Inhalt

LG München I, Endurteil v. 10.09.2020 – 7 O 14659/18
Titel:

Voraussetzungen der Patentvindikation

Normenketten:
PatG § 8
ZPO § 148
Leitsätze:
1. Der für einen Patentvindikationsanspruch notwendige Wissenstransfer ist nur dann schlüssig dargetan, wenn feststeht, dass Unterlagen oder Informationen, die gerade die streitgegenständliche Erfindung offenbaren, dem Patentanmelder übergeben oder mitgeteilt worden sind. Die Übergabe irgendwelcher Informationen, mag die Weitergabe auch nach dem jeweils anwendbaren Recht unzulässig gewesen sein, ist nicht geeignet, einen Wissenstransfer gerade hinsichtlich der streitgegenständlichen Erfindungen darzutun. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die einem US-amerikanischen Discovery-Verfahren vorzunehmende Beweisaufnahme ist nicht vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erfindung, Gebrauchsmuster, Patent, beschwerde, Abtretung, Zeuge, Patentanmeldung, Darlegung, Schriftsatz, Ausland, Streitpatent, Software, Unterlagen, Auskunft, Bundesrepublik Deutschland, Stand der Technik, Aussetzung des Verfahrens
Fundstelle:
GRUR-RS 2020, 22572

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin macht Ansprüche wegen behaupteter widerrechtlicher Entnahmen geltend.
2
A. Die Parteien sind Medizintechnikhersteller. Beide Parteien haben ihren Sitz in K., USA.
3
Die Beklagte ist Anmelderin der streitgegenständlichen Anmeldungen und Inhaberin der streitgegenständlichen Patente und Gebrauchsmuster. Sie befassen sich mit der Rückenmarkstimulation (spinal cord stimulation), einer minimalinvasiven Therapieform.
4
48 frühere Mitarbeiter der Klägerin sind oder waren nach ihrem Ausscheiden bei der Klägerin für die Beklagte tätig. Darunter sind 4 Mitarbeiter aus der Forschungs- und Entwicklungsabteilung der Klägerin, sowie über 35 Vertriebsleute. Unter den 48 Mitarbeitern ist der Zeuge J.T., der 2006 bei der Klägerin ausschied und im Januar 2009 bei der Beklagten eine Tätigkeit aufnahm. Dazwischen war er für die E. M., Inc. tätig. Ob zwischen den Unternehmen indirekt eine Verbindung über ihre Gründer bestanden hat ist zwischen den Parteien streitig (klägerischer Vortrag hierzu: S. 6 Replik vom 01.04.2019). Der Zeuge T. hielt bei seinem Ausscheiden bei der Klägerin rund 34.000 digital gesicherte Unterlagen der Klägerin zurück, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob Sicherung und Mitnahme unberechtigt erfolgten. Über die Mitnahme der Unterlagen bzw. die unterlassene Rückgabe bei Ausscheiden informierte die Beklagte die Klägerin im August 2017. Wann die Beklagte selbst von diesen Unterlagen erfuhr, ist zwischen den Parteien streitig.
5
Der Zeuge T. hat unstreitig folgende Dokumente an Mitarbeiter bei der Beklagten versandt:
An W.P. :
6
E-Mail mit einem 50-seitigen Anhang, einem Entwurf einer klinischen Studie mit dem Titel „Stimulus Confirmatory Study“, unter dem 16.04.2009. Die Studie war von A.B. verfasst worden, einer Rechtsvorgängerin der Klägerin.
An D.M. (der bei Empfang der Dokumente bei der Beklagten arbeitete, zuvor ebenfalls für die Klägerin tätig war):
7
Stimulus Confirmation Study Module Specification oder Spinal Cord Stimulator Clinician's Programming System, Module Specification, 26seitiges Dokument, als confidential/ vertraulich bezeichnet Sales Information mit Daten über Namen und Kontaktdaten von Pharmareferenten Software Validation and Functional Test Plan An K.A. : 61-seitiges Dokument, das verschiedene klinische Verfahrensszenarien, dabei auftretende Probleme sowie Reaktionsmöglichkeiten aufzeigt, An M.J. und H. D. (damals Mitarbeiter der Beklagten):
8
Protokoll über das IDE-Verfahren bei der FDA (Informationen über das Zulassungsverfahren)
9
An mehrere Mitarbeiter der Beklagten:
Inventarformular
10
B. Die Klägerin behauptet, sie sei aktivlegitimiert: ihre Mitarbeiter müssten bei Eintritt in das klägerische Unternehmen eine Verschwiegenheits- und Übertragungsverpflichtung unterzeichnen (S. 3 Replik vom 01.04.2019, VP 33, Zeuge M.; beweiswürdigend S. 17/18 Schriftsatz vom 17.03.2020). Eine entsprechende Abtretung sei nach kalifornischem Recht gültig (S. 3/4 Replik vom 01.042019, Zeuge M., SVG).
11
Die Klägerin meint, sie habe zum jeweiligen Prioritätszeitpunkt Erfindungsbesitz gehabt. Dies zeigten erstens die Dokumente bei VP 35 und die Gegenüberstellungen in dem Anlagenkonvolut VP 36 (Bl. 24 d. A., ausführlicher Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 2/48, Beweis Zeuge Dr. C., S. 33/127 Schriftsatz vom 17.03.2020). Zweitens verfüge das Rückenmarkstimulationsgerät „X “, dessen Entwicklung in den Jahren 2004/2005 abgeschlossen gewesen sei, über sämtliche Merkmale der Hauptansprüche der jeweiligen Streitschutzrechte, … .
(S. 2/4, Schriftsatz vom 15.10.2019, S. 2 Schriftsatz vom 8.11.2019, S. 31/46, 129/130 Schriftsatz vom 17.03.2020, Zeuge Dr. C., Augenschein X -Gerät, Zeugen H., G., M.). Das belege insbesondere auch die VP 35-4 (S. 131 Schriftsatz vom 17.03.2020).
12
Der Zeuge T. habe die bei der Klägerin mitgenommenen Unterlagen an die Forschungs- und Entwicklungssowie „Clinical Marketing“-Abteilungen der Beklagten weitergegeben (S. 21 Klageschrift), und/oder sämtliche relevanten Informationen, die er als Mitarbeiter der Klägerin erhalten habe, innerhalb des Konzerns der Beklagten verbreitet (S. 7 Schriftsatz vom 15.10.2019). Und/oder ehemalige Mitarbeiter der Klägerin hätten der Beklagten die jeweiligen erfinderischen Konzepte offenbart. Jedenfalls der Zeuge T. habe Zugang zu sämtlichen Unterlagen gemäß Anlage VP 36 und VP 35-1 und VP 352 gehabt (S. 25 Klageschrift, S. 48 Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 8 Replik vom 01.04.2019). Unter den 34.000 von dem Zeugen T. mitgenommenen Unterlagen habe sich auch eine Vielzahl der in dem Konvolut VP 35 aufgelisteten Unterlagen befunden (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 49). Die Beklagte habe die Information für ihre späteren Patentanmeldungen verwendet (Klage S. 25, Zeuge T.). Der Umstand, dass die Beklagte selbst die Klägerin auf die Entwendung von Dokumenten seitens des Zeugen T. aufmerksam gemacht habe, zeige, dass sie Kenntnis hiervon gehabt habe (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 49, S. 10 Replik vom 01.04.2019, S. 4/5 Schriftsatz vom 15.10.2019, Zeuge T.).
13
Beweiswürdigend und unter Bezugnahme auf Auszüge aus den US-Depositions unterstreicht die Klägerin, die Anhörung des Zeugen T. habe belegt, dass er Unterlagen an die Beklagte weitergegeben habe. Er räume indes nur die Weitergaben ein, die ihm nachgewiesen werden könnten - insoweit bestünden Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit, wie auch die Beeidigung zeige. Es sei davon auszugehen, dass der Zeuge T. sämtliche für die Entwicklung eines …-Systems und für die geltend gemachten Schutzrechte erforderlichen Informationen an die Beklagte weitergegeben habe, wie dies auch die Erkenntnisse aus dem US-Verfahren zeigten: insbesondere habe der Zeuge schon im Juli 2006 Kontakt mit dem Gründer und CEO der Beklagten, Herrn A., Kontakt aufgenommen, sich mit ihm über die Rückenmarkstimulation unterhalten und dabei die Geheimhaltungsverpflichtung des Zeugen gegenüber der Klägerin ignoriert (S. 150/152 Schriftsatz vom 17.03.2020-II, Zeuge Dr. A.).
14
Die Beklagte sei bei der Anmeldung bösgläubig gewesen, so dass die Ausschlussfristen nicht griffen (S. 50 Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 2, 12 Replik vom 01.04.2019, S. 154 Schriftsatz vom 17.03.2020-II). Ihre Ansprüche seien auch nicht verjährt (S. 2, 12/14 Replik vom 01.04.2019, S. 152/153 Schriftsatz vom 17.03.2020-II).
