Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 02.09.2020 – W 1 K 20.30872
Titel:

Einem arbeitsfähigen Mann ohne familiäres Unterstützungsnetzwerk ist eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar

Normenketten:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2c
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 Abs. 1
EMRK Art. 3
Leitsätze:
1. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine iRd § 60 Abs. 7 S.  1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage aus. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
unzulässiger Folgeantrag, Provinz Parwan, keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch psychische Erkrankung, mangelhafte ärztliche Atteste, Covid-19-Pandemie, keine Unzumutbarkeit, gegen noch fortbestehende staatliche Lockdown-Maßnahmen zu verstoßen, Asylfolgeantrag, Afghanistan, PTBS, depressive Erkrankung, Corona-Pandemie, SARS-CoV-2-Virus, Erkrankung, Gesundheitsgefahr, Lebensunterhalt, Sicherheitslage
Fundstelle:
BeckRS 2020, 21653

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am … … … in der Provinz Parwan geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Er habe sein Heimatland am 15. Oktober 2015 verlassen und sei nach einer Reise von einem Monat und acht Tagen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er am 23. Juni 2016 einen Asylantrag gestellt hat.
2
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte den ersten Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 22. Februar 2017 ab und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. April 2019 abgewiesen (W 1 K 17.30918). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 25. Mai 2020 abgelehnt.
3
Am 14. Juli 2020 stellte der Kläger persönlich einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung verwies er darauf, dass er krank sei; er habe Probleme mit seinem Kopf und könne nicht schlafen. Im SchriftSatz vom 22. Juni 2020 führte sein Bevollmächtigter zudem aus, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage zwischenzeitlich verschlechtert habe. Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie in Afghanistan bestehe zumindest ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes, da neben den Auswirkungen der Erkrankung als solcher wirtschaftliche Verschlechterungen zu verzeichnen seien. So komme es als Folge des Lockdowns zu Lohnausfällen, insbesondere bei Tagelöhnern, die Arbeitslosigkeit sei gestiegen ebenso die Lebensmittelpreise. Durch die Schließung von Teehäusern etc. gebe es keine Unterkunftsmöglichkeiten mehr in den Städten. Außerdem sei mit einer Stigmatisierung insbesondere von Rückkehrern im Zusammenhang mit der Covid-19-Erkrankung zu rechnen. Eine unmittelbare Besserung der Situation sei nicht absehbar, vielmehr sei davon auszugehen, dass die Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen längere Zeit andauere. Der Kläger könne nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, sondern habe seinerseits eine Ehefrau und sieben minderjährige Kinder zu versorgen. Überdies sei er aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht ausreichend durchsetzungsfähig am Arbeitsmarkt. Er leide unter einem chronisch depressiven Syndrom im Sinne einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode. Er bedürfe ständiger medikamentöser und fachärztlicher Behandlung. Ein fachärztliches Attest vom 8. Juni 2020 wurde vorgelegt.
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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juli 2020 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 22. Februar 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde abgelehnt (Ziffer 2). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.
5
Am 24. Juli 2020 ließ der Kläger gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2020 wurde die Klage insoweit zurückgenommen, als beantragt war, die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 15. Juli 2020 aufzuheben. Diesbezüglich wurde das Verfahren durch Beschluss vom 5. August 2020 abgetrennt und eingestellt (W 1 K 20.30913).
6
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2020 wurden Kopien der Tazkira der Ehefrau sowie der Kinder des Klägers vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 11. sowie 12. August 2020 wurden Ausführungen zu den Folgen der Covid-19-Pandemie in Afghanistan gemacht sowie weitere ärztliche Berichte vorgelegt.
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Der Kläger ließ zuletzt beantragen,
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 15. Juli 2020 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
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Darüber hinaus wurde beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen.
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Ein Vertreter der Beklagten hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Durch Beschluss des Gerichts vom 28. Juli 2020 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Zum Gegenstand des Verfahrens wurde die Erkenntnismittelliste zu Afghanistan, Stand: August 2020, gemacht sowie eine gesonderte Erkenntnismittelliste zur Covid-19-Pandemie in Afghanistan.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Verfahren W 1 K 17.30918 sowie auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2020 erweist sich im Hinblick auf die noch streitgegenständliche Ziffer 2 vielmehr als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
14
Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu, da dem Kläger in Afghanistan keine gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht.
