Inhalt

OLG München, Beschluss v. 10.03.2020 – 2 Ws 283/20
Titel:

Zu den Voraussetzungen einer Gehörsrüge gemäß § 33a StPO

Normenketten:
StPO § 33a, § 222b, § 304 Abs. 4 S. 2, § 338 Nr. 1, § 344 Abs. 2, § 345 Abs. 2
GKG § 464, § 473 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die zulässige Erhebung einer Gehörsrüge  gemäß § 33a StPO setzt voraus, dass der Antragsteller die „übergangenen“ Tatsachen oder Beweisergebnisse (§ 33 Abs. 3 StPO), die das Gericht zu seinem Nachteil verwertet hat und zu denen er nicht gehört worden ist, konkret rügt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Anhörungsrüge kann zulässigerweise nicht darauf gestützt werden, dass der Senat der Rechtsansicht des Angeklagten nicht gefolgt ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Rüge der Gerichtsbesetzung im Rahmen des neu eingeführten Vorabentscheidungsverfahrens gem. § 222b Abs. 3 StPO ist nur dann zulässig erhoben, wenn die Besetzungsrüge den Begründungsanforderungen des § 222b Abs. 1 S. 2 und 3 StPO entspricht. Entsprechend einer Rüge der Gerichtsbesetzung im Revisionsverfahren gem. § 344 Abs. 2 StPO erfordert die Rüge daher eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen. Verweise auf andere Schriftstücke, insbesondere Anlagen, Aktenbestandteile oder Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligten genügen diesen Anforderungen nicht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anschlußerklärung, Besetzungseinwand, Gegenvorstellung, Gerichtsbesetzung, Verletzung, Wiedereinsetzung, Gehörsrüge, Fristversäumnis, Rechtsansicht
Fundstelle:
BeckRS 2020, 3685

Tenor

I. Die Anhörungsrüge des Angeklagten Ku. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 12.02.2020, Gz. 2 Ws 138-139/20, wird als unzulässig verworfen.
II. Die Gegenvorstellung des Angeklagten Ku. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 12.02.2020, Gz. 2 Ws 138-139/20, wird zurückgewiesen.
III. Bei dem Senatsbeschluss vom 12.02.2020 hat es sein Bewenden.
IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Gehörsrügeverfahrens.

