BayObLG, Urteil v. 09.10.2020 – 202 StRR 58/20
Titel:

Gefährliche Körperverletzung im Amt durch Reizgaseinsatz eines Polizisten - Strafrahmenbestimmng und Strafzumessung; Erforderlichkeit von Feststellungen zum Rücktrittshorizont bei Verurteilung wegen Versuchs

Normenketten:
StGB § 17 S. 2, § 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 46 Abs. 2, § 49 Abs. 1, § 50, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs.2, § 340 Abs. 1, Abs.3
BayPAG Art. 16, Art. 70, Art. 77, Art. 78 Abs. 3
Leitsätze:
1. Fehlen bei einer Verurteilung wegen Versuchs im tatrichterlichen Urteil Feststellungen zum sog. Rückzugritzhorizont, kann das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten. (Rn. 7 – 12)
2. Im Falle einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) stellt es regelmäßig einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten dar, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung außer Acht lässt, dass der Angeklagte die Taten als Polizeibeamter in Ausübung seines Dienstes begangen hat. (Rn. 27)
3. Im Falle der Zuerkennung eines vermeidbaren Verbotsirrtums hat der Tatrichter bei der Frage, ob er von der Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach § 17 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch macht, den Umstand in seine Überlegungen einzustellen, dass das strafbare Verhalten mit einer Verletzung beruflicher Pflichten im Kernbereich des Strafrechts und einer schwerwiegenden Vernachlässigung der Prüfungs- oder Erkundigungspflicht einherging. (Rn. 29)
Schlagworte:
Revision, Revisionsbeschränkung, Rechtsfolgenausspruch, Sachrüge, Aufhebung, Zurückverweisung, Versuch, fehlgeschlagen, beendet, unbeendet, Rücktritt, Rücktrittshorizont, Körperverletzung, gefährlich, Amt, Polizeibeamter, Reizgas, Verhältnismäßigkeit, Verbotsirrtum, Notwehr, Putativnotstand, Platzverweis, Zwang, Amtsträgerschaft, Strafzumessung, Strafminderungsgrund, Strafrahmenverschiebung, vertypt, Gesamtwürdigung, Polizist, Vermeidbarkeit
Fundstellen:
LSK 2020, 50047
BeckRS 2020, 35558
StV 2021, 581

Tenor

I. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts vom 13. Januar 2020 hinsichtlich der Taten III. 1 und III. 4 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil im Strafausspruch hinsichtlich der für die Taten III. 2 und III. 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Das Amtsgericht hat den Angeklagten, einen bei der Polizeiinspektion D. im Streifendienst eingesetzten Polizeibeamten, am 11.07.2019 wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt in zwei Fällen und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung im Amt in zwei Fällen zu einer aus Einzelgeldstrafen von zweimal 60 Tagessätzen für die vollendete und zweimal 40 Tagessätzen für die versuchte Körperverletzung im Amt gebildeten Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt. Die hiergegen jeweils unbeschränkt eingelegten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit Urteil vom 13.01.2020 als unbegründet verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die (unausgeführte) Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten und die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Strafzumessung beanstandet.
II.
2
Die Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg und führt zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen III. 1 und 4 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung im Amt sowie im Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist sie unbegründet. Die von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene und konkludent auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg. Soweit die Beschränkung der Revision in den Fällen III. 1 und III. 4 der Urteilsgründe unwirksam und das Rechtsmittel daher als unbeschränkt zu behandeln ist sowie gemäß § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten wirkt, führt es ebenfalls zur Aufhebung der Schuldsprüche und Einzelstrafen, die auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage entzieht. Hinsichtlich der Fälle III. 2 und III. 3 der Urteilsgründe führt die insoweit wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft darüber hinaus zur Aufhebung jeweils im Ausspruch über die Einzelstrafen.
III.
