Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 03.01.2020 – AN 10 S 19.02347
Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs

Normenketten:
StVG § 3 Abs. 1
FeV § 46 Abs. 1, Anl. 4 Ziff. 8.1
Leitsatz:
Kommt ein Fahreignungsgutachten zum Ergebnis, dass bei einem Fahrerlaubnisinhaber von einem Alkoholmissbrauch auszugehen ist, so schließt dies seine Fahreignung aus. (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fahrerlaubnisentzug, Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad, 1,82 Promille, Angemessenheit der Frist zur Beibringung des Gutachtens, Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr, Alkoholmissbrauch, Fahreignung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 228

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 5. November 2019, mit dem ihm die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen und er verpflichtet wurde, seinen Führerschein abzuliefern. Zudem wurde ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr untersagt.
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Der Antragsgegner erhielt durch Mitteilung der Polizeiinspektion …Stadt vom 9. August 2019 Kenntnis davon, dass der Antragsteller am 17. Mai 2019 um 3:33 Uhr mit seinem Fahrrad die … in … in östlicher Richtung befuhr und einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Ein freiwilliger Atemalkoholtest um 3:36 Uhr ergab einen Wert von 0,88 mg/l. Die durchgeführte Blutalkoholuntersuchung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ergab einen Mittelwert von 1,82 Promille.
3
Diesen Sachverhalt nahm der Antragsgegner zum Anlass, den Antragsteller mit Schreiben vom 14. August 2019 zur Klärung seiner Fahreignung durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens 17. Oktober 2019 aufzufordern.
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Es sollten folgende Fragen geklärt werden:
„Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann? Kann durch Auflagen und/oder Beschränkungen gewährleistet werden, dass Herr … das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum von Alkohol hinreichend sicher trennen kann? Ist auch nicht zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann?“
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Die erforderliche Einverständniserklärung ging am 3. September 2019 beim Antragsgegner ein.
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Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 zeigte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers an, übersandte das Gutachten des TÜV … vom 26. September 2019 und wandte sich gegen die nach seiner Auffassung zu kurze Beibringungsfrist.
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Das Gutachten des TÜV … vom 26. September 2019 kommt zu dem Ergebnis, dass keine körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen vorliegen, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können. Es ist insbesondere zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Es kann nicht durch Auflagen oder Beschränkungen gewährleistet werden, dass Herr … das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann. Es ist zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Zudem wurde die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Intervention empfohlen, da noch keine ausreichende Aufarbeitung der zugrundeliegenden Problematik stattgefunden hat. Der Erfolg der empfohlenen Maßnahme müsste dann in einer erneuten medizinischen-psychologischen Untersuchung abgesichert werden. Die Gutachterinnen führen zudem aus, dass mindestens von einer Alkoholgefährdung ausgegangen werden muss, die sich in gesteigerter Alkoholgewöhnung sowie Kontrollverlusten hinsichtlich der Entscheidung, ein Fahrzeug zu führen, äußert, welche genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug führen können. Bei dem Antragsteller ist von einem Alkoholmissbrauch gemäß Ziffer 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung auszugehen. Hinsichtlich der psychologischen Beurteilung wird angegeben, dass positiv zu bewerten ist, dass der Antragsteller direkt nach der Trunkenheitsfahrt sein Trinkverhalten verändert hat. Die Veränderung des Trinkverhaltens praktiziert er erst seit etwa vier Monaten. Dieser Zeitraum ist als zu kurz anzusehen, um von einer ausreichenden Verhaltensstabilisierung ausgehen zu können. Zudem wird ausgeführt, dass eine Distanzierung von dem das problematische Trinkverhalten begünstigende Umfeld bislang noch nicht ausreichend erfolgt ist. Der Antragsteller verlässt sich außerdem auf die Zuverlässigkeit anderer Personen und weniger auf eine gewachsene intrinsische Motivation. Zudem verwies der Antragsteller zur Begründung seines Verzichtsvorsatzes vor allem auf die negativen Folgen der Trunkenheitsfahrt. Eine solche Sichtweise birgt regelmäßig die Gefahr abnehmenden Veränderungsdruckes nach Abschluss des Verfahrens bezüglich der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller berichtete bereits früher von einer kurzen Phase der Änderung seiner Trinkgewohnheiten und bewertete diese Phase als Erfolg, obwohl er in dieser Zeit nicht mit rückfallauslösenden Situationen konfrontiert war. Eine angemessene Bewertung seiner Fähigkeiten, kontrolliert Alkohol zu konsumieren, konnte er durch das Erleben der Trinkpause nicht erreichen. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen Verhaltensänderung gegenwärtig noch nicht vertreten. Eine günstige Prognose in Hinblick auf eine künftige Verkehrsteilnahme unter kontrolliertem Alkoholeinfluss kann vor diesem Hintergrund noch nicht gestellt werden.