15
Das Gericht verweist zunächst auf die Begründung im Bescheid vom 15. Juli 2020 und macht sich diese zu eigen, § 77 Abs. 2 AsylG. Darüber hinaus ist Folgendes auszuführen:
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1. Dem Kläger droht in Afghanistan zunächst keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aus individuellen Gründen. Soweit der Kläger diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung erstmals erklärt hat, dass die Taliban im Mai/Juni 2019 zu seinem Vater und seiner eigenen Familie gekommen seien, nach ihm gesucht hätten und den Vater und Ehefrau geschlagen und Zerstörungen am Haus vorgenommen hätten, so kann dem Kläger dieser Vortrag nicht abgenommen werden. Denn dieser knüpft ersichtlich an diejenige Verfolgung an, die der Kläger bereits im Asylerstverfahren geltend gemacht hat und die ihm dort - rechtskräftig festgestellt - nicht geglaubt wurden (vgl. Urteil vom 10.4.2019, S. 7 ff., im Verfahren W 1 K 17.30918). Die dem Kläger dort vorgehaltenen Ungereimtheiten und Widersprüche hat er mit seinem Vorbringen im Asylfolgeverfahren nicht ansatzweise schlüssig aufgelöst. Auch ist der nunmehr neue Vortrag als solcher nicht glaubhaft, da er in erheblicher Weise oberflächlich, pauschal und unsubstantiiert geblieben ist. So wird etwa nicht ansatzweise erkennbar, wie die Taliban davon erfahren haben sollen, dass der Vater eine Tazkira für den Kläger hat ausstellen lassen. Unabhängig davon wird diese Einschätzung dadurch gestützt, dass dem Kläger eine Frist nach § 87b Abs. 2 VwGO zum Vortrag sämtlicher der Klagebegründung dienender Erklärungen und Beweismittel sowie etwaigen weiteren Tatsachenvortrags und Beweismitteln gesetzt wurde und er bis zum Ablauf der Frist am 18. August 2020 entsprechende Ausführungen nicht vorgenommen hat, obwohl sich die Geschehnisse bereits im Jahre 2019 zugetragen haben sollen. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Handy-Video, das lediglich einen abgerissenen Tür-Beschlag sowie eine zerstörte Fensterscheibe in einem nicht näher zu identifizierenden Gebäude zeigt, welches sich an jedem beliebigen Ort auf der Welt befinden kann. Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführung ist dieses Video nicht geeignet, den Einzelrichter von der Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu überzeugen.
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2. Dem Kläger droht keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion, der Provinz Parwan. In Afghanistan wurden im Jahre 2019 insgesamt 10.392 Zivilpersonen getötet (3.403) oder verletzt (6.989). Dies entspricht einem Rückgang gegenüber dem Vorjahr um 5% und stellt die niedrigste Zahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 dar (vgl. zum Ganzen UNAMA, Annual Report 2019 Afghanistan, Februar 2020). Ausgehend von einer konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von 27 Millionen (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen) lag das konfliktbedingte Schädigungsrisiko landesweit bei 1:2.598. Auch in der Provinz Kabul, für die UNAMA die höchste Opferzahl ausweist (1.563 zivile Opfer; 261 Tote und 1.302 Verletzte), ergibt sich bei einer Bevölkerungszahl von ca. 4.373.001 ein Schädigungsrisiko von 1:2.797. In der Herkunftsregion des Klägers, der Provinz Parwan, wurden 2019 245 Zivilpersonen getötet oder verletzt bei insgesamt 664.500 Einwohnern (1:2.712). Damit lag die Gefahrendichte im Jahr 2019 landesweit, in der Herkunftsprovinz des Klägers und auch in der Provinz mit dem höchsten Schädigungsrisiko erheblich unter 0,12% oder 1:800. Selbst dieses Risiko wäre weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris; BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris; vgl. UNAMA, Annual Report 2019 Afghanistan, Februar 2020, S. 94; Einwohnerzahlen jeweils aus: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Provinzen_Afghanistans). Auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht vom 16.7.2020) hat sich die Bedrohungslage für Zivilisten in jüngster Zeit nicht wesentlich verändert, insbesondere nicht verschlechtert. Das Risiko, als Angehöriger der Zivilbevölkerung verletzt oder getötet zu werden, liegt immer noch im Promillebereich. Abweichendes ergibt sich schließlich nicht aus dem jüngsten UNAMA-Midyear-Report vom 27. Juli 2020 betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan im 1. Halbjahr des Jahres 2020, wonach es in diesem Zeitraum zu 3.458 zivilen Opfern in Afghanistan gekommen ist (1.282 Getötete und 2.176 Verletzte), was einem 13%-igen Rückgang verglichen mit dem 1. Halbjahr 2019 entspricht und den niedrigsten Wert eines 1. Halbjahres seit 2012 darstellt. Individuelle gefahrerhöhende Umstände sind bei dem Kläger nicht ersichtlich; insoweit wird auch auf die Ausführungen im Urteil des Asylerstverfahrens vom 4. Juli 2019 vollumfänglich verwiesen (W 1 K 17.30918). Auch in einer Gesamtbetrachtung ist gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln im Ergebnis unverändert davon auszugehen, dass in Afghanistan im Allgemeinen derzeit weiterhin keine Gefahrenlage gegeben ist, die zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG führt (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2020 - 13a ZB 20.30107 - juris).
