Inhalt

OLG Nürnberg, Endurteil v. 14.10.2020 – 12 U 1440/20
Titel:

Keine Geltung eines umfassenden vertraglichen Wettbewerbsverbots nach Austritt aus der Gesellschaft

Normenketten:
BGB § 138 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
Leitsatz:
Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wettbewerbsverbot, vertraglich, umfassend, Konkurrenztätigkeit, Gesellschafter, Austritt, Gesellschaftsvertrag, Auslegung
Vorinstanz:
LG Regensburg vom 22.04.2020 – 3 HK O 392/20
Fundstellen:
GmbHR 2021, 93
ZIP 2021, 192
NWB 2021, 248
EWiR 2021, 167
BeckRS 2020, 26442
NZG 2020, 1421
LSK 2020, 26442
RFamU 2022, 34

Tenor

1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22.04.2020, Az. 3 HK O 392/20, in Nr. 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Verfügungskläger wird vorläufig bis zum 31.12.2020 gestattet und der Verfügungsbeklagten wird vorläufig bis zum 31.12.2020 zu dulden aufgegeben, dass der Verfügungskläger bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens in der Hauptsache als Geschäftsführer oder in sonstiger Weise für ein Konkurrenzunternehmen der Verfügungsbeklagten tätig wird.
Im Übrigen wird der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Verfügungsklägers und die Berufung der Verfügungsbeklagten werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge haben der Verfügungskläger 1/3 und die Verfügungsbeklagte 2/3 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 64.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
1. Die Parteien streiten um ein Wettbewerbsverbot.
2
Der Verfügungskläger ist seit dem Jahr 2004 Gesellschafter der Verfügungsbeklagten mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 50%.
3
Unternehmensgegenstand der Verfügungsbeklagten ist die Planung, der Vertrieb und die Ausführung sowie die Inbetriebnahme und die Wartung von regeltechnischen Anlagen und IT-Netzwerken, die Lieferung sämtlicher dafür erforderlichen Komponenten und jede sonstige Tätigkeit, die für diesen Unternehmenszweck förderlich erscheint Die Satzung der Verfügungsbeklagten (Anlage AS 2) enthält folgende Regelungen
§ 12 der Satzung:
„Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären. Die Gesellschaft wird durch den Austritt nicht aufgelöst; vielmehr scheidet der austretende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Ab Zugang der Austrittserklärung bei der Gesellschaft ruht das Stimmrecht des Austretenden bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft.“
§ 13 der Satzung:
„Kein Gesellschafter darf der Gesellschaft während seiner Vertragszeit unmittelbar oder mittelbar, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung im Geschäftsbereich der Gesellschaft Konkurrenz machen oder sich als Mitunternehmer an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen. … Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart.“
4
Der Verfügungskläger wurde neben dem weiteren Gesellschafter ... zum Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten bestellt. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 31.12.2004 (Anlage AS 12) enthält in seinem § 3 Abs. 1 ein Wettbewerbsverbot für den Verfügungskläger, von dem dieser nicht befreit wurde.
5
Mit Schreiben vom 23.12.2019 erklärte der Verfügungskläger seinen Austritt aus der Verfügungsbeklagten (Anlage AS 4), der nach der Satzung der Gesellschaft zum 31.12.2020 wirksam wird.
6
Mit weiterem Schreiben vom selben Tag (Anlage AG 17) erklärte der Verfügungskläger die ordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages zum 30.06.2020.
7
Mit Schreiben vom 12.02.2020 kündigte der Verfügungskläger das Arbeitsverhältnis mit der Verfügungsbeklagten fristgemäß zum 31.03.2020.
8
Am 18.02.2020 fand eine Gesellschafterversammlung statt, bei der der Verfügungskläger als Geschäftsführer abberufen wurde.
9
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.02.2020 (Anlage AS 7) kündigte der Verfügungskläger den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag fristlos.
10
In der Gesellschafterversammlung vom 06.03.2020 sprach die Verfügungsbeklagte die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsverhältnisses aus (Anlage AG 12).
