VG München, Beschluss v. 26.10.2020 – M 8 SN 20.4673
Titel:

Nachbareilantrag - Fehlende Zustellung der Nachbarausfertigung der Baugenehmigung

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 80a Abs. 3 S. 2
BayBO Art. 64 Abs. 2 S. 1, Art. 66 Abs. 1 S. 6, Abs. 2 S. 2
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BauGB § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2
Leitsätze:
1. Art. 66 BayBO ist nicht in dem Sinne dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt, dass der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt ist, wenn die nach Art. 66 BayBO gebotene Beteiligung unterblieben ist oder fehlerhaft durchgeführt wurde. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nachbarrechte können dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung bzw. der Unvollständigkeit, Unrichtigkeit bzw. Uneindeutigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Rücksichtnahmegebot legt dem Bauherrn keine Pflicht auf, generell die für den Nachbarn am wenigsten beeinträchtigende Alternative für seine Bauabsicht zu wählen. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gibt keinen Abwehranspruch gegenüber wohngebietstypischen Lebensäußerungen. Wohngeräusche bzw. Wohnimmissionen sind in Wohngebieten regelmäßig hinzunehmen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachbareilantrag, fehlende Zustellung der Nachbarausfertigung der Baugenehmigung, Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO als lex specialis zu Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, nachbarrechtlich relevante Unvollständigkeit bzw. Uneindeutigkeit der Bauvorlagen (verneint), nachbarrechtlich relevante Unbestimmtheit der Baugenehmigung (verneint), Drittschutz von Festsetzungen eines Bebauungsplans, fehlende Erteilung einer notwendigen Befreiung (sog. versteckter Dispens), Gebietserhaltungsanspruch, Rücksichtnahmegebot, bauliche Nutzung, Befreiung, lex specialis, Gemarkung, Festsetzung, Baugenehmigung, Anfechtungsklage, Bungalow, Grundstück, Unzumutbare Beeinträchtigung, Verschattungswirkung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 30650

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,-- festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner hiergegen gerichteten Klage.
2
Der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer des Grundstücks …str. 94, FlNr. …, Gemarkung … (im Folgenden: Nachbargrundstück), das mit einem L-förmigen erdgeschossigen Bungalow bebaut ist, und Miteigentümer des Grundstücks mit der heutigen FlNr. …, Gemarkung …, das der Zufahrt zu den Grundstücken …str. 88 bis 94a dient. Der Bungalow des Antragstellers ist mit seinem nördlichen Bauteil unmittelbar an die Grenze zum Grundstück …straße 94a, FlNr. …, Gemarkung …, und mit seinem östlichen Bauteil unmittelbar an die Grenze zum Zufahrtsgrundstück FlNr. …, Gemarkung …, angebaut. Nach Süden reicht der Bungalow auf dem Nachbargrundstück bis unmittelbar an die Grenze zum Grundstück …straße 92a, FlNr. …, Gemarkung … Die beiden südlich des Nachbargrundstücks gelegenen Grundstücke …str. 92, FlNr. … und …straße 92a, FlNr. …, jeweils Gemarkung …, sind ebenfalls mit L-förmigen erdgeschossigen Bungalows bebaut, die nach Norden, Osten und Süden wie der Bungalow auf dem Nachbargrundstück grenzständig errichtet wurden.
3
Das unmittelbar nördlich an das Nachbargrundstück angrenzende Grundstück …str. 94a, FlNr. …, Gemarkung … (im Folgenden: streitgegenständliches Grundstück), ist ebenfalls mit einem L-förmigen erdgeschossigen Bungalow bebaut, der mit seinem nördlichen Bauteil unmittelbar an die Grenze zum Grundstück …weg 4a/b, FlNr. …, Gemarkung …, und mit seinem östlichen Bauteil unmittelbar an die Grenze zum Zufahrtsgrundstück FlNr. …, Gemarkung …, angebaut ist. Allerdings reicht dieser Bauteil des Bungalows nach Süden bislang nicht bis an die Grenze zum Nachbargrundstück des Antragstellers heran, sondern hält zu diesem einen Grenzabstand von 5 m ein. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Beigeladenen, die zudem Miteigentümerin des Zufahrtsgrundstücks FlNr. …, Gemarkung …, ist.
