VG Würzburg, Urteil v. 13.01.2020 – W 8 K 19.364
Titel:

keine Zuwendung für Sportstätte

Normenketten:
GG Art. 3
VwGO § 113 Abs. 5
BayHO Art. 23, Art. 44
Leitsätze:
1. Sportförderung ist eine freiwillige Maßnahme des Freistaates Bayern, die auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zugewendet wird (Art. 23, 44 BayHO). Ein Anspruch hierauf besteht nur ausnahmsweise, insb. aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gegen die Änderung der Förderpraxis kann sich der Einzelne grds. nicht auf schützenswertes Vertrauen berufen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports sind keine Rechtsnormen und unterliegen auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verpflichtungsklage, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer Sportförderung, Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, Änderung der Förderrichtlinien zwischen Antragstellung und Verbescheidung, maßgebliche Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler erkennbar, höhere Zuwendung, Bestandssicherung, Sportstätte, Baufreigabe
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 18.05.2020 – 6 ZB 20.438
Fundstelle:
BeckRS 2020, 318

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Zuwendung für die Bestandssicherung seiner Sportstätte.
2
Am 16. Dezember 2011 kam es zu einer ersten Besichtigung der Sportstätte. Am 14. Februar 2012 gab es dann eine Besprechung über die geplanten Maßnahmen. Die Stellungnahme des Kreisvorsitzenden erfolgte mit Schreiben vom 16. April 2012. Daraufhin reichte der Kläger den am 4. April 2012 unterschriebenen Hauptantrag auf Gewährung einer Zuwendung für die Bestandssicherung seiner Sportstätte bezüglich der Maßnahmen einer Dachsanierung, der Sanierung der Sanitätsanlagen sowie der Sanierung der Außenanlagen ein. Mit Schreiben vom 24. April 2012 wurde der Erhalt des Hauptantrags bestätigt und es erfolgte die Baufreigabe in Bezug auf den Hauptantrag.
3
Mit Schreiben vom 10. November 2017 wurde der Kläger zur teilweisen Bewilligung der staatlichen Zuwendung angehört.
4
Mit Bewilligungsbescheid vom 20. Juni 2018 gewährte der Bayerische Landessportverband (im Folgenden: BLSV) dem Kläger im Wege der Projektförderung für die Bestandsicherung seiner Sportstätten eine staatliche Zuwendung in Höhe von 2.500,00 EUR. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die abgerechneten Gesamtkosten beliefen sich auf 40.405,00 EUR. Aus diesen Kosten werde die Bemessungsgrundlage auf 12.676,00 EUR festgelegt. Der Fördersatz betrage 20 Prozent. Nicht gefördert werden könnten Freisitz- und Terrassenflächen, da es sich bei diesen nicht um Bauwerke, die besondere sportspezifische Eigenschaften erfüllten, handeln würde. Des Weiteren erfülle der Freisitz nicht die Rahmenbedingungen, welche eine Umkleide bieten müsste. Die wesentlichen Eigenschaften einer förderfähigen Umkleide seien eine von allen Seiten geschlossene Räumlichkeit, um die Vereinsmitglieder vor sämtlichen Witterungsverhältnissen zu schützen, sowie die Wahrung der Privatsphäre (insbesondere für Kinder und Jugendliche), saubere Hygienebedingungen und ein absperrbarer Raum zur Unterbringung von Wertsachen und Kleidung. Auf einem vom Verein eingereichten Foto werde deutlich, dass sich Kinder im Freien umziehen müssten. Hier werde die erforderliche Privatsphäre, insbesondere für Kinder nicht gewährleistet. Auch eine Nutzung als Unterstellfläche für Zuschauer verstoße gegen die gängigen Vorschriften, vgl. SportFöR, Teil I, Abschnitt C, Nr. 2.5.2. Aus diesem Grund könne der Freisitz nicht als förderfähiges Umkleidebauwerk angesehen werden und somit nicht in die Bemessungsgrundlage miteinfließen. Die beantragten „Ballfangzäune“ könnten ebenfalls in der Bewertung nicht berücksichtigt werden, da beide Maßnahmen die Bagatellgrenze von 10.000,00 EUR nicht erreichten, vgl. SportFöR, Teil I, Abschnitt C, Nr. 2.6. Auch unter der Abwägung, beide Maßnahmen zusammenzufassen, werde diese Grenze nicht erreicht. Auf der Grundlage der Stellungnahme des Klägers vom 5. Dezember 2017 habe es mehrmaligen Schriftverkehr bzw. Telefonate gegeben. Den Ausführungen des Vereins im Zuge der Abwägung des Ermessensspielraums habe teilweise Rechnung getragen werden können. Das weitere Vorbringen führe nach rechtlicher Würdigung des ermittelten Sachverhalts bzw. Einzelfalls sowie unter Beachtung möglicher Ermessensgründe und Abwägung des öffentlichen bzw. privaten Interesses zu keiner anderslautenden Entscheidung.
II.
5
Mit Schriftsatz vom 14. August 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 17. August 2018, ließ der Kläger Klage erheben.