11
Der Verfügungskläger ist an folgenden Unternehmen beteiligt, die im Wettbewerb zur Verfügungsbeklagten stehen, und dort jeweils zum Geschäftsführer bestellt:
- ... GmbH, ...; Unternehmensgegenstand: Planung, Entwicklung, Vertrieb, Installation und Wartung in den Bereichen Automations-, Regelungs-, Informations- und Netzwerktechnik; gegründet am 20.03.2020; der Verfügungskläger ist Mitgesellschafter zu 50%;
- ...UG (haftungsbeschränkt), ...; Unternehmensgegenstand: Consulting im Bereich Building Automation, Automations-, Regelungs-, Informations- und Netzwerktechnik; gegründet am 20.03.2020; der Verfügungskläger ist alleiniger Gesellschafter.
12
Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich insbesondere vorgetragen, dass er im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten keinem Wettbewerbsverbot unterliege. Das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 GG nichtig.
13
Der Verfügungskläger hat beantragt,
festzustellen, dass das satzungsgemäße Wettbewerbsverbot nichtig sei und dass die Verfügungsbeklagte vorläufig seine Konkurrenztätigkeit bis zum 31.12.2020 zu dulden habe und diese nicht im Wege des einzelnen Rechtsschutzes untersagen lassen dürfe.
14
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
15
Ferner hat sie beantragt,
dem Verfügungskläger eine Wettbewerbstätigkeit hinsichtlich konkret benannter Unternehmen sowie generell unter Androhung von Zwangsmitteln zu untersagen.
16
Die Verfügungsbeklagte hat vorgetragen:
17
Das Wettbewerbsverbot sei wirksam. Der Verfügungskläger verstoße hiergegen.
18
Der Verfügungskläger hat beantragt,
die Anträge der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.
19
Ergänzend wird auf den Tatbestand des Ersturteils (US 2-5) verwiesen.
20
2. Das Landgericht Regensburg hat die Anträge beider Parteien auf Erlass einstweiliger Verfügungen vollumfänglich zurückgewiesen.
21
Sämtliche Anträge des Verfügungsklägers seien unbegründet, weil diesen eine Loyalitätspflicht gegenüber der Verfügungsbeklagten bis zum 31.12.2020 treffe. Als Gesellschafter unterliege er grundsätzlich dem Wettbewerbsverbot aus § 13 des Gesellschaftsvertrags, das nicht als unwirksam anzusehen sei. Der Verfügungskläger habe es selbst zu verantworten, dass er die Geschicke der Gesellschaft nicht mehr mitbestimmen könne, weil er das Beschäftigungsangebot der Verfügungsbeklagten bis zum 31.12.2020 ausgeschlagen habe.
22
Die Gegenverfügungsanträge der Verfügungsbeklagten seien bereits unzulässig, weil sie in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht vorgesehen seien. Ferner fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Gegenverfügungsanträge das spiegelbildliche Gegenteil zu den Anträgen des Verfügungsklägers darstellten.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Urteils (US 5-8) Bezug genommen.
24
3. Mit ihren Berufungen verfolgen die Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens weiter.
25
Der Verfügungskläger beantragt zuletzt,
ihm vorläufig zu gestatten und der Verfügungsbeklagten vorläufig zu dulden aufzugeben, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens in der Hauptsache als Geschäftsführer oder in sonstiger Weise für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird und
es der Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache eine einstweilige Verfügung gegen seine Beschäftigung als Geschäftsführer für ein Konkurrenzunternehmen oder eine andere Konkurrenzbeschäftigung zu beantragen.
26
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Verfügungsklägers zurückzuweisen.
27
Sie beantragt weiter,
das Ersturteil hinsichtlich Ziffer 2. (d. h. hinsichtlich der Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer Gegenverfügung) aufzuheben,
dem Verfügungskläger unter Androhung von Ordnungsmitteln bis zum 31.12.2020 zu untersagen, die Unternehmen ... GmbH mit dem Sitz in ... und ... UG (haftungsbeschränkt) mit dem Sitz in ... zu betreiben oder in diesen als Angestellter oder in sonstiger Weise zu arbeiten und mit diesen in der Öffentlichkeit aufzutreten und zu werben und
dem Verfügungskläger unter Androhung von Ordnungsmitteln bis zum 31.12.2020 zu untersagen, weitere Unternehmen zu gründen, zu betreiben, sich an solchen zu beteiligen oder in solchen als Angestellter oder in sonstiger Weise zu arbeiten, die im Wettbewerb zu dem Unternehmensgegenstand der ... GmbH mit Sitz in ..., namentlich Planung, Vertrieb und Ausführung sowie Inbetriebnahme und Wartung von regeltechnischen Anlagen und IT-Netzwerken sowie Lieferung sämtlicher dafür erforderlichen Komponenten Konkurrenzunternehmen stehen oder treten.
