BayObLG, Beschluss v. 24.11.2020 – 204 VAs 180/20
Titel:

Rechtsweg für Sachaufsichts- und Dienstaufsichtsbeschwerden

Normenketten:
EGGVG § 23
GVG § 17a Abs. 2 S. 1, Abs. 6
StVollzG § 109 Abs. 1
BayStVollzG Art. 115 Abs. 1, Abs. 2, Art. 208
Leitsätze:
Für Streitigkeiten über die Verbescheidung von Sachaufsichtsbeschwerden von Strafgefangenen gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 109 Abs. 1 StVollzG gegeben. (Rn. 18 – 25)
1. Für eine Sachaufsichtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Justizvollzugs-behörde ist - in Bayern - nicht das Bayerische Oberste Landesgericht, sondern als ordentliches Gericht die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zuständig. (Rn. 11 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch für eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollzugsbehörden bzw. der für sie handelnden Bediensteten ist - in Bayern- nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (hier Strafvollstreckungskammer des Landgerichts) eröffnet. (Rn. 18 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Strafvollzug, Strafgefangener, Disziplinarmaßnahme, Justizverwaltungsakt, Sachaufsichtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde, Verwaltungsrechtsweg, ordentliche Gerichtsbarkeit, Strafvollstreckungskammer
Fundstelle:
BeckRS 2020, 37675

Tenor

1. Der beschrittene Rechtsweg zum Bayerischen Obersten Landesgericht ist unzulässig.
2. Das Verfahren wird an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht München I verwiesen.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 23 EGGVG wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt S . Am 29.10.2019 ordnete die Justizvollzugsanstalt durch die Abteilungsleiterin, Oberregierungsrätin H, der die Disziplinarbefugnis gemäß Art. 112 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 177 Abs. 3 BayStVollzG übertragen worden war, gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme in Form des Entzugs der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung gemäß Art. 110 Abs. 1 Nr. 6 BayStVollzG für die Dauer von drei Wochen an. Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing wies den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers nach § 114 StVollzG auf Aussetzung des Sofortvollzugs vom 31.10.2019 sowie den Antrag nach § 109 StVollzG auf gerichtliche Entscheidung vom 12.11.2019 mit Beschluss vom 18.11.2019 (Az.: SR StVK 936/19) zurück. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 5.3.2020 (204 StObWs 39/20) die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen. Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 21.9.2020 - 2 BvR 660/20), jedoch ausgeführt, dass der Beschluss des Landgerichts verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil das Gericht den von der Justizvollzugsanstalt geschilderten Sachverhalt ohne nähere Begründung zugrunde gelegt hat, ohne auf den substantiierten Vortrag des Beschwerdeführers zu seiner Krankengeschichte und zu vorhergehenden Krankschreibungen sowie Behandlungsmaßnahmen hin weitere Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung zu veranlassen.
2
Mit Schreiben vom 2.12.2019, eingegangen am 4.12.2019, legte der Antragsteller beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz „Verwaltungsbeschwerde“ gegen die Justizvollzugsanstalt S ein und beantragte die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme vom 29.10.2019 sowie die sofortige Aufhebung des Vollzugs dieser Disziplinarmaßnahme. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz gab mit Verfügung vom 11.12.2019 die Beschwerde an die Justizvollzugsanstalt S zur weiteren Veranlassung in eigener Zuständigkeit ab und bat darum, den Gefangenen von der Abgabe zu unterrichten.
3
Mit Schreiben vom 15.4.2020, eingegangen am 17.4.2020, legte der Antragsteller beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz eine Sachbeschwerde „gegen Oberregierungsrätin . H “ ein, die durch Delegation der Aufsichtsbehörde im Disziplinarverfahren gegen ihn vom 29.10.2019 die Disziplinarbefugnis erhalten und die Disziplinarmaßnahme von drei Wochen Arbeitsentzug (o.A.e.V.) gegen ihn wegen angeblicher Arbeitsverweigerung verhängt habe. Mit dieser rügt er, dass ihm bei der Anhörung durch Oberregierungsrätin H am 29.10.2019 nicht mitgeteilt worden sei, dass es sich um ein Disziplinarverfahren handele.
4
Mit Schreiben vom 19.4.2020, eingegangen bei Gericht am 21.4.2020, stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Verbescheidung seiner „Verwaltungsbeschwerde (Sachaufsichtsbeschwerde)“ vom 2.12.2020 mit Gründen durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz. Gleichzeitig beantragte er Gewährung von Prozesskostenhilfe.
