VG Ansbach, Urteil v. 21.09.2020 – AN 19 K 20.00898
Titel:

Hundesteuer

Normenkette:
BayKAG Art. 3 Abs. 1
Leitsatz:
Bestimmt die Hundesteuersatzung das „Kalenderjahr“ als maßgebend für die Erhebung der Hundesteuer, beginnt das Steuerjahr nicht etwa deshalb zu einem späteren Zeitpunkt, weil der Hund erst nach Beginn des Steuerjahres angeschafft wurde.  (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Hundesteuersatzung, Kalenderjahr, Anschaffungsjahr, Gemeindegebiet, Steuerpflicht, Hundehaltung, Hundesteuer
Fundstelle:
BeckRS 2020, 25697

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Hundesteuerbescheides der Beklagten. Die Klägerin war seit dem 1. April 2018 Halterin des Hundes …, welcher am 6. April 2020 eingeschläfert werden musste und am 14. April 2020 bei der Beklagten abgemeldet wurde.
2
Am 15. Januar 2015 erließ die Beklagte die „Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer“, welche seit dem 1. Februar 2015 in Kraft ist. Dort ist unter anderem geregelt:
„§ 1 Steuertatbestand: Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 4 Wegfall der Steuer; Anrechnung: Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.“
3
Unter dem 17. April 2020 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen „Änderungsbescheid Hundesteuer“ mit folgender Festsetzung:
„Die Hundesteuer wird geändert: 2020: von 55,00 EUR auf 55,00 EUR
Für die Folgejahre wird keine Hundesteuer mehr erhoben.“
4
Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages in Höhe von 55,00 EUR wurde auf den 30. April 2020 bestimmt.
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Im Bescheid ist unter „Berechnung der Hundesteuer“ vermerkt: „Abmeldung: Verendung oder Einschläferung“.
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Mit durch bei Gericht am 12. Mai 2020 eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin Klage mit folgendem Antrag:
„1. Der Änderungsbescheid Hundesteuer der Beklagten vom 17.4.2020, Az. … wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55,00 EUR nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.“
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Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass der angefochtenen Hundesteuerfestsetzung ein sachgerechter Anknüpfungstatbestand fehle, weil die Haltung des Hundes bereits am 6. April 2020 beendet gewesen sei. Es bestehe kein Grund mehr, für die Haltung eines Hundes noch ein Jahr lang Steuer zu erheben. Daran ändere auch § 4 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten nichts. Denn dieser entbehre jeglicher sachgerechten Grundlage. Die Voraussetzung für die Bezahlung der Hundesteuer sei mit dem Tod des Tieres oder mit dessen Abmeldung entfallen, also wenige Tage nach dem 1. April 2020, dem neuen Steuerjahr. Dieser Zeitraum unterschreite jedenfalls 3 Monate. Die Satzung enthalte hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung der Steuerpflicht keine Regelung. Eine sachliche Rechtfertigung für die dreimonatige Grenze bestehe ebenso wenig wie für die Erhebung einer Steuer für einen Hund, der gestorben sei und demgemäß nicht mehr gehalten werde. Insbesondere sei der gewählte Zeitraum von drei Monaten nicht nachvollziehbar und willkürlich gewählt. Selbst wenn diese Bestimmung wirksam sein sollte, wäre für den Zeitraum ab dem 1. April 2020 gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung keine Steuer mehr zu entrichten. Das neue Steuerjahr, an das § 4 Abs. 1 der Satzung anknüpfe, habe am 1. April 2020 begonnen. Dass die Fälligkeit erst zum 1. Mai 2020 eingetreten sei, sei für den Zeitpunkt der Entstehung der Zahlungspflicht irrelevant. Nach dem 1. April 2020 sei der Hund zweifellos weniger als drei Kalendermonate gehalten worden. Somit sei die Steuerpflicht ab dem 1. April 2020 entfallen.
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Die Beklagte sei im Übrigen, worauf lediglich höchstvorsorglich einzugehen sei, an ihre eindeutige Aussage gebunden, wonach keine Steuer anfalle, wenn ein Hund weniger als drei Monate gehalten werde. Der Hund der Klägerin sei im neuen Steuerjahr überhaupt nicht gehalten worden. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass § 4 Abs. 1 der Satzung die generelle Haltedauer regele, sei dies zumindest missverständlich. Dies hätte eindeutiger formuliert werden müssen.
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Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2020 beantragte die Beklagte
Klageabweisung.
10