15
C. Die Klägerin beantragte zunächst:
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. die nachfolgend aufgeführten veröffentlichten europäischen Patente
- EP … 081
- EP … 197
- EP … 510
- EP … 488
- EP … 600
- EP … 511
- EP … 523
- EP … 271
- EP … 742
- EP … 090
a) an die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung im Patentregister des Europäischen Patentamts einzuwilligen,
b) die validierten nationalen Teile der vorstehend aufgeführten veröffentlichten europäischen Patente unter Einhaltung der entsprechenden Formvorschriften an die Klägerin zu übertragen und jeweils in die Umschreibung des jeweiligen Patentregisters einzuwilligen;
2. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht nicht zu dem Ergebnis einer Alleininhaberstellung der Klägerin gelangen sollte, sondern nur zu dem Ergebnis einer Mitinhaberschaft:
a) der Klägerin an den unter Ziffer I.1. aufgelisteten veröffentlichten europäischen Patenten eine Mitinhaberstellung einzuräumen und in die entsprechend Eintragung in das Patentregister des Europäischen Patentamts einzuwilligen,
b) an den validierten nationalen Teilen der vorstehend aufgeführten veröffentlichten europäischen Patente unter Einhaltung der entsprechenden Formvorschriften der Klägerin eine Mitinhaberstellung einzuräumen und in eine entsprechende Änderung des jeweiligen Patentregisters einzuwilligen;
3. der Klägerin die jeweiligen Ansprüche auf Erteilung der europäischen Patente aus den folgenden europäischen Patentanmeldungen
- EP … 193
- EP … 4295.8 (bisher keine Veröffentlichung verfügbar)
- EP … 350
- EP … 864
- EP … 807
- EP … 946
- EP … 3990.5 (bisher keine Veröffentlichung verfügbar)
- EP … 693
- EP … 423
- EP … 118
- EP … 773
- EP … 1532.7 (bisher keine Veröffentlichung verfügbar)
- EP … 723
- EP … 162
- EP … 582
- EP … 176
- EP … 278
- EP … 552
a) für alle benannten Vertragsstaaten abzutreten und
b) gegenüber dem Europäischen Patentamt zu erklären, dass die Beklagte in die Umschreibung der unter Ziffer I.3. aufgelisteten Patentanmeldungen auf die Klägerin einwilligt,
4. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht nicht zu dem Ergebnis einer Alleininhaberstellung der Klägerin gelangen sollte, sondern nur zu dem Ergebnis einer Mitinhaberschaft:
der Klägerin eine Mitinhaberstellung an den unter Ziffer I.3. aufgelisteten europäischen Patentanmeldungen einzuräumen und darin einzuwilligen, dass die Klägerin als Mitanmelderin im Patentregister beim Europäischen Patentamt eingetragen wird;
5. weiter hilfsweise für den Fall, dass eine oder mehrere der unter Ziffer I.3. aufgelisteten europäischen Patentanmeldungen zwischenzeitlich erteilt sind,
a) die jeweiligen europäischen Patente sowie sämtliche nationalen Teile der jeweiligen europäischen Patente an die Klägerin zu übertragen, und
b) gegenüber den zuständigen Behörden der benannten Vertragsstaaten sowie gegenüber dem Europäischen Patentamt ihre Zustimmung zu einer Eintragung der Klägerin als Patentinhaberin im jeweiligen nationalen Patentregister sowie im Europäischen Patentregister zu erklären,
c) weiter hilfsweise der Klägerin eine Mitinhaberschaft an den jeweiligen europäischen Patenten sowie den jeweiligen nationalen Teilen der unter Ziffer I.3. aufgelisteten europäischen Patente zu übertragen und darin einzuwilligen, die Klägerin als Mitinhaberin in die jeweilige nationale Patentrolle beim dafür zuständigen Amt sowie in das Patentregister beim Europäischen Patentamt einzutragen;
6. die nachfolgend aufgeführten eingetragenen Gebrauchsmuster
- DE … 211
- DE … 338
a) an die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts einzuwilligen,
b) hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht nicht zu dem Ergebnis einer Alleininhaberstellung der Klägerin gelangen sollte, sondern nur zu dem Ergebnis einer Mitinhaberschaft:
der Klägerin eine Mitinhaberstellung an den unter Ziffer I.6. aufgelisteten eingetragenen Gebrauchsmustern einzuräumen und in die entsprechende Eintragung in das Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts einzuwilligen;
II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang und auf welche Art sie die unter Ziffer I. genannten Patentanmeldungen, Patente und/oder Gebrauchsmuster im In- und Ausland wirtschaftlich verwertet hat, und zwar in einem geordneten Verzeichnis, schriftlich sowie in elektronischer Form als Excel-Tabelle (xls-Datei), insbesondere unter Angabe
a) der Namen und Anschriften von Lizenznehmern unter Vorlage entsprechender Lizenzverträge in Kopie,
b) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder sonstigen entgeltlichen Vorteile aus Lizenzvergabe, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, unter Vorlage der Lizenzabrechnungen in Kopie,
c) des sonst mit den vorstehend genannten Erfindungsgegenstand erzielten Umsatzes, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren unter Vorlage von Belegen in Kopie,
d) bei Eigennutzung der den unter Ziffer I. genannten Patentanmeldungen,. Patente und/oder Gebrauchsmuster zugrundeliegenden Erfindungsgegenstände jeweils
- der Herstellungsmengen und -zeiten,
- der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob und ggf. inwiefern Patentanmeldungen, wie etwa Teilanmeldungen, bzw. prioritätsbegründende Anmeldungen zu den unter Ziffer I. genannten Patenten, Patentanmeldungen und/oder Gebrauchsmustern vorgenommen wurden und in welchem Stand sich die jeweiligen Erteilungsverfahren bzw. die nationalen Validierungen bereits erteilter Patente befinden, sowie in welchen Ländern die in Ziff. I genannten Patente validiert wurden und welchen Stand die Validierungen aufweisen;
IV. festzustellen,
1. dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin das aus der Eigennutzung sowie der sonstigen Verwertung, insbesondere Auslizenzierung, der Patentanmeldungen, Patente und/oder Gebrauchsmuster gemäß Ziff. I. im In- und Ausland Erlangte jeweils vollständig bzw. hilfsweise anteilig herauszugeben;
2. dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz allen Schadens verpflichtet ist, der ihr aus der Anmeldung der unter Ziffer I. genannten Patente, Patentanmeldungen und/oder Gebrauchsmuster entstanden ist und noch entstehen wird;
16
Sie nahm die Klage unter dem 15.10.2019 teilweise (hinsichtlich der Streitschutzrechte 20 - EP … 118, 21 - EP … 778, 26 - EP … 582, 27 - EP … 090, 29 - … 278 und 30 - EP … 552) zurück.
17
Unter dem 17.03.2020 erweiterte sie die Klage (dort S. 10 ff.; zur Vindikation der Patente der Familie der Anlage B 5). Unter dem 04.06.2020 stellte sie ihre Anträge klar.
18
Zuletzt stellt sie folgende Anträge:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. die nationalen Teile der nachfolgend aufgeführten veröffentlichten europäischen Patente
- EP … 081 (VP 1)
- EP … 197 (VP 3)
- EP … 511 (VP 12)
- EP … 523 (VP 15)
a) Unter Einhaltung der entsprechenden nationalen Formvorschiften an die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung im Patentregister des Europäischen Patentamts einzuwilligen,
b) hilfsweise für den Fall, dass das Gericht nicht zu dem Ergebnis einer Alleininhaberstellung der Klägerin gelangen sollte, sondern nur zu dem Ergebnis einer Mitinhaberschaft:
der Klägerin an den nationalen Teilen der vorstehend aufgeführten veröffentlichten europäischen Patente unter Einhaltung der entsprechenden nationalen Formvorschriften eine Mitinhaberschaft einzuräumen und diese nationalen Teile entsprechend teilweise zu übertragen sowie jeweils in eine entsprechende Umschreibung in den jeweiligen nationalen Patentregistern einzuwilligen,
2. die nationalen Teile der nachfolgend aufgeführten veröffentlichten europäischen Patente, die sich entweder noch in der Einspruchsfrist oder in einem Einspruchs(beschwerde) verfahren befinden,
- EP … 510 (VP 5)
- EP … 488 (VP 6)
- EP … 600 (VP 10)
- EP … 271 (VP 17)
- EP … 742 (VP 22)
- EP … 587 (VP 51)
- EP … 984 (VP 52)
- EP … 285 (VP 53)
- EP … 099 (VP 54)
a) Entsprechend Art. 72 EPÜ an die Klägerin zu übertragen und gegenüber dem Europäischen Patentamt gemäß Regel 85 iVm Regel 22 EPÜ zu erklären, dass die Beklagte in die Umschreibung der unter Ziffer I.2. aufgeführten veröffentlichten europäischen Patente auf die Klägerin einwilligt, sowie gegenüber den jeweiligen nationalen Patentämtern zu erklären, dass die Beklagte in eine entsprechende Umschreibung der jeweiligen nationalen Teile in den jeweiligen nationalen Patentregistern einwilligt,
b) Sofern und soweit einzelne Vertragsstaaten die Eintragung eines Rechtsübergangs in das Europäische Patentregister gemäß Ziffer I.2.a) für das nationale Verfahren nicht anerkennen, unter Einhaltung der entsprechenden nationalen Formvorschriften die jeweiligen nationalen Teile der unter Ziffer I.2. aufgeführten veröffentlichten europäischen Patente an die Klägerin zu übertragen und jeweils in eine entsprechende Umschreibung in den jeweiligen nationalen Patentregistern einzuwilligen;
c) Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht nicht zu dem Ergebnis einer Alleininhaberschaft der Klägerin gelangen sollte, sondern nur zu dem Ergebnis einer Mitinhaberschaft:
(i) Der Klägerin eine Mitinhaberschaft an den nationalen Teilen der unter Ziffer I.2. aufgeführten veröffentlichen europäischen Patente entsprechend Art. 72 EPÜ einzuräumen und diese nationalen Teile entsprechend teilweise zu übertragen sowie gegenüber dem Europäischen Patentamt gemäß Regel 85 iVm Regel 22 EPÜ zu erklären, dass die Klägerin als Mitinhaberin im Patentregister beim Europäischen Patentamt eingetragen wird, sowie gegenüber den jeweiligen nationalen Patentämtern zu erklären, dass die Beklagte in eine entsprechende Umschreibung der jeweiligen nationalen Teile in den jeweiligen nationalen Patentregistern einwilligt,
(ii) sofern und soweit einzelne Vertragsstaaten die Eintragung eines Rechtsübergangs in das Europäische Patentregister gemäß Ziffer I.2.c (i) für das nationale Verfahren nicht anerkennen, unter Einhaltung der entsprechenden nationalen Formvorschriften der Klägerin eine Mitinhaberschaft an den jeweiligen nationalen Teilen der unter Ziffer I.2. aufgeführten veröffentlichten europäischen Patente einzuräumen und jeweils in eine entsprechende Umschreibung in den jeweiligen nationalen Patentregistern einzuwilligen;
3. der Klägerin die folgenden europäischen Patentanmeldungen
- EP … 193 (VP 2)
- EP … 137 (VP 4)
- EP … 350 (VP 9)
- EP … 864 (VP 11)
- EP … 807 (VP 13)
- EP … 946 (VP 14)
- EP … 791 (VP 16)
- EP … 693 (VP 18)
- EP … 423 (VP 19)
- EP … 792 (VP 23)
- EP … 723 (VP 24)
- EP … 162 (VP 25)
- EP … 176 (VP 28)
- EP … 335 (VP 55)
a) Für alle benannten Vertragsstaaten gemäß Art. 72 EPÜ zu übertragen und gegenüber dem Europäischen Patentamt gemäß Regel 22 EPÜ zu erklären, dass die Beklagte in die Umschreibung der unter Ziffer I.3. aufgelisteten Patentanmeldungen auf die Klägerin einwilligt,
b) hilfsweise für den Fall, dass das Gericht nicht zu dem Ergebnis einer Alleininhaberstellung der Klägerin gelangen sollte, sondern nur zu dem Ergebnis einer Mitinhaberschaft:
der Klägerin eine Mitinhaberschaft an den unter Ziffer I.3. aufgeführten europäischen Patentanmeldungen für alle benannten Vertragsstaaten gemäß Art. 72 EPÜ einzuräumen sowie gegenüber dem Europäischen Patentamt gemäß Regel 22 zu erklären, dass die Klägerin als Mitanmelderin im Patentregister beim Europäischen Patentamt eingetragen wird;
4. die nachfolgend aufgeführten eingetragenen Gebrauchsmuster
- DE … 211 (VP 7)
- DE … 338 (VP 8)
a) an die Klägerin zu übertragen und in eine entsprechende Umschreibung im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts einzuwilligen,
b) hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht nicht zu dem Ergebnis einer Alleininhaberstellung der Klägerin gelangen sollte, sondern nur zu dem Ergebnis einer Mitinhaberschaft:
der Klägerin eine Mitinhaberschaft an den unter Ziffer I.4. aufgeführten eingetragenen Gebrauchsmustern einzuräumen und in die entsprechende Eintragung in das Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts einzuwilligen;
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang und auf welche Art sie die unter Ziffer I. genannten Patentanmeldungen, Patente und/oder Gebrauchsmuster im In- und Ausland wirtschaftlich verwertet hat, und zwar in einem geordneten Verzeichnis, schriftlich sowie in elektronischer Form als Excel-Tabelle (xls-Datei), insbesondere unter Angabe
a) der Namen und Anschriften von Lizenznehmern unter Vorlage entsprechender Lizenzverträge in Kopie,
b) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder sonstigen entgeltlichen Vorteile aus Lizenzvergabe, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, unter Vorlage der Lizenzabrechnungen in Kopie,
c) des sonst mit den vorstehend genannten Erfindungsgegenstand erzielten Umsatzes, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren unter Vorlage von Belegen in Kopie,
d) bei Eigennutzung der den unter Ziffer I. genannten Patentanmeldungen, Patente und/oder Gebrauchsmuster zugrundeliegenden Erfindungsgegenstände jeweils
- der Herstellungsmengen und -zeiten,
- der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob und ggf. inwiefern Patentanmeldungen, wie etwa Teilanmeldungen, bzw. prioritätsbegründende Anmeldungen zu den unter Ziffer I. genannten Patenten, Patentanmeldungen und/oder Gebrauchsmustern vorgenommen wurden und in welchem Stand sich die jeweiligen Erteilungsverfahren bzw. die nationalen Validierungen bereits erteilter Patente befinden, sowie in welchen Ländern die in Ziff. I genannten Patente validiert wurden und welchen Stand die Validierungen aufweisen;
IV. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin das aus der Eigennutzung sowie der sonstigen Verwertung, insbesondere Auslizenzierung, der Patentanmeldungen, Patente und/oder Gebrauchsmuster gemäß Ziff. I. im In- und Ausland Erlangte jeweils vollständig bzw. hilfsweise anteilig herauszugeben;
2. dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz allen Schadens verpflichtet ist, der ihr aus der Anmeldung der unter Ziffer I. genannten Patente, Patentanmeldungen und/oder Gebrauchsmuster entstanden ist und noch entstehen wird.
19
Sie beantragt,
das Verfahren mit Blick auf Parallelverfahren in den USA auszusetzen.
20
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
21
Der Teilklagerücknahme stimmt sie unter Verwahrung gegen die Kosten zu (Schriftsatz vom 5.11.2019, Protokoll vom 14.11.2019, S. 2). Einer Aussetzung tritt sie entgegen.
22
D. Die Beklagte bringt vor, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Behauptung, Mitarbeiter der Klägerin hätten die Erfindungen entwickelt, bestreitet die Beklagte ebenso mit Nichtwissen wie eine etwaige Übertragung von Rechten an der Erfindung an die Klägerin. Insbesondere habe die Klägerin nichts zu dem auf eine etwaige Übertragung anwendbaren Recht vorgetragen; sie lege auch keine Erfindungsmeldungen vor (S. 21, 25 Klageerwiderung vom 23.01.2019).
23
Die Klägerin habe keinen Erfindungsbesitz dargetan. In VP 36 führe die Klägerin aus dem Zusammenhang gerissene Fragmente auf, erläutere aber nicht, ob sie die Fragmente tatsächlich zu den einzelnen Erfindungsgegenständen zusammengesetzt habe (und so eine fertige Erfindung hergestellt habe) - das bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen (S. 9, 23/24 Klageerwiderung vom 23.01.2019, im Einzelnen zu den streitgegenständlichen Anmeldungen S. 27/59 Klageerwiderung vom 23.01.2019 und S. 14/32 Schriftsatz vom 13.05.2020). Auch der Verweis auf das Gerät X belege keinen Erfindungsbesitz. Vielmehr lege der Vortrag nahe, dass die Klägerin nachträglich getestet habe, ob das ... -Gerät zu den vorgetragenen Leistungen in der Lage sein. …. Die Beklagte bestritt die Behauptung der Klägerin, das in der Sitzung am 15.11.2019 in Augenschein genommene Gerät (aus 2006) entspreche einem Pulsgenerator aus 2004, und die Version 1.20 der Software B. N. stamme aus 2005 und sei in diesem Jahr zuletzt geändert worden (S. 11/12 Schriftsatz vom 13.05.2020).
24
Die Beklagte habe keine internen Informationen oder Dokumente der Klägerin von dem Zeugen T. oder anderen Mitarbeitern erhalten (S. 12, 15 Klageerwiderung vom 23.01.2019). Die 48 Mitarbeiter, die von der Klägerin zu der Beklagten wechselten, hätten diesen Wechsel erst vollzogen, nachdem die Beklagte ihre Kerntechnologie erfunden und zum Patent angemeldet habe (S. 10 Klageerwiderung vom 23.01.2019). Hintergrund des Wechsels könne sein, dass bei der Beklagten - anders als bei der Klägerin - geforscht und entwickelt werde (S. 11/12 Duplik vom 02.05.2019). Soweit ehemalige Mitarbeiter der Klägerin bei der Beklagten Erfindungen beigetragen hätten, seien diese erst nach dem Wechsel zu der Beklagten entstanden (S. 11/12 Klageerwiderung vom 23.01.2019). Sie bestritt mit Nichtwissen, dass der Zeuge T. unzulässigerweise (d.h. nicht mit Zustimmung der Klägerin) Informationen oder Dokumente bei der Klägerin entwendet habe.
25
Die streitgegenständlichen Anmeldungen beruhten auf eigenen Erfindungen der Beklagten; die Beklagtenerfinder hätten die streitgegenständlichen Erfindungen ohne (schöpferischen) Beitrag der Klägerin ohne Kenntnis von klägerischen nichtöffentlichen Dokumenten/ Dateien und ausschließlich im Rahmen der eigenen Forschung bei der Beklagten aufgefunden (S. 22 Klageerwiderung vom 23.01.2019, S. 15/16 Duplik vom 02.05.2019, zu den mittels Klageerweiterung geltend gemachten Schutzrechten, S. 40 Schriftsatz vom 13.05.2020, Beklagtenerfinder als Zeugen). Schon das EP '587 (B 5; angemeldet vor Arbeitsaufnahme des Zeugen T. bei der Beklagten) belege, dass die Beklagte bereits vor 2009 Kenntnis von der Verwendung der Hochfrequenz für die Rückenmarkstimulation gehabt habe (S. 5/7 Schriftsatz vom 17.02.2020).
26
Zu den unstreitig übermittelten Dokumenten betont die Beklagte: Die Tätigkeiten von Herrn P. stünden in keinem Zusammenhang mit Entwicklungen im Bereich der Rückenmarkstimulation (S. 15 Klageerwiderung vom 23.01.2019). Die Studie sei spätestens im Jahr 2007 öffentlich bekannt geworden, als die Klägerin die Studie veröffentlicht habe - mithin vor der klägerseits in Bezug genommenen E-Mail (S. 16 Klageerwiderung vom 23.01.2019). Auch Herr M. habe nichts mit der Entwicklung der Rückenmarkstimulation zu tun (S. 17 Klageerwiderung vom 23.01.2019).