3
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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1. Anlässlich der Fußballweltmeisterschaft in Russland kam es am Sonntag, den 01.07.2018 gegen 19.10 Uhr kurz nach dem Sieg der russischen Nationalmannschaft über das spanische Team wegen ausgelassen auf der Fahrbahn feiernder Anhänger der russischen Mannschaft im Kreuzungsbereich G-Ring/K-Straße in D. aufgrund hohen Verkehrsaufkommens zu starken Verkehrsbehinderungen, die den Verkehr nahezu vollständig zum Erliegen brachten. Nach mehreren Notrufen wurden drei Streifenwagen der Polizeiinspektion D. mit insgesamt sechs Polizeibeamten, darunter auch der Angeklagte, dorthin beordert. Der Streifenwagen, in dem sich der Angeklagte sowie ein weiterer Kollege befanden, fuhr nach Eintreffen am Einsatzort direkt in die Kreuzung ein und stellte sich dort schräg zur Fahrbahn, um den Kreuzungsbereich abzusichern. Dabei forderte der Angeklagte noch im Dienstfahrzeug die auf der Fahrbahn befindlichen Personen im Rahmen einer Durchsage über Lautsprecher auf, den Kreuzungsbereich zu verlassen. Nachdem der Angeklagte unmittelbar darauf gegen 19:30 Uhr das Dienstfahrzeug verlassen hatte, forderte er zwei feiernde Fußballfans, darunter den Zeugen G., erneut zum Verlassen des Kreuzungsbereichs auf, ohne dass dieser der Aufforderung zunächst folgte. Daraufhin drohte der Angeklagte dem sich von ihm wegbewegenden Zeugen den Einsatz seines Reizstoffsprühgeräts an, was dieser jedoch auch aufgrund der lauten Umgebungsgeräusche nicht hörte. Anschließend sprühte der Angeklagte nur etwa 20 Sekunden nach dem Verlassen des Dienstfahrzeugs Reizgas in Richtung des Zeugen G., der sich unter einer Fahne verbarg und den Einsatz des Reizstoffes nicht realisierte. Der Zeuge G. blieb er unverletzt (Fall III. 1). Etwa eine halbe Minute später begab sich der Angeklagte auf die andere Seite der K-Straße, wo zwei weitere Kollegen gerade dabei waren, Fans von der Straße zu verweisen. Ohne vorherige Androhung sprühte der Angeklagte Reizgas von schräg hinten gegen den Zeugen T., der sich in diesem Augenblick auf der Straße befand und langsam Richtung Gehsteig ging. Infolge des Reizgaseinsatzes brannten und tränten dessen Augen für ca. eine halbe Stunde, auch in den nächsten beiden Tagen brannten und juckten seine geröteten Augen bei Berührung mit Wasser (Fall III. 2). Weniger als eine halbe Minute später ging der Angeklagte dem Zeugen Q. hinterher, der sich zwischen stehenden Fahrzeugen in Richtung der Brücke zum Z-Center bewegte. Als sich der Zeuge Q. umdrehte, besprühte der Angeklagte ihn wiederum ohne vorherige Androhung mit Reizgas, woraufhin dieser etwa 10 bis 15 Minuten nichts mehr sehen konnte. Auch am folgenden Tag brannten sein Gesicht und andere Körperteile, die von dem Sprühstoff getroffen worden waren, bei Kontakt mit Wasser (Fall III. 3). Unmittelbar darauf ging der Angeklagte wieder zurück zum Kreuzungsbereich. Dort setzte er nochmals ohne vorherige Androhung Reizgas gegen den Zeugen G. ein, als dieser gerade rückwärts mit einer Flagge in der Hand auf ihn zuging. Aufgrund der Warnung eines nicht näher bekannten Dritten konnte sich der Zeuge G. wegdrehen, sodass seine Augen nicht getroffen wurden und er keine Verletzungen davontrug (Fall III. 4).
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2. Das Landgericht nahm an, dass der Angeklagte bei dem Einsatz des Reizgases an verschiedenen Stellen der Kreuzung jeweils aufgrund neuen Tatentschlusses und in der Absicht handelte, den Kreuzungsbereich zur Gewährleistung des Verkehrsflusses und zur Abwehr von Gefahren für Fans und Verkehrsteilnehmer zu räumen und damit auch etwaigen körperlichen Auseinandersetzungen mit den alkoholisierten Fans vorzubeugen. Das Landgericht ging weiter davon aus, dass der Angeklagte um die Wirkungen des eingesetzten Reizgases wusste und in allen vier Fällen zumindest billigend in Kauf genommen hatte, dass die hiervon Betroffenen Verletzungen davontrugen. Nach der rechtlichen Bewertung des Landgerichts war jedoch in keinem Fall der Einsatz des Reizstoffes zur zwangsweisen Durchsetzung des Platzverweises durch die Vorschriften der Art. 70, 77 ff. des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (im Folgenden PAG) gedeckt. Soweit der Angeklagte nach Überzeugung des Landgerichts nicht widerlegbar davon ausging, der Einsatz des Reizstoffes zur Räumung der Kreuzung sei jeweils gerechtfertigt, schloss das Landgericht das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums aus, nahm aber an, dass der Angeklagte einem vermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei.
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3. Das Landgericht hat sowohl in den beiden Fällen der vollendeten gefährlichen Körperverletzung im Amt als auch in den beiden Fällen der versuchten gefährlichen Körperverletzung im Amt jeweils einen minder schweren Fall nach §§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB angenommen und zwar unabhängig davon, dass der Angeklagte jeweils im vermeidbaren Verbotsirrtum handelte und es in zwei Fällen nicht zur Vollendung der Taten kam. Ausgehend von dem hiernach zugrunde zu legenden Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren hat das Landgericht wegen des vermeidbaren Verbotsirrtums des Angeklagten in allen vier Fällen eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen und darüber hinaus in den beiden Fällen der versuchten gefährlichen Körperverletzung im Amt den Strafrahmen nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nochmals gemildert.
IV.
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Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge - jedenfalls vorläufig - den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Verurteilung in den Fällen III. 1 und III. 4 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung im Amt gemäß §§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23 StGB kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht in keinem der beiden Fälle einen möglichen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 StGB) in den Blick genommen hat. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist ein Fehlschlag der beiden Versuche nicht hinreichend belegt und damit ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten von den Taten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Insbesondere fehlen jegliche Ausführungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten.
