Inhalt

SG München, Beschluss v. 24.02.2020 – S 38 KA 451/19 ER
Titel:

Aussetzung der Teilnahme am Notarztdienst

Normenketten:
NADO-KVBay § 5, § 17 Abs. 1 S. 5
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2
SGB V § 75 Abs. 1b S. 1
Leitsätze:
1. Für die Frage, ob Zweifel hinsichtlich der Eignung der Antragstellerin als Notärztin bestehen, kommt es nicht darauf an, welche Darstellung sich letztendlich als richtig erweist. Denn Zweifel i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 5 NADO-KVB bestehen immer schon dann, wenn insbesondere von Dritten Beschwerden vorgetragen werden, die plausibel erscheinen, nicht ohne weiteres auszuräumen sind und es weiterer umfangreicher Ermittlungen bedarf. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Rahmen der Interessen der KV an einem weiteren Tätigwerden einer Notärztin bis zur Klärung vorgetragener Beschwerden steht im Vordergrund das Funktionieren des Notarztdienstes. In diesem Fall muss das individuelle Interesse der Notärztin bis zur Klärung des Sachverhalts hintanstehen. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
einstweiliger Rechtsschutz, Notarztdienst, Eignung, Genehmigungswiderruf, Dienstplanaufhebung, Verhältnismäßigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2020, 2863

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 05.12.2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.11.2019 wird abgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
1
Gegenstand des Verfahrens, das mit Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.12.2019 an das Sozialgericht München verwiesen wurde, ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.11.2019. Die Antragsgegnerin setzte die Teilnahme der Antragstellerin am Notarztdienst für die Dauer des Verfahrens zur Überprüfung der Eignung aus und widerrief die Diensteinteilungen für die Zukunft (Standorte: A-Stadt, C-Stadt, D-Stadt, E-Stadt). Die Antragstellerin war fast durchgängig seit 05.07.2000 als Notärztin im Bereich der Antragsgegnerin tätig. Hierfür erhielt sie entsprechende Ermächtigungen. Die letzte Ermächtigung wurde im Jahr 2015 erteilt, befristet bis 30.06.2020.
2
Die Antragsgegnerin führte in dem angefochtenen Bescheid aus, auf eine vorherige Anhörung der Antragstellerin habe im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Nummer 1 SGB X verzichtet werden können. Rechtsgrundlage für die Aussetzung sei § 17 Abs. 1 S. 5 Notarztdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (NADO-KVB).
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In dem angefochtenen Bescheid berief sich die Antragsgegnerin auf vier Beschwerden aus den Notarzteinsätzen vom 14.03.2018, 28.07.2018, 19.12.2018 und 10.10.2019., die gegen die Antragstellerin erhoben wurden.
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Die erste Beschwerde (Notarzteinsatz vom 14.03.18), bezog sich darauf, dass die Antragstellerin nach Darstellung des Fahrers des Fahrzeugs trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bereit war, sich im Notarztfahrzeug anzuggurten. Die Antragstellerin habe daraufhin das Fahrzeug verlassen. Laut Aussage der Fahrerin des nachfolgenden Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) habe die Antragstellerin mitgeteilt, sie habe das RTW verlassen, weil sie mit der Diagnose des Rettungsassistenten nicht einverstanden gewesen sei. Es hätten sowohl telefonisch, als auch schriftlich (auch mit Einschreibebrief) mehrere Versuche stattgefunden, mit der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen (03.04.2018, 13.04.2018, 4.05.18, 23.07.2018, 12.09.2018 27.05.2019, 27.08.2019), um die Angelegenheit zu klären. Eine Reaktion durch die Antragstellerin sei jedoch nicht erfolgt.
5
Die zweite Beschwerde (Notarzteinsatz am 28.07.2018) bezog sich auf das Verhalten der Antragstellerin während des Notarztdienstes und nach Dienstende. Die Antragstellerin habe Kritik an der Fahrweise des Fahrers geäußert. Sie habe sich auch darüber beschwert, dass der Name des Rettungsassistenten nicht lesbar gewesen sei. Ferner habe es Probleme beim Transport der medizinischen Ausstattung und im Zusammenhang mit der Erhebung der Vitalparameter gegeben. Nach Dienstende sei auch das RTW durch die Antragstellerin blockiert worden. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin auch hier mehrfach zu einer Stellungnahme aufgefordert (05.03.2019, 27.05.2019 und 27.08.2019). Eine Reaktion der Antragstellerin blieb aus.