27
Die Beklagte habe die Klägerin sofort über die Mitnahme der Dokumente durch den Zeugen T. informiert, als sie im Rahmen von US-Depositions davon erfahren habe (S. 20 Klageerwiderung vom 23.01.2019, S. 14 Duplik, S. 7/8 Schriftsatz vom 5.11.2019). Das gelte auch für die weiteren Dokumente, deren Weitergabe die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.10.2019 vorträgt. Diese hätten indes keinen Bezug zu den streitgegenständlichen Schutzrechten, keines der Dokumente sei Teil des Konvoluts VP35, auf das sich die Klägerin zur Darlegung der widerrechtlichen Entnahme gerade stütze (S. 8 Schriftsatz vom 5.11.2019).
28
Die Ausschlussfristen seien teilweise abgelaufen, weitere Ansprüche verjährt (S. 61/64 Klageerwiderung vom 23.01.2019, S. 16/18 Duplik vom 02.05.2019, S. 43/48 Schriftsatz vom 13.05.2020).
29
E. Die Klage ging am 13.08.2018 bei dem Verwaltungsgericht München ein. Mit Beschluss vom 10.09.2018 verwies das Verwaltungsgericht München die Sache an das Landgericht München I.
30
Ein Antrag auf Prozesskostensicherheit vom 23.01.2019 wurde mit Beschluss vom 20.02.2019 (Bl. 220/222 d. A.) erledigt. Ein Antrag auf Erweiterung der Prozesskostensicherheit nach Klageerweiterung vom 06.04.2020 stellte die Beklagte zurück (Protokoll vom 04.06.2020, S. 2).
31
Das Gericht hat den Sach- und Streitstand mit den Parteien in mehreren Terminen ausführlich erörtert. Den Termin vom 04.06.2020 hat es mittels einer Telefonkonferenz zwischen den Haupt-Prozessbevollmächtigten beider Seiten sowie dem Vorsitzenden und der Berichterstatterin vorbereitet. Einer Anregung der Klägerin, den Termin vom 04.06.2020 zu verlegen, ist es nicht gefolgt (Verfügung vom 15.05.2020).
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung der Zeugen T. (Protokoll vom 14.11.2019, S. 3/12) und M. (Protokoll vom 15.11.2019, S. 2/6) und das Gerät ... in Augenschein genommen (Protokoll vom 15.11.2019, S. 9). Den als Zeugen angebotenen Dr. C. (Protokoll vom 15.11.2019, S. 7/10) hat das Gericht teils als Zeugen, teils als Partei angehört, was die Klägerin rügt (S. 13/16 Schriftsatz vom 17.03.2020), im Ergebnis aber nicht entscheidungsrelevant ist. Zur Darlegung des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die jeweiligen vorgenannten Protokollteile Bezug genommen.
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Im Übrigen nimmt das Gericht zur Ergänzung des Tatbestands Bezug auf alle zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie alle gerichtlichen Verfügungen, Beschlüsse und Protokolle.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
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Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt hinsichtlich deutscher Patente und erteilter europäischer Patente aus § 32 ZPO analog und hinsichtlich europäischer Anmeldungen aus Art. 1, 6 des Anerkennungsprotokolls. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO, die sachliche Zuständigkeit aus § 143 PatG.
B.
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Die Klage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist und ob sie Erfindungsbesitz hatte. Sie hat keinen Wissenstransfer von der Klägerin zu der Beklagten belegt, so dass Vindikationsansprüche unter jeglichem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt ausscheiden.
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I. Die zwischen den Parteien streitige Aktivlegitimation kann dahinstehen. Daher kommt es auf die Angaben des Zeugen M., den das Gericht rein vorsorglich vernommen hatte, nicht an.
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II. Ebenso ist nicht relevant, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Prioritäten der jeweiligen Anmeldungen im Erfindungsbesitz war. Es kann somit dahinstehen, ob der Ansatz der Klägerin von durchgreifendendem Erfolg sein kann, ihren Erfindungsbesitz auf eine Vielzahl von Unterlagen bzw. die Funktionalitäten eines Geräts kombiniert mit Unterlagen zu stützen. Ebenso kommt es auf die Angaben des Herrn Dr. C. und die Frage, ob er Partei oder Zeuge ist, nicht an.
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III. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat einen Wissenstransfer nicht bewiesen.
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1. Die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet für den behaupteten Wissenstransfer.
41
a) In einem Vindikationsprozess muss der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen neben seiner Aktivlegitimation auch die Kausalität zwischen und Erfindung und Anmeldung, d.h. einen Wissenstransfer hinsichtlich der streitgegenständlichen Erfindungen, von dem Kläger zu der Beklagten substantiiert (welche Informationen in Bezug auf technische Lehre wann wem mitgeteilt?) darlegen und beweisen. Dabei muss er auch die Wesensgleichheit und Erfindungsidentität dartun und im Streitfall beweisen (Haedicke/Timmann-Pansch, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage, § 10 Rn. 246 mwN). Eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten hinsichtlich einer Doppelerfindung ergibt sich (erst), wenn neben dem Erfindungsbesitz des Klägers ein Austausch der Partei über die Erfindung und eine im Anschluss hieran erfolgende Anmeldung des Beklagten feststehen (BGH GRUR 2001, 823, 825 - Schleppfahrzeug; Haedicke/Timmann-Pansch, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage, § 10 Rn. 247 mwN).
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Wenn sich aus den unstreitigen und festgestellten Tatsachen eines konkreten Einzelfalles ein typischer Geschehensablauf für eine zu beweisende Tatsache ergibt, darf das Gericht von einer feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg (oder vice versa) schließen. Die beweisbelastete Partei muss daher nur den Erfolg oder die Ursache beweisen, wenn hieraus ein Anschein für Ursache respektive Erfolg spricht („Anscheinsbeweis“, hierzu Thomas/Putzo-Seiler, 41. Auflage, § 286 ZPO Rn. 12, 13 mwN).
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b) Hiernach ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Sie hat einen Austausch über die Erfindungen zwar behauptet, die Beklagte hat ihn aber bestritten (zu S. 49 Schriftsatz vom 30.11.2018; S. 7, 11 Replik vom 01.04.2019). Eine andere Verteilung der Darlegungsund Beweislast folgt nicht aus dem Umstand, dass der Zeuge T. - für sich gesehen unstreitig - nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Klägerin eine Vielzahl von Unterlagen behalten hat. Die Klägerin hat nicht dargetan, aus welchen dieser Unterlagen sich welche angemeldeten streitgegenständlichen Erfindungen ergeben sollten. Die Klägerin stützt sich zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes nicht auf die unstreitig übergebenen Dokumente. Das Gericht sieht auch nicht, dass die Mitnahme der Dokumente und die Arbeitsaufnahme für die Beklagte rund 2,5 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit für die Klägerin durch den Zeugen T. typischerweise die Weitergabe von Informationen über Erfindungen an die Beklagte bedeuten. Gleiches gilt, soweit der Zeuge T. unstreitig Dokumente an Mitarbeiter der Beklagten weitergegeben hat: Das bedeutet keinen typischen Geschehensablauf dahingehend, dass der Zeuge T. auch gerade erfindungsrelevante Unterlagen oder Informationen an die Beklagtenseite übermittelt hat.
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2. Einen Wissenstransfer hat die Klägerin nicht bewiesen.
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a) Ein Wissenstransfer steht nach der Beweisaufnahme (Anhörung des Zeugen T.) nicht zur Überzeugung der Kammer fest.
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aa) Der Beweis einer Tatsache setzt nicht eine absolute Gewissheit voraus (Beweismaß). Insoweit darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Erforderlich ist indes ein „für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (BGH NJW 1998, 2969, 2971 mwN).
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Grundlage der Beweiswürdigung ist der gesamte Inhalt der Verhandlung. Der Tatrichter ist bei seiner Überzeugungsbildung nicht an formelle Beweisregeln, insbesondere nicht daran gebunden, dass ein Zeuge die von einer Prozesspartei aufgestellte Behauptung bestätigt. Es kommt vielmehr auf die freie Überzeugung des Richters an, bei deren Bildung er die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen hat. (BGH NJW 1998, 2969, 2971 mwN).
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bb) Ein Wissenstransfer ist nur dann schlüssig dargetan, wenn feststeht, dass Unterlagen oder Informationen, die gerade die streitgegenständliche Erfindung offenbaren, dem Patentanmelder übergeben oder mitgeteilt worden sind. Die Übergabe irgendwelcher Informationen, mag die Weitergabe auch nach dem jeweils anwendbaren Recht unzulässig gewesen sein, ist nicht geeignet, einen Wissenstransfer gerade hinsichtlich der streitgegenständlichen Erfindungen darzutun.
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b) Die Kammer ist hiernach nicht überzeugt davon, dass ein vindikationsrelevanter Wissenstransfer von der Klägerin zu der Beklagten durch den Zeugen T. stattgefunden hat. Der Zeuge T. hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, keine Informationen zu Erfindungen oder Informationen, die Anmeldungen von Patenten hätten zugrunde gelegt werden können, an die Beklagtenseite weitergegeben zu haben. Er hat verneint, über die unstreitig erfolgte Weitergabe von Unterlagen hinaus Dokumente bei der Beklagten verbreitet zu haben.
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Die Kammer glaubt dem Zeugen. Der Zeuge ist glaubwürdig. Er hat seine Angaben in einer mehrstündigen Anhörung mehrfach in sich konsistent wiederholt. Dabei hat er eigenes Fehlverhalten eingeräumt, insbesondere das Nicht-Zurückgeben von klägerischen Unterlagen nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin. Der Zeuge blieb auch nach Beeidigung bei diesen Angaben. Seine Angaben stehen im Einklang mit den Angaben, die er in einem US-Verfahren gemacht hat, soweit diese der Kammer mitgeteilt worden sind.