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Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus den Abhandlungen von Frau F. S1 (vgl.: Zur aktuellen Bedrohungslage der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt, in: ZAR 5-6/2017, S. 189 ff.; Gutachten zu Afghanistan an das VG Wiesbaden vom 28.3.2018). Soweit diese darauf hinweist, dass in den UNAMA-Berichten eine Untererfassung der zivilen Opfer zu besorgen sei (vgl. in diesem Zusammenhang auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 18: Dunkelziffer in für die Berichterstattung wenig zugänglichen Gebieten), so ist darauf hinzuweisen, dass anderes geeignetes Zahlenmaterial nicht zur Verfügung steht und zum anderen auf die von Frau S1 alternativ genannte Zahl der kriegsbedingt Binnenvertriebenen angesichts der klaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) nicht abgestellt werden kann. Insoweit weist Frau S1 eingangs ihrer Abhandlung auch selbst darauf hin, dass ihre Diskussion nicht den Anspruch habe, die Kriterien einer juristischen Prüfung zu erfüllen (vgl. Fußnote 1). Aber selbst unter Einrechnung eines gewissen „Sicherheitszuschlages“ wird die kritische Gefahrendichte noch nicht erreicht. Soweit Frau S1 in ihrem Gutachten vom 28. März 2018 (vgl. S. 9) ausführt, es bestehe allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan im gesamten Staatsgebiet die Gefahr, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden, so handelt es sich hierbei um eine allein dem erkennenden Gericht vorbehaltene rechtliche Würdigung, der auch keine Indizwirkung zukommen kann. Die von ihr darüber hinaus geschilderten Tatsachen betreffen weit überwiegend Umstände, die allein bei der qualitativen Gesamtbetrachtung zu würdigen sind, die sich hier jedoch aufgrund der - gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - verhältnismäßig niedrigen Opferzahlen unter keinen Umständen auswirken können (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris).
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3. Darüber hinaus stellt auch die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167; BayVGH, B.v. 29.4.2019 - 13a ZB 19.31492 - juris; B.v. 11.1.2019 - 13a ZB 17.31521; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960; VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris; U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris; OVG Lüneburg, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris). Es ist hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung „zwingend“ sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernsthaft einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK angenommen werden kann, weist dies ebenfalls auf die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin (vgl. BayVGH, BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960; U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - juris). Eine solche ist bei dem Kläger vorliegend nicht gegeben.
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Die diesbezügliche aktuelle Lage in Afghanistan stellt sich wie folgt dar:
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Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 16. Juli 2020 (Stand: Juni 2020) aus, dass Afghanistan weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt sei. Auf dem Weg zu einem voll funktions- und fiskalisch lebensfähigen Staat habe Afghanistan verstärkt eigene Anstrengungen unternommen, sei aber weiterhin auf umfangreiche internationale Unterstützung angewiesen. Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in der ersten Jahreshälfte 2020 auf das Gesundheitssystem, den Arbeitsmarkt und die Nahrungsmittelversorgung hätten den humanitären Bedarf weiter erhöht (lt. UN-OCHA: 2020 bis zu 14 Mio. Menschen). Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe geprägt von der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Das Wirtschaftswachstum habe sich zuletzt erholen können und habe 2019 bei 2,9% gelegen. Für 2020 gehe die Weltbank bedingt durch Covid-19 von einer Rezession (bis zu - 8% BIP) aus. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was in besonderem Maße für Rückkehrer gelte. Die bereits prekäre Lage habe sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie weiter verschärft. Die Weltbank prognostiziere einen weiteren Anstieg der Armutsrate von 55% aus dem Jahr 2016 aufgrund der Covid-19-Krise und der Absorption des Wirtschaftswachstums durch die hohen Geburtenraten. Dabei bleibe das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Das rapide Bevölkerungswachstum von rund 2,7% p.a. bei gleichzeitiger Verbesserung der Lebenserwartung sei neben der Sicherheitslage die zentrale Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung. Nach Angaben der Weltbank sei die Arbeitslosenquote in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibe aber auf hohem Niveau (laut ILO 2017 bei 11,2%) und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen. Der Mangel an Arbeitsplätzen stelle für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar, wobei auch Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen könnten (zu letzterem: BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung 13.11.2019, zuletzt aktualisiert 29.6.2020, S. 323). Die Versorgung von hunderttausenden Rückkehrern sowie Binnenvertriebenen stelle das Land vor große Herausforderungen. Die größeren Städte kämen als Ausweichorte grundsätzlich in Betracht. Die Inanspruchnahme der - durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Ausland bereits stark in Anspruch genommenen - Ausweichmöglichkeiten hänge maßgeblich vom Grad der sozialen Verwurzelung, der Ethnie und der finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielten eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz (so auch BFA Österreich, a.a.O., S. 343). Die afghanische Regierung habe 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen, der auch ein Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer beinhalten soll. IOM biete Unterstützung bei der Ankunft in Kabul mit bis zu 2-wöchiger Unterkunft und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits. Auch die Bundesrepublik Deutschland und die EU förderten Reintegrationsprojekte, etwa im Zusammenhang mit der Existenzgründung und der Integration in den Arbeitsmarkt (vgl. auch BFA Österreich, a.a.O., S. 343).