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Am 22.4.2020 hob die Justizvollzugsanstalt die angeordnete Disziplinarmaßnahme auf.
6
Am 26.5.2020, dem Antragsteller eröffnet am 28.5.2020, erließ der Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt S einen Bescheid, dass die Überprüfung der Beschwerde des Strafgefangenen ergeben habe, dass kein Anlass zur Beanstandung der Sachbehandlung oder zu einem dienstaufsichtlichen Einschreiten besteht.
7
Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt mit Schreiben vom 1.7.2020, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig kostenfällig zu verwerfen und dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht zu entsprechen, da für die Entscheidung über die Sachaufsichtsbeschwerde gemäß Art. 115 BayStVollzG gegen eine Bedienstete der Justizvollzugsanstalt, die im Auftrag des Anstaltsleiters tätig war, der Anstaltsleiter als Dienstvorgesetzter zuständig sei und nicht das Bayerische Staatsministerium der Justiz.
8
In seiner hierzu ergangenen Stellungnahme beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 20.7.2020 hinsichtlich seines Antrags vom 19.4.2020, der das Begehr einer ordnungsgemäßen Erledigung (Bearbeitung und Verbescheidung durch die Aufsichtsbehörde) seiner Sachaufsichtsbeschwerde vom 2.12.2019 (fehlerhaft „Verwaltungsbeschwerde“ genannt) enthalte, die Prüfung/Feststellung des zuständigen Gerichts (seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht) sowie die Verweisung seines Antrags dorthin. Wie er kürzlich erfahren habe, sei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung seiner Beschwerde binnen einer angemessenen Frist nicht stattfinde (unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur). Mit Schreiben vom 4.8.2020 machte er hierzu ergänzende Ausführungen.
9
Mit Verfügung vom 20.10.2020 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass der Senat beabsichtige, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das für die Überprüfung von Maßnahmen im Rahmen der Sachaufsicht im Bereich des Erwachsenenstrafvollzugs sachlich und örtlich zuständige Landgericht München - Strafvollstreckungskammer - zu verweisen.
10
Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 18.11.2020 hierzu Stellung und beantragte weiterhin die Verweisung an das Verwaltungsgericht.
II.
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1. Der beschrittene Rechtsweg zum Bayerischen Obersten Landesgericht ist unzulässig.
12
a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf die Beschwerde vom 2.12.2019, nicht hingegen auf die Sachbeschwerde „gegen Oberregierungsrätin . H “ vom 15.4.2020, mit welcher der Antragsteller Verfahrensfehler bei der Anhörung rügt. Da der Antragsteller in der Beschwerde vom 2.12.2019 nicht das persönliche Verhalten der Vollzugsbeamtin Hofer beanstandet, sondern vom Antragsgegner - dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz - die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme im Wege einer Sachprüfung begehrt, handelt es sich nicht um eine Dienstaufsichtsbeschwerde, sondern um eine sich gegen die Sachentscheidung der Vollzugsbehörde an die vorgesetzte Behörde richtende Sachaufsichtsbeschwerde (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., Vor § 108 Rn. 3; Nestler, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 10; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 12. Kap. Abschn. A Rn. 9). Adressat ist diejenige Behörde, der die Organaufsicht über die erlassende Behörde obliegt, hier also das Bayerische Staatsministerium der Justiz.
13
b) Für die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Verbescheidung seiner Sachaufsichtsbeschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG nicht statthaft. Maßnahmen im Bereich des Strafvollzugs gehören nicht zu den Justizverwaltungsakten im Sinne dieser Vorschrift, so dass die Herbeiführung eines derartigen Bescheids nicht Gegenstand eines solchen Antrags sein kann.
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§ 23 EGGVG weist die Nachprüfung der spezifisch justizmäßigen Verwaltungsakte und sonstigen Maßnahmen den ordentlichen Gerichten zu. Justizverwaltungsakte sind nach der gesetzlichen Definition in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. In § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG war ursprünglich geregelt, dass das gleiche (also die Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch die ordentlichen Gerichte) auch für Justizverwaltungsakte der Vollzugsbehörden im Vollzug der Freiheitsstrafen, der Maßregeln der Besserung und Sicherung, des Jugendarrests und der Untersuchungshaft gilt. In der auf § 180 StVollzG in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I, Seite 581) beruhenden Neufassung des § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG ist jedoch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur noch für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzugs vollzogen werden (vgl. hierzu KK-StPO/Mayer, 8. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 99), zulässig. Dadurch wurden sämtliche von dieser Vorschrift bislang erfassten Maßnahmen im Bereich des Erwachsenenstrafvollzugs in der Justizvollzugsanstalt aus dem Geltungsbereich der §§ 23 ff. EGGVG herausgenommen und der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer zugewiesen (vgl. KK-StPO/Mayer, a.a.O., § 23 EGGVG Rn. 97; Köhnlein, in BeckOK GVG, 8. Edition, 1.8.2020, § 23 EGGVG Rn. 44).
