Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 30.10.2020 – W 8 S 20.1625
Titel:

Erfolgloser Eilantrag gegen Anordnung der häuslichen Quarantäne für Kontaktperson

Normenketten:
IfSG § 4, § 16 Abs. 8, § 28 Abs. 1, Abs. 3, § 30 Abs. 1 S. 2
BayVwVfG Art. 35 S. 1
VwGO § 52 Nr. 3, § 80 Abs. 5
GG Art. 104
Leitsätze:
1. Bei einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen ist dem Interesse der Allgemeinheit am Sofortvollzug der Isolations- bzw. Quarantäneanordnung einer Kontaktperson der Kategorie I (hier: gemeinsamer Aufenthalt mit infiziertem Mitschüler in einer Schulklasse) der Vorzug gegenüber dem Interesse des Antragstellers auf Aufhebung der Quarantäne zu geben. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der PCR-Test gilt laut verbreiteter wissenschaftlicher Einschätzung und gerade des RKI als extrem zuverlässig; jedenfalls ist ein falsches positives Testergebnis unwahrscheinlich. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Gegen die Anordnung der konkreten Testung der Kontaktperson bestehen keine rechtlichen Einwände. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sofortverfahren, örtliche Zuständigkeit, statthafter Antrag, Allgemeinverfügung des Bayerischen, Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, häusliche Isolation für Kontaktpersonen der Kategorie I wegen engen Kontakts zu einem bestätigten COVID-19-Fall in Schulklasse, Qualifizierung als Kontaktperson rechtmäßig, PCR-Test verwertbar, Quarantäneanordnung gerechtfertigt, freiheitsbeschränkende Maßnahme, keine verfassungswidrige Freiheitsenthiehung, ausdrücklich angeordnete Testung zumutbar, Abwägung, Eilverfahren, Allgemeinverfügung, Quarantäne, Corona, Pandemie, Isolation, Kontaktperson, Kategorie I, Schulklasse, PCR-Test, Testung
Rechtsmittelinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 23.11.2020 – 20 CS 20.2517
VGH München, Berichtigungsbeschluss vom 26.11.2020 – 20 CS 20.2517
Fundstelle:
BeckRS 2020, 29689

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
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1. Der 13-jährige Antragsteller (Schüler), vertreten durch seine Eltern, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Anordnung der häuslichen Quarantäne als Kontaktperson der Kategorie I und gegen eine Anordnung der konkreten Testung.
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Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 teilte der Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt Schweinfurt, Gesundheitsamt, dem Antragsteller mit, dass dieser vom Gesundheitsamt Schweinfurt nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch-Instituts (im Folgenden: RKI) als Kontaktperson der Kategorie I ermittelt worden sei. Deshalb gelte für ihn die Allgemeinverfügung „Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“ vom 18. August 2020, geändert durch Bekanntmachung vom 29. September 2020 (im Folgenden: Allgemeinverfügung). Auf den Inhalt der Allgemeinverfügung werde Bezug genommen. Danach dürfe der Haushalt nicht verlassen werden. Kontaktdaten seien festzuhalten. Der Kontakt zu Mitbewohnern des Haushalts sei möglichst einzuschränken. Weiterhin sei täglich Fieber zu messen und zu dokumentieren. Das Gesundheitsamt sei bei Änderung des Gesundheitszustandes unverzüglich zu unterrichten. Bei ärztlichem Behandlungsbedarf sei dies vorab telefonisch mitzuteilen. Eine Entisolierung und Entlassung sei frühestens 14 Tage nach Kontakt zum Indexfall (letzter Kontakt: 19.10.2020) möglich. Die Kontaktperson der Kategorie I müsse in Quarantäne bleiben, bis sie eine entsprechende Mitteilung erhalte. Weiterhin ergehe folgende Anordnung: Für den Antragsteller werde ein Test/Abstrich am Testzentrum Schweinfurt am Freitag, 30. Oktober 2020, 11:30 Uhr angeordnet.
