Inhalt

LSG München, Beschluss v. 24.09.2020 – L 11 SF 283/20 AB
Titel:

Befangenheitsgesuch im Verfahren der Anhörungsrüge

Normenketten:
SGG § 178a
VwGO § 152a
SGG § 60 Abs. 1
ZPO § 45
GG Art. 103 Abs. 1
Leitsätze:
1. Ein Befangenheitsgesuch ist im Verfahren der Anhörungsrüge grundsätzlich unstatthaft und damit unzulässig. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Richterablehnung kann im Anhörungsrügeverfahren erst dann wieder zulässigerweise geltend gemacht werden, wenn das von der Anhörungsrüge betroffene Verfahren selbst in der Sache fortgesetzt wird, weil die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgreich war. (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unstatthaftigkeit des Befangenheitsantrages im Rahmen der Anhörungsrüge ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn sich der Ablehnungsgrund gerade aus dem Rügeverfahren selbst ableitet. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anhörungsrüge, Befangenheitsgesuch, Statthaftigkeit, Zulässigkeit, Verletzung rechtlichen Gehörs
Vorinstanz:
SG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 08.06.2020 – S 14 AS 1287/19
Fundstelle:
BeckRS 2020, 24967

Tenor

Die von der Beschwerdeführerin gestellten Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A., den Richter am Landessozialgericht B. und die Richterin am Landessozialgericht C. werden als unzulässig verworfen.

Gründe

I.
1
Zu entscheiden ist über Befangenheitsgesuche in einem Verfahren einer Anhörungsrüge nach einem zu einer Nichtzulassungsbeschwerde ergangenen Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts (LSG).
2
Mit Beschluss vom 14.08.2020, L 11 AS 398/20 NZB, hat der 11. Senat des Bayer. LSG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Nürnberg vom 08.06.2020 zurückgewiesen.
3
Die Beschwerdeführerin und Antragstellerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hat anschließend mit Schreiben vom 22.08.2020, eingegangen beim LSG am 02.09.2020, betreffend das Aktenzeichen „L 11 AS 398/20 NZB u.a.“ „Anhörungsrüge und Antrag auf Befangenheit“ gestellt und darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Befangenheit für alle anhängigen Verfahren gegen das Jobcenter A-Stadt gelte. Anhörungsrüge und Antrag auf Befangenheit würden sich gegen den Vorsitzenden Richter A., den Richter B. und die Richterin C. richten. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass die Richter ungeachtet der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zweifelsfrei im Absatz 2 auf Seite 4 ihres Beschlusses vom 14.08.2020 erklären würden, dass sie unbewiesenen und gegen die Tatsachen behaupteten Auffassungen ihrer Richterkollegin D. am SG Nürnberg den Vorrang geben würden vor schriftlichen Beweisen. Ohne Daten und Fakten zu benennen, würden die drei Richter die Beweise in allgemeinen Erklärungen untergehen lassen. Die Beweise würden das Gegenteil der richterlich festgeschriebenen Behauptungen belegen. Die Richter würden gegen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweise behaupten, dass die Ansprüche der Beschwerdeführerin von dem Beschwerdegegner zunächst wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgelehnt worden seien. Die Gerichte würden ganz offensichtlich diese gegen die Würde der Beschwerdeführerin gerichtete Unterstellung begehren, um sie als Rechtsverletzerin darzustellen, was ihrem Ansehen abträglich sei. Tatsächlich habe aber die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit die Verletzung irgendeiner Mitwirkungspflicht zu verantworten gehabt, sondern der Beschwerdegegner. Die abgelehnten Richter des LSG würden das Denkmuster der Richterkollegin in Nürnberg übernehmen. „Den Richter am LSG Schweinfurt ist ebenfalls de jure untersagt, zu glauben - abträglich gegen eine Klägerin/Beschwerdeführerin“ - so die Beschwerdeführerin auf Seite 5 ihres Schreibens vom 22.08.2020. Mutmaßungen und persönliche Meinungsäußerungen seien Richtern generell untersagt. Die von ihr als befangen abgelehnten Richter des LSG hätten sich durch Unterdrückung der Beweise aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin in gleicher Weise einer Vorverurteilung der Beschwerdeführerin schuldig gemacht wie die erstinstanzlichen Richter. Zudem hat die Beschwerdeführerin ausführlich erläutert, warum aus ihrer Sicht Befangenheitsgründe gegen die erstinstanzlich tätig gewordene Richterin bestanden hätten, diese aber bei der Entscheidung über den erstinstanzlich gestellten Befangenheitsantrag nicht richtig gewürdigt worden seien.