4
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … (* …-, …straße) der Antragsgegnerin vom 22. März 1966. Dieser setzt für seinen Geltungsbereich als Art der Nutzung insgesamt ein reines Wohngebiet und westlich und östlich entlang des als Eigentümerweg festgesetzten Grundstücks mit der heutigen FlNr. … und damit im Bereich des Vorhaben- und des Nachbargrundstücks eine zulässige Höchstzahl von Vollgeschossen von 1, eine Geschossflächenzahl von 0,35, eine Grundfläche von jeweils 130 m2 sowie vordere, seitliche und rückwärtige Baugrenzen fest, wobei „innerhalb der ausgewiesenen Grundflächen Grenzanbau“ festgesetzt ist (§ 2 Textteil des Bebauungsplans). Geplant wurde insofern westlich und östlich des Zufahrtsgrundstücks mit der heutigen FlNr. … jeweils eine vierspännige Häuserzeile mit L-förmigen Bungalows mit Flachdächern mit einer Neigung von bis zu 10 Grad, die entlang des Eigentümerwegs ohne Grenzabstände errichtet werden sollte und bei der die jeweils nördlichen und östlichen bzw. westlichen Bauteile eines L-förmigen Bungalows zusammen mit dem jeweiligen nördlichen Bauteil des jeweils südlich gelegenen Bungalows bzw. den am Beginn der jeweiligen Häuserzeile vorgesehenen Garagen einen an drei Seiten umbauten Innenhof(-garten) bilden sollten, so dass sog. Atriumhäuser entstehen.
5
Vgl. zur Veranschaulichung die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … (* …-, …straße) der Antragsgegnerin:
6
Zur bestehenden Bebauung des Gebiets vgl. folgenden Lageplan im Maßstab 1:1000:
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
7
Mit Antrag vom 27. Juli 2020 (Eingangsdatum bei der Antragsgegnerin) beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau an den auf dem streitgegenständlichen Grundstück bestehenden Bungalow nach Plannr. … bzw. legte die Beigeladene diesen Bauantrag im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens vor. Nach dem Baueingabeplan soll der östliche Teil des L-förmigen Bungalows im Keller und Erdgeschoss mit seiner bisherigen Breite um 5 m nach Süden bis zur Grenze zum Nachbargrundstück verlängert werden; der Anbau soll dieselbe Höhe wie der Bestandsbungalow der Beigeladenen und der Bungalow des Antragstellers erreichen. Zudem soll dem Anbau - zusätzlich zur bestehenden, dem nördlichen Gebäudeteil des Bungalows auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorgelagerten Terrasse - westlich und in der Breite des Anbaus eine weitere Terrasse mit einer Tiefe von 3,15 m unmittelbar vorgelagert werden. Diese soll - wie der geplante Anbau - unmittelbar an die nördliche Grenze des Nachbargrundstücks angrenzen. In den Bauantragsunterlagen wird die Größe des Vorhabengrundstücks mit 447 m², die Grund- und Geschossfläche des bestehenden Bungalows mit 130 m2 und diejenige des geplanten Anbaus mit 28,7 m² sowie die sich durch die geplante Änderung des Bestandsbungalows ergebende Geschoßflächenzahl mit 0,36 angegeben. Laut mit dem Bauantrag vorgelegtem Auszug aus dem Liegenschaftskataster ist das Vorhabengrundstück 310 m2 groß.
8
Mit Schreiben vom 12. August 2020 wies die Antragsgegnerin die Beigeladene unter anderem darauf hin, dass für die außerhalb der Baugrenzen vorgesehene Terrasse eine Befreiung beantragt werden müsse, was mit Schreiben vom 13. August 2020 nachgeholt wurde. Dabei wurde - den Maßangaben im Baueingabeplan entsprechend - die Terrasse mit einer Größe von 3,15 m x 5,00 m angegeben. Zur Begründung der beantragten Befreiung wurde ausgeführt, dass die Kinder der Beigeladenen im Haus wohnen bleiben wollten, allerdings einen eigenen kleinen privaten Gartenbereich mit Terrasse anlegen wollten.
9
Mit Bescheid vom 19. August 2020 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für den Anbau an den bestehenden Bungalow auf dem Grundstück …str. 94a, FlNr. …, Gemarkung …, nach Plannr. … Der mit Genehmigungsstempel versehene (Eingabe-)Plan wurde dabei ausdrücklich zum Bestandteil des Genehmigungsbescheids erklärt. Wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze durch die geplante zweite Terrasse wurde eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch erteilt. Zur Begründung hierfür wurde ausgeführt, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichung städtebaulich vertretbar sei. Sie sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
10
Die Baugenehmigung wurde dem Antragsteller mit Begleitschreiben vom 20. August 2020 - soweit ersichtlich - mit einfachem Brief übersandt.
11
Mit Schriftsatz vom 25. September 2020, eingegangen am selben Tag, erhob der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. August 2020 aufzuheben. Diese Klage wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 20.4672 geführt; über sie ist noch nicht entschieden.
12
Gleichzeitig wurde im Rahmen eines Antrags nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung beantragt,
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. August 2020 anzuordnen.
