VG Regensburg, Urteil v. 22.06.2020 – RN 7 K 17.1384
Titel:

Erfolgreiche Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Maistrocknungsanlage

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
BImSchG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 1, S. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 2, Abs. 7 S. 1, § 19 Abs. 2
4. BImSchV § 1 Abs. 1 S. 1
9. BImSchV § 4 Abs. 1, § 4a
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
TA Lärm Nr. 3.1, Nr. 3.2, 3.3
Leitsätze:
1. Der Inhalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergibt sich wegen der nach § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 19 Abs. 2 BImSchG erforderlichen Schriftform ausschließlich aus dem Genehmigungsbescheid und aus den in ihm in Bezug genommenen Unterlagen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nachbarn werden durch die Unbestimmtheit einer Genehmigung nur dann in ihren Rechten verletzt, wenn sich die mangelnde Bestimmtheit gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung solcher Vorschriften auszuschließen, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zur Sicherstellung der Schutzpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG reicht zwar grundsätzlich eine zielorientierte Festlegung des Immissionsschutzes aus. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass die festgelegten Immissionsrichtwerte im regelmäßigen Betrieb eingehalten werden können. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unbestimmtheit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, Nachbarrechtsrelevante Merkmale eines Vorhabens, Zielorientierte Festlegung des Immissionsschutzes, Maistrocknungsanlage, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Inhalt, Nachbarklage, Bestimmtheit, Genehmigungsumfang, Antragsunterlagen, Unvollständigkeit, Immissionsschutz
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 20.01.2021 – 22 ZB 20.1807
Fundstelle:
BeckRS 2020, 41332

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts P … vom 13.6.2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.7.2017 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
2
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. 1333 der Gemarkung P1 ... (ebenso alle nachfolgenden Flurnummern), das u.a. mit einem Wohnhaus bebaut ist. Östlich des Grundstücks der Klägerin in etwa 120 Metern Entfernung liegt das Grundstück Fl.-Nr. 1217/1 der Beigeladenen. Die Beigeladene betreibt auf diesem Grundstück eine Maistrocknungsanlage. Die vormals mit Bescheid vom 6.3.1991 des Landratsamts P ... genehmigte Maistrocknungsanlage wurde im Jahr 1998 durch einen Brand zerstört und in anderer Form wiederaufgebaut bzw. erweitert.
3
Aufgrund nachbarlicher Beschwerden wegen Staub- und Lärmimmissionen fand am 24.10.2012 eine Ortseinsicht durch das Landratsamt P ... statt. Es wurden u.a. am Anwesen der Klägerin orientierende Schallpegelmessungen durchgeführt. Während der Messungen sei die Maistrocknungsanlage nach Angaben des Geschäftsführers der Beigeladenen im bestimmungsgemäßen Betrieb und bei maximaler Leistung betrieben worden. Die Beschwerdeführer brachten wiederholt vor, dass die Anlage zur Zeit der Messdurchführung ungewöhnlich leise gewesen sei. Am klägerischen Anwesen betrug der gemessene Beurteilungspegel 44 dB(A) (vgl. Bl. 9-11 der Behördenakte Bd. I).
4
Mit Formblattantrag vom 15.7.2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für eine „Maistrocknungsanlage / Errichtung eines Stahlsilos“ auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1217/1. Im mit Genehmigungsvermerk versehenen „Lageplan für alle Anlagen die der Genehmigung bedürfen“ sind u.a. folgende Anlagen in roter Farbe eingezeichnet: Trockner 1 Romberger, Trockner 2 Stela Anlage, Trockner 3 fahrbar (vgl. Bl. 141 der Behördenakte Bd. II).
5
Im mit Genehmigungsvermerk versehenen Schreiben vom 10.11.2014 (Bl. 202 der Behördenakte Bd. II) und vom 26.5.2015 (Bl. 203 f. der Behördenakte Bd. II), die in den Ziffern II.22. und II.23 der Genehmigung ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheides gemacht wurden, erklärte die Beigeladene, dass die Nassmaisannahme im Nassmaissilo nach 22 Uhr bis 6 Uhr ausgeschaltet werde und sich der Lärmpegel der Anlage dadurch verringere. Im beigefügten Lageplan sei der Nassmaisfüllelevator, welcher den Mais in das Nassmaissilo befördere, eingezeichnet. Nur dieses Fördergerät mache etwas mehr Lärm. Im anliegenden Lageplan ist nordwestlich eines Silos der Nassmaisfüllelevator eingezeichnet. Ferner sind in diesem Lageplan u.a. drei Anlagen eingezeichnet, die mit „1“, „2“ und „3 fahrbar“ beschriftet sind (vgl. Bl. 204 der Behördenakte Bd. II).