15
Der beschrittene Rechtsweg zum Bayerischen Obersten Landesgericht ist somit unzulässig.
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2. Der Rechtsstreit ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 GVG in entsprechender Anwendung an die für die Durchsetzung des Anspruchs auf Verbescheidung einer Sachaufsichtsbeschwerde im Bereich des Erwachsenenstrafvollzugs zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I zu verweisen.
17
a) Eine Verweisung an das Verwaltungsgericht, wie vom Antragsteller in den Schreiben vom 20.7.2020, 4.8.2020 und vom 18.11.2020 beantragt, kommt nicht in Betracht.
18
Der Streit um die Verbescheidung einer Aufsichtsbeschwerde durch die angegangene Behörde stellt zwar eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar (BVerwG, NJW 1976, 637, juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 12.4.1999 - 5 A 99.48, juris Rn. 7). Der Verwaltungsrechtsweg ist aber nur gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Dies ist hier gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG der Fall.
19
aa) Allerdings kann der Anspruch auf Verbescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde grundsätzlich im Verwaltungsrechtsweg nach §§ 40 ff. VwGO durchgesetzt werden (vgl. BVerwG, NJW 1976, 637, juris Rn. 15; NJW 1991, 936, juris Rn. 7; BGHZ 105, 395 = NJW 1989, 587, juris Rn. 26; BayVerfGH, BayVBl 2017, 674, juris Rn. 16; Eyermann/Rennert, VwGO 15. Aufl., § 40 Rn. 14). Begründet wird dies - in Abgrenzung zu §§ 23 ff. EGGVG - damit, dass ein Tätigwerden einer Behörde im Rahmen ihrer Dienstaufsicht bei gebotener funktionaler Betrachtung (vgl. BVerwGE 69, 192 = NJW 1984, 2233, juris Rn. 15) kein Handeln auf einem der in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Gebiete darstelle (vgl. BGHZ 105, 395 = NJW 1989, 587, juris Rn. 24). Die Frage, ob eine Maßnahme einer Justizbehörde auf einem dieser Gebiete vorliegt, hänge nicht von der Ressortzugehörigkeit der handelnden Behörde und deren oberster Dienstbehörde ab, sondern sei nach funktionalen Gesichtspunkten zu beantworten (vgl. BVerwGE 69, 192, juris Rn. 15; BVerwGE 47, 255 = NJW 1975, 893, juris Rn. 20 ff.). Eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG liege deshalb nur vor, wenn die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen werde, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiete zugewiesen sei (vgl. BVerwGE 69, 192, juris Rn. 15; BGHZ 105, 395 = NJW 1989, 587, juris Rn. 23; KG, NJW-RR 1988, 1531). Dies sei bei der Verbescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden nicht der Fall. Diese gehörten zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG (BVerwG, NJW 1977, 118, juris Rn. 12). Ein Petitionsbescheid treffe aber keine Regelung mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung, sondern stelle nur die tatsächliche Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 17 GG dar (vgl. BVerwG, NJW 1977, 118, juris Rn. 12 m.w.N.; so auch Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 7). Art. 17 GG gebe dem Petenten nur ein Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung der Petition, jedoch keinen Anspruch auf Erledigung im Sinne des Petenten (vgl. BVerfGE 2, 225, juris Rn. 29 ff.; BVerfGE 13, 54, juris Rn. 79; BVerfGK 7, 133, juris Rn. 6; BVerfG, Erster Senat, 3. Kammer, NJW 1992, juris Rn. 21).
