Inhalt

VGH München, Beschluss v. 07.09.2020 – 11 CS 20.1418
Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 3
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, Art. 31 Abs. 7
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 1 S. 2; Anl. 4 zur FeV Nr. 9.1
Leitsätze:
Zwar ist der widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt. Vor dem Hintergrund, dass der Erwerb einer „Scheindroge“ ein seltener Ausnahmefall ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils hiervon nicht ausgegangen werden muss. (Rn. 20)
Eine Beibringungsfrist von zwei Monaten für das ärztliche Gutachten nach § 14 Abs. 1 S. 2 FeV ist grundsätzlich ausreichend bemessen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens, Besitz einer Ecstasy-Tablette, Verlängerung der Beibringungsfrist, Entziehung der Fahrerlaubnis, Zwangsgeldandrohung, Anhörungsfrist, Fahreignung, Ecstasy Tabelle, widerrechtlicher Betäubungsmittelbesitz, Einnahme von Betäubungsmitteln, Beweiswürdigung, Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, Nichtvorlage
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 26.05.2020 – W 6 S 20.652
Fundstellen:
VRS , 48
ZfS 2020, 657
BeckRS 2020, 22594
DÖV 2020, 1087
LSK 2020, 22594

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 19. August 2016 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.
2
Bei einer polizeilichen Personenkontrolle am Würzburger Hauptbahnhof am 21. September 2019 gegen 7:40 Uhr verneinte der Antragsteller die Frage, ob er verbotene Gegenstände wie Betäubungsmittel mit sich führe. Bei der anschließenden Durchsuchung fand die Polizei im Intimbereich des Antragstellers ein Druckverschlusstütchen mit einer halben roten Tablette mit Motiv, die sie für eine Ecstasy-Tablette hielt. Sie belehrte den Antragsteller als Beschuldigten sowie hinsichtlich § 31 BtMG. Der Antragsteller äußerte sich nicht zur Sache. Die Tablette wurde beschlagnahmt.
3
Die Staatsanwaltschaft sah mit Verfügung vom 26. November 2019 von einer Strafverfolgung gemäß § 31a Abs. 1 BtMG mangels öffentlichen Interesses ab. Dem Antragsteller sei nur der Umgang mit einer geringen Menge (eine halbe Ecstasy-Tablette) zur Last gelegen, die offenbar nur zum gelegentlichen Eigenverbrauch vorgesehen gewesen sei.
4
Unter Bezugnahme auf diesen Sachverhalt forderte das Landratsamt Würzburg den Antragsteller mit Schreiben vom 21. Januar 2020 gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV auf, bis 21. März 2020 ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zu seinem Konsumverhalten beizubringen. Zu klären sei, ob er Konsument von Betäubungsmitteln (MDMA) sei und ob bei festgestellter früherer fahreignungsrelevanter Einnahme von Betäubungsmitteln (MDMA) ausreichende Abstinenznachweise vorlägen.
5
Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vortragen, er habe noch nie Betäubungsmittel konsumiert, sondern sei lediglich im Besitz einer halben Tablette gewesen, die er geschenkt bekommen habe. Es sei unstreitig, dass er offensichtlich eine halbe Ecstasy-Tablette bei sich geführt habe. Inwieweit es sich tatsächlich um MDMA gehandelt habe, könne nicht gesagt werden, da kein Wirkstoffgutachten in Auftrag gegeben worden sei.
6
Die Staatsanwaltschaft Würzburg teilte auf Nachfrage des Landratsamts mit, dass die beschlagnahmte Tablette zwischenzeitlich vernichtet worden sei. Die Polizei teilte mit Schreiben vom 27. Februar 2020 mit, aufgrund der Gesamtumstände habe darauf geschlossen werden können, dass es sich um eine Ecstasy-Tablette gehandelt habe. Der Antragsteller und weitere Personen seien nach eigenen Angaben auf dem Heimweg von einer Diskothek in Nürnberg gewesen. Bei einer Begleitperson seien einige Betäubungsmittel aufgefunden worden. Das Druckverschlusstütchen habe der Antragsteller nicht in der Hosentasche, sondern in seinen Intimbereich mitgeführt. Auf der Tablette sei ein für „normale“ Tabletten ungewöhnliches Motiv festgestellt worden, das für Ecstasy-Tabletten typisch sei. Die ermittelnden Beamten seien sich diesbezüglich sicher gewesen und hätten den Antragsteller daher als Beschuldigten einer Straftat gegen das BtMG belehrt.