6
Während des Genehmigungsverfahrens wurden mehrfach unangekündigte orientierende Schallpegelmessungen durch den Umweltingenieur des Landratsamts sowie Schallpegelmessungen durch die Ingenieurbüros H ... F ... und PMI, die von der Beigeladenen beauftragt wurden, an den Immissionsorten Fl.-Nr. 1331/1 und zum Teil Fl.-Nr. 1223 durchgeführt.
7
In der fachtechnischen Stellungnahme des Sachgebiets Technischer Umweltschutz des Landratsamts vom 2.8.2016 (vgl. Bl. 231 ff. der Behördenakte Bd. I) wird u.a. ausgeführt, dass die Kurzbeschreibungen in den Antragsunterlagen teilweise widersprüchliche Informationen zur quantitativen und qualitativen Beschreibung der Anlage wiedergäben. Das Gesamtvorhaben bestehe aus drei separaten Trocknungsanlagen verschiedener Hersteller, die durch Modifikationen über Fördereinrichtungen miteinander verbunden seien.
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Mit Bescheid vom 13.6.2017 (Az. 52.0.01/12567-01-0001 G1) erteilte das Landratsamt P ... der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Maistrocknungsanlage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1217/1. In Ziffer I. des Bescheids sind die von der Genehmigung umfassten Anlagenteile aufgeführt. In Ziffer II. des Bescheids sind die der Genehmigung zugrundeliegenden Planunterlagen aufgeführt, die Bestandteil des Bescheids sind. In Ziffer III. des Bescheids finden sich Nebenbestimmungen u.a. zur Luftreinhaltung (III.A.2.) und zum Lärmschutz (III.A.3.). In Ziffer III.A.3.2. wurde der Betrieb der Maistrocknungsanlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen auf die Tagzeit zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr begrenzt. In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, dass die vorliegenden Unterlagen zum Genehmigungsantrag „noch geeignet“ seien, um ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. Bei der durchgeführten überschlägigen Abschätzung der Genehmigungssituation mittels der „sehr gerade noch ausreichenden“ Antragsunterlagen sei der Technische Umweltschutz zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gesamtanlage im Hinblick auf die derzeit prognostizierbaren Lärmimmissionen unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen genehmigungsfähig sei. Für die schalltechnische Beurteilung der Gesamtanlage werde sich an den durchgeführten Schallpegelmessungen des Umweltingenieurs orientiert. Maßgeblicher Immissionsort sei das Grundstück Fl.-Nr. 1331/1, dem die Schutzwürdigkeit eines Immissionsortes im Außenbereich zukomme.
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Mit Bescheid vom 24.7.2017 (Az. 52.0.01/12567-01-0001 G1) wurden die Ziffern III.A.3.1. und III.A.3.2. des Bescheids vom 13.6.2017 wie folgt neu gefasst:
III. A.3.1.: „Die von der Gesamtanlage inklusive aller Nebeneinrichtungen und dem Werksverkehr ausgehenden Geräusche dürfen die an der nächstangrenzenden Wohnbebauung auf der Fl.-Nr. 1332/2 der Gemarkung P1 ...die im Außenbereich höchstzulässigen Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A), nachts 45 dB(A) nicht überschreiten. Die Nachtzeit beträgt acht Stunden, sie beginnt um 22:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.“
III. A.3.2.: „Der Nassmaisfüllelevator, welcher den Mais ins Nassmaissilo befördert, darf gem. dem dieser Genehmigung beigefügten Schreiben vom 26.5.2015 nur zur Tagzeit betrieben werden.“
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Die Beigeladene habe nach Zustellung der ursprünglichen Genehmigung vom 13.6.2017 darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen nunmehr Eigentümer des vormalig maßgeblichen Immissionsortes Fl.-Nr. 1331/1 sei. Er habe um die entsprechende Änderung der Nebenbestimmungen gebeten. Der Nassmaisfüllelevator solle zur Nachtzeit nicht betrieben werden. Nach Rücksprache mit dem Umweltingenieur sei festzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 5 Abs. 1 BImSchG durch die Änderung nicht beeinträchtigt werde.