6
Die dritte Beschwerde (Notarzteinsatz am 19.12.2018) bezog sich auf ein angeblich verspätetes Erscheinen der Antragstellerin (2 Stunden später). Hierzu wurde die Antragstellerin mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 05.03.2019, 27.05.2019 und 27.08.2019 aufgefordert, Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin äußerte sich zu dieser Beschwerde nicht.
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Die Beschwerde Nummer 4 (Notfalleinsatz am 10.10.2019) bezog sich auf eine angebliche Weigerung der Begleitung einer Notfallverlegung eines Patienten von der Klinik D-Stadt an das Klinikum F-Stadt. Nach Aussage einer Ärztin der abgebenden Klinik habe die Antragstellerin offensichtlich mit Komplikationen gerechnet und auch geäußert, sie könne keine Intubation vornehmen. Es müsse deshalb ein Narkosearzt mitfahren. Die Verlegung wurde schließlich in Begleitung eines Anästhesisten aus A-Stadt durchgeführt.
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Die Antragsgegnerin vertrat in dem angefochtenen Bescheid die Auffassung, vor allem die Beschwerde Nummer 4 enthalte schwerwiegende Vorwürfe. In Gesamtschau gebe es ernste Zweifel an der Eignung der Antragstellerin, am Notarztdienst weiterhin teilzunehmen; vor allem dann, wenn die Antragstellerin nicht in der Lage sei, zu intubieren. Es handle sich auch nicht um die erste Beschwerde. Es gehe vor allem darum, eine Patientengefährdung auszuschließen. Deshalb sei „höchste Eile geboten“, schwere gesundheitliche Schäden von den Patienten abzuwenden. Die Prüfung der Beschwerden nehme einige Zeit in Anspruch. Deshalb sei es gerechtfertigt, die Antragstellerin für die Dauer der Überprüfung von der Teilnahme am Notarztdienst auszuschließen. Die Antragstellerin sei nach § 10 Abs. 7 NADO-KVB verpflichtet, mit dem Rettungsdienstpersonal zusammenzuarbeiten. Dem sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Hier überwiege das Interesse der Patienten. Im Übrigen habe die Antragstellerin bisher nicht zur Aufklärung der Vorfälle beigetragen. Die Aussetzung nach § 17 Abs. 1 S. 5 NADO-KVB sei das mildeste Mittel.
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Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Dienstpläne sei § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X.
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Auch die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG sei gerechtfertigt. Denn, unterbliebe die Anordnung, bestünde aufgrund der im Raum stehenden Ungeeignetheit eine nicht hinzunehmende Gefährdung für die wichtigen und unverzichtbaren Rechtsgüter Leben und Gesundheit. Eine Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe könne nicht abgewartet werden.
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Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin legte die Antragstellerin am 05.12.2019 Widerspruch ein. Hierüber soll dem Vernehmen nach in der Sitzung des Widerspruchsausschusses am 18.03.2020 entschieden werden. Die Antragstellerin wies sämtliche Vorwürfe zurück und schilderte den Sachverhalt aus ihrer Sicht. Es handle sich um haltlose Beschuldigungen. Zur Beschwerde Nummer 4 führte sie aus, es habe sich im vorliegenden Fall um keinen Notfalltransport, sondern um einen dringenden arztbegleiteten Patiententransport gehandelt. Der wesentliche Zeitverlust sei durch das verspätete Erscheinen der den Transport anfordernden Neurologin entstanden. Für die Verlegung von Patienten seien primär Verlegungsarzteinsatzfahrzeuge (VEF) zuständig. Auch habe sie sich zu keinem Zeitpunkt dahingehend geäußert, nicht intubieren zu können. Insgesamt sei der Vorwurf vollkommen unberechtigt.
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Gleichzeitig stellte die Antragstellerin selbst einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beim Sozialgericht München. Dieses, jetzt streitgegenständliche Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 38 KA 451/19 ER geführt.
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Bereits am 12.11.2019 ließ die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten sowohl eine Hauptsacheklage (Az S 6 SV 8/19), als auch ein Eilverfahren (Az S 6 SV 7/19 ER) beim Sozialgericht Würzburg einlegen. Die Verfahren wurden zuständigkeitshalber an das Sozialgericht München verwiesen und wurden unter den Aktenzeichen S 38 KA 4/20 und S 38 KA 1/20 ER aufgenommen (Diese Verfahren wurden im Erörterungstermin am 05.02.2020 zurückgenommen).
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Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin schilderte, am 30.10.2019 habe ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin gegen 17:00 Uhr angerufen und der Antragstellerin untersagt, weitere Dienste als Notärztin vorzunehmen. Gleichzeitig sei betont worden, die Antragstellerin werde von sämtlichen Dienstplänen gestrichen. Eine angekündigte Kontaktaufnahme zwischen Herrn K. (KVB) und dem Prozessbevollmächtigten sei nicht zustande gekommen. Es handle sich um eine weitreichende Entscheidung der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin kenne die notwendigen Unterlagen, Behandlungsbefunde etc. nicht. Deshalb sei es nicht möglich, sich hierzu zu äußern. Mit Schriftsatz vom 28.01.2020 trug der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ergänzend vor, die Namen der tätigen Personen seien entweder geschwärzt, oder nicht genannt worden. Deshalb könne sich die Antragstellerin mit den Beschwerden nicht auseinandersetzen, weshalb Akteneinsicht beantragt wurde. Gleichwohl äußerte sich der Prozessbevollmächtigte zu den einzelnen Beschwerden. Keine der Beschwerden führe zu Mängeln der vertragsärztlichen Versorgung. Eine konkrete oder theoretische Gefährdung oder Schädigung eines Patienten habe es nie gegeben. Deshalb habe die Antragsgegnerin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten. Sie verwende nicht das mildeste Mittel. Zum Verfahren wurde ausgeführt, § 17 Abs. 2 NADO-KVB verweise auf § 18 der Satzung der KVB. Deshalb müsse ein dreiköpfiger Disziplinarausschuss eingerichtet werden, der dann auf Antrag des Vorstandes über Disziplinarmaßnahmen zu entscheiden und zu beschließen habe. Im vorliegenden Verfahren sei aber darauf verzichtet worden. Zur Beschwerde Nummer 4 wurde - wie bereits von der Antragstellerin selbst - darauf hingewiesen, dass für eine geplante Interhospitalverlegung bei einem Patienten, der absehbar intubationspflichtig ist, nicht der Notarzt zuständig sei. Dies ergebe sich auch aus einem Schreiben des Innenministeriums vom 08.02.2013.
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Zu den Schriftsätzen der Antragstellerin und deren Prozessbevollmächtigten äußerte sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31.01.2020. Der Sachverhalt stelle sich, was die telefonische Maßnahme der Antragsgegnerin betreffe, anders da, als von der Antragstellerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten geschildert. In dem Zusammenhang werde bestritten, dass die Antragsgegnerin die Maßnahmen ohne zureichende Begründung vorgenommen habe. Auf den Telefonvermerk/Aktenvermerk vom 30.10.2019 werde hingewiesen. Soweit vorgetragen worden sei, die Namen der tätigen Personen seien geschwärzt worden, werde darauf aufmerksam gemacht, dass die Antragsgegnerin den Datenschutz (Datenvermeidung und Datensparsamkeit) beachten müsse. Im Übrigen seien auch die Beschwerdeführer identifizierbar.
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In dem Verfahren gehe es darum, dass bei Zweifeln der Eignung für die Dauer der Überprüfung die Teilnahme am Notarztdienst ausgesetzt werden könne (§ 17 Abs. 1 S. 5 NADO-KVB). Die Antragstellerin habe bei der Aufklärung nicht positiv mitgewirkt, obwohl sie nach § 4 Abs. 5 der Satzung der KVB auskunftspflichtig sei. Außerdem müsse darauf hingewiesen werden, dass es immer mehr Beschwerden mit immer schwerwiegenderem Inhalt gegeben habe. Außer den vier genannten Beschwerden seien weitere Beschwerden, die hier nicht streitgegenständlich seien, an die Antragsgegnerin herangetragen worden. So gebe es auch eine Beschwerde zu einem Notarzteinsatz vom 13.06.2019. Auch hier habe die Antragstellerin die Frist zur Stellungnahme nicht eingehalten.
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Die Sach- und Rechtslage wurde im Erörterungstermin am 05.02.2020 mit den Beteiligten besprochen. Die Vertreterin der Antragsgegnerin wies darauf hin, es sei zu unterscheiden zwischen dem Gegenstand, mit dem sich der Widerspruchsausschuss zu befassen habe und dem Ergebnis der Überprüfung hinsichtlich der Geeignetheit von Frau A … Letzteres sei nicht Gegenstand des Widerspruchsausschusses. Auch in der Vergangenheit habe es Unzulänglichkeiten gegeben, die klärungsbedürftig waren. Deshalb sei es auch am 17.11.2016 zu einem Arbeitsgespräch mit der Antragstellerin gekommen. Ein Ergebnisprotokoll hierüber wurde dem Gericht übergeben.
