VG Ansbach, Urteil v. 11.02.2020 – AN 16 K 17.01895
Titel:

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage eines Ruhestandsbeamten gegen dienstliche Beurteilung

Normenketten:
BBG § 21
VwGO § 173 S. 1
ZPO § 227 Abs. 1
Leitsätze:
1. Wird eine Terminaufhebung bzw. -verlegung nur einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt, muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit besteht. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einer Klage gegen eine dienstliche Beurteilung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn es aufgrund des lange zurückliegenden Beurteilungszeitraums offenkundig ausgeschlossen ist, dass der Beurteilung noch Bedeutung zukommen kann. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung entfällt grundsätzlich mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Dies gilt auch im Falle einer vorzeitigen Zurruhesetzung jedenfalls dann, wenn keine Reaktivierung mehr in Betracht kommt. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bundesbeamtenrecht, Dienstliche Beurteilung, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit, Unsubstantiierter und rechtsmissbräuchlicher Terminverlegungsantrag, dienstliche Beurteilung, Beurteilungszeitraum, Rechtsschutzbedürfnis, Zurruhesetzung, Dienstunfähigkeit, Terminverlegungsantrag, Rechtsmissbrauch, Verhandlungsfähigkeit, Reisefähigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2020, 2377

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Der Kläger erstrebt die Aufhebung seiner dienstlichen Beurteilung vom … 2010 für den Beurteilungszeitraum … 2007 bis … 2010 (Stichtag … 2010), deren Entfernung aus der Personalakte sowie die Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
2
Der am … 1962 geborene Kläger stand als Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) bis zu seiner Ruhestandsversetzung zum … 2014 im Dienste der Beklagten und verrichtete seinen Dienst bei der (damaligen) Bundesfinanzdirektion … in … Er war als Sachbearbeiter auf einem - Ämtern der Besoldungsgruppen A 9g bis A 11 BBesO zugeordneten - gebündelten Dienstposten eingesetzt; zunächst im Controllingreferat und ab … 2009 im Arbeitsbereich RF … Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit … vom 26. Januar 2009 wurde der Kläger mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Am 12. August 2011 legte der Kläger seinem Dienstherrn eine beglaubigte Abschrift seines Schwerbehindertenausweis (Az.: …), ausgestellt am 3. August 2011 durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales, mit Gültigkeit ab dem 29. Januar 2009, vor. Der Grad der Behinderung beträgt demnach beim Kläger 50.
3
Die Beklagte beurteilte den Kläger mit dienstlicher Beurteilung vom … 2010 für den Beurteilungszeitraum … 2007 bis … 2010 (Stichtag … 2010) in insgesamt 24 Einzelkriterien und mit einem Gesamturteil „Den Anforderungen entsprechend (4 Punkte)“. Im Rahmen der Einzelkriterien, welche die Beurteilungskategorien „Fach- und Methodenkompetenz“, „Soziale Kompetenzen“, „Persönliche Kompetenzen“ und „Führungskompetenzen (bei Führungskräften)“ betreffen, stehen den Beurteilern nach den für die Beurteilung maßgeblichen Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BRZV) sechs Ausprägungsgrade (A = „überragend ausgeprägt“ bis F = „sehr schwach ausgeprägt“) zur Verfügung. Die Beklagte bewertete den Kläger bei den Einzelkriterien (ohne die Beurteilungskategorie „Führungskompetenzen“) mit 4 x C, 4 x D, 7 x E und 9 x F. Das Gesamturteil ist auf der Grundlage einer fünfstufigen Notenskala zu bilden („Herausragend“, „Überdurchschnittlich“, „In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend“, „Den Anforderungen entsprechend“ und „Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend“), die ihrerseits durch eine Unterskala von 0 - 15 Punkten ergänzt wird. Der dienstlichen Beurteilung vorausgegangen war ein sog. Schwerbehindertengespräch, in welchem Art und Schwere der Behinderung sowie die tatsächlichen Auswirkungen der Behinderung auf die Leistungserbringung aus Sicht des schwerbehinderten Klägers besprochen wurden (vgl. insoweit Vermerk über das Schwerbehindertengespräch am 13.7.2010, Beiheft Beurteilungen Bl. 21f.). Die dienstliche Beurteilung ist dem Kläger am 20. Oktober 2010 bekanntgegeben worden, dabei wurde die Besprechung der Beurteilung auf Wunsch des Klägers zurückgestellt und fand sodann am 20. April 2011 zwischen dem Leitenden Regierungsdirektor Dr. … und dem Kläger statt.