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Am 17.7.2017 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 13.6.2017 Klage erheben lassen (Az. RN 7 K 17.1178). Gegen den Änderungsbescheid vom 24.7.2017 hat die Klägerin am 10.8.2017 Klage erheben lassen (Az. RN 7 K 17.1384). Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Aus den vorgelegten Antragsunterlagen und ausweislich der Verwaltungsvorgänge im behördlichen Verfahren ergebe sich deutlich, dass das Genehmigungsverfahren an den unzureichenden Unterlagen der Beigeladenen kranke. Dies werde aus dem Ursprungsbescheid selbst deutlich, wonach die Antragsunterlagen „gerade noch ausreichend“ seien. Darüber hinaus fehle eine nachvollziehbare Betriebsbeschreibung. Bereits im März 2012 habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass von einer Maistrocknungsanlage unzumutbare Beeinträchtigungen ausgingen. Die Klägerin sei durch die rechtswidrigen Bescheide betroffen. Es sei unklar, von welcher Lärmentwicklung hinsichtlich der Gerätschaften und Maschinen auszugehen sei. Die Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 26.11.2019 erwecke den Eindruck, dass der Umfang des Betriebs der Genehmigungsbehörde gar nicht bekannt sei.
12
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 13.6.2017 sowie 24.7.2017 aufzuheben.
13
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14
Der Klägervertreter trage zur erforderlichen Betroffenheit der Klägerin nichts vor. Er gehe lediglich auf das behördliche Verfahren ein und stelle die Behauptung auf, dass die Antragsunterlagen unzureichend seien. Es fehle jedoch an einem substantiierten Vortrag. Der Bescheid enthalte etliche Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft, beispielsweise die Beschränkung des Betriebs der Maistrocknungsanlage und der An- und Auslieferung auf die Tagzeit (III.A.3.2., III.A.3.3), Auflagen zum Rußfilter (III.A.2.17) sowie die Nachrüstung von Einrichtungen zur Erfassung von Staub und Maishäutchen (III.A.2.21, III.A.2.24).
15
Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. In der Sache führt sie aus, dass der Klage nicht zu entnehmen sei, weshalb die Bescheide rechtswidrig seien. Die Klägerin sei von den vom Vorhaben ausgehenden Immissionen nicht so betroffen, dass sie in ihren Rechten verletzt wäre.
16
Mit Beschluss vom 6.6.2018 hat das Gericht die Verfahren RN 7 K 17.1178 und RN 7 K 17.1384 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. RN 7 K 17.1384 fortgeführt.
17
Auf Anfrage des Gerichts vom 12.11.2019 zum Beurteilungspegel am klägerischen Anwesen bei Betrieb aller streitgegenständlich genehmigten Anlagen(teile) unter Volllast bei Maistrocknung sowie zum entsprechenden Beurteilungspegel ohne Betrieb des Nassmaisfüllelevators übermittelte das Landratsamt eine fachtechnische Stellungnahme vom 26.11.2019. Die vom Gericht gestellten Fragen könnten aufgrund fehlender Angaben zum Betrieb der Trocknungsanlage während der durchgeführten Immissionsmessungen in den Jahren 2012 bis 2015 nicht abschließend beantwortet werden. Durch eine etwas größere Entfernung zum Lärmemittenten und der Abschirmung des Anlagenlärms durch Gebäude sei der Beurteilungspegel am Immissionsort (IO) der Klägerin um ca. 15 bis 16 dB(A) geringer als am IO Fl.-Nr. 1331/1. Werde alleine das Abstandsmaß betrachtet, dürfte bei einer Punktschallquelle aufgrund der Entfernung der Immissionsorte zur Trocknungsanlage bei einem Abstand von 155 Metern dLs 55 dB(A) und bei einem Abstand von 110 Metern dLs 52 dB(A) betragen. Demnach müsste am IO der Klägerin ein um 3 dB(A) geringerer Beurteilungspegel festzustellen sein. Der messtechnisch erfasste Unterschied sei jedoch aufgrund von Abschirmungseffekten, der Lärmabstrahlung der Anlage über große Flächen und gerichteter Schallquellen wesentlich größer. Wenn eine lineare Abnahme des Beurteilungspegels des bei den Schallmessungen betrachteten IO Fl.-Nr. 1331/1 und dem IO der Klägerin bestehe und die konstante Differenz dieser Werte mit 15 dB(A) angenommen werde, dann müsste der Wert des Beurteilungspegels am Grundstück der Klägerin bei Betrieb aller Anlagenteile 41 dB(A) betragen haben. Nach Abschalten der Fördereinrichtungen (Nassmaisfüllelevator) dürfte sich der Wert am klägerischen Grundstück auf 33 dB(A) reduziert haben. Am 15.10.2015 sei nochmal eine Messung am IO Fl.-Nr. 1331/1 durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Anlagenbetreiber verschiedene Maßnahmen zur Lärmminderung an der Anlage durch Anbringen von abschirmenden Schallschutzeinrichtungen durchgeführt. Wahrscheinlich seien während der Messung alle lärmrelevanten Anlagen in Betrieb gewesen. Sofern nach Modifizierung der Anlage weiterhin ein linearer Zusammenhang der Beurteilungspegel am IO Fl.-Nr. 1331/1 und am klägerischen IO angenommen werden könne, so dürfte der Beurteilungspegel am klägerischen Anwesen zwischen 35 und 36 dB(A), in jedem Fall unter dem Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 45 dB(A), gelegen haben.