18
Zur Frage des Vorsitzenden, warum die Antragstellerin zu den ihr zugeleiteten Beschwerden keine Stellung genommen habe, teilte diese mit, dies sei ihrer persönlichen Situation (Wohnungssuche) und dem riesigen Verwaltungsaufwand geschuldet, mit dem sie als Ärztin konfrontiert werde. Es sei kaum möglich, bei den zahlreichen Schreiben der Antragsgegnerin zu unterscheiden, welche Schreiben von Wichtigkeit und Bedeutung seien und welche nicht. Zur Beschwerde Nummer 4 trug die Antragstellerin nochmals umfassend aus ihrer Sicht vor.
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Dem Prozessbevollmächtigten wurde Akteneinsicht gewährt und ihm aufgegeben, zu dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 31.01.2020 Stellung zu nehmen, was mit seinem Schriftsatz vom 17.02.2020, bei Gericht eingegangen am 18.02.2020 auch geschah. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nahm zu den einzelnen Beschwerden Stellung und betonte, die Antragstellerin verwahre sich „gegen inkompetente Vorwürfe durch inkompetentes Personal im Rettungsdienst“. Außerdem wurde vorgetragen, das Arbeitsgespräch vom 07.11.2016 sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
20
Die Anträge ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten.
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Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt und die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 05.02.2020 verwiesen.
II.
22
Bei dem noch aufrechterhaltenen Antrag, zunächst gestellt von der Antragstellerin am 05.12.2019, handelt es sich um einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG auf Aufhebung des Sofortvollzugs und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
23
Dieser Antrag auf ist zulässig, aber unbegründet.
24
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Auch bei Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung.
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Der Bescheid der Antragsgegnerin enthält in dem Bescheidtenor zwei Maßnahmen. Zum einen wird die Teilnahme am Notarztdienst bis zum Abschluss der Überprüfung ausgesetzt. Zum anderen wurde als Folge davon die Dienstplaneinteilung angepasst. Für beide Maßnahmen hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet. Eine Anfechtung dieser Entscheidung würde ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung entfalten. Dadurch, dass die Antragsgegnerin den Sofortvollzug nach § 86a Abs. 2 Ziff. 5 SGG anordnete, ist die aufschiebende Wirkung einer Anfechtung aber entfallen. Rechtsschutz kann die Antragstellerin gem. § 86b Abs. 1 Ziff. 2 SGG erlangen, indem seitens des Gerichts die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird.
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Im Rahmen der summarischen Prüfung der Begründetheit des Antrags sind die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. Bei der Abwägung der gegenteiligen Interessen sind auch die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren von Bedeutung. Leitlinie ist, dass bei einem offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt, wenn der Betroffene in seinen subjektiven Rechten verletzt ist, das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellt. Denn am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, ist von einem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug auszugehen. Trotzdem bedarf es auch in diesem Fall eines besonderen öffentlichen Interesses an dem Sofortvollzug, wenngleich bei dieser Fallkonstellation die Anforderungen geringer sind (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 20b zu § 86a). Zu beachten ist auch die Wertung des Gesetzgebers. Hat der Gesetzgeber für bestimmte Fallgruppen bestimmt (§ 86a Abs. 2 Nr. 2 - 4 SGG), dass Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten, ist daraus der grundsätzliche Vorrang des Vollziehungsinteresses herzuleiten. In den übrigen Fällen entsteht durch Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Hier kann von diesem Regel/Ausnahmeverhältnis nur abgewichen werden, wenn ein öffentliches Vollzugsinteresse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten vorliegt.
27
Bei summarischer Prüfung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 14.11.2019 sind weder formelle Mängel, noch materielle Mängel erkennbar.
28
Grundsätzlich bedarf es vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes einer Anhörung des von ihm Betroffenen (§ 25 Abs. 1 SGB X). Die Antragsgegnerin stützt sich auf die Regelung in § 25 Abs. 2 Nr. 1 SGB X. Danach kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Im Hinblick darauf, dass sogar eine Patientengefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, erscheint ein rasches Handeln der Antragsgegnerin erforderlich, ohne dass es zuvor einer Anhörung der Antragstellerin bedurfte.