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1. Zwar wären Erörterungen zum Rücktritt entbehrlich, wenn ein fehlgeschlagener Versuch vorliegen würde. Die Feststellungen tragen indes eine solche Annahme nicht. Vielmehr bleibt völlig offen, ob die Berufungskammer von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgegangenen sein und deshalb einen Rücktritt verneint haben könnte. Von selbst versteht sich das Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs hier jedenfalls nicht.
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a) Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann, ohne dass der Täter eine neue Handlungs- und Kausalkette in Gang setzt, und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung aber Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann, sondern die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung und damit der sog. Rücktrittshorizont (st.Rspr.; vgl. nur jüngst BGH, Beschluss vom 29.01.2020 - 1 StR 637/19 = StV 2020, 464; aber auch BGH, Beschluss vom 19.09.2018 - 2 StR 153/18; 15.01.2015 - 4 StR 560/14 bei juris; 22.09.2015 - 4 StR 359/15 = NStZ 2016, 332 = StV 2017, 671; 06.10.2015 - 4 StR 352/15 = StraFo 2015, 521; 19.09.2018 - 2 StR 153/18 = NStZ-RR 2019, 44 sowie OLG Bamberg, Beschluss vom 22.11.2017 - 3 OLG 130 Ss 120/17 = OLGSt StGB § 22 Nr. 5; ferner Fischer StGB 67. Aufl. § 24 Rn. 6 ff. und MüKo/Hoffmann-Holland StGB 4. Aufl. § 24 Rn. 52 ff., jeweils m.w.N.). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die festgestellte objektive Sachlage sichere Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten gestattet (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 7).
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b) Nach diesen Maßstäben belegen die Urteilsgründe einen fehlgeschlagenen Versuch nicht. Zu der Vorstellung des Angeklagten nach der jeweiligen Abgabe des Sprühstoßes des Reizgases in Richtung des Zeugen G. enthält das Urteil keine konkreten Feststellungen. Der Senat kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keine Umstände entnehmen, die den Angeklagten daran gehindert haben könnten, ein weiteres Mal Reizgas gegen den Zeugen G. einzusetzen.
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2. Auch für die Frage, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Vorstellung der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung von der Tat hat. Hierzu wären in beiden Fällen Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten, dem sog. Rücktrittshorizont unmittelbar nach Abgabe des jeweils in Richtung auf den Zeugen G. abgegebenen Sprühstoßes des Reizgases als nach Sachlage (jeweils) einzige (und letzte) Ausführungshandlung unabdingbar gewesen und auch dazu, warum es der Angeklagte in beiden Fällen letztlich bei der Abgabe nur eines Sprühstoßes beließ. Auf solcher Grundlage kann der Senat nicht im Ansatz übersehen, ob mit Blick auf den nach ständiger Rechtsprechung maßgeblichen sog. Rücktrittshorizont von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen wäre (vgl. neben BGH [Großer Senat für Strafsachen], Beschluss vom 19.05.1993 - GSSt 1/93 = BGHSt 39, 221/227 f. = NJW 1993, 2061 = StV 1993, 408 = NStZ 1993, 433 u.a. nur BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - 4 StR 244/16 = NJW 2017, 1891 = NStZ 2017, 408 = BGHR StGB § 201a Abs. 1 Nr. 2 Bildaufnahme 1; 29.08.2017 - 4 StR 116/17; 07.09.2017 - 5 StR 350/17; 10.10.2017 - 5 StR 450/17; 19.09.2018 - 2 StR 153/18 alle bei juris sowie OLG Bamberg a.a.O.; vgl. ferner Fischer a.a.O. § 24 Rn. 14 ff.; MüKo/Hoffmann-Holland a.a.O. § 24 Rn. 72ff.; Schönke/Schröder-Eser/Bosch StGB 30. Aufl. § 24 Rn. 13 ff.; BeckOK-Cornelius StGB [Stand: 01.05.2019; 43. Edit.] § 24 Rn. 19 ff., jeweils m.w.N.). In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, aus welcher Entfernung der Reizstoffeinsatz gegen den Zeugen G. erfolgte und ob der Angeklagte im Fall III. 1 „lediglich eine Art Warnschuss abgeben wollte“; desgleichen, ob der Angeklagte erkannt hatte, dass der Zeuge G. durch das Reizgas nicht verletzt worden war, weil dieser sich unter einer Fahne verborgen hatte bzw. durch einen unbekannten Dritten gewarnt worden war.
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3. Lässt sich - wie hier - den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten nicht (hinreichend) entnehmen und bleibt damit offen, ob der Versuch fehlgeschlagen, unbeendet oder beendet ist, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.03. 2013 - 1StR 647/12 = NStZ-RR 2013, 273).
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4. Durch die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen III. 1 und III. 4 verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage.