6
Zur Klagebegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Am 16. Dezember 2011 habe eine Begehung/Besichtigung der Sportstätte (Vereinsheim, Sportgelände) stattgefunden, an der Herr G.R., Herr B. (Referent des Zuschusswesens des BLSV-Kreisverbandes …) und Herr H.H. (Mitglied der Vorstandschaft des BLSV-Kreisverbandes …) teilgenommen hätten. Von Vereinsseite aus seien die geplanten Maßnahmen vorgestellt und erläutert worden. Dies habe dann Herr B. mit den zuständigen Sachbearbeitern des BLSV in München besprechen und das Ergebnis dem Kläger mitteilen wollen. Dies sei in einer weiteren Besprechung am 14. Februar 2012 geschehen. Herr B. habe das vollumfängliche Einverständnis des BLSV mit den geplanten Maßnahmen überbracht. Er habe erklärt, Einschränkungen der Förderungen würden nicht bestehen unter ausdrücklichem Verweis auf die Sportförderrichtlinien vom 30. September 1997, die Herr B. zusammen mit dem Hauptantrag mitgebracht habe. Dieser sei gemeinsam noch an diesem Tag vor Ort ausgefüllt und beim BLSV eingereicht worden. Der Hauptantrag sei am 5. April 2012 (nach Einholung einer Stellungnahme des Kreisverbandes) eingereicht worden. Sie hätten schon am 24. April 2012 die Baufreigabe erhalten, die am 29. April 2012 bestätigt worden sei. Am 10. Juni 2014, 12:00 Uhr, habe Herr P. (Sachbearbeiter beim BLSV) in einem Telefongespräch mit Herrn R. nochmals bestätigt, dass die Maßnahmen „Dachsanierung und Ballfang“ freigegeben seien, da diese ja bereits in der Freigabe vom 24. April 2012 erfasst seien. Von da an habe man darauf vertrauen dürfen, dass die geplanten Investitionen in Auftrag gegeben werden könnten und man eine uneingeschränkte Förderung erhalten werde. Der Kläger berufe sich auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz Schutz nach Treu und Glauben. Wenn nunmehr der BLSV sogar auf die Sportförderrichtlinie des Jahres 2016 verweise, sei dies unbillig und nicht sach- und ermessensgerecht. Ungeachtet dessen stütze weder die Sportförderrichtlinie von 1997 noch von 2016 die Auffassungen des BLSV. Zum sogenannten Freisitz sei auszuführen, dass der BLSV den funktionalen Zusammenhang dieses großen Raumes mit den dahinterliegenden Räumen verkenne. Dieser große Flur ermögliche erst die optimale und erforderliche Nutzung des Bauwerks, sei damit selbst auch Nutzraum. Ein Beispiel möge dies verdeutlichen: Zur Halbzeit wollten - vom Sportplatz kommend - zügig ca. 30 Spieler mit Betreuer und Trainer, dazu drei Schiedsrichter gleichzeitig in die Umkleidekabinen. Sportplatzbesucher (Zuschauer) wollten, die Pause (nur ca. 10 Minuten) nutzend, zur Toilette. Die Gaststätte habe eigene Toiletten, die nur für Gaststättenbesucher offen seien. Bei schlechter Witterung (Schnee, Regen, Kälte u.a.) müssten viele Menschen ungeschützt längere Zeit im Freien ausharren. Auch eine Sportanlage müsse einen Mindestkomfort bieten für Sportler und Besucher. Bei Spielen und Training würden sich die Spieler, besonders wichtig bei schlechten Platzverhältnissen, witterungsgeschützt der Fußballschuhe entledigen ohne Gedränge auf engstem Raum und würden den Dreck in bereitgestellten Wannen entsorgen, so dass Kabinen geschont würden und verstopfte Duschabläufe der Vergangenheit angehörten. Gäbe es nur einen geschlossenen Raum mit einer einzigen Tür, gäbe es keine ausreichenden Fluchtwege. Es entstünden Sicherheitsrisiken verbunden mit einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko für den Verein und nicht zumutbar für seine ehrenamtlichen, gesetzlichen Vertreter. Im Raum für Sportgeräte würden sperrige Trainingsutensilien und -geräte, Fußbälle, Medizinbälle, Trainingstrikots u.a. aufbewahrt, die teilweise erst zusammenmontiert, aufgepumpt oder farblich für die Trainingsspiele der Mannschaften sortiert werden müssten und im Trockenen ausgelegt werden könnten. Bei Regen oder Schnee diese Trikots auf dem Platz auszulegen, sei ein Unding. Dies seien alles Arbeiten, die im (kleinen Geräteraum) unmöglich erledigt werden könnten und bei schlechter Witterung ungeschützt im Freien vorgenommen werden müssten oder gar nicht erst durchgeführt werden könnten. Eine wiederum unzumutbare Aufgabe zumal für Ehrenamtliche, die der BLSV immer suche und deren Arbeit ganz im Sinne des BLSV nicht unnötig erschwert und behindert, sondern vielmehr gefördert und unterstützt werden sollte und müsse. Ungeplant und nur durch die Ideen