Inhalt

VG Regensburg, Urteil v. 06.10.2020 – RN 15 K 19.31639
Titel:

Feststellung von Abschiebungsverbot - Wiederaufgreifen des Verfahrens

Normenketten:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3
AsylG § 31 Abs. 3
Leitsatz:
Bei einem Folgeantrag nach § 71 AsylG ist auch bei der Entscheidung darüber, ob nationale Abschiebungshindernisse nach §§ 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorliegen, in einem ersten Schritt zunächst zu prüfen, ob Wiederaufnahmegründe im Sinne von  § 51 Abs. 1 Nummer 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Wegen § 51 Abs. 5 VwVfG iVm §§ 48, 49 VwVfG ist ein Klageanspruch mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen. (Rn. 26 – 29)
Schlagworte:
Folgeantragstellung, Prüfung nationaler Abschiebungshindernisse, Prüfungsmaßstab und Umfang, Auslegung Wortlaut von § 31 Abs. 3 Asylgesetz, Abschiebungsandrohung, Erkrankung, Ausreise, Abschiebungsverbot, Aserbaidschan, Anfechtungsklage, Ermessensreduzierung auf Null, Asylfolgeverfahren, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Krankheit
Fundstelle:
BeckRS 2020, 26822

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die am …1981 in C., Aserbaidschan geborene Klägerin, eine aserbaidschanische Staatsangehörige, begehrt in der Hauptsache die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens, sowie die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots.
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Die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie reiste am 18. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland (mit ihrer Familie) ein und stellte am 12. März 2015 einen Asylantrag.
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Anlässlich ihrer Anhörung beim Bundesamt am 11. Mai 2016 gaben die Klägerin sowie ihr Ehemann unter anderem an, mit der Familie von 2011 bis Mai 2014 in Moskau gelebt zu haben. Dort hätten sie sich mit einer Armenierin und deren Mann angefreundet. Den Familiennamen dieses Paares kenne sie nicht. Mit der Zeit sei eine engere Freundschaft zwischen ihnen entstanden. Der Kontakt zwischen ihnen und dem armenischen Paar habe auch nach der Rückkehr nach Aserbaidschan über Skype bestanden. Am 4. Dezember 2014 habe ihnen der für sie zuständige Polizist mitgeteilt, dass ihr Mann sich am nächsten Tag bei der Stadtverwaltung von Celilabad melden solle. Ein Mann vom FSB habe ihm gesagt, sie hätten festgestellt, dass sie immer wieder mit Armeniern Kontakt gehabt hätten. Jener habe sie gefragt, ob sie nicht wüssten, dass es strafbar sei, als Aserbaidschaner Kontakt mit Armeniern aufzunehmen. Der Mann habe gesagt, ihr Mann sollte zugeben, ein armenischer Agent zu sein. Man könne gegen ihn ein Strafverfahren eröffnen, weil er immer wieder Kontakt mit Armeniern gehabt habe. Ihm würde eine Verurteilung drohen. Zuletzt habe dieser Mann zu ihrem gesagt, die Sache könne damit erledigt werden, dass dieser ihm 10.000 Manat zahle. Ihr Mann habe gesagt, er habe nicht so viel Geld. Zuletzt habe jener ihm eine Frist von zehn Tagen gegeben, um das Geld zu bezahlen. Er habe große Angst gehabt. Nach diesem Gespräch habe ihr Mann einen Schlaganfall erlitten und sei ein paar Tage lang gelähmt gewesen. Er sei zu Hause von einem Arzt behandelt worden, der Medikamente verordnet habe. Zehn Tage nach dem Gespräch mit dem Mann vom KGB hätten sie einen Anruf erhalten. Die Klägerin habe wegen seiner Erkrankung um mehr Zeit für die Zahlung des Geldes gebeten. Nach seiner Genesung hätten Freunde gesagt, auch nach Zahlung würde das nicht das Ende sein. Die Freunde hätten ihnen deswegen empfohlen, zusammen mit der Familie das Land zu verlassen und nach Deutschland auszureisen. Zwischen dem Anruf und der Ausreise sei nichts Konkretes mehr passiert. Der Mann, der das Geld von ihnen verlangt habe, habe sich nicht mehr gemeldet. Ihr Mann habe dann ihre Wohnung an Nachbarn verkauft, kurz danach seien sie ausgereist. Im Falle der Rückkehr befürchte er, der KGB würde ihn finden und er dann Probleme bekommen, weil er den verlangten Betrag nicht bezahlt habe. Auch in anderen Städten in Aserbaidschan seien sie nicht vor diesen Leuten sicher. Ferner machte die Klägerin schwere gesundheitliche Probleme geltend und legte Atteste aus dem Jahr 2015 vor. Aufgrund der Vorfälle in ihrem Heimatland sei sie psychisch erkrankt.