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5. Im Übrigen, nämlich soweit sich das Rechtsmittel des Angeklagten auch gegen den Schuld- und Strafausspruch in den Fällen III. 2 und III. 3 wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung im Amt richtet, ist ihm der Erfolg zu versagen. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat insoweit keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte in beiden Fällen einer gefährlichen Körperverletzung im Amt gemäß §§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Insbesondere handelte es sich bei dem eingesetzten Reizstoffsprühgerät um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da es nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet war, erhebliche Körperverletzungen hervorzurufen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 3 StR 338/10 bei juris; BGH, Urt. v. 12.01.2012 - 4 StR 499/11 = NStZ 2012, 648 = StraFo 2012, 146 = StV 213, 298), womit der Angeklagte auch rechnete und was er billigend in Kauf nahm. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch dargelegt, dass weder eine Notwehrlage bestand noch eine Putativnotwehrsituation in Betracht zu ziehen war, nachdem die beiden Geschädigten weder Widerstand leisteten noch (vermeintlich) angriffen. Das Handeln des Angeklagten bei der zwangsweisen Durchsetzung des Platzverweises nach Art. 16 PAG war nicht von den Vorschriften der Art. 70, 77 ff. PAG gedeckt, vielmehr war der Einsatz des Reizgassprays gegen die beiden Geschädigten ohne vorherige Androhung und ohne den Versuch, die beiden Störer mit einfacher körperlicher Gewalt von der Fahrbahn zu drängen, unverhältnismäßig. Auch deckt die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte weder einem Erlaubnistatbestandsirrtum noch einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei, keine revisiblen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum nur, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 04.09.2014 - 4 StR 473/13 = BGHSt 59, 292 = NJW 2015, 96 = NStZ 2015, 641 m.w.N.). Dies hat das Landgericht zutreffend ausgeschlossen, nachdem es sich bei dem Angeklagten um einen erfahrenen Polizeibeamten mit langjähriger Berufserfahrung handelt, für den die Anordnung eines Platzverweises nach Art. 16 PAG sowie die Durchsetzung desselben im Wege des unmittelbaren Zwangs nach Art. 77 ff. PAG ein alltäglicher und geläufiger Vorgang ist, welcher dem Kernbereich seines beruflichen Handelns zuzurechnen ist. Auch kann davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte als Polizeibeamter für den Einsatz von Reizsprühstoffen als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (Art. 78 Abs. 3 PAG) speziell geschult war.
V.
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1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision konkludent auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie hat zwar in ihrer Revisionsbegründungsschrift einen unbeschränkten Aufhebungsantrag gestellt. Die Revisionsbegründung lässt jedoch erkennen, dass das Rechtsmittel die in allen vier Fällen erfolgten Schuldsprüche nicht erfassen soll. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV, wonach der Staatsanwalt seine Revision stets so rechtfertigen soll, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils er eine Rechtsverletzung erblickt und auf welche Gründe er seine Rechtsauffassung stützt, ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft daher dahingehend auszulegen, dass nur der Ausspruch über die Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafenausspruch angegriffen werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 20.09.2017 - 1 StR 112/17 = NStZ 2018, 711; BGH, Beschluss vom 26.04.2017 - 2 StR 47/17 = NStZ-RR 2017, 201; BGH, Urt. v. 11.06.2014 - 2 StR 90/14 = NStZ-RR 2014, 285).
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2. Die Rechtsmittelbeschränkung erweist sich aber in den Fällen III. 1 und III. 4 als unwirksam. Die von dem Landgericht jeweils nicht geprüfte und erörterte Möglichkeit eines Rücktritts vom Versuch (vgl. oben Ziffer III. 1 - 3) führt zur Unwirksamkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.05.1996 - 1 StR 51/96 = BGHSt 42, 158 = NJW 1996, 2663 = StV 1996, 546; KK-Paul StPO 8. Aufl. § 318 Rn. 7a; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl. § 318 Rn. 17). Indes bleibt die Wirksamkeit der Beschränkung der Revision in den Fällen III. 2 und III. 3 der vollendeten gefährlichen Körperverletzung im Amt hiervon unberührt, denn alle vier Taten sind - wie das Landgericht zutreffend feststellt - tatmehrheitlich verwirklicht worden. Die Bemessung dieser Einzelstrafen kann auf der Grundlage der jeweiligen Schuldsprüche rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. nur BGH, Urt. v. 05.12.2017 - 1 StR 416/17 = NStZ 2018, 206 m.w.N.).
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3. Hinsichtlich der Taten III. 1 und III. 4 ergibt die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der jeweils als unbeschränkt zu behandelnden Revisionen der Staatsanwaltschaft in den Schuldsprüchen keinen durchgreifenden, den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler. Das Rechtsmittel wirkt insoweit aber nach § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten und führt wegen der in beiden Fällen rechtsfehlerhaft unterbliebenen Prüfung und Erörterung eines möglichen Rücktritts vom Versuch zur Aufhebung der Verurteilungen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung im Amt sowie des Gesamtstrafenausspruchs, ohne dass es noch auf die Einzelbeanstandungen der Strafzumessung durch die Revision ankommt.
