Inhalt

VG Regensburg, Beschluss v. 07.10.2020 – RO 3 E 20.2072
Titel:

Zulassung zum Masterstudiengang

Normenketten:
BayHSchG Art. 43 Abs. 5, Art. 45, Art. 56 Abs. 3 S. 2, Art. 57 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
BayEUG Art. 18
PStO § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 4 S. 2
Leitsätze:
1. Der Einstufung als postgradualem Studiengang nach Art. 56 Abs. 3 S. 2 BayHSchG steht  grundsätzlich nicht entgegen, dass der Studiengang Perimortale Wissenschaften nicht auf einem bestimmten grundständigen Studiengang aufbaut, da konsekutive Masterstudiengänge als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge ausgestaltet werden können. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unter dem Begriff „erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss“ ist in aller Regel ein Bachelorabschluss zu verstehen; aber auch andere Studienabschlüsse, die beispielsweise auf früheren akademischen Graden beruhen, qualifizieren dem Grunde nach für ein Masterstudium. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Gleichwertige Abschlüsse iSd Art. 43 Abs. 5 S. 1 BayHSchG werden vor allem durch studienbeendende Staatsexamina erworben, wobei insgesamt nur solche Abschlüsse gleichwertig sein können, die aufgrund von Umfang und Tiefe einer zusammenhängenden Ausbildung das Studienniveau eines Hochschulabschlusses erreichen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Ausbildung an einer Fachakademie ist generell nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zulassung zum Masterstudiengang, Perimortale Wissenschaften, Hochschulabschluss, gleichwertiger Abschluss, Fachakademie, Bachelor, Berufsbezeichnung, Masterstudiengang, Gleichwertigkeit, konsekutive Masterstudiengänge, Studium
Fundstelle:
BeckRS 2020, 25962

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang „Perimortale Wissenschaften: Sterben, Tod und Trauer interdisziplinär“ an der Universität R* … (im Folgenden: UR) für das Wintersemester 2020/2021.
2
Die Antragstellerin hat sich mit Antrag vom 27. Mai 2020 zum Wintersemester 2020/2021 an der UR für ein Studium im Masterstudiengang Perimortale Wissenschaften (Master of Arts) beworben. Dem Antrag beigefügt war ein Abschlusszeugnis der Bischöflichen Fachakademie für Gemeindepastoral der Diözese A* … in N* … an der D* … vom 31. August 1993 mit der Prüfungsgesamtnote „sehr gut“ (1,18), wonach die Antragstellerin berechtigt sei, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Gemeindeassistentin“ zu führen. Weiter fand sich in den angefügten Unterlagen ein Schreiben vom 7. Februar 2020, wonach Frau Prof. Dr. G* … R* … als Apl. Professorin für Dogmatik an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität A* … sowie als zuständige Hauptabteilungsleiterin für den Bereich Hochschule im Bistum A* … bestätige, dass auf Grundlage der ihr vorliegenden Schulordnung für die Fachakademie für Gemeindepastoral der Diözese A* … in N* … an der D* … sowie dem Abschlusszeugnis der Antragstellerin der von dieser an der Bischöflichen Fachakademie absolvierte Studiengang mit dem Ausbildungsziel „als Gemeindereferent oder Gemeindereferentin tätig zu sein“ (§ 2 der Schulordnung) in Umfang und Niveau einem (Fach-)Hochschulstudium und somit einem Bachelorabschluss im Fach Religionspädagogik entspreche. Daneben waren dem Antrag noch ein Lebenslauf sowie weitere Nachweise über berufliche Beauftragungen sowie Fortbildungen der Antragstellerin beigefügt.
3
Mit E-Mail vom 8. Juni 2020 teilte die wissenschaftlichen Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Moraltheologie, Frau J* … K* …, der Antragstellerin mit, dass in dieser Woche die Zulassungsbescheide verschickt würden. Da sie sich als Team aber diesbezüglich austauschen müssten, bitte sie noch um ein paar Tage Geduld. Die Antragstellerin werde mit einer positiven Rückmeldung von ihnen hören.
4
Am 10. Juni 2020 fand eine Sitzung des Prüfungsausschusses des Studiengangs Perimortale Wissenschaften statt, bei der Herr Prof. L* …, Herr R* … und Herr Prof. Dr. S* … anwesend waren.
5
In einer E-Mail vom 10. Juni 2020 bat Herr Prof. Dr. S* … Frau S* … von der Studentenkanzlei der UR um eine rechtliche Einschätzung, ob die Antragstellerin zum Studium Perimortale Wissenschaften zugelassen werden könne. Sie als Zulassungsgremium für diesen neuen Studiengang würden diese Frage nicht ohne Rückendeckung der Studentenkanzlei beantworten wollen. Frau S* … antwortete mit E-Mail vom 15. Juni 2020, dass leider keine Möglichkeit bestehe, die Antragstellerin zu diesem Studiengang zuzulassen.
6
Mit E-Mail vom 15. Juni 2020 wandte sich Herr Prof. Dr. S* … an die Antragstellerin. Sie als frisch konstituierter Prüfungsausschuss hätten in den letztem Tagen gekämpft und leider verloren. Die Rechtsabteilung der UR habe die Zulassung der Antragstellerin, die sie nach ihren persönlichen Kontakten einstimmig befürwortet hätten, aus formalen Gründen nicht gestattet. Die Voraussetzungen zur Aufnahme in ein MA-Programm (vorausgehendes Hochschulstudium) würden nach Meinung des Hausjuristen leider doch fehlen. Seine Hoffnung sei es gewesen, mit Frau Prof. Dr. G* … R* … „Äquivalenzbescheinigung“ argumentieren zu können. Aber für die Rechtsabteilung sei die Einschätzung einer kirchlichen Mitarbeiterin und außerplanmäßigen Professorin nicht von Belang. Er sei sich sicher, die Antragstellerin hätte dieses Studium nicht nur gut gemeistert, sondern wäre auch eine Bereicherung für die Gemeinschaft Perimortale Wissenschaften gewesen. Aber es helfe nichts, ihnen seien die Hände gebunden. Er habe der Antragstellerin diesen neuen Sachstand sofort und persönlich mitteilen wollen. Ein offizieller Bescheid erfolge natürlich noch.
7
Der Antrag wurde mit Bescheid der UR vom 15. Juni 2020, der von Herrn Prof. Dr. S* … unterzeichnet war, mit der Begründung abgelehnt, die von der Antragstellerin vorgelegten Nachweise entsprächen nicht den Zugangsvoraussetzungen für das universitäre Masterstudium.
8
Mit bei Gericht am 26. Juni 2020 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben (RO 3 K 20.1108) sowie mit bei Gericht am 7. September 2020 eingegangenem Schriftsatz den hiesigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gestellt.
9
Zur Begründung im Eilverfahren trägt die Antragstellerin vor, dass ein Anordnungsgrund in Form der Eilbedürftigkeit zu ihren Gunsten zu bejahen sei, da ihr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten sei. Ein Anordnungsgrund bestehe in hochschulzugangsrechtlichen Streitigkeiten schon deshalb, weil den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss der Bewerbung ergehen könne, nicht zumutbar sei. Vorliegend beginne die Vorlesungszeit des angestrebten Masterstudiengangs bereits im November 2020, der Studiengang beginne jeweils nur im Wintersemester. Mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen; ob eine Entscheidung bis zum Beginn des Wintersemesters 2021/2022 erfolgen könne, sei zumindest offen. Ohne vorläufige Zulassung zum begehrten Studium würde die Antragstellerin somit mindestens ein gesamtes Jahr verlieren, bevor sie das Studium beginnen könne. Auch im Hinblick auf das Alter der Antragstellerin sei dieser ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten. Hindernisse oder gegenläufige Interessen auf Seiten des Antragsgegners seien nicht ersichtlich. Zumal im Rahmen des Beratungsgesprächs, das die Antragstellerin mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses, Herrn R* …, am 4. Juni 2020 geführt habe, dieser erwähnt habe, man rechne mit 30 Bewerbern. Tatsächlich hätten sich laut Protokoll des Prüfungsausschusses vom 10. Juni 2020 nur 24 Personen auf einen Studienplatz beworben, sodass ein Studienplatz vorhanden sei. Weiter bestehe zugunsten der Antragstellerin auch ein Anordnungsanspruch, da bei zutreffender Beurteilung der Bewerbung der Antragstellerin diese zum Studium hätte zugelassen werden müssen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde im Hauptsacheverfahren die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin aufzuheben und der Antragsgegner zur entsprechenden Zulassung zum begehrten Studiengang zu verpflichten sein. Diesbezüglich werde auf die Klagebegründung im Hauptsacheverfahren verwiesen.