4
Am 2. Mai 2011 übergab der Kläger der Beklagten eine Kopie seiner dienstlichen Beurteilung mit von ihm vorformulierten Änderungswünschen.
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Mit Schreiben vom 12. Juli 2011, das keine Rechtsbehelfsbelehrung:enthält, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dem Antrag auf Abänderung nicht entsprochen werden könne.
6
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 9. Juli 2012 Widerspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 31. Juli 2012 wie folgt: Die auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien erstellten Beurteilungen von auf gebündelten Dienstposten tätigen Zolloberinspektoren seien fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf die Wertigkeit der von den beurteilten Beamten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit enthielten. Darüber hinaus seien die Beurteilungen auch deshalb fehlerhaft, weil die erbrachten Leistungen ohne weitere Begründung nur durch einen Ausprägungsgrad gewürdigt werden, die dann ihrerseits, wiederum ohne weitere Erläuterung, die Grundlage eines von fünf vorgegebenen Prädikaten als Gesamturteil darstellen. Den Beurteilungen fehle es somit sowohl hinsichtlich der Einzelmerkmale als auch in Bezug auf das Gesamturteil an der erforderlichen Plausibilität. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 sei hinzuweisen. Bei der Neubeurteilung sei zu berücksichtigen, dass er seit 29. Januar 2009 schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 sei. Ebenfalls zu berücksichtigen seien seine folgenden Verwendungen: KLR-Beauftragter, Vertreter der Ansprechperson für Korruptionsfürsorge, Vertreter der Sachbearbeiterin Ideenmanagement.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung Folgendes aus: Die streitgegenständliche Beurteilung sei rechtmäßig. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Maß ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung aufweist, sei „ein von der Rechtsprechung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis“. Dienstliche Beurteilungen seien daher nur beschränkt überprüfbar. Es seien vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beurteiler bei seiner getroffenen Bewertung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers sei nicht zu berücksichtigen gewesen, weil er den Schwerbehindertenausweis erst im August 2011, nach der Gremiumsbesprechung am 20./21. Juli 2011, vorgelegt habe. Zum Beurteilungsstichtag … 2010 hätten der Dienststelle keinerlei Hinweise auf einen Antrag nach § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vorgelegen. Eine nachträgliche Berufung auf die Schwerbehinderteneigenschaft komme nicht in Betracht. Der Umstand, dass der Kläger mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, sei ausreichend berücksichtigt worden. Eine detaillierte Aufzählung aller mit dem jeweiligen Dienstposten zusammenhängenden Tätigkeiten sei nicht erforderlich. Die Aufgaben, Tätigkeiten und Leistungen des Klägers seien vom Beurteiler gewürdigt und bewertet worden.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. November 2012 erhob der Kläger Klage mit dem folgenden Antrag:
Die Beklagte wird verpflichtet, die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31.1.2010 (Beurteilungszeitraum …2007 bis …2010) aufzuheben und aus der Personalakte zu entfernen, sowie unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12.07.2011, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2012, zugegangen am 30.10.2012, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Beurteilung zu erstellen.
9
Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach ordnete mit Beschluss vom 25. Februar 2013 das Ruhen des Verfahrens an, weil in vergleichbaren Fällen die streitgegenständlichen BRZV Gegenstand obergerichtlicher Verfahren sind, in denen die streitgegenständlichen Fragen geklärt werden können.
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Mit Schriftsatz vom 27. März 2014 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger seit 17. Mai 2013 durchgehend erkrankt sei und der Dienstvorgesetzte dessen Dienstunfähigkeit i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG festgestellt habe. Derzeit werde das, nach § 47 Abs. 2 BBG erforderliche, Einvernehmen der obersten Dienstbehörde für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit hergestellt.