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Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Fahrerlaubnisentzug angehört.
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Daraufhin meldete sich der Bevollmächtigte des Antragstellers telefonisch mit dem Hinweis, dass die Frist zur Beibringung des Gutachtens zu kurz bemessen gewesen sei.
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Der Antragsgegner teilte jedoch mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 mit, dass an der bisherigen Rechtsauffassung festgehalten werde.
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Mit Bescheid vom 5. November 2019, zugestellt am 8. November 2019, erließ der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen entzogen (Ziffer 1) und das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge und Fahrrädern auf öffentlichen Straßen untersagt wurde (Ziffer 2). Zudem wurde der Antragsteller verpflichtet, den Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzuliefern (Ziffer 3), anderenfalls wurde Zwangsgeld angedroht (Ziffer 4). Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 3 angeordnet (Ziffer 5). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen auf das negative Fahreignungsgutachten gestützt. Der Entzug der Fahrerlaubnis basiere unter anderem auf Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV. Die Fristsetzung zur Vorlage des Gutachtens von zwei Monaten sei angemessen. Die Fristsetzung habe sich keinesfalls danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt. Die Frist habe sich ausschließlich nach der Zeitspanne zu bemessen, wie lange die Begutachtungsstelle zu Erstattung des Gutachtens voraussichtlich braucht. Die Gutachtensanordnung gehöre als Gefahrerforschungseingriff zu den Gefahrenabwehrmaßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten oder mangelnder Eignung verdächtigen Fahrerlaubnisinhabern zu ergreifen sei. Dieser Schutzauftrag sei im Hinblick auf die gegenwärtige potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer mit der gebotenen Beschleunigung zu erfüllen und dulde keinen Aufschub bis zu einem entfernteren Zeitpunkt in der Zukunft, zu dem ein solcher Fahrer die Fahreignung wiedererlangt haben mag. Es habe dem Antragsteller daher nicht die Möglichkeit einer erneuten Begutachtung eingeräumt werden müssen. Die Untersagung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen beruhe auf § 3 Abs. 1 FeV.
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Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. November 2019 Widerspruch ein.
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Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 12. November 2019 ab.
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Mit Schreiben vom 25. November 2019, bei Gericht eingegangen am 27. November 2019, beantragt der Antragsteller die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. November 2019 gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 5. November 2019 wiederherzustellen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gutachtensanordnung rechtswidrig gewesen sei, da vom Kläger ein unmögliches Verhalten gefordert worden sei. Es werde eine mindestens sechsmonatige Änderung des Trinkverhaltens gefordert. Es sei jedoch innerhalb von fünf Monaten niemandem möglich, eine sechsmonatige Abstinenz oder eine sechsmonatige Änderung des Trinkverhaltens mit Erfolg zu behaupten. Zudem wurde unter anderem auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 27.2.2007 - 11 CS 06.3132) verwiesen. Im Übrigen teilte der Antragsteller mit, dass der Antragsgegner unverzüglich den Entzug der Fahrerlaubnis hätte anordnen können und müssen, wenn er der Meinung sei, durch die Fahrt mit dem Fahrrad unter Alkohol im Mai 2019 wäre eine Gefahr für den Straßenverkehr gegeben. Der Kläger habe für die überflüssige Untersuchung beim TÜV … einen Betrag in Höhe von 422,99 EUR bezahlt.