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In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller sei als Schüler über einen längeren Zeitraum mit einer positiv auf das Corona-Virus getesteten Person in einem Klassenzimmer gewesen. Das entsprechende RKI-Kriterium „Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Kita-Gruppe, Schulklasse), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung“ sei somit erfüllt. Der Antragsteller sei Krankheitsverdächtiger bzw. Ansteckungsverdächtiger und unterliege daher einem höheren Infektionsrisiko. Um eine weitere Verbreitung der ansteckenden Krankheit zu verhindern, sei häusliche Absonderung für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen seit dem letzten Kontakt zum Erkrankungsfall erforderlich, um eine Weiterverbreitung des hochansteckenden Erregers zu verhindern. Zudem sei er als Kontaktperson der Kategorie I einzustufen, da der letzte Kontakt zu einer infizierten Person noch nicht länger als 14 Tage (Inkubationszeit) zurückliege und sich noch eine Infizierung einstellen könne. Die Aufhebung der Quarantänemaßnahme könne nicht vor Ablauf von 14 Tagen erfolgen. Die Anordnung der Testung beruhe auf Nr. 4.3 der Allgemeinverfügung. Dies diene dazu, frühzeitig COVID-19-Erkrankungen zu erkennen und durch weitere Maßnahmen gesundheitliche Risiken von anderen Personen, z.B. Haushaltsangehörigen, sowie den Verlauf der Situation einschätzen zu können.
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2. Am 29. Oktober 2020 (Eingang bei Gericht kurz vor 15:00 Uhr) ließ der Antragsteller b e a n t r a g e n,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2020 in Verbindung mit der Allgemeinverfügung anzuordnen.
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Hilfsweise werde gemäß § 123 VwGO
b e a n t r a g t:
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Der Antragsteller wird mit sofortiger Wirkung aus der häuslichen Quarantäne entlassen. Die Vornahme der CoV-2-Testung wird verboten.
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Zur Antragsbegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Einordnung als Ansteckungsverdächtiger bzw. Krankheitsverdächtiger sei willkürlich. In der Medizin bestehe die einhellige Auffassung, dass ein PCR-Test, bei welchem die Referenzperson positiv auf das neuartige Corona-Virus SARS-Cov-2 getestet worden sei, zu diagnostischen Zwecken nicht geeignet sei. Insbesondere sage ein Test nichts darüber, ob es sich um infektionsfähige Viren oder Virusreste nach durchgemachter Infektion handele. Hierzu wäre eine hier nicht durchgeführte Erregeranzucht erforderlich. Ein PCR-Test allein sage nichts über eine mögliche Infektiosität des Betroffenen aus. Somit fehle bislang die notwendige amtsärztliche Bestätigung, dass bei der Kontaktperson eine Infektion nachgewiesen worden sei. Darüber hinaus sei der Antragsteller nicht Kontaktperson I. Grades. Die Schüler hielten im Klassenzimmer die Abstandsvorschriften ein. Daneben trügen sie eine Mund-Nasen-Bedeckung. Ein Klassenzimmer sei auch keine relativ beengte Räumlichkeit oder schwer zu überblickende Kontaktsituation. Das Klassenzimmer werde regelmäßig gelüftet. Willkürlich sei zudem, dass die Referenzperson nicht darauf überprüft worden sei, ob es sich um einen falschen positiven Test handele. So sei kürzlich über einen Fußballspieler berichtet worden, bei dem ein falscher positiver Test vorgelegen habe. Darüber hinaus sei die Quarantäneanordnung eine freiheitsentziehende Maßnahme und könne nicht durch Allgemeinverfügung ohne richterlichen Beschluss angeordnet werden. Dies ergebe sich aus den Vorschriften zur Isolation in der angefochtenen Allgemeinverfügung. So weitgehende Maßnahmen, gerade bei einem Kind, stellten keine freiheitsbeschränkenden Maßnahmen dar, sondern seien freiheitsentziehende Maßnahmen. Gerade die hier praktizierte Vorgehensweise zeige die Notwendigkeit richterlicher Kontrolle. Die Testung sei rechtswidrig, weil hier regelmäßig tief in die Mundhöhle bzw. Nasenhöhle eingedrungen und Probematerial entnommen werde. Dies sei aus gesundheitlicher Sicht nicht unbedenklich. Aus diesem Grund könnten gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 IfSG derartige invasive Eingriffe nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden. Diese Einwilligung liege nicht vor. Die fehlende Einwilligung könne auch nicht durch eine Anordnung ersetzt werden.
