unrichtig ist (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2003 - 1 BvR 1172/99, juris-Rn. 26). Im Rahmen von zivilrechtlichen Unterlassungsklagen fällt daher bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, juris-Rn. 27; BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, juris-Rn. 36 - www.jameda.de; BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 7/07, juris-Rn. 13 - Gen-Milch).
43
Die Beklagte hat im vorliegenden Fall für die tatsächlichen Vorgänge, die sie zur Grundlage ihrer Schlussfolgerungen, dass der Kläger eine skrupellose Vorgehensweise an den Tag lege und jedem Patienten von einer Behandlung beim Kläger abzuraten sei, keinen Beweis angeboten. Vor diesem Hintergrund ist ein berechtigtes Interesse der Beklagten, ihre persönlichkeitsbeeinträchtigenden Meinungen gegenüber unbeteiligten Dritten zu äußern, nicht ersichtlich.
C.
44
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Für die Zurückweisung der Beschwerde fällt kraft Gesetzes an Gerichtsgebühren eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € nach KV 1812 GKG an. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).