4
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen.
II.
5
Das LSG entscheidet über die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 22.08.2020 gegen die drei in diesem Schreiben genannten Richter des 11. Senats durch Beschluss (§ 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -), wobei die Entscheidung vorliegend ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter ergeht (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO).
6
Eine Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter war wegen der Unzulässigkeit der Befangenheitsanträge (s. unten) nicht erforderlich. Eine dienstliche Stellungnahme ist nämlich nur dann einzuholen, „soweit das für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch notwendig und zweckmäßig ist“ (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 23.10.2007, 9 A 50/07, 9 VR 19/07, 9 VR 21/07). Sind - wie hier - Befangenheitsanträge bereits unzulässig, ist die Einholung dienstlicher Stellungnahmen daher verzichtbar.
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Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig.
1. Auslegung des Schreibens vom 22.08.2020
8
Das Schreiben enthält Befangenheitsanträge gegen die drei in diesem Schreiben genannten Richter des 11. Senats, den Vorsitzenden Richter am LSG A., den Richter am LSG B. und die Richterin am LSG C., für das Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 14.08.2020.
9
Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und des sich daraus ergebenden Begehrens vor Gericht ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13). In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch ist der wirkliche Wille des Beteiligten zu erforschen (vgl. BSG, Urteile vom 22.03.1988, 8/5a RKn 11/87, und vom 14.06.2018, B 9 SB 2/16 R). Zu berücksichtigen ist dabei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.11.1995, X B 328/94), das Meistbegünstigungsprinzip (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 22.02.1985, 8 C 107/83; BSG, Beschlüsse 16.02.2012, B 9 SB 48/11 B, und vom 05.06.2014, B 10 ÜG 29/13 B, Urteil vom 14.06.2018, B 9 SB 2/16 R) und der Grundsatz der Prozessklarheit (vgl. BFH, Beschlüsse vom 12.08.1998, III B 23/98, und vom 22.07.2013, I B 189/12).
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Dies zugrunde gelegt sind die Befangenheitsanträge im Schreiben vom 22.08.2020 dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr namentlich genannten drei Richter für das Verfahren der Anhörungsrüge als befangen ablehnt. Von einem Befangenheitsantrag für das Verfahren der unter dem Aktenzeichen L 11 AS 398/20 NZB geführten Nichtzulassungsbeschwerde selbst ist nicht auszugehen, da die Beschwerdeführerin ihre Befangenheitsanträge auf „alle anhängigen Verfahren gegen das Jobcenter A-Stadt“ (Seite 1 ihres Schreibens vom 22.08.2020) beschränkt hat, das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber bereits mit Beschluss vom 14.08.2020 abgeschlossen ist. Darauf, dass ein solcher Befangenheitsantrag auch wegen prozessualer Überholung unzulässig wäre (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 23.09.2020, L 11 SF 263/20 AB - m.w.N.) weist der Senat lediglich informationshalber hin.
2. Unzulässigkeit der Befangenheitsanträge
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Die Ablehnungsgesuche sind nicht statthaft und daher unzulässig.
12
Ein Befangenheitsantrag für ein Verfahren der Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist grundsätzlich - und so auch hier - nicht statthaft.