13
Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, dass die Beigeladene mit dem Bauantrag bewusst falsche Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen ihres Bauvorhabens gemacht habe. Statt der angegebenen 447 m² sei das Vorhabengrundstück nur 310 m² groß. Zudem sei die Fläche des Neubaus im Bauantrag mit nur 29 m² angegeben, betrage jedoch tatsächlich 37 m². Ferner entspreche die von der Beigeladenen vorgetragene Begründung für die beantragte Befreiung nicht der Wahrheit. In dem Bungalow auf dem streitgegenständlichen Grundstück wohnten keine Kinder der Beizuladenden. Außerdem widerspreche das genehmigte Bauvorhaben drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … der Antragsgegnerin. Der angefochtene, dem Antragsteller am 25. August 2020 zugegangene Bescheid genehmige eine Geschoßflächenzahl von 0,36, im Bebauungsplan festgesetzt sei allerdings eine Geschoßflächenzahl von 0,35. Zudem überschreite die vom Bauvorhaben tatsächlich erreichte Geschoßflächenzahl von 0,54 (tatsächliche Geschossfläche (Bestand 130 m² + Anbau neu 37 m²) 167 m² : tatsächliche Grundstücksfläche 310 m²) die festgesetzte Geschoßflächenzahl beinahe um das Doppelte. Weiter beruhe die Befreiung von der Festsetzung des Baufensters auf falschen Tatsachen. Hinzu komme, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung (§ 32 Abs. 2 Baugesetzbuch, gemeint § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch) nicht vorlägen. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller sei im Genehmigungsverfahren nicht angehört worden. Hier hätte er vorgebracht, dass sich im Bereich der Terrasse verstärkt Menschen aufhielten, was zu einer deutlichen Geräuschentwicklung führen würde. Die typisierenden Gebietsfestsetzungen in den §§ 2-12 Baunutzungsverordnung und damit vorliegend die Festsetzung der Geschoßflächenzahl sowie der Baugrenzen seien generell kraft Bundesrechts nachbar- bzw. drittschützend. Dies habe zur Folge, dass sich der betroffene Nachbar gegen die schleichende Umwandlung des Baugebiets ohne weiteres wehren könne. Zur Begründung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, der als Antrag nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichnet wird, wurde vorgetragen, dass aufgrund der geringen Baukosten und der geringen Komplexität des Bauvorhabens und der damit verbundenen kurzen Bauzeit die Gefahr bestehe, dass die Beizuladende das streitgegenständliche Bauvorhaben umgehend realisiere und vor der Entscheidung in der Hauptsache vollende.
14
Mit Beschluss des Gerichts vom 28. September 2020 wurde die Beigeladene zum Verfahren beigeladen.
15
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 beantragte die Antragsgegnerin, den Eilantrag abzulehnen.
16
Der Eilantrag sei abzulehnen, da die Klage in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg habe. Die angefochtene Baugenehmigung verletze keine den Antragsteller schützenden Rechte. Soweit der Antragsteller behaupte, dass die Beigeladene unrichtige Angaben zur Grundstücksfläche, zur Grundfläche des Bauvorhabens sowie zur Nutzung der Terrasse gemacht habe, sei anzumerken, dass die Antragsgegnerin die Baugenehmigung auch erteilt hätte, wenn die Behauptungen des Antragstellers zuträfen. Der streitgegenständliche Bauantrag sei genehmigt worden, weil die Wohnraumerweiterung im Bauraum bleibe und keine weitere Wohneinheit schaffe. Eine Verlängerung der Nord-Süd-Bebauung beeinträchtige das planerische Konzept einer Bebauung mit schlanken L-Figuren nicht. Zu der für die Terrasse erteilten Befreiung sei auszuführen, dass Befreiungen grundsätzlich nicht personenbezogen, sondern nach den Vorgaben des § 31 Baugesetzbuch erteilt würden. Die Befreiung für die Terrasse habe aus Sicht der Antragsgegnerin erteilt werden können. Die Terrasse liege rückwärtig, also zum Beispiel nicht von der Straße einsehbar in einem Vorgarten, und insbesondere an der Brandwand des Hauses des Antragstellers. Daher sei die Befreiung mit den nachbarlichen Interessen vereinbar und auch nicht rücksichtslos.
17
Die Beigeladene hat sich weder zur Klage noch zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz geäußert.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens M 8 K 20.4672 und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
19
1. Der trotz Nennung von § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zweifelsfrei auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers (M 8 K 20.4672) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. August 2020 gerichtete Antrag ist zulässig.
20
Insbesondere ist er gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Ein auf dasselbe Ziel - die vorläufige Verhinderung der Umsetzung des mit Bescheid vom 19. August 2020 genehmigten Bauvorhabens - gerichteter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO wäre dagegen gemäß § 123 Abs. 5 VwGO wegen des Vorrangs des Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht statthaft.
21
Zudem kann nicht festgestellt werden, dass dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. August 2020 gerichteten Klage deshalb die Statthaftigkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 130) bzw. jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die angegriffene Baugenehmigung vom 19. August 2020 zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags gegenüber dem Antragsteller bereits bestandskräftig war. Eine Ausfertigung der streitgegenständlichen Baugenehmigung wurde dem Antragsteller - soweit ersichtlich - nicht, wie gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 Bayerische Bauordnung (BayBO) geboten, entsprechend den Vorgaben und in den Formen der Art. 2 ff. Bayerisches Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetz (VwZVG) zugestellt. Aufgrund ihrer Übersendung mittels einfachen Briefs kann die Angabe des Antragstellers, die Baugenehmigung erst am 25. August 2020 erhalten zu haben, nicht widerlegt werden. Insofern hat die für die Anfechtung der streitgegenständlichen Baugenehmigung maßgebliche Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) frühestens am 26. August 2020 begonnen und ist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB bis mindestens 25. September 2020 gelaufen, so dass die Klageerhebung am 25. September 2020 die Klagefrist jedenfalls wahrt. Insofern kann vorliegend dahinstehen kann, ob eine Übersendung der Baugenehmigung mittels einfachen Briefs die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO, Art. 9 VwZVG überhaupt auszulösen vermag (ablehnend Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 227 <Stand: 133. EL April 2019>).
