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OLG München, Beschluss v. 31.08.2020 – 10 U 2526/20
Titel:

Restwertangebot bei Verkehrsunfall und Prüfungsfrist des Haftpflichtversicherers

Normenkette:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1, § 254 Abs. 2
Leitsatz:
Die dem in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer zustehende Prüffrist bezweckt, diesem die Prüfung seine Einstandspflicht nach Grund und Höhe zu ermöglichen, ohne in Verzug zu geraten. Sie dient nicht dazu, der Versicherung die erforderliche Zeit zu verschaffen, um ein höheres Restwertangebot einzuholen und eine zu kurze oder sonst unwirksame Fristsetzung hindert den Geschädigten als Herrn des Restitutionsverfahrens nicht daran, umgehend einen Reparaturauftrag zu erteilen oder eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatz, Verkehrsunfall, Wirtschaftlichkeitsgebot, Schadensminderungspflicht, Ersatzbeschaffung, Veräußerung, Restwertangebot, Haftpflichtversicherer, Prüfungsfrist
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.06.2020 – 10 U 2526/20
LG Traunstein, Urteil vom 23.03.2020 – 6 O 2862/19
Fundstelle:
BeckRS 2020, 24214

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten vom 21.04.2020 gegen das Endurteil des LG Traunstein vom 23.03.2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 11.070 €.

Gründe

I.
1
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat nach einhelliger Überzeugung des Senats in der Sache keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb, da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert, gem. § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.
2
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 522 II 3 ZPO auf den Hinweis des Senats Bezug genommen. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Beachtung der von der Beklagten im Schriftsatz vom 24.08.2020 vorgebrachten Ausführungen bleibt der Senat bei der im Hinweisbeschluss mitgeteilten Rechtsauffassung.
3
Im Hinblick auf die Stellungnahme der Berufungsführerin ist ergänzend Folgendes zu bemerken: Zutreffend weist die Berufung zwar darauf hin, dass die mit Schriftsatz vom 28.03.2019 gesetzte Regulierungsfrist im Hinblick auf die der Beklagten zustehende Prüffrist zu kurz bemessen war und auch nicht mitgeteilt wurde, ob auf Reparaturkostenbasis abgerechnet oder eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird. Daraus kann die Berufung aber nichts Durchgreifendes zu ihren Gunsten herleiten. Die der Beklagten zustehende Prüffrist bezweckt, dieser die Prüfung ihrer Einstandspflicht nach Grund und Höhe zu ermöglichen, ohne in Verzug zu geraten. Sie dient, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, nicht dazu, der Versicherung die erforderliche Zeit zu verschaffen, um ein höheres Restwertangebot einzuholen und eine zu kurze oder sonst unwirksame Fristsetzung hindert den Geschädigten als Herrn des Restitutionsverfahrens ebenso wenig wie die Mitteilung der Beklagten, sie werde das Gutachten überprüfen, daran, umgehend einen Reparaturauftrag zu erteilen oder eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Die vom Sachverständigen angefragten Firmen sind angesichts ihrer Lage wie im Hinweisbeschluss ausgeführt noch dem regionalen, dem Geschädigten zugänglichen Markt zuzuordnen, mag auch die Fahrstrecke vom Wohnort der Geschädigten 140 km betragen. Hingegen befindet sich der von der Beklagten genannte Aufkäufer zwischen Düsseldorf und Wuppertal.
II.
4
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
III.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
6
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.