10
Im Rahmen der Klagebegründung im Verfahren Az. RO 3 K 20.1108 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin derzeit als Gemeindereferentin der Erzdiözese M* …-F* … im Beerdigungsdienst tätig sei, an einem Projekt des Erzbischöflichen Ordinariats M* … zur Qualitätssicherung von Beerdigungen beteiligt sei und Dekanatsbeauftragte für Trauerseelsorge sei. Sie habe sich fristgemäß mit Bewerbung vom 27. Mai 2020 für den Masterstudiengang Perimortale Wissenschaften an der UR für das Wintersemester 2020/2021 beworben und diverse Unterlagen hinsichtlich ihrer Qualifikationen eingereicht. An der Bischöflichen Fachakademie für Gemeindepastoral der Diözese A* … in N* … an der D* …, die mittlerweile bedauerlicherweise aufgelöst worden sei, habe sie insgesamt drei Studienjahre im Vollzeitunterricht mit überwiegend theoretischer Ausbildung und ein einjähriges Berufspraktikum in Vollzeit mit der staatlichen Abschlussprüfung und der Prüfungsgesamtnote „sehr gut“ (1,18) im August 1993 abgeschlossen und sei berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Gemeindeassistentin“ zu führen. Diesbezüglich habe die Antragstellerin nach entsprechendem Hinweis der UR schon vor Einreichung der Bewerbung weiter eine Bestätigung des Bischöflichen Ordinariats des Bistums A* … vom 7. Februar 2020 auf Grundlage der Schulordnung der Fachakademie für Gemeindepastoral der Diözese A* … vorgelegt, in der ausdrücklich bestätigt worden sei, dass die damalige Ausbildung in Umfang und Niveau einem (Fach-) Hochschulstudium und somit einem Bachelorabschluss im Fach Religionspädagogik entspreche. Der Ablehnungsbescheid vom 15. Juni 2020 sei rechtswidrig, da bereits nicht der Prüfungsausschuss über die Zulassung entsprechend den zugrunde zu legenden Vorschriften entschieden habe und zudem die Zulassungsvoraussetzungen rechtlich und inhaltlich verkannt worden sein. Gemäß § 4 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung (im Folgenden: PStO) obliege dem Prüfungsausschuss die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang. Somit hätte der Prüfungsausschuss über das Vorliegen eines gleichwertigen Abschlusses selbst entscheiden müssen. Vorliegend habe nicht der die Zulassung eigentlich befürwortende Prüfungsausschuss die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung getroffen, sondern ganz offensichtlich die Studienkanzlei mit E-Mail vom 15. Juni 2020 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dies komme ganz deutlich in der E-Mail des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an die Antragstellerin vom 15. Juni 2020 zum Ausdruck („nicht gestattet“). Damit habe nicht das für die Entscheidung zuständige Organ, nämlich der Prüfungsausschuss, über die Bewerbung der Antragstellerin und das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung entschieden. Bereits von daher sei der angegriffene Bescheid rechtswidrig und aufzuheben. Der Antragstellerin sei auch nicht entsprechend § 9 Abs. 4 Satz 2 PStO vor Erlass der beschwerenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Weiter seien bei der Entscheidung die Zulassungsvoraussetzungen gemäß der Studien- und Prüfungsordnung verkannt worden, dass eben nicht nur ein Hochschulstudium ausreichend sei, um die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Daneben berechtige nach dem ausdrücklichen Wortlaut neben einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss gerade auch ein gleichwertiger Abschluss mit mindestens sechs Semestern Regelstudienzeit oder vergleichbarem Umfang zur Zulassung. Der Antragsgegner sei damit von vorneherein von unzutreffenden Zulassungsvoraussetzungen ausgegangen, da ausschließlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium als Zulassungsvoraussetzung angesehen worden sei. Auch von daher sei der angegriffene Bescheid rechtswidrig und aufzuheben. Tatsächlich würden die Voraussetzungen für eine Zulassung der Antragstellerin zum Masterstudiengang entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung vorliegen. Das Vorliegen eines gleichwertigen Abschlusses habe die Antragstellerin nachgewiesen. Hingewiesen sei diesbezüglich nochmals auf das Schreiben des Bischöflichen Ordinariats des Bistums A* … vom 7. Februar 2020, das ausdrücklich eine Gleichwertigkeit des durch die Antragstellerin absolvierten Studiengangs mit einem Fachhochschulstudium und somit einem Bachelorabschluss bestätigt habe. Frau Dr. R* …, die die Bestätigung auf Grundlage der früheren Schulordnung verfasst habe, sei nicht nur aufgrund ihrer Position als Hauptabteilungsleiterin für den Bereich Hochschulen im Bistum A* … befugt, sondern auch als Apl. Professorin für Dogmatik an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität A* … qualifiziert, diesen Nachweis auszustellen. Auch unabhängig hiervon erweise sich der nachgewiesene Abschluss der Antragstellerin als gleichwertig. Die Ausbildung an Fachakademien, wie sie auch die Antragstellerin besucht habe, sei inhaltlich durch ihre Nähe zu einem Fachhochschulstudium gekennzeichnet, was Anfang der Neunzigerjahre des vergangenen Jahrhunderts umso mehr der Fall gewesen sei. Viele frühere Fachakademien seien auch entsprechend in Fachhochschulen umgewandelt worden. Ein früherer Abschluss an einer Fachakademie sei daher schon generell mit einem Fachhochschulabschluss (berufsqualifizierenden Hochschulabschluss) vergleichbar. Der Bachelor sei der Träger des niedrigsten akademischen Grades und habe üblicherweise den ersten Abschluss eines gestuften Studiums an einer Universität bzw. gleichgestellten Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie erreicht. Der Bachelor qualifiziere für eine grundlegende Berufstätigkeit, ein weiterführendes Masterstudium. Der Abschluss der Antragstellerin an der Fachakademie im Jahr 1993 entspreche einem derartigen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. Zur Erlangung des Abschlusses der Antragstellerin sei eine dreijährige Studienausbildung und ein weiteres einjähriges Berufspraktikum erforderlich gewesen. Die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer der anderweitigen Ausbildung lägen damit ganz offenkundig vor. Angemerkt sei weiter noch, dass im Rahmen der drei Studienjahre neben einer Facharbeit auch mehrere schriftliche Hausarbeiten sowie erheblich mehr an Zeitstunden zu erbringen gewesen seien, als im Rahmen eines heutigen Bachelorstudiums zu erbringen wären. Hinzu käme noch ein weiteres Jahr Berufspraktikum, während in Bachelorstudiengängen mittlerweile in der Regel lediglich ein Semester als Praxissemester angelegt sei. Auch von daher sei eine Vergleichbarkeit des Abschlusses der Antragstellerin mit einem Bachelorabschluss gegeben. Ein gleichwertiger Abschluss sei damit nachgewiesen. Hinzu kämen noch die weiteren, durch die Antragstellerin nachgewiesenen Fortbildungen, mit denen sich diese insbesondere im Hinblick auf die Themen des Masterstudiengangs intensiv vorbereitet habe und die als zusätzliche Ausbildungsnachweise zu berücksichtigen seien. Bei dem zuvor dargelegten Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen habe die UR kein Ermessen hinsichtlich der Zulassung. Aus diesem Grund sei der Antragsgegner weiter antragsgemäß zur Zulassung der Antragstellerin zum Masterstudiengang Perimortale Wissenschaften zu verpflichten. Die Frage, ob in der E-Mail an die Antragstellerin vom 8. Juni 2020 mit der Ankündigung einer positiven Rückmeldung nicht bereits eine verpflichtende Zusicherung seitens der UR zu sehen sei, könne damit dahinstehen.
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Die Antragstellerin beantragt,
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren Az. RO 3 K 20.1108, zu dem Masterstudiengang Perimortale Wissenschaften ab dem Wintersemester 2020/2021 zuzulassen.