und die Initiative von Kindern, Eltern und Betreuern habe dieser Raum einen unschätzbaren Zusatznutzen erfahren, weil er sogar die Funktion und den Charakter einer Umkleidekabine erhalten habe, ohne natürlich eine wirkliche Umkleidekabine zu sein. Die Kinder/Jugendlichen kämen vollständig angezogen, viele in Begleitung ihrer Eltern zum Training, legten ihre Jacken, Anoraks oder ähnliches ab, legten diese auf den Bänken oder Tischen ab, holten ihre Fußballschuhe aus den Sporttaschen, wechselten diese mit den Straßenschuhen. Den Kleinen müssten häufig noch die Fußballschuhe gebunden werden. Sie müssten sich - bis auf die Schuhe - auch nicht (gar im Freien und nicht witterungsgeschützt) umziehen und sie würden das Sportgelände wieder verlassen, ohne sich umzuziehen, verschwitzt und verdreckt wie sie seien. Die Kleinen würden noch nicht nach dem Training duschen. Eine Verletzung der Privat- oder gar Intimsphäre sei völlig ausgeschlossen. Man stelle sich nur das Gedränge vor bei manchmal 30 und mehr Kindern mit Eltern und Betreuung in den kleinen Kabinen sowie die danach anfallenden Reinigungsgebühren, für die man entweder freiwilliges oder bezahltes Personal bräuchte. Dies bleibe erspart. Im Übrigen handele es sich um eine nahezu geschlossene Räumlichkeit und die Kinder seien vor sämtlichen unwirtlichen Witterungseinflüssen geschützt. Saubere Hygienebedingungen, wenn nötig, seien unmittelbar angrenzend vorhanden und Wertsachen könnten bei Bedarf in den abschließbaren benachbarten Kabinen durch Eltern und Betreuer deponiert werden. Die ergebnisorientierte Argumentation des BLSV sei völlig abwegig, neben der Sache und unbegründet. Dieser Raum diene nicht als Unterstellfläche für Zuschauer. Diese ständen am Spielfeldrand und bei Regen müssten sie die Schirme aufspannen, weil sich ein Spiel von diesem Standort nicht verfolgen lasse. Hinzukomme, dass der Raum eine soziokulturelle und funktionale Funktion besitze, da in diesem einmal die Woche Sporttanz und Gymnastik betrieben werde und auch schon Lehrveranstaltungen durchgeführt worden seien. Im Übrigen sei ein Freisitz per Definition eine Fläche, die einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet werde, damit ebenfalls als Wohnraum zähle und in die Wohnfläche einzubeziehen. Sie sei also ein Bauwerk. Selbst wenn man die irrige Annahme eines Freisitzes durch den BLSV teile, würde man vorliegend dennoch von einem Bauwerk sprechen, so dass die Förderfähigkeit zu bejahen sei. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass der Freisitz nur 172,5 m² und nicht, wie vom BLSV angesetzt, 225 m² habe. Zusammenfassend bestehe ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Vorraum und den Umkleidekabinen, da diese nicht ohne diesen nutzbar wären. Die vom Beklagten angesprochene Werbung beziehe sich nicht auf den Freisitz, sondern auf die Freifläche vor der Gaststätte. Die Zuschauer würden den Freisitz nicht als Tribüne nutzen, sondern nur über diesen zur Toilette laufen. Ferner werde die Fläche zum Unterstellen der Rasenmäher und für die Anbringung von Schaukästen genutzt. Der BLSV Kreisvorsitzende habe zudem am 13. April 2012 erklärt, dass die seinerzeit vorgelegten Planungen und die Finanzierung der Maßnahme aus seiner Sicht förderfähig seien. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten zudem die alten Richtlinien mit der geringeren Bagatellgrenze gegolten. Durch die neuen Richtlinien mit der höheren Bagatellgrenze würde der Kläger jetzt benachteiligt. Im Übrigen sei der unstreitige Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR noch nicht ausbezahlt worden. Im Rahmen eines Fußballspiels im Oktober 2019 sei mit Herrn W., dem Zuschussreferenten des BLSV Sportkreises … über den Streitfall gesprochen worden. Nach seiner Stellungnahme sei dem Verein durch die Freigabe zum frühzeitigen Baubeginn suggeriert worden, dass der Freisitz zuschussfähig sei. Das Problem „Freisitz“ hätte der Sachbearbeiter des BLSV erkennen müssen, bevor er die Baufreigabe getätigt habe. Nach einer Ortsbesichtigung könne er von seiner Seite aus feststellen, dass das Bauwerk weder als Tribüne noch als Unterstellplatz für Zuschauer für Fußballspiele geeignet sei. Zur Funktion des Zuschussreferenten sei auszuführen, dass ohne die zwingend erforderliche Stellungnahme des jeweiligen Kreisreferenten eine Bearbeitung eines Zuschussantrags erst gar nicht erfolge.