51
Hiernach steht ein Wissenstransfer nicht fest.
52
Soweit die Klägerin beweiswürdigend die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Abrede stellt, hilft ihr dies nicht weiter. Selbst wenn die Kammer dem Zeugen nicht glaubte, würde hieraus nämlich nicht folgen, dass sie das Gegenteil seiner Angaben für erwiesen halten müsste. Selbst wenn die Kammer dem Zeugen nicht glaubte, würde hieraus auch keine Beweislastumkehr folgen. Für die Schlussfolgerung der Klägerin, es sei davon auszugehen, dass der Zeuge T. sämtliche für die Entwicklung eines …-Systems und für die geltend gemachten Schutzrechte erforderlichen Informationen an die Beklagte weitergegeben habe (S. 132/136 Schriftsatz vom 17.03.2020) ergeben sich vor dem Hintergrund der Angaben des Zeugen schlicht keine Anhaltspunkte.
c) Im Einzelnen:
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(1) Zu VP 1 (EP 2 913 081 B1) hat die Klägerin zunächst zur Darlegung des Erfindungsbesitzes auf die Unterlagen 35-1, -2, -3, -4 verwiesen (S. 3/4 Schriftsatz vom 30.11.2018). Der „Kniff“ der Erfindung liegt nach Einschätzung der Klägerin allein in den Merkmalen 1.4 und 1.5, während Merkmale 1.0 bis 1.3 den allgemein bekannten Stand der Technik wiedergeben (Schriftsatz vom 17.03.2020-II, S. 48). Im Schriftsatz vom 17.03.2020-II (dort S. 46/52) verweist sie zur Darlegung des Erfindungsbesitzes zusätzlich auf das X -Gerät, sowie auf die Unterlagen VP 35-2, VP 35-3, VP 35-6.
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(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die Unterlagen VP 35-1 bis -4 und -6 an die Beklagtenseite gegeben hat.
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Das ist nicht unstreitig. Die Klägerin hat - auch auf explizite Nachfrage der Kammer im letzten Termin - nicht dargetan, dass die Unterlagen in VP 35 mit den unstreitig übergebenen Dokumenten übereinstimmen. Die Beklagte hat dies bestritten. Eine Übereinstimmung der Unterlagen kann die Kammer auch nicht aus eigener Anschauung feststellen. Die unstreitig übergebenen Dokumente hat die Klägerin der Kammer nicht als solche vorgelegt, so dass die Kammer die Unterlagen nicht vergleichen kann. Sie kann nur anhand der Titel und der klägerseits beschriebenen Inhalte nachvollziehen, dass keine Übereinstimmung vorliegt:
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VP 35-1 bezeichnet die Klägerin in ihrer „Designation of Evidence in Claim Charts“ (vor VP 35-1) als „MRS“. Die Unterlage trägt den Titel „Implantable Spinal Cord Stimulation System - Marketing Requirement Specification”, wurde am 01.05.1999 erstellt und stammt augenscheinlich von A. B. . Sie ist 30 Seiten lang.
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VP 35-2 („Spinal Cord Stimulator for pain management”) stammt aus Dezember 1998. Das Dokument weist ebenfalls auf A.B. hin. Es ist 63 Seiten lang.
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VP 35-3 ist eine E-Mail, gesendet am 19.5.2005, 21:26 Uhr, von B.K. an K.B., cc J.T. . Angehängt sind zwei Entwürfe für Studienprotokolle, „Implantable Spinal Cord Stimulation Pain Management System - Clinal Research Study Protocol: An Acute Technical Study of the effects of pulsewidth in spinal cord stimulation of patients with chronic low back pain (…)”, sowie „Implantable Spinal Cord Stimulation Pain Management System - Clinal Research Study Protocol: Acute Technical Analysis of the effects of stimulation rate in spinal cord stimulation (…)”. Die Entwürfe sind 15 von 18 bzw. 13 von 18 Seiten lang. Als Herausgeber lassen sie A.B. erkennen.
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VP 35-4 ist eine E-Mail von K.B. an D.P. und M.E., cc u.a. J. T., gesendet am 20.05.2004, 17:24 Uhr, mit dem Betreff „Replik: Post-Market Studies for AB … System“, mit dem dazugehörigen Kommunikationsverlauf.
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VP 35-6 ist eine Terminsanfrage von K.B. u.a. an J. T., gesendet am 26.09.2005, 16:21 Uhr, Betreff: „Updated: EM3 or CRS Requirements“.
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Die Kammer kann die vorgenannten Unterlagen nicht mit den unstreitig übergebenen Unterlagen in Einklang bringen.
62
Die Klägerin hat auch nicht mit der Zeugeneinvernahme des Zeugen T. bewiesen, dass er die fraglichen Unterlagen an die Beklagtenseite gegeben hat. Das hat der Zeuge T. - glaubhaft, wie oben erläutert - gerade nicht bestätigt.
63
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
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(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das ... - Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, auf dessen Eigenschaften sich die Klägerin ergänzend stützt (zu S. 48/51, Schriftsatz vom 17.03.2020-II). Das hat der Zeuge T. in seiner Anhörung gerade nicht bestätigt.
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VP 35-6 steht dem nicht entgegen. Zwar ergibt sich hieraus, dass … …. Insbesondere ist VP 35-6 kein Beleg dafür, dass der Zeuge T. die entsprechende Information an die Beklagtenseite weitergegeben hat.
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VP 35-6 ist auch nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen T. nachhaltig in Frage zu stellen. Zwar gab er in seiner Anhörung zunächst an, dass …, und präzisierte seine Angaben auf Vorhalt der E-Mail VP 35-6 hin. Indes ist zu berücksichtigen, dass die Terminanfrage und etwaige anschließende Besprechung im Zeitpunkt der Anhörung des Zeugen gut 14 Jahre zurücklagen. Der Zeuge hatte bereits zuvor angegeben, sich an die Geräteversionen EM 1 und EM 2 zu erinnern, nicht aber an EM 3, welche die Terminanfrage VP 35-6 betrifft.
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(2) Zu VP 2 (EP 3 181 193) hat die Klägerin zunächst zur Darlegung des Erfindungsbesitzes auf die Unterlagen VP 35-1, -2, -3, -4, -5, -6 verwiesen. Ergänzend bezieht sie sich im Schriftsatz vom 17.03.2020 auf Merkmale des X -Geräts (dort S. 52/56).
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(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die Unterlagen VP 35-1 bis -6 an die Beklagtenseite gegeben hat.
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Das ist nicht unstreitig, wie bereits oben dargetan. Ergänzend gilt zu VP 35-5: Das Dokument ist als Memorandum bezeichnet, an „Spinal Cord Stimulator File“, von „Technical Review Staff“. Es lässt als Ausstellungsdatum den 25.01.2005 erkennen und betrifft ein „Document Review“. Die Klägerin bezeichnet die Unterlage in ihrer Designation of Evidence in Claim Charts (vor VP 35-1) als BSNV-13411. In dem Dokument befindet sich ein 75-seitiges „… Program Spinal Cord Stimulator System Digital asic 2“. Das Dokument lässt sich weder anhand seines Titels noch anhand seiner Seitenzahl mit den unstreitig weitergegebenen Unterlagen in Übereinstimmung bringen.
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Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. die Unterlage VP 35-5 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das hat der Zeuge gerade nicht bestätigt.
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(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
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(c) Wie oben dargestellt, hat die Klägerin auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das ...-Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, auf dessen Eigenschaften sich die Klägerin ergänzend stützt (zu S. 54/56, Schriftsatz vom 17.03.2020-II). Das hat der Zeuge T. in seiner Anhörung gerade nicht bestätigt.
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(3) Zu VP 3 (EP 2 762 197) hat die Klägerin zunächst auf VP 35-1 und -2 verwiesen und hinsichtlich der Merkmale 1.1, 1.2 und 1.6-1.9 erklärt, dass die Klägerin an entsprechenden Erfindungen vor dem Ausscheiden des Zeugen T. gearbeitet habe (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 6/8). Ergänzend verwies sie im Schriftsatz vom 17.03.2020 auf die Funktionen des X -Geräts und Angaben in VP 35-5.
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(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die Unterlagen VP 35-1, -2 und -5 an die Beklagtenseite gegeben hat, wie oben dargestellt. Das ist weder unstreitig noch klägerseits durch Zeugenbeweis belegt.
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(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
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(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X - Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
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(4) Zu VP 4 (EP 3 341 137) hat die Klägerin Gleiches wie zu VP 3 vorgetragen. Insoweit trifft auch das Gericht die gleiche Wertung wie hinsichtlich VP 3.
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(5) Zu VP 5 (EP 2 243 510 B1) hat die Klägerin zunächst hinsichtlich ihres Erfindungsbesitzes auf VP 35-1, -2 und -14 verwiesen (Schriftsatz vom 30.11.2018 S. 9, VP 36). Im Schriftsatz vom 17.03.2020-II verweist die Klägerin hinsichtlich des Erfindungsbesitzes an Merkmalen 1.0 bis 1.3 zusätzlich auf das X -Gerät (dort S. 63).
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(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die Unterlagen VP 35-1, -2 und -14 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits belegt. Hinsichtlich VP 35-1 und -2 folgt dies aus obigen Ausführungen. Hinsichtlich VP 35-14 gilt ergänzend: Die Unterlage trägt den Titel „Functional Specification - 1x8 Wide Percutaneous Lead“, Autor A.P.. Es ist 16 Seiten lang. Die Kammer kann dieses Dokument nicht mit den unstreitig von dem Zeugen T. an die Beklagte weitergegebenen Unterlagen in Übereinstimmung bringen. Auch der Zeugenbeweis hat eine behauptete Weitergabe nicht belegt, siehe oben.