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4. In den Fällen III. 2 und III. 3 führt die jeweils wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung der Strafaussprüche. Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht in beiden Fällen von einem minder schweren Fall im Sinne des §§ 340 Abs. 3 i.V.m. 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen ist und darüber hinaus eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 17 Satz 2 i.V.m. 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat.
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a) Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass in den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und ein oder mehrere gesetzliche Milderungsgründe nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommen, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen Milderungsgründe allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen, da die vertypten Milderungsgründe dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB noch nicht verbraucht sind. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, sind bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn das Tatgericht danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen der gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgründe gemilderten Regelstrafrahmen zu Grunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11.09.2019 - 5 StR 386/19 bei juris; BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - 3 StR 81/19 = NStZ 2019, 1742 sowie Beschluss vom 12.03. 2019 - 2 StR 17/19 = NStZ 2019, 409 m.w.N). Diese rechtlichen Vorgaben hat das Landgericht beachtet.
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b) Ob indes im Einzelfall ein derart besonderer Ausnahmefall vorliegt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht mehr angemessen erscheint, hängt davon ab, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente sowie der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung eines Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.11.2011 - 4 StR 581/11= StV 2012, 289 = StraFo 2012, 151; Urt. v. 22.08.2012 - 2 StR 235/12 = NStZ-RR 2013, 150 = StraFo 2013, 169). In die erforderliche Gesamtabwägung sind alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder ihr nachfolgen (BGH, Beschluss vom 12.03.2019 - 2 StR 17/19 = NStZ 2019, 409; BGH, Urt. v. 15.03.2017 - 2 StR 294/16 = BGHSt 62, 90 = NJW 2017, 2776 = NStZ 2018, 228 = StV 2018, 506 = StraFo 2017, 433). Die Annahme oder Ablehnung eines minder schweren Falles durch das Tatgericht unterliegt dabei - wie die Strafzumessung insgesamt - revisionsgerichtlicher Prüfung lediglich auf Rechtsfehler hin. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 20.09.2017 - 1 StR 112/17 = NStZ 2018, 711 m.w.N.).
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c) Gemessen hieran zeigen die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Annahme minder schwerer Fälle begründet hat, durchgreifende Rechtsfehler auf, wobei das Landgericht schon dem Erfordernis, für beide Fälle der gefährlichen Körperverletzung im Amt jeweils eine gesonderte Gesamtbewertung aller bedeutsamen Umstände vorzunehmen, nicht hinreichend Rechnung getragen hat.
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aa) Zu einer differenzierten Beurteilung hätte sich das Landgericht insbesondere gedrängt sehen müssen, soweit es in seine Gesamtbetrachtung zugunsten des Angeklagten die nur kurzfristig aufgetretenen und insgesamt nicht erheblichen Verletzungsfolgen für die Zeugen T. und Q. eingestellt hat. Jedenfalls was die Verletzungen des Zeugen Q. anbelangt, erscheint die Bewertung des Landgerichts rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Dieser wurde, als er sich gerade umdrehte, von dem Reizgas des Angeklagten so im Gesicht getroffen, dass er 10 bis 15 Minuten nichts mehr sehen konnte und sein Gesicht sowie weitere vom Reizgas getroffene Körperteile jedenfalls bei Berührung mit Wasser noch am folgenden Tag brannten.
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bb) Zutreffend hat das Landgericht bei seiner Würdigung allerdings berücksichtigt, dass der Angeklagte das objektive Tatgeschehen in vollem Umfang eingeräumt hat und er die Taten im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz begangen hat, der gekennzeichnet war von einer höchst unübersichtlichen und auch gefahrenträchtigen Einsatzlage, die ihn in erhebliche Anspannung versetzte und die er umgehend zu „bereinigen“ suchte. Dass das Landgericht diese Einsatzlage in einem zweiten Prüfungsschritt auch seiner Entscheidung über die Gewährung einer weiteren Strafrahmenmilderung wegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums gemäß §§ 17 S. 2 StGB i.V.m. 49 Abs. 1 StGB zugrunde legte, begründet entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft für sich genommen - unbeschadet der Frage, ob diese ihrerseits der rechtlichen Überprüfung standhält - keinen Verstoß gegen § 50 StGB. Umstand i.S.v. § 50 StGB ist nur der Kern des vertypten Milderungsgrundes, nicht seine Ausprägung. Die Vorschrift findet deshalb keine Anwendung, wenn ein minder schwerer Fall bereits wegen einfacher - nicht vertypter - Milderungsgründe i.S. v. § 46 StGB bejaht wird. Einfache Milderungsgründe in diesem Sinne können auch Modalitäten sein, die mit einem vertypten Milderungsgrund verbunden sind oder sich aus ihm ergeben (BGH, Beschluss vom 27.07.1987 - 3 StR 308/87 = NStZ 1987, 504 = BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3; BGH, Urt. v. 19.06.1987 - 2 StR 226/87 = BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 2; vgl. jüngst auch BGH, Beschluss vom 18.12.2019 - 2 StR 512/19 = NStZ-RR 2020, 204; Schneider in Laufhütte u.a. StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl., § 50 Rn. 4). Bei der Einsatzlage, die den Angeklagten zu seinem Handeln veranlasste, handelt es sich um eine solche Modalität.