7
Zur Erwiderung der Klage ließ der Beklagte im Wesentlichen vorbringen:
8
Dass der von der Klägerseite benannte Herr B. (ehrenamtlicher Referent des Zuschusswesens BLSV - Kreis …) in einem Gesprächstermin am 14. Februar 2012 mit dem Kläger das vollumfängliche Einverständnis des BLSV mit der geplanten Maßnahme überbracht habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Ebenfalls werde mit Nichtwissen bestritten, dass Herr B. unter Verweis auf die Sportförderrichtlinie erklärt habe, dass Fördereinschränkungen nicht bestehen würden. Der Zeuge sei mittlerweile verstorben. Aufzeichnungen zu diesem Gespräch würden beklagtenseits nicht existieren. Beklagtenseits erscheine es allenfalls als möglich, dass der damals zuständige Sachbearbeiter des Beklagten eine grundsätzliche Förderfähigkeit von Sanierungsmaßnahmen am Sportheim bestätigt habe, sofern diese Maßnahmen den sportlich genutzten Anteil beträfen. Über eine Förderung in einer bestimmten Höhe und zu konkreten baulichen Maßnahmen könne zum damaligen Zeitpunkt sicherlich keine Festlegung getroffen worden sein, da die für eine Bewertung erforderlichen Unterlagen (noch) nicht vorgelegen hätten. Es erscheine höchst unwahrscheinlich, dass entgegen der üblichen Praxis eine Aussage zur Förderhöhe ohne entsprechende Unterlagen getroffen worden sei. Zudem sei Herr B. dem Resort Sportstättenbau als umsichtiger Vertreter des BLSV bekannt gewesen, der bis dahin zu keiner Zeit Aussagen, wie von der Klägerseite dargestellt, getroffen hätte. Wie aus dem Gesprächsprotokoll vom 14. Februar 2012 zu entnehmen sei, sei in diesem Gesprächstermin lediglich der Einsatz von Barmitteln, das Staatsmitteldarlehen, die Erbringung der eigenen Arbeitsleistung sowie der Grundstücksnachweis als antragsrelevant besprochen worden. Inwieweit Bestandspläne eingesehen und erörtert worden seien, gehe aus dem Protokoll nicht hervor. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, um über einen möglichen Förderquotienten des Gebäudes zu sprechen. Wie der Kläger richtig anführe, sei diesem am 24. April 2012 nach Eingang des Antrags (Posteingang 23.4.2012) die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt worden. In Absatz 5 dieses Schreibens zur Baufreigabe sei der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit diesem Schreiben keine sachliche Vorentscheidung über den Zuwendungsantrag selbst getroffen werde, dass der Maßnahmeträger damit das volle Risiko übernehme, das Projekt bei einer eventuell ausfallenden Förderung mit eigenen oder sonstigen Mitteln endgültig zu finanzieren, dass dieses Schreiben insbesondere auch keine Zusage nach Art. 38 BayVwVfG darstelle, so dass daraus kein Rechtsanspruch auf den Erlass eines Zuwendungsbescheides und die Gewährung von Fördermitteln in einer bestimmten Höhe abgeleitet werden könne, sowie dass diese Entscheidung hierüber dem besonderen Bewilligungsverfahren vorbehalten bleibe. Somit sei nicht zutreffend, dass durch die Mitteilung über die Baufreigabe der Verein darauf habe vertrauen dürfen, eine uneingeschränkte Förderung zu erhalten. Eine Berufung auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz „Schutz nach Treu und Glauben“ sei nicht möglich, erst recht nicht im Bereich des Subventionsrechts. Der in dem Schreiben zur Baufreigabe vom 24. April 2012 angeführte Vorbehalt der Entscheidung über die Förderung im Rahmen des besonderen Bewilligungsverfahrens obliege dem Geschäftsfeld Öffentliche Mittel, Resort Sportstättenbau, zusammen mit dem Verteilerausschuss des BLSV. In diesem speziellen Fall eines Kleinantrags liege die Bewilligungshoheit beim Resort Sportstättenbau, eine Vorlage im Verteilerausschuss sei nicht notwendig. In diesem Rahmen werde sowohl dem Grunde nach als auch über die Höhe entsprechend den Fördervorgaben entschieden. Eine Förderfähigkeit der sogenannten Freisitzfläche scheide aufgrund der Regelung in Teil I, Abschnitt C, Nrn. 2 und 2.5.1 und 2.5.2 offensichtlich aus. Der Freisitz sei mit einer Fläche von 166,05 m² bei der Ermittlung der staatlichen Förderung in der Bewertung vom 11. November 2017 berücksichtigt und als nichtzuwendungsfähige Fläche eingestuft worden. Es sei somit eine geringere Freisitzfläche als vom Kläger angegeben in der Bewertung berücksichtigt worden. Dies führe im Ergebnis zu einem besseren Flächenquotienten zugunsten der Klägerseite und damit verbunden zu einer höheren Förderung. Die Nichtanerkennung des Freisitzes als förderfähige Fläche beruhe darauf, dass es sich bei dem Freisitz um keine allseitig mit Wänden und einer Decke umschlossene, abschließbare Räumlichkeit handele, somit den Anforderungen an Umkleiden nicht entspreche, und zum anderen darauf, dass der Freisitz auch als Zuschaueranlage bzw. als bewirtschaftete Fläche dienen könne. Dem widerspräche der Kläger zwar und betone, dass der Freisitz ausschließlich für sportliche Belange des Vereins (z.B. Umkleidebereich für Kinder) diene. Er schließe eine Nutzung als Unterstellfläche für Zuschauer ausdrücklich aus. Hierzu sei anzuführen, dass in der E-Mail der Beklagten vom 26. Februar 2013 dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass eine Förderung des Unterstands aus Staatsmittel abzulehnen sei. In einem weiteren Telefonat am 26. Februar 2013 habe der 1. Vorsitzende der