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(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Ebenso wenig hat er angegeben, die unter Zeugenbeweis gestellten Erfindungen der Klägerin an die Beklagtenseite gegeben zu haben. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
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(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X - Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
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(6) Zu VP 6 (EP 2 586 488 B1) hat die Klägerin zunächst hinsichtlich ihres Erfindungsbesitzes auf VP 35-1, -2, -3, -6 und -14 verwiesen (Schriftsatz vom 30.11.2018 S. 9/11, VP 36). Im Schriftsatz vom 17.03.2020-II verweist die Klägerin zusätzlich auf das X - Gerät und die Unterlage VP 48 (dort S. 67/69).
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(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -3, -6 und -14 sowie VP 48 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits belegt, wie oben dargetan.
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Ergänzend gilt zu VP 48: VP 48 ist eine dreiseitige Unterlage, dessen Titel lautet „Traveler … Phase 3A Percutaneous Lead“. Der Kammer ist nicht ersichtlich, mit welchem der unstreitig übergebenen Dokumente diese Unterlage übereinstimmen könnte. Der Zeuge T. hat auch nicht bestätigt, diese Unterlage an die Beklagte weitergegeben zu haben.
85
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
86
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X - Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
87
(7) Zu VP 7 (DE 20 2010 018 211 U1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -3, -6 und -7 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 11, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf das X -Gerät (S. 70/71).
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(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -3, 6 und -7 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits belegt, wie oben dargetan.
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Ergänzend gilt zu VP 35-7: VP 35-7 ist eine E-Mail mit angehängtem Protokollentwurf. Die E-Mail wurde von A.D. am 15.08.2005 um 15.42 Uhr u.a. an J. T. übersandt. Der Protokollentwurf trägt den Titel „Treatment of Chronic Low Back Pain with Spinal Cord Stimulation: Comparison of subthreshold intraspinal nerve root stimulation with dorsal column stimulation and a secondary study of the effect of pulsewidth“. Sie ist 37 Seiten lang. Der Kammer ist nicht ersichtlich, mit welchem der unstreitig übergebenen Dokumente diese Unterlage übereinstimmen könnte. Der Zeuge T. hat auch nicht bestätigt, diese Unterlage an die Beklagte weitergegeben zu haben.
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(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
91
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X - Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
92
(8) Zu VP 8 (DE 20 2010 018 388 U1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -3, -6 und -7 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 11/12, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf das X -Gerät (S. 73/77).
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Es gilt das Gleiche wie bei VP 7.
94
(9) Zu VP 9 (EP 3 228 350 A1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -6 und -7 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 12, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf das ... -Gerät und VP 35-3 (S. 77/78).
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(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, 3, -6 und -7 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits belegt, wie oben dargetan, wie oben erörtert.
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(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
97
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das ... - Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
98
(10) Zu VP 10 (EP 2 421 600 B1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, 5, -6, -8, -9, -11 und -19 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 14, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf die Funktionalitäten des ... -Geräts (S. 81/84).
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(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, 5, -6, -8, -9, - 11 und -19 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist nicht unstreitig. Wie oben dargelegt, kann die Kammer die VP 35-1, -2, -5, -6 nicht mit den unstreitig übergebenen Unterlagen in Übereinstimmung bringen.
100
Ergänzend gilt zu VP 35-8: Hierbei handelt es sich um eine E-Mail vom 3.4.2006, 17:46 Uhr, von M.P. an E.N., H.L.und J.S., cc u.a. J. T., mit dem Betreff „FW: Abstracts submitted to CNS and ASA“. Angehängt sind einige kürzere abstracts.
101
VP 35-9 ist eine E-Mail von K.B. an u.a. J. T. vom 22.4.2005, 22:30 Uhr, mit dem Betreff „Protocol from/for Dr Yearwood: Intraspinal Subthreshold Nerve Root Stimulation“, mit zwei angehängten kürzeren Dokumenten.
102
VP 35-11 ist eine E-Mail vom 3.12.2005, 19:02 Uhr, von „nopaindr“ an J. T., mit dem Betreff „Fwd: INRS/DCS Protocol“, mit einer angehängten 50seitigen Unterlage „Treatment of Chronic Low Back Pain with Spinal Cord Stimulation: Comparison of subthreshold intraspinal nerve root stimulation with subthreshold and suprathreshold dorsal column stimulation and a secondary study of the effect of pulse width”.
103
VP 35-19 ist eine Patentschrift (US 6,895,280 B2).
104
Der Kammer ist nicht ersichtlich, dass die vorgenannten Unterlagen mit den unstreitig übergebenen Unterlagen in Einklang zu bringen sind. VP 35-11 hat zwar einen 50seitigen Anhang, indes lautet der Titel nicht „Stimulus Confirmatory Study“, so dass es sich augenscheinlich nicht um die am 16.04.2009 an W.P. übersandte Unterlage handelt.
105
Der Zeuge T. hat auch nicht bestätigt, die Unterlagen VP 35-8, -9, -11 und -19 an die Beklagtenseite übergeben zu haben.
106
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
107
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das ... - Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
108
(11) Zu VP 11 (EP 2 756 864 A1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -5, -6, -7, -8, -9, -11 und -19 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 14/15, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020 auf das ... -Gerät (S. 85).
109
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -5, -6, -7, -8, - 9, -11 und -19 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
110
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
111
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das ... - Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
112
(12) Zu VP 12 (EP 2 243 511 B1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -21 und -22 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 14/15, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf das X -Gerät (S. 88).
113
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -21 und -22 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist hinsichtlich VP 35-1 und -2 weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
114
Ergänzend gilt zu VP 35-21: Es handelt sich augenscheinlich um eine Bedienungsanleitung der X Fernbedienung. Dass eine solche Unterlage zu den unstreitig übergebenen Dokumenten gehört, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
115
VP 35-22 trägt den Titel „Patient Trial Handbook“ und umfasst 66 Seiten. Es ist nicht ersichtlich, dass zu den unstreitig übergebenen Dokumenten ein solches Handbuch zählte.
116
Die Klägerin hat ebenfalls nicht bewiesen, dass der Zeuge T. diese Unterlagen an die Beklagtenseite übergeben hat.
117
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
118
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X - Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
119
(13) Zu VP 13 (EP 2 946 807) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -9, -15 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 17/18, VP 36). Ergänzend verweist sie in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf das X -Gerät (S. 92/96).
120
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -9, -15 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist hinsichtlich VP 35-1, -2 und -9 weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
121
Hinsichtlich der VP 35-15 gilt ergänzend: Es handelt sich um einen B. N. Software Guide aus dem Jahr 2004. Die Kammer kann anhand des Titels nicht feststellen, dass es sich um eines der unstreitig übergebenen Dokumente handelt. Der Zeuge T. hat auch nicht angegeben, diese Unterlage an die Beklagtenseite weitergegeben zu haben, so dass die Klägerin insoweit beweisfällig geblieben ist.
122
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
123
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X - Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
124
(14) Zu VP 14 (EP 3 097 946) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -5, -6, -9 und -14 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 18/19, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf das X - Gerät (S. 98/100).
125
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -5, -6, -9 und - 14 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
126
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
127
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X - Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
128
(15) Zu VP 15 (EP 2 451 523 B1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -5, -8 und -11 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 21/22, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf das ... -Gerät (S. 102/103).
129
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -5, -8 und -11 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
130
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
131
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X - Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
132
(16) Zu VP 16 (EP 3 427 791) hat die Klägerin im Schriftsatz vom 30.11.2018 mangels Veröffentlichung nicht näher vorgetragen (dort S. 20). Im Schriftsatz vom 17.03.2020-II verweist die Klägerin auf ihren Vortrag zu VP 15 (dort S. 105).
133
Insoweit gilt die gleiche Wertung wie hinsichtlich VP 15.
134
(17) Zu VP 17 (EP 2 459 271 B1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -8, -15 und -19 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 25/26, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf das X -Gerät und unterstreicht, sie habe jedenfalls an den Merkmalen 1.0 bis 1.3 Erfindungsbesitz gehabt (S. 106/107).
135
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -8, -15 und -19 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
136
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
137
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X - Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
138
(18) Zu VP 18 (EP 2 477 693 A1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -11, -12 und -16 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 25/26, VP 36). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II auf das ... -Gerät und unterstreicht, sie habe jedenfalls an den Merkmale 1.0 bis 1.5 im Prioritätszeitpunkt Erfindungsbesitz gehabt (S. 109/111).
139
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, 11, -12 und -16 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist hinsichtlich VP 35-1 und -11 weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
140
Zu VP 35-12 gilt: Dies ist eine Unterlage „A Prospective Compariosn of Spinal Cord Stimulation (…) Using dorsal column stimulation (DCS), Intraspinal Nerve Root Stimulation (INRS) and Varying Pulse Width in the Treatment of Chronic Low Back Pain”. Die Unterlage ist 7 Seiten lang.
141
VP 35-16 ist ein Physicial Lead Manual mit 56 Seiten.
142
Die Kammer kann anhand der Titel und des jeweiligen Umfangs der Anlagen nicht feststellen, dass es sich um Dokumente handelt, die unstreitig von dem Zeugen T. an die Beklagtenseite übergeben worden sind. Der Zeuge T. hat die Weitergabe dieser Unterlagen auch nicht bestätigt.