28
Der Verfügungskläger beantragt,
die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.
29
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die von diesen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
30
Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
31
Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten ist unbegründet.
32
1. Berufung des Verfügungsklägers:
33
Das Landgericht hat den Antrag des Verfügungsklägers, ihm vorläufig eine Konkurrenztätigkeit zu gestatten und der Verfügungsbeklagten aufzugeben, diese zu dulden, zu Unrecht zurückgewiesen, weil das in § 13 Satzung der Verfügungsbeklagten enthaltene Wettbewerbsverbot im Hinblick auf § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 GG nicht für den Zeitraum ab der Austrittserklärung eines Gesellschafters gilt (hierzu nachfolgend unter II.1.1.).
34
Den weitergehenden Antrag des Verfügungsklägers, es der Verfügungsbeklagten zu untersagen, gegen seine Beschäftigung als Geschäftsführer für ein Konkurrenzunternehmen oder eine andere Konkurrenzbeschäftigung, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, hat das Landgericht zu Recht zurückgewiesen. Eine Anordnung dieser Art wäre im Hinblick auf den Rechtsschutzanspruch der Verfügungsbeklagten zu weitgehend (hierzu nachfolgend unter II 1. 2.).
35
Über die Zurückweisung des Antrags, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass das Wettbewerbsverbot gemäß § 13 der Satzung der Verfügungsbeklagten nichtig ist, hat der Senat nicht mehr zu entscheiden, da insoweit der Verfügungskläger seine Berufung zurückgenommen hat und das Ersturteil damit rechtskräftig geworden ist.
36
1.1. Der Verfügungsantrag Nr. II ist begründet:
37
Der Verfügungskläger hat einen Anspruch auf einstweilige Gestattung seiner Konkurrenztätigkeit, da er derzeit im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten keinem Wettbewerbsverbot unterliegt.
38
a) Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots gemäß § 13 der Satzung der Verfügungsbeklagten im Zeitraum zwischen der Austrittserklärung des Verfügungsklägers und der Wirksamkeit seines Austritts aus der Gesellschaft:
39
Die in § 13 der Satzung getroffene Regelung, dass kein Gesellschafter der Gesellschaft während seiner Vertragszeit unmittelbar oder mittelbar, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung im Geschäftsbereich der Gesellschaft Konkurrenz machen oder sich als Mitunternehmer an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen darf, ist dahin auszulegen, dass dieses Wettbewerbsverbot nicht für den Zeitraum gilt, in dem das Stimmrecht eines Gesellschafters gemäß § 12 der Satzung ruht, weil dieser seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat.
40
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.11.2009 - II ZR 208/08, juris, m.w.N.) ist ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme danach einem gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 12 Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich.
41
In dem der vorgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Gesellschafterin nach ihrer Austrittsentscheidung formell noch Gesellschafterin, weil sie ihren Geschäftsanteil noch nicht übertragen hatte und behielt als solche bis zur Umsetzung ihres Austritts grundsätzlich die an ihre Mitgliedschaft geknüpften Rechte und Pflichten. Durch ihre Austrittsentscheidung hatte sie nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu erkennen gegeben, sich in der Gesellschaft nicht mehr unternehmerisch betätigen und den Gesellschaftszweck nicht mehr fördern zu wollen. Dies habe jedoch zur Folge, dass sie mit der Gesellschaft bis zur Umsetzung des Austritts nur noch vermögensrechtlich verbunden sei; es gehe ihr nur noch darum, die ihr zustehende Abfindung für den Gesellschaftsanteil zu erhalten. Es sei ihr trotz fortbestehender Gesellschafterstellung weitgehend versagt, nach ihrem Austritt in den Angelegenheiten der Gesellschaft mitzusprechen und auf die künftige Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen.
