Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 05.03.2020 – Au 9 K 17.34073
Titel:

Asyl, DR Kongo. Kein Flüchtlingsschutz für der Hexerei verdächtigten Kläger. 

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1, § 114 S. 2
AsylG § 3, § 3c Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, § 3d, § 3e Abs. 1, § 4
AufenthG § 11, § 60 Abs. 5, Abs. 7
GG Art. 16a Abs. 1
Leitsätze:
1. Im Kongo besteht auch in anderen Orten als seinem Heimatort eine ausreichende Existenzgrundlage für den jungen arbeitsfähigen Kläger.  (Rn. 34 und 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Abschiebungsandrohung, die als Zielstaat lediglich „Kongo“ benennt, ist hinreichend bestimmt, wenn sich aus den Gründen und sonstigen dem Betroffenen bekannten oder oder weiteres erkennbaren Umständen ergibt, dass als Zielstaat nur die Demokratische Republik Kongo und nicht die Republik Kongo(-Brazzaville) gemeint ist.  (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
DR Kongo, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (verneint), keine Anknüpfung an asylrechtlich relevantes Merkmal glaubhaft gemacht, subsidiärer Schutz (verneint), Abschiebungsverbote (verneint), Bestimmtheit der Abschiebungsandrohung, Fluchtalternative, Abschiebungsverbot, Einreise, Hexerei, Zauberer
Fundstelle:
BeckRS 2020, 4088

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzstatus bzw. hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten in die DR Kongo bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat.
2
Der am ... 1991 in ... (Demokratische Republik Kongo; DR Kongo) geborene Kläger ist Staatsangehöriger der DR Kongo mit Volkszugehörigkeit der Bayaka und christlichem (katholischem) Glauben.
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Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 24. September 2016 auf dem Landweg erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 13. Oktober 2016 Asylerstantrag stellte. Eine Beschränkung des Asylantrages gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) erfolgte im Verfahren nicht.
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Die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 17. Oktober 2016. Der Kläger trug hierbei im Wesentlichen vor, dass seine Familie in der DR Kongo der Hexerei beschuldigt gewesen sei. Er selbst sei ein Zauberer und seine Mutter eine Hexe gewesen. Der Kläger habe einen Freund gehabt, der erkrankt und anschließend im Krankenhaus verstorben sei. Die Eltern des verstorbenen Freundes seien der Auffassung gewesen, dass der Kläger die Krankheit verursacht habe und dessen Familie sei aus Rache zu ihm gekommen und habe das Haus angezündet. Die Familie habe den Kläger auch geprügelt, bis er sich in ärztliche Behandlung ins Krankenhaus begeben musste. Auch habe diese Familie ihm nachgestellt und gesagt, dass sie den Kläger umbringen wolle. Er werde von der Polizei gesucht. Bei einer Rückkehr in die DR Kongo befürchte er, dass die Familie seines verstorbenen Freundes ihn umbringen könne. In der Bundesrepublik Deutschland halte sich auch seine Mutter auf. Um diese müsse er sich kümmern. Die Flucht habe seine Mutter sehr mitgenommen.
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Für den weiteren Vortrag des Klägers wird auf die vom Bundesamt über die persönliche Anhörung gefertigte Niederschrift verwiesen.
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Mit Bescheid des Bundesamts vom 29. Mai 2017 (Gz.: *) wurden die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nrn. 1 und 2 des Bescheids). Nr. 3 des Bescheids bestimmt, dass dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen nicht vor (Nr. 4). In Nr. 5 wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde dem Kläger die Abschiebung in den Kongo angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Nr. 6 setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.
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Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt aus, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Für den Kläger bestehe jedenfalls eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG. Diese sei für den Kläger auch zumutbar. Auch die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) lägen nicht vor. Gleiches gelte für die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Insbesondere bestehe im Kongo kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung sei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Dem Kläger drohe im Kongo keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Kongo führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte und Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sei vorliegend angemessen. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen familiären Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen seien.
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Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Bundesamts vom 29. Mai 2017 wird ergänzend verwiesen.
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Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 28. Juli 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,
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1. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2017 wird aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise verpflichtet festzustellen, dass bezüglich des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der DR Kongo vorliegen, hilfsweise verpflichtet, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 0 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen.
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Zur Begründung der Klage ist ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Jedenfalls erweise sich der Bescheid in den Ziffern 5 und 6 als rechtswidrig. Die Beklagte sei unzutreffend davon ausgegangen, dass lediglich ein einziger Staat namens „Kongo“ existiere. Dies sei unzutreffend. Der Kläger stamme aus der DR Kongo und nicht aus der geografisch in unmittelbarer Nachbarschaft sich befindlichen Republik Kongo. Dem Kläger sei lediglich die Abschiebung „in den Kongo“ angedroht worden. Insofern sei die Ausreiseaufforderung samt Abschiebungsandrohung nicht hinreichend bestimmt und aufzuheben.
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Auf den weiteren Vortrag im Klageschriftsatz vom 28. Juli 2017 wird ergänzend verwiesen.
14
Mit Postzustellungsurkunde vom 6. September 2017 wurde dem Kläger der vorbezeichnete Bescheid nochmals zugestellt, nachdem ein zuvor erfolgter Zustellungsversuch erfolglos geblieben ist.
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Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 18. September 2017 wurde der nachfolgend zugestellte Bescheid ins Verfahren einbezogen.
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Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.
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Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Januar 2020 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
18
Am 5. März 2020 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf das hierüber gefertigte Protokoll Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

20
Die Klage hat keinen Erfolg.
21
Über den Rechtsstreit konnte trotz Ausbleibens der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2020 entschieden werden. In der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen worden.
22
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig, da Klageerhebung nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids erhoben wurde. Eine verfrühte (unzulässige) Klageerhebung liegt nicht vor. Da der Bescheid dem Kläger erst am 6. September 2017 ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist, erfolgte die Klageerhebung auch fristwahrend (§ 74 Abs. 1 AsylG).
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Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG), auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) bzw. auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der DR Kongo bzw. eines anderen aufnahmebereiten Staats. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 29. Mai 2017 (Gz.: *) ist auch hinsichtlich der erfolgten Abschiebungsandrohung und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig, so dass die Klage auch insoweit ohne Erfolg bleibt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24
Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. März 2017 ist, soweit er mit der Klage angegriffen ist, daher rechtmäßig. Es wird zunächst in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) Bezug genommen. Darüber hinaus wird das Folgende ausgeführt:
25
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG.
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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
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Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag auf Grund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
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Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2008 - 2 BvR 2141/06 - juris Rn. 20; VG Köln, U.v. 26.2.2014 - 23 K 5187/11.A - juris Rn. 26).
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Gemessen an diesen Maßstäben konnte der Kläger eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen. Aus dem Vortrag des Klägers ist bereits keine asylrechtlich relevante Vorverfolgung im Sinne der § 3 ff. AsylG erkennbar. In der dem Kläger wohl unterstellten Hexerei liegt von vornherein eine Ursache, die keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG begründet, selbst wenn ein derartiger Aberglaube in der DR Kongo wohl durchaus verbreitet ist. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte, die an flüchtlingsschutzrelevante Merkmale im Sinne des § 3b AsylG anknüpfen. Soweit der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 17. Oktober 2016 bzw. in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2020 darauf verweist, dass er von Angehörigen seines zu Tode gekommenen Freundes körperlich misshandelt worden sei, liegt hierin allenfalls die Begehung kriminellen Unrechts, welches asylrechtlich ohne Relevanz bleibt. Gleiches gilt in Bezug auf den Vortrag des Klägers beim Bundesamt, dass auch der Familienbesitz von Seiten der Familie des zu Tode gekommenen Freundes in Brand gesetzt worden sein soll. Diesbezüglich ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Kläger diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2020 nicht mehr wiederholt hat. Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob man dem Vorbringen des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung Glauben schenkt. Selbst wenn man die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Klägers unterstellt, bleibt dessen Vortrag asylrechtlich ohne Relevanz.
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Überdies besteht für den Kläger bei einer Rückkehr in die DR Kongo eine für ihn zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG.
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Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
32
Dass der Kläger bei einer Rückkehr nach DR Kongo landesweit verfolgt wird, widerspricht jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Dies auch bereits aufgrund der Tatsache, dass der Kläger sein Heimatland bereits im Jahr 2016, d.h. vor mittlerweile fast vier Jahren, dauerhaft verlassen hat.
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Dem Kläger ist es ausgehend vom Schutzzweck des Asylgesetzes möglich und zumutbar, sich in einem anderen Teil der DR Kongo aufzuhalten. Dass der Kläger bei einer unterstellten Rückkehr in die DR Kongo landesweit von Angehörigen seines zu Tode gekommenen Freundes verfolgt werden soll, widerspricht jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Dem Kläger dürfte es bereits zumutbar sein, sich in einem anderen Stadtteil der Großstadt * niederzulassen. Ebenfalls ist es für den Kläger möglich, sich in weiteren größeren Städten im westlichen Teil der DR Kongo niederzulassen.
34
Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist für den Kläger auch zumutbar. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der von ihm dargelegten Schulbildung (sieben- bzw. achtjähriger Schulbesuch) und der in der DR Kongo erfolgten selbstständigen Tätigkeit als Maler.
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Aufgrund der in der DR Kongo herrschenden Freizügigkeit ist es dem Kläger als durchaus arbeitsfähigem Mann möglich, und auch zumutbar, dass er sich in einem anderen Landesteil niederlässt, auch wenn dies eventuell anfangs mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein mag.
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Nach allem war der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage der §§ 3 ff. AsylG abzulehnen. Dem Kläger steht kein diesbezüglicher Anspruch zur Seite.
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2. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG.
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Solcher ist einem Ausländer zuzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG durch einen Akteur im Sinne des § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 AsylG die Verhängung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 AsylG).
39
Der Kläger hat, wie oben dargelegt, keine Verfolgung glaubhaft dargelegt. Auch ergeben sich im Hinblick auf die humanitäre Situation in der DR Kongo keine Hinweise darauf, dass ihm ein ernsthafter Schaden droht. Dies gilt zumindest in Bezug auf, den Geburts- und vormaligen Aufenthaltsort des Klägers.
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Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
41
Unabhängig davon, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, liegt jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen Konflikts vor. Der Kläger stammt seinen eigenen Angaben zufolge aus Kinshasa. Dort hat er auch bis zu seiner Ausreise aus der DR Kongo im Jahr 2016 zusammen mit seiner Mutter gelebt. Lediglich im Osten der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere auch in den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen (vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo des Auswärtigen Amts vom 27. Februar 2018, Stand: Dezember 2017, S. 5). Bei den andauernden Konflikten im Osten bzw. Nordosten der Demokratischen Republik Kongo handelt es sich u.a. um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft, Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Angesichts der Gesamteinwohnerzahl der Provinz Nord-Kivu mit etwa 6,6 Mio. Einwohner und Süd-Kivu von etwa 5,7 Mio. Einwohner hat der dem Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt aber kein so hohes Niveau, dass davon ausgegangen werden kann, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Im Übrigen handelt es sich nicht um einen landesweiten Konflikt. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst aus * stammt. Bei der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlichen Gefahrenprognose im Falle eines - wie hier - regional begrenzten, nicht landesweiten Konflikts ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen (st.Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 17). Dies zugrunde gelegt scheidet für den Kläger die Gewährung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus.
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3. Der Abschiebung des Klägers steht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen.
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Ein solches liegt zu Gunsten des Klägers nicht vor. Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Gemäß § 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60 AufenthG Rn. 35 f.). Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder der ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei sind lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen.
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Diese Voraussetzungen liegen mangels erkennbarer Vorverfolgung des Klägers nicht vor.
45
Eine unmenschliche Behandlung droht dem Kläger auch nicht aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen in der DR Kongo. Unzureichende wirtschaftliche Verhältnisse im Herkunftsland können nur in Ausnahmefällen, in denen die schlechten humanitären Verhältnisse eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Asylbewerbers darstellen, ein Abschiebungsverbot in diesem Sinn begründen. In ganz außergewöhnlichen Fällen können auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung „zwingend“ sind. Dies gilt in den Fällen, in denen die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut oder die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen, zurückzuführen sind. Wenn jedoch die Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führen, so ist zu berücksichtigen, ob es dem Betroffenen gelingt, die elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen (EGMR, U.v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681 ff.; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris). Unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des Einzelfalles ist hierbei ein sehr hohes Niveau der Gefährdung zu verlangen (BayVGH, U.v. 21.10.2014 - 13a B 14.30285 - juris).
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Dies zugrunde gelegt ist hier davon auszugehen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit bei einer Rückkehr in die DR Kongo erneut sichern kann. Der Kläger ist nach seinem eigenen Vorbringen ein junger, gesunder Mann von mittlerem Bildungsniveau. Der Kläger hat in der DR Kongo bereits als Maler selbstständig gearbeitet. Im Übrigen dürften sich auch noch mehrere Familienangehörige des Klägers in der DR Kongo aufhalten. So hat der Kläger zumindest in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2020 ausgeführt, dass sich seine beiden Kinder (Alter elf und neun Jahre) weiterhin in * aufhalten und dort von Angehörigen mütterlicherseits versorgt werden. Auch die vormalige Lebensgefährtin und Mutter der beiden Kinder des Klägers dürfte sich noch in * aufhalten. Dem Kläger kann insoweit zugemutet werden, von Deutschland aus den Kontakt zu seiner in seinem Heimatland noch lebenden Rest-Familie wiederherzustellen und so seine Rückkehr vorzubereiten.
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Der vom Kläger geltend gemachte Betreuungsbedarf seiner schwerkranken Mutter ist ebenfalls nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers zu begründen. Es fehlt insoweit bereits am erforderlichen Zielstaatsbezug.
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Der Abschiebung des Klägers steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG entgegen.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
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Individuelle, nur dem Kläger drohende Gefahren liegen nicht vor. Dessen Vorbringen hinsichtlich einer drohenden Verfolgung begründet nach Auffassung des Gerichts keine konkrete Gefahr für den Kläger.
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Der Kläger hat aber auch keine ihn betreffenden gesundheitlichen Aspekte im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG glaubhaft vorgetragen. Auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2020 hat der Kläger ausgeführt, dass er weitgehend gesund sei. In ärztlicher Behandlung befinde er sich nur bei entsprechendem Bedarf. In psychiatrischer Behandlung befinde er sich nicht.
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4. Die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig, da die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
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Auch die in Nr. 5 des mit der Klage angegriffenen Bescheids dem Kläger angedrohte Abschiebung in den Kongo begegnet keinen Rechtmäßigkeitszweifeln.
54
Insbesondere ist die Abschiebungsandrohung, die als Zielstaat lediglich „Kongo“ benennt, hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Ob der angefochtene Bescheid den Zielstaat mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen dem Betroffenen bekannten oder für sie oder weiteres erkennbaren Umständen festzustellen (BVerwG, U.v. 25.7.2000 - 9 C 42/99 - BVerwGE 111, 343 ff.). Aus den Gründen des mit der Klage angegriffenen Bescheids ergibt sich hier eindeutig, dass als Zielstaat nur die Demokratische Republik Kongo und nicht die Republik Kongo(-Brazzaville) gemeint ist. Das Bundesamt stellt in seinem Bescheid ausdrücklich die Lage in der Demokratischen Republik Kongo dar und führt aus, aus welchen Gründen der Kläger dorthin zurückkehren kann. Die Beklagte hat Abschiebungsverbote nur hinsichtlich der DR Kongo geprüft, so dass die Abschiebung auch nur in diesen Staat erfolgen kann (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 25.1.2019 - 3 L 2586/18.A - juris Rn. 97 bis 99; VG Würzburg, B.v. 9.12.2019 - W 10 S 19.31484 - juris Rn. 30).
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Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufenthG bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls nicht. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und im Rahmen der gerichtlich gemäß § 114 Satz 2 VwGO beschränkten Prüfung ordnungsgemäß ausgeübt. Die erforderliche Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer kann in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes auch in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2011 (§ 11 Abs. 2 AufenthG n.F.) gesehen werden (BVerwG, U.v. 21.8.2018 - 1 C 21.17 - juris).
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Eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Bundesamts ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Tante des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und hier über eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung verfügt. Die entsprechende Person war bei der zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen, da diese nicht zur Kernfamilie des Klägers zählt. In Bezug auf die Mutter des Klägers (Klägerin im Verfahren Au 9 K 17.33449, *) gilt es zu berücksichtigen, dass diese im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) noch über kein bestandskräftig festgestelltes Abschiebungsverbot in der Bundesrepublik Deutschland verfügt. Sollte dies zu einem späteren Zeitpunkt der Fall sein, kann bei der Beklagten die Abänderung der in Nr. 6 des mit der Klage angegriffenen Bescheids verfügten Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot beantragt werden. Eine Rechtswidrigkeit der in Nr. 6 von der Beklagten getroffenen Entscheidung auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG ergibt sich hieraus jedoch nicht.
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5. Die Klage war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
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6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.