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cc) Soweit sich das Landgericht jedoch bei seiner Entscheidung, vom Regelstrafrahmen abzusehen, maßgeblich von der Erwägung hat leiten lassen, dass die Geschädigten als Störer selbst die Ursache für das Einschreiten des Angeklagten gesetzt hätten, greift dies zu kurz. Vielmehr hätte es auch das konkrete Verhalten der beiden Geschädigten unmittelbar vor dem Reizgaseinsatz des Angeklagten in den Blick nehmen müssen. Ausweislich der Urteilsfeststellungen leistete jedenfalls der Zeuge T. der Aufforderung eines (anderen) Polizeibeamten bereits Folge und ging in Richtung Gehweg, als der Angeklagte ihn von der Seite mit dem Pfefferspray besprühte. Ob sich auch der Zeuge Q., der eigenen Angaben zufolge ebenfalls völlig überraschend von dem Pfefferspray im Gesicht getroffen wurde, als er sich umdrehte, bereits von dem Geschehen entfernen wollte bzw. auf dem Rückzug befindlich war, bleibt im Unklaren. Das Landgericht stellt insoweit lediglich fest, dass sich der Zeuge Q. „zwischen stehenden Fahrzeugen in Richtung der Brücke zum Z-Center bewegte“, und teilt darüber hinaus mit, dass er sich „ähnlich“ geäußert habe wie der Zeuge T. Da für die erforderliche Gesamtbetrachtung des Tatbildes einschließlich aller subjektiver Momente nicht nur die - im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellte - allgemeine Einsatzlage am Tatort von Bedeutung ist, sondern in erster Linie die konkrete Situation, wie sie sich dem Angeklagten unmittelbar vor dem Einsatz des Reizstoffes gegen die beiden Zeugen darstellte, erweisen sich die Urteilsfeststellungen insoweit als lückenhaft. Der dem Angeklagten in diesem Zusammenhang zugutegehaltene Umstand, er habe „spontan und in einer zu den Tatzeiten noch völlig unübersichtlichen und teilweise chaotischen Situation“ gehandelt, findet in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine ausreichend tragfähige Stütze. Dass solche Feststellungen nicht getroffen werden konnten, ist dem Urteil nicht zu entnehmen und angesichts des umfangreichen Handy-Video-Materials, das von dem Landgericht ausgewertet wurde, auch nicht nahe liegend. Zwar gibt das Urteil das Ergebnis dieser Auswertung insoweit wieder, als es feststellt, dass in keinem der Fälle ein Angriff durch die mit Pfefferspray behandelten Personen stattgefunden habe, diese jeweils durch das Handeln des Angeklagten überrascht wurden und kein Versuch unternommen wurde, die Personen mittels einfacher körperlicher Gewalt von der Straße zu drängen. Offen bleibt aber etwa, in welcher Position und in welchem Abstand sich die beiden Geschädigten zu dem Angeklagten jeweils befanden, als dieser das Pfefferspray gegen sie einsetzte, auf welche Körperregion die Sprühstöße des Angeklagten gerichtet waren und in welcher Menge das Reizgasspray gegen die beiden Geschädigten zum Einsatz kam, desgleichen, ob weitere Personen in unmittelbarer Nähe waren und ggf. wie die konkret in der Situation anwesenden Beteiligten im Einzelnen agierten. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Aufzeichnungen auf der CD mit der handschriftlichen Aufschrift „Handy-Videos“ und hier insbesondere auf eine bezeichnete Datei Bezug nimmt, ist dem Senat der Inhalt dieser Datei bei der Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge nicht zugänglich. Denn bei einer Videoaufzeichnung handelt es sich nicht um eine die Außenwelt unmittelbar wiedergebende Abbildung im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Diese Ausnahmevorschrift erlaubt lediglich eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche „Abbildungen“, was aber nur für unmittelbar durch Gesichts- und Tastsinn wahrnehmbare wiedergebende Außenwelt zutrifft. Hieran fehlt es bei einer nur über den Umweg der Nutzung eines Abspielgerätes wahrnehmbaren und auf einem Datenträger gespeicherten Aufnahme (vgl. nur BGH, Urt. v. 02.11.2011 - 2 StR 332/11 = BGHSt 57, 53 = NJW 2012, 244 = NStZ 2012, 228 = StV 2012, 272; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.07.2017 - 3 Ss OWi 836/17 bei juris).
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dd) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht zwar die Vorstrafe des Angeklagten in seine Gesamtwürdigung eingestellt, indes fehlen Feststellungen zu der Frage, ob der Verstoß gegen das Waffengesetz einen dienstlichen Bezug aufweist. Auch wäre bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht nur die geringe Höhe der verhängten Geldstrafe zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen gewesen sowie die Tatsache, dass der Angeklagte durch die lange Dauer des ursprünglich weitere Tatvorwürfe umfassenden Strafverfahrens erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt war, sondern - zu seinen Lasten - auch der Umstand, dass die Verurteilung nur drei Monate vor Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten erfolgt ist.