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Nach verbreiteter Rspr. (vgl. z.B. Verwaltungsgerichtshof - VGH - Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2016, 1 S 783/16; Bayer. VGH, Beschluss vom 07.11.2016, 10 BV 16.962; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.06.2017 3 SO 79/17; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 20.08.2015, L 15 SF 238/15 AB, vom 01.04.2020, L 7 SF 15/20 AB, und vom 23.09.2020, L 11 SF 263/20 AB; BGH, Beschlüsse vom 22.11.2006, 1 StR 180/06, vom 13.02.2007, 3 StR 425/06, vom 24.01.2012, 4 StR 469/11, vom 11.04.2013, 2 StR 525/11, und vom 24.04.2014, 4 StR 479/13; zur Gegenvorstellung: vgl. BFH, Beschluss vom 01.01.2002, VII B 193/02; wegen fehlender Entscheidungsrelevanz offengelassen: BVerfG, Beschluss vom 20.06.2007, 2 BvR 746/07; BSG, Beschluss vom 19.01.2010, B 11 AL 13/09 C; BVerwG, Beschluss vom 28.05.2009, 5 PKH 6/09, 5 PKH 6/09 (5 PKH 1/09)) und Kommentarliteratur (vgl. Flint, a.a.O., § 60, Rdnr. 160; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/ders./von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 152a, Rdnr. 11; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier/ders, VwGO, Stand Januar 2020, § 152a, Rdnr. 28; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 54, Rdnr. 22, anders als noch in der Vorauflage, wie sie im unten zitierten Beschluss des Bayer. VGH vom 07.11.2016, 10 BV 16.962, angeführt worden ist) ist für einen Befangenheitsantrag in einem Verfahren der Anhörungsrüge kein Raum. Der Bayer. VGH hat dies im Beschluss vom 07.11.2016, 10 BV 16.962, ausführlich wie folgt begründet:
„Letztmöglicher Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Ablehnungsgesuchs ist grundsätzlich derjenige vor vollständigem Abschluss der Instanz, denn die Beteiligten haben während des gesamten Verfahrens, jedenfalls solange richterliche Streitentscheidung gefordert ist, einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf den unvoreingenommenen gesetzlichen Richter (BVerfG, a.a.O., Rn. 23). Der Grundsatz, dass Ablehnungsgesuche in allen Verfahrensabschnitten gestellt werden können, bedarf allerdings für solche Ablehnungsgesuche, die erstmals im Verfahren der Anhörungsrüge und damit nach einer den Rechtsstreit abschließenden richterlichen Entscheidung gestellt werden, einer Einschränkung (VGH BW, B.v. 8.6.2016 - 1 S 783/16 - juris: Richterablehnung im Anhörungsrügeverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Februar 2016, § 152a Rn. 28; Kaufmann in Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 152a Rn. 15; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 152a Rn. 11; BGH, B.v. 24.1.2012 - 4 StR 469/11 - juris; a.A. Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn. 4, § 42 Rn. 4 für nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 152a Rn. 28; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 152a Rn. 10; offengelassen: BVerfG, B.v. 20.6.2007 - 2 BvR 746/07 - juris Rn. 5; BVerwG, B. v. 28.05.2009 - 5 PKH 6/09 - NVwZ-​RR 2009, 662; BVerwG, B.v. 7.4.2011 - 3 B 10.11 u.a. - juris Rn. 2; noch in BayVGH, B.v. 2.9.2016 - 10 C 16.1214 - juris Rn. 10; B.v. 12.1.2015 - 10 ZB 14.1874 - juris Rn. 20). Der Senat schließt sich nunmehr der überzeugenden Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs Baden-​Württemberg (a.a.O.) an, zumal die zitierten Gegenmeinungen in der Kommentarliteratur keine substanziierte Auseinandersetzung mit der vorliegenden Problematik bieten.
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Der Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs steht in der vorliegenden Konstellation bereits der Umstand entgegen, dass das Klageverfahren durch den formell rechtskräftigen Einstellungsbeschluss vom 25. April 2016 mit der Folge beendet worden ist, dass eine weitere richterliche Streitentscheidung nicht mehr erforderlich war. Hieran vermochte auch die als außerordentlicher Rechtsbehelf ausgestaltete, den Eintritt der (hier: formellen) Rechtskraft nicht hemmende Anhörungsrüge nichts zu ändern (VGH BW, a.a.O., Rn. 5 m.w.N.).