22
2. Der Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. August 2020, ist jedoch unbegründet und hat damit in der Sache keinen Erfolg. Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist eine für den Erfolg seiner Anfechtungsklage erforderliche Verletzung von Rechten des Antragstellers, die zum Prüfungsumfang des Genehmigungsverfahrens gehören, nicht ersichtlich (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 59 Satz 1 BayBO), so dass das Interesse an der Vollziehung der Baugenehmigung vom 19. August 2020, auch soweit sie die Errichtung einer Terrasse unmittelbar angrenzend an die Grenze zum und das Gebäude auf dem Nachbargrundstück betrifft, gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellers überwiegt.
23
a) Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 146; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 ff.). Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Genehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Hoppe, a.a.O., § 80 Rn. 89 ff.). Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - juris Orientierungssatz). Hat dagegen die Anfechtungsklage des Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten des jeweiligen Antragstellers ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.).
24
b) Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zudem zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).
25
c) Dies zugrunde gelegt, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht gegenüber den entgegenstehenden Vollzugsinteressen der Beigeladenen. Denn die Klage des Antragstellers hat nach summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg. Sie erweist sich voraussichtlich als unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin - die Baugenehmigung vom 19. August 2020 - verletzt den Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in seinen Rechten, sodass ihm wahrscheinlich kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26
aa) Insbesondere verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung trotz unterbliebener Anhörung des Antragstellers vor Erteilung der Baugenehmigung entgegen der in der Antrags- bzw. Klageschrift geäußerten Ansicht keine formellen Rechte des Antragsstellers. Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) findet gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBO im Baugenehmigungsverfahren keine Anwendung, sondern wird durch Art. 66 BayBO als lex specialis verdrängt. Insofern war die Antragsgegnerin nicht gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG verpflichtet, dem Antragsteller vor Erlass der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu geben. Ob das gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO vorgesehene und grundsätzlich vom Bauherrn durchzuführende Verfahren der Nachbarbeteiligung (auch) bezogen auf den Antragsteller ordnungsgemäß durchgeführt wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da Art. 66 BayBO nicht in dem Sinne dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt ist, dass der Nachbar schon dann in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt ist, wenn die nach Art. 66 BayBO gebotene Beteiligung unterblieben oder fehlerhaft durchgeführt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2016 - 9 ZB 12.839 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 17; B.v. 9.1.2018 - 9 C 17.88 - juris Rn. 3).
27
bb) Ebenso wenig verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung nach der gebotenen, aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausreichenden summarischen Prüfung materielle Rechte des Antragstellers.
28
aaa) Eine Rechtsverletzung des Antragstellers folgt insbesondere nicht aus unrichtigen bzw. uneindeutigen Angaben der Beigeladenen in den Bauvorlagen oder aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung.
29
(1) Eine Baugenehmigung ist gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO zu erteilen und darf auch nur erteilt werden, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Dies setzt voraus, dass das Bauvorhaben auf der Grundlage des Bauantrags und der Bauvorlagen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO) am Maßstab der heranzuziehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft werden kann. Denn Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Art, Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich dabei aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), Art. 80 Abs. 4 BayBO. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen dabei vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 64 Rn. 75 <Stand: 93. EL Januar 2009>). Zudem müssen Baugenehmigungen nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein, sodass sie vollständig, klar und unzweideutig sind. Dies bedeutet, dass die im Genehmigungsbescheid getroffene Regelung und damit auch der Inhalt, die Reichweite und der Umfang der genehmigten Nutzung für die Beteiligten des Verfahrens - gegebenenfalls nach Auslegung (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1998 - 4 C 9/97 - juris Rn. 19) - eindeutig zu erkennen sein müssen (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 30). Unvollständigkeiten, Ungenauigkeiten und sonstige Unrichtigkeiten in den eingereichten Bauvorlagen gehen daher zu Lasten des Bauherrn (vgl. Gaßner, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 64 Rn. 80 <Stand: 93. EL Januar 2009>). Vor diesem Hintergrund darf, wenn sich bei der Prüfung durch die Behörde herausstellt, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 64 Rn. 80 <Stand: 93. EL Januar 2009>; VG München, B.v. 28.11.2017 - M 8 SN 17.4766 - juris Rn. 57; B.v. 16.5.2018 - M 8 E 18.1233 - juris Rn. 32).