11
Mit Schriftsatz vom 5. September 2017 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger mit Verfügung vom 23. Mai 2014 wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Mai 2014 in den Ruhestand versetzt worden sei. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel seien allesamt ohne Erfolg geblieben; dies seien im Einzelnen:
- Klageabweisung gegen die Versetzung in den Ruhestand mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. November 2015 (AN 11 K 14.01468)
- Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 26. September 2016 (6 ZB 16.249)
- Zurückweisung der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 11. November 2016 (6 ZB 16.2147)
- Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2017 (2 BvR 2603/16)
12
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erledige sich das Begehren auf Änderung bzw. Neuerteilung einer dienstlichen Beurteilung mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand. Das Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Überprüfung der dienstlichen Beurteilung bei einem Begehren auf Neubeurteilung entfalle, wenn der für die Gewährung von Rechtsschutz maßgebende Zweck der dienstlichen Beurteilung nicht mehr gegeben ist. Die streitgegenständliche Regelbeurteilung könne auch künftig nicht als Auswahlgrundlage für Personalentscheidungen im Rahmen eines bestehenden Beamtenverhältnisses herangezogen werden. Aufgrund der fundierten amtsärztlichen Feststellungen, der Überzeugung seines damaligen Dienstvorgesetzten und der in der Folge damit befassten Gerichte stünde fest, dass der Kläger weder mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eingesetzt noch auf einem Dienstposten seiner bzw. einer niedrigeren Laufbahn verwendet werden könne (VG Ansbach U. v. 18. November 2015 - AN 11 K 14.01468). Die Reaktivierung des Klägers in ein Beamtenverhältnis sei damit ausgeschlossen. Die Fürsorgepflicht verbiete dem Dienstherrn, einen Beamten, der nach den Feststellungen eines vom Dienstherrn beauftragten ärztlichen Gutachtens keinerlei Leistungsvermögen mehr aufweist, im Arbeitsalltag zu beschäftigen und ihn damit der Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszusetzen. Die bloße abstrakte Möglichkeit, dass der Dienstherr den Kläger wieder zum Beamten ernennen könne, wofür es unter sachgerechter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls keine erfolgversprechenden Anhaltspunkte gebe, stehe der Erledigung der Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung nicht entgegen. Spätestens mit Eintritt der Rechtskraft der einschlägigen Gerichtsentscheidungen könne die denklogisch nur auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung gerichtete Klage ihren Zweck nicht mehr in der gebotenen Weise erfüllen; sie sei daher mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen.
13
Das Gericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten bezüglich des die Ruhestandsversetzung des Klägers betreffenden Verfahrens AN 11 K 14.01468 zum hiesigen Verfahren beigezogen.
14
Den Entscheidungsgründen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. November 2015 ist zu entnehmen, dass die Zurruhesetzung des Klägers durch die Beklagte wegen dauernder Dienstunfähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden ist. In materieller Hinsicht stützte die Beklagte ihre Entscheidung auf ein Gutachten des Amtsarztes des Landratsamtes … vom 6. Februar 2014, welches dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18. November 2015 ergänzend erläuterte. Die Dienstunfähigkeit des Klägers ergibt sich danach alternativ sowohl aus Beschwerden des Klägers auf psychiatrischem Gebiet als auch aus Beschwerden auf orthopädischem Gebiet. In psychiatrischer Hinsicht beruht die Dienstunfähigkeit unter Hinzuziehung des Verlaufsberichts des Dr. …, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, …, vom 11. Dezember 2013 kumulativ auf den Diagnosen: Dysthyme Störung (ICD-10 F34.1), rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10 F32.2) und sonstige andauernde Persönlichkeitsveränderungen (ICD-10 F62.88). Da die mehrfachen psychiatrisch festgestellten Beschwerden langwierig und nur schwer behandelbar sind und der Kläger nicht therapiebereit ist, ist die Einschätzung, dass der Kläger dauerhaft dienstunfähig ist, nicht zu beanstanden. Auch die alternativ zur Begründung der dauernden Dienstunfähigkeit herangezogenen Beschwerden auf orthopädischem Gebiet tragen die Erwägungen des Amtsarztes. An Beeinträchtigungen lagen insoweit Knieschäden beiderseits und Beeinträchtigungen der Hals- und Lendenwirbelsäule vor.