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Für die Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs in der vorliegenden Konstellation spricht aber in erster Linie der Zweck des Anhörungsrügeverfahrens. Es soll die Möglichkeit zur Selbstkorrektur unanfechtbarer Entscheidungen im Falle der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnen und dient damit der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 152a Rn. 4 m. zahlreichen Nachweisen). Über die Anhörungsrüge hat nach der Konzeption von § 152a VwGO daher das für die Ausgangsentscheidung zuständige Gericht und zwar ausschließlich im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-​Württemberg führt in seinem Beschluss vom 8. Juni 2016 (a.a.O., Rn. 6) hierzu weiter aus:
„Eine fachgerichtliche Entscheidung, eine Anhörungsrüge zurückzuweisen, schafft daher verfassungsrechtlich im Verhältnis zur mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung keine eigenständige Beschwer. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für die Rüge, einem im Anhörungsrügeverfahren gestellten Ablehnungsgesuch sei stattzugeben gewesen. Selbst wenn man - so das Bundesverfassungsgericht - ein Ablehnungsrecht im Gehörsrügeverfahren anerkannte, führte eine unberechtigte Zurückweisung allenfalls dazu, dass die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht vom gesetzlichen Richter erlassen wäre. Auch dies hätte lediglich zur Folge, dass die durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Gehörsverletzung unkorrigiert bliebe, weil nach der Wertung des Grundgesetzes richterliche Entscheidungen ausnahmslos vom gesetzlichen Richter zu treffen sind (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und deshalb nur dieser zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.06.2007 - 2 BvR 746/07 - juris Rn. 2ff.). Aus diesem Zweck des Anhörungsrügeverfahrens folgt die Unzulässigkeit von mit der Anhörungsrüge gestellten Ablehnungsgesuchen, wenn die Anhörungsrüge unzulässig oder unbegründet ist und daher die Rechtsfolge des § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO - oder vergleichbarer Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen - nicht eintritt. Der Grundsatz, dass ein Ablehnungsgesuch nur so lange statthaft vorgebracht werden kann, bis die Entscheidung ergangen und die Instanz rechtskräftig abgeschlossen ist, gilt nämlich auch dann, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge verbunden wird, die sich deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist. Denn der Rechtsbehelf dient nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (so BGH, Beschluss vom 24.01.2012 - 4 StR 469/11- juris).“
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Im Anhörungsrügeverfahren kann demnach eine Richterablehnung erst dann in zulässiger Weise geltend gemacht werden, wenn das Verfahren mit dem Eintritt der Rechtsfolge des § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO - also nach einem Erfolg der Anhörungsrüge - in die frühere Lage zurückversetzt wird, im vorliegenden Fall also in die prozessuale Situation vor Erlass der mit der Anhörungsrüge beanstandeten Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung im die Instanz abschließenden Einstellungsbeschluss. Denn erst dann wäre eine erneute richterliche Streitentscheidung in materieller Hinsicht gefordert und demgemäß das Verfahren noch nicht unanfechtbar in vollem Umfang abgeschlossen. Letztlich versucht die Klägerin mit dem erstmals im Verlaufe des Verfahrens der Anhörungsrüge gestellten Befangenheitsantrag eine Korrektur der von ihr für falsch erachteten richterlichen Entscheidungen durch einen dem Zweck des Anhörungsrügeverfahrens als Instrument der Selbstkontrolle nicht entsprechenden neuen Spruchkörper zu erreichen. Dabei scheint die Klägerin zu verkennen, dass selbst eine begangene Gehörsverletzung noch keine Anhaltspunkte für die Befangenheit eines an der Entscheidung beteiligten Richters liefert (BVerwG, B.v. 6.7.2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 3); ein Richter tritt grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Rechtssache heran, wenn er bereits zuvor mit ihr befasst war (BVerwG, B.v. 28.5.2009, a.a.O. mit Hinweis auf die abschließende Ausnahmeregelung in § 41 Nr. 6 ZPO).“