12
Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
13
Es bestehe kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Perimortale Wissenschaften zum Wintersemester 2020/2021. Die Ablehnung der Bewerbung sei in formeller und materieller Hinsicht rechtsfehlerfrei gewesen. Der Ablehnungsbescheid der UR verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten und müsse daher Bestand haben. Es bestehe daher bereits kein Anordnungsanspruch. Der Ablehnungsbescheid leide nicht an formellen Mängeln. Insbesondere habe entgegen der Ansicht der Antragstellerin der für den Masterstudiengang zuständige Prüfungsausschuss als zuständige Stelle nach § 4 Abs. 2 Satz 1 PStO die ablehnende (Letzt-)Entscheidung und nicht die Studentenkanzlei der UR getroffen. Dass sich rechtsunkundiges Fachpersonal vor einer Entscheidung in rechtlicher Hinsicht behördenintern rückversichere, sei keine zu monierende, sondern im Gegenteil korrekte Vorgehensweise. Dies gelte vorliegend umso mehr, als dass es sich bei dem Masterstudiengang um ein zum Wintersemester 2020/2021 neu eingerichtetes Studienprogramm an der UR handle und daher im ersten Bewerbungsverfahren auftretende Fragen zu erwarten gewesen seien. Interne Rückfragen bei Unsicherheiten in rechtlichen Auslegungsfragen würden in jedem Fall nicht dazu führen, dass das zuständige Organ keine originäre Entscheidung mehr treffe oder treffen könnte. Der Prüfungsausschuss eines Studiengangs habe zu jeder Zeit das Recht, sich die erforderliche Expertise zur Beantwortung von einzelnen Problemstellungen durch Erkundigung bei außerhalb des Gremiums stehenden Fachkundigen zu holen. Dies gelte hinsichtlich hochschulrechtlicher Auslegungsfragen bei den zuständigen Stellen der Universitätsverwaltung und hinsichtlich fachlicher Fragen bei anderen Kollegen aus dem Professorenkreis. Dass sich also vorliegend der Vorsitzende des Prüfungsausschusses vor der endgültigen Entscheidung ratsuchend an die Studentenkanzlei der UR gewendet habe, die in allgemeinen Fragen zur Zulassung zu Studiengängen und insbesondere zur Qualität der vorgelegten Nachweise der richtige erste Ansprechpartner sei, sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass im Falle einer positiven Verbescheidung (mit oder ohne vorherige Rücksprache des Faches mit der Studentenkanzlei) spätestens bei Immatrikulation der Antragstellerin bei der Studentenkanzlei die nicht erfüllte Qualifikationsvoraussetzung aufgefallen wäre. Um rechtswidrige Zustände zu verhindern, hätte sodann streng konsequent der Zulassungsbescheid in der Folge nach Art. 48 BayVwVfG aufgehoben werden können und müssen. Dass der Prüfungsausschuss die Bewerbung der Antragstellerin aufgrund einschlägiger Berufserfahrung in rein fachlicher Hinsicht befürwortet habe, ändere nichts daran, dass die Antragstellerin nur dann zum Studium zugelassen werden könne, wenn sie die einzig bedeutsamen formalen Voraussetzungen dafür erfülle. Da Unsicherheiten hinsichtlich letzterer bestanden hätten, sei vorliegend Rat bei der Universitätsverwaltung gesucht worden. Hieraus aber nunmehr abzuleiten, der zuständige Prüfungsausschuss hätte offensichtlich keine eigenständige Entscheidung mehr getroffen, sei unrichtig und nicht nachvollziehbar. Ferner gelte die von der Antragstellerin zitierte Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 2 PStO für während des Studiums vorzunehmende Verbescheidungen und sei daher nicht auf das vor Antritt des Studiums zu absolvierende Bewerbungs- und ggf. Eignungsverfahren anwendbar. Der Hinweis der Antragstellerin auf eine unterbliebene Anhörung ihrerseits gehe daher fehl. Im Übrigen wäre selbst bei Vorliegen eines formalen Mangels aufgrund unterbliebener Anhörung dieser durch die nun erfolgende nachträgliche Anhörung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geheilt. Der Ablehnungsbescheid sei auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Ablehnung sei rechtmäßig erfolgt, da die Antragstellerin die Qualifikationsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 PStO nicht erfülle. Sie habe den Nachweis über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss mit mindestens sechs Semestern Regelstudienzeit oder vergleichbarem Studienumfang nicht erbracht. Die UR habe dabei mitnichten verkannt, dass neben einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss auch ein gleichwertiger Abschluss im Rahmen des Zulassungsverfahrens beachtlich sei. Im Gegenteil müsse umgekehrt davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die Tragweite der vorliegenden Regelung verkannt habe. Hinter dem Begriff „erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss“ verberge sich zuallererst ein abgeschlossenes Bachelorstudium, das zur Führung des entsprechenden akademischen Grades berechtige, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Studienakkreditierungsverordnung vom 13. April 2018. Ein „gleichwertiger Abschluss“ liege demgegenüber zuvorderst bei abgeschlossenen Programmen außerhalb der Bachelor- und Masterstruktur, wie insbesondere Staatsexamensstudiengängen, vor. In jedem Fall aber sei ein Hochschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss für die Zulassung zu einem Masterstudiengang erforderlich. Einen solchen Abschluss könne die Antragstellerin ausweislich der von ihr im Rahmen ihrer Bewerbung vorgelegten Unterlagen indes nicht vorweisen. Das Abschlusszeugnis der Bischöflichen Fachakademie für Gemeindepastoral der Diözese A* … in N* … an der D* … mit Ausstellungsdatum vom 31. August 1993 reiche nicht aus, um das vorgenannte erforderliche Qualifikationsniveau nachzuweisen. Die weiteren der Bewerbung beigefügten Zertifikate bzw. Teilnahmebestätigungen würden daran nichts ändern und seien daher als zusätzliche Ausbildungsnachweise weder für sich genommen noch ergänzend zum Abschlusszeugnis zu berücksichtigen. Die Bestätigung des Bistums A* … vom 7. Februar 2020, nach der die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung in Umfang und Niveau einem (Fach-)Hochschulstudium und somit einen Bachelorabschluss im Fach Religionspädagogik entspreche, sei ebenfalls unbeachtlich und stelle die abgeschlossene Ausbildung nicht einem Bachelorstudium gleich. Zwar möge allein im Hinblick auf die theoretische Ausbildungszeit von drei Jahren eine Gleichwertigkeit in dem Sinne herzustellen sein, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 PStO ein Abschluss mit Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern vorzuweisen sei. Allerdings beziehe sich einerseits die Gleichwertigkeit auf Studiengänge mit anderen Abschlüssen als dem Bachelorgrad und daher jedenfalls primär Hochschulabschlüsse, ausnahmsweise auch Abschlüsse bestimmter Berufsakademien. Zum anderen sei aus dem vorgelegten Abschlusszeugnis i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 der Schulordnung für die Fachakademie für Gemeindepastoral der Diözese A* … eher eine schulische (Berufs-)Ausbildung in eine bestimmte Fachrichtung erkennbar. Eine zum Abschluss der Ausbildung vorzunehmende umfangreichere wissenschaftliche Abschlussarbeit (Bachelorarbeit), die in der Gesamtnotenberechnung regelmäßig einen wesentlichen Anteil einnehme, fehle im Gegensatz zum Bachelorstudium. Die Vergleichbarkeit der Facharbeit im zweiten Prüfungsabschnitt werde daher infrage gestellt. Auch das Argument, einige der einstigen Fachakademien seien in Fachhochschulen umgewandelt worden und ein früherer Abschluss an einer Fachakademie sei daher generell mit einem Fachhochschulabschluss vergleichbar, verfange allein deshalb nicht, weil die hier infrage stehende Bildungseinrichtung gerade keine solche Umwandlung erfahren habe und im Gegenteil sogar aufgelöst worden sei. Dass schließlich auch der bayerische Gesetzgeber von einer schulischen Einordnung ausgehe, zeige die Regelung in Art. 45 BayHSchG: seit dem Jahr 2009 solle qualifizierten Berufstätigen unter bestimmten Voraussetzungen der Hochschulzugang ermöglicht werden. Neben Absolventen und Absolventinnen der Meisterprüfung (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG) gelte diese Öffnung auch für vom Staatsministerium der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfungen sowie für Absolventen und Absolventinnen von Fachschulen und Fachakademien (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG). Damit werde auch klar, dass Fachakademien und Fachschulen dem Rang nach gleich eingestuft würden und nicht, wie von der Antragstellerin angeführt, die Ausbildung an Fachakademien sich inhaltlich durch ihre Nähe zu einem Fachhochschulstudium kennzeichne. Ferner werde dadurch klar, dass allein der Hochschulzugang für die genannten Personengruppen eröffnet werden solle und mithin eine fehlende schulische Hochschulzugangsberechtigung durch berufliche Qualifikation und Erfahrung ersetzt werden solle. An einer Weiterbildung interessierte Personen könnten daher bei Vorliegen der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen im Nachgang an die berufliche Ausbildung und Tätigkeit ein grundständiges Studium aufnehmen. Postgraduelle Studiengänge seien hiervon nicht umfasst. Der vorliegend nachgewiesene Ausbildungsabschluss (Fachakademie) könne der Antragstellerin im Grundsatz nach einen Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte (mit Beratungsgespräch) nach Art. 45 Abs. 1 BayHSchG verschaffen. Damit werde allerdings nur der allgemeine Hochschulzugang (ohne Abitur) ermöglicht und daher gerade nur der Zugang für grundständige Studiengänge (Bachelor, Staatsexamen) eröffnet. Für einen Masterstudiengang reiche ein solcher Abschluss aufgrund der dadurch nicht erfüllten Voraussetzungen aber nicht aus. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Aussage in der E-Mail vom 8. Juni 2020 bezüglich einer positiven Rückmeldung keine Zusicherung im rechtlichen Sinne darstelle, da es hierfür bereits an der schriftlichen Form gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 126 BGB mangle.