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Hundesteuer um eine Jahressteuer handle, welche mit Beginn des Jahres oder, wenn der Hund erst im Laufe eines Kalenderjahres angeschafft werde, mit dem Tag des Beginns der Hundehaltung entstehe. Für das Steuerjahr 2020, welches hier streitgegenständlich sei, sei die Hundesteuer der Klägerin damit bereits zum 1. Januar 2020 entstanden. Die Steuerpflicht sei nicht aus zeitlichen Gründen nach § 4 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer entfallen, da die Hundehaltung für mehr als drei Monate im Jahr 2020 bestanden habe. Auch dann, wenn der Steuertatbestand während des Jahres wegfalle, sei die volle Hundesteuer zu entrichten. Der erstellte Änderungsbescheid zur Hundesteuer vom 17. April 2020 sei somit satzungskonform ergangen. Die Klage sei daher abzuweisen.
11
Durch Beschluss der 19. Kammer vom 29. Juli 2020 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
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Die Beteiligten verzichteten durch Schriftsatz vom 3. September 2020 und durch E-Mail vom 9. September 2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Aufgrund des schriftsätzlich erklärten Verzichts der Beteiligten konnte vorliegend ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.
15
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. April 2020 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 3 Abs. 1 KAG i.V.m. der „Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 15. Januar 2015 (in Kraft getreten am 1.2.2015)“ der Beklagten. Dort ist in § 1 geregelt, dass das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet der Beklagten einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer unterliegt. Maßgeblich ist das Kalenderjahr (§ 1 Satz 1).
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Die Klägerin ist unstreitig Halterin des Hundes, an dessen Haltung die Beklagte die Geltendmachung der Hundesteuer geknüpft hat.
18
Entgegen der Ansicht der Klägerin entfällt die Steuerpflicht vorliegend nicht, weil die Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt worden sind, § 4 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten.
19
Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Hundesteuersatzung der Beklagten bestehen nach Auffassung des Gerichts nicht. Die Klägerin trägt insoweit lediglich vor, dass § 4 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten „jeglicher sachgerechten Grundlage“ entbehre. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei § 4 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten letztlich um eine Ausprägung des im Kommunalabgabenrecht zu berücksichtigenden Äquivalenzgrundsatzes und damit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes handelt. So wäre es umgekehrt unverhältnismäßig, wenn die Steuerpflicht bei Unterschreiten einer bestimmten Zeitdauer nicht entfiele. Soweit die Klägerin etwa der Auffassung ist, dass die Schwelle von drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten zu hoch ist, verkennt sie, dass der Satzungsgeber insoweit ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares, normgeberisches Ermessen hat. Die Haltung eines Hundes für drei aufeinanderfolgende Kalendermonate ist nicht derart unerheblich, dass eine Steuer bereits entfallen müsste. Dabei handelt es sich vielmehr um einen zwar pauschalierenden, aber angemessenen Zeitraum, bei dessen Überschreitung die Gemeinde von einer Berechtigung zur Steuererhebung für das gesamte Kalenderjahr ausgehen darf.
20
Soweit die Klägerin offenbar der Auffassung ist, dass das Steuerjahr für ihren verstorbenen Hund jeweils zum 1. April eines Jahres begonnen habe, ist sie auf die eindeutige Regelung des § 1 Satz 1 der Hundesteuer der Beklagten hinzuweisen. Demnach ist maßgebend das „Kalenderjahr“. Dieses beginnt zum 1. Januar eines jeden Jahres und damit für den vorliegenden Fall zum 1. Januar 2020. Etwas anderes gölte unter Umständen im - hier nicht streitgegenständlichen - Anschaffungsjahr. Die Klägerin war seit dem 1. April 2018 Halterin des Hundes, um dessen Steuerpflicht es vorliegend geht. Daraus jedoch ableiten zu wollen, dass Steuerjahr beginne für die Klägerin jeweils immer zum 1. April eines Jahres, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Satz 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten.
21
Weitergehende Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
22
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Klageantrag zu 2) hinsichtlich der Zahlung von Prozesszinsen ist demzufolge ebenfalls unbegründet.