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Am 15.4.2020 bat das Gericht um eine ergänzende fachtechnische Stellungnahme zu der Frage, ob die bei der Nutzung der streitgegenständlichen Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb gemäß Bescheid vom 13.6.2017 in Form des Änderungsbescheides vom 24.7.2017 bei Maximalauslastung die Richtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) am IO des klägerischen Grundstücks überschreiten. Dabei seien bei der Einschätzung etwaige Unsicherheiten bzw. fehlende Angaben durch eine „worst-case“-Betrachtung bzw. entsprechende Sicherheitszuschläge auszugleichen. In der ergänzenden fachtechnischen Stellungnahme vom 7.5.2020 wird zusammenfassend ausgeführt, dass auch im Rahmen einer „worst-case“-Betrachtung aus fachtechnischer Sicht „sehr stark davon auszugehen“ sei, dass der Beurteilungspegel am klägerischen Anwesen keine 45 dB(A) erreichen würde, sondern dieser Richtwert immer noch deutlich unterschritten werde. Eine zu beziffernde Aussage lasse sich aufgrund der vorliegenden Emissionsmessdaten, der unbekannten Betriebsbedingungen und der komplizierten Schallausbreitungsverhältnisse aus fachtechnischer Sicht nicht treffen.
19
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten (RN 7 K 17.1178 und RN 7 K 17.1384), die vorgelegten Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage gegen den Bescheid vom 13.6.2017 in Form des Bescheids vom 24.7.2017 ist begründet.
A.
21
Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts P ... vom 13.6.2017 in Gestalt des Bescheids vom 24.7.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22
I. Das Vorhaben der Beigeladenen bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nrn. 1.2.3.2., 9.11.1. und 9.11.2. des Anhangs der 4. BImSchV sowie § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV. Somit richtet sich der Prüfungsmaßstab nach § 6 Abs. 1 BImSchG. Das Grundstück der Klägerin liegt im Einwirkungsbereich der Anlage, daher kann sich für sie Drittschutz grundsätzlich aus der Schutzpflicht vor schädlichen Umwelteinwirkungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ergeben.
23
Unabhängig davon muss eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung als Verwaltungsakt nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen Bewertung nicht zugänglich sein (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18; B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Der Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergibt sich wegen der nach § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 19 Abs. 2 BImSchG erforderlichen Schriftform ausschließlich aus dem Genehmigungsbescheid und aus den in ihm Bezug genommenen Unterlagen (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Dietlein, 91. EL September 2019, BImSchG § 4 Rn. 64).
24
Soweit Dritte von einem Verwaltungsakt betroffen sind, muss dieser auch ihnen gegenüber bestimmt sein. Sie werden durch eine Unbestimmtheit jedoch nur dann in ihren Rechten verletzt, wenn sich die mangelnde Bestimmtheit gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung solcher Vorschriften auszuschließen, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 4). Lässt sich aufgrund eines Bestimmtheitsmangels der Genehmigung nicht feststellen, ob bzw. in welchem Umfang der Nachbar in seinen drittschützenden Rechten betroffen ist, wird der Nachbar allein schon aus diesem Grund in seinen Rechten verletzt. Daher genügt es für die Begründetheit der Anfechtungsklage, wenn für eine Verletzung der Schutzpflicht vor schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. des Gebots der Rücksichtnahme festgestellt wird, dass für den Nachbarn schädliche Umwelteinwirkungen bzw. unzumutbare Auswirkungen durch das Vorhaben nicht auszuschließen sind (vgl. Leitsatz 3 des OVG Hamburg, B.v. 14.1.2019 - 2 Bf 176/18.Z - juris).