42
Deswegen sei es ihr, da sie keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliege, nicht zumutbar, sich bis zur Umsetzung ihres Austritts ohne räumliche Beschränkung jeglichen Wettbewerbs mit der Gesellschaft zu enthalten. Ein derart ausgedehntes Wettbewerbsverbot, durch das die austretende Gesellschafterin gezwungen werde, ihre wirtschaftliche Betätigungsfreiheit bis zum Verlust ihrer noch formell bestehenden Gesellschafterstellung weiterhin dem Erreichen des Gesellschaftszwecks unterzuordnen, diene lediglich dem vom Senat in ständiger Rechtsprechung missbilligten Zweck, eine unerwünschte Wettbewerberin auszuschalten. Da es dem Wettbewerbsverbot somit an der erforderlichen Rechtfertigung fehle, stelle es sich als unzulässiger Eingriff in die Berufsausübung dar mit der Folge, dass es nichtig sei.
43
Nach diesen Maßgaben stellt auch im vorliegenden Fall das Wettbewerbsverbot einen unzulässigen Eingriff in die Berufsausübung des Verfügungsklägers dar: Der Verfügungskläger unterliegt gemäß § 12 der Satzung ab seiner Austrittserklärung als Gesellschafter einem umfassenden Abstimmungsverbot und kann daher auf die Angelegenheiten der Gesellschaft bis zur Wirksamkeit seines Austritts zum 31.12.2020 grundsätzlich keinen nachhaltigen Einfluss mehr nehmen, was noch weitergeht als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall.
44
Bereits dieser Umstand genügt für die Unwirksamkeit des gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots. Der dieses legitimierende Zweck, zu verhindern, dass die Gesellschaft von innen her ausgehöhlt und ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt wird, ist mit der Austrittsentscheidung des Verfügungsklägers entfallen (hierzu BGH a.a.O. Rn. 19).
45
Es kommt damit nicht im Einzelnen darauf an, inwieweit und zu welchen Zeitpunkten der Verfügungskläger zusätzlich Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gesellschaft durch die Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit verloren hat und ob die wechselseitig erklärten außerordentlichen Kündigungen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages wirksam waren. Ein Geschäftsführer kann die Gesellschaftszwecke nicht maßgeblich gegen den Willen der (stimmberechtigten) Gesellschafter gestalten. Der Verlust des Stimmrechts als Gesellschafter kann hierdurch daher nicht kompensiert werden.
46
Die Organstellung des Verfügungsklägers als Geschäftsführer endete zudem mit der Abberufung am 18.02.2020. Die Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsverhältnisses ist jedenfalls für den Zeitraum ab dem 01.07.2020 unstreitig.
47
Damit unterliegt der Verfügungskläger seit seiner Austrittserklärung keinem gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbot mehr.
48
b) Kein Wettbewerbsverbot aus anderen Gründen:
49
Der Verfügungskläger unterliegt im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten auch keinem sonstigen vertraglichen Wettbewerbsverbot.
50
Es ist insoweit auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen, weil eine Eilbedürftigkeit (§ 935 ZPO) in Bezug auf die beantragte Gestattung bzw. Duldung einer Konkurrenztätigkeit nur für die Zukunft in Betracht kommt.
51
Zu diesem Zeitpunkt unterlag der Verfügungskläger - wie vorstehend bereits dargelegt - keinem Wettbewerbsverbot aufgrund seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten sowie aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mehr. Auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht nicht.
52
c) Verfügungsgrund:
53
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zur Abwendung einer Gefährdung der Interessen des Verfügungsklägers erforderlich. Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass dem Verfügungskläger bis zum 31.12.2020 eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen verboten sei, und will diesem eine solche Wettbewerbstätigkeit ausdrücklich untersagen lassen. Nachdem der Verfügungskläger an zwei Konkurrenzunternehmen der Verfügungsbeklagten beteiligt und dort Geschäftsführer ist, hat er ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, dass ihm diese Tätigkeiten vorläufig gestattet werden.
