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OLG München, Beschluss v. 16.03.2020 – 3 U 7524/19
Titel:

Sittenwidrige Schädigung bei Kauf eines VW Golfs 1,6 TDI mit einem Thermofenster

Normenkette:
BGB § 826
Leitsatz:
Zu den Anforderungen an den erforderlichen Vortrag zur sittenwidrigen Schädigung bei Kauf eines VW Golfs 1,6 TDI mit Thermofenster im Jahr 2014. (Rn. 8 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sittenwidrige Schädigung, Dieselskandal, Thermofenster, Vortrag
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.02.2020 – 3 U 7524/19
LG Deggendorf, Endurteil vom 05.12.2019 – 32 O 274/19
Fundstelle:
BeckRS 2020, 3716

Tenor

I. Das Endurteil des Landgerichts Deggendorf, AZ.: 32 O 274/19, vom 05.12.2019 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass der Familienname des Klägers N. und dessen Vorname Peter lauten.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf, Az.: 32 O 274/19, vom 05.12.2019 wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 05.12.2019 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.300,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines damaligen Neufahrzeugs VW Golf 1,6 l TDI, 81 kW, Euro 6 zum Gesamtpreis 29.000,00 €.
2
Das Landgericht hat am 31.10.2019 mündlich verhandelt und die Klage abgewiesen. Die klägerischen Anträge lauteten wie folgt:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 29.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Kaufdatum 05.11.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke Volkswagen mit der Fahrgestellnummer … Zug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung für Nutzungen des PKW in Höhe von 6.297,83 €.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € zu zahlen.“
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Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Ersturteil (Bl. 82/97 d. A.) verwiesen.
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Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Deggendorf nach den ursprünglichen Klageanträgen Ziffer 1 und Ziffer 2, Bl. 3 der erstinstanzlichen Entscheidung, zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
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Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.02.2020 wird zunächst verwiesen. Die - im Übrigen durch zahlreiche Wortauslassungen und sinnentstellende Rechtschreibfehler gekennzeichnete - Stellungnahme der Klägervertreter vom 09.03.2020 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
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Die Stellungnahme vom 09.03.2020 vermengt bewusst Darlegungen zum Thermofenster und zur Zykluserkennung, hierbei nunmehr prozesstaktisch vortragend, Ausführungen zur Zykluserkennung befänden sich „schon in der Klageschrift (Bl. 4 unten)“; hiervon kann jedoch keine Rede sein. Im Gegenteil verhält es sich so, dass erst in der Berufungsbegründung (unter Ziffer II bezeichnenderweise überschrieben mit: „neuer Vortrag: Zykluserkennung und Abschalteinrichtungen beim EA 288“) neuer Prozessstoff im Hinblick auf einen Artikel aus der Zeitschrift Auto-Motor-Sport vom 12.09.2019 eingeführt wird - obwohl der Artikel zu einem Zeitpunkt erschien, der entsprechendes Vorbringen ohne Verspätungsvorwurf noch lange vor der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht am 31.10.2019 ermöglicht hätte. Die Klagepartei verhält sich auch im Übrigen nicht zu dem bereits im Hinweisbeschluss vom Senat dargelegten fehlenden Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO für die Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens. Von daher verfängt auch der Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 28.01.2020 (VIII ZR 57/19) nicht. Bei einem nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesenen Vorbringen kann offen bleiben, welche Anforderungen an die Präzisierung dieses neuen Vorbringens zu stellen sind und wie ihnen vorliegend entsprochen wurde.
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Was schließlich die Einwände gegen die Ausführungen des Senats unter „zu II b aa“ angeht, ist die den Hinweis vom 10.02.2020 tragende Überlegung nicht, ob das sogenannte „Thermofenster“ eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der EU-Bestimmungen ist oder nicht. Der Senat sieht auch keinen Anlass, Position zu dieser Frage zu beziehen bzw. entsprechende Feststellungen mittels Sachverständigengutachtens treffen zu lassen. Insofern sind auch die Schlussanträge der Generalanwältin vom 19.03.2020 im Verfahren C-693/18 des Europäischen Gerichtshofs, die ohnehin noch kein Urteil darstellen, nicht zielführend, da durch ein solches Urteil (nur) die Rechtslage für die Zukunft geklärt sein mag, nicht aber die Frage vergangener subjektiver Gesetzesverstöße (irgendwelcher Verantwortlicher) der europäischen Automobilindustrie.