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Der dargestellten und überzeugend begründeten Rechtsansicht, wonach im Verfahren der Anhörungsrüge ein Befangenheitsgesuch grundsätzlich unstatthaft ist und erst dann wieder möglich wird, wenn das von der Anhörungsrüge betroffene Verfahren selbst in der Sache fortgesetzt wird, weil die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgreich war, schließt sich der Senat an (vgl. auch Bayer. LSG, Beschluss vom 23.09.2020, L 11 SF 263/20 AB). Es würde Sinn und Zweck der Anhörungsrüge als subsidiären außerordentlichen Rechtsbehelfs, der allein den Zweck hat, im Rahmen der richterlichen Selbstkontrolle eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör zu korrigieren, nicht aber zu einer Überprüfung in der Sache durch ein Rechtsmittelgericht im weitesten Sinne zu führen, zuwiderlaufen. Die mit der Anhörungsrüge eröffnete „Möglichkeit der Selbstkorrektur“ (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör [Anhörungsrügengesetz] - Bundestagsdrucksache 15/3706, S. 15) setzt voraus, dass die Überprüfung möglichst in identischer berufsrichterlicher Besetzung erfolgt, wie die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung getroffen worden ist. So hat auch das BVerfG im Plenarbeschluss vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, auf den die Einführung der Anhörungsrüge in die verschiedenen Verfahrensordnungen im Wesentlichen zurückgeht (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Anhörungsrügengesetzes, a.a.O., S. 13), den Gesetzgeber dazu aufgefordert, einen „Rechtsbehelf zum iudex a quo“ (BVerfG, a.a.O.) zu eröffnen und damit eine „Überprüfung durch die mit der Sache schon vertraute Instanz“ (BVerfG, a.a.O.) zu ermöglichen, wobei davon nur „die Prüfung einer behaupteten Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG“ (BVerfG, a.a.O.), also des rechtlichen Gehörs, umfasst ist. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit § 178a SGG nachgekommen. Würde die Möglichkeit eröffnet, über Befangenheitsgesuche diese vom Gesetzgeber erwünschte richterliche Besetzung mit dem iudex a quo zu verändern, würde dies dem Zweck der Selbstkorrektur, wie er der Anhörungsrüge innewohnt, widersprechen und über einen Befangenheitsantrag eine Fremdkorrektur der nur der richterlichen Selbstkorrektur unterliegenden Entscheidung darüber, ob das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist, ermöglichen. In gleicher Weise würde damit der Weg geebnet, Befangenheitsanträge, die in dem Verfahren, das mit dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss beendet worden ist, hätten vorgebracht werden müssen, trotz Verspätung, weil sie erst nach dem Erlass der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung vorgebracht werden, ins Verfahren einzuführen. Dies ist aber gerade nicht Sinn und Zweck der Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 11.04.2013, 2 StR 525/11 - m.w.N.).
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Eine Ausnahme vom dargestellten Grundsatz, dass für das Verfahren der Anhörungsrüge ein Befangenheitsantrag unstatthaft ist, ist allenfalls für die Situation in Betracht zu ziehen, dass sich der Ablehnungsgrund gerade aus dem Rügeverfahren selbst ableitet (vgl. Happ, a.a.O., § 152a, Rdnr. 19). Im Übrigen verbleibt es aber dabei, dass ein Befangenheitsgesuch erst dann statthaft ist, wenn bei einer erfolgreichen, d.h. zulässigen und begründeten, Anhörungsrüge, das Gericht wieder in die Sachprüfung einsteigt (vgl. Guckelberger, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 152a, Rdnr 38 - m.w.N.; vgl. auch die oben zitierte Rspr. des BGH).
19
Dies zugrunde gelegt verbleibt es vorliegend bei dem Grundsatz, dass die für das Verfahren der Anhörungsrüge gestellten Ablehnungsgesuche unstatthaft sind. Ein sich aus dem Verfahren der Anhörungsrüge selbst ergebender Ablehnungsgrund ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich; die als befangen abgelehnten Richter sind im Verfahren der Anhörungsrüge, die zeitgleich mit dem Befangenheitsantrag eingelegt worden ist, im Übrigen auch noch gar nicht tätig geworden.
20
Die Befangenheitsanträge sind daher unzulässig.
21
Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
22
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.