Klägerseite zu dieser Nr. 3 angeführt, dass der Unterstand den Zuschauern diene, die sich bei Spielen dort unterstellten und somit als Tribüne nutzen würden. Erst nach dem Hinweis des Beklagten, dass Zuschaueranlagen nicht förderfähig seien, habe der 1. Vorsitzende angeführt, dass die verlängerte Sporthallenüberdachung auch als Eingang zum Sportheim und als Zugang zu den Umkleiden dienen würde. Eine Nutzung als Umkleidebereich für Kinder sei nicht erklärt worden. Laut dem Schreiben des Klägers vom 5. Dezember 2017 solle es sich bei der besagten Gebäudefläche (Freisitz) um einen fast vollständig geschlossenen Raum mit offenem Zugang zum Sportgelände und nicht um eine Freisitz- oder Terrassenfläche handeln. Da diese Fläche über das gesamte Jahr und damit auch im Winter als zusätzliche Umkleidekabine von regelmäßig zwischen 50 und 100 Kindern und Jugendlichen genutzt werden könne, sei diese Fläche als geschlossener Raum zu werten. Nachforschungen im Internet auf der Website des Vereins haben ergeben, dass der Freisitz sehr wohl als Zuschaueranlage diene. Des Weiteren werde der Freisitz auf der Internetpräsenz des Vereins unter dem Menüpunkt „Alle Infos“ unter dem Unterpunkt „Bei uns feiern“ wie folgt beworben: „Wir vermieten unsere große und variabel einsetzbare Gaststätte. Egal, ob 20 oder 120 Gäste - wir haben für jeden Anlass das passende Angebot. Ob innen oder im Freien oder auf unserer großen Terrasse.“ Dies stehe im Widerspruch zu den Ausführungen vom 5. Dezember 2017. Ebenso sei anzumerken, dass gegenüber dem Beklagten für das Jahr 2018 insgesamt 67 Kinder und Jugendliche gemeldet worden seien. Zu den Ausführungen des Klägers im Hinblick auf eine Staatsförderung bei der Erstellung des Umkleidetrakts sei festzuhalten, dass die Dachfläche über dem Freisitz gemäß der Berechnung vom 1. April 1997 bereits damals mit einem Kostenanteil in Höhe von 26.996,00 EUR als nicht zuwendungsfähig eingestuft worden sei. Dem sei seitens des Vereins nicht widersprochen worden. Im Übrigen könne eine von jedermann einsehbare Fläche nicht ernsthaft als Umkleidebereich angesehen werden. Hinsichtlich des Freisitzes sei nicht darauf abzustellen, ob dieser ein Bauwerk im Sinne der Definition der Bayerischen Bauordnung darstelle, sondern ob es sich im Sinne der Förderrichtlinien um eine Sportstätte handle, die für den unmittelbaren Sportbetrieb benötigt werde. Eine Förderfähigkeit sei darüber hinaus nicht gegeben, da der Beklagte überdachte Freiplätze sowie Geräteüberdachungen unabhängig von ihrer Funktion nicht als förderfähig einschätzt. Dies entspreche ständiger Verwaltungspraxis und sei im Rahmen der 1997 gewährten Förderung so geschehen. Gleiches gelte auch für die Förderung der Ballfangzäune, da der Kostenaufwand für diese Maßnahme unterhalb der Bagatellgrenze von 10.000,00 EUR liege, vgl. Teil I., Abschnitt C, Nr. 2.6 SportFöR. Eine Zusammenfassung der Maßnahmen würde Sinn und Zweck einer Bagatellgrenze zuwiderlaufen. Förderrichtlinien seien keiner richterlichen Auslegung zugänglich. Es sei lediglich zu prüfen, ob aufgrund einer Richtlinie überhaupt eine Verteilung vorgenommen werden könne und falls ja, ob bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden sei. Nach diesen Grundsätzen sei die Ermessensausübung des Beklagten in der hiesigen Form nicht zu beanstanden. Die Änderung der Förderrichtlinien hinsichtlich der Bagatellgrenze zwischen Antragstellung und Verbescheidung führe nicht zu einer abweichenden Sichtweise, da für die Prüfung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage der maßgebliche Zeitpunkt, derjenige der letzten mündlichen Verhandlung sei. Eine Übergangsfrist müsse auch im Hinblick auf einen etwaigen Vertrauensschutz nicht bestimmt werden, denn ein Subventionsempfänger müsse grundsätzlich mit dem Eintritt grundlegender Änderungen rechnen.
9
Mit Beschluss vom 14. März 2019 erklärte sich das Bayerische Verwaltungsgericht München für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg.
III.
10
In der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2019 beantragte der Klägervertreter, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bayerischen Landessportverbandes e.V. vom 20. Juni 2018 (soweit darin der Antrag des Klägers abgelehnt wurde) zu verpflichten, wie beantragt einen Zuschuss von insgesamt 7.400,00 EUR (also zusätzlich 4.900,00 EUR) zu gewähren;
hilfsweise über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
11
Der Beklagtenbevollmächtigte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12
Mit den Beteiligten wurde die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits erörtert.
13
Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung für den Fall einverstanden, dass es zu keiner einvernehmlichen Lösung bzw. unstreitigen Erledigung kommt.
14
Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2019 erklärte der Beklagtenbevollmächtigte, dass es im Ergebnis bei der im streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Juni 2018 getroffenen Entscheidung bleiben müsse.
15
Mit Schriftsätzen vom 12. Dezember 2019 (Kläger) und 13. Dezember 2019 (Beklagter) wiederholten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2019 und die weiteren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber nicht begründet.