143
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
144
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das ... - Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
145
(19) Zu VP 19 (EP 2 773 423 A1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -12, -13 und -16 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 30, VP 36), und trägt ergänzend unter Zeugenbeweisangebot vor, die Klägerin habe hinsichtlich des Merkmals 1.6 bereits nach Möglichkeiten für eine Aufladung geforscht, und die Verwendung einer Spule sei für den Fachmann eine logische Wahl (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 31). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II darauf, das …-System der Klägerin, mit dem der Zeuge T. während seiner Tätigkeit bei der Klägerin ebenfalls in Berührung gekommen sei, verwirkliche ebenfalls die Merkmale 1.0 bis 1.4 der VP 19 (S. 112/114).
146
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -12 und -16 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
147
Ergänzend gilt zu VP 35-13: Hierbei handelt es sich um eine E-Mail vom 7.9.2005, gesendet um 13:48 von B.H., A.D., cc J. T., mit dem Betreff „Yearwood root stim study“. Angehängt ist das „INRS PW Study Protocol.doc“. Angehängt ist die 38-seitige Unterlage „Treatment of Chronic Low Back Pain with Spinal Cord Stimulation: Comparison of Subthreshold Intraspinal Nerve Root Stimulation with Dorsal Column Stimulation and a Secondary Study of the Effect of Pulsewidth”. In dem E-Mail-Verlauf werden “IDE study data” erwähnt.
148
Die Kammer kann anhand der Titel und des jeweiligen Umfangs der Anlagen nicht feststellen, dass es sich um Dokumente handelt, die unstreitig von dem Zeugen T. an die Beklagtenseite übergeben worden sind. Insbesondere kann die Kammer nicht feststellen, dass es sich um ein Protokoll über das IDE-Verfahren handelt. Das folgt auch nicht aus der Erwähnung von „IDE study data“. Der Zeuge T. hat die Weitergabe dieser Unterlagen auch nicht bestätigt.
149
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Ebenso wenig hat er angegeben, die unter Zeugenbeweis gestellten Erfindungen der Klägerin an die Beklagtenseite gegeben zu haben. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
150
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. für eine Patentanmeldung geeignete Informationen über das …-System an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
151
(20) Hinsichtlich VP 20 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
152
(21) Hinsichtlich VP 21 hat die Klägerin die Klage ebenfalls zurückgenommen.
153
(22) Zu VP 22 (EP 2 819 742 B1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -8 und -15 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 23/24, VP 36-22), und trägt ergänzend unter Zeugenbeweisangebot vor, die Klägerin habe eine Technologie zur lernfähigen und weitgehend automatischen Gestaltung von Pulsgeneratoren bereits vor dem Ausscheiden des Zeugen T. zur Implementierung entwickelt. Dies setze zwangsläufig die Verwendung eines Speichermediums im Impulsgenerator voraus (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 7/8, 24). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020 darauf, die Merkmale 1.0 bis 1.4 seien im Prioritätszeitpunkt allgemein üblich gewesen und im X -Gerät verwirklicht (S. 115/116), sowie auf die Unterlage VP 35-15.
154
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -8 und -15 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
155
Die Kammer kann anhand der Titel und des jeweiligen Umfangs der Anlagen nicht feststellen, dass es sich um Dokumente handelt, die unstreitig von dem Zeugen T. an die Beklagtenseite übergeben worden sind.
156
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Ebenso wenig hat er angegeben, die unter Zeugenbeweis gestellten Erfindungen der Klägerin an die Beklagtenseite gegeben zu haben. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
157
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X - Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
158
(23) Zu VP 23 (EP 3 427 792 A1) hat die Klägerin im Schriftsatz vom 30.11.2018 mangels Veröffentlichung nicht näher vorgetragen (dort S. 23). Im Schriftsatz vom 17.03.2020-II verweist die Klägerin auf ihren Vortrag zu VP 22.
159
Auch die Wertung zu VP 23 entspricht daher der zu VP 22.
160
(24) Zu VP 24 (EP 2 991 723 A1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, -12 und -16 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 35/36, VP 36-24), und trägt ergänzend unter Zeugenbeweisangebot vor, die Klägerin habe bereits nach Möglichkeiten für eine Aufladung geforscht, und die Verwendung einer Spule sei für den Fachmann eine logische Wahl (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 36, 31). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II darauf, jedenfalls die Merkmale 1.0 bis 1.5 seien auch in dem …-System verwirklicht (S. 118/119).
161
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2, -12 und -16 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
162
Die Kammer kann anhand der Titel und des jeweiligen Umfangs der Anlagen nicht feststellen, dass es sich um Dokumente handelt, die unstreitig von dem Zeugen T. an die Beklagtenseite übergeben worden sind.
163
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Ebenso wenig hat er angegeben, die unter Zeugenbeweis gestellten Erfindungen der Klägerin an die Beklagtenseite gegeben zu haben. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
164
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das …-System an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
165
(25) Zu VP 25 (EP 3 137 162 A1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2, und -18 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 37/38, VP 36-25), und trägt ergänzend unter Zeugenbeweisangebot vor, die Klägerin habe bereits zum Prioritätszeitpunkt die Entwicklung des patentgemäßen dreischichtigen Kabelsystems zur effektiven Abschirmung der Magnetfelder abgeschlossen gehabt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 38). Ergänzend erläutert die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II den Aufbau der dreilagigen Anordnung (S. 121, Zeuge Dr. C., SVG, Augenschein).
166
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2 und -18 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
167
Ergänzend gilt zu VP 35-18: Hierbei handelt es sich um eine 14-seitige Unterlage mit dem Titel „Billabong Lead Assembly Procedure“, das als Autoren M.M.ausweist. Oben links auf S. 1 ist als mutmaßliche Dateibezeichnung „LRD00540-04 Billabong-AP.doc“ angegeben. Ein Erstellungsdatum ist aus dem Dokument nicht ersichtlich. Auf Seite 14 des Dokuments ist folgende Tabelle angegeben:

Revisions

- 04

Change multi lumen cut length

MM 13Nov2008

168
Die Kammer kann anhand des Titels und des Umfangs der Anlage nicht feststellen, dass es sich um ein Dokument handelt, das unstreitig von dem Zeugen T. an die Beklagtenseite übergeben worden ist. Der Zeuge T. hat die Weitergabe dieser Unterlage auch nicht bestätigt.
169
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Ebenso wenig hat er angegeben, die unter Zeugenbeweis gestellten Erfindungen der Klägerin an die Beklagtenseite gegeben zu haben. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
170
(26) Hinsichtlich VP 26 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
171
(27) Gleiches gilt hinsichtlich VP 27.
172
(28) Zu VP 28 (EP 3 191 176 A1) hat sich die Klägerin zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes zunächst auf VP 35-1, -2 und -8 gestützt (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 43, VP 36-28), und trägt ergänzend unter Zeugenbeweisangebot vor, die Klägerin habe bereits vor dem Ausscheiden des Zeugen T. die Notwendigkeit eines effizienten Batteriemanagements erkannt und habe daher vor dem Prioritätszeitpunkt die Fähigkeit in ihre Geräte integriert, die Entladerate bei einem bestimmten Therapiesignal zu beobachten und die notwendigen Aufladeparameter bei batteriebetriebenen Medizinprodukten zu ermitteln (Schriftsatz vom 30.11.2018, S. 44). Ergänzend verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2020-II darauf, jedenfalls die Merkmale 1.0 bis 1.4 seien zum Prioritätszeitpunkt allgemein üblich und auch in dem X -Gerät verwirklicht (S. 123/131, Zeuge Dr. C., SVG, Augenschein).
173
(a) Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Zeuge T. die VP 35-1, -2 und -8 an die Beklagtenseite gegeben hat. Das ist weder unstreitig noch klägerseits (durch Zeugenbeweis) belegt, wie oben erörtert.
174
Die Kammer kann anhand der Titel und des jeweiligen Umfangs der Anlagen nicht feststellen, dass es sich um Dokumente handelt, die unstreitig von dem Zeugen T. an die Beklagtenseite übergeben worden sind.
175
(b) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. klägerische Informationen, die die Offenbarungen der vorgenannten Unterlagen zum Inhalt hatten, an die Beklagtenseite übermittelt hat. Ebenso wenig hat er angegeben, die unter Zeugenbeweis gestellten Erfindungen der Klägerin an die Beklagtenseite gegeben zu haben. Der Zeuge T. hat glaubhaft angegeben, keine klägerischen Informationen weitergegeben zu haben, die Patentanmeldungen der Beklagten hätten zugrunde gelegt werden können, wie oben dargetan.
176
(c) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge T. Informationen über das X - Gerät, …, an die Beklagtenseite weitergegeben hat, siehe oben.
177
(29) Hinsichtlich VP 29 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
178
(30) Gleiches gilt hinsichtlich VP 30.
179
(31) Zu Streitpatent 31 (EP 2 207 587 B1, VP 51) hat die Klägerin erst im Rahmen der Klageerweiterung vom 17.03.2020 vorgetragen. Sie verweist zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes auf die Ausführungen zu VP 10 (S. 134/135 Schriftsatz vom 17.03.2020-II, Zeuge Dr. C., SVG, Augenschein).
180
Die Kammer verweist hinsichtlich der Bewertung des Wissenstransfers auf die Einschätzung zu VP 10.
181
Eine nochmalige Einvernahme des Zeugen T. war bezüglich der mit Klageerweiterung adressierten Streitpatente nicht erforderlich. Denn der Zeuge hatte im Rahmen seiner Vernehmung allgemein angegeben, keine klägerischen Informationen an die Beklagtenseite weitergegeben zu haben, die die Beklagtenseite für Schutzrechtsanmeldungen hätte verwenden können.