7
Mit Schreiben vom 23. März 2020 antwortete das Landratsamt auf Anregungen des Prozessbevollmächtigten vom 17. Februar und 21. März 2020, die Gutachtensanordnung zurückzunehmen, dahingehend, dass vor einer Entscheidung über die Angelegenheit eine polizeiliche Auskunft abgewartet werde. Mit Schreiben vom 2. April 2020 räumte es dem Antragsteller die Gelegenheit ein, sich bis 16. April 2020 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern bzw. das ärztliche Gutachten doch noch vorzulegen.
8
Am 14. April 2020 kündigte der Antragsteller telefonisch an, sich begutachten zu lassen. Das Landratsamt wies ihn darauf hin, dass eine Fristverlängerung nur in einem - hier nicht vorliegenden - begründeten Ausnahmefall möglich sei.
9
Mit Bescheid vom 23. April 2020 entzog das Landratsamt dem Antragsteller gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Der Antragsteller sei unstreitig im Besitz einer halben Ecstasy-Tablette gewesen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegende Stoffe beinhalte, überwiegend Methylendioxymetamphetamin (MDMA) sowie andere psychoaktive Substanzen. Unerheblich sei, aus welchen Betäubungsmitteln die Tablette bestanden habe. Die Fahrerlaubnisbehörde könne auch ohne Wirkstoffgutachten davon ausgehen, dass der Antragsteller im Besitz eines Betäubungsmittels gewesen sei.
10
Am 8. Mai 2020 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist, und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen. Am 14. Mai 2020 gab er seinen Führerschein beim Landratsamt ab.
11
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 26. Mai 2020 ab. Soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die erledigte Zwangsgeldandrohung begehrt werde, sei der Antrag unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützte Gutachtensanordnung sei rechtmäßig. Auch wenn vorliegend kein Wirkstoffgutachten erstellt worden sei und auch nicht nachträglich erstellt werden könne, sei das Gericht aufgrund der Umstände, unter denen die Tablette aufgefunden worden sei, sowie des Erklärungsverhaltens des Antragstellers davon überzeugt, dass es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG gehandelt habe. Eine andere Sichtweise erscheine lebensfremd. Sowohl das konkrete Aussehen der Tablette als auch die Aufbewahrung in einem Druckverschlusstütchen sprächen stark gegen ein (legales) Medikament. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller die Tablette im Intimbereich und nicht in der Hosentasche verwahrt habe, wenn es sich hierbei nicht um illegale Betäubungsmittel gehandelt haben sollte. Auch widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung, dass der Betroffene nach Belehrung durch die Polizei als Beschuldigter einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz es - wenn es so gewesen wäre - nicht richtigstelle, dass es sich um kein Betäubungsmittel handele. Ferner habe die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nach § 31a Abs. 1 BtMG eingestellt, da dem Antragsteller nach ihrer Auffassung der Umgang mit lediglich einer geringen Menge an Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch habe zur Last gelegt werden können. Im Schreiben des Bevollmächtigten vom 17. Februar 2020 werde ausgeführt, es sei „unstreitig“, dass der Antragsteller „offensichtlich