14
Mit bei Gericht am 28. September 2020 eingegangenem Telefax replizierte die Antragstellerin, es werde keineswegs bestritten, dass sich der zuständige Prüfungsausschuss seitens der Studentenkanzlei beraten lassen könne. Vorliegend habe aber nach erfolgter Beratung durch die Rechtsabteilung der Prüfungsausschuss gerade keine originäre Entscheidung getroffen, sondern der Prüfungsausschussvorsitzende habe schlicht ohne Weiteres allein aufgrund der Vorgabe der Studentenkanzlei den Zulassungsantrag abgelehnt. In der vorgelegten E-Mail des Prüfungsausschussvorsitzenden an die Antragstellerin vom 15. Juni 2020 komme klar zum Ausdruck, dass der Prüfungsausschussvorsitzende dabei davon ausgegangen sei, dass die Rechtsabteilung die seitens des Prüfungsausschusses „einstimmig befürwortete“ Zulassung „nicht gestattet“ und dem Prüfungsausschuss damit gerade keine originäre Entscheidungskompetenz zukomme. Dies stelle das Verhältnis von Beratung und Entscheidung auf den Kopf. Entschieden habe hier nach der klaren Äußerung des Prüfungsausschussvorsitzenden die Rechtsabteilung und nicht der zuständige Prüfungsausschuss. Weiter trügen auch die nachfolgenden Ausführungen dahingehend, dass spätestens bei der Immatrikulation die Studentenkanzlei ihrerseits ihr Veto eingelegt hätte, nicht. Soweit der Prüfungsausschuss entschieden hätte, dass die Zulassungsvoraussetzung gegeben seien, hätte nicht das ausführende Organ der Immatrikulation, die Studentenkanzlei, diese Entscheidung aufheben können. Nicht nachvollziehbar sei auch, aus welchem Grund die Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 2 PStO nur für während des Studiums vorzunehmende Verbescheidungen gelten sollte. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 PStO erlasse der Prüfungsausschuss die nach dieser Prüfungsordnung erforderlichen Bescheide schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung:. Eine Eingrenzung nur auf während des Studiums vorzunehmende Verbescheidungen sei dem nicht zu entnehmen. Nachdem hier die vorherige Anhörung eine Entscheidungsvoraussetzung gewesen sei, sei die fehlende Anhörung auch nicht durch das gerichtliche Verfahren geheilt. Aber auch materiell sei die Ablehnungsentscheidung nicht rechtmäßig zustande gekommen. Die nun von der Gegenseite zitierte Vorschrift § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung der Studienakkreditierung beziehe sich auf den heutigen Stand der zu akkreditierenden Hochschulstudiengänge und könne von daher frühere Ausbildungsformen wie die der Antragstellerin überhaupt nicht berücksichtigen. Zudem sei in der Verordnung keineswegs gesagt, dass zu einem Masterstudiengang nur Absolventen eines Bachelorstudiengangs oder eines anderen Hochschulstudiums zugelassen werden könnten. Dies ändere also nichts an dem diesseitigen Argument, dass bei der Entscheidung die möglichen Zulassungsvoraussetzungen von vornherein verkannt worden seien. Denn klar und deutlich heiße es in § 4 Abs. 1 Nr. 1 PStO „oder gleichwertigen Abschluss“ und nicht „gleichwertigen Hochschulabschluss“. Hätte die Universität die Möglichkeit der Zulassung neben einem Bachelorabschluss von vorneherein auf andere Hochschulabschlüsse außerhalb der Bachelor- und Masterstruktur beschränken wollen, so hätte sie dies entsprechend in der Prüfungs- und Studienordnung zum Ausdruck bringen können und müssen, indem als Zulassungsvoraussetzung ausdrücklich ein gleichwertiger Hochschulabschluss festgesetzt worden wäre. Stattdessen habe die UR gerade im Gegenteil die vorliegende Formulierung gewählt, aus der sich ergebe, dass eben auch andere (gleichwertige) Abschlüsse zur Zulassung berechtigen sollten. Ansonsten würde die ausdrücklich vorgenommene Differenzierung zwischen erstem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und gleichwertigen Abschluss keinen Sinn machen. Zentral für die Bewertung, ob die Ablehnung der Zulassung rechtswidrig gewesen sei, sei damit die Frage der Gleichwertigkeit des Abschlusses der Antragstellerin an der Bischöflichen Fachakademie für Gemeindepastoral. Hervorzuheben sei nochmals, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Antragstellerin im Jahr 1993 das gesamte Hochschulsystem der Bundesrepublik Deutschland anders aufgebaut gewesen sei, als nun mittlerweile nach dem erst im Jahr 1999 begonnenen Bolognaprozess. Bachelorabschlüsse im heutigen Sinn seien dem damaligen universitären bzw. auch Fachhochschulsystem praktisch fremd. Bei den üblichen Diplomstudiengängen habe es in der Regel ein noch nicht berufsqualifizierendes Vordiplom oder einer Zwischenprüfung und sodann den Diplomabschluss gegeben. Wohl unstreitig entsprächen die universitären Diplomabschlüsse etwa den heutigen Masterabschlüssen. Ein zwischengeschalteter, „erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss“ wie der heutige Bachelor sei zur damaligen Zeit schlicht nicht existent gewesen. Von daher sei ein früherer Fachakademieabschluss von vornherein anders zu bewerten gewesen, als ein unter dem heutigen System erworbener Abschluss, in dem es eben generell Bachelorabschlüsse als ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss gebe. Mit dem vorliegenden Abschluss an der Fachakademie habe die Antragstellerin jedenfalls einen berufsqualifizierenden Abschluss an einer Einrichtung im tertiären Bildungsbereich erworben, der gemäß Klassifizierung der UNESCO dem ISCED-Level 6 Bachelor- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm entspreche. Zum tertiären Bildungsbereich würden neben Universitäten und Fachhochschulen auch Fachschulen bzw. Fachakademien zählen. An bayerischen Fachakademien erworbene Abschlüsse würden, ebenso wie akademische Bachelorabschlüsse, als gleichwertiges Bildungsprogramm unter der Ziffer ISCED 65 eingeordnet (vgl. ISCED 2011 unter https://www.datenportal.bmbf.de/portal/de/G293.html). Bereits von daher liege eine generelle Gleichwertigkeit eines „ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses“ vor. Die von der Gegenseite zitierte Regelung in Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gelte im Übrigen erst seit dem Jahr 2009, sodass sich eine etwa hieraus herzuleitende Einstufung eines Abschlusses an einer heutigen Fachakademie als zum Hochschulzugang für ein grundständiges Studium berechtigend, nicht auf einen wesentlich davor erworbenen Abschluss an einer Fachakademie aus einem früheren, deutlich anders angelegten Bildungssystem beziehen könne. Darüber hinaus befasse sich diese Vorschrift nur mit dem generellen Hochschulzugang und treffe keine Aussage zu einer etwa höheren Einstufung eines Abschlusses. Anzumerken sei, dass die durch die Antragstellerin besuchte Fachakademie aufgrund zurückgehender Studierendenzahlen und nicht aufgrund eines etwa niedrigen Niveaus der Ausbildung aufgelöst worden sei. Die generelle Voraussetzung für die Gleichwertigkeit von sechs Semestern Regelstudienzeit sei durch die Ausbildung der Antragstellerin erfüllt. Inhaltlich sei die Ausbildung der Antragstellerin auf einen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet, wie dies auch bei den heutigen grundständigen Bachelorabschlüssen, die zu einer grundlegenden Berufstätigkeit befähigen würden, der Fall sei. Ziel der Ausbildung sei in beiden Fällen, dem Absolventen eine Berufstätigkeit in naturgemäß einer bestimmten Fachrichtung zu eröffnen. Dass die heutigen Bachelorstudien mit ihren strikten Vorgaben hinsichtlich der Erbringung der einzelnen Module ebenfalls stark verschult seien, werde als allgemein bekannt vorausgesetzt, sodass das Argument der ebenfalls schulischen Form der Ausbildung der Antragstellerin nicht verfangen könne. Unzutreffend sei der Vortrag der Gegenseite, eine Bachelorarbeit nehme in der Gesamtnotenberechnung eines Bachelorstudiums einen wesentlichen Anteil ein. In der Regel bringe eine Bachelorarbeit zwischen zehn (beispielsweise