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Mit Bescheid vom 25. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Klägerin wurde die Abschiebung nach Aserbaidschan oder in einen anderen rückübernahmeverpflichteten Staat angedroht. Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
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Die hiergegen zum Verwaltungsgericht Regensburg gerichtete Klage blieb erfolglos. Mit Gerichtsbescheid vom 01.02.2017 (Aktenzeichen RN 9 K 16.33163) wurde die Klage abgewiesen, der hiergegen erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.03.2017 abgelehnt (Aktenzeichen 2 ZB 17.30264).
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Zur Begründung wurde durch das Verwaltungsgericht Regensburg unter anderem ausgeführt:
„Bezüglich der Klägerin zu 2. sind die mit Attesten vom 23., 26. Juli und 7. September 2015 diagnostizierten Erkrankungen jeweils erfolgreich behandelt worden. Soweit darüber hinaus psychische Probleme geltend gemacht werden, fehlt es bis heute an einer entsprechenden nachvollziehbaren, plausiblen und schlüssigen fachärztlichen Stellungnahme nach Maßgabe des Schreibens des Bundesamtes vom 2. September 2016 (Bl. 101 d.A. 5935252-1). Ungeachtet dessen sind nach der Erkenntnislage psychische Erkrankungen wie etwa PTBS in Aserbaidschan behandelbar (vgl. statt vieler etwa IOM vom 2.2.2015; Dt. Botschaft Baku vom 29.4.2016 und 18.4.2013). Bezüglich notwendiger Medikamente ist zunächst festzustellen, dass nahezu alle einschlägig auf dem europäischen Markt zugelassenen Medikamente auch in Aserbaidschan vorhanden sind oder besorgt werden können (vgl. Dt. Botschaft Baku vom 18.4.2013, s. auch S. 2 des IOM-Länderinformationsblatts Dezember 2015). Soweit nach entsprechenden Auskünften (IOM vom 20.1.2014 und 8.10.2012) das Antidepressivum „Mirtazapin“ in Aserbaidschan nicht verfügbar sein sollte, muss sich die Klägerin zu 2. vor Ort ggf. andere Antidepressiva verschreiben lassen. So sind nach der Auskunft „Medical Advisors‘ Office BMA vom 31.7.2012“ beispielsweise die Antidepressiva Amitripylin, Fluoxetin, Sertralin und Citalopram in Aserbaidschan erhältlich. Nach IOM vom 2.2.2015 ist Citalopram unter dem Handelsnamen „Deploram“ verfügbar (20mg für 15 AZN, 40mg für 25 AZN). Ebenfalls im Herkunftsland erhältlich sind die neuroleptischen Wirkstoffe Quetiapin (vgl. SOS/MedCOI vom 4.2.2016; IOM vom 29.8.2013: Medikament „Ketilept 100mg“ bei 36 AZN pro 60 Tabletten - weitere Dosierungen bestellbar; Medical Advisors‘ Office BMA vom 31.7.2012; Dt. Botschaft Baku vom 10.5.2011: Ketilept 0,1N für 30 AZN, 0,2N für 60 AZN) und Olanzapin (vgl. SOS/MedCOI vom 4.2.2016; IOM vom 8.10.2012: Medikamente „Olianz 10mg“ für 24 AZN oder „Zolaksa“ für 15 AZN; Medical Advisors‘ Office BMA vom 31.7.2012; IOM vom 4.3.2008: „Zyprexa“ 10 mg für 298 AZN pro 28 Tabletten, alternativ „Olan“ 10mg für 23 AZN oder „Olianz“ 10mg für 19 AZN). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG muss sich die Klägerin zu 2. auf diese im Herkunftsland bestehende medizinische Versorgung verweisen lassen. Für eine gewisse Übergangszeit nach einer Abschiebung bis zur Anpassung der Medikation kann ihr eine Übergangsration Mirtazapin mitgegeben werden.