eine halbe Ecstasy-Tablette bei sich“ geführt habe. Es könne nicht gesagt werden, inwieweit es sich hierbei um MDMA gehandelt habe. Die spätere Relativierung dieser Aussage erscheine wenig überzeugend. Da eine Gutachtensanordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV grundsätzlich keine über den Besitz hinausgehenden Anhaltspunkte für eine Annahme voraussetze, sei auch unerheblich, ob der Antragsteller jemals Betäubungsmittel konsumiert habe. Die in der Anordnung vom 21. Januar 2020 gesetzte Frist von zwei Monaten sei nicht zu beanstanden. In dieser Zeit sei es grundsätzlich möglich und zumutbar, das geforderte Gutachten vorzulegen. Bei dem Zusatz im Anhörungsschreiben vom 2. April 2020, ggf. könne das geforderte Gutachten ebenfalls bis zum 16. April 2020 vorgelegt werden, handle es sich lediglich um eine stillschweigende rückwirkende Verlängerung der bereits am 21. März 2020 abgelaufenen Beibringungsfrist (Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG) und nicht um eine neu gesetzte Frist für eine (erneute) Gutachtensanordnung. Insofern sei auch die telefonische Auskunft des Landratsamts vom 14. April 2020 zutreffend gewesen. Denn die eigentliche Beibringungsfrist sei am 21. März 2020 abgelaufen. Da der Antragsteller erst in diesem Telefonat erklärt habe, sich der Begutachtung stellen zu wollen, habe es auf der Hand gelegen, dass die Vorlage eines Gutachtens bis 16. April 2020 nicht möglich gewesen und eine weitere Fristverlängerung nicht in Betracht gekommen sei. Während der bis zum 21. März 2020 laufenden Frist habe der Antragsteller wiederholt zu erkennen gegeben, dass er sich der Begutachtung nicht stellen werde. Anders könnten die Aufforderungen zur Rücknahme der Gutachtensanordnung in den anwaltlichen Schreiben vom 17. Februar und 20. März 2020 nicht verstanden werden. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, inwieweit er zur Mitwirkung bereit gewesen sein solle. Die Behörde habe auch sonst nicht der Anschein erweckt, dass die - im Übrigen abgelaufene - Beibringungsfrist unterbrochen werde. Wenn nunmehr vorgetragen werde, dass der Antragsteller am 14. April 2020 per Telefax mitgeteilt habe, sich bei der pima mpu GmbH der Begutachtung zu unterziehen, und um eine Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens gebeten habe, so sei dieses Schreiben offenbar dem Landratsamt nicht zugegangen. Es befinde sich nicht in der Behördenakte und sei ausweislich des Briefkopfes an eine unzutreffende Telefaxnummer verschickt worden. Außerdem sei die Beibringungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen, sodass die an die Nichtvorlage geknüpfte Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Behörde bei ihrem weiteren Vorgehen binde. Dass der Antragsteller aktuell bereit zu sein scheine, sich der Begutachtung zu stellen, ändere hieran nichts. Denn bei einer grundlosen Weigerung werde die Annahme fehlender Eignung nicht schon durch die nachträglich erklärte Bereitschaft zur Gutachtensbeibringung, sondern nur durch ein positives Gutachten ausgeräumt. Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erkennen, da es jedenfalls im Bereich der Fahrerlaubnisentziehungen keine gängige Verwaltungspraxis gebe, die Beibringungsfrist auf Antrag des Betroffenen zu verlängern.