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Auch ansonsten gibt es für eine formelle Rechtswidrigkeit keine Anhaltspunkte. Die Verweisung in § 17 Abs. 2 NADO-KVB auf § 18 der Satzung der KVB bedeutet nicht, dass für Maßnahmen des § 17 Abs. 1 NADO-KVB der Disziplinarausschuss zuständig ist. Denn aus der Verweisung ergibt sich vielmehr, dass Verletzungen von Pflichten der Notärzte disziplinarisch geahndet werden können. Die Aussetzung der Teilnahme am Notarztdienst für die Dauer des Verfahrens bei Zweifeln hinsichtlich der Eignung des Notarztes nach § § 17 Abs. 1 S. 5 NADO-KVB stellt keine Disziplinarmaßnahme dar.
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Was die summarische Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides betrifft, gilt folgendes:
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Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.11.2019, in dem gleichzeitig der Sofortvollzug angeordnet wurde, stützt sich auf die Notarztdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (NADO-KVB), in Kraft getreten am 19.03.2016, zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 17.11.2018. Dort ist in § 17 Abs. 1 Satz 2 NADO-KVB u.a. geregelt, dass die Genehmigung zur Teilnahme am Notarztdienst nach § 5 NADO-KVB zu widerrufen ist, wenn der Notarzt seine Pflichten aus der Genehmigung gröblich verletzt (§ 17 Abs. 1 Nummer 2 NADO-KVB) oder der Notarzt aus den in § 21 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) genannten Gründen zur weiteren Teilnahme am Notarztdienst ungeeignet ist (§ 17 Abs. 1 Nummer 5 NADO-KVB). § 17 Abs. 1 S. 5 NADO-KVB regelt, dass bei Zweifeln hinsichtlich der Eignung des Notarztes zur Teilnahme am Notarztdienst für die Dauer des Verfahrens zur Überprüfung der Eignung die Teilnahme am Notarztdienst ausgesetzt werden kann.
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Rechtsgrundlage für die unter Ziff. 1 des Bescheidtenors getroffene Maßnahme (Aussetzung der Teilnahme am Notarztdienst für die Dauer des Verfahrens zur Überprüfung der Eignung) ist § 17 Abs. 1 S. 5 NADO-KVB. An die Antragsgegnerin wurden mehrere Beschwerden herangetragen, von denen sich zu vier Beschwerden im Bescheid vom 14.11.2019 mehr oder weniger umfangreiche Ausführungen finden. Es handelt sich um Vorfälle am 04.03.2018, 28.07.2018, 19.12.2018 und 10.10.2019. Dabei fällt auf, dass offensichtlich die Beschwerde Nummer 4 im Vordergrund steht, zumindest entscheidend dazu beigetragen hat, bei der Antragsgegnerin Zweifel hinsichtlich der Eignung der Antragstellerin als Notärztin entstehen zu lassen. Die Antragsgegnerin machte in dem Zusammenhang geltend, die Antragstellerin habe die Begleitung einer Notfallverlegung verweigert. Es sei darum gegangen, einen hochbetagten Patienten von der Klinik D-Stadt in das Klinikum F-Stadt zu verlegen. Die Antragstellerin habe sich auch dahingehend eingelassen, die Intubation könne von ihr nicht übernommen werden. Es sei dann zu einer Verzögerung von 27 Minuten nach Erstalarm gekommen. Der Transport sei dann von einem Notarzt aus einem benachbarten Dienstbereich vorgenommen worden. Der ärztliche Leiter Rettungsdienst habe auch darauf hingewiesen, dass dies nicht der erste Einsatz sei, den die Antragstellerin aus medizinischen Gründen abgelehnt habe.
33
Die Darstellung des Sachverhalts durch die Antragstellerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und im Rahmen des Verfahrens über den einstweiligen Rechtsschutz ist eine andere. Sie macht jetzt geltend, es habe sich nicht um einen Notfall gehandelt, sondern um eine dringende Patientenverlegung von einem Krankenhaus in das andere. Deshalb sei ihre Zuständigkeit auch nicht eröffnet gewesen. Darüber hinaus habe sie auch keine Unterlagen erhalten und es sei auch zu keiner Patientenübergabe gekommen, da die zuständige Neurologin zunächst nicht anwesend gewesen sei. In dem Zusammenhang wies die Antragstellerin auch auf ein ministerielles Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren (08.02.2013) hin, das sich auch mit der Unterscheidung zwischen Notfall und dringender Patientenverlegung befasst habe. Außerdem widersprach sie vehement der Behauptung der Antragsgegnerin, sie habe zum Ausdruck gebracht, sie könne keine Intubation vornehmen.
34
Für die Frage, ob Zweifel hinsichtlich der Eignung der Antragstellerin als Notärztin bestehen, kommt es jedoch nicht darauf an, welche Darstellung sich letztendlich als richtig erweist. Denn Zweifel i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 5 NADO-KVB bestehen immer schon dann, wenn insbesondere von Dritten Beschwerden vorgetragen werden, die plausibel erscheinen, nicht ohne weiteres auszuräumen sind und es weiterer umfangreicher Ermittlungen bedarf. Ob eine Maßnahme nach § 17 Abs. 1 S. 5 NADO-KVB in Betracht zu ziehen ist, hängt von der Art der Beschwerde/n (Schweregrad) ab. Liegen mehrere Beschwerden vor, können diese in Gesamtschau auch dann zu Zweifeln i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 5 NADO-KVB führen, wenn sie für sich genommen (einzeln) weniger schwerwiegend erscheinen; dies deshalb, weil es sich zwar nicht um den Widerruf der Genehmigung zur Teilnahme am Notarztdienst nach § 5 NADO-KVB als schwerwiegenderen Eingriff gegenüber einer Maßnahme nach § 17 Abs. 1 S. 5 NADO-KVB handelt, aber auch die Aussetzung der Teilnahme am Notarztdienst im Lichte von Art. 12 GG (Berufsausübung) zu würdigen ist. Die Berufsausübung kann nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz eingeschränkt werden (vgl. Jarass/Pieroth, Komment. zum Grundgesetz, Rn 121 ff. zu Art. 20). In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip mit den weiteren Grundsätzen der Geeignetheit, Erforderlichkeit (mildestes Mittel) und der Angemessenheit (Übermaßgebot, Zumutbarkeit) zu beachten. Dass die Aussetzung der Teilnahme am Notarztdienst zur Klärung bei Zweifeln der Eignung des Notarztes generell geeignet ist (§ 17 Abs. 1 S. 5 NADO-KVB), dürfte nicht strittig sein.
35
Auch der Grundsatz der Erforderlichkeit erscheint bei summarischer Prüfung eingehalten worden zu sein. Denn die Antragstellerin hat letztendlich wesentlich zu diesen Zweifeln beigetragen, indem sie mehrfachen Bitten um Stellungnahme zu den Beschwerden nicht nachgekommen ist. Dabei ist unerheblich, weshalb sich die Antragstellerin dazu nicht äußerte. Sie führt hierzu ihre persönliche Situation an und auch, sie werde mit Schreiben der Antraggegnerin nahezu überhäuft und tue sich schwer, die wichtigen Schreiben von den unwichtigen zu unterscheiden. Bei allem Verständnis dafür, dass leider bürokratische Hürden im Alltag, aber auch im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten, so auch für Ärzte zunehmen, vermag sich die Antragstellerin damit nicht zu exkulpieren. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Denn die Antragstellerin wurde wegen einzelner Beschwerden nicht nur einmal, sondern bis zu 7-mal (vgl. Beschwerde Nr. 1) auch per Einschreiben angeschrieben. Es ist für das Gericht absolut nicht nachvollziehbar, wenn bei dieser Sachlage eine Reaktion der Antragstellerin ausbleibt. Zudem entsteht der Eindruck, dass die Antragstellerin nicht aus Nachlässigkeit, sondern bewusst keinerlei Stellungnahme zu den Beschwerden abgegeben hat. So wird im Bescheid (Beschwerde Nr. 1) ausgeführt, die Antragstellerin habe ein Vermittlungsgespräch abgelehnt. Die Antragstellerin übersieht dabei, dass sie nach § 4 Abs. 5 der Satzung der KVB zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wer als ermächtigter Notarzt, wie die Antragstellerin nicht oder in unzureichendem Maße zur Sachverhaltsaufklärung mitwirkt und damit gegen seine Mitwirkungspflicht verstößt, riskiert, dass Beschwerden, die auf eine Ungeeignetheit zur Teilnahme am Notarztdienst hindeuten, nicht aufgeklärt werden können und dann Zweifel hinsichtlich der Geeignetheit entstehen, die zur Aussetzung der Teilnahme am Notarztdienst berechtigen.