182
(32) Zu Streitpatent 32 (EP 2 630 984 B1, VP 52) hat die Klägerin erst im Rahmen der Klageerweiterung vom 17.03.2020 vorgetragen. Sie verweist zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes auf die Ausführungen zu Streitpatent 31, mit der Ergänzung, dass das dort gezeigte Signal biphasisch sei (zu Merkmal 1.3) (Schriftsatz vom 17.03.2020-II, S. 137/138, Zeuge Dr. C., SVG, Augenschein).
183
Die Kammer verweist hinsichtlich der Bewertung des Wissenstransfers auf die Einschätzung zu Streitpatent 31.
184
(33) Zu Streitpatent 33 (EP 2 853 285 B1, VP 53) hat die Klägerin erst im Rahmen der Klageerweiterung vom 17.03.2020 vorgetragen. Sie verweist zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes auf die Ausführungen zu Streitpatenten 6 und 31 (S. 139 Schriftsatz vom 17.03.2020-II, Zeuge Dr. C., SVG, Augenschein).
185
Die Kammer verweist hinsichtlich der Bewertung des Wissenstransfers auf die Bewertung zu Streitpatenten 6 und 31.
186
(34) Zu Streitpatent 34 (EP 3 156 099 B1, VP 54) hat die Klägerin erst im Rahmen der Klageerweiterung vom 17.03.2020 vorgetragen. Sie verweist zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes auf die Ausführungen zu Streitpatent 31 (S. 141 Schriftsatz vom 17.03.2020-II, SVG, Zeuge Dr. C., Augenschein).
187
Die Kammer verweist hinsichtlich der Bewertung des Wissenstransfers auf die Einschätzung zu Streitpatent 31.
188
(35) Zu Streitpatent 35 (EP 3 412 335 A1, VP 55) verweist die Klägerin im Rahmen der Klageerweiterung vom 17.03.2020 zur Darlegung ihres Erfindungsbesitzes auf die Ausführungen zu Streitpatent 31 (S. 143 Schriftsatz vom 17.03.2020-II, SVG, Zeuge Dr. C., Augenschein).
189
Die Kammer verweist hinsichtlich der Bewertung des Wissenstransfers auf die Einschätzung zu Streitpatent 31.
190
(36) Nach alledem ist ein Wissenstransfer nicht dargetan.
191
c) Der Zeuge Dr. A. war zu der in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung, der Zeuge T. habe schon im Juli 2006 Kontakt zu ihm aufgenommen und sich dabei mit ihm über die Rückenmarkstimulation unterhalten, nicht zu hören. Anhaltspunkte für diese Behauptung ergeben sich schon nicht aus den klägerseits in Bezug genommenen, (nur) auszugsweise wiedergegebenen Angaben des Zeugen T. aus einer US-Deposition. Im Übrigen kann das Gericht aber als wahr unterstellen, dass der Zeuge T. sich mit dem Zeugen Dr. A. über „Rückenmarkstimulation“ unterhalten hat. Welche Informationen in Bezug auf welche technische Lehre welcher späteren Anmeldung der Zeuge T. an den Zeugen Dr. A. weitergegeben haben soll, legt die Klägerin nicht dar. Aus einer Unterhaltung über die Rückenmarkstimulation folgt keine Weitergabe von klägerischen Informationen, die einer der Anmeldungen der Beklagten zugrunde gelegen haben könnten.
192
d) Ebenso wenig sind die klägerseits angebotenen Zeugen H., G. M. und Dr. C. zu der behaupteten Tatsache zu hören, jeder Field Clinical Engineer habe … gekannt (zu S. 129/130 Schriftsatz vom 17.03.2020). Das Gericht kann diese Behauptung hier hypothetisch als wahr unterstellen. Auch wenn der Zeuge T. …, folgt hieraus nicht, dass er seine Kenntnisse über die Funktionalität weitergegeben hat. Aus dem Umstand, dass der Zeuge T. eine Funktionalität des Geräts nicht mehr erinnerte, folgen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit. Denn er hatte das Unternehmen der Klägerin bei seiner Zeugeneinvernahme vor gut 13 Jahren verlassen. Dass dem Zeugen nicht mehr alle Einzelheiten seiner Tätigkeit bei der Klägerin im Bewusstsein sind, ist für das Gericht plausibel.
193
e) Ein anderes folgt nicht aus der klägerischen allgemeinen Behauptung, ehemalige Mitarbeiter der Klägerin hätten der Beklagten erfinderische Konzepte offenbart (S. 25 der Klageschrift). Die Klägerin hat hierzu keine weiteren Anknüpfungspunkte dargetan. Sie hat ihren Vortrag dahingehend konkretisiert, der Zeuge T. habe die fraglichen Informationen weitergegeben. Wollte man dies anders sehen, wäre die Behauptung der Klägerin als ins Blaue hinein aufgestellt anzusehen, so dass ihr nicht weiter nachzugehen war.
194
3. Auch eine Teilrechtsvindikation prosperiert nicht. Soweit der Zeuge T. unstreitig einige Unterlagen der Klägerin an Mitarbeiter der Beklagten weitergegeben hat, hat die Klägerin nicht dargetan, in welchem Streitschutzrecht sie einen (welchen?) Anteil gefunden haben könnten.
195
4. Auf die Frage der Ausschlussfristen und der Verjährung kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
196
5. Nach alledem ist die Klage vollumfänglich unbegründet.
C.
197
Eine Aussetzung des Verfahrens ist nicht angezeigt, § 148 ZPO.
198
I. Gemäß § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Verhandlung aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Hierdurch sollen (überflüssige) Mehrarbeit in parallel geführten Prozessen sowie einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden (Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 41. Auflage 2020, § 148 ZPO Rn. 2; MüKoZPO-Fritsche, ZPO § 148 Rn. 1). Die „Abhängigkeit“ setzt eine rechtlich bindende Wirkung einer Entscheidung eines anderen Gerichts über eine auch im aussetzenden Verfahren entscheidungsrelevante Vorfrage voraus. Dass zwei Gerichte in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht über dieselben Fragen zu entscheiden haben, rechtfertigt keine Aussetzung.
199
II. Die Klägerin meint, eine Aussetzung sei geboten, weil in dem Verfahren C.A. No. 18- 644-CFC (D. Del.) vor dem United States District Court for the District of Delaware die Frage entschieden werde, ob und welche Dokumente der Zeuge T. von der Klägerin übermittelt habe. Das angerufene US-Gericht werde auch dazu Position beziehen, ob die Weitergabe von Dokumenten gegen US-Bundesrecht oder kalifornisches Recht verstoßen habe (S. 3 Schriftsatz vom 1.04.2019, S. 3 Schriftsatz vom 03.05.2019). Im Rahmen der Anregung einer Terminverlegung hinsichtlich des Termins vom 04.06.2020 unterstrich die Klägerin, die Verlegung würde die Kammer in die Lage versetzen, auf Erkenntnisse aus dem US-discoveryVerfahren zurückzugreifen (Schriftsatz vom 12.05.2020, S. 3 ff, nochmals im Termin vom 04.06.2020). Hierdurch könne auch eine im hiesigen Verfahren sonst erforderliche weitere umfangreiche Beweisaufnahme vermieden werden.
200
Die von der Klägerin aufgeworfenen Aspekte rechtfertigen keine Aussetzung. Die Kammer hat - wie das angerufene US-Gericht - über die tatsächliche Frage zu entscheiden, ob der Zeuge T. für die streitgegenständlichen Schutzrechte relevante Informationen an die Beklagte übermittelt hat. Die Entscheidung des US-Gerichts ist insoweit nicht vorgreiflich, vielmehr müssen sich beide Gerichte mit derselben Tatsachenfrage befassen. Es war für die Kammer auch angezeigt, sich ein eigenes Bild von der Glaubwürdigkeit des zentralen Zeugen T. zu verschaffen. Die rechtliche Prüfung ob eine etwaige Weitergabe von Unterlagen durch den Zeugen T. mit US-Recht und kalifornischem Recht vereinbar ist, ist für hiesigen Rechtsstreit nicht entscheidungsrelevant, weil sich die Weitergabe relevanter Unterlagen nicht erwiesen hat.
201
Soweit die Klägerin zuletzt auf die im Discovery-Verfahren noch zu erlangenden Unterlagen verwies, rechtfertigt auch das Discovery-Verfahren keine Aussetzung.
202
Das Discovery-Verfahren ist im konkreten Fall auf die Erlangung von Unterlagen und Informationen gerichtet, die aus Sicht der Klägerin Beweis für ihre Behauptungen erbringen sollen. Es ist aber nicht vorgreiflich für hiesiges Verfahren. Soweit die ZPO eine entsprechende Anordnung der Vorlage von Unterlagen zulässt, handelt es sich um parallel zu entscheidende Sachverhalte. Soweit das Discovery-Verfahren über die Regeln der ZPO hinausgeht (siehe etwa Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 18/11637 S. 4), ist es für hiesiges Verfahren nicht vorgreiflich, weil es (nur) auf die Erlangung zusätzlicher Beweise gerichtet ist.
D.
203
Aus den gleichen Gründen war es nicht angezeigt, den Termin vom 04.06.2020 gegen die Einwände der Beklagten zu verlegen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, Dokumente aus dem Discovery-Verfahren in hiesigem Verfahren vorzulegen.
204
Ergänzend ist anzumerken, dass die Kammer im Termin vom 04.06.2020 unterstrichen hat, sie werde nach Vorlage von Unterlagen durch die Klägerin gewissenhaft prüfen, ob ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung geboten sei. Die Klägerin hat indes bis zur Verkündung keine Unterlagen vorgelegt und hierzu auch keine Stellungnahme abgegeben, obwohl sie die Vorlage erster Unterlagen für Juli 2020 angekündigt hatte.
E.
205
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Teilklagerücknahme aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, im Übrigen aus § 91 Abs. 1 ZPO.
F.
206
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.