30
Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht (vgl. Gaßner, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 64 Rn. 84 m.w.N. <Stand: 93. EL Januar 2009>) bzw. diesem nur inhaltlich hinreichend bestimmte Baugenehmigungen erteilt werden. Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung bzw. der Unvollständigkeit, Unrichtigkeit bzw. Uneindeutigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.1996 - 2 B 94.1513 - BayVBl. 1997, 405 f.; B.v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1775 - juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 25.7.2019 - 1 CS 19.821 - juris Rn. 14; VGH Mannheim, B.v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 - juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4; B.v. 5.7.2017 - 9 CS 17.603 - juris Rn. 13; jeweils m.w.N.). Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich dabei nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (vgl. OVG NRW, U.v. 6.6.2014 - 2 A 2757/12 - juris Rn. 73; NdsOVG, B.v. 26.1.2012 - 1 ME 226/11 - juris Rn. 22).
31
(2) Dies zugrunde gelegt, sind die von der Beigeladenen vorgelegten Bauvorlagen hinsichtlich der geplanten Erweiterung des Bungalows auf dem streitgegenständlichen Grundstück nebst vorgelagerter Terrasse nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise uneindeutig bzw. unrichtig und ist die auf deren Grundlage erteilte Baugenehmigung vom 19. August 2020 nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt. Denn die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Antragstellers infolge der Uneindeutigkeit bzw. Unrichtigkeit der Bauvorlagen bzw. der Unbestimmtheit der Baugenehmigung ist nicht ersichtlich.
32
(a) Zwar steht die Angabe zur Größe des streitgegenständlichen Grundstücks in den mit dem Bauantrag vorgelegten Berechnungen (447 m²) in Widerspruch zu der dem Baueingabeplan zu entnehmenden Größe des Grundstücks von ca. 288,7 m² (20,275 m x 13,35 m + ca. 3,0 m x 6,0 m entsprechend den im Baueingabeplan angegebenen Maßen bzw. dem vermaßten Lageplan) und der dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster zu entnehmenden Grundstücksgröße von 310 m². Unter Zugrundelegung dieser Grundstücksfläche ist zudem die in den mit dem Bauantrag vorgelegten Berechnungen angegebene Geschoßflächenzahl von 0,36 unrichtig. Bei einer Grund- bzw. Geschossfläche des Bestandsbungalows von 135,12 m² (6,49 m x 13,05 m + 8,785 m x 5,74 m entsprechend den im Baueingabeplan angegebenen Maßen) und des Anbaus von 28,7 m² (5,74 m x 5 m entsprechend den im Baueingabeplan angegebenen Maßen) ergibt sich bei einer Grundstücksgröße von 310 m² gemäß § 20 BauNVO 1962 vielmehr eine Geschoßflächenzahl von 0,53. Insofern kann aufgrund der in sich widersprüchlichen bzw. unrichtigen Angaben in den Bauvorlagen ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … der Antragsgegnerin zum Maß der baulichen Nutzung in Form der zulässigen Geschossflächenzahl sowie der zulässigen Grundfläche nicht ausgeschlossen werden. Allerdings steht infolgedessen - wie für eine nachbarrechtlich relevante Uneindeutigkeit bzw. Unrichtigkeit der Bauvorlagen und eine dadurch bedingte Unbestimmtheit der auf der Grundlage dieser Bauvorlagen erlassenen Baugenehmigung erforderlich - nicht auch eine Verletzung von Rechten des Antragstellers im Raum, da die betroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht nachbarschützend sind.
33
(b) Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Änderung des Bungalows auf dem streitgegenständlichen Grundstück gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … der Antragsgegnerin. Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung im Sinne von §§ 16 ff. BauNVO 1962 sind nach einhelliger Rechtsprechung - ebenso wie Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO 1962 und anders als Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 1 Abs. 2, Abs. 3 BauNVO 1962 i.V.m. §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 - grundsätzlich nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - juris Rn. 3 f.; B.v.19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 27.1.1976 - 258 I 75 - juris Leitsatz 1; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11). Eine andere Beurteilung gilt nur, wenn ein besonderer Anhalt zugunsten des (ausnahmsweise) auch nachbarschützenden Zwecks der jeweiligen Festsetzung und damit eines entsprechenden planerischen Willens der plangebenden Gemeinde besteht, der sich aus dem Bebauungsplan selbst (etwa kraft ausdrücklicher Regelung von Drittschutz), aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (stRspr, vgl. BVerwG, B.v 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; B.v. 13.12.2016 - 4 B 29/16 - juris Rn. 5; U.v. 9.8.2018 - 4 C 7/17 - juris Rn. 14; B.v. 11.6.2019 - 4 B 5/19 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17; B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; B.v. 8.11.2016 - 1 CS 16.1864 - juris Rn. 4; B.v. 18.12.2017 - 9 CS 17.345 - juris Rn. 16; B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 16; B.v. 24.7.2020 - 15 CS 20.1332 - juris Rn. 23). Dahingehendes ist vorliegend jedoch nicht im Ansatz erkennbar. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. … der Antragsgegnerin beruht die Festsetzung der Geschossflächenzahl (sowie der Geschossigkeit) auf der in der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung und der Rücksichtnahme auf diese; Interessen der Nachbarn innerhalb der geplanten Atriumhäuser werden nicht angesprochen. Zudem ist eine Schutzrichtung der für das streitgegenständliche Grundstück geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … der Antragsgegnerin zum Maß der baulichen Nutzung in Form der Geschossflächenzahl und der Größe der Grundfläche - wie auch der Festsetzung der Baugrenzen - gerade zugunsten des Nachbargrundstücks unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Zulässigkeit nur eines Vollgeschosses geradezu abwegig. Das Nachbargrundstück darf nach den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. … der Antragsgegnerin entlang der Grenze zum streitgegenständlichen Grundstück beinahe vollständig mit einem eingeschossigen Baukörper bebaut werden. Die sich dabei unmittelbar entlang der Grenze zum streitgegenständlichen Grundstück ergebende Außenwand ist dabei nach bauordnungsrechtlichen Vorgaben als Brandwand auszugestalten und darf insofern keine Öffnungen haben (vgl. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 8 Satz 1 BayBO). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche Rechte bzw. Interessen des Antragstellers aufgrund der durch die Festsetzung einer Geschoßflächenzahl sowie der Größe der Grundfläche erzielten Beschränkung der flächenmäßigen Ausdehnung eines ebenfalls auf ein Vollgeschoss beschränkten Gebäudes auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie mittels der durch die Festsetzung von Baugrenzen bewirkten Situierung des Gebäudes auf dem streitgegenständlichen Grundstück geschützt werden sollen. Denn aufgrund der ausgewiesenen Bauräume entlang der jeweiligen nördlichen und straßenseitigen Grundstücksgrenzen und der gleichzeitig innerhalb derselben vorgesehenen geschlossenen Bauweise - der Begriff „Grundflächenausweisung“ in § 2 des Textteils des Bebauungsplans Nr. … der Antragsgegnerin ist nach systematischer Auslegung als „Bauraumausweisung“ zu verstehen - kommt es bei Ausnutzung der Bauräume zu einer fast vollständigen Abschirmung der jeweiligen Bebauung von den Nachbargrundstücken innerhalb derselben Häuserzeile. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … der Antragsgegnerin zum Maß der baulichen Nutzung in Form der Geschossflächenzahl und der Größe der Grundfläche sollen insofern allein im Interesse des jeweils von den Festsetzungen betroffenen Grundstücks selbst sowie aus städtebaulichen Gründen als Gärten nutzbare Flächen in den zwischen den zulässigen Baukörpern entstehenden Atrien von Bebauung freihalten und dadurch die vorgesehene geschlossene Bebauung in den rückwärtigen Grundstücksbereichen auflockern.
34
Eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die uneindeutigen Angaben zur Grundstücksgröße und die in sich widersprüchlichen bzw. unrichtigen Angaben zur Grund- und Geschossfläche des Bestandsgebäudes und infolgedessen zur Geschossflächenzahl des geänderten Gebäudes auf dem streitgegenständlichen Grundstück und eine dadurch bedingte Unbestimmtheit der Baugenehmigung kommt insofern von vornherein nur unter dem Aspekt einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht.
35
(c) Vorliegend führt die Uneindeutigkeit bzw. Unrichtigkeit der Bauvorlagen und die dadurch bedingte Unbestimmtheit der Baugenehmigung allerdings nicht dazu, dass ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers nicht ausgeschlossen werden kann.
36
(aa) Da vorliegend aufgrund der Uneindeutigkeit bzw. Unrichtigkeit der Bauvorlagen - wie im Übrigen auch unter Zugrundelegung der Angaben der Beigeladenen zur Geschossflächenzahl (0,36) und zur Gesamtgrundfläche des streitgegenständlichen Bungalows nach dessen geplanter Änderung (158,70 m2) in den mit den Bauvorlagen vorgelegten Berechnungen - ein Verstoß der streitgegenständlichen Baugenehmigung gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … der Antragsgegnerin zur zulässigen Grundfläche und zur Geschoßflächenzahl im Raum steht, ist, auch wenn es insofern zur Legalisierung des Vorhabens möglicherweise einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von diesen nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans bedurft hätte, das Rücksichtnahmegebot § 15 Abs. 1 BauNVO 1962 - wenngleich unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB - zu entnehmen (so ausdrücklich zum Nachbarschutz bei einer unterbliebenen Befreiung - sog. „versteckter Dispens“ - BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 33 m.w.N.)