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Der Antragsgegner erwiderte mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 und beantragt,
den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
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Ergänzend führte der Antragsgegner aus, dass die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2c FeV rechtmäßig erfolgt sei. Hinsichtlich der angeführten Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass es sich nicht um vergleichbare Fallkonstellationen handele. Dem angeführten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes liege eine Entlastungsdiagnostik zugrunde. Vorliegend sei jedoch von einer Überprüfungsdiagnostik auszugehen, die ein anderes Untersuchungsziel verfolge.
18
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
19
Der Antragsteller begehrt nach Auslegung des gestellten Antrags (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Ablieferungspflicht seines Führerscheins sowie die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 VwGO. Der Antrag wird weiter dahingehend ausgelegt, dass er sich nicht auf die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht, da der Antragsteller seinen Führerschein bereits abgegeben hat und die Verpflichtung aus Ziffer 3 des Bescheides insoweit schon erfüllt ist.
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Der so verstandene Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
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1. Die Begründung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid vom 5. November 2019 entspricht den formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug in ausreichender Form begründet wurde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner ausführt, dass ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, ungeeignete Kraftfahrer und Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge unverzüglich von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner ausführt, dass Verkehrsteilnehmer, die nicht über die notwendigen körperlichen oder geistigen Aussetzungen zum sicheren Führen von Fahrzeugen verfügen, in Anbetracht der Komplexität des heutigen Straßenverkehrs insbesondere eine konkrete Gefährdung für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bzw. der Allgemeinheit darstellen und der Antragsteller derzeit nicht über die notwendige Eignung zum sicheren Führen von Fahrzeugen verfügt. Der Antragsteller stelle daher eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer und schützenswerten Rechtsgüter der Allgemeinheit dar, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er gerade im Zeitraum zwischen der Einlegung eines möglichen Rechtsbehelfs und dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen wird und gegebenenfalls tatsächlich Dritte oder sich selbst schädigt. Da es sich beim Fahrerlaubnisrecht um einen besonderen Teil des Sicherheitsrechts handelt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass es für die Anordnungsbehörde ausreicht, die typische Interessenlage dieser Fallgruppe aufzuzeigen und auszuführen, dass im Falle möglicherweise ungeeigneter Fahrzeugführer ein Ausschluss an der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr wegen der davon ausgehenden akuten Gefahr schnellstmöglich anzuordnen ist. Auch bezüglich der Abgabe des Führerscheins wurde der Sofortvollzug hinreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Insoweit wurde in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass bei Nichtabgabe des Führerscheins die nicht auszuschließende Gefahr des Missbrauchs durch dessen Vorzeigen bei eventuellen Verkehrskontrollen bestehe.
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2. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch im Übrigen (materiell) rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
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Im vorliegenden Fall eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erhebliche Bedeutung. Bleibt dieser Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere Interesse am Sofortvollzug regelmäßig überwiegt.
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Nach der in diesem Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage liegen die Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, so dass der Bescheid des Antragsgegners vom 5. November 2019 zu Recht ergangen ist.
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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis dann zu entziehen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein Ermessensspielraum kommt der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist insbesondere von einer Nichteignung auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. In Rede steht hier Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV. Danach ist eine Fahreignung bei Alkoholmissbrauch zu verneinen. Missbrauch liegt nach Ziffer 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien für Fahreignung vor, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits alkoholabhängig zu sein. In einem solchen Fall ist der Betroffene nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entsprechen. Aus Ziffer 8.2 der Anlage 4 zur FeV ergibt sich, dass Eignung und bedingte Eignung nach Beendigung des Missbrauchs wieder bejaht werden können, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.