20
bb) Dem folgend hält die überwiegende Rechtsprechung und die einhellige Kommentarliteratur auch für Dienstaufsichtsbeschwerden im Bereich des Strafvollzugs - in Abgrenzung zu § 109 StVollzG - den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für gegeben (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 9.11.2015 - 2 Ws 501/15 Vollz, juris Rn. 16; Arloth/Krä, a.a.O., § 108 Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 13. Ed. 1.5.2020, Art. 115 BayStVollzG Rn. 6; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., 12. Kap. Abschn. A Rn. 13; Nestler, in: Laubenthal/ Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschn. P Rn. 15; Spaniol, in: Feest/ Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., § 91 LandesR Rn. 13; so auch VG Schwerin, Urteil vom 15.11.2004 - 1 A 568/04, juris Rn. 23). Bei Dienstaufsichtsbeschwerden gehe es darum, ein personenbezogenes Fehlverhalten eines Bediensteten zu rügen. Diese seien als Instrument der Dienstaufsicht demgegenüber nicht darauf gerichtet, Rechtsbeziehungen zwischen der Vollzugsanstalt und dem Gefangenen zu regeln (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 15.2.2008 - 1 Ws 41/08, juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 16. 9. 1996 - 5 Ws 451-453/96 Vollz, bei Matzke NStZ 1997, 428, Nr. 34; OLG Hamburg, NStZ 1991, 560, juris Rn. 3 ff.; OLG Karlsruhe, ZfStrVo 2002, 189, juris Rn. 6; OLG Koblenz, a.a.O., juris Rn. 11; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 480; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.11.1996 - 7 E 13031/96, juris Rn. 3 m.w.N.). Dies gelte auch für einen Vornahmeantrag (OLG Koblenz, a.a.O., juris Rn. 12 m.w.N.). Er sei nur dann zulässig, wenn sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs (§ 109 Abs. 1 StVollzG) wendet. Da mit der Dienstaufsichtsbeschwerde jedoch kein Vollzugsverwaltungsakt begehrt werde und dem auf die Dienstaufsichtsbeschwerde ergehenden Bescheid keine Regelungswirkung zukomme, könne bei Untätigkeit der Dienstaufsichtsbehörde eine Entscheidung über eine solche nicht in einem Verfahren nach §§ 109, 113 StVollzG erzwungen werden (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 9. 6. 1992 - 1 Vollz (Ws) 99/92 bei Bungert (Nr. 50), NStZ 1993, 426; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O., juris Rn. 12; Arloth/Krä, a.a.O., § 108 Rn. 6; Nestler in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschn. P Rn. 15; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., 12. Kap. Abschn. A Rn. 13; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 18. Ed. 1.8.2020, § 108 StVollzG Rn. 7; Spaniol, in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., § 91 LandesR Rn. 13).
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cc) Demgegenüber vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Bearbeitung und Verbescheidung von Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerden von Strafgefangenen zu den Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG gehöre. Die Behandlung solcher formloser Rechtsbehelfe zähle bei funktioneller Betrachtungsweise zu den typischen Angelegenheiten des Strafvollzugs (BayVGH, Beschlüsse vom 21.9.1999 - 5 C 99.1726, juris Rn. 5; vom 12.4.1999 - 5 A 99.48, juris Rn. 7, und vom 27.1.1999 - 5 A 99.48, juris Rn. 5; BayVGH, BayVBl. 1985, 121). Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG könne auch das Unterlassen der Bearbeitung der Beschwerde gerügt und die Verpflichtung der Behörde zur Vornahme der unterlassenen und abgelehnten Bearbeitung bei Gericht begehrt werden. Dem stehe die gesonderte Regelung des Beschwerderechts und des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in §§ 108 und 109 StVollzG nicht entgegen (BayVGH, Beschlüsse vom 12.4.1999 - 5 A 99.48, juris Rn. 7, und vom 21.9.1999 - 5 C 99.1726, juris Rn. 5).
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dd) Der Streit um den zu beschreitenden Rechtsweg zur Herbeiführung einer Entscheidung über eine Dienstaufsichtsbeschwerde braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls bei einer - vom Antragsteller erhobenen - Sachaufsichtsbeschwerde ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 109 Abs. 1 StVollzG gegeben.
23
(1.) Während das Bayerische Strafvollzugsgesetz hinsichtlich der Dienstaufsichtsbeschwerde lediglich die Bestimmung enthält, dass die Möglichkeit einer solchen unberührt bleibt (Art. 115 Abs. 3 BayStVollzG), hat die Sachaufsichtsbeschwerde in Art. 115 Abs. 1 und 2 BayStVollzG eine teilweise rechtlich konkrete Regelung gefunden. Gemäß Art. 115 Abs. 1 BayStVollzG können sich Gefangene mit Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin und gemäß Art. 115 Abs. 2 BayStVollzG an Vertreter der Aufsichtsbehörde wenden, wenn diese die Anstalt besichtigen.