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Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller unter Schilderung des Verfahrensablaufs geltend, die Anhörungsfrist vom Zugang des Anhörungsschreibens am 7. Februar 2020 (gemeint sein dürfte der 7.4.2020) bis zum 16. April 2020 sei viel zu kurz bemessen gewesen. Angesichts der verbleibenden Zeit von nicht einmal einer Woche, der anhaltenden „Coronapandemie“ und der Osterfeiertage sei es dem Bevollmächtigten und dem Antragsteller nicht möglich gewesen, sich in der Sache in geeigneter Weise zu beraten, geschweige denn ein ärztliches Gutachten beizubringen. Mit Schreiben vom 14. April 2020 habe der Antragsteller dem Landratsamt seine Bereitschaft zu einer Begutachtung bei der pimampu GmbH mitgeteilt und um Fristverlängerung bis in den Mai gebeten. Der Antragsteller habe sich am 14. April 2020 auch telefonisch dahin erklärt. Dies habe die Behörde jedoch mit der Begründung verweigert, die Frist sei schon abgelaufen und eine Verlängerung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht gerechtfertigt. Die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis sei mit der nicht fristgerechten Beibringung des ärztlichen Gutachtens begründet worden, obwohl sich die Behörde bis zum Ende der gesetzten Frist am 21. März 2020 nicht geäußert und schließlich mit Schreiben vom 23. März 2020 mitgeteilt habe, eine Entscheidung erst zu treffen, wenn die Auskunft der Polizei eingeholt worden sei. Ferner sei nicht erwähnt worden, dass die Behörde dem Antragsteller eigentlich bis 16. April 2020 auch Gelegenheit gegeben habe, dass Gutachten beizubringen. Der Hinweis des Sachbearbeiters, die Beibringungsfrist sei bereits abgelaufen, sei damit unzutreffend und treuwidrig gewesen. Nach Zugang des Entziehungsbescheids habe der Sachbearbeiter nochmals die Gewährung einer (erneuten) Beibringungsfrist unter pauschalen Hinweis auf Gefahren für den Straßenverkehr mündlich abgelehnt. Der Entziehungsbescheid könne keinen Bestand haben. Denn es sei objektiv nicht mehr feststellbar, dass der Antragsteller eine halbe Ecstasy-Tablette besessen habe, weil die Staatsanwaltschaft diese vernichtet habe. Sofern das Verwaltungsgericht auf das äußere Erscheinungsbild der Tablette abstelle, sei zu entgegnen, dass auch legale Tabletten und sogar Süßigkeiten dieses Erscheinungsbild hätten. Auch das Verhalten des Antragstellers vor Ort spreche nicht dafür. Vielmehr habe er geantwortet, keinerlei Betäubungsmittel mit sich zu führen. Das Gericht habe es unterlassen, die Punkte mit einfließen zu lassen, die erheblich gegen den Besitz einer Droge sprächen. So sei der Antragsteller bisher noch nie polizeilich in Erscheinung getreten. Die Polizei habe offensichtlich keine drogentypischen Auffälligkeiten bei ihm festgestellt, da dies sonst vermerkt worden wäre. Letztendlich lasse sich schlichtweg nicht mehr nachvollziehen, was beim Antragsteller aufgefunden worden sei. Der Betäubungsmittelbesitz müsse tatsächlich nachgewiesen sein. Hinreichend konkrete Verdachtsmomente genügten nicht. Vorliegend würden jedoch Vermutungen herangezogen, um eine gesetzgeberische Vermutung (Besitz - Konsum) zu begründen. Außerdem verstoße die alleinige Berufung auf das Fristversäumnis gegen Treu und Glauben und sei grob unbillig. Gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 1 und 2 BayVwVfG könne die Behörde Fristen verlängern, nach Ablauf auch rückwirkend. Bei der Ermessensentscheidung habe sie Gesichtspunkte der Billigkeit zu berücksichtigen und in der Regel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden, wenn keine wesentlichen Gesichtspunkte gegen eine Fristverlängerung sprächen. Das Landratsamt habe sein Ermessen in Anbetracht der Gesamtumstände und des eigenen Verhaltens fehlerhaft ausgeübt. Der Antragsteller habe vor Ablauf der ersten Frist beachtliche Einwände gegen die Gutachtensanordnung erhoben und die Behörde nochmals um erneute Entscheidung gebeten. Erst nach Fristablauf habe diese reagiert und ausdrücklich angegeben, eine Entscheidung nach Erhalt einer polizeilichen Auskunft zu treffen. Daher habe der Antragsteller davon ausgehen dürfen, dass die Behörde sodann über die Anordnung des ärztlichen Gutachtens entscheide. Anders habe die Auskunft von 23. März 2020 nicht verstanden werden können, zumal sich der Antragsteller nie gänzlich einer Begutachtung verweigert habe. Es habe auch keinen Anlass zu der Annahme gegeben, er wolle auf Zeit spielen. Mit Schreiben vom 2. April 