Inhalt

OLG München, Beschluss v. 02.01.2020 – 20 W 1569/19
Titel:

Streitwertfestsetzung in selbständigem Beweisverfahren

Normenkette:
GKG § 63 Abs. 2, § 68
Leitsätze:
1. Im selbständigen Beweisverfahren hat das Gericht nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen. Dies ist der Wert der Hauptsache oder des Teils der Hauptsache, auf den sich die Beweiserhebung bezieht. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei nicht festgestellten Mängeln ist zu schätzen, welche Kosten ihre Beseitigung, die Mängel unterstellt, verursacht hätten. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beweisverfahren, Streitwert
Vorinstanz:
LG Landshut, Beschluss vom 12.06.2019 – 81 OH 3328/17
Fundstellen:
JurBüro 2020, 145
BeckRS 2020, 3
LSK 2020, 3

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 12.06.2019 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.12.2019, Az. 81 OH 3328/17, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im selbständigen Beweisverfahren.
2
Mit Beschluss vom 12.06.2019 setzte das Landgericht den Streitwert auf 36.340,52 € fest. Gegen diesen formlos zugestellten Beschluss legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15.11.2019, per Telefax eingegangen am gleichen Tage, Beschwerde ein. Sie ist der Meinung, dass diejenigen Punkte, bei denen der Sachverständige entgegen der Behauptung der Antragsteller keine Mängel feststellen konnte (= Gliederungsziffern 4.7 bis 4.9 des Sachverständigengutachtens), bei der Streitwertfestsetzung ebenfalls zu berücksichtigen seien. Insgesamt sei der Streitwert auf 67.395,52 € festzusetzen. Die Antragsteller treten dem entgegen. Soweit diese Positionen überhaupt zu berücksichtigen seien, würden sie den Streitwert allenfalls geringfügig erhöhen, und zwar insgesamt um nicht mehr als 1.870,00 €.
3
Mit Beschluss vom 20.12.2019 half das Landgericht der Beschwerde insoweit ab, als es den Streitwert insgesamt auf 38.210,52 € festsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde zurück und verfügte die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Beschwerde.
II.
4
1. Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 GKG i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG statthaft und insbesondere innerhalb der Frist der §§ 68 Abs. 1 S.3, 63 Abs. 3 S.2 GKG eingelegt worden.
5
2. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG der Einzelrichter berufen, da auch in erster Instanz der Einzelrichter entschied.
6
3. In der Sache erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie über die Entscheidung im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts hinausgeht. Das Landgericht hat den Streitwert auf die Beschwerde hin zu Recht auf 36.340,52 € festgesetzt.
7
Im selbständigen Beweisverfahren hat das Gericht nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen. Dies ist der Wert der Hauptsache oder des Teils der Hauptsache, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2004, III ZB 33/04 = BauR 2005, 464; ZöllerHerget, 33. Aufl. 2020, § 3 Rn. 16.149; jeweils zitiert nach juris) Dabei ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert weder bindend noch maßgeblich, vielmehr kommt es auf die vom Sachverständigen festgestellten Mängelbeseitigungskosten an (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2005, XII ZR 92/02; zitiert nach juris). Bei nicht festgestellten Mängeln ist zu schätzen, welche Kosten ihre Beseitigung, die Mängel unterstellt, verursacht hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2004, III ZB 33/04; OLG Bamberg, Beschluss vom 28. Juni 2018, 4 W 36/18; OLG Celle, Beschluss vom 05. März 2008, 14 W 6/08; Zöller a.a.O.; jeweils zitiert nach juris).
8
Im Rahmen dieser Schätzung hat das Landgericht zu Recht den Vortrag der Antragsteller zugrundegelegt. Im Gegensatz zu den ohne nähere Begründung behaupteten Kosten in der Beschwerdebegründung haben die Antragsteller im Schriftsatz vom 03.12.2019 substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum die Kosten für die Beseitigung der behaupteten, aber nicht festgestellten Mängel sich insgesamt auf 1.870,00 € belaufen würden. Konkrete Anhaltspunkte, die einer Schätzung auf Grundlage dieses Sachvortrages entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich.
III.
9
Eine Kostenentscheidung und eine Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren sind nicht veranlasst, da gemäß § 68 Abs. 3 GKG das Verfahren der Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und (außergerichtliche) Kosten nicht erstattet werden (vgl. ZöllerHerget, 33. Aufl. 2020, § 3 Rn. 12; zitiert nach juris).
IV.
10
Einer Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde bzw. der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entschieden hat.
11
Eine Rechtsbeschwerde gibt im Verfahren der Streitwertfestsetzung nicht, da deren Funktion gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG die weitere Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG übernimmt (vgl. ZöllerHerget, 32. Aufl., § 3 Rn. 9). Die weitere Beschwerde ist aber nur statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat (vgl. Herget, a.a.O.). Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine weitere Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes von Gesetzes wegen nicht statt. Eine weitere Beschwerde oder eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gibt es mithin nicht (vgl. Zimmermann in: Binz/ Dörndorfer/ Petzold/ Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl. 2019, § 68 GKG Rn. 28, zitiert nach Beck-Online).
12
Im Übrigen käme die Zulassung einer Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ohnehin nicht in Betracht, sondern allenfalls durch den Senat.