SG München, Urteil v. 11.02.2020 – S 38 KA 45/19
Titel:

Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes

Normenketten:
SGB V § 35 Abs. 1, § 103 Abs. 4
SGG § 197a
Leitsätze:
1. Liegen keine Versorgungsgründe vor, kann die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens abgelehnt werden (§ 103 Absatz 3a S. 3 zweiter HS SGB V.). (Rn. 14 – 15)
2. Maßgeblich ist die tatsächliche Versorgungssituation. Ein besonderes Leistungsspektrum (Behandlung von schwer traumatisierten Patienten) kann dazu führen, dass trotz genereller Überversorgung im Bereich der Psychotherapie Versorgungsgründe einer Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nicht entgegenstehen.  (Rn. 14)
Schlagworte:
Beurteilungsspielraum, Nachbesetzungsverfahren, Planungsbereich, Psychotherapeuten, Versorgungsauftrag
Fundstellen:
BeckRS 2020, 2285
MedR 2020, 887
LSK 2020, 2285

Tenor

I. Der Beschluss der Beklagten vom 23.01.2019, zugestellt am 01.02.2019, wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag erneut zu entscheiden.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist der Bescheid des beklagten Zulassungsausschusses aus der Sitzung vom 19.01.2019. Der Beklagte hatte über den Antrag der Beigeladenen zu 1 zu entscheiden, für einen hälftigen Versorgungsauftrag (gegenwärtig voller Versorgungsauftrag mit Psychotherapeutensitz in B-Stadt) das Nachbesetzungsverfahren durchzuführen. Die Beigeladene zu 1 gab an, sie möchte aus beruflichen, aber auch aus gesundheitlichen Gründen den hälftigen Vertragsarztsitz abgeben. Der Schwerpunkt ihrer Behandlung liege bei der Behandlung schwer traumatisierter Patienten.
2
Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag der Beigeladenen zu 1 ab. Zur Begründung führte er aus, es würden zwar die allgemeinen Voraussetzungen nach § 103 Abs. 4 SGB V vorliegen. Die Praxis sei grundsätzlich fortführungsfähig. Jedoch sei eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen (§ 103 Absatz 3a S. 3 zweiter HS SGB V) nicht erforderlich. Der Planungsbereich B-Stadt sei extrem überversorgt. Die Patienten könnten problemlos durch andere Psychotherapeuten im Planungsbereich versorgt werden. Es gebe auch bei diesen Psychotherapeuten keine langen Wartezeiten. Das besondere Leistungsspektrum bei der Beigeladenen zu 1 führe ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Vielmehr sei abzuwägen zwischen dem Interesse des Vertragsarztes und dem öffentlich-rechtlichen Ziel des Abbaus der Überversorgung. In diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt werden, dass im Planungsbereich allein 59 Psychotherapeuten oberhalb der Sperrgrenze vorhanden seien.
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Gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses legte die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Klage zum Sozialgericht München ein. Zur Klagebegründung führte sie aus, die Begründung in dem angefochtenen Bescheid sei ermessensfehlerhaft und die Entscheidung deshalb rechtswidrig. So hätten durch den Zulassungsausschuss keine Prüfungen stattgefunden, ob Aufnahmekapazitäten bei anderen Psychotherapeuten bestehen würden. Außerdem hätte das besondere Leistungsspektrum der Beigeladenen zu 1 (Schwerpunkt: Behandlung traumatisierter Patienten) Berücksichtigung finden müssen. Diese habe auch vorgetragen, die Patienten würden von vielen Psychotherapeuten an sie verwiesen.
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Die Beigeladene zu 1 betonte in ihrem Schreiben vom 25.01.2020, sie sei auf die Behandlung von Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen oder dissoziativen Identitätsstörungen spezialisiert. Es gebe große Schwierigkeiten, für diese Patienten geeignete Therapieplätze zu finden. Bei der Behandlung von Traumapatienten handle es sich um Langzeitbehandlungen mit einer Dauer von bis zu zehn Jahren. Die Wartezeit in ihrer Praxis betrage ca. zwei Jahre.
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In der mündlichen Verhandlung am 11.02.2020 wurde die Sachund Rechtslage mit den anwesenden Beteiligten besprochen. Der beklagte Zulassungsausschuss war nicht vertreten.
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Die Beigeladene zu 1 wies nochmals darauf hin, sie behandle Traumapatienten. Hierzu gehörten Patienten, die Opfer von Straftaten waren, aber auch Patienten, die sexuellen Übergriffen ausgesetzt waren. Auf die Frage des Gerichts, warum nach ihren Angaben andere Psychotherapeuten dieses Patientenklientel nicht behandelten, führte die Beigeladene zu 1 aus, die Psychotherapeutenausbildung koste ca. 50.000 € und sei von den Psychotherapeuten selbst zu tragen. Für die Ausbildung zum Traumatherapeuten seien zusätzlich ca. 30.000 € aufzuwenden. Die Ausbildung hierzu erfolge nach der Approbation. Die Psychotraumatologie gebe es erst seit Ende der neunziger Jahre. Als anerkanntes Zusatzverfahren habe sich das EMDR-Verfahren etabliert. Nach diesem Verfahren ausgebildete Psychotherapeuten seien speziell geschult in der Behandlung von Unfallopfern, nicht jedoch für andere Traumapatienten. Im Planungsbereich B-Stadt verfüge lediglich ein Kollege über diese EMDR-Ausbildung. Es sei Tatsache, dass sich Kollegen mit der Behandlung von Traumapatienten nicht beschäftigen wollten. Dies hänge vermutlich zum einen mit der speziell notwendigen Ausbildung, aber auch mit der Therapiedauer und der Belastungssituation zusammen, der der Behandler ausgesetzt sei.