2020, das am 7. Februar 2020 (gemeint sein dürfte der 7.4.2020) zugegangen sei, sei dem Antragsteller eine nahezu nicht einhaltbare Frist zur Äußerung und/oder Beibringung des Gutachtens gesetzt worden. Ihm seien gerade einmal zwölf Tage verblieben, um sich während der damals akuten Coronapandemie und den damit verbundenen Einschränkungen mit dem Bevollmächtigten in Verbindung zu setzen und sich beraten zu lassen, ggf. eine Gutachterstelle zu finden und das Gutachten erstellen zu lassen. Eine zu kurze Frist sei geeignet, eine Anordnung gänzlich rechtswidrig zu machen. Für eine Fristverlängerung sei anzuführen, dass sich der Antragsteller ansonsten zunächst einer endgültigen Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis gegenübersehe, die ihn erheblich in seinem Persönlichkeitsrecht und seiner allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtige. Hingegen sprächen keine gewichtigen Gründe für die Verweigerung einer Fristverlängerung. Die von der Behörde angeführte abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs sei nicht nachzuvollziehen, nachdem jene erst vier Monate nach Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens tätig geworden sei und wiederum eine Beibringungsfrist von zwei Monaten gesetzt habe. Die allgemeine Verwaltungspraxis in Führerscheinsachen gehe dahin, dass Fristverlängerungen zur Gutachtensbeibringung im Regelfall gewährt würden. Dies sei dem Verwaltungsgericht sicherlich bekannt. Auch in der Rechtsprechung seien Beispiele für eine Verlängerung der Beibringungsfrist zu finden. Etwaige gegen eine Verlängerung sprechende Besonderheiten seien nicht erkennbar. Es handele sich lediglich um den Besitz von Betäubungsmitteln außerhalb des Straßenverkehrs, wofür nicht einmal ein gesicherter Nachweis vorliege. Vom Antragsteller sei zu keiner Zeit eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgegangen. Eine Fristverlängerung hätte auch unter einer gefahrenmindernden Auflage, wie der amtlichen Verwahrung des Führerscheins, stattfinden können. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für die allgemeine Gutachtensanordnung nicht vor. Die Entziehung der Fahrerlaubnis, die sich ausschließlich auf die nicht fristgerechte Beibringung des Gutachtens stütze, sei daher aufzuheben.
13
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
14
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung begehrt wird, und im Übrigen unbegründet.
15
Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, soweit das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldandrohung abgelehnt hat, weshalb die Beschwerde insoweit zu verwerfen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Da sich die Zwangsgeldandrohung mit der Abgabe des Führerscheins am 14. Mai 2020 erledigt hatte und der Antragsgegner nicht zu erkennen gegeben hat, dass er das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben beabsichtigt, fehlte dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit das Rechtsschutzbedürfnis (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2019 - 11 CS 19.1451 - juris Rn. 14 m.w.N.). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht ansatzweise auseinander.
16
Im Übrigen ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
17
Entgegen der Auffassung des Antragstellers leidet der Bescheid, mit dem ihm der Antragsgegner die Fahrerlaubnis entzogen hat, nicht schon wegen einer zu knapp bemessenen Anhörungsfrist oder der Ablehnung, diese zu verlängern, an einem formellen Rechtsfehler. Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Vor dem Hintergrund, dass es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte, der dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten schon seit Zugang der Gutachtensanordnung vom 21. Januar 2020 bekannt war und zu dem sich die Beteiligten schon geäußert hatten, durfte das Landratsamt davon ausgehen, dass eine kurze Äußerungsfrist ausreichen würde. Eine Verlängerung der Anhörungsfrist hat der Antragsteller nicht beantragt. Nach dem Aktenvermerk über das Telefonat vom 14. April 2020 und auch nach dem Beschwerdevorbringen hat er vielmehr -- was nicht dasselbe ist - um eine Verlängerung der Beibringungsfrist gebeten. Dasselbe gilt für das beim Landratsamt nicht eingegangene Schreiben vom 14. April 2020. Im Übrigen hat sich der Antragsteller auch in den zwölf Tagen nach Ablauf der Anhörungsfrist am 16. April 2020 bis zum Versand des Entziehungsbescheids am 28. April 2020 nicht mehr geäußert.