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Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Gefährdungsprofile vom 12.9.2019, S. 16 ff.) führt aus, dass aufgrund der zunehmenden Gewalt, der anhaltenden internen Vertreibung und der sehr hohen Rückkehrerströme aus dem Iran die humanitäre Situation weiterhin gravierend bleibe. Die Armutsrate in Afghanistan sei seit 2011 sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten rasant angestiegen und betrage inzwischen 54,5%; Ende 2018 lebten 6,3 Millionen Menschen in akuter humanitärer Not und rund 3,7 Millionen in schwerwiegender Not. Die Ernährungssituation habe sich seit 2013 in den meisten Provinzen verschlechtert; 2019 seien landesweit knapp 15,9 Millionen Menschen von Lebensmittelunsicherheit betroffen, 4,9 Millionen benötigten dringend Lebensmittel- und Lebensunterhaltshilfe. 2018 habe zudem eine verheerende Dürre 22 der 34 Provinzen heimgesucht, weshalb rund 3,9 Millionen Menschen Lebensmittelhilfe benötigt hätten und sich der Gesundheitszustand sowie die Einkommenssituation betroffener Menschen verschlechtert habe. ¼ der arbeitsfähigen Bevölkerung sei arbeitslos und 80% der Arbeitenden habe eine unsichere oder gefährdete Arbeitsstelle. Bis 2025 würden jährlich geschätzt 480.000-600.000 junge Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt eintreten - viel mehr als dieser absorbieren könne. In den großen Städten lebten 72,4% (ca. 5 Millionen Menschen) in Slums oder inadäquaten Unterkünften. Die Suche nach geeignetem Wohnraum sei für die meisten Afghanen eine große Herausforderung. Weniger als 64% der Bevölkerung hätten Zugang zu aufbereitetem Trinkwasser und nur 40% zu sanitären Anlagen. Weitverbreitete Gewalt, unerschwingliche Preise sowie eine unzureichende Abdeckung und Kapazität verhinderten oder verzögerten den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen; rund 30% der Bevölkerung verfüge über keinen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen. Das Gesundheitssystem stehe weiterhin vor großen Herausforderungen einschließlich zerstörter oder beschädigter Infrastruktur sowie fehlendem ausgebildetem Gesundheitspersonal und unterversorgten Gesundheitseinrichtungen, weshalb die Nachfrage nicht befriedigt werden könne. 2018 seien über 800.000 Afghanen aus Pakistan und vor allem aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt und für 2019 würden weitere etwa 570.000 Rückkehrer erwartet. Rückkehrer würden in der Regel zu intern Vertriebenen, da sie aufgrund der bewaffneten Konflikte und fehlender Netzwerke meist nicht an ihre Herkunftsorte zurückkehren könnten; viele lebten in notdürftigen Unterkünften, wobei sie hinsichtlich ihres Bleiberechts den jeweiligen Landbesitzern ausgeliefert seien. Vom eingeschränkten Zugang zu Grunddienstleistungen seien Rückkehrer und intern Vertriebene stärker betroffen als die Gesamtbevölkerung. Hinzu kämen sehr beschränkte Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu verdienen. Auch komme es häufig zu Spannungen innerhalb der Aufnahmegemeinden um die knappen Ressourcen. 2018 seien aufgrund von Gewalt und politischer Instabilität 343.000 Menschen landesintern vertrieben worden sowie weitere 226.000 aufgrund der Dürre. Ende September 2018 lebten mindestens 2 Millionen Menschen als intern Vertriebene - eine Verdreifachung zu 2012. Die hohe Zahl an Rückkehrern und intern Vertriebenen, insbesondere in Kabul und den anderen Großstädten, verstärke die Nachfrage nach Dienstleistungen und sozialer Infrastruktur und beeinträchtige die Aufnahmefähigkeit des Landes.
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Der UNHCR weist in seinen Richtlinien zu Afghanistan vom 30. August 2018 darauf hin, dass die Sicherheitslage in Afghanistan volatil bleibe. Es sei eine kontinuierliche Verschlechterung der Sicherheitssituation und eine Intensivierung des bewaffneten Konflikts in den Jahren nach dem Rückzug der internationalen Truppen in 2014 zu verzeichnen gewesen. Die Taