Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 10.03.2020 – W 4 S 20.30289
Titel:

Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Slowenien

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 4
GRC Art. 4
EMRK Art. 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsatz:
Einem gesunden, arbeitsfähigen Mann, dem in Slowenien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, droht bei einer Rückkehr dorthin keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK (Rn. 21 – 27). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
unzulässiger Asylantrag bei vorheriger Flüchtlingsanerkennung in Slowenien, keine systemischen Mängel des slowenischen Asylsystems, unzulässiger Asylantrag, Slowenien, Flüchtlingsanerkennung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Lebensverhältnisse in Slowenien, systemische Mängel, slowenisches Asylsystem, Schutz durch Sicherheitsbehörden
Fundstelle:
BeckRS 2020, 4060

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren W 4 K 20.30288 abgelehnt.

Gründe

I.
1
1. Der Antragsteller, somalischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 22. Dezember 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 7. Januar 2020 einen förmlichen Asylantrag. Die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fand am 20. Januar 2020 statt. Auf die dabei gemachten Angaben des Antragstellers wird Bezug genommen.
2
Da dem Bundesamt aufgrund eines entsprechenden Eurodac-Treffers Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass Slowenien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig sein könnte, richtete es am 23. Januar 2020 ein entsprechendes Übernahmeersuchen an die slowenischen Behörden. Diese teilten mit Schreiben vom 5. Februar 2020 mit, dass eine Rücküberstellung nach der Dublin-Verordnung vorliegend nicht in Betracht komme, da dem Antragsteller in Slowenien bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.
3
Mit Bescheid vom 13. Februar 2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers daraufhin als unzulässig ab (Ziffer 1). In Ziffer 2 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Nach Ziffer 3 wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Slowenien abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Der Antragsteller dürfe jedoch nicht nach Somalia abgeschoben werden (Ziffer 3, Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).
4
Wegen der Begründung wird auf den vorgenannten Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Empfangsbestätigung am 19. Februar 2020 ausgehändigt.
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2. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Februar 2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamts (W 4 K 20.30288) erheben und hat im vorliegenden Verfahren beantragen lassen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
6
Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller in Slowenien durch die dort ansässige „Bettel-Mafia“ bedroht und geschlagen worden sei. Die slowenischen Sicherheitsbehörden vermochten ihm nicht zu helfen. Bei einer Rückkehr nach Slowenien müsste der Antragsteller daher um sein Leben fürchten. Zudem lebten auch seine Frau und seine drei Kinder mittlerweile in Deutschland, so dass jedenfalls zur Wahrung der Familieneinheit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sei.
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3. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
8
Dabei änderte das Bundesamt die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid wie folgt ab:
„Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen.“
9
Wegen der Begründung bezog sich die Antragsgegnerin auf den angefochtenen Bescheid. Die Abänderung der Abschiebungsandrohung sei erfolgt, da höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, ob mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 19.6.2018 - C-181/16 - Gnandi - juris) die Ausreisefrist bereits mit Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides zu laufen beginnen dürfe.
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4. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren W 4 K 20.30288 sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Des Weiteren wurden die Gerichtsakten im anhängigen Asylverfahren der Frau und der drei Kinder des Antragstellers (W 4 K 18.30914) samt Behördenakten hinzugezogen. Auf diese wird ebenfalls verwiesen.
II.
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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - bezogen auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes vom 13. Februar 2020 in der Fassung vom 27. Februar 2020 - anzuordnen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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1. Der Antrag ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG liegen nicht vor.
13
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris). Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann, ob das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu Recht verneint wurde (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG) und ob die Abschiebungsandrohung selbst rechtmäßig ergangen ist.
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Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Slowenien in der Fassung vom 27. Februar 2020 begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs keinen rechtlichen Bedenken; die Klage wird mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos sein.
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2. Nach § 36 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
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2.1. Ein Fall von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist vorliegend gegeben. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf das entsprechende Schreiben der slowenischen Behörden vom 5. Februar 2020 (Blatt 110 der Behördenakten), das mit der Eurodac-Treffer-Abfrage übereinstimmt, wonach dem Antragsteller bereits am 30. November 2010 internationaler Schutz in Form der Flüchtlingsanerkennung zuerkannt wurde.
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2.2. Der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht auch nicht Art. 4 der Grundrechtscharta (GRC) i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen (vgl. hierzu EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 u.a. - juris). Eine ernsthafte Gefahr, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Slowenien zu erfahren, besteht für den Antragsteller nach Überzeugung des Gerichts nicht.
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2.2.1 Bei der Prüfung, ob Slowenien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzberechtigten gegen Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - BeckRS 2018, 33662; U.v. 29.1.2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 28). Denn Slowenien unterliegt als Mitgliedstaat der Europäischen Union deren Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verpflichtet. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. hierzu nur EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. juris Rn. 83 f.).
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Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 83).
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Solche Schwachstellen verstoßen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese Schwelle wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse erreichen diese Schwelle nicht, wenn sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 ff.).
21
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben droht dem Antragsteller, bei dem es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann handelt, in Slowenien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK (in diesem Sinne etwa auch VG Trier, U.v. 3.4.2019 - 7 K 5601/18.TR - juris Rn. 51 ff.). Derartige Mängel hat der Antragsteller auch selbst nicht substantiiert geltend gemacht. Diesbezüglich nimmt das Gericht daher auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug und macht sie sich zu eigen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend hierzu wird noch Folgendes ausgeführt:
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2.2.2. Anerkannte Flüchtlinge erhalten in Slowenien einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Die dazugehörige Aufenthaltskarte wird für zehn Jahre ausgestellt und kann vor Ablauf ohne Schwierigkeiten verlängert werden. Schutzberechtigte haben Zugang zum Gesundheitswesen, Sozialleistungen, Bildung, Arbeitsmarkt und Wohnbeihilfe wie slowenische Bürger (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Slowenien, Gesamtaktualisierung vom 26.11.2019, S. 15; AIDA 3.2019).
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Schutzberechtigte fallen zudem unter die obligatorische Krankenversicherung. Sie werden jedoch von den Integrationsbeauftragten dazu ermutigt, auch eine Zusatzkrankenversicherung abzuschließen, da ohne diese die Kosten für Medikamente und medizinische Behandlungen sehr hoch werden können. Sozialhilfeempfänger - darunter auch Schutzberechtigte nach Schutzgewährung - benötigen jedoch keine Zusatzversicherung und genießen trotzdem die vollen Rechte. Minderjährige mit internationalem Schutz haben Anspruch auf medizinische Versorgung wie slowenische Kinder bis zum 18. Lebensjahr (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Slowenien, Gesamtaktualisierung vom 26.11.2019, S. 15).
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Schutzberechtigte haben nicht nur freien Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern sie werden bei den Programmen der aktiven Beschäftigungspolitik und als Arbeitslose in gleicher Weise behandelt wie Staatsangehörige. Vor kurzem wurden vom Arbeitsmarktservice Sloweniens zwei Stellen für Berufsberater geschaffen, einer in Ljubljana und einer in Maribor, die ausschließlich mit Schutzberechtigten arbeiten. Die sogenannten on-the-job Programme für Schutzberechtigte wurden an ihre Bedürfnisse angepasst (z.B. verlängerte Laufzeit, in Begleitung eines Mentors). Personen mit internationalem Schutz sind bei der Jobsuche gleichwohl mit gewissen Hindernissen (z.B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Slowenien, Gesamtaktualisierung vom 26.11.2019, S. 16; AIDA 3.2019).
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Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben zudem Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe für Mittellose, der aktuell 297,53 EUR pro Monat beträgt. Dazu kommen noch weitere Leistungen (z.B. Kindergeld, Beihilfe für kinderreiche Familien, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsbeihilfe), wenn die Betroffenen die entsprechenden Kriterien erfüllen. Ein wesentliches Problem stellt für Schutzberechtigte das Fehlen der sozialen Sicherheit in der Anfangsphase nach der Schutzgewährung dar. Die Bearbeitung des Antrags auf Sozialhilfe kann bis zu zwei Monate in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit sind die Betroffenen oft auf die humanitäre Unterstützung karitativer Organisationen angewiesen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Slowenien, Gesamtaktualisierung vom 26.11.2019, S. 16; AIDA 3.2019).
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Schutzberechtigte haben außerdem neben dem Zugang zu Bildungseinrichtungen das Recht auf Stipendien und Unterbringung im Studentenwohnheim unter den gleichen Bedingungen wie Staatsbürger. Minderjährige haben in der Regel bereits vor Schutzgewährung Zugang zu Bildung. Die Kosten für die Anerkennung und Überprüfung der im Ausland erworbenen Abschlüsse werden übernommen. Schutzberechtigte haben weiterhin Anspruch auf einen kostenlosen Sprachkurs in slowenischer Sprache von 300 Stunden, der mit der Zustimmung des UIOM um weitere 100 Stunden verlängert werden kann. Auf die besonderen Bedürfnisse von asylsuchenden Minderjährigen wird ebenso Rücksicht genommen wie bei slowenischen Schülern (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Slowenien, Gesamtaktualisierung vom 26.11.2019, S. 16; AIDA 3.2019).
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Antragsteller, die internationalen Schutz erhalten, sind verpflichtet das Aufnahmezentrum (außer das Studentenheim in Postojna) innerhalb von 15 Tagen zu verlassen, wenn die Entscheidung über ihren Asylantrag rechtskräftig wird. Im Falle einer negativen Entscheidung gelten die Aufnahmebedingungen während des Beschwerdeverfahrens weiter. Wenn Schutzberechtigte über keine Finanzmittel verfügen und ihnen keine andere Unterkunft bereitgestellt wird, haben sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung für bis zu 18 Monate ab Schutzgewährung. Diese Unterstützung kann für weitere 18 Monate gewährt werden, wenn die Nutznießer mindestens 80% der von der UOIM organisierten kostenlosen Sprach- und kulturellen Trainings besuchen. Der Höchstbetrag für Alleinstehende ist an die monatliche Sozialhilfe, derzeit 297,53 EUR, gekoppelt. Bei Familien ist der Höchstbetrag pro Person geringer; die Berechnung erfolgt nach gen gesetzlichen Bestimmungen. Im ersten Jahr nach Schutzgewährung kann die finanzielle Unterstützung durch eine kostenlose Unterkunft in einem der drei sogenannten Integrationshäuser (Einrichtungen bestehend aus Appartements) des Innenministeriums, mit einer Gesamtkapazität von 90 Plätzen, ersetzt werden. Das Integrationshaus in Ljubljana ist für Familien und alleinstehende Frauen vorgesehen; in Maribor werden alleinstehende Männer untergebracht. Das dritte Integrationshaus befindet sich in Velenje. Aus medizinischen oder anderen Gründen kann die Unterbringung im Integrationshaus um weitere sechs Monate verlängert werden. Ende Dezember 2018 wurden insgesamt 40 Personen in den Einrichtungen beherbergt. Schutzberechtigte erhalten Unterstützung bei der Wohnungssuche und bei der Integration durch die UOIM und NGOs, hauptsächlich von Društvo Odnos und Slovene Philanthropy (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Slowenien, Gesamtaktualisierung vom 26.11.2019, S. 17).
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Unter Berücksichtigung dieser aktuellen Erkenntnisse ist nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller in Slowenien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK droht.
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2.2.3. Gegenteiliges hat der Antragsteller im Hinblick auf die generellen Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Slowenien auch nicht geltend gemacht. Der Antragsteller, der bereits mehrere Jahre in Slowenien verbracht hat und damit mit den Verhältnissen vor Ort wenigstens einigermaßen vertraut sein dürfte, hat vielmehr im Rahmen seiner Anhörung selbst angegeben, dass er und seine Familie in Slowenien eine Wohnung hatten (vgl. Blatt 75 BA). Die Ehefrau des Antragstellers hat im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt (BA-Az.: …) zudem angegeben, dass sie und ihre Familie in Slowenien versorgt waren und sie, die Ehefrau, in Slowenien auch wegen ihrer Hepatitis-B-Erkrankung ärztlich behandelt worden sei (vgl. Blatt 66 f. BA zum vorgenannten BA-Az.).
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Das Bundesamt hat damit den Asylantrag des Antragstellers nach derzeitigem Erkenntnisstand zu Recht als unzulässig abgelehnt.
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3. Es bestehen ferner auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Antragsteller.
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3.1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
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Da der Antragsteller in Slowenien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK droht, scheidet auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu seinen Gunsten aus. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 2.2. Bezug genommen. Die Verletzung sonstiger Konventionsrechte ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei ist unerheblich, ob man hier hinsichtlich der Gefahrenprognose auf den Antragsteller alleine oder auf den Antragsteller samt seiner Familie abstellt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 4.7.2019 - BVerwG 1 C 50.18 - juris), da unter Berücksichtigung der Lage von anerkannten Schutzberechtigten in Slowenien (siehe oben unter II. 2.2.) auch im letzteren Fall die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen würden. Soweit der Antragsteller vorträgt, ihm drohe in Slowenien durch die dortige „Bettel-Mafia“ Gefahr für Leib und Leben, so ist er insoweit auf die slowenischen Sicherheitsbehörden zu verweisen. Dass diese nicht willens oder nicht in der Lage wären, den Antragsteller zu schützen, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon bezweifelt das Gericht zudem den Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Aussagen des Antragstellers. Denn diese weichen in wesentlichen Punkten von den insoweit gemachten Aussagen der Ehefrau ab.
34
Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat das Bundesamt daher nach derzeitigem Erkenntnisstand zu Recht vereint.
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3.2. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht gegeben. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG allerdings nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor. Anhaltspunkte für eine derartige Erkrankung sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch ersichtlich.
36
Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hat das Bundesamt daher nach derzeitigem Erkenntnisstand zu Recht verneint.
37
4. Auch die Abschiebungsandrohung an sich und die dabei gesetzte Ausreisefrist von einer Woche ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Wochenfrist stützt sich auf § 36 Abs. 1 AsylG. Nachdem das Bundesamt den Beginn der Ausreisefrist nachträglich mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020 an die Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gekoppelt hat, kann vorliegend dahinstehen, ob die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2018 (C-181/16 - Gnandi - juris) auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen sind, da diese Vorgaben damit jedenfalls eingehalten werden.
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5. Auch die Einreisebefristung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn weder Art. 7 GRC noch Art. 6 GG, jeweils i.V.m. Art. 8 EMRK, gewähren dem Antragsteller ein Recht darauf, seine eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft gerade in der Bundesrepublik zu führen. Die Asylanträge der Ehefrau und seiner Kinder, die in Slowenien ebenfalls bereits internationalen Schutz erhalten haben und dort mehrere Jahre gelebt haben bzw. dort geboren sind, wurden mit Bescheid des Bundesamts vom 25. April 2018 abgelehnt. Sie haben hier, wie der Antragsteller, kein gesichertes Aufenthaltsrecht. Zwar ist das diesbezügliche Klageverfahren noch anhängig (W 4 K 18.30914), ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde jedoch mit Beschluss des Gerichts vom 10. März 2020 abgelehnt.
39
6. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
40
7. Mangels Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in diesem Verfahren und im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (W 4 K 20.30288) abzulehnen.