36
Außerdem ist der Notarztdienst gem. § 1 NADO-KVB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) Teil der vertragsärztlichen Versorgung von Notfallpatienten. Die Antragsgegnerin ist qua ihres Sicherstellungsauftrages nach § § 75 Abs. 1b S. 1 SGB V verpflichtet, die Eignung zu überprüfen, wenn Unzulänglichkeiten bekannt werden.
37
Was den Grundsatz der Angemessenheit betrifft, ist dem ebenfalls Rechnung getragen worden. Denn an die Antragsgegnerin wurden mehrere Beschwerden in einem relativ kurzen Zeitraum herangetragen, die Antragstellerin hat zur Aufklärung nichts beigetragen, obwohl sie hierzu nach § 4 Abs. 5 der Satzung der KVB verpflichtet gewesen wäre, offensichtlich gibt es auch weitere Beschwerden, die der Aufklärung bedürfen, und bereits in der Vergangenheit kam es zu Unstimmigkeiten (vgl. Arbeitsgespräch vom 07.11.2016). Nach Auffassung des Gerichts könnte allein die Beschwerde Nr. 4 ausreichen, Zweifel an der Eignung der Antragstellerin als Notärztin zu hegen. Darauf kommt es jedoch letztendlich nicht an. Denn es gibt auch weitere Beschwerden - wenn auch mit unterschiedlichem Gewicht - die zwar für sich genommen u.U. nicht geeignet sind, Zweifel an der Eignung der Antragstellerin als Notärztin zu begründen. Jedoch bei Gesamtschau begründen alle vier im Bescheid vom 14.11.2019 aufgeführten Fälle Zweifel i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 5 NADO-KVB.
38
Die weitere Entscheidung der Antragsgegnerin im mit Widerspruch angefochtenen Bescheid (Aufhebung der Dienstplaneinteilung und Anpassung der Dienstpläne) ist logische Konsequenz aus der Aussetzung zur Teilnahme am Notarztdienst nach § 17 Abs. 1 S. 5 NADO-KVB. Sie beruht auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat. Eine Rechtswidrigkeit ist nicht ersichtlich.
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Tendenziell ist daher das Gericht der Auffassung, dass der mit Widerspruch vom 05.12.2019 angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin rechtmäßig ist. Insofern wird das Hauptsacheverfahren keine Erfolgsaussichten haben. Ein Ermessensfehlgebrach oder gar ein Ermessensnichtgebrauch ist nicht erkennbar.
40
Somit kommt es darauf an, ob das besondere Vollzugsinteresse, überwiegt. Dem Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Tätigwerden als Notärztin bis zur Klärung der vorgetragenen Beschwerden ist das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüberzustellen. Zwar hat das öffentliche Vollzugsinteresse im Zweifel zurückzustehen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment zum SGG, Rn 12d zu § 86b). Es gilt nämlich die Regel, dass Widerspruch und Anfechtung von Bescheiden grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten. Hier aber steht im Vordergrund das Funktionieren des Notarztdienstes in den Bereichen, in denen die auch Antragstellerin tätig war. Nach § 10 Abs. 7 NADO-KVB arbeiten die Notärzte mit dem Rettungsdienstpersonal zum Wohle des Patienten vertrauensvoll zusammen. Nur mit einem aufeinander abgestimmten Verhalten, einer Teambereitschaftund Teamfähigkeit jedes einzelnen, einer gegenseitigen Verlässlichkeit können unnötige Fehler bei Notarzteinsätzen vermieden und eine Patientengefährdung ausgeschlossen werden. In diesem Fall muss das individuelle Interesse der Antragstellerin bis zur Klärung des Sachverhalts hintanstehen.
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Aus diesen Gründen war der Antrag abzuweisen.
42
Abschließend macht das Gericht darauf aufmerksam, dass mit dieser Entscheidung eine abschließende Aussage über die Eignung der Antragstellerin als Notärztin für die Zukunft nicht verbunden ist. Dies bleibt einer Entscheidung durch die Antragsgegnerin nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts vorbehalten. Hierbei wird es - ohne der Entscheidung der Antragsgegnerin vorgreifen zu wollen - insbesondere auf die Anzahl der eindeutig geklärten Vorfälle, deren Gewicht und auf die Gesamtschau ankommen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.