Bezüglich des individuellen Zugangs müssen die Kläger zunächst ihre eigene Arbeitskraft nutzen. Zudem sind sie gehalten, erforderlichenfalls ergänzende staatliche Leistungen sowie die Unterstützung des im Herkunftsland vorhandenen Familienverbands in Anspruch zu nehmen. Dabei ist hervorzuheben, dass sich die Kosten der hier inmitten stehenden Präparate ohnehin in einem sehr überschaubaren Rahmen halten (ASS 100mg: 1,25 AZN pro 20 Tabletten; Citalopram 20mg: 17 AZN).“
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Am 21.02.2019 beantragte die Klägerin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) und beantragte das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten. Zur Begründung legte sie ärztliche Atteste sowie einen Nachweis über eine Betreuung vor:
- In einem Entlassungsbericht der … vom 02.10.2018 wurde ein stationärer Aufenthalt der Klägerin vom 05.06.2018 bis 26.06.2018 bestätigt. Bei der Klägerin wurde eine rezidivierende depressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Agoraphobie (Platzangst), Zwangsgedanken/Grübelzwang, eine abnorme Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle, Spannungskopfschmerz und Rückenschmerzen diagnostiziert. Ziel der Therapie sei es, die depressiven und ängstlichen Symptomatiken zu lindern. In der seinerzeitigen Anamnese wurde festgestellt, dass zu den Eltern eine schwierige Beziehung bestanden habe, sie kein Glück mit dem Ehemann gehabt habe und sich bereits während des Erstasylverfahrens von diesem getrennt habe. Für die aggressive Verstimmung sei ursächlich die problematische Beziehung zu ihrem älteren Sohn. Sie sei ihm gegenüber körperlich gewalttätig geworden, worauf dieser zu seinem Vater gezogen sei. Daneben wisse die Familie in Aserbaidschan nicht, dass sie in Deutschland in Scheidung lebe. Sie habe Sorge, dass ihre Brüder in Aserbaidschan ihr etwas antun könnten, weil eine Trennung dort als Schande betrachtet werde. Die Medikation bei Entlassung war 20 mg Paroxetin (Antidepressiva).
- Attest vom 06.06.2019 über einen weiteren stationären Aufenthalt in der … vom 13.03.2019 bis 10.04.2019: das Attest wiederholt obige Diagnosen und Ausführungen. Zusätzlich wird auf eine im März 2019 erfolgte Hämorrhoiden-Operation hingewiesen. Ferner wurde bei der Klägerin eine Sozialphobie, ein Tinnitus, eine Stauballergie und Eisenmangel diagnostiziert. Auch bestünden passive Todesgedanken. Bei der Entlassung wurden keine Anhaltspunkte für eine Selbstoder Fremdgefährdung gesehen. Die Medikation mit Paroxetin wurde auf 30 mg täglich erhöht. Ferner wurden Medikamente gegen den Tinnitus, Kopfschmerzen, Unruhe und Schlafstörungen, gegen eine Stuhlverstopfung sowie für die Eisenbildung und eine Hautsalbe verschrieben bzw. empfohlen.
- Schreiben der Betreuerin A. R. vom 20.03.2019, nebst Betreuerausweis vom 10.09.2018 (Amtsgericht E., Aktenzeichen …). Demnach wurde Frau R. für die Klägerin als Betreuerin für die Aufgabenkreise Post/Gesundheitsfürsorge/Vermögenssorge/Vertretung gegenüber Behörden bestellt.