18
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl I S. 1416), in Kraft getreten zum 1. Januar 2020, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).
Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Begründet der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes Zweifel an der Fahreignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 = juris Rn. 19 m.w.N.).
19
Dies war hier der Fall. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens konnte auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV angeordnet werden. Nach der in dieser Vorschrift enthaltenen gesetzgeberischen Wertung kann der widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Hinweis auf die Einnahme von Betäubungsmitteln sein. Dabei muss der Besitz konkret nachgewiesen sein (BayVGH, B.v. 11.2.2019 - 11 CS 18.1808 - juris Rn. 20 m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 14 FeV Rn. 17). Davon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Die Polizei hat bei einer körperlichen Durchsuchung des Antragstellers eine halbe Tablette aufgefunden, was dieser nicht bestreitet. Der Fund ist auch durch Lichtbilder dokumentiert. Aufgrund der äußerlichen Gestalt der Tablette, insbesondere des aufgedruckten Motivs und der Farbe, und aufgrund der sonstigen Gesamtumstände, insbesondere des Auffindeortes, der Art der Aufbewahrung, des Verhaltens und des vorherigen Aufenthalts des Antragstellers in einer Diskothek, haben die Polizei und die Staatsanwaltschaft jene für eine Ecstasy-Tablette gehalten. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17. Februar 2020 hat der Antragsteller selbst eingeräumt, im Besitz einer halben „Ecstasy-Tablette“ gewesen zu sein und damit schlüssig auch, dass es sich nicht etwa um ein Medikament oder eine Süßigkeit gehandelt hat. Allerdings bestreitet er, dass diese Tablette MDMA oder einen anderen Wirkstoff enthielt, der als Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlagen I bis III zu qualifizieren war. Für diese Behauptung spricht jedoch nichts. Vielmehr entspricht die Annahme, dass der Stoff „Ecstasy“ ein Betäubungsmittel enthält, den Angaben in der einschlägigen Literatur, wonach mit dem Namen Ecstasy und weiteren Szenenamen verschiedene Amphetaminderivate, am häufigsten MDMA, aber auch MDA, MDE/ MDEA sowie MBDB und DOB, mit sehr unterschiedlichem Wirkstoffgehalt bezeichnet werden (vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 64; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Aufl. 2019, „Stoffe“ Rn. 312; Vor §§ 29 ff. Rn. 366 ff.; Paeffgen in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017, Nachbem. zu § 323a Rn. 48; Eberth/ Müller/Schütrumpf, Verteidigung in Betäubungsmittelsachen, 7. Aufl. 2018, Rn. 159; vgl. auch den im Internet veröffentlichten Bericht „Drogenmärkte und Kriminalität“ 2018 des nationalen REITOX-Knotenpunkts an die EMCDDA [European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction], S. 12, wonach im Datenjahr 2017/18 rund 1,2 Millionen Konsumeinheiten Ecstasy auf ihren Wirkstoffgehalt untersucht worden sind, die mit wenigen Ausnahmen nur einen psychotropen Wirkstoff, am häufigsten MDMA [98,4% der Monopräparate] und mit weitaus geringerer Häufigkeit die Wirkstoffe 2C-B, mCPP, MDA und Metamphetamin, allesamt Betäubungsmittel, enthielten). Bei allen diesen Stoffen handelt es sich um Betäubungsmittel nach den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG. Selbst wenn also die halbe Ecstasy-Tablette im Besitz des Antragstellers nicht MDMA, sondern andere Wirkstoffe oder Wirkstoffkombinationen enthielt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass er Betäubungsmittel in seinem Besitz hatte (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2020 - 11 ZB 20.43 - juris Rn. 17; B.v. 26.9.2016 - 11 CS 16.1649 - juris Rn. 9). Hierbei handelt es sich nach alledem nicht um eine bloße oder „äußerst schwache“ Vermutung. Ob der Antragsteller während der Polizeikontrolle drogentypische Auffälligkeiten gezeigt hat, in der Vergangenheit mit Drogen aufgefallen ist oder Betäubungsmittel konsumiert hat, spielt insoweit keine Rolle.