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ee) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es schließlich, dass das Landgericht bei der gebotenen Gesamtwürdigung außer Betracht gelassen hat, dass der Angeklagte als Polizeibeamter Amtsträger war und die Taten in Ausübung seines Dienstes begangen hat. Sollte sich das Landgericht hieran gehindert gesehen haben, weil diese Umstände und ihre Verknüpfung den Grund für die erhöhte Strafdrohung des § 340 Abs. 1 StGB bilden und die Schutzrichtung der Vorschrift begründen, so geht dies fehl. Der gegenüber § 223 Abs. 1 StGB erhöhte Strafrahmen des § 340 Abs. 1 StGB erhält für die in § 340 Abs. 3 StGB genannten qualifizierten Fälle keine entsprechende Fortführung (Zöller in: Leipold/Tsambikakis/Zöller Anwaltskommentar StGB 3. Aufl. § 340 Rn. 10). Vielmehr gilt seit der Novellierung des § 340 StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz 1994 für alle qualifizierten Körperverletzungen im Amt in keinem Fall mehr ein besonderer, sondern einheitlich der normale Strafrahmen der §§ 224 ff. StGB. Die Amtsträgerschaft wirkt sich im Gegensatz zu § 340 Abs. 2 a.F. also nicht mehr strafrahmenerhöhend aus. Damit erschöpft sich die Bedeutung der Verweisung in § 340 Abs. 3 StGB in der Klarstellung, dass die §§ 224 ff. StGB von einem Amtsträger auch in der Variante des „Begehenlassens“ erfüllt werden können und stets bei Verwirklichung qualifizierender Umstände ein entsprechender Schuldspruch wegen „gefährlicher Körperverletzung im Amt“ zu erfolgen hat (vgl. nur Rengier ZStW 111 (1999), 26). Wirkt damit die Amtsträgerschaft außer bei § 223 Abs. 1 StGB nicht mehr strafrahmenerhöhend, was durchaus als systematischer Bruch angesehen werden kann, so kann der Verweis auf §§ 224 ff. StGB aber jedenfalls auch als genereller Hinweis verstanden werden, das Amtsträgermerkmal in die Strafzumessung einfließen und ihm für die Strafhöhenfestsetzung innerhalb des jeweiligen Grunddeliktstatbestandes strafschärfenden Charakter zukommen zu lassen, was sich im Übrigen auch schon aus § 46 Abs. 2 StGB ergibt, wonach die Amtsträgerschaft eines Täters dort zu den allgemein genannten persönlichen Verhältnissen zählt (so Wolters JuS 1998, 586f.; ihm folgend auch BeckOK-Eschelbach StGB [Stand: 01.05.2020; 46. Ed.] 340 Rn. 27; Schönke/Schröder-Hecker StGB 30. Aufl. § 340 Rn. 13; Lilie in: Laufhütte u.a. StGB Leipziger Kommentar 12. Aufl. § 340 Rn. 21). Dies überzeugt schon deshalb, weil ein Amtsträger, der in doppelt qualifizierter Weise einen Körperverletzungstatbestand verwirklicht hat, nämlich durch Begehung etwa einer schweren oder gefährlichen Körperverletzung im Zusammenhang mit der Dienstausübung, doppelt erhöht strafwürdig erscheint. Folglich begründet es auch keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (MüKo-Voßen StGB 3. Aufl. § 340 Rn. 31, 32). Ist dieser Umstand mithin bei der Strafzumessung zulasten des Täters zu berücksichtigen, so darf er insbesondere auch bei der Gesamtbewertung aller für die Beurteilung der Tat sowie der Täterpersönlichkeit bedeutsamen Umstände nicht außeracht bleiben, mit der der Tatrichter die Annahme oder Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß §§ 340 Abs. 3 i.V.m. 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu begründen hat. Daneben hätte sich das Landgericht aber auch mit möglichen disziplinarischen Folgen für den Angeklagten auseinandersetzen müssen, die hier schon deshalb nahe liegen, weil der Angeklagte mit seinen Taten den Kernbereich seiner Dienstpflichten als Polizeibeamter verletzt hat (Kudlich in: Satzger/Schluckebier/Widmaier StGB 3. Aufl. § 340 Rn. 16; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 06.06.2018 - 16a D 16.1928 und VG Wiesbaden, Urt. v. 27.09.2012 - 28 K 389/11. WI. D beide bei juris).