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3. Das Landratsamt Schweinfurt b e a n t r a g t e mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2020, den Antrag abzulehnen.
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Zur Antragserwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Das Schreiben vom 27. Oktober 2020 sei auf Wunsch des Vaters des Antragstellers ergangen. Am 29. Oktober 2020 sei ein Widerspruch eingegangen. Der Antrag sei unzulässig und unbegründet. Bei dem Schreiben vom 27. Oktober 2020 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die rechtliche Regelung folge unmittelbar aus der Allgemeinverfügung. Bei der bloßen Mitteilung des Gesundheitsamtes handele es sich um einen Realakt. Dies gelte auch für die Mitteilung der Quarantänedauer. Die Duldungspflicht zur Probeentnahme folge aus 4.3 der Allgemeinverfügung. In Nr. 4 des Schreibens vom 7. Oktober 2020 sei lediglich der Testtermin und -ort festgelegt worden. Zudem sei ein Widerspruch nicht statthaft (Art. 15 AGVwGO). Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Bei dem Antragsteller handele es sich um eine Kontaktperson der Kategorie I (höheres Infektionsrisiko). Dies seien unter anderem Personen, die nach Risikobewertung durch das Gesundheitsamt mit hoher Wahrscheinlichkeit einer hohen Konzentration von infektiösem Aerosol im Raum ausgesetzt gewesen seien oder Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Schulklassen), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung. Der Antragsteller habe sich am 19. Oktober 2020 über einen längeren Zeitraum mit einer positiv getesteten Person in einem Klassenzimmer befunden. Die andere Person sei am 21. Oktober 2020 positiv auf das Corona-Virus getestet worden. Der CT-Wert betrage einen Wert von 20, weshalb der positiv getestete Schüler am 19. Oktober 2020 hoch infektiös gewesen sei. Darüber hinaus werde nach den RKI-Kriterien bei asymptomatischen Indexfällen das infektiöse Zeitintervall in Situationen, in dem keine weiteren Informationen zur Infektionsquelle vorliege und es sich um keine besondere Risikosituation handele, der Labornachweis als Näherung für den Symptombeginn angenommen. Damit seien Personen mit Kontakt ab 48 Stunden vor Probeabnahmedatum nachzuverfolgen. Bei dem RKI handele es sich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG um die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Verbreitung von Infektionen. Ihre fachliche Einschätzung könne das Gesundheitsamt zugrunde legen. Nach Nr. 6.1 2. Allgemeinverfügung ende bei Kontaktpersonen, bei denen kein positives Testergebnis vorhanden sei, die häusliche Isolation, wenn der enge Kontakt mindestens 14 Tage zurückliege und während der Isolation keine typischen Krankheitszeichen aufgetreten seien. Im Falle eines positiven Testergebnisses ende die Isolation frühestens zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers bzw. bei leichtem Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. Die Festlegung des Testtermins und des Orts der Testung beruhe auf Nr. 4.3 der Allgemeinverfügung. Sie diene dazu, Infektionsketten lückenlos nachvollziehen zu können und gegebenenfalls geeignete weitere Schutzmaßnahmen (Isolation weiterer positiv Getesteter sowie Kontaktpersonen-Management) ergreifen zu können. Die Allgemeinverfügung sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Das Verwaltungsgericht Würzburg sei örtlich nicht zuständig. Dessen unbeschadet sei ein richterlicher Beschluss nach § 30 Abs. 2 IfSG nur bei der zwangsweisen Absonderung durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus und dergleichen erforderlich, was sich aus dem Verweis auf Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergebe. Bei der Anordnung der Isolation handele es sich um eine bloße freiheitsbeschränkende Maßnahme, für die kein richterlicher Beschluss erforderlich sei.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen (einschließlich Behördenakte) Bezug genommen.
II.
11
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich zuständig. Hinsichtlich der Allgemeinverfügung ist das Gericht gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 örtlich zuständig, weil bei einem Verwaltungsakt, der sich über den Zuständigkeitsbereich mehrerer Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, auf den Wohnsitz des Beschwerten abzustellen ist. Soweit das Schreiben des Landratsamtes Schweinfurt vom 27. Oktober 2020 selbst zusätzlich Verwaltungsaktscharakter hat, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO.