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Vorliegend steht jedoch für den Zeitpunkt der Produktion des streitgegenständlichen Fahrzeugs, mithin 2014, die hier relevante Frage in Rede, ob nämlich die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein handelten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und gerade dadurch in 2014 Käufern eines Golf 7 Diesel Euro 6, wie dem Kläger, vorsätzlich einen Schaden zuzufügen.
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Soweit die Klägervertreter darauf verweisen (Schriftsatz vom 09.03.2020, Bl. 12 Mitte), die Verantwortlichen der Beklagten hätten sich bei einer Behörde (Kraftfahrtbundesamt) vorab erkundigen können, um einen Vorsatzvorwurf zu vermeiden, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das Kraftfahrtbundesamt beim streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bis zum heutigen Tag in Kenntnis des Thermofensters keinerlei Maßnahmen in Richtung „unzulässige Abschaltvorrichtung“ unternommen hat. Wenn aber eine zuständige kompetente Behörde sich in Kenntnis der aufgekommenen Diskussion nach Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu Maßnahmen veranlasst sah, kann, bezogen auf 2014, bei den Verantwortlichen der Beklagten auch kein vorsätzlicher Gesetzesverstoß unterstellt werden. In diesem Kontext stellt sich ohnehin die Frage nach dem Vorliegen eines Schadens beim Kläger: Wenn er nämlich bis heute (6 Jahre nach dem Kauf) nicht mit auf (frühere - unterstellte-) Gesetzesverstöße der Beklagten reagierenden Maßnahmen des Kraftfahrbundesamtes und der Verkehrsbehörden konfrontiert wurde, resultiert insoweit bis zum heutigen Zeitpunkt hieraus kein Schaden und ist entsprechend ein solcher nicht in das Vorstellungsbild der Verantwortlichen der Beklagten zu projizieren. Soweit die Klagepartei aus dem Beschluss des BGH vom 28.01.2020 herleiten will, es lägen „greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung“ vor, bezog sich dies auf einen dort verfahrensgegenständlichen Mercedes Diesel. Ein - hier allenfallsiger - Sachmangel fällt ohnehin nicht in die Definition des Schadens (Schriftsatz vom 09.03.2020, Bl. 5), weil das Fahrzeug mit dem „Thermofenster“ bereits ausgestattet war, als es ins Eigentum des Klägers überging. Einem Vermögensschaden durch Eingehung des Kaufvertrags stand im Übrigen ein Anspruch aus Garantie/Gewährleistung für Sachmängel entgegen (unbeschadet dessen, dass dieser zwischenzeitlich verjährt sein dürfte).
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Abgesehen davon ist das klägerseitige Vorbringen, die Verantwortlichen der Beklagten hätten, den üblichen Regularien für die Abgasreinigung bei Diesel Euro 6-Fahrzeugen folgend, gerade das Vermögen ihrer Kunden, denen es beim Erwerb gerade auf die Einhaltung der europarechtlichen Abgasreinigungsvorschriften angekommen wäre, bewusst schädigen wollen, nicht konkret an Personen und zeitliche Gegebenheiten ausgerichtet; ein entsprechendes Vorbringen und Beweisangebote unter Verwendung der in die öffentliche Berichterstattung gelangten Fakten wäre(n) möglich und auch zumutbar gewesen.
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Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen.
III.
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Es liegen auch die Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 ZPO vor: Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat hat im konkreten Fall über die Beurteilung subjektiver Tatbestandsmerkmale, nämlich den Vorsatz der Begehung eines sittenwidrigen Handelns und den Vorsatz der Zufügung eines Schadens, entschieden. Eine Veranlassung für das Revisionsgericht, Leitsätze für die Auslegung von Bestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen, ergibt sich hieraus nicht. Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt werden mag, begründet noch keine Divergenz; hinzu kommen müsste, was hier nicht der Fall ist, dass der Beurteilung unterschiedliche Rechtssätze zugrunde liegen.
IV.
15
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziff. 10 ZPO. Zur Festsetzung des Streitwerts wird auf die Gründe zu I des Hinweisbeschlusses vom 10.02.2020 verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, dass die Gesamtlaufleistung des der unteren Mittelklasse zuzurechnenden Fahrzeugs auf 250.000 km gemäß § 287 ZPO geschätzt wurde, welche Laufleistung auch der weitgehend übereinstimmenden Schätzung anderer Gerichte entspricht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu war nicht veranlasst.