25
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Genehmigung in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt, weil die Klägerin auch nach Auslegung unter Berücksichtigung der Bescheidsgründe nicht zweifelsfrei feststellen kann, ob durch die Zulassung des Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Lärm- und Staubimmissionen an ihrem Wohnhaus hervorgerufen werden. Die Unbestimmtheit folgt aus dem unklaren Genehmigungsumfang.
26
1. Unklar ist, welche konkreten Anlagen(teile) und Anlagentypen an welchem konkreten Anlagenstandort genehmigt sind.
27
a) Im mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan (Bl. 141 d. Behördenakte Bd. II) ist u.a. östlich der „Trockner 1 Romberger“ und westlich der „Trockner 2 Stela“ sowie südlich der „Trockner 3 fahrbar“ eingezeichnet. Der mit Genehmigungsvermerk versehene „Plan J. Romberger, RDTWR4.0-15-Spar“ ist handschriftlich mit dem Vermerk „Anlage 2“ versehen. Im Lageplan ist allerdings nicht der Trockner 2, sondern der Trockner 1 als „Romberger“ bezeichnet (vgl. Bl. 141 und 144 d. Behördenakte Bd. II). Ferner ist der ebenfalls mit Genehmigungsvermerk versehene Plan „Stela Laxhuber, Ablufttechnik zu Dry-Master 16“ handschriftlich mit dem Vermerk „Anlage 1“ versehen. Im Lageplan ist allerdings nicht der Trockner 1, sondern der Trockner 2 als „Stela“ bezeichnet (vgl. Bl. 141 und 143 d. Behördenakte Bd. II). Damit ist nicht zweifelsfrei feststellbar, ob an dem mit „Trockner 1 Romberger“ bzw. „Trockner 2 Stela“ gekennzeichneten Standort des Vorhabens der Trockner J. Romberger, RDTWR4.0-15-Spar oder der Trockner Stela Laxhuber Dry-Master verwirklicht werden soll.
28
b) Des Weiteren gibt es zwei in den Akten befindliche, mit Genehmigungsvermerk versehene und im Bescheid in Bezug genommenen Lagepläne mit unterschiedlichen Angaben zu den Anlagenstandorten (vgl. Ziffer II.23. des Bescheids, Bl. 141 und 204 der Behördenakte Bd. II).
29
c) Ferner sind die Antragsunterlagen betreffend den „Trockner Stela“ bezüglich des genehmigten Anlagentyps widersprüchlich. Im mit Genehmigungsvermerk versehenen Eingabeplan (Bl. 143 der Behördenakte Bd. II) wird das Modell Dry-Master 16 dargestellt, wohingegen das mit Genehmigungsvermerk versehene Fließbild und die Verfahrensbeschreibung den Typ Dry-Master 15 ausweist (vgl. Bl. 148 ff. der Behördenakte Bd. II). Die beiden Anlagentypen unterscheiden sich u.a. hinsichtlich ihrer Kapazität (Nenn-Massendurchsatz) (vgl. Bl. 191 d. Behördenakte Bd. I).
30
d) Ebenso verhält es sich bzgl. des fahrbaren Trockners. In den Antragsunterlagen befindet sich lediglich eine mit Genehmigungsvermerk versehene „Technische Beschreibung - Betriebsanleitung - Stela Umlauftrockner, fahrbar“ (Bl. 178 ff. der Behördenakte Bd. II). Welcher der beiden auf Seite 11 aufgeführten Anlagentypen (MUF 750 oder MUF 1.000) Gegenstand des Genehmigungsbescheids sein soll, wird weder im Bescheid selbst noch in den übrigen Antragsunterlagen konkretisiert.
