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AG München, Endurteil v. 27.11.2020 – 333 C 17092/20
Titel:

Desinfektionskosten als Teil der Instandsetzungskosten

Normenkette:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Zu den Instandsetzungskosten eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs zählen auch die Kosten einer pandemiebedingten Desinfektion bei Fahrzeugannahme und Fahrzeugrückgabe. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Reparaturkosten, Schadensersatz, Desinfektionskosten, Corona
Vorinstanz:
AG München, Hinweisbeschluss vom 05.11.2020 – 333 C 17092/20
Fundstellen:
DAR 2021, 38
LSK 2020, 37879
BeckRS 2020, 37879

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 103,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2020 sowie weitere 78,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.10.2020 zu zahlen, bzgl. ersterem Betrag Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Ersatzansprüche gegen die … aus der gegenständlichen Reparaturrechnung vom 29.6.2020, Rechnungsnummer ….
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 103,60 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Die Klage ist vollumfänglich begründet, auf den Hinweisbeschluss vom 5.11.2020 wird Bezug genommen.
3
Selbst die Versicherungswirtschaft geht von der Erforderlichkeit einer Fahrzeugdesinfektion aus:
Beispielhaft bzgl. Allianz: https://azt-automotive.com/de/themen/Fahrzeugdesinfektion
und bzgl. HUK: https://www.huk.de/gesundheit-vorsorge-vermoegen/ratgeber/praevention/auto-desinfizieren.html
Der ZKF führt hierzu u.a.
aus: https://www.zkf.de/aktuelles/news-detailseite/fahrzeugdesinfektion-zum-schutz-von-mitarbeitern-und-kunden
4
Sämtliche Argumente der Beklagten wurden zur Kenntnis genommen, führen jedoch zu keiner neuen Einschätzung der Rechtslage.
5
Für eine Zulassung der Berufung besteht keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 511 IV Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.
6
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
7
Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
9
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.