18
Die teilweise Ablehnung des Antrags auf Förderung des Sportstättenbaus in dem Bescheid vom 20. Juni 2018 ist rechtmäßig und der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung eines höheren Förderbetrags bzw. auf eine erneute ermessensfehlerhafte Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 VwGO.
19
1. a.) Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. Für sein Begehren, die teilweise Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 20. Juni 2018 und die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der Förderung in Höhe von 7.400,00 EUR, steht dem Kläger die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO als statthafter Rechtsbehelf zur Verfügung.
20
b.) Die Klage bleibt jedoch im Hauptantrag ohne Erfolg, da die teilweise Ablehnung des Förderantrags im Bescheid vom 20. Juni 2018 rechtmäßig ist und der Kläger keinen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Förderung hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
21
Ein solcher ergibt nicht schon aus dem klägerischen Vorbringen, der damalige Kreisreferent B. habe am 14. Februar 2012 das Einverständnis des Beklagten mit den geplanten Maßnahmen erklärt und die antragsgemäße Förderung zugesichert. Dies stellt unabhängig von der Frage, ob der Referent B. in seiner Funktion überhaupt eine solche hätte erteilen können, bereits deshalb keine wirksame, einen Anspruch auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes begründende Zusicherung dar, weil es hierfür an der nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG notwendigen Schriftform fehlt.
22
Auch die Freigabe des vorzeitigen Baubeginns vom 24. April 2012 führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf die Förderung in der begehrten Höhe bestünde. In diesem Schreiben heißt es ausdrücklich, dass mit der Freigabe keine Sachentscheidung getroffen werde und es sich insbesondere nicht um eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG handle. Der Beklagte wollte also mit seinem Schreiben keine Regelung mit dahingehender Wirkung treffen. Durch den insoweit klaren Hinweis in dem Schreiben kann sich der Kläger nicht auf ein etwa schutzwürdiges Vertrauen berufen. Ein solches ist aus dem Schreiben des Beklagten vom 24. April 2012 und auch dem sonstigen Verhalten des Beklagten nicht herleitbar.
23
Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich darüber hinaus um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.1999 - 19 B 96.3964 - juris Rn. 59; VG München, U.v. 19.11.2009 - M 15 K 07.5555 - juris Rn. 30). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26).
24
Vorliegend sind insbesondere einschlägig: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien; SportFöR).
25
Da diese keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - juris).
26
Ungeachtet der Frage, ob das Gericht im Hinblick auf die Frage der Spruchreife überhaupt die Verpflichtung zur Gewährung der Förderung in bestimmten Höhe aussprechen könnte, sind bezüglich beider streitgegenständlicher Maßnahmen (Dachsanierung Freisitzfläche, Ballfangzäune) nach obigen Grundsätzen und entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten die maßgebenden Fördervoraussetzungen nach der SportFöR nicht erfüllt. Zudem ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus einer von den Richtlinien abweichenden ständigen Verwaltungspraxis.
27
Zweck der Förderung des Sportstättenbaus ist gemäß Abschnitt C Punkt 1 Satz 1 SportFöR, dass Vereine durch die Gewährung von Investitionszuwendungen in die Lage versetzt werden, Sportstätten in eigener Initiative zu errichten und zu erhalten, die sie für den unmittelbaren Sportbetrieb ihrer Mitglieder benötigen. Nach Abschnitt C Punkt 2 werden Bauwerke gefördert, wenn sie besondere sportspezifische Eigenschaften erfüllen und zur sportlichen Nutzung des Vereins eigens erforderlich sind. Bei Förderanträgen mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Betrag von 250.000,00 EUR handelt es sich nach Punkt C 2.2 Satz 1 SportFöR um Kleinanträge, die nach Punkt C 5.2.1 Satz 1 der Richtlinien mit einer Zuwendung bis zu 20 Prozent gefördert werden können. Punkt C 2.5 SportFöR legt dabei den Rahmen fest, nach welchem die Förderfähigkeit der Maßnahmen zu bestimmen ist. Nach Punkt C 2.5.1 werden Bauwerke oder Teile von Bauwerken gefördert, soweit sie die förderfähige Sportstätte selbst darstellen oder der Unterbringung vereinseigener Sportgeräte oder unmittelbar dem Betrieb der Sportfläche dienen. Eine gelegentliche und ausnahmsweise Nutzung für andere Zwecke ist dabei nicht förderschädlich. Punkt C 2.5.2 nimmt insbesondere Aufenthaltsräume und Zuschaueranlagen sowie die für den Zuschauerverkehr benötigte Infrastruktur von der Förderung aus.
28
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Sanierung der Überdachung der von den Beteiligten als „Freisitz“ bezeichneten Fläche nach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten nicht förderfähig. Die hierfür angefallenen Kosten sind demnach nicht als förderfähige Aufwendungen zur Bemessung des konkreten Förderungsbetrages heranzuziehen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Maßnahme objektiv die Anforderungen der SportFöR erfüllt, jedenfalls entspricht die Nichteinbeziehung überdachter Freiplätze nach Aussage des Beklagten ebenso der ständigen Förderpraxis, wie die Berücksichtigung allein von Bauwerken, welche sportlichen Zwecken dienen und für den unmittelbaren Sportbetrieb benötigt werden. Diese Handhabung bzw. dieses Verständnis der SportFöR durch den Beklagten hält im Ergebnis auch gleichheitsrechtlichen Erwägungen (Art. 3 GG) stand.