Gründe

I.
1
Der Senat verwarf mit Beschluss vom 12.02.2020 die Rüge der Gerichtsbesetzung gem. § 222b StPO des Angeklagten Ku. als unzulässig sowie die Rüge der Gerichtsbesetzung einer Mitangeklagten, der sich der Angeklagte angeschlossen hatte, als unbegründet.
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Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 03.03.2020, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, mit dem er Anhörungsrüge gem. § 33a StPO erhebt. Er trägt darin insbesondere vor, dass für eine zulässige Besetzungsrüge nach wie vor die nach alter Rechtslage für ausreichend befundene Erklärung des Anschlusses an einen von einem Mitangeklagten geführten Besetzungseinwand ausreichend sei.
II.
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1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs gem. § 33a StPO ist unzulässig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.
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Die Gehörsrüge ist bereits nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Der Antragsteller hat die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt (BGH Beschluss vom 23.8.2016 - 2 ARs 211/16, BeckRS 2016, 16333, beckonline). Dies setzt voraus, dass die „übergangenen“ Tatsachen oder Beweisergebnisse (§ 33 Abs. 3 StPO) konkret gerügt werden (BeckOK StPO/Larcher, 35. Edition, Stand 01.10.2019, StPO § 33a Rn. 4, beckonline). Das Gericht muss zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet haben, zu denen er nicht gehört worden ist (KK-StPO/Maul, 8. Auflage 2019, StPO § 33a Rn. 3, beckonline). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat hat keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, den der Angeklagte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können.
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Der Senat hat auch kein - durch Bezugnahme auf Ausführungen anderer Verfahrensbeteiligter eingeführtes - Vorbringen des Angeklagten übergangen. Denn soweit ein Rechtsmittel die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist es allein aus diesen formellen Erwägungen - insbesondere wegen Form- oder Fristversäumnissen - zurückzuweisen. Einem unzulässigen Rechtsmittel ist es immanent, dass das Vorbringen zur Sache vom Rechtsmittelgericht nicht mehr berücksichtigt werden darf.
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Der Angeklagte rügt vielmehr, dass der Senat zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des neuen Vorabentscheidungsverfahrens gemäß § 222b Abs. 3 StPO einer gegenüber dem Angeklagten abweichenden Rechtsauffassung folgt. Die Anhörungsrüge kann zulässigerweise nicht darauf gestützt werden, dass der Senat der Rechtsansicht des Angeklagten nicht gefolgt ist (BGH NStZ-RR 2009, 119). Das Anhörungsrügeverfahren dient nicht dazu, unter Durchbrechung der formellen Rechtskraft das Gericht dazu zu veranlassen, das Vorbringen nochmals zu überprüfen (OLG Rostock Beschluss vom 15.07.2016, 22 Ws Reha 43/15, BeckRS 2016, 15325).
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2. Das Schreiben des Angeklagten ist zugleich auch als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 12.02.2020 auszulegen, denn es wendet sich inhaltlich gegen diese Entscheidung.
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Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind grundsätzlich unanfechtbar, § 304 Abs. 4 S. 2 StPO. In seltenen Ausnahmen kann eine Abänderung der ansonsten unanfechtbaren Entscheidung auf eine Gegenvorstellung erfolgen, wenn das Gericht die prozessuale Lage verkannt oder den Antragsteller in seinen (Verfahrens-)Grundrechten verletzt hat.
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Soweit dem Anhörungsrügeschriftsatz vom 03.03.2020 die Rüge der Verletzung des Rechts des Angeklagten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) entnommen werden kann, bemerkt der Senat:
Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 12.02.2020 unter Ziff. II.3. im einzelnen dargelegten Rechtsansicht fest, dass die Rüge der Gerichtsbesetzung im Rahmen des neu eingeführten Vorabentscheidungsverfahrens gem. § 222b Abs. 3 StPO zulässig nur erhoben werden kann, wenn die Besetzungsrüge den Begründungsanforderungen des § 222b Abs. 1 S. 2 und 3 StPO entspricht. Entsprechend einer Rüge der Gerichtsbesetzung im Revisionsverfahren gem. § 344 Abs. 2 StPO erfordert die Rüge daher eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen. Verweise auf andere Schriftstücke, insbesondere Anlagen, Aktenbestandteile oder Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligten genügen diesen Anforderungen nicht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 344, Rn 21;
MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl. 2019, § 344, Rn 114, 117; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl. 2019, § 344, Rn 39; BGH BeckRS 2014, 23581; BGH NStZ-RR 2018, 153; BGH NStZ 2007, 166).
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Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2121), in Kraft seit 13.12.2019, hat der Gesetzgeber das Vorabentscheidungsverfahren eingeführt, um frühestmöglich Klarheit über die zutreffende Gerichtsbesetzung zu schaffen. Es ersetzt damit die nach altem Recht im Wege der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO mit dem Rechtsmittel der Revision zu erhebende Rüge der ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung. Dem Willen des Gesetzgebers ist zu entnehmen, dass das - nunmehr berufene - Oberlandesgericht die Frage der ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung anstelle des Bundesgerichtshofes vorab verbindlich klärt und den erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten damit das „Damoklesschwert“ einer Aufhebung nimmt (BT-Drs. 129/14747, S. 29). Das Vorabentscheidungsverfahren wurde daher an das Revisionsverfahren angelehnt (BT-Drs. aaO.).
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Die so geänderte Rechtslage hat zur Folge, dass nunmehr von dem Rechtsmittelgericht gem. § 222b Abs. 3 StPO diese Frage verbindlich zu klären ist. Anders als der Besetzungseinwand nach altem Recht, für den im Einzelfall eine „Anschlusserklärung“ für ausreichend erachtet wurde, ist Adressat der Rüge damit nicht nur das erkennende Gericht, sondern auch das Rechtsmittelgericht. Insofern entspricht dessen Position der des Revisionsgerichts im Rahmen einer Revision, an dessen Stelle es im Falle der Besetzungsrüge tritt. Es ist daher nicht ersichtlich, warum für die Besetzungsrüge nunmehr geringere Begründungsanforderungen - oder deren gänzlicher Verzicht - ausreichend sein sollen, zumal § 222b Abs. 1 S. 2 und 3 StPO eine ausreichende Begründung (auch schon nach altem Recht) ausdrücklich vorsehen. Soweit vereinzelt eine einfache „Anschlusserklärung“ für zulässig gehalten wurde (MüKo-StPO/Arnoldi, 1. Aufl. 2016, § 222b, Rn 14), wurde dies zum Beispiel vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.07.1998 (NJW 1999, 154) ausdrücklich offen gelassen. Mit dem eindeutigen Wortlaut des § 222b Abs. 1 S. 2 und 3 StPO (auch nach altem Recht) ist dies ohnehin nicht in Einklang zu bringen. Der Verweis im Schriftsatz vom 03.03.2020 auf den unveränderten Wortlaut des § 222b Abs. 1 S. 4 StPO, der lediglich einen Verweis auf § 345 Abs. 2 StPO enthält, ist daher unbehelflich, da es wegen des fast wortgleichen § 222b Abs. 1 S. 2 StPO eines Verweises auf § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht bedarf.
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Soweit der Angeklagte aus den unterschiedlichen Begründungsfristen der § 222b Abs. 1 S. 1 StPO und § 345 Abs. 1 StPO eine Entbehrlichkeit der eigenständigen Begründung folgert, so ist dies dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die verkürzten Fristen entsprechen dem Willen des Gesetzgebers, zeitnah Rechtssicherheit über die Gerichtsbesetzung zu schaffen (BT-Drs. 19/14747, S. 1, 29 ff.). Zulässigkeitserfordernisse des Prozessrechts, die Zugangserschwernisse bewirken, begründen keine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG. Diese sollen nämlich der Rechtssicherheit oder dem geordneten Gang der Rechtspflege und damit im weiteren Sinne ebenfalls dem Rechtsschutz dienen (Maunz/Dürig/Schmidt-Aßmann, 88. EL August 2019, GG Art. 19 Abs. 4 Rn. 233).
13
Im übrigen wird der Angeklagte durch den Ausschluss einer den Erfordernissen des § 222b Abs. 1 S. 2 und 3 StPO nicht entsprechenden bloßen „Anschlusserklärung“ - rein tatsächlich - nicht in seinen Rechten verletzt:
Selbst wenn man eine Anschlusserklärung für zulässig hielte, wäre der Angeklagte dem Schicksal der Besetzungsrüge des Mitangeklagten unterworfen: Wäre diese unzulässig oder unbegründet, würde dies auch für seine Rüge gelten. Im Falle, dass der Mitangeklagte seine Rüge nach der Entscheidung durch das Instanzgericht zurücknimmt, würde dies auch der Rüge des Angeklagten den Boden entziehen. Im Falle des Erfolgs der Rüge durch den Mitangeklagten würde die Feststellung der ordnungswidrigen Gerichtsbesetzung für alle Beteiligten des Verfahrens gleichermaßen gelten, auch soweit diese die Gerichtsbesetzung nicht (in zulässiger Weise) gerügt hatten.
14
Bei dem Senatsbeschluss vom 12.02.2020 hat es daher sein Bewenden.
15
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 464, 473 Abs. 1 StPO (iVm 3920 KV GKG).