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Die Ungeeignetheit des Antragstellers ergibt sich vorliegend aus dem Fahreignungsgutachten des TÜV … vom 26. September 2019. Darin wurde festgestellt, dass zwar keine körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen vorliegen, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang angebracht werden können. Es wird jedoch ausgeführt, dass zu erwarten ist, dass das Führen von fahrerlaubnisfreien und fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Im Gutachten heißt es weiter, dass sich aus der Gesamtbefundlage nach fachlichen Kriterien weder verdichtende Hinweise auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit noch auf das Vorliegen eines so stark ausgeprägten Alkoholmissbrauchs ergeben, dass ein dauerhafter Alkoholverzicht zu fordern wäre. Es muss jedoch mindestens von einer Alkoholgefährdung ausgegangen werden, die sich in gesteigerter Alkoholgewöhnung sowie Kontrollverlusten hinsichtlich der Entscheidung, ein Fahrzeug zu führen, äußert (wie beispielsweise am Tag der Trunkenheitsfahrt), welche genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen führen können. Die Gutachterinnen stützten diese Einschätzung auf die aktenkundige Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille, wobei der Antragsteller trotz des Vorliegens einer absoluten Fahruntüchtigkeit subjektiv keine Beeinträchtigungen erlebte und auch aus den Umständen der aktenkundigen Trunkenheitsfahrt keine Beeinträchtigungen erkennbar sind (lange unauffällige Fahrstrecke, keine Auffälligkeiten im Polizei- oder Arztbericht). Zudem konsumierte der Antragsteller bei Trinkanlässen häufiger Trinkmengen, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 bis 1,3 Promille führten. Das Gutachten kommt deshalb zum Ergebnis, dass beim Antragsteller von einem Alkoholmissbrauch auszugehen ist. Darüber hinaus gehen die Gutachterinnen ebenfalls davon aus, dass aufgrund des vorliegenden Missbrauchs auch die Voraussetzungen zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs nicht erfüllt sind.
27
Diese Feststellungen im Gutachten schließen die Fahreignung des Antragstellers für Kraftfahrzeuge nach Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV i.V.m. Ziffer 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien für Fahreignung aus.
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Das Gutachten selbst begegnet inhaltlich keinen Bedenken. Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass das Gutachten des TÜV … den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV nicht entsprechen würde. Des Weiteren ist es auch nachvollziehbar, nachprüfbar und in allgemein verständlicher Sprache abgefasst. Die wesentlichen Befunde sind so wiedergegeben, dass sie ohne weiteres auch schlüssig erscheinen.
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Im Gutachten wird - wie dargestellt - festgestellt, dass von Alkoholmissbrauch auszugehen ist. Dies wird begründet mit den aktenkundigen Vorgeschichtsdaten, aus denen sich ergibt, dass es beim Antragsteller in Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist. Es handelt sich konkret um die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am 17. Mai 2019 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,82 Promille. Damit sind die Voraussetzungen eines Missbrauchs im Sinne von Ziffer 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung erfüllt. Es wird auch nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass sich die Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen Verhaltensänderung gegenwärtig noch nicht vertreten lässt und eine günstige Prognose in Hinblick auf eine künftige Verkehrsteilnahme unter kontrolliertem Alkoholeinfluss noch nicht gestellt werden kann.
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Ob es einen ausreichenden Anlass für die Gutachtensaufforderung gab bzw. ob die Gutachtensaufforderung rechtmäßig war, ist vorliegend rechtlich nicht relevant, weil das hier maßgebliche Gutachten vom 26. September 2019 mit Einverständnis des Antragstellers erstellt und der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt wurde. Das vorgelegte Gutachten stellt selbst eine neue und zweifelsfrei zu beachtende Tatsache dar. Eine eventuelle Rechtswidrigkeit einer Gutachtensanordnung würde also nicht im Entziehungsbescheid fortwirken und stünde vorliegend nicht zur Prüfung (BVerwG, B. v. 19.3.1996 - 11 B 14/86, juris; siehe insoweit auch VG München, U. v. 13.5.2015 - M 6b K 14.1427, juris).
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Im Übrigen ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Gutachtensaufforderung rechtswidrig gewesen wäre. Soweit sich der Antragsteller gegen die Angemessenheit der ihm zur Gutachtensbeibringung gesetzten Frist wendet, dringt der Antragsteller nicht durch. Die gesetzte Frist begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wird auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung verlangt, so dient dieses der Hilfestellung bei der Beurteilung der Frage, ob der Betroffene gegenwärtig zum Führen von Fahrzeugen geeignet ist. Insofern steht die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer im Mittelpunkt. Daher ist Eignungszweifeln unter dem Gesichtspunkt des Alkoholmissbrauchs so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen. Die für die Beibringung des vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Gutachtens zu bestimmende Frist ist damit ausschließlich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt. Nicht einzustellen ist daher die Zeit, die der jeweils Betroffene zusätzlich benötigt, eine etwaige derzeit noch bestehende Ungeeignetheit auszuräumen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 21.7.2009 - 10 B 10508/09, juris; VG Cottbus, B.v. 28.6.2011 - 1 L 164/11, juris).