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Mit Bescheid vom 08.07.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung eines Folgeverfahrens als unzulässig, und den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 25.11.2016 hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ab.
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Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgefahrens lägen nicht vor. Das vorgelegte Attest vom 02.10.2018 sei zwar grundsätzlich ein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nummer 2 VwVfG. Allerdings sei das Attest vom 02.10.2018 erst am 21.02.2019 bei der Beklagten eingegangen, und daher außerhalb der 3-Monatsfrist des § 51 Absatz 3 VwVfG. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sei geprüft worden, könne bei der durchgehend von einem Rechtsanwalt vertretenen Klägerin jedoch nicht gewährt werden. Das Attest vom 06.06.2019 wiederhole lediglich die relevanten Diagnosen vom 02.10.2018, und sei deshalb insoweit nicht neu. Ein neuer Sachverhalt im Sinne von § 51 Abs. 1 Nummer 1 VwVfG sei nicht vorgetragen worden, da die psychische Erkrankung bereits im Erstverfahren mehrfach geltend gemacht worden sei, und insoweit lediglich präzisiert wurde. Zudem stehe auch hier die 3- Monatsfrist entgegen. Soweit die Klägerin seit 10.09.2018 unter Betreuung stehe, stelle dies einen neuen Sachverhalt dar, der nach Abschluss des Erstverfahrens am 06.03.2017 eingetreten sei, allerdings sei auch dies außerhalb der 3-Monatsfrist vorgetragen worden.
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Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetzes seien nicht gegeben, da auch hier nach der bestandskräftigen Ablehnung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG gegeben sein müssten. Auch dies läge bezüglich der Erkrankungen nicht vor, wie bereits ausgeführt worden sei. Eine Rücknahme des Bescheides vom 25.11.2016 nach §§ 51 Abs. 5, 48 oder 49 VwVfG sei im Wege einer fehlerfreien Ermessensausübung ebenfalls nicht geboten. Beschaffung und Finanzierung der gebotenen medizinischen Behandlung bei den dargestellten Krankheitsbildern, insbesondere der PTBS seien in Aserbaidschan möglich, dies ergebe sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Regensburg im Gerichtsbescheid des Erstasylverfahrens sowie aus der allgemeinen Auskunftsklage.
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Hiergegen ließ die Klägerin am 07.08.2019 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Der Klägerin stünde die Zuerkennung von Abschiebungshindernissen zu, aufgrund ihrer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche im Heimatland nicht adäquat behandelbar seien. Zur Begründung wird auch eine Bestätigung der Organisation „Solidarität mit Frauen in Not“ (Solwodi) vom 09.12.2019 vorgelegt. Hierin wird erläutert, dass sich die Klägerin an Solwodi gewandt habe und ihre Angst vor ihrer Familie aufgrund ihrer privaten Situation (Scheidung von ihrem Ehemann in Deutschland) geschildert habe. Die Klägerin wirke glaubwürdig und authentisch bei den Gesprächen. Sie sei noch immer von den Gewalterfahrungen angeschlagen. Momentan werde sie medizinisch versorgt und ihr Gesundheitszustand habe sich etwas stabilisiert. Ein stabiler Aufenthaltstitel würde hier eine psychische Stabilität sowie ein normales Umfeld ermöglichen und damit sicherlich zur Rückgewinnung der persönlichen Integrität beitragen. Ferner wird ein Entlassungsbericht des … vom 18.11.2019 vorgelegt, wonach die Klägerin einen dortigen akutstationären Aufenthalt vom 10.07.2019 bis 07.08.2019 absolviert hatte. Die bereits durch Attest im Verfahren eingeführten Diagnosen werden insoweit bestätigt. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich wieder verschlechtert. Grund dafür sei die Überforderung durch die Anforderungen der Behörden gewesen. Sie grüble ständig über ihre aktuelle Lebenssituation nach. Nachdem ein Mord im Asylheim in E. stattgefunden habe, habe sich ihre Situation gravierend verschlechtert. Seitdem würden sich ihre Gedanken immer wieder um die Vergangenheit drehen und sie habe nächtliche Albträume sowie Schlafstörungen und erhöhte Schreckhaftigkeit. Bei der Aufnahme habe keine Medikation bestanden. Die Stimmung sei deutlich gedrückt und stark schwankend, effektiv labil gereizt, ängstlich und hoffnungslos gewesen. Die Patientin erscheine kooperativ, krankheitseinsichtig und behandlungsbereit. Die Klägerin sei in eine Einzel- und Gruppentherapie eingebunden gewesen. Ferner sei aus fachärztlicher Sicht die psychopharmakologische Medikation optimiert worden und Paroxetin mit Zustimmung der Patientin wieder eindosiert und stufenweise auf 30 mg täglich erhöht worden. Gegen den Tinnitus sei Ginkgo Biloba gegeben worden. Gegen Ende des Aufenthalts habe die Patientin ohne Angaben von Gründen jegliche weitere Medikamenteneinnahme abgelehnt. Die Entlassung der Patientin sei daher in einem psychisch stabilen und wenig gebesserten Zustand ohne Anhalt für eine Selbst- und Fremdgefährdung erfolgt. Passive Todeswünsche seien nicht beklagt worden. Eine weiterführende ambulante Psychotherapie in Muttersprache sei ebenso wie regelmäßige psychiatrische Verlaufskontrollen zu empfehlen, sowie weitere Motivation zur Einnahme der verordneten Medikation. Derzeit sei die Patientin arbeitsunfähig. Es handelt sich bereits um ein beginnendes chronifiziertes Krankheitsgeschehen mit einer eher ungünstigen Langzeitprognose.
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Es wird beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides vom 08.07.2019 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Aserbaidschan vorliegen.
13
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14
In der mündlichen Verhandlung am 06.10.2020 wurde die Klägerin erneut gehört.
15
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 06.10.2020, sowie die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des beigezogenen Verfahrens RN 9K 16. 33163 sowie auf die beigezogenen Akten des Bundesamts im Erst- und im Folgeverfahren (auch hinsichtlich des Ehemanns der Klägerin) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage führt in dem für die gerichtliche Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zum Erfolg.
17
Der Klageantrag auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist zulässig, jedoch unbegründet.
18
I) In Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen, kann durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung möglichen Anfechtungsklage (isoliert oder hilfsweise) eine Verpflichtungsklage in Bezug auf die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erhoben werden (vgl. Bundesverwaltungsgerichts, Urteil v. 12.12.2016, Az. 1 C 4.16).
19
II) Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarem Abschluss eines früheren Asylverfahrens erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, d.h. wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. § 71 AsylG geht von einer Zweistufigkeit der Prüfung von Asylfolgeanträgen aus (BVerfG, B. v. 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 - juris Rn. 30 ff. = DVBl 2000, 1048). Bei der Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es zunächst - im ersten Prüfungsschritt - darum, festzustellen, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erfüllt sind (BVerwG, U. v. 10.2.1998 - 9 C 28/97 - juris = BVerwGE 106, 171). Dafür genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der nicht von vorneherein nach jeglicher vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (BVerfG, B.v. 13.3.1993 - 2 BvR 1988/92 - juris Rn. 23 = InfAuslR 1993, 229). Die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände müssen sich so verändert haben, dass eine für diesen günstigere Entscheidung möglich erscheint (Bergmann/Dienelt/Bergmann, 12. Aufl. 2018, AsylG § 71 Rn. Randnummer 24).
20
Soweit ein Ausländer isoliert begehrt, dass eine mit einer früheren ablehnenden Asylentscheidung verbundene Feststellung, dass Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, aufgehoben bzw. das Verfahren wieder aufgenommen wird (isolierter Folgeschutzantrag bezüglich nationaler Abschiebungshindernisse), ist nach der allgemeinen Gesetzessystematik ebenfalls zur Durchbrechung der Bestandskraft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG erforderlich.
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Diese Prüfung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG ist grundsätzlich auch bei einer beantragten Feststellung von Abschiebungsverboten i.S.d. § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG im Rahmen einer Folgeantragstellung erforderlich.
22
Lehnt das Bundesamt auf einen Folgeantrag nach § 71 AsylG hin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen insoweit nicht vor, ist es gleichwohl für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG grundsätzlich zuständig. Nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG hat das Bundesamt in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge - nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Folgeantrag unzulässig, wenn ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist - festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
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Nach der bisher wohl vorherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur hat das Bundesamt seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939) am 06.08.2016 das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unabhängig davon zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG gegeben sind (SächsOVG, Urt. v. 21.06.2017, 5 A 109/15.A, juris, Rn. 26; VG Würzburg, Urt. v. 02.04.2019, W 2 K 18.31876, juris, Rn. 20; VG Regensburg, Beschluss vom 07.08.2018, RO 14 E 18.31925, juris, Rn. 39 f.; VG Bayreuth, Beschluss vom 27.02.2018, B 4 S 18.30058, juris, Rn. 37; VG Magdeburg, Urt. v. 30.11.2017, 3 A 184/17, juris, Rn. 20; VG München, Urt. v. 14.03.2017, M 2 K 16.33065, juris, Rn. 16; VG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2017, 3 B 1322/17, juris, Rn. 11; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 31 Rn. 3; ebenso, wenn auch kritisch hierzu: BeckOK AuslR/Heusch, 24. Ed. 1.8.2019, AsylG § 31 Rn. 14, 21; Dickten, in: aaO., § 71, Rn. 28; offengelassen von VG Hannover, Urt. v. 26.10.2019, 6 A 1342/17, juris, Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.06.2019, 13 A 3930/18.A, juris, Rn. 22; VG Cottbus, Beschluss vom 21.03.2018, 3 L 122/18.A, juris, Rn. 25). Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG in der Fassung, die er durch Art. 6 Nr. 11c) des Integrationsgesetzes erhalten hat, verwiesen. Danach habe das Bundesamt in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
24
Nach der Gegenansicht besteht ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG - entsprechend der Gesetzeslage vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes - nur dann, wenn insoweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (VG Gießen, Urt. v. 15.05.2019, 2 K 3083/17.GI.A, juris, Rn. 30; VG Sigmaringen, Urt. v. 10.03.2017, A 3 K 3493/15, juris, Rn. 40; Diesterhöft, HTK-AuslR / § 71 AsylG / Abschiebungsverbote, Stand: 17.12.2019, Rn. 8 ff.; hierzu tendierend wohl auch VG Karlsruhe, Urt. v. 22.03.2019, A 2 K 7843/17, juris, Rn. 23 ff.)
25
Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
26
Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, indem dort vorgegeben wird, dass in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die in Bezug genommene Gesetzesformulierung bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen (d. h. nach welchem Prüfungsmaßstab) die Prüfung der nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu erfolgen hat. War die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote - wie hier - bereits Gegenstand des vorangegangenen nationalen Verfahrens und resultiert auch eine Abschiebungsandrohung oder -anordnung hieraus, kommt eine erneute Prüfung nur in Betracht, wenn Wiederaufgreifensgründe i. S. v. § 51 VwVfG vorliegen. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer sowohl aus Sinn, Zweck und Systematik der Vorschrift, als auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum Integrationsgesetz vom 6.8.2016 (BT-Drucks. 18/8615 S.15), wonach die Hinzufügung des unzulässigen Asylantrags in § 31 Abs. 3 AsylG nur als Folgeänderung der Neufassung des § 29 AsylG zu verstehen ist. Eine inhaltliche Änderung des Prüfungsmaßstabs war nach der Gesetzesbegründung ersichtlich nicht beabsichtigt.
