Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 05.03.2020 – W 8 S 20.50098
Titel:

Überstellung in die Niederlande nach Dublin-Verfahren 

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 34a
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Dublin III-VO Art. 2 Abs. 3, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 lit. d
Leitsatz:
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Asylsystem der Niederlande an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dortigen rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 4 GRCh ausgesetzt wären. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sofortverfahren, marokkanische Staatsangehörigkeit, Dublin-Verfahren, Abschiebungsanordnung in die Niederlande, keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in den Niederlanden, keine Abschiebungsverbote, Krankheiten in den Niederlanden behandelbar, VO (EU) Nr. 604/2013, Dublin III-VO, Asylbewerber, erniedrigende Behandlung, Niederlande, systemischer Mangel, Abschiebungsanordnung, Marokko
Fundstelle:
BeckRS 2020, 3580

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 22. Dezember 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein, äußerte am selben Tag ein Asylgesuch und stellte am 24. Januar 2020 einen förmlichen Asylantrag.
2
Nach Erkenntnissen der Antragsgegnerin lagen durch Abgleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit der EURODAC-Datenbank Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates - den Niederlanden - gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vor. Auf ein Übernahmeersuchen vom 13. Februar 2020 erklärten die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 22. Februar 2020 ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO.
3
Mit Bescheid vom 24. Februar 2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich den Niederlanden nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung in die Niederlande wurde angeordnet (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf elf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
4
Am 4. März 2020 erhob der Antragsteller zu Protokoll des Urkundsbeamten im Verfahren W 8 K 20.50097 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid und beantragte im vorliegenden Verfahren:
5
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
6
Zur Begründung verwies der Antragsteller auf das Verfahren und die Begründung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und erklärte weiter, er möchte in Deutschland bleiben.
7
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte W 8 K 20.50097) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
8
Bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Antragstellers (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) ist sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage dahingehend zu verstehen, dass er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2020 begehrt.
9
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet.
10
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2020 ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung in Nr. 3 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache noch im Bundesgebiet bleiben zu dürfen.
11
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Gericht macht sich diese zu Eigen. Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.
12
Die Niederlande sind gemäß den Vorschriften der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig (§§ 34a, 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i.V.m. der Verordnung Nr. 604/2013/EU - Dublin III-VO). Aufgrund des dort abgelehnten Asylantrags des Antragstellers ergibt sich die Zuständigkeit vorliegend aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO. Die niederländischen Behörden haben ihre dahingehende Zuständigkeit am 22. Februar 2020 explizit erklärt.
13
Die Überstellung in die Niederlande ist auch nicht rechtlich unmöglich (vgl. § 34a AsylG).
14
Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bzw. für eine entsprechende Pflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, sind vorliegend weder substanziiert vorgebracht noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 411/10 u.a. - NVwZ 2012, 417) nicht davon auszugehen, dass das Asylsystem der Niederlande an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dortigen rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta (GrCh) ausgesetzt wären.
15
Das gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf dem „Prinzip gegenseitigen Vertrauens“ bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“, dass alle daran beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), dem Protokoll von 1967 und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 - NVwZ 2012, 417 Rn. 79). Dies begründet die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der GrCh sowie mit der GFK und der EMRK steht (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, C 411/10 u.a., NVwZ 2012, 417, Rn. 80). Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss ernsthaft zu befürchten sein, dass dem Asylbewerber aufgrund genereller defizitärer Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCh droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 6; EuGH, U.v. 21.12.2011, C 411/10 u.a., NVwZ 2012, 417, Rn. 80; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 41). Erforderlich ist insoweit die real bestehende Gefahr, dass in dem Mitgliedstaat, in den überstellt werden soll, die grundlegende Ausstattung mit den notwendigen, zur Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse elementaren Mitteln so defizitär ist, dass der materielle Mindeststandard nicht erreicht wird und der betreffende Mitgliedstaat dieser Situation nicht mit geeigneten Maßnahmen, sondern mit Gleichgültigkeit begegnet (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 29.1.2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 34 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann allerdings die bloße schlechtere wirtschaftliche oder soziale Stellung der Person in dem zu überstellenden Mitgliedstaat nicht für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausreichen (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 - 27725/10 - ZAR 2013, 336, 70 f.). Der EGMR führt in seiner Entscheidung aus, dass Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung der Vertragsparteien enthalte, jede Person innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs mit Obdach zu versorgen oder finanzielle Leistungen zu gewähren, um ihnen dadurch einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens stehen deshalb nur außergewöhnliche zwingende humanitäre Gründe entgegen.
16
Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen bestehen aufgrund der aktuellen Erkenntnislage keine Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel im niederländischen Asylsystem.
17
In den Niederlanden existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Die speziellen Bedürfnisse des Schutzsuchenden werden berücksichtigt. Gemäß Gesetz haben alle mittellosen Asylbewerber ein Recht auf Unterbringung und auf materielle Versorgung ab Antragstellung. Sie erhalten in der Regel eine monatliche Unterstützung/Gutscheine. Sie dürfen 24 Wochen im Jahr auch arbeiten. Asylbewerber sind versichert und haben einen Anspruch auf medizinische Versorgung. Die allgemeine medizinische Behandlung ist, soweit möglich, dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation für Asylbewerber, das Asylverfahren und deren besondere Bedürfnisse. Asylbewerber haben Zugang zur medizinischen Basisversorgung, darunter Zugang zur Allgemeinmedizin, Krankenhäusern, Psychologen, Zahnmedizin und auf Tagesbasis Zugang zu psychiatrischen Kliniken. Es gibt eine Reihe spezialisierter Institutionen zur Behandlung von Asylbewerbern mit psychischen Problemen. Es ist davon auszugehen, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in den Niederlanden, wie generell in der EU, im ausreichenden Maße verfügbar sind (vgl. zu alledem BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Niederlande, vom 16.2.2018, m.w.N.). Im Ergebnis bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen eine Überstellung in die Niederlande (siehe auch zuletzt etwa VG Würzburg, B.v. 24.2.2020 - W 8 S 20.50077- juris; VG Lüneburg, B.v. 22.2.2019 - 8 B 37/19 - juris; VG München, G.v. 24.10.2018 - M 1 K 17.51216 - juris).
18
Auch die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers in den Niederlanden, verbunden mit einer ihm möglicherweise drohenden Abschiebung in sein Heimatland, führt nicht zu einer Zuständigkeit der Antragsgegnerin verbunden mit einer nochmaligen Prüfung ihres Schutzbegehrens in Deutschland. Die Antragsgegnerin hat im streitgegenständlichen Bescheid schon zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller freistehe, in den Niederlanden um Rechtschutz nachzusuchen bzw. dort einen Folgeantrag zu stellen. Dass bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber mit ihrer Abschiebung in ihr Heimatland zu rechnen haben, ist kein hier relevanter Mangel des Asylverfahrens und auch im Übrigen nicht menschenrechtswidrig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in den Niederlanden ein rechtstaatliches Erst- und gegebenenfalls auch Folgeverfahren durchgeführt und auch sonst nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfahren wird. Der Asylbewerber hat nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Dublin-Regelungen insbesondere kein Wahlrecht, sich den Mitgliedstaat auszusuchen, in dem er sich bessere Chancen oder angenehmere Aufenthaltsbedingungen erhofft, oder nach Ablehnung eines Asylantrags in einen anderen Mitgliedstaat weiter zu reisen, um eine zusätzliche Prüfung seines Asylantrags mit einem für ihn günstigeren Ergebnis zu erreichen. Relevant sind allein die Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-VO.
19
Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCh droht dem Antragsteller auch nicht nach der unterstellten Zuerkennung internationalen Schutzes (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2019 - 2 BvR 721/19 - juris; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 89). Dafür, dass die Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter in den Niederlanden generell derartig defizitär wären, gibt es keine Anhaltspunkte (so auch VG Düsseldorf, B.v. 16.12.2019 - 29 L 2681/19.A - juris m.w.N. und BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Niederlande, vom 16.2.2018, S. 10).
20
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind nicht ersichtlich. Auch insoweit nimmt das Gericht auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheids Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG) und macht sich diese zu Eigen.
21
Hinsichtlich etwaiger Krankheiten hat der Antragsteller schon nichts Konkretes vorgebracht und im Übrigen keine qualifizierten ärztlichen Atteste vorgelegt. Er muss sich im Bedarfsfalle auf das niederländische Gesundheitssystem verweisen lassen.
22
Schließlich sind auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin selbst zu berücksichtigen hätte, nicht ersichtlich.
23
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war daher nach alledem abzulehnen.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.