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Es kann dabei letztlich dahinstehen, ob es sich bei der Freisitzfläche aufgrund ihrer offenen Bauweise um ein Bauwerk oder den Teil eines Bauwerks im Sinne von Punkt C 2.5.1 SportFöR handelt, denn jedenfalls fehlt es an einer Zweckbestimmung der Fläche zur sportlichen Nutzung, im Sinne obiger Verwaltungspraxis. Ausgehend vom klägerischen Vortrag kann zwar durchaus angenommen werden, dass der fragliche Freisitzbereich mittlerweile zumindest in Teilen sportlich (z.B. als Umkleide, Unterstand für Geräte, für Gymnastik und Sporttanz) genutzt wird und nicht ausschließlich einen Unterstand für Zuschauer bei Fußballspielen darstellt. Gleichwohl entspricht diese Nutzung nicht der ursprünglichen Zweckbestimmung. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass eine Nutzung der Fläche in der jetzigen Art und Weise nicht geplant gewesen sei, sondern sich mit der Zeit so entwickelt habe. Eine allein (teilweise) tatsächliche Nutzung der Fläche zu sportlichen Zwecken reicht jedoch aus Sicht des Gerichts auch unter Berücksichtigung der ständigen Interpretation der SportFöR durch den Beklagten, nicht aus, um ein Dienen für den unmittelbaren Betrieb einer Sportstätte anzunehmen oder gar die Sportstätte selbst im Sinne der SportFöR darzustellen. Würde man diesbezüglich auf eine rein tatsächliche Nutzung abstellen, wäre eine gewisse Beliebigkeit nicht abzustreiten. Denn letztlich könnte fast jeder denkbare, in räumlicher Nähe einer Sportanlage liegende Platz oder Raum, für sportliche Zwecke genutzt und damit dem Grunde nach förderfähig werden. Dies würde auch im Hinblick auf den Förderzweck zu nicht sachgerechten Ergebnissen und im Übrigen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Weiter spricht Punkt C 2 SportFöR, in dem davon die Rede ist, Bauwerke müssten besondere sportspezifische Eigenschaften aufweisen und zur sportlichen Nutzung des Vereins eigens erforderlich sein, gegen eine Förderfähigkeit des „Freisitzes“. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Freifläche nicht notwendiger Weise als Umkleidefläche oder Geräteraum genutzt werden muss, denn es stehen in unmittelbarer Nähe Umkleidekabinen und ein Geräteraum zur Verfügung (vgl. den Bauplan Bl. 113 der Behördenakte).
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Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Beklagte in anderen vergleichbaren Fällen entgegen der vorgetragenen Förderpraxis eine Förderung gewährt hat, sodass auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf die Förderung im begehrten Umfang besteht. Für das Gericht besteht kein Anlass an dem entsprechenden Vortrag des Beklagtenbevollmächtigten, unter anderem in der mündlichen Verhandlung, zu zweifeln. Dort trug er vor, dass derartige Freisitzflächen auch bei anderen Vereinen nicht gefördert würden. Klägerseits wurde dagegen nichts substantiiert gegenteilig vorgetragen. Ferner entsprach es auch bei einer Förderung für eine vorherige Dachsanierung im Jahr 1997 bereits der Praxis des Beklagten, die Freisitzfläche nicht als förderfähig anzuerkennen.
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Kein Anspruch auf Festsetzung eines höheren Förderungsbetrags ergibt sich weiterhin hinsichtlich der Maßnahme Ballfangzäune. Nach Punkt C 2.6. SportFöR in der Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 30. Dezember 2016 und 30. November 2017 (Az. PKS7-5880-1-7) werden Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Aufwendungen unter 10.000,00 EUR nicht gefördert. Gemäß der vom Kläger vorgelegten Zuschussrechnung beliefen sich die Kosten für die Erneuerung der streitgegenständlichen Ballfangzäune auf insgesamt 7.147,84 EUR. Nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23. April 2012 die SportFöR in der Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 12. Dezember 2011 (Az. VII.10-5 K 7301-3.120 261) eine Bagatellgrenze für Maßnahmen mit einem geringeren zuwendungsfähigen Aufwand als 5.000,00 EUR festgesetzt haben.
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Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage - wie hier - die Sach- und Rechtslage wie sie sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung darstellt, maßgeblich ist. Es kommt also allein darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes bzw. auf Bescheidung besteht (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 113 Rn. 217 m.w.N.). Übertragen auf den hiesigen Fall bedeutet dies, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen gegeben sein müssten, nach denen die Kosten für die Erneuerung der Ballfangzäune als zuwendungsfähige Aufwendungen anzusehen sind und zu einer entsprechend höheren Gesamtförderung führen. Entscheidend sind wie oben dargelegt, wiederum die im Zeitpunkt der Entscheidung einschlägigen Förderrichtlinien (SportFöR) bzw. wie der Beklagte diese bei der Vergabe öffentlicher Förderungsmittel in ständiger Praxis handhabt.