27
Nach § 24 Abs. 2 AsylG (welcher durch das Integrationsgesetz nicht geändert wurde) obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrags auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz vorliegt. Auch ein Asylfolgeantrag ist ein Asylantrag im Sinne von § 24 Abs. 2 Asylgesetz (vgl. Urteil des BVerwG vom 31. 3. 2000, 9 C 41/99, juris, Rn. 6). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (bereits vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes) entschieden, dass auch bei (unerheblichen) Asylfolgeanträgen nach § 24 Abs. 2 AsylG Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz nur unter Berücksichtigung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu prüfen sind (vergleiche BVerwG aaO). Indem der Gesetzgeber nunmehr diese Rechtslage im Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (n.F.) klarstellend und wiederholend (unter Verweis in der Gesetzesbegründung auf eine Folgeänderung) mit aufnimmt, ist ein Neugestaltungs- und Änderungswille für die Kammer hieraus nicht ersichtlich.
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Eine anderweitige Auslegung wäre auch systemwidrig. Ein Antragsteller, der aufgrund des vermeintlichen Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote den zutreffenden (isolierten) Wiederaufgreifensantrag stellt, wäre andernfalls schlechter gestellt als derjenige, der (zusätzlich) einen unzulässigen Folgeantrag erheben würde. Damit bestünde ein Anreiz, sinnlose und nicht gewollte Folgeanträge zu stellen, nur um in einen Maßstab der Vollüberprüfung der Tatbestandsmerkmale von § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz zu gelangen. Ferner würde eine immer wiederkehrende, umfassende erneute Prüfung auch das gesetzgeberische Ziel, eine faktische Aufenthaltsverfestigung durch das Stellen immer neuer Asylanträge zu verhindern, konterkarieren (so auch Urteil des VG Hamburg, vom 16. 3. 2020,17 AE 1084/20 juris, Rn. 33).
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Nachdem über § 51 Absatz 5 VwVfG in Verbindung mit § § 48, 49 VwVfG ein mit einer Verpflichtungsklage geltend zu machender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Überprüfung einer Rücknahme bzw. eines Widerrufes der alten Entscheidung unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegen oder nicht, besteht, sieht die Kammer insoweit auch keinen Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 04.12.2016 (Az. 1C4/16), wonach wegen der zu erfolgenden Sachprüfung der Anspruch auf nationale Abschiebungshindernisse im Folgeverfahren als Verpflichtungsklage (hilfsweise) geltend zu machen ist.
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Schließlich ist hierüber auch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gewahrt und es wird verhindert, dass aus rein „formalen Gründen“ tatsächlich bestehende nationale Abschiebungshindernisse nicht mehr berücksichtigt werden könnten, und durch aufenthaltsbeende Maßnahmen schwerwiegende und irreversible Rechtsverletzungen eines Betroffenen gleichsam „sehenden Auges“ in Kauf genommen würden.
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Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nummer 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben:
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Die von der Klägerin vorgetragene psychische Erkrankung wurde bereits im Erstverfahren vorgebracht, insoweit handelt es sich nicht um einen neuen Sachverhalt. Selbst wenn in der Vorlage des Betreuerausweises vom 10.09.2018 bzw. des Entlassungsberichtes der … vom 02.10.2018 ein neuer Sachverhalt bzw. ein neues (für den Sachvortrag rechtlich relevantes) Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nummer 1 und Nummer 2 VwVfG (etwa wegen wesentlicher Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes und damit einer neuen rechtlichen Qualität) gesehen werden sollte, wurden diese neuen Tatsachen bzw. neuen Beweismittel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten nach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vorgebracht. Aus den weiter vorgelegten ärztlichen Bestätigungen ist lediglich eine Wiederholung der gestellten Diagnosen mit neuem Datum entnehmbar, insoweit kein neuer, relevanter Sachverhalt. Auch wurde weder vorgetragen noch wird aus den Akten ersichtlich, weshalb der Vortrag nicht schon im Erstverfahren substantiierter hätte sein können. Diesbezüglich wird ergänzend auf die Begründungen im angegriffenen Bescheid nach § 77 Abs. 2 Asylgesetz ergänzend verwiesen.