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Mit an den Kläger gerichteten gerichtlichen Schreiben vom 11. September 2017 und 13. Februar 2018 wies das Gericht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Klage, die auf Abänderung einer dienstlichen Beurteilung gerichtet ist, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, sobald ein bestehendes Beamtenverhältnis beendet wurde. Insoweit stellte das Gericht dem Kläger die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung anheim.
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Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2018 führte der Kläger aus, dass er amtsbekannt schwerbehindert sei und das Schwerbehindertenrecht gelte. Es würden Angaben zur Einhaltung des Diskriminierungsverbotes gegenüber Schwerbehinderten als Grundsatz des Unionsrechts in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union fehlen. Auch Angaben zur Unterrichtung der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung seien nicht gemacht worden. Die gesetzlichen Grundlagen seien in dem Schreiben der Beklagten vom 17. Mai 2017, welches der Kläger als Anlage dem Schriftsatz beifügte und sich auf einen Widerspruch gegen eine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. August 2012 bezieht, nicht ersichtlich. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Behauptung, dass nach amtsärztlichen Feststellungen eine Reaktivierung nicht in Betracht kommt, den gesetzlichen Regelungen - insbesondere dem Schwerbehindertenrecht - entspreche. Eine gesetzliche Regelung des Begriffs „Reaktivierung“ bzw. des Ausschlusses von der Reaktivierung sei nicht ersichtlich. Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG bestehe für die Widersprüche in Beurteilungsangelegenheiten Rechtsschutz „selbst wenn das Verhältnis … bereits beendet ist“. Es werde an den Anträgen festgehalten und die Beiziehung der Akten beantragt.
17
Mit Schriftsatz vom 30. April 2018 ergänzte der Kläger seinen Vortrag dahingehend, dass eine Bekanntgabe des Entwurfs des Schreibens vom 17. Mai 2017 nicht ersichtlich sei und damit nicht bekannt sei, ob es sich um ein privates Schreiben oder um einen Verwaltungsakt handle. Höchst vorsorglich lege er gegen das Schreiben vom 17. Mai 2017 Widerspruch ein und beantrage bei der … die Aussetzung der Begründung des Widerspruchs.
18
Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2019 führte der Kläger weiter aus, dass es sich bei der in Rede stehenden dienstlichen Beurteilung um eine im sogenannten „Ankreuzverfahren“ erstellte dienstliche Beurteilung handle und verwies diesbezüglich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 (2 C 51/16). Auch bei den am Verwaltungsgericht Bayreuth anhängigen Verfahren … (Dienstliche Beurteilung des Klägers zum Beurteilungsstichtag … 2012) und … (Dienstliche Beurteilung des Klägers zum Beurteilungsstichtag … 2014) handle es sich um Beurteilungen im „Ankreuzverfahren“. Gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stehe die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden drei dienstlichen Beurteilungen des Klägers außer Zweifel fest. Die Frage der dienstlichen Beurteilungen habe sich auch nicht mit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand erledigt. Er sei Beamter und erst 56 Jahre alt, die weitere Entwicklung sei für den Dienstherrn nicht vorhersehbar. Sein Rechtsschutzinteresse bestehe fort. Es komme nicht darauf an, wie der Dienstherr momentan über eine „Reaktivierung in ein aktives Beamtenverhältnis“ denkt.
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Der Kläger beantragte, die Verfahren der drei dienstlichen Beurteilungen (2010, 2012, 2014) an einem einzigen Verwaltungsgericht zusammenzuführen, gegebenenfalls auch an einem Verwaltungsgericht außerhalb Bayerns. Darüber hinaus stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, weil dieses in Gestalt der 16. Kammer in dem Verfahren AN 16 M 18.0087 seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, der das Verfahren bezüglich seiner Ruhestandsversetzung betraf, mit Beschluss vom 16. Januar 2019 abgelehnt habe und damit seine Festlegung aus dem Jahr 2012 (AN 11 M 12.01704) übergangen habe.