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Die Klägerin stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 13.02.2019, dem sich die Beigeladene zu 1 anschloss.
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Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.02.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage, es handelt sich um eine Anfechtungsund Verbescheidungsklage nach § 54 SGG, ist zulässig und erweist sich auch als begründet. Der angefochtene Bescheid des Zulassungsausschusses ist aus mehreren Gründen als rechtswidrig anzusehen. Nach Auffassung des Gerichts hat der Zulassungsausschuss von dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht.
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Nach § 103a Satz 1 SGB V entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Abs. 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Voraussetzung ist nach gefestigter Rechtsprechung zunächst, dass die Praxis fortführungsfähig und ein Praxissubstrat vorhanden ist. Diese Voraussetzung ist nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten unstrittig gegeben.
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Der Beklagte hat aber den Antrag deshalb abgelehnt, weil er der Meinung ist, eine Nachbesetzung (zur Hälfte) sei aus Versorgungsgründen nicht erforderlich (§ 103 Absatz 3a S. 3 zweiter HS SGB V). Hierzu verweist er darauf, dass im Planungsbereich B-Stadt allein „59 Psychotherapeuten oberhalb der Sperrgrenze“ vorhanden seien und die anderen Psychotherapeuten im Planungsbereich ohne weiteres die Patienten übernehmen könnten.
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Nach Auffassung des Gerichts reicht diese Begründung bei weitem nicht aus, den Antrag der Beigeladenen zu 1 auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens für den hälftigen Psychotherapeutensitz in B-Stadt abzulehnen. Bei § 103 Absatz 3a S. 3 zweiter HS SGB V handelt es sich um eine Ermessensvorschrift.
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Der beklagte Zulassungsausschuss ist seiner Begründungspflicht nach § 35 Abs. 1 SGB X nur unzureichend nachgekommen. Es mag zwar zutreffen, dass eine extreme Überversorgung im Bereich der Psychotherapie im Planungsbereich B-Stadt generell vorhanden ist. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass für die Mehrzahl der (Durchschnitts-) Patienten, die psychotherapeutisch zu behandeln sind, von anderen Psychotherapeuten behandelt werden können, da genügend Behandlungskapazitäten vorhanden sind. In diesem Fall muss das Interesse des abgebenden Vertragsarztes an der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Interesse am Abbau der Überversorgung zurückstehen. Etwas anderes kann sich aber daraus ergeben, wenn - wie hier - das Leistungsspektrum von dem anderer Psychotherapeuten entscheidend abweicht.
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Der beklagte Zulassungsausschuss hat zwar erwähnt, dass die Beigeladene zu 1 ein besonderes Behandlungsspektrum (Traumapatienten) aufweist. Es genügt aber nicht, diesen wesentlichen Aspekt im Rahmen der Ermessensentscheidung damit abzutun, dieses „besondere Leistungsspektrum führe nicht zu einer anderen Beurteilung“. Eine unzureichende Begründung des Verwaltungsaktes stellt einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 35 SGB X dar. Bei der Sachlage (besonderes Leistungsspektrum) drängt sich auf, dass trotz genereller Überversorgung im Bereich der Psychotherapie Versorgungsgründe einer Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nicht entgegenstehen. Der Beklagte übersieht nämlich, dass es nach gefestigter Rechtsprechung in erster Linie auf die tatsächliche Versorgungssituation in dem betreffenden Planungsbereich ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, Az B 6 KA 35/99 R; SG Marburg, Urteil vom 11.01.2017, Az S 12 KA 262/16). Hierzu haben keinerlei Untersuchungen in Form von Umfragen bei den anderen Psychotherapeuten stattgefunden, ob für das Patientenklientel (Traumapatienten), das die Beigeladene zu 1 behandelt, genügend Aufnahmekapazitäten dort bestehen würden, worauf die Klägerin zutreffend hinweist. Nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 1 sowohl schriftsätzlich, als auch mündlich in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2020, an dessen Richtigkeit nach Auffassung des Gerichts an sich keinerlei Zweifel bestehen, gibt es aus nachvollziehbaren Gründen generell, aber auch im Planungsbereich B-Stadt kaum Therapeuten, die sich mit der Behandlung von schwer traumatisierten Patienten befassen. Dafür spricht auch der Vortrag der Beigeladenen zu 1, wonach die Wartezeit in ihrer Praxis ca. 2 Jahre beträgt. Somit kann das Argument des Beklagten nicht durchgreifen, die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens sei aus Versorgungsgründen nicht erforderlich (§ 103 Absatz 3a S. 3 zweiter HS SGB V). Vielmehr hätte sich für den Beklagten das Gegenteil aufdrängen müssen.
15
Der Beklagte wird gehalten sein, den Antrag der Beigeladenen zu 1 nochmals unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden, nachdem er den Sachverhalt von Amts wegen nach § 20 SGB X im vorgenannten Sinne (Untersuchungen in Form von Umfragen bei den anderen Psychotherapeuten im Planungsbereich, ob für das Patientenklientel (Traumapatienten), das die Beigeladene zu 1 behandelt, genügend Aufnahmekapazitäten dort bestehen) weiter aufgeklärt hat.
16
Aus den genannten Gründen war der Klage stattzugeben.
17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.