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Demgemäß ist allgemein anerkannt, dass der Betreffende, falls die Beantwortung einer formlosen Beschwerde nach Art. 115 Abs. 1 und 2 BayStVollzG ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wird, die in Art. 115 BayStVollzG genannten Rechte mittels eines Verpflichtungsantrags in Form des Vornahmeantrags nach § 109 Abs. 1 Satz 2, §§ 113, 115 Abs. 4 Satz 1 StVollzG gerichtlich durchsetzen kann (vgl. OLG Frankfurt a.M., ZfStrVo 1987, 381, 382; Arloth/Krä, a.a.O., § 108 Rn. 7; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, a.a.O., Art. 115 BayStVollzG Rn. 7; Nestler in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschn. P Rn. 16; Laubenthal in: Schwind/Böhm/ Jehle/Laubenthal, a.a.O., 12. Kap. Abschn. A Rn. 14; so auch VG Schwerin, Urteil vom 15.11.2004 - 1 A 568/04, juris Rn. 23).
25
(2.) Für das vorliegende Verfahren, in dem der Antragsteller eine Verbescheidung seiner Sachaufsichtsbeschwerde über die in Art. 115 Abs. 1 und 2 BayStVollzG geregelten Fälle hinaus direkt durch die Aufsichtsbehörde begehrt, kann hinsichtlich des Rechtswegs nichts anderes gelten. Aus der Regelung in Art. 115 Abs. 1 und 2 BayStVollzG ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Behandlung formloser Rechtsbehelfe im Rahmen der Sachaufsicht zu den typischen Aufgaben des Strafvollzugs zählt. Es würde somit zu einer unnatürlichen Aufspaltung des Rechtswegs führen, wenn der Antrag nach §§ 109 ff. StVollzG nur für die gesetzlich in Art. 115 Abs. 1 und 2 BayStVollzG geregelten Fälle der Sachaufsichtsbeschwerde statthaft wäre, nicht aber dann, wenn der Antragsteller diese auf sein allgemeines Petitionsrecht nach Art. 17 GG stützt.
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(3.) Soweit der Antragsteller meint, aus der Kommentarliteratur (Nestler, in: Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschn. P Rn. 15) folge, dass im vorliegenden Fall ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG unzulässig sei, trifft dies nicht zu. Die genannte Fundstelle betrifft gerade nicht die Sachaufsichtsbeschwerde, sondern die Dienstaufsichtsbeschwerde. Nichts anderes ergibt sich aus der von ihm zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (ZfStrVO 1987, 381, 382).
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b) Die Verweisung an die Strafvollstreckungskammer erfolgt in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 GVG (vgl. BayObLG, Beschluss vom 5.11.2019 - 203 VAs 1506/19 - nicht veröffentlicht -; KG, NStZ 2008, 226, juris Rn. 3; OLG Hamm, NJW 2003, 768, juris Rn. 7).
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c) Örtlich zuständig ist nach § 110 StVollzG die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat; beteiligte Vollzugsbehörde ist gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG, die Behörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat. Das Begehren des Antragstellers richtet sich auf einen Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz als der obersten Strafvollzugsbehörde in Bayern mit Sitz in der Landeshauptstadt München. Demgemäß ist nach § 78a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 GVG in Verbindung mit Art. 4 Nr. 14, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 47 BayGerOrgG die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht München I zuständig (so auch BayVGH, Beschlüsse vom 12.4.1999 - 5 A 99.48, juris Rn. 8, und vom 21.9.1999 - 5 C 99.1726, juris Rn. 6; vgl. hierzu auch BGHSt 27, 284, juris Rn. 5; BGHSt 32, 233, juris Rn. 10).
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d) Der Senat verweist die Sache daher nach Anhörung der Beteiligten entsprechend § 17a Abs. 2 und Abs. 6 GVG an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht München I, der auch die Kostenentscheidung (§ 17b Abs. 2 GVG in entsprechender Anwendung) sowie die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe vorbehalten bleibt.
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3. Soweit der Antragsteller um Prozesskostenhilfe bereits für das Verfahren gemäß den §§ 23 ff. EGGVG nachsucht, war sein Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Denn in diesem Verfahren bietet sein Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO; vgl. hierzu OLG Hamm, NJW 2003, 768, juris Rn. 8).
III.
31
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Auch entstehen keine schwer erträglichen Unterschiede in der Rechtsprechung. Vielmehr geht es um die Anwendung der Rechtsprechung auf die Besonderheiten des Einzelfalles.