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Der Klägerin steht auch kein Anspruch nach §§ 51 Abs. 5 iVm 48, 49 VwVfG in Gestalt eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes im Sinne von § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG in Form einer Ermessensreduzierung auf Null zur Seite. Die Beklagte hat insoweit ein Abschiebungshindernis zu Recht verneint.
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Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Absatz 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Absatz 7 Satz 4 AufenthG). Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren‚ die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind‚ während Gefahren‚ die sich aus der Abschiebung als solche ergeben‚ nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr. zu § 53 Absatz 6 Satz 1 AuslG; vgl. BVerwG‚ U.v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - DVBl 2003, 463; U.v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105‚ 383 m.w.N.). Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung ist daher gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179; B.v. 17.8.2011 - 10 B 13.11 - juris; BayVGH, U.v. 17.3.2016 - 13a B 16.30007 - juris). Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - juris Rn. 20).
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Um ein entsprechendes Abschiebungsverbot feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist. Zwar ist der Verwaltungsprozess grundsätzlich durch den in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO und § 74 Abs. 2 AsylG ergibt sich jedoch die Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die - wie eine Erkrankung - in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Insoweit ist von einem Ausländer, der sich zur Begründung eines Abschiebungsverbotes auf eine Erkrankung beruft, ein substantiierter, durch ein (fach-)ärztliches Attest belegter Vortrag zu erwarten.
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Aus den von der Klägerin vorgelegten Attesten ergibt sich bereits nicht, dass für die Klägerin in Aserbaidschan eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen besteht. Die vorgelegten Atteste sind zum einen nicht aktuell (das letzte stammt vom 18.11.2019), und entsprechen zum anderen nicht den Anforderungen, die ein ärztliches Attest oder Gutachten erfüllen muss, um die Voraussetzungen für ein durch eine Krankheit bedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG substantiiert darzutun oder zu einer weiteren Sachaufklärung zu veranlassen. Der sich auf eine seiner Abschiebung entgegenstehende Erkrankung berufende Ausländer muss diese durch eine qualifizierte, gewissen Mindestanforderungen genügende ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (BayVGH, B.v. 27.11.2017 - 9 ZB 17.31302 - juris, Rn. 4). Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2017 - 21 ZB 17.30468 - juris, Rn. 4; B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 16.30735 - juris, Rn. 8; OVG NRW, B.v. 9.10.2017 -13 A 1807/17A - juris Rn. 19 ff.; OVG LSA, B.v. 28.9.2017 - 2 L 85/17 - juris, Rn. 2 ff.), dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest, wie sie mittlerweile gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG gesetzlich konkretisiert wurden (eingefügt durch Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016, BGBl I 2016, BGBl Jahr 2016 I S. 390), auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2018 - 10 ZB 18.30105 - juris, Rn. 7). Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen der Krankheit auf traumatisierende Erlebnisse gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris). Derartige Ausführungen, insbesondere zur geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung, fehlen bei den vorgelegten Entlassungsberichten gänzlich. Ferner wird auch dargestellt, dass die Klägerin die vorgeschlagene Medikation nicht einhielt bzw. einhält. Zudem wäre die Medikation (Paroxetin) auch in Aserbaidschan möglich. Insoweit wird u.a. auf die Auskunft des Medical Advicers Office BMA vom 09.07.2014 an die Niederlande verwiesen (request number AZ 3773 2014 EUR). Auch die diagnostizierte Depression bzw. PTBS ist in Aserbaidschan grundsätzlich behandelbar (vgl. insoweit auch Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Regensburg im Erstverfahren im Gerichtsbescheid vom 01.02.2017, RN 9 K 16.33163 mwN sowie Nichtzulassungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 2017, 2 ZB 17.30264).
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Hinsichtlich des individuellen Zugangs muss sich die Klägerin zunächst auf ihre eigene Arbeitskraft verweisen lassen. Zudem ist sie gehalten, erforderlichenfalls ergänzende staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, in ihrer Familie dürfe man als Frau nicht arbeiten, überzeugen insoweit nicht.
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III.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG), so dass die Festsetzung eines Streitwerts nicht veranlasst ist.
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IV.) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 2 i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.