31
e) Darüber hinaus ist nicht klar, ob der im Lageplan auf Bl. 204 der Behördenakte Bd. II eingezeichnete Nassmaisfüllelevator von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als Anlage(teil) mitumfasst ist. Einerseits ist dieser in der Aufzählung der von der Genehmigung umfassten Anlagenteile unter Ziffer I. des Bescheids nicht genannt. Andererseits ist das Schreiben vom 26.5.2015 mit Lageplan, in dem Nassmaisfüllelevator zeichnerisch dargestellt ist, mit einem Genehmigungsvermerk versehen und auf das Schreiben wird im Bescheid unter Ziffer II.23. Bezug genommen. Auch ist in der neu gefassten Ziffer III.A.3.2. des Bescheids festgelegt, dass der Nassmaisfüllelevator nur zur Tagzeit betrieben werden dürfe.
32
f) Diese inhaltliche Unbestimmtheit wirkt sich auf drittschützende Rechte der Klägerin aus, denn die unmissverständliche Festlegung der Anlagenteile und -typen sowie der Anlagenstandorte ist insbesondere bezüglich der Lärmimmissionen relevant. Für die Klägerin ist der genehmigte Umfang des Vorhabens nicht zweifelsfrei erkennbar und somit sind die auf sie von der Anlage einwirkenden Immissionen nicht eindeutig absehbar. Schädliche Umwelteinwirkungen und unzumutbare Auswirkungen sind daher nicht auszuschließen.
33
2. Des Weiteren sind die Antragsunterlagen in nachbarrechtsverletzender Weise unvollständig. Der Antragsteller muss dem Antrag gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und § 4 Abs. 1 der 9. BImSchV die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen beifügen. Die Norm des § 10 Abs. 1 BImSchG gilt auch für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG (vgl. Umkehrschluss zu § 19 Abs. 2 BImSchG). Die regelmäßig erforderlichen Unterlagen werden u.a. in § 4a der 9. BImSchV, der nach § 1 i.V.m. § 24 der 9. BImSchV anwendbar ist, aufgeführt. Da vom Betrieb der streitgegenständlichen Anlage Lärm- und Staubemmissionen ausgehen, die nicht unter der Bagatellgrenze liegen und somit schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, müssen die Antragsunterlagen gem. § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV u.a. eine Prognose der zu erwartenden Immissionen enthalten, da Immissionsrichtwerte in der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift festgesetzt sind und die TA Lärm eine Immissionsprognose vorschreibt, Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Dietlein, 91. EL September 2019, 9. BImSchV § 4a Rn. 17). Zwar haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Nachbarn keinen materiell-rechtlichen Anspruch darauf, dass der Antragsteller einwandfreie Antragsunterlagen einreicht, die den o.g. Anforderungen genügen. Wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Antragsunterlagen jedoch solche Vorschriften betrifft, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte der Klägerin begründen könnte, kommt eine Rechtsverletzung in Betracht (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris, Rn. 16; B. v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1175 -, juris, Rn. 11, m.w.N. zur Unrichtigkeit von Bauvorlagen).
34
Der Genehmigung liegt keine den Anforderungen der TA Lärm genügende Lärmprognose zugrunde, weshalb für die Klägerin nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob bei Betrieb der Anlage die drittschützenden Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingehalten werden.