32
Soweit sich der Bevollmächtigte des Antragstellers auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2007 (Az. 11 CS 06.3132, juris) beruft, ist dem entgegen-zuhalten, dass der dort rechtlich gewürdigte Sachverhalt nicht mit den Gegebenheiten des vorliegenden Falls zu vergleichen ist. Im genannten Verfahren wurde über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung hinsichtlich der Frage, ob der Betroffene nach einem feststehenden Verlust der Fahreignung infolge des Konsums von Betäubungsmitteln die Fahreignung inzwischen wieder erlangt hat, was regelmäßig den Nachweis einer einjährigen Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung voraussetzt (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV), entschieden. Vorliegend geht es jedoch um ein Fahrerlaubnisentziehungsverfahren und nicht bereits um die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung. Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs ist bei einem aufkommenden Verdacht des Alkoholmissbrauchs die Frage der Fahreignung möglichst zeitnah zu klären. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie dient dazu, die bei weiterer Teilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrzeugführers drohenden Schäden für die Sicherheit des Straßenverkehrs und der damit in Zusammenhang stehenden hochrangigen Rechtsgüter, wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, abzuwehren. Mit dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr unvereinbar ist, einen derzeit ungeeigneten Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr weiterhin zuzulassen (VG Cottbus, B.v. 28.6.2011 - 1 L 164/11 - juris). Die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung und einer diesbezüglich angemessenen Fristsetzung kann sich regelmäßig erst in einem Fahrerlaubniswiedererteilungsverfahren stellen und wird in einem weiteren Gutachten bei der Frage der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller eine Rolle spielen müssen.
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Unberücksichtigt bleiben muss auch das Vorbringen des Antragstellers, mittlerweile seit der Fahrt unter Alkoholeinfluss kontrolliert Alkohol zu konsumieren. Dies kann zwar für die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung eine Rolle spielen. Nach Ziffer 8.2 der Anlage 4 zur FeV liegt die Fahreignung nach Beendigung des Missbrauchs wieder vor, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Nach 3.13.1a der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung wurde das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn eine Alkoholabstinenz eingehalten wird. Die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol ist stabil und motivational gefestigt, wenn die Änderung aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgt und sie u.a. nach genügend langer Erprobung und Erfahrungsbildung (in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch 6 Monate) bereits in das Gesamtverhalten integriert sei. Vorliegend dringt der Bevollmächtigte des Antragstellers mit seinem Vorbringen jedoch nicht durch, da unter Berücksichtigung des Gutachtens des TÜV … noch keine ausreichend stabile Verhaltensänderung vorliegt.
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Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller ausweislich des vorgelegten Gutachtens des TÜV … derzeit nicht fahrgeeignet im Sinne von Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist.
35
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht nach § 11 Abs. 7 FeV ohne Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hätte entzogen werden können. Denn die fehlende Fahreignung des Antragstellers stand nicht zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest. Vielmehr sieht § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV zwingend die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens vor. Gutachterlich zu klären ist insbesondere die Frage des Trennungsvermögens. Die Kosten des Gutachtens hat der Antragsteller selbst zu tragen (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2).
36
Aufgrund der festgestellten Nichteignung war die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet. Der Fahrerlaubnisbehörde ist für diese Entscheidung keinerlei Ermessen eingeräumt. Steht die Nichteignung fest, so ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.
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Die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist damit rechtmäßig.
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3. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig erfolgte, hat dies zur Folge, dass auch die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Ablieferungsverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV rechtmäßig ist. Mit Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis und der Führerschein ist abzuliefern.
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4. Auch die in Ziffer 2 erfolgte Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge und Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
40
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage liegen die Voraussetzungen der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV vor.