20
Bei der Wertung, dass die beim Antragsteller aufgefundene halbe Ecstasy-Tablette ein Betäubungsmittel enthielt, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Zwar ist der widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Behauptet allerdings ein Betroffener, der den Besitz eines Stoffes eingeräumt hat, der üblicherweise ein Betäubungsmittel bezeichnet („Ecstasy“) bzw. Wirkstoffe im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlagen I bis III enthält, dass es sich hierbei nicht um ein Betäubungsmittel gehandelt habe, obliegt es ihm, dies plausibel darzulegen. Vor dem Hintergrund, dass der Erwerb einer „Scheindroge“ ein seltener Ausnahmefall ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils hiervon nicht ausgegangen werden muss.
21
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war auch die Beibringungsfrist für das ärztliche Gutachten ausreichend bemessen. Der Senat hat eine Beibringungsfrist von zwei Monaten grundsätzlich für ausreichend erachtet (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 28; B.v. 9.10.2017 – 11 CS 17.1483 – juris Rn. 26; B.v. 21.10.2015 – 11 C 15.2036 – juris Rn. 18; B.v. 23.4.2013 – 11 CS 13.219 – juris Rn. 3, 20; ebenso SächsOVG, B.v. 18.5.2020 – 6 B 346/19 – juris Rn. 2, 6 f.; OVG Bremen, B.v. 10.2.2020 – 2 B 269/19 – juris Rn. 15). Dem Antragsteller standen bei Berücksichtigung der Fristverlängerung bis 16. April 2020 sogar rund zwei Monate und drei Wochen zur Verfügung. Dient die Vorlage des Gutachtens nicht dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, sondern wie hier der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist die Beibringungsfrist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 26 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 10.2.2020 a.a.O.; Dauer, a.a.O. § 11 FeV Rn. 45). Den Eignungszweifeln ist in diesem Fall so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (vgl. BayVGH, a.a.O.).
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Das Landratsamt hätte die gesetzte Frist auch nicht über den 16. April 2020 hinaus verlängern müssen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Antragsteller bis zum Ablauf der Beibringungsfrist am 21. März 2020 keine Mitwirkungsbereitschaft erkennen lassen und auch keinen Antrag auf Verlängerung der Beibringungsfrist gestellt, sondern um Aufhebung der Gutachtensanordnung gebeten. Mit Anhörungsschreiben vom 2. April 2020 hat das Landratsamt die zwischenzeitlich abgelaufene Beibringungsfrist von Amts wegen gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG bis 16. April 2020 rückwirkend verlängert (vgl. dazu Kallerhoff/Stamm in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 31 Rn. 49). Da der Antragsteller bis dahin nicht vorgetragen hatte, aus welchen Gründen ihm die Einhaltung der Frist nicht möglich war, und solche Hinderungsgründe auch nicht ersichtlich waren, konnte das Landratsamt insoweit auch keine Billigkeitserwägungen anstellen. Auch danach ist beim Landratsamt kein begründeter Verlängerungsantrag gestellt worden. Das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte und eine unzutreffende Telefaxnummer aufweisende anwaltliche Schreiben vom 14. April 2020, in dem im Übrigen auch nicht darlegt wird, dass der Antragsteller „corona-“ oder „feiertagsbedingt“ keinen Begutachtungstermin erhalten und welche Bemühungen er diesbezüglich entfaltet hat, findet sich nicht bei den Behördenakten. Gründe, die die Einhaltung der Beibringungsfrist unmöglich gemacht hätten, hat der Antragsteller auch nicht am 14. April 2020 mündlich dargelegt. Er hat lediglich vorgetragen, nunmehr zu einer Begutachtung bereit zu sein. Damit ist nicht erkennbar, dass eine rückwirkende Fristverlängerung geboten war, und die ebenfalls mündlich erfolgte Ablehnung des Verlängerungsantrags durch das Landratsamt nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass das Landratsamt