20
Mit Beschluss vom 5. Februar 2019 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach das Gesuch des Klägers, das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach in Gestalt der 16. Kammer für befangen zu erklären, als rechtsmissbräuchlich ab. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss vom 5. Februar 2019 Bezug genommen.
21
Das Gericht teilte dem Kläger weiter mit Schreiben vom 6. Februar 2019 mit, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 52 VwGO bestimme und nicht im Belieben der Beteiligten stehe.
22
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2019 wies der Kläger nochmals darauf hin, dass zu den Beurteilungen des Klägers derzeit drei Verfahren an zwei Verwaltungsgerichten anhängig seien und rügte die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach. Er beantragte Vorabentscheidung gemäß § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG, soweit mehrere Gerichte zuständig seien, beantragte er richterlichen Hinweis und Auswahl des Gerichts durch den Kläger.
23
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 erwiderte die Beklagte auf die Ausführungen des Klägers wie folgt: Das Erfordernis, das Gesamturteil von im „Ankreuzverfahren“ erstellten dienstlichen Beurteilungen näher zu begründen, sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst in jüngerer Zeit herausgestellt worden. Allerdings fehle es dem Kläger vorliegend weiterhin an dem für sein Begehren erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Sie habe bereits unmissverständlich und widerspruchsfrei vorgetragen, dass mit zumindest hinreichender Sicherheit davon auszugehen sei, dass eine Reaktivierung des Klägers nicht erfolgen werde. Der Kläger vermöge dem in Anbetracht der Eindeutigkeit der medizinischen Feststellungen des Amtsarztes, der Komplexität seiner gesundheitlichen Beschwerden in unterschiedlichen Fachbereichen, die laut amtsärztlichen Feststellungen jeweils für sich betrachtet eine Versetzung in den Ruhestand rechtfertigen, sowie der überzeugend und widerspruchsfrei festgestellten erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb nichts Substantielles entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde vollinhaltlich auf die rechtskräftigen Entscheidungen in dem Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (U.v. 18.11.2015 - AN 11 K 14.01468) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München (B.v. 26.9.2016 und 11.11.2016 - 6 ZB 16.249 und 6 ZB 16.2147) Bezug genommen. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt. Dabei sei es nach der herrschenden Rechtsprechung nicht einmal erforderlich, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. Vielmehr liege Dienstunfähigkeit bereits vor, wenn eine nachhaltige, mittelfristig absehbare Besserung nicht zu erwarten ist. Es stehe zu ihrer Überzeugung fest, dass eine Reaktivierung des Klägers wegen der Art und Schwere seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie ihrer Auswirkungen auf den Dienstbetrieb nicht in Betracht komme. Zuletzt wies die Beklagte darauf hin, dass auch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig sei, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung hätte.
24
Mit Beschluss vom 13. Januar 2020 erklärte sich das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach für örtlich zuständig.
25
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2020 beantragte der Kläger die Zusammenführung der Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte weiter, dass das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO anruft. Vor diesem Hintergrund beantragte er auch, die mündliche Verhandlung auszusetzen und den Termin zu verlegen.
26
Am 10. Februar 2020 übersandte Dr. med. … dem Gericht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezüglich des Klägers vom gleichen Tag, in welcher er ausführte, dass der Kläger ab heute bis voraussichtlich zum 16. Februar 2020 erkrankt und nicht reisefähig sei. Es werde daher um Verschiebung des morgigen Verfahrens gebeten. Unter Verweis auf diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantragte der Kläger selbst nochmals mit Schriftsatz vom 10. Februar 2020 die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung.
27
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28
Die Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens des Klägers aufgrund eines entsprechenden Hinweises in der ordnungsgemäßen Ladung entscheiden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), erweist sich als unzulässig.
29
1. Den Gesuchen des Klägers, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, war das Gericht vorliegend nicht verpflichtet nachzukommen.
30
Eine Terminverlegung ist gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO nur aus erheblichen Gründen zulässig. „Erhebliche“ Gründe sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (BVerwG, B.v. 23.1.1995 - 9 B 1/95 - NJW 1995, 1231).