37
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22.75 - juris Rn. 22; U.v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - juris Rn. 17; U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - juris Rn. 20; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m.w.N.). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - juris Rn. 22). Insofern ist auch aus dem Rücksichtnahmegebot kein Recht des Nachbarn abzuleiten, dass in seiner Nachbarschaft nur objektiv rechtmäßige Bauvorhaben entstehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 26). Das Rücksichtnahmegebot legt dem Bauherrn zudem auch keine Pflicht auf, generell die für den Nachbarn am wenigsten beeinträchtigende Alternative für seine Bauabsicht zu wählen (BVerwG, B.v. 26.6.1997 - 4 B 97/97 - juris Rn. 6). Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; B.v. 7.2.2012 - 15 CE 11.2865 - juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 14; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7).
38
(bb) Gemessen hieran ist nicht ersichtlich, inwiefern die von den Vorgaben des maßgeblichen Bebauungsplans abweichende Grundfläche des geänderten Bungalows auf dem streitgegenständlichen Grundstück, deren genaues Ausmaß aufgrund der Widersprüchlichkeit der Angaben zur Grundfläche des Bestandsbungalows nicht festgestellt werden kann, sowie die aufgrund der uneindeutigen Angaben zur Grundstücksfläche möglicherweise von den Vorgaben des Bebauungsplans abweichende Geschoßflächenzahl gegenüber dem Grundstück des Antragstellers rücksichtslos sein könnte. Insbesondere ist aufgrund derselben Höhe des Bungalows auf dem Nachbargrundstück und des Bungalows auf dem streitgegenständlichen Grundstück auch nach dessen geplanter Erweiterung keinerlei Verschattungswirkung zulasten des Nachbargrundstücks erkennbar. Der geplante Anbau an den Bungalow schafft auch keine Einblickmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück. Ebenso wenig ersichtlich ist eine für den Antragsteller unzumutbare Geräuschbelastung durch die geplante Erweiterung des Bungalows. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gibt keinen Abwehranspruch gegenüber wohngebietstypischen Lebensäußerungen. Wohngeräusche bzw. Wohnimmissionen sind in Wohngebieten vielmehr regelmäßig hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2014 - 15 ZB 13.205 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 23.8.1998 - 4 C 13.94 - juris Rn. 70, 72).
39
(3) Die Baugenehmigung ist darüber hinaus auch nicht insoweit in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt, als ihr die Größe und Kubatur des geplanten Anbaus an den Bungalow auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie die Größe und Lage der diesem vorgelagerten Terrasse nicht eindeutig zu entnehmen wären. Der geplante Anbau weist nach den Angaben in den von der Beigeladenen vorgelegten Berechnungen eine Grundfläche von 28,7 m² auf, was sich mit den Maßangaben im Baueingabeplan (5,0 m x 5,74 m) deckt. Soweit der Antragsteller in der Klage- und Antragsschrift geltend macht, dass die Fläche des Anbaus 37 m² betrage, kann sich dies, soweit ersichtlich, nur auf eine eventuelle planabweichende Verwirklichung des genehmigten Anbaus beziehen, die die Bestimmtheit und die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Baugenehmigung nicht tangiert und in diesem Verfahren daher keinerlei Relevanz hat. An der Eingeschossigkeit des Anbaus und dessen höhengleichem Abschluss mit dem Bestandsbungalow sowie dem Bungalow auf dem Nachbargrundstück bestehen angesichts der Darstellung der Ansichten sowie der Schnittdarstellung A-A im Baueingabeplan ebenfalls keine Zweifel. Diesem sind zudem die Größe (5,0 m x 3,15 m = 15,75 m²) und die Lage der geplanten Terrasse eindeutig zu entnehmen. Die nicht ganz korrekte Angabe der Grundfläche der Terrasse mit 15,5 m² vermag aufgrund der geringfügigen Abweichung von der sich aus der angegebenen Länge und Breite der Terrasse errechnenden Grundfläche von vornherein keine nachbarrechtlich relevante Uneindeutigkeit der Bauvorlagen zu begründen.
40
bbb) Ein Verstoß gegen die unabhängig vom Willen der plangebenden Gemeinde kraft Bundesrechts nachbarschützende Festsetzung der Art der baulichen Nutzung gemäß § 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 3 BauNVO 1962 im Bebauungsplan Nr. … der Antragsgegnerin scheidet aus. Zwar haben Grundstückseigentümer im selben Plangebiet ein Recht auf Bewahrung der Gebietsart und Erhaltung des Gebietscharakters und damit korrespondierend einen Anspruch auf Abwehr gebietsunverträglicher Nutzungen, unabhängig davon, ob von dem Vorhaben konkrete Beeinträchtigungen für dessen Umgebung ausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - juris Rn. 12 ff.; B.v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - juris Rn. 4; B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 5 f.; B.v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - juris Rn. 5). Allerdings bleibt der Bungalow auf dem streitgegenständlichen Grundstück auch nach der geplanten Erweiterung ein gemäß § 30 Abs. 1 BauGB, § 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 2 BauNVO 1962 zulässiges Wohngebäude.
41
ccc) Auch durch die grenzständige Bauweise verletzt der geplante Anbau an den Bungalow auf dem streitgegenständlichen Grundstück nach summarischer Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Nach § 2 des Textteils des Bebauungsplans Nr. … der Antragsgegnerin ist „innerhalb der Grundflächenausweisung“, d.h. innerhalb der ausgewiesenen Bauräume, Grenzanbau festgesetzt. Da die vom Bebauungsplan Nr. … der Antragsgegnerin westlich des als Eigentümerweg festgesetzten Grundstücks mit der heutigen FlNr. … ausweislich der Bauraumfestsetzung vorgesehene Häuserzeile aus vier L-förmigen, maximal eingeschossigen Bauten mit Flachdach eine Länge von ca. 60 m aufweist, setzt der Bebauungsplan geschlossene Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3 BauNVO 1962 fest. Der streitgegenständliche Anbau an den Bestandsbungalow auf dem streitgegenständlichen Grundstück soll - der geschlossenen Bauweise entsprechend - grenzständig zum Nachbargrundstück errichtet werden. Zudem soll der geplante Anbau an den Bungalow auf dem streitgegenständlichen Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze höhengleich und insofern ohne Versatz zum Bungalow des Antragstellers und auch des Bestandsbungalows der Beigeladenen errichtet werden. Darüber hinaus soll die „Lücke“, die bislang aufgrund der abweichend von dem im Bebauungsplan Nr. … der Antragsgegnerin vorgesehenen Bauraum erfolgten Errichtung des Bestandsbungalows auf dem streitgegenständlichen Grundstück besteht, in Übereinstimmung mit der Konzeption der Reihenhaussiedlung als auf dieser Seite des Zufahrtsgrundstücks im Norden, Süden und Osten grenzständige, L-förmige, erdgeschossige Baukörper mit Flachdach geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint der geänderte Bungalow der Beigeladenen innerhalb der Reihenhauszeile nicht als ein dessen Charakter aufhebender oder zumindest beeinträchtigter einseitiger Grenzanbau, sondern vielmehr als innerhalb der Häuserzeile wechselseitig verträglicher und abgestimmter Grenzanbau. Daher wahrt er auch die gegenüber den Nachbarn innerhalb derselben Reihenhauszeile bestehende besondere Rücksichtnahmeverpflichtung nach den Grundsätzen der sogenannten Doppelhaus-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. (BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - juris Rn. 20 ff.; U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 13 ff.; U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - juris Rn. 14 ff.), die wegen identischer Interessenlage auch für Hausgruppen (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 27) in geschlossener Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1962 gilt (vgl. VG München, B.v. 11.9.2007 - M 8 SN 07.3256 - juris Rn. 32; B.v. 16.10.2019 - M 29 SN 19.4852 - juris Rn. 18 f.; offen VG Düsseldorf, U.v. 31.1.2017 - 28 K 13920/16 - juris Rn. 36 m.W.N.; ebenso offen VG Gelsenkirchen, U.v. 13.1.2015 - 9 K 6091/13 - juris Rn. 48 m.w.N.).
42
ddd) Schließlich wird der Antragsteller auch durch die der Beigeladenen für die Errichtung einer dem geplanten Anbau unmittelbar vorgelagerten, nach Westen orientierten Terrasse erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. … für das streitgegenständliche Grundstück festgesetzten rückwärtigen Baugrenze nicht in seinen Rechten verletzt.
43
(1) Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes eines Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine, d.h. irgendeine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, richtet sich der Nachbarschutz dagegen nach den Grundsätzen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das aufgrund der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet. Demnach werden Nachbarrechte nur verletzt, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - juris Rn. 5 f.; U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 25 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 - 9 CS 17.345 - juris Rn. 15).
44
(2) Wie bereits dargelegt, vermitteln die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … der Antragsgegnerin zur überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 23 BauNVO 1962 keinen Drittschutz zugunsten des Nachbargrundstücks, sodass es vorliegend auf die objektive Rechtmäßigkeit der erteilten Befreiung vom festgesetzten Bauraum nicht ankommt. Dass die erteilte Befreiung gegenüber dem Antragsteller bzw. dessen Grundstück rücksichtslos sein könnte, ist ebenso wenig ersichtlich. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Antragsteller geltend gemachten Geräuschentwicklung, die er aus dem infolge des im Vergleich zur bloßen Gartennutzung zu erwartenden verstärkten Aufenthalt von Menschen in diesem Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks ableitet. Wie bereits dargelegt, sind Wohngeräusche bzw. Wohnimmissionen in Wohngebieten regelmäßig hinzunehmen und gewährt das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot keinen Abwehranspruch gegenüber wohngebietstypischen Lebensäußerungen (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2014 - 15 ZB 13.205 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 23.8.1998 - 4 C 13.94 - juris Rn. 70, 72).
45
eee) Eine sonstige Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist weder vorgetragen noch nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ersichtlich.
46
3. Nach alledem überwiegt mangels Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erho-benen Anfechtungsklage des Antragstellers das Interesse an der Vollziehung der Baugenehmigung vom 19. August 2020 gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers und ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. August 2020 daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
47
Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich insofern keinem Kostenrisiko unterworfen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht daher der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
48
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. den Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.