in dem kombinatorischen Bachelorstudiengang in den Geistes- und Sozialwissenschaften der UR) und zwölf ECTS-Punkten ein, was sicherlich keinen wesentlichen Anteil der üblicherweise zu erreichenden 180 ECTS-Punkte eines Bachelorstudiums ausmache. An dieser Stelle sei nochmals auf die vorliegende, sich naturgemäß auch auf die Gleichwertigkeit der früheren Facharbeit mit einer Bachelorarbeit beziehende, ausdrückliche Bestätigung des Bischöflichen Ordinariats des Bistums Augsburg hinsichtlich der Gleichwertigkeit des Abschlusses der Antragstellerin mit einem Bachelorabschluss hingewiesen. Man frage sich schon, aus welchem Grund die Antragstellerin vor ihrer Bewerbung ausdrücklich aufgefordert worden sei, eine solche Bestätigung beizubringen, wie mit einer E-Mail des Lehrstuhls vom 3. Dezember 2019 ausdrücklich geschehen. Diese von Seiten der Universität aufgestellte Anforderung habe die Antragstellerin nun gerade erfüllt, woraufhin von Seiten der Universität auch noch bestätigt worden sei, „wenn daraus hervorgeht, dass es sich bei Ihrem Abschluss um eine gleichwertige Einstufung wie bei einem Bachelor entspricht, dann ist das ja wunderbar“. Festzuhalten sei ergänzend noch weiter, dass gemäß der Studien- und Prüfungsordnung generell mit jedem Bachelorabschluss, der die Voraussetzung der sechs Semester Regelstudienzeit erfülle, (bei entsprechender Note) eine Zulassung zum hier relevanten Masterstudium möglich sein solle. Auf die Spitze getrieben wäre also auch ein Bachelorabsolvent der Ausbildungsrichtung Holzverarbeitung einer Fachhochschule für das hier in Rede stehende Masterstudium zuzulassen. Demgegenüber habe sich die Ausbildung der Studierenden der Fachakademie der Antragstellerin gerade auch auf Themen bezogen, die auch inhaltlich zu dem Masterstudiengang Perimortale Wissenschaften passen würden. Dem generellen Sinn und Zweck der Zulassungsvorschriften, die Qualität eines Masterabschlusses dadurch zu sichern, dass nur geeignete Studierende zum Masterstudium zugelassen würden, entspreche damit gerade eine Bewertung der Ausbildung der Antragstellerin als einem zur Zulassung berechtigen Bachelorabschluss (besonders) gleichwertig, um somit der durch den Prüfungsausschuss einstimmig als Bereicherung für den Studiengang qualifizierten Antragstellerin den Zugang zum Masterstudiengang zu ermöglichen.
15
Mit bei Gericht am 5. Oktober eingegangenem Telefax übermittelte die Antragstellerin eine die Ausbildung der Antragstellerin betreffende Stellungnahme des früheren stellvertretenden Direktors der Fachakademie für Gemeindepastoral, Herrn R* … M* …, auf die inhaltlich verwiesen wird. Aus dieser ergebe sich zum einen, dass die Fachakademie gegründet worden sei, um einen durch die Fachhochschulen zum damaligen Zeitpunkt nicht gedeckten Bedarf zu erfüllen, und die Ausbildung bewusst einem Fachhochschulstudium angeglichen worden sei. Damit werde die Bestätigung des Bischöflichen Ordinariats des Bistums A* … zur Gleichwertigkeit mit einem (Fach-)Hochschulabschluss weiter untermauert. Zum andern werde bestätigt, dass die von diesem korrigierte Hausarbeit durchaus anspruchsvoll gewesen sei und auch wissenschaftlichen Gesichtspunkten genügt habe.
16
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten im vorliegenden Verfahren sowie im unter dem Az. RO 3 K 20.1108 geführten Klageverfahren Bezug genommen.
II.
17
Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg, da er unbegründet ist.
18
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
19
Die Antragstellerin hat aufgrund der Tatsache, dass sie das Studium im Masterstudiengang Perimortale Wissenschaften zum Wintersemester 2020/2021 an der UR aufnehmen will, einen Anordnungsgrund. Das Wintersemester 2020/2021 beginnt an der UR zum 1. Oktober 2020, § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern (UniVorlZV) in der Fassung vom 8. März 2000. Der Vorlesungsbeginn wird sich aufgrund der Sonderbestimmung für das Wintersemester 2020/2021 nach § 3 Satz 1 UniVorlZV in der Fassung vom 8. Juli 2020 auf den 2. November 2020 verschieben.
20
Die Antragstellerin hat jedoch hinsichtlich ihres Begehrens, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Az. RO 3 K 20.1108) zum Masterstudiengang Perimortale Wissenschaften an der UR zugelassen zu werden, den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese einen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudium hat. Vielmehr erweist sich der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juni 2020 nach summarischer Prüfung als rechtmäßig.
21
Die Ablehnungsentscheidung wurde vom Prüfungsausschuss als dem nach § 4 Abs. 2 der Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Perimortale Wissenschaften: Sterben, Tod und Trauer interdisziplinär an der UR vom 7. Mai 2020 (im Folgenden: PStO) zuständigen Organ getroffen. Danach obliegt dem Prüfungsausschuss die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufnahme in den Masterstudiengang gemäß § 4 Abs. 1 PStO. Vorliegend lässt sich dem Protokoll der zweiten Sitzung des Prüfungsausschusses für Perimortale Wissenschaften vom 10. Juni 2020 (vgl. Behördenakte Bl. 23) entnehmen, dass im Rahmen dieser Sitzung über die Zulassung der Antragstellerin zum Masterstudiengang beraten wurde. Ausweislich des Sitzungsprotokolls befürwortete der Prüfungsausschuss einstimmig die Zulassung der Antragstellerin zum Studium, sofern die rechtlichen Voraussetzungen gegeben seien. Der Ausschuss habe danach einstimmig beschlossen, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Herr Prof. Dr. S* …, mit der Studentenkanzlei abkläre, ob der von der Antragstellerin an der N* … Fachakademie für Gemeindepastoral erworbene Abschluss in rechtlicher Hinsicht den Zulassungsvoraussetzungen - also einem Bachelorabschluss - entspreche und die Antragstellerin damit für den Masterstudiengang eingeschrieben werden könne. Dem Protokoll lässt sich entnehmen, dass Entscheidung und Bescheiderteilung dann gemäß dieser Auskunft durch den Vorsitzenden erfolgen sollten. Auf Basis dessen ist der streitgegenständliche ablehnende Bescheid vom 15. Juni 2020 ergangen, der durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wurde. Allein der Umstand, dass sich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zuvor mit E-Mail vom 10. Juni 2020 (vgl. Behördenakte Bl. 21) an die Studentenkanzlei wandte, um deren rechtliche Einschätzung einzuholen, ob die Antragstellerin die Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium erfülle, führt nicht dazu, dass der Prüfungsausschuss keine eigenständige Entscheidung getroffen hat. Insbesondere ist es im Hinblick auf über den speziellen Fachbereich hinausgehende Fragen nachvollziehbar, dass sich der Prüfungsausschuss dafür der Hilfe der vorrangig mit solchen Fragen juristischer Art betrauten Studentenkanzlei bedient hat, um dann auf dieser Grundlage eine abschließende Entscheidung zu treffen. Soweit Herr Prof. Dr. S* … in einer persönlichen E-Mail vom 15. Juni 2020 an die Antragstellerin die Formulierung verwendete, die Rechtsabteilung der UR habe die Zulassung aus formalen Gründen „nicht gestattet“, handelt es sich um eine rechtlich unverbindliche, informelle Mitteilung, aus der auch nicht wortwörtlich auf eine Gestattung im Rechtssinne geschlossen werden kann. Herr Prof. Dr. S* … wies in der E-Mail explizit darauf hin, dass ein offizieller Bescheid noch erfolge. In einer Gesamtschau kann bei objektiver Würdigung des Sachverhalts nicht angenommen werden, dass dem Prüfungsausschuss vorliegend keine originäre Entscheidungskompetenz zukam. Auch in der E-Mail vom 10. Juni 2020 bezog sich Herr Prof. Dr. S* … vielmehr ausdrücklich darauf, dass der Prüfungsausschuss „als Zulassungsgremium“ die Frage der Zulassung der Antragstellerin zum Masterstudiengang „nicht ohne Rückendeckung der Studentenkanzlei“ beantworten wolle.