54
1.2. Unbegründetheit des Antrags Nr. III:
55
Die förmliche Untersagung der Inanspruchnahme von künftigem Rechtsschutz im einstweiligen Verfügungsverfahren würde den aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Justizgewährungsanspruch der Verfügungsbeklagten in unverhältnismäßiger Weise einschränken.
56
Die berechtigten Interessen des Verfügungsklägers sind bereits durch den Ausspruch über die Gestattung der Konkurrenztätigkeit und die Duldungspflicht der Verfügungsbeklagten hinreichend gewahrt, was auch in einem etwaigen von der Verfügungsbeklagten neu eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu berücksichtigen wäre.
57
2. Berufung der Verfügungsbeklagten:
58
Die Gegenverfügungsanträge der Verfügungsbeklagten hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Diese sind zwar zulässig, jedoch unbegründet.
59
2.1. Die Gegenverfügungsanträge der Verfügungsbeklagten sind hier ausnahmsweise zulässig.
60
a) Die Anträge sind nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine Zurückweisung der auf Gestattung der Konkurrenztätigkeit gerichteten Anträge des Verfügungsklägers verschafft der Verfügungsbeklagten noch nicht die Möglichkeit, diesem eine Konkurrenztätigkeit durch Ordnungsmittel untersagen zu lassen. Die Anträge der Parteien sind daher nicht vollständig deckungsgleich. Hieraus ergibt sich grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsbeklagten für deren (weitergehende) Antragstellung.
61
b) Die Anträge der Verfügungsbeklagten sind auch nicht deshalb unzulässig, weil es sich um Gegenverfügungsanträge in dem Verfahren über die Anträge des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt.
62
Der Senat teilt zwar die Auffassung des Landgerichts, dass Gegenverfügungsanträge im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich unzulässig sind, weil der die Möglichkeit einer Widerklage regelnde § 33 ZPO auf dieses Verfahren nicht anwendbar ist.
63
Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
64
Jedenfalls in Ausnahmefällen, in denen ein Gegenverfügungsantrag sachdienlich und mit den besonderen Anforderungen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vereinbar ist, kann dieser ausnahmsweise als zulässig angesehen werden.
65
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.
66
Der Inhalt der vom Verfügungskläger beantragten einstweiligen Verfügung stellt im Wesentlichen das spiegelbildliche Gegenteil der vom Verfügungsbeklagten beantragten Gegenverfügung dar. Der Verfügungskläger will erreichen, dass ihm eine Konkurrenztätigkeit im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten gestattet wird und dass diese die Konkurrenztätigkeit dulden muss. Die Verfügungsbeklagte will demgegenüber dem Verfügungskläger eben diese Konkurrenztätigkeit strafbewehrt untersagen lassen. Beide Parteien leiten aus dem identischen Sachverhalt lediglich unterschiedliche Rechtsfolgen her. Über die Gegenverfügungsanträge kann zusammen mit der Entscheidung über die Verfügungsanträge in der Sache entschieden werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt.
67
Die Frage einer etwaigen Abtrennung des Verfahrens über die Gegenverfügungsanträge gemäß § 145 ZPO stellt sich daher nicht.
68
c) Die Gegenverfügungsanträge sind jedoch unbegründet.
69
Da das satzungsgemäße Wettbewerbsverbot - wie vorstehend dargelegt - einer Konkurrenztätigkeit des Verfügungsklägers nicht entgegensteht und der Verfügungskläger derzeit im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten auch nicht aus anderen Gründen einem Wettbewerbsverbot unterliegt, hat diese keinen Anspruch darauf, dass dem Verfügungskläger eine Konkurrenztätigkeit untersagt wird.
70
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter II. 1.1. wird Bezug genommen.
III.
71
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Da auch die Berufung des Verfügungsklägers nicht uneingeschränkt erfolgreich ist, hat dieser teilweise die Kosten des ersten Rechtszugs und des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Senat hält einen Kostenanteil von einem Drittel für angemessen.
72
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
73
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO. Zugrunde gelegt wird der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert, gegen den auch die Parteien keine Einwendungen erhoben haben.
74
Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision ist entbehrlich. Gegen Urteile, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden ist, findet die Revision nicht statt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Verkündet am 14.10.2020 gez.