31
a) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Januar 2020 zur Begründung seines Verlegungsgesuchs darlegte, dass zunächst das Bundesverwaltungsgericht zur Klärung der Frage der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 53 VwGO anzurufen sei und das Verfahren bis zu einer Entscheidung auszusetzen sei, ergibt sich hieraus ersichtlich eindeutig kein erheblicher Grund für eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Denn das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat sich bereits mit Beschluss vom 13. Januar 2020 für örtlich zuständig erklärt. Für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht war aufgrund der eindeutigen Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach nach § 52 Nr. 4 VwGO schon deshalb kein Raum. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einem Beschluss vom 10. Februar 2020 sowohl den Antrag des Klägers auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts als auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach die Durchführung der mündlichen Verhandlung untersagt werden sollte, abgelehnt hat.
32
b) Ebenfalls zu keiner Terminverlegung führt die dem Gericht am 10. Februar 2020 - einen Tag vor der mündlichen Verhandlung - übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt von Dr. med. …, vom 10. Februar 2020.
33
aa) Eine kurzfristige, überraschende Erkrankung mit darauf folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns stellt zwar in der Regel einen erheblichen Grund für eine Terminsänderung dar. Im Fall eines erst kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrags sind jedoch besondere Anforderungen an das vorzulegende ärztliche Attest zu stellen. Denn bei der mit einer Erkrankung begründeten Beantragung einer Terminsaufhebung bzw. -verlegung, nur einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung, muss der Verhinderungsgrund wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit besteht. Nur die Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches den Beteiligten nicht nur eine Erkrankung überhaupt, sondern eine nachvollziehbar dargelegte krankheitsbedingte Verhinderung (im Sinne einer Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit) bescheinigt, ist grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen (BayVGH B.v. 25.4.2018 - 12 ZB 17.1072 - juris Rn. 3).
34
Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte ärztliche Bescheinigung ersichtlich eindeutig nicht. Denn in dieser wird lediglich pauschal dargelegt, dass der Kläger nicht reisefähig sei. Woraus sich dieses Ergebnis der ärztlichen Feststellung ergibt, bleibt völlig unklar. Für eine hinreichende Plausibilisierung wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sich eine Angabe über die Art der Erkrankung in der ärztlichen Bescheinigung wiederfindet, die es dem Gericht ermöglicht hätte die ärztliche Feststellung der Reiseunfähigkeit nachzuvollziehen. Im Übrigen verwundert es doch sehr, wie ein im Ruhestand befindlicher Beamter arbeitsunfähig sein kann. Nachdem der Kläger dem Gericht auch keine Telefonnummer oder Faxnummer mitgeteilt hat, hatte das Gericht auch erkennbar keine Möglichkeit in der verbliebenen Zeit bis zur mündlichen Verhandlung etwaige Hinweise zu seinem unzureichenden Vortrag zu erteilen.
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bb) Unabhängig von Vorstehendem erweist sich das Terminverlegungsgesuch unter bloßer Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Überzeugung des Gerichts vorliegend als rechtsmissbräuchlich, denn der Kläger versucht unter Berücksichtigung des bisherigen Gangs des Verfahrens - zu erwähnen sind hier insbesondere der (ebenfalls) rechtsmissbräuchlich gestellte Befangenheitsantrag sowie die Anträge und Ausführungen, mit denen der Kläger letztlich eine Entscheidung durch ein anderes Gericht erzielen will - ersichtlich eine Entscheidung durch das Gericht zu verhindern. Bei der Frage, ob einem Antrag auf Terminsverlegung stattzugeben ist, sind auch das Verhalten des Klägers oder andere Umstände, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen, zu berücksichtigen (BayVGH B. v. 8.11.2019 - 5 ZB 19.33789 - Rn. 19;). Darüber hinaus hat der Kläger in keiner Weise substantiiert dargelegt, dass er in einer mündlichen Verhandlung noch etwas vorzubringen habe. Er beschränkte sich vielmehr auf die unkommentierte Vorlage der eingangs bezeichneten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. In einem solchen Fall drängt sich dem Gericht die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Klägers geradezu auf.
36
2. Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich vorliegend aus dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für sein Klagebegehren.
37
a) Dies folgt bereits daraus, dass die angegriffene dienstliche Beurteilung vom … 2010 einen Beurteilungszeitraum (… 2007 bis … 2010) erfasst, der bereits derart weit zurückliegt, dass es aufgrund des enormen Zeitablaufs offenkundig ausgeschlossen ist, dass der angegriffenen dienstlichen Beurteilung noch Bedeutung zukommen kann. Insoweit ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach das Rechtsschutzbedürfnis aufgrund des Vorliegens zwischenzeitlich aktuellerer dienstlicher Beurteilungen nicht entfällt, geboten (vgl. hierzu BVerwG U.v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - juris; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, § 11 Rn. 66). Der Stichtag der angefochtenen Beurteilung datiert auf den … 2010 und liegt damit bereits über 10 Jahre zurück. Damit liegt die dienstliche Beurteilung derart weit in der Vergangenheit, dass ein Rückgriff des Dienstherrn ersichtlich eindeutig - losgelöst von dem Umstand, dass der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde (hierzu sogleich) - in jedem Fall ausscheiden würde, weil sie nicht mehr geeignet wäre, den aktuellen Leistungs- und Befähigungsstand widerzuspiegeln. Schließlich hätte der Dienstherr noch zwei dienstliche Beurteilungen aktuelleren Datums (Beurteilungen mit den Stichtagen … 2012 und … 2014), auf die er unter Umständen - ergänzend zu einer aktuellen Regel-/Anlassbeurteilung - zurückgreifen könnte (vgl. zur Relevanz allein der letzten beiden planmäßigen Regelbeurteilungen bei Gleichstand nach der aktuellen Beurteilungslage BVerwG U.v. 29.1.2013 - 1 WB 60.11 - juris Rn. 36).
38
b) Jedenfalls aber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers mit der Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Mai 2014 entfallen. Denn der für die Gewährung von Rechtsschutz maßgebende Zweck einer dienstlichen Beurteilung, Grundlage für am Leistungsprinzip orientierte Personalentscheidungen zu sein, entfällt grundsätzlich mit der Beendigung des bestehenden Beamtenverhältnisses. Eine auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung gerichtete Klage ist daher schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen. Dies gilt auch im Falle einer vorzeitigen Zurruhesetzung jedenfalls dann, wenn keine Reaktivierung mehr in Betracht kommt. Die bloße abstrakte Möglichkeit, dass der Dienstherr den Kläger wieder zum Beamten ernennen könnte, steht der Erledigung der Zweckbestimmung nicht entgegen (stRspr. vgl. nur BVerwG U.v. 13.6.1985 - 2 C 6/83 - juris; BayVGH B.v. 3.11.2016 - 6 ZB 15.2243 - BeckRS 2016, 110010).
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So liegt der Fall hier. Der Kläger ist durch bestandskräftige Verfügung vom 23. Mai 2014 mit Ablauf des 31. Mai 2014 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Für eine Reaktivierung des Klägers bestehen in Anbetracht des amtsärztlichen Gutachtens des Landratsamtes … vom 6. Februar 2014 und den darin attestierten multiplen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, sowie der Feststellungen der mit der Frage der Dienstunfähigkeit befassten Gerichte, keinerlei Anhaltspunkte. Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach beruht die vorzeitige Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit alternativ auf psychiatrischen und orthopädischen Erkrankungen (vgl. VG Ansbach U.v. 18.11.2015 - AN 11 K 14.01468). Schon dem amtsärztlichen Gutachten vom 6. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt nicht wahrscheinlich sei. Der Einwand des Klägers, dass er erst 56 Jahre alt und die weitere Entwicklung nicht vorhersehbar sei, bezieht sich erkennbar auf eine bloß abstrakte Möglichkeit einer Reaktivierung, die ausgehend eingangs aufgezeigter Maßstäbe jedoch gerade nicht ausreichend ist. Dass sich sein Gesundheitszustand seit der Ruhestandsversetzung maßgeblich verbessert hätte, trägt der Kläger nicht vor.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO.
41
4. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit trifft das Gericht nicht, weil es davon ausgeht, dass die Beklagte vor Rechtskraft der Entscheidung nicht vollstreckt.