22
Soweit ein Anhörungsmangel vorgelegen haben mag, wurde dieser jedenfalls durch die ausführliche Antragserwiderung im gerichtlichen Verfahren geheilt, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG. Ob § 9 Abs. 4 Satz 2 PStO, wonach dem oder der Studierenden vor Erlass einer ihn oder sie beschwerenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist, auch auf das vor Antritt des Studiums zu absolvierende Bewerbungs- und ggf. Eignungsverfahren anwendbar ist, kann daher dahinstehen. Dass es sich dabei um eine materielle, nicht heilbare Entscheidungsvoraussetzung für die begehrte Zulassung zum Masterstudiengang handelt, ergibt sich jedenfalls nicht.
23
Unabhängig davon könnten selbst bei einer Unterstellung derartiger Mängel des ablehnenden Bescheids diese dem von der Antragstellerin in der Hauptsache im Rahmen einer Verpflichtungsklage geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zum streitgegenständlichen Studiengang allein nicht zum Erfolg verhelfen.
24
In materiell-rechtlicher Hinsicht erfüllt die Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht die von der UR durch Satzung festgelegten Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang Perimortale Wissenschaften, weil sie einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss mit mindestens sechs Semestern Regelstudienzeit oder vergleichbarem Studienumfang mit der Durchschnittsnote von mindestens 2,50 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 PStO nicht nachweisen kann.
25
Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) setzt der Zugang zu einem Masterstudiengang nach Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG einen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss voraus. Bei einem Masterstudiengang im Sinne des Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG handelt es sich um einen postgradualen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens einem Jahr und höchstens zwei Jahren. Der an der UR eingerichtete Studiengang „Perimortale Wissenschaften: Sterben, Tod und Trauer interdisziplinär“ mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern (§ 3 Abs. 2 PStO) ist als Masterstudiengang konzipiert. Er soll nach § 2 Abs. 1 PStO einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums bilden, mithin nicht zu einem ersten berufsqualifizierendem Abschluss führen und damit nicht grundständig im Sinne von Art. 56 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG sein. Wie sich § 2 Abs. 2 PStO entnehmen lässt, dient er dem Erwerb von Kenntnissen über Sterbe- und Trauerprozesse und die im perimortalen Feld vorbefindlichen Handlungsweisen, Regelungen und Strukturen und zielt auf die Befähigung ab, diese wissenschaftlich zu erforschen, zu reflektieren, ethisch zu deuten und praktisch zu gestalten. Der Einstufung als postgradualem Studiengang nach Art. 56 Abs. 3 Satz 2 BayHSchG steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass der Studiengang Perimortale Wissenschaften vorliegend nicht auf einem bestimmten grundständigen Studiengang aufbaut. So können konsekutive Masterstudiengänge als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge ausgestaltet werden (vgl. Beschluss der Kultusministeriumskonferenz v. 10.10.2003, Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen in der Fassung vom 4. Februar 2010). Demensprechend bestimmt § 4 Abs. 1 Nr. 1 PStO, dass für den Zugang zum Masterstudium der Nachweis über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss mit mindestens sechs Semestern Regelstudienzeit oder vergleichbarem Studienumfang mit der Durchschnittsnote von mindestens 2,50 Voraussetzung ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 PStO ist bei Bewerbern oder Bewerberinnen mit einer Durchschnittnote schlechter als 2,50 der Nachweis der studiengangspezifischen Eignung zu erbringen, welcher durch ein erfolgreich durchlaufenes Eignungsverfahren gemäß der dortigen Anlage erbracht wird. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 PStO ist bei Bewerbern und Bewerberinnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung oder ihren ersten Studienabschluss nicht an einer deutschsprachigen Bildungseinrichtung erworben haben, der Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH-2) oder einer gleichwertigen Deutschprüfung zu erbringen.
26
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 PStO erfordert die Aufnahme des Masterstudiums einen Antrag, der bis zum 15. Juni 2020 an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Masterstudiengangs in elektronischer Form zu stellen ist. Es handelt sich gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 PStO um eine Ausschlussfrist. Auf Grundlage dieses Antrags erfolgt die Zulassung zum Masterstudiengang. Ausweislich der Behördenakte erfolgte die Antragstellung vorliegend mittels eines auf den 27. Mai 2020 datierten und von der Antragstellerin unterschriebenen digitalisierten Formulars. Die Antragstellerin legte im Zuge dessen ein Abschlusszeugnis mit der Prüfungsgesamtnote 1,18 der Bischöflichen Fachakademie für Gemeindepastoral der Diözese A* … in N* … an der D* … vom 31. August 1993, eine Bestätigung über die Beauftragung für die Seelsorge mit Trauernden im Dekanat F* … vom 1. November 2019, eine Bestätigung über die Teilprojektleitung „Neuausrichtung Katholischer Bestattungsdienst“ des Erzbischöflichen Ordinariats M* … vom 27. Juni 2019, ein Zertifikat über die Teilnahme am Mentoring-Programm „Kirche im Mentoring - Frauen steigen auf“ des H* …-Vereins e.V. vom 24. Juni 2019, eine Teilnahmebestätigung der Fortbildung „Begegnen in der Trauer“ des Erzbischöflichen Ordinariats M* … vom 29. April 2014, eine Teilnahmebestätigung der Fortbildung „Seelsorge mit Wirkung - Am Hirn führt kein Weg vorbei“ des Instituts für Theologische und Pastorale Fortbildung F* … vom 20. April 2016, eine Praktikumsbestätigung im Betrieb Bestattungen W* … vom 12. Mai 2020, Teilnahmebestätigungen des Bischöflichen Ordinariats A* … betreffend den Grundkurs „Geistliche Begleitung“ vom 4. Juli 2012 sowie den Aufbaukurs „Geistliche Begleitung“ vom 6. Mai 2015, eine Teilnahmebestätigung der Fortbildung „Mit einem Schlag ist alles anders…“ des Erzbischöflichen Ordinariats M* … vom 20. Juni 2008 sowie eine Teilnahmebestätigung des Kurses „Seelsorge in Notfällen und Gemeindepastoral“ des Erzbischöflichen Ordinariats M* … vom 23. Oktober 2007 vor.
27
Durch die vorgelegten Nachweise hat die Antragstellerin die Qualifikationsvoraussetzungen für den streitgegenständlichen Masterstudiengang nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Zugang zum Masterstudium Perimortale Wissenschaften in der Satzung der UR in zulässiger Weise einerseits von einem fachlich beliebigen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss mit der Mindestdurchschnittsnote 2,50 abhängig gemacht wird, andererseits aber bei einer erbrachten Durchschnittsnote schlechter als 2,50 der Nachweis über die studiengangsspezifische Eignung über Fähigkeiten auf dem Gebiet der Perimortalen Wissenschaften erbracht werden kann. Denn es ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Satzung den Zugang zu dem Masterstudiengang Perimortale Wissenschaften - wie in Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG ausdrücklich vorgesehen - zunächst generell an einen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss anknüpft.