41
§ 3 Abs. 1 FeV bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen hat, wenn sich der Betroffene als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen erweist. Gemäß der Verordnungsbegründung zu § 3 FeV gilt diese Vorschrift für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führen, sondern in anderer Weise am Straßenverkehr teilnehmen, z.B. für Fahrrad- und Mofafahrer und Lenker von Fuhrwerken (vgl. BR-Drucks. 443/98, S. 237; BayVGH, U.v. 16.5.2017 - 11 B 16.1619 m.w.N.). Für die Frage der Geeignetheit gilt der Eignungsbegriff des § 2 Abs. 4 StVG. Dies ist sachgerecht, weil es beim Führen erlaubnisfreier ebenso wie beim Führen erlaubnispflichtiger Fahrzeuge um die Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht sowie Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit geht. Das Gefährdungspotential, das hierbei, etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fehlverhalten, von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnis-freien Fahrzeugs ausgehen kann, rechtfertigt es, den gleichen Maßstab wie bei fahrerlaubnis-pflichtigen Fahrzeugen anzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2006 - 11 ZB 06.41, juris; vgl. auch VG Gelsenkirchen, B.v. 6.6.2018 - 7 L 2934/17, juris).
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Nach diesem Maßstab ist geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Die §§ 11 bis 14 FeV finden entsprechende Anwendung, § 3 Abs. 2 FeV. Entsprechend anwendbar ist damit auch die Anlage 4, jedenfalls soweit sich Mängel auf das Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen beziehen (vgl. hierzu auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 3 FeV Rn. 11).
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Somit ist beim Antragsteller nach dem vorgelegten, nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des TÜV … vom 26. September 2019 von Alkoholmissbrauch nach Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV auszugehen, so dass er nicht geeignet zum Führen von Fahrzeugen ist (s. oben).
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Auf der Rechtsfolgenseite räumt § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV bei feststehender Ungeeignetheit der Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall kein Entschließungsermessen, sondern nur ein Auswahlermessen bezüglich Art und Umfang der Maßnahme ein. Die Auswahl der Maßnahme liegt im pflichtgemäßen Ermessen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. In der Regel ist allerdings bei erwiesener Ungeeignetheit eine Beschränkung des Führens von Fahrzeugen oder die Anordnung von Auflagen nicht ausreichend, um den Straßenverkehr in hinreichendem Maße vor Gefahren zu schützen, weil sich mit der Feststellung der Nichteignung, anders als bei der bedingten Fahreignung, grundsätzlich eine abstrakte Gefährlichkeit des Betroffenen für den Straßenverkehr manifestiert hat. In einem solchen Fall reduziert sich das Auswahlermessen der Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig auf Null, so dass das Führen von Fahrzeugen zu untersagen ist (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 6.6.2018 - 7 L 2934/17, juris Rn. 26; vgl. auch VG Düsseldorf, B.v. 16.12.2013 - 14 K 8049/13, juris, Rn. 32 m.w.N.).
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Die Behörde hat das ihr durch § 3 Abs. 1 FeV eingeräumte Auswahlermessen erkannt und in knapper, aber gerade noch ausreichende Form ausgeübt. Insbesondere führt der Antragsgegner unter Verweis auf das Gutachten des TÜV … vom 26. September 2019 aus, dass auch nicht durch Auflagen oder Beschränkungen gewährleistet werden kann, dass der Antragsteller das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann. Im Übrigen ist nach oben genanntem Maßstab von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen. Denn nach dem nicht zu beanstandenden Ergebnis des Gutachtens steht eine Ungeeignetheit des Antragstellers fest und es kommen Beschränkungen oder Auflagen als mildere Varianten zum Verbot nicht in Betracht. Auch Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV sieht im Fall eines Alkoholmissbrauchs und der nicht hinreichend sicheren Trennung von Führen von Fahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum keine Beschränkungen oder Auflagen vor.
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Jedenfalls würde im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinter dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zurückstehen. Es ist nicht festzustellen, dass das Interesse des Antragstellers, erlaubnisfreie Fahrzeuge wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens führen zu dürfen, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse genießt. Zwar kann die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Betroffenen gravierend beeinflussen. Die mit der Untersagung verbundenen Schwierigkeiten muss der Antragsteller als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Die Umstände des Einzelfalls gebieten auch keine Ausnahme, so dass das Interesse am Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern Vorrang genießt.
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Der Antrag ist deshalb abzulehnen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwertbeschluss beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 46.3, 46.14 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung des Jahres 2013.