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d) Soweit das Landgericht schließlich über die Annahme minder schwerer Fälle hinaus mit Blick auf den von ihm jeweils angenommenen vermeidbaren Verbotsirrtum eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 17 Satz 2 i.V.m. 49 Abs. 1 StGB vorgenommen und dies im Wesentlichen mit der unübersichtlichen und gefahrenträchtigen Einsatzlage begründet hat, die der Angeklagte unmittelbar nach Eintreffen am Einsatzort „spontan“ und ohne weitere Überlegungen anzustellen, zu bereinigen suchte, hält auch dies rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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aa) Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass es die Strafe gegen einen im vermeidbaren Verbotsirrtum handelnden Täter gemäß §§ 17 Satz 2 i.V.m. 49 Abs. 1 StGB nach seinem pflichtgemäßen Ermessen mildern kann und dafür die Erwägungen maßgeblich sind, die auf die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bezogen sind (MüKo-Joecks/Kulhanek, StGB 4. Aufl. § 17 Rn. 81; BeckOK-Heuchemer StGB [Stand: 01.05.2020; 46. Ed.] § 17 Rn. 46; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schuster a.a.O. § 17 Rn. 26; Vogel/Bülte in Laufhütte u.a. StGB Leipziger Kommentar 13. Aufl. § 17 Rn. 91; vgl. auch NK-Ulfried Neumann StGB 5. Aufl. § 17 Rn. 83-85, wonach die in BGHSt 41, 247, 277 auf die „Schwere der Verstöße“ gestützte Versagung einer Strafmilderung nur insoweit zutreffend sein soll, als schwere Verstöße regelmäßig eine besonders leichte Vermeidbarkeit indizieren). Bestimmt sich mithin die Frage, ob zu mildern und welcher Strafrahmen anzuwenden ist, nach dem Grad der Erkennbarkeit oder Selbstverständlichkeit der Pflicht, gegen die verstoßen wurde, und mag auch die Strafmilderung die Regel sein, so kann insbesondere bei der Verletzung beruflicher Pflichten im Kernbereich des Strafrechts und einer schwerwiegenden Vernachlässigung der Prüfungs- oder Erkundigungspflicht eine Strafrahmenmilderung ausnahmsweise zu versagen sein, namentlich wenn ein diesbezüglicher Irrtum im Ergebnis nicht weniger schwer wiegt als die vorhandene Verbotskenntnis oder der Irrtum besonders leicht zu vermeiden war. Das Tatgericht ist in einem solchen Fall freilich nicht gehindert, der verminderten Schuld bei der Strafzumessung innerhalb des Normalstrafrahmens Rechnung zu tragen (Schäfer/Sander/van Gemmeren Praxis der Strafzumessung 6. Auf. Rn. 940, 941; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schuster a.a.O.).
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bb) Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts zur Frage der Erkennbarkeit der Unverhältnismäßigkeit des Reizgaseinsatzes zur zwangsweisen Durchsetzung der ausgesprochenen Platzverweise als nicht ausreichend tragfähig. Auch insoweit ist die in dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend festgestellte konkrete Einsatzlage maßgeblich, wie sie sich dem Angeklagten zum Zeitpunkt des jeweiligen Reizgaseinsatzes gegen die beiden Geschädigten darstellte. Sollten beide Zeugen - für den Angeklagten erkennbar - bereits im Begriff gewesen sein, den Kreuzungsbereich entsprechend der polizeilichen Aufforderung zu verlassen, so musste sich dem Angeklagten die Rechtswidrigkeit seines Handelns nämlich umso mehr aufdrängen, zumal dem Angeklagten als erfahrenem Polizeibeamten bekannt sein musste, dass der Einsatz von Reizgas in erster Linie der Abwehr von Angriffen gegen die eigene Person dient und die allgemein bekannten Wirkungen derartiger Reizstoffe vorliegend die schnelle Räumung des Kreuzungsbereichs möglicherweise gerade hätten vereiteln können, insbesondere wenn das Reizgas gegen etwaige Störer unvermittelt aus nächster Nähe und gezielt auf den Gesichtsbereich eingesetzt worden sein sollte. Soweit das Landgericht meint, der Angeklagte sei nach Eintreffen am Einsatzort zu derlei Überlegungen nicht mehr in der Lage gewesen, hätte es aber jedenfalls nicht aus dem Blick verlieren dürfen, dass der Angeklagte Überlegungen zu einer möglichst schnellen und effektiven polizeilichen Räumung des Kreuzungsbereichs auch bereits bei der Fahrt zum Einsatzort hätte anstellen müssen und sich hierüber insbesondere mit den Kollegen hätte austauschen können. Zudem nahm der Angeklagte - ausweislich der Urteilsfeststellungen - auch während des Einsatzes wahr, dass keiner seiner mit ihm im Einsatz befindlichen Kollegen Reizgas einsetzte.
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5. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Gesamtwürdigung von einer doppelten Strafrahmenverschiebung abgesehen sowie im Ergebnis höhere Einzelstrafen als die bisherigen und auch eine höhere Gesamtstrafe verhängt hätte.
VI.
32
Die aufgezeigten sachlich - rechtlichen Mängel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im erkannten Umfang mitsamt den jeweils zugehörigen Feststellungen. Zu den Taten III. 2 und III. 3 der Urteilsgründe sind ergänzende Feststellungen, die den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Schuldsprüchen nicht widersprechen dürfen, möglich. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).