Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 08.09.2020 – 3 U 189/20
Titel:

Keine Rückkehrpflicht der Fahrer zum Betriebssitz, wenn der Beförderungsauftrag bereits am Vorabend erteilt worden war.

Keine Rückkehrpflicht der Fahrer zum Betriebssitz bei am Vorabend erteiltem Beförderungsauftrag

Normenketten:
PBefG § 49 Abs. 4 S. 3
UWG § 3, § 4 Nr. 11
GKG § 47 Abs. 1 S. 1,§ 63 Abs. 2,
Leitsatz:
Es stellt keinen Verstoß gegen das Rückkehrgebot dar, wenn der Fahrer des Mietwagenunternehmens von seiner Wohnung aus den ersten Beförderungsauftrag ausführt, den er bereits am Vorabend erhalten hatte (Fortführung von BGH GRUR 2015, 1235 [1237] – Rückkehrpflicht V).
Schlagworte:
Wettbewerbsverstoß bei der Personenbeförderung durch Mietwagenunternehmen: Rückkehrpflicht der Fahrer zum Betriebssitz, wenn der Beförderungsauftrag bereits am Vorabend erteilt worden war, Personenbeförderung
Vorinstanz:
LG Würzburg, Endurteil vom 26.05.2020 – 11 O 1772/19
Fundstellen:
MD 2020, 932
GRUR-RS 2020, 22555
LSK 2020, 22555

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 26.05.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 26.05.2020 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Die zulässige Berufung der Klägerin ist durch einstimmigen Beschluss des erkennenden Senats ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil sie ohne jedwede Aussicht auf Erfolg und somit offensichtlich unbegründet ist.
2
Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 16.07.2020, in welchem auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Die dagegen vorgebrachten Einwände im Schriftsatz des Klägervertreters vom 30.08.2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Hierzu ist lediglich noch auszuführen:
3
Wie im Hinweisbeschluss dargelegt, hat der Fahrer der Beklagten - anders als in der von der Klägerin referierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13) - von seiner Wohnung aus einen Beförderungsauftrag ausführt, den er bereits am Vorabend erhalten hat.
4
Die Klägerin setzt sich in diesem Zusammenhang (leider) nicht mit den Grenzen des Rückkehrgebots auseinander, die der BGH (a.a.O, Rn. 22, BGH GRUR 1988, 831, GRUR 1990, 99) und das BVerfG (GRUR 1990, 199, 202) aus dessen Zweck ableiten. Soweit die Klägerin vorträgt, der Senat teile nicht mit, warum in einem solchen Fall die Fahrt nicht am Sitz des Unternehmens, sondern am Wohnort des Fahrers beginnen soll, wird die genaue Lektüre des Hinweisbeschlusses (nochmals) anheimgestellt: In Übereinstimmung mit der eingangs genannten Entscheidung des BGH geht auch der Senat davon aus, dass eine Rückkehrpflicht nur angenommen werden kann, solange der Mietwagen für Beförderungsaufträge bereit gestellt wird (BGH, a.a.O., Rn. 23). Das Rückkehrgebot darf nicht über das zur Verwirklichung des Zwecks erforderliche Maß ausgedehnt werden. Der Zweck des Rückfahrgebots liegt darin, dass Mietwagen, ohne dass sie von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen werden, an beliebiger Stelle anhalten und damit die Gefahr entsteht, dass sie für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - I ZR 124/86; Senat, Beschluss vom 14.07.2017, 3 U 25/17). Es ist aber Mietwagen erlaubt, nicht nur während der Beförderungsfahrt, sondern auch noch während der Rückfahrt per Funk übermittelte neue Aufträge, die etwa am Betriebssitz eingegangen waren, auszuführen und zu diesem Zwecke die Rückfahrt abzubrechen. Ist die Fortsetzung einer Rückfahrt nach Übermittlung eines neuen Auftrags zur Verfolgung des Zwecks der Vorschrift nicht mehr erforderlich, wäre eine auf § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG gestützte Rückkehrpflicht von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr gedeckt (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70-97, Rn. 67). Nichts anderes kann gelten, wenn der Mietwagen nicht taxiähnlich auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitgestellt wird, um dort Beförderungsaufträge entgegenzunehmen, sondern seit dem jeweiligen Vorabend feststeht, welchen Beförderungsauftrag der Fahrer ausführen wird. Bei der Auslegung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, einer taxiähnlichen Bereitstellung von Mietwagen entgegenzuwirken, zu gewährleisten, dass ein sinnvoller Einsatz des Mietwagens möglich ist und sachlich nicht gebotene Rückfahrten zum oder in Richtung auf den Betriebssitz vermieden werden (BGH, a.a.O., Rn 23).
5
Der Zweck des Rückfahrgebots wird vorliegend nicht berührt, da der Fahrer der Beklagten einen Auftrag ausführte, der bereits am Vorabend erteilt worden war. Auch die Vorinstanzen in der von der Klägerin referierten Entscheidung des BGH entschieden über keinen vergleichbaren Fall.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.