28
Einen Hochschulabschluss hat die Antragstellerin unstreitig nicht nachgewiesen. Insbesondere vermittelt die Ausbildung an der Bischöflichen Fachakademie für Gemeindepastoral der Diözese A* … in N* … an der D* … zur staatlich geprüften Gemeindeassistentin keinen Hochschulabschluss. Es handelt sich hierbei um eine Fachakademie i.S.d. Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f, Art. 18 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und nicht um eine Hochschule i.S.d. Art. 1 BayHSchG.
29
Auch einen dem Hochschulabschluss im Sinne von Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG gleichwertigen Abschluss hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Bei der Gleichwertigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht voll überprüft werden kann. Unter dem Begriff „erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss“ ist in aller Regel ein Bachelorabschluss zu verstehen. Aber auch andere Studienabschlüsse, die beispielsweise auf früheren akademischen Graden beruhen, qualifizieren dem Grunde nach für ein Masterstudium. Gleichwertige Abschlüsse im Sinne des Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG werden vor allem durch studienbeendende Staatsexamina erworben (vgl. Leiher in BeckOK Hochschulrecht Bayern, Stand 1.8.2020, Art. 43 Rn. 14). Insgesamt können nur solche Abschlüsse gleichwertig sein, die aufgrund von Umfang und Tiefe einer zusammenhängenden Ausbildung das Studienniveau eines Hochschulabschlusses erreichen. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Abschluss der Antragstellerin an der Bischöflichen Fachakademie für Gemeindepastoral der Diözese A* … in N* … an der D* … nicht als gleichwertig mit einem Hochschulabschluss zu qualifizieren. Bei der Fachakademie handelt es sich, wie sich aus Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f BayEUG ergibt, um ein schulisches Weiterbildungsangebot. Diese Schulart bereitet gemäß Art. 18 Abs. 1 BayEUG durch eine vertiefte berufliche und allgemeine Bildung auf den Eintritt in eine angehobene Berufslaufbahn vor. Der Vorstellung des Gesetzgebers zur Vorläuferregelung im Gesetz über das berufliche Schulwesen (GbSch) nach soll an den Fachakademien unterhalb der Ebene der Fachhochschulen eine mittlere Führungsschicht für die Wirtschaft ausgebildet werden (vgl. Dirnaichner in Praxis der Kommunalverwaltung Bayern, Stand Juni 2020, Art. 18 BayEUG S. 1). Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass die Ausbildung an einer Fachakademie generell mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ist. Insbesondere ergibt sich auch nicht, dass die Ausbildung an Fachakademien primär darauf ausgelegt ist, wie im Rahmen der Ausbildung an Fachhochschulen zur selbständigen Anwendung wissenschaftlicher Methoden in der Berufspraxis zu befähigen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 6 BayHSchG). Ferner spricht auch die Regelung des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayEUG dafür, dass der Abschluss an einer Fachakademie gerade nicht dem Abschluss an einer Fachhochschule entspricht, sondern vielmehr erst als Vorstufe eines solchen Hochschulabschlusses zu betrachten ist. Danach kann nach dem abgeschlossenem Studium an einer Fachakademie durch eine staatliche Ergänzungsprüfung die Fachhochschulreife erworben werden, die auf einschlägige Studiengänge beschränkt werden kann. Weiter bestimmt Art. 18 Abs. 3 Satz 3 BayEUG, dass überdurchschnittlich befähigten Absolventinnen und Absolventen der Fachakademie, die die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule erworben haben, die fachgebundene Hochschulreife zuerkannt werden. Wenn also nach Abschluss des Fachakademiestudiums und nur durch eine zusätzliche Prüfung die (Fach-)Hochschulreife und damit erst die Berechtigung zur Aufnahme eines (Fach-)Hochschulstudiums erworben werden kann, kann die Ausbildung an der Fachakademie nicht gleichwertig mit einem (Fach-)Hochschulstudium sein (vgl. BayObLG, B.v. 16.1.2004 - 3Z BR 201/03 - juris Rn. 17).
30
Dem kann auch im vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Antragstellerin im Jahr 1993 das gesamte Hochschulsystem der Bundesrepublik Deutschland anders aufgebaut gewesen sei als nun mittlerweile nach dem erst im Jahr 1999 begonnenen Bolognaprozess und ein früherer Fachakademieabschluss nun anders zu bewerten sei. Es wurde nicht substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, inwiefern sich im Hinblick auf den konkreten Abschluss der Antragstellerin an der Fachakademie für Gemeindepastoral eine abweichende Beurteilung bezüglich obiger genereller Einstufung eines Abschlusses an einer Fachakademie ergibt. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin vorliegend eine theoretische Ausbildungszeit von drei Jahren an der Fachakademie für Gemeindepastoral verbracht hat, ist nicht ausreichend, um eine Gleichwertigkeit mit einem Hochschulstudium herzustellen. Insbesondere ergibt sich aber auch unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayEUG, wonach die Fachakademie bei Vollzeitunterricht mindestens zwei Schuljahre - und damit nicht zwingend nur zwei Jahre - umfasst, nicht, dass eine theoretische Ausbildungsdauer von drei Jahren an einer Fachakademie gänzlich atypisch wäre und daher schon grundsätzlich eine Nähe zum Fachhochschulstudium indiziert. Inhaltlich legen der Ausbildungsstoff und das in der Schulordnung für die Fachakademie für Gemeindepastoral der Diözese A* … in N* … an der D* … (SO) formulierte Ausbildungsziel nahe, dass die Fachakademie die Absolventen vorliegend dazu befähigen sollte, in katholischen Pfarrgemeinden oder vergleichbaren kirchlichen Einrichtungen bei der Erfüllung pastoraler Aufgaben im Bereich der Verkündung, der Liturgie und der Diakonie als Gemeindereferent oder Gemeindereferentin tätig zu sein. Dass die Ausbildung an dieser Fachakademie primär darauf ausgerichtet war, i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG wie eine Hochschule auf eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten, in der die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung im Vordergrund steht, ergibt sich daraus mithin nicht. In der von der Antragstellerseite vorgelegte Stellungnahme des früheren stellvertretenden Direktors der Fachakademie für Gemeindepastoral der Diözese A* …, Herr R* … M* …, vom 29. September 2020 führt dieser unter anderem aus, dass die Fachakademie in einer Zeit gegründet worden sei, als ein zunehmender Bedarf an qualifizierten Laienmitarbeitern in Seelsorge und Religionsunterricht spürbar gewesen sei. Die Entscheidung sei bewusst getroffen worden, um auch jungen Frauen und Männern mit mittlerer Reife den Zugang zu diesem Arbeitsfeld zu ermöglichen. Trotzdem seien von Anfang an auch Bewerber mit Abitur aufgenommen worden. Die Fachakademie für Gemeindepastoral der Diözese A* … sei in Ausbildungsdauer, Struktur des Studiums und Fächerkanon bewusst einem Fachhochschulstudium angeglichen worden. Die Auszubildenden an der Fachakademie hätten drei Jahre lang eine umfangreiche Unterrichts- und Stoffhülle absolvieren müssen. In der Exegese habe es 13 verpflichtende Jahreswochenstunden gegeben, davon je vier für die biblische Einleitung und die Exegese des Alten Testaments sowie fünf für die Exegese des Neuen Testaments. Die 520 Unterrichtsstunden an der Fachakademie würden im Unterschied zu den Fachhochschulen eine sehr großzügige Basis für ein gründliches Eindringen in die Materie bieten. Durch diese Stellungnahme wurde für das Gericht jedoch auch unter Berücksichtigung der Schulordnung der Fachakademie nicht glaubhaft gemacht, dass ein Abschluss, der einem ersten berufsqualifizierendem Hochschulabschluss gleichwertig ist, vorliegt. Soweit die bewusste Entscheidung getroffen wurde, gerade keine Fachhochschule, sondern eine Fachakademie zu gründen, um auch Personen mit Mittlerem Schulabschluss aufzunehmen, muss dies in der Konsequenz dann aber auch bedeuten, dass insgesamt die Ausbildung an der Fachakademie nur ausgehend von diesem Bildungsabschluss, den alle Studierende der Fachakademie als gemeinsamen Nenner aufweisen und der aber noch keine Hochschulreife vermittelt, aufgebaut werden kann. Auch wenn in der Ausbildung an der Fachakademie für Gemeindepastoral der Diözese A* … theoretische Kenntnisse im Bereich Theologie und Religionspädagogik in nicht unerheblichem Umfang vermittelt wurden, kann vor diesem Hintergrund durch diese Ausbildung nicht ein dem Hochschulabschluss gleichwertiger Abschluss begründet werden, wenn dazu zunächst überhaupt erst eine Hochschulzugangsberechtigung erworben werden muss. Im Übrigen lässt sich auch allein aus dem in § 15 Abs. 3 SO vorgesehenen Anfertigen einer Facharbeit, die mit wissenschaftlichen Methoden erstellt werden soll, nicht automatisch auf eine Nähe zum Hochschulstudium schließen. Auch im schulischen Kontext ist es nicht unüblich, eine wissenschaftliche Arbeit zu erstellen. So ist beispielsweise im Rahmen der gymnasialen Oberstufe eine Facharbeit anzufertigen, deren Benotung in die Abiturnote einfließt. Eine derartige wissenschaftliche Arbeit kann unter anderem dazu dienen, den Schülern einen ersten Einblick ins wissenschaftliche Arbeiten zu bieten und sich aktiv mit der Frage zu beschäftigen, ob für diese persönlich ein Studium an einer Hochschule in Betracht kommt. Schließlich lässt sich auch der von der Antragstellerseite vorgelegten Anlage 1 zur Schulordnung, wonach bestimmte dort aufgelistete Wahlfächer zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife angeboten werden, für die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung an der Fachakademie für Gemeindepastoral der Diözese A* … die Wertung entnehmen, dass - entsprechend der gesetzgeberischen Entscheidung in Art. 18 Abs. 3 BayEUG - die dortige Fachakademieausbildung erst den Zugang zu einem Hochschulstudium eröffnen soll, nicht jedoch selbst mit einem solchen vergleichbar ist.
31
Der Vortrag der Antragstellerin, dass bereits daher eine generelle Gleichwertigkeit mit einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss vorliege, da an bayerischen Fachakademien erworbene Abschlüsse ebenso wie akademische Bachelorabschlüsse gemäß der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens der UNESCO der ISCED-Stufe 6 „Bachelor- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm“ zugeordnet würden, verfängt an dieser Stelle nicht. Zwar mögen die genannten Abschlüsse, da sie den Abschluss einer Sekundarschulbildung voraussetzen, insgesamt dem tertiären Bildungsbereich zuzuordnen sein (vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, ISCED 2011, https://www.datenportal.bmbf.de/portal/de/G293.html, abgerufen am 6.10.2020). Dennoch wird innerhalb der auf den Bildungsabschluss bezogenen ISCED-Stufe 6 zwischen dem Bachelorabschluss mit akademischer Ausrichtung (Ziffer 64), der der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten dient, die auf Bildungsgänge höherer ISCED-Stufen vorbereiten, und dem Fachakademieabschluss mit berufsorientierter Ausrichtung (Ziffer 65), der auf spezifische Berufe und Berufsgruppen vorbereitet und zu einem arbeitsmarktrelevanten Abschluss führt, unterschieden (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung, International Standard Classification of Education (ISCED-2011), https://metadaten.bibb.de/klassifikation/39, abgerufen am 6.10.2020). Unter Berücksichtigung dessen lässt sich eine generelle Gleichwertigkeit bezogen auf den Zugang zum Masterstudiengang somit nicht ableiten.
32
Soweit nach der Vorschrift des Art. 45 BayHSchG qualifizierten Berufstätigen unter bestimmten Voraussetzungen der Hochschulzugang eröffnet werden kann, kann der Antragstellerin vorliegend auch danach kein Zugang zum streitgegenständlichen Masterstudiengang ermöglicht werden. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayHSchG sieht für Absolventen und Absolventinnen von Fachschulen und Fachakademien den allgemeinen Hochschulzugang vor, wenn diese ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert haben. Nach Art. 45 Abs. 2 BayHSchG ist der fachgebundene Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige nach erfolgreichem Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und anschließender in der Regel mindestens dreijähriger hauptberuflicher Berufspraxis nach einem Beratungsgespräch ebenfalls grundsätzlich möglich. Jedoch bezieht sich diese Berechtigung nur auf grundständige Studiengänge i.S.d. Art. 56 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG, die zu einem ersten berufsqualifizierendem Abschluss führen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2013 - 7 CE 12.2407 - juris Rn. 18). Für das postgraduale Masterstudium Perimortale Wissenschaften, mit dem ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, ist der Zugang hingegen nicht gleichzeitig eröffnet. Dies ergibt sich auch aus Art. 56 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG, wonach für „Absolventen und Absolventinnen eines Hochschulstudiums“ postgraduale Studiengänge angeboten werden können (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2013 - 7 CE 12.2407 - a.a.O.)
33
Insgesamt wurde damit auch ein bezogen auf den ersten berufsqualifizierendem Hochschulabschluss gleichwertiger Abschluss i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 PStO nicht glaubhaft gemacht. Daran vermag auch die von der Antragstellerin vorgelegte „Bestätigung“ vom 7. Februar 2020, die von Frau Prof. Dr. G* … R* … als Apl. Professorin für Dogmatik an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität A* … sowie als zuständige Hauptabteilungsleiterin für den Bereich Hochschule im Bistum A* … ausgestellt wurde, wonach der von der Antragstellerin an der Bischöflichen Fachakademie absolvierte Studiengang mit dem Ausbildungsziel „als Gemeindereferent oder Gemeindereferentin tätig zu sein“ in Umfang und Niveau einem (Fach-)Hochschulstudium und somit einem Bachelorabschluss im Fach Religionspädagogik entspreche, nichts zu ändern. Diese nicht näher begründete Aussage stellt eine subjektive fachliche Einschätzung dar, der jedoch kein darüberhinausgehendes Gewicht konstitutiver Art zukommt.
34
Die sonstigen von der Antragstellerin im Zuge ihres Antrags vom 27. Mai 2020 vorgelegten Nachweise über berufliche Beauftragungen bzw. absolvierte Fortbildungen berechtigen für sich alleine ebenfalls nicht zur Aufnahme des Masterstudiums. Diese treten im Rahmen des Eignungsverfahrens nach der Anlage zur PStO (vgl. Abs. 2 Nr. 1 Anlage zur PStO) als weitere Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zum Studium neben den Nachweis eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses (vgl. Abs. 1 Anlage zur PStO), ersetzen letzteren aber nicht.
35
Die E-Mail der wissenschaftlichen Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Moraltheologie, Frau J* … K* …, vom 8. Juni 2020, in der diese erklärte, die Antragstellerin „werde […] mit einer positiven Rückmeldung von [ihnen] hören“, stellt auch keine Zusicherung der Gewährung des Zugangs zum streitgegenständlichen Masterstudium dar. Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist eine Zusicherung die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, die zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf. Unabhängig davon, ob darin überhaupt eine verbindliche Selbstverpflichtung der Behörde zu sehen ist, wahrt eine schlichte E-Mail ohne digitale Signatur jedenfalls schon nicht die für eine wirksame Zusicherung erforderliche Schriftform (vgl. NdsOVG, B.v. 17.1.2005 - 2 PA 108/05 - juris).
36
Nachdem die Antragstellerin die Zugangsvoraussetzung nicht erreicht hat, kann ihr keine Zulassung, auch nicht außerhalb festgesetzter Kapazitäten, gewährt werden. Das Masterstudium Perimortale Wissenschaften an der UR ist nicht zulassungsbeschränkt. Dies ergibt sich aus der Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2020/2021 an der UR als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2020/2021) vom 10. Juli 2020. Das Masterstudium Perimortale Wissenschaften ist in § 1 der Zulassungszahlsatzung 2020/2021 nicht aufgeführt. Gemäß § 2 Abs. 1 der Zulassungszahlsatzung 2020/2021 bestehen in den in § 1 nicht genannten Studiengängen keine Zulassungsbeschränkungen. An der UR gibt es für den Masterstudiengang Perimortale Wissenschaften somit keine festgesetzte Kapazität, so dass die Antragstellerin nur zugelassen werden könnte, wenn sie Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen würde.
37
Nach alldem war der Eilantrag nach § 123 VwGO abzulehnen.
38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
39
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, unter Berücksichtigung von Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Halbierung des Auffangstreitwerts angezeigt erscheint (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).