35
Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG i.V.m. Nr. 3.1 TA Lärm) setzt in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nummer A.1.2 des Anhangs voraus (Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm). Die Nrn. 3.2 und 3.3 TA Lärm sind als Entscheidungsgrundlage in jeder Art des Genehmigungsverfahrens heranzuziehen, auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Rn. 12 zu. 3.1.). Weder die fachtechnischen Stellungnahmen noch die Berichte über die durchgeführten Schallpegelmessungen sowie die schalltechnischen Messeberichte der Ingenieurbüros H ... F ... und PMI genügen den Anforderungen des Anhangs A.1.2. der TA Lärm. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Betriebs- und Verfahrensbeschreibungen der Anlagen enthalten keine dezidierten Herstellerangaben zu den ausgehenden Schallleistungspegeln. Die Messwerte liefern ebenfalls keine zuverlässigen Eingabedaten, da unklar ist, ob bei den Messungen gem. A.1.2. Abs. 2 a) der TA Lärm die bestimmungsgemäße Betriebsart zugrunde gelegt wurde. Bei der Schallpegelmessung durch das Ingenieurbüro H ... F ... waren nur zwei der drei Trocknungsanlagen in Betrieb (vgl. Bl. 71 f. der Behördenakte Bd. I). Bei der Messung durch das Ingenieurbüro PMI wurde die Anlage „leer“ betrieben, d.h. es wurde kein Mais getrocknet (vgl. Bl. 98 ff. der Behördenakte Bd. I). Hinsichtlich der durch den Umweltingenieur durchgeführten Messungen wird angegeben, dass die Betriebsweise der Maistrocknungsanlage zum Zeitpunkt der Messung nicht bekannt sei (vgl. Bl. 120 - 123, 137 ff., 164 ff. der Behördenakte Bd. I). In der fachtechnischen Stellungnahme vom 2.8.2016 wird ausgeführt, dass die Kurzbeschreibungen in den Antragsunterlagen teilweise widersprüchliche Informationen zur quantitativen und qualitativen Beschreibung der Anlage enthielten. Aufgrund der fehlenden Angaben zum Betrieb der Trocknungsanlage könne nicht abschließend beantwortet werden, welche Beurteilungspegel am klägerischen Anwesen auftreten (vgl. Bl. 55 ff. der Gerichtsakte RN 7 K 17.1384). Eine zu beziffernde Aussage, ob die bei der Nutzung der streitgegenständlichen Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb gemäß Bescheid vom 13.6.2017 in Form des Änderungsbescheides vom 24.7.2017 bei Maximalauslastung die Richtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) am IO des klägerischen Grundstücks überschreiten, lasse sich aufgrund der vorliegenden Emissionsmessdaten, der unbekannten Betriebsbedingungen und der komplizierten Schallausbreitungsverhältnisse aus fachtechnischer Sicht nicht treffen (vgl. fachtechnische Stellungnahme vom 7.5.2020, Bl. 38 ff. der Gerichtsakte RN 7 K 11.1178)
36
Der Umweltingenieur führte in der mündlichen Verhandlung des Weiteren aus, dass die Anlagendaten bis zuletzt nicht bekannt waren bzw. sind und die Lärmschutzmaßnahmen in den Antragsunterlagen ebenfalls nicht dargestellt seien. Im Ergebnis gebe es keine aussagekräftigen Unterlagen zu den Leistungen der Anlagen und zu deren Lärmwerten. Deshalb könne hinsichtlich der Lärmimmissionen keine belastbare Aussage getroffen werden.
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Diese Unvollständigkeit der Antragsunterlagen betrifft drittschützende Rechte der Klägerin. Es ist wegen der unzureichenden Lärmprognose nicht auszuschließen, dass das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen zu Überschreitungen der Richtwerte gem. Nr. 6.1. c) der TA Lärm am klägerischen Anwesen - insbesondere zur Nachtzeit - führen kann.
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II. Die unter Ziffer B. I. dargelegte Unbestimmtheit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nicht deswegen unbeachtlich, weil das Landratsamt in den Ziffern III.A.2 und III.A.3. des Bescheids Emissionsbegrenzungen und Immissionshöchstwerte für den Betrieb festgelegt hat. Zwar reicht zur Sicherstellung der Schutzpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich eine zielorientierte Festlegung des Immissionsschutzes aus. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass die festgelegten Immissionsrichtwerte im regelmäßigen Betrieb eingehalten werden können (vgl. BayVGH, U.v. 16.10. 2013 - 15 B 12.1808; B. v. 18.10.2017 - 9 CS 16.883 -, Rn. 26, jeweils juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Immissionsbelastung kann derzeit nicht verlässlich beurteilt werden, weil es an hinreichend bestimmten Antragsunterlagen und einer belastbaren Immissionsprognose fehlt (s.o.). Es ist demnach nicht sichergestellt, dass die festgelegten Immissionsrichtwerte bei regelmäßigem Betrieb eingehalten werden können.
39
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
B.
40
Das Gericht hatte keine Veranlassung, der Beweisanregung in der mündlichen Verhandlung nachzugehen. Die begehrte Tatsachenfeststellung ist letztlich nicht entscheidungserheblich, da wegen der unter Ziffer B. I. dargelegten Mängel der Genehmigungsumfang in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt und damit die Einhaltung der festgelegten Immissionsrichtwerte bei regelmäßigem Betrieb nicht gewährleistet ist.
C.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Obwohl die Beigeladene auf der Seite des unterlegenen Beklagten steht ist ihr kein Kostenanteil aufzuerlegen, da sie keinen Sachantrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.