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Auch wenn der Beklagte dies vorliegend nicht ausdrücklich so erklärt hat, ergibt sich jedenfalls aus dem schriftsätzlichen Sachvortrag, dass es der gängigen Verwaltungspraxis entspricht, die jeweils im Zeitpunkt der Verbescheidung geltenden Förderrichtlinien im Hinblick auf die Höhe der Bagatellgrenze anzuwenden und auch keine etwaige Übergangsfrist zu bestimmen. Hierfür spricht zudem, dass der Beklagte in einem Informationsblatt hinsichtlich der Änderung der SportFöR ausdrücklich darauf hinweist, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag gültigen Richtlinien anzuwenden sind (vgl. BLSV, Informationsblatt Neue Sportförderrichtlinien im vereinseigenen Sportstättenbau, abrufbar unter https://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/sportstaettenbau/Informationsveranstaltung_der_neuen_Sportfoerderrichtlinien.pdf, zuletzt am 16. Januar 2020). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass in gleich gelagerten Fällen die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Fassung der SportFöR bezüglich der Höhe der Bagatellgrenze angewandt wurden oder eine Übergangsregelung getroffen worden wäre.
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Für den Kläger streiten zudem keine Vertrauensschutzerwägungen. Zunächst entspricht es der oben dargelegten Natur einer staatlichen Förderung als freiwillige Maßnahme, bei deren genauer Ausgestaltung den Förderungsgeber ein weites Ermessen zuzubilligen ist und auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, wenn der Förderungsgeber seine Förderpraxis und die zugrundeliegenden Förderrichtlinien ändert. So lange dies willkürfrei und dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG entsprechend geschieht, also alle potentiellen Förderungsempfänger auch nach der geänderten Verwaltungspraxis gleichbehandelt werden, begegnet diese Vorgehensweise keine rechtlichen Bedenken und der Kläger kann sich nicht auf schützenswertes Vertrauen berufen (vgl. hierzu etwa BVerwG, B.v. 8.4.1997 - 3 C 6/95 - juris; VG München, U.v. 8.5.2003 - M 4 K 01.3496 - BeckRS 2003, 30225). Für eine willkürliche Änderung der Förderrichtlinien, also ohne dass es hierfür einen in irgendeiner Weise einleuchtenden, sachlichen Grund gibt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
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Ferner ist es im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte hier eine Trennung der Maßnahmen „Dachsanierung Freisitzfläche“ und „Ballfangzäune“ vornimmt. Auch wenn Punkt C Nr. 6.1.3. Satz 1 SportFöR davon spricht, dass für zusammengehörende Maßnahmen ein gemeinsamer Antrag zu stellen ist, ergibt sich schon vom Wortsinn her, dass damit Maßnahmen gemeint sind, die einen gewissen funktionalen Zusammenhang aufweisen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die SportFöR in dieser Art und Weise versteht und anwendet. Eine weitergehende eigene Interpretation darf das Gericht im Hinblick auf die SportFöR nach obigen Ausführungen zur Relevanz der gängigen Verwaltungspraxis nicht vornehmen. Darüber hinaus ist nachvollziehbar, wenn der Beklagte vorbringt, es würde dem Sinn einer Bagatellgrenze widersprechen, wenn beliebig Bauprojekte zu einem einzigen förderfähigen Projekt zusammengefasst werden könnten. Dieses Verständnis und eine betreffende Handhabung sind jedenfalls nicht als willkürliche Verwaltungspraxis anzusehen.
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Ausgehend von diesem Verständnis der Richtlinien ist für das Gericht kein funktionaler Zusammenhang der Sanierung des Daches von Umkleidekabinen, Sanitäranlagen und Geräteräumen mit der Erneuerung von Ballfangzäunen an den Fußballfeldern erkennbar.
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Ferner ist es für das Gericht nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass in anderen vergleichbaren Fällen verschiedene Bauprojekte zu einem Förderungsgegenstand zusammengefasst worden wären.
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Da nach alldem die Fördervoraussetzungen für die Sanierung des Daches der Freisitzfläche und die Erneuerung der Ballfangzäune nicht vorliegen, bedarf es keiner Erörterung mehr, ob das dem Beklagten eingeräumte Ermessen (vgl. Punkt C 5.2.1 Satz 1) im Hinblick auf § 114 Satz 1 VwGO fehlerhaft ausgeübt wurde und deshalb nur eine Förderung in der begehrten Höhe als einzig rechtmäßige Entscheidung (Ermessensreduzierung auf Null) in Betracht kommt.
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c.) Wegen der Erfolglosigkeit des Hauptantrags war über den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser richtet sich im Wege der Verpflichtungsklage in Form der Verbescheidungsklage auf eine erneute Entscheidung über den Förderantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig, in der Sache aber ebenfalls unbegründet, da der Kläger keinen derartigen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
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Wie bereits dargelegt eröffnen die maßgeblichen SportFöR in Punkt C 5.2.1 Satz 1 bei - wie hier der Fall - Kleinanträgen, dem Förderungsgeber ein Ermessen dahingehend, dass diese mit einer Zuwendung bis zu 20 Prozent gefördert werden können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Daran mangelt es schon. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
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Wegen § 114 Satz 1 VwGO ist das Gericht zudem auf die Überprüfung der behördlichen Entscheidung auf Ermessensfehler hin beschränkt. Solche sind hier aber nicht erkennbar.
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Die Klage erweist sich demnach auch im Hilfsantrag als unbegründet und war deshalb insgesamt abzuweisen.
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2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.