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Statthaft zur Verfolgung des Begehrens des Antragstellers ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Pflicht, sich als Kontaktperson der Kategorie I in häusliche Quarantäne zu begeben, ergibt sich unmittelbar aus der Allgemeinverfügung. Die Mitteilung des Gesundheitsamtes vom 27. Oktober 2020 stellt insoweit keinen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, da es insoweit an einer Regelungswirkung fehlt (vgl. VG Regensburg, B.v. 28.10.2020 - RO 14 S 20.2590; VG Würzburg, B.v. 18.9.2020 - W 8 S 20.1326 - juris).
14
Der Antrag richtet sich gegen den Freistaat Bayern, der bezogen auf die Allgemeinverfügung gegen das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zu richten gewesen wäre. Dass der Freistaat Bayern im vorliegenden Sofortverfahren insgesamt durch das Landratsamt Schweinfurt vertreten war, macht den Antrag aber nicht unzulässig.
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Soweit das Landratsamt in dem Schreiben vom 27. Oktober 2020 einzelfallbezogen auf den Antragsteller weitergehende Anordnungen getroffen hat, insbesondere Ort und Zeitpunkt der Testung individualisiert hat, hat diese Regelung Verwaltungsaktcharakter gemäß Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Bayreuth, B.v. 23.10.2020 - B 7 S 20.1094).
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Im Ergebnis ohne Belang ist weiter der Umstand, dass der Antragsteller bislang nur einen Widerspruch eingelegt hat, obwohl das Vorverfahren nach § 68 VwGO entfallen ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGVwGO). Der Antrag ist gleichwohl statthaft, da der Antragsteller noch eine Anfechtungsklage erheben könnte.
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Die streitgegenständlichen Regelungen aus der Allgemeinverfügung bzw. aus dem Schreiben vom 27. Oktober 2020 sind gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Eine noch zu erhebende Anfechtungsklage würde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten.
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Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene originäre Entscheidung. Es hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung - hier § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG - zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren dann voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
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Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die noch zu erhebende Anfechtungsklage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren erfolglos bleiben wird. Jedenfalls ist bei einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen vorliegend dem Interesse der Allgemeinheit am Sofortvollzug der Isolations- bzw. Quarantäneanordnung der Vorzug gegenüber dem Interesse des Antragstellers auf Aufhebung der Quarantäne zu geben.
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Auf die zutreffende Begründung in der Allgemeinverfügung sowie im Schreiben des Landratsamtes Schweinfurt vom 27. Oktober 2020, welche in der Antragserwiderung vom 30. Oktober 2020 nachvollziehbar vertieft wurde, wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
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Der Antragsteller ist eine ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG und gehört zum Kreis der von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten Personen. Der Antragsteller ist als Kontaktperson der Kategorie I gemäß Nr. 1.1 der Allgemeinverfügung einzustufen. In personeller Hinsicht gilt die Allgemeinverfügung gemäß Nr. 1.1 insbesondere für Personen, denen vom Gesundheitsamt mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des RKI, das bei der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung und Verbreitung von Infektionen eine besondere Sachkunde aufweist (§ 4 IfSG), Kontaktpersonen der Kategorie I sind. Die Kriterien, nach denen die Einordnung von Kontaktpersonen erfolgt, stellt das RKI allgemein zugänglich auf seiner Homepage dar („Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Corona-Virus SARS-CoV-2“, insbesondere Nr. 2.1. B., abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html).
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Das zuständige Gesundheitsamt ordnet die tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall nach diesen Kriterien des RKI ein. Danach ist die Einordnung des Antragstellers als Kontaktperson nicht zu beanstanden. Der Antragsteller fällt unter die Kontaktpersonen der Kategorie I B, weil ein Kontakt unabhängig vom Abstand mit einer hohen Konzentration infektiöser Aerosole stattgefunden hat. In solchen Situationen mit hoher Konzentration infektiöser Viruspartikel im Raum sind nach Angaben des RKI auch Personen gefährdet, die sich weiter vom Quellfall entfernt aufgehalten haben. Die Situation wie hier im gemeinsamen Unterricht in einem Klassenzimmer ist grundsätzlich geeignet, einen Kontakt der Kategorie I B zu begründen. So nennt das RKI als Regelbeispiel für derartige Kontaktsituationen ausdrücklich: „optional: Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Schulklassen, Gruppenveranstaltungen), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung“. Weiter empfiehlt das RKI, dass unter diesen Voraussetzungen eine Quarantäneanordnung für alle Personen unabhängig von der individuellen Risikobewertung sinnvoll sein kann (z.B. Schulklassen). Hieraus resultiert, dass Unterrichtssituationen grundsätzlich, aber nicht unbedingt zwingend geeignet sind, Kontakte der Kategorie I B zu begründen. Zur konkreten Einstufung gibt das RKI Kriterien vor. Demnach sind namentlich die Dauer, die Räumlichkeiten und die Aerosol-Emissionen zu berücksichtigen.
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Aus den erwägungsleitenden Kriterien folgt, dass eine hohe Konzentration infektiöser Aerosole vorgelegen hat, weil dafür auch eine Dauer des gemeinsamen Aufenthalts im Raum von 30 Minuten oder mehr ausreicht. Bei einer Regeldauer einer Schulstunde von 45 Minuten, in denen die infektiöse Person durchgehend anwesend war und in denen zwischendurch nicht ausgiebig gelüftet worden war - erscheint zumindest aus diesem Aspekt heraus die Annahme des Gesundheitsamts sachgerecht, von einer Kontaktsituation der Kategorie I B auszugehen. Gegenteilige Anhaltspunkte (z. B. Raumgröße, Lüftungsverhältnisse) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass zwischenzeitlich ein vollständiger Luftaustausch stattgefunden hätte. Das RKI schließt aus dem Umstand, dass bei einem nachgewiesenen Fall eine Infektion durch einen Schüler oder eine Schülerin die gesamte Klasse, zu der eine mindestens 30-minütige Exposition bestanden habe, als Kontaktperson der Kategorie I zu betrachten und entsprechend zu verfahren, also sofortige Quarantäne usw. einzuleiten ist. Die Einhaltung weiterer Hygienemaßnahmen etwa wie der Mund-Nasenschutz reichen in der Konstellation nicht aus (vgl. VG Regensburg, B.v. 28.10.2020 - RO 14 S 20.1590; VG Bayreuth, B.v. 23.10.2020 - B 7 S 20.1094 m.w.N.).
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Zu Recht betont der Antragsgegner unter Bezugnahme auf das RKI, dass eine Unüberschaubarkeit der Kontaktsituation im Hinblick auf die Verbreitung des Coronavirus über eine hohe Konzentration infektiöser Areosole in der Räumlichkeit auch unter der Bedingung der Einhaltung von Abständen und Lüftungsvorgaben sowie das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu einem höheren Infektionsrisiko führen kann. Der gemeinsame Aufenthalt in einer Schulklasse und im Klassenraum wird laut RKI ausdrücklich als Beispiel für die Bejahung eines Ansteckungsverdachts im Sinne einer Qualifizierung als Kontaktperson der Kategorie I genannt (Nds. OVG, B.v. 22.10.2020 - 13 ME 386/20 - juris; VG Karlsruhe, B.v. 13.10.2020 - 8 K 4139/20 - juris).