die Fristverlängerung entgegen seiner Verwaltungspraxis unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots abgelehnt hat, sind nicht ersichtlich. Der Anspruch auf Gleichbehandlung besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Verwaltungsträger, hier dem Landratsamt Würzburg, der in seinem Zuständigkeitsbereich die Gleichbehandlung zu sichern hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Nachdem der Antragsteller im Besitz von Betäubungsmitteln war, dies einen Hinweis auf deren Einnahme darstellt und bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung – unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2020 – 11 ZB 20.43 – juris Rn. 14 m.w.N.) – nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt, standen einer Fristverlängerung, anders als der Antragsteller meint, öffentliche Interessen entgegen. Die Teilnahme nicht fahrgeeigneter Personen am Straßenverkehr gefährdet das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer sowie hochwertige Rechtsgüter Dritter. Gegen das Vorliegen einer Gefahr spricht auch nicht, dass die Behörde, die das Verfahren erst nach Bekanntwerden des Sachverhalts Ende November 2019 einleiten konnte, die im Interesse des Betroffenen gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensregelungen, darunter die Einräumung einer Beibringungs- und Anhörungsfrist, eingehalten hat.
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Schließlich hat das Landratsamt auch nicht durch treuwidriges oder sonstiges Verhalten eine Sachlage geschaffen, bei der der Antragsteller auf eine Unterbrechung der Beibringungsfrist oder eine Aufhebung der Gutachtensanordnung hätte vertrauen dürfen oder die behördliche Berufung auf die Fristversäumung als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erscheint (vgl. Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 31 Rn. 31), etwa indem es auf die zweimalige Bitte um „Rücknahme“ der Gutachtensanordnung zunächst nicht reagiert und mit Schreiben vom 23. März 2020 dann mitgeteilt hat, vor einer Entscheidung „über die Angelegenheit“, d.h. die Aufhebung der Anordnung, werde eine polizeiliche Auskunft abgewartet. Bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2020 hatte das Landratsamt sofort auf die Anzeige der anwaltlichen Vertretung vom Vortag reagiert und unmissverständlich erklärt, dass es die Vorlage eines Gutachtens bis 21. März 2020 und die Abgabe der Einverständniserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Gutachtensanordnung erwarte, es andernfalls auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers schließen werde. Damit hatte es klar zum Ausdruck gebracht, dass ein untätiges Zuwarten zu Lasten des Antragstellers gehen würde. Daraus folgte ferner, dass er sich ohne Rücksicht auf den Beratungstermin bei seinem Bevollmächtigten und das Ergebnis der Beratung umgehend zumindest um einen rechtzeitigen Begutachtungstermin würde kümmern müssen, um die gesetzte Frist einhalten zu können. Das Vorbringen von Einwänden durch den Betroffenen oder der Zeitpunkt, in dem die Behörde auf diese Einwände eingeht, ändern an einem Fristlauf grundsätzlich nichts. Von der Erklärung im Schreiben vom 5. Februar 2020 ist das Landratsamt nachfolgend weder ausdrücklich noch konkludent abgerückt. Im Schreiben vom 23. März 2020 hatte es dem Antragsteller keine günstige Entscheidung in Aussicht gestellt. Es gab somit keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Landratsamt den Einwänden des Antragstellers folgen würde.
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Im Übrigen wird auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss (S. 13 ff.), mit denen sich die weitgehend den erstinstanzlichen Vortrag wiederholende Beschwerde nicht auseinandergesetzt hat, Bezug genommen.
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Damit war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).