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Der weitere Einwand der Antragstellerseite, dass die Infektion des Mitschülers nicht nachgewiesen sei, weil der PCR-Test nicht zuverlässig sei, verfängt nicht. Auch der Verweis in diesem Zusammenhang auf eine fehlerhafte Testung eines Fußballspielers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Mangels Detailkenntnisse hat das Gericht gerade im Eilverfahren zu den Umständen der Testung des Fußballspielers keine konkreten Kenntnisse. Im Übrigen ist zum Fall des Fußballspielers noch anzumerken, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt. Unabhängig davon gilt der PCR-Test laut verbreiteter wissenschaftlicher Einschätzung und gerade des RKI als extrem zuverlässig. Jedenfalls ist ein falsches positives Testergebnis unwahrscheinlich. Aufgrund des Funktionsprinzips von PCR-Tests und der hohen Qualitätsanforderungen liegt die analytische Spezifität bei korrekter Durchführung und Bewertung bei nahezu 100%. Im Rahmen von qualitätssichernden Maßnahmen nehmen diagnostische Labore an Ringversuchen teil. Die Herausgabe eines klinischen Befundes unterliegt einer fachkundigen Validierung. Nicht plausible Befunde werden in der Praxis durch Testwiederholung oder durch zusätzliche Testverfahren bestätigt oder verworfen. Bei korrekter Durchführung der Tests und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse geht das RKI nachvollziehbar von einer sehr geringen Zahl falscher positiver Befunde aus (siehe https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html sowie www.rki.de/covid-19-diagnostik; VG Regensburg, B.v. 28.10.2020 - RO 14 S 20.2590; B.v. 18.9.2020 - RO 14 S 20.2260 - juris). Das Gericht hat - zumal im vorliegenden Eilverfahren - keine triftigen Anhaltspunkte von der Einschätzung des Antragsgegners unter Berufung auf das RKI abzuweichen. Einzelne gegenteilige Veröffentlichungen von Medizinern bzw. Wissenschaftler sind nicht geeignet, die vorstehend zitierte Expertise des RKI zu erschüttern Des Weiteren führt der Einwand, dass vorliegend durch die Quarantäneanordnung eine Freiheitsentziehung gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, die dem Richtervorbehalt unterliege, gegeben wäre, im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung, weil zum einen das Recht nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG nicht schrankenlos gewährleistet ist, sondern gemäß Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG durch formelles Gesetz eingeschränkt werden kann. Die hieran anzustellenden Anforderungen dürfte die spezielle Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 IfSG, der die Absonderung gerade für Ansteckungsverdächtige vorsieht, aller Voraussicht nach genügen (VG Bayreuth, B.v. 23.10.2020 - B 7 S 20.1094). Darüber hinaus ist zum anderen - wie auch vom Antragsgegner angeführt - zu erwägen, ob hier schon gar keine freiheitsentziehende, sondern nur eine freiheitsbeschränkende Maßnahme vorliegt. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung setzt die in § 30 Abs. 1 IfSG genannte Absonderung die Freiwilligkeit des Betroffenen und damit seine Einsicht in das Notwendige voraus (Bt-Drs. 14/253, 75). Weigert sich der Betroffene, der Absonderung nachzukommen, ist diese nach den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 IfSG, der insbesondere die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 104 Abs. 2 GG berücksichtigt, anzuordnen. Hinzu kommt, dass selbst bei Vorliegen einer Quarantäneanordnung (hier zur häuslichen Isolation) diese nicht ohne weiteres für sich mit Zwangsmittel vollstreckt werden könnte. Dafür bräuchte es weiterer behördlicher Akte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelungssystematik eine Absonderung nach § 30 Abs. 1 IfSG stets auf freiwilliger Basis stattfinden und ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in diesem Stadium noch nicht stattfinden soll. Fehlt es an der Freiwilligkeit, muss die Absonderung nach den Vorgaben des § 30 Abs. 2 IfSG durchgesetzt werden. Allerdings kommt hier auch ohne die unmittelbare Vollstreckbarkeit über eine reine Freiwilligkeit hinaus eine rechtliche Zwangswirkung dadurch zustande, dass die Allgemeinverfügung nach ihrer Nr. 7 ausdrücklich bußgeldbewehrt ist (vgl. zum Ganzen Johann/Gabriel in BeckOK, Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 1. Ed. Stand 1.7.2020, § 30 IfSG Rn. 24 ff.; Kies, IfSG, 1. Aufl. 2020, § 30 Rn. 29 f.; Saarl. VG, B.v. 23.9.2020, 6 L 1001/20 - juris m.w.N.). Aber auch unter Berücksichtigung des letzten Gesichtspunkts ist die Quarantäneanordnung - gerade auch nach richterlicher Entscheidung im vorliegenden Sofortverfahren - im Ergebnis nicht zu beanstanden.
27
Schließlich bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Einwände gegen die unter Nr. 4 des Schreibens vom 27. Oktober 2020 in Verbindung mit Nr. 4.2 der Allgemeinverfügung angeordnete Testung des Antragstellers. In der Begründung der Allgemeinverfügung zu Nr. 4 ist insoweit ausgeführt: Zur Bestätigung einer COVID-19-Erkrankung muss das Gesundheitsamt eine entsprechende Diagnostik bzw. die Entnahme von Proben (z.B. Abstriche der Rachenwand) veranlassen können. Das ermöglicht auch dem Gesundheitsamt, gesundheitliche Risiken von anderen Personen, z.B. Haushaltsangehörigen, sowie den Verlauf der Isolation bzw. Erkrankung einschätzen zu können. In der Antragserwiderung ist dazu zutreffend weiter angemerkt, ein Testtermin und der Ort der Testung sei durch das Gesundheitsamt für den Antragsteller festgelegt worden, um Infektionsketten lückenlos nachvollziehen zu können und gegebenenfalls geeignete weitere Schutzmaßnahmen (Isolation weiterer positiv Getesteter sowie Kontaktpersonen-Management) ergreifen zu können. Die Anordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Bei der Testung handelt es sich um eine notwendige Maßnahme, um zu gewährleisten, dass mögliche Infektionsketten schnell nachverfolgt werden können, um eine weitere Ausbreitung des Virus innerhalb der Familie bzw. von dieser ausgehend nach außen zu kontrollieren (vgl. VG Karlsruhe, B.v. 13.10.2020 - 8 K 4139/20 - juris). Das Testen asymptomatischer Kontaktpersonen ist auch auf den Seiten des RKI („Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Corona-Virus SARS-CoV-2“, insbesondere Nr. 2.1. B., abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html) genannt und ist ein wichtiger Baustein bei der Bewältigung der Pandemie. Der Eingriff durch den Abstrich ist nach dem Dafürhalten des Gerichts zwar unangenehm, aber nicht gravierend und auch nicht gesundheitsgefährdend. Schließlich ist in dem Zusammenhang noch anzumerken, dass bei einem Unterbleiben einer Testung die Quarantäne voraussichtlich nicht nach 14 Tagen enden würde, sondern wohl um weitere zehn Tage verlängert würde, weil nach den Vorgaben des RKI wohl davon auszugehen ist, dass noch am 14. Tag nach dem Kontakt mit der Referenzperson eine Symptomatik auftreten könnte. Eine Testung läge damit auch im Interesse des Antragstellers und seiner Kontaktpersonen im eigenen Haushalt.
28
Selbst wenn man die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache noch zu erhebenden Klage als offen einstufen würde, führt eine Folgenabwägung gerade vor dem Hintergrund der aktuell exponentiell steigenden Infektionszahlen zu einem Überwiegen des Gesundheitsschutzes für dritte Personen gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von einer vorübergehenden Quarantäne/Isolation verschont zu bleiben. Andernfalls würde ein wesentlicher Baustein bei der Bekämpfung und Eindämmung der Pandemie herausgebrochen, wenn sich Kontaktpersonen der Kategorie I weiter ungehindert unter die Bevölkerung mischen und so die Weiterverbreitung des Virus fördern könnten (VG Regensburg, B.v. 28.10.2020 - RO 14 S 20.2590; VGH BW, B.v. 16.10.2020 - 1 S 3196/30 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 30.9.2020 - 7 L 1939/20 - juris).
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Nach alledem war auch der Hilfsantrag gemäß § 123 VwGO, wonach der Antragsteller mit sofortiger Wirkung aus der häuslichen Quarantäne zu entlassen sei und die Vornahme der Testung verboten werde, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da der Antrag angesichts der üblichen Zeitdauer der Quarantäneanordnung von 14 Tagen (gegebenenfalls verlängert um zehn Tage) und des Unterlassens einer zeitnahen Testung inhaltlich zumindest auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zielt, war gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs von einer Halbierung des Streitwerts im Sofortverfahren abzusehen, so dass es beim Auffangwert von 5.000,00 EUR verbleibt (ebenso VG Karlsruhe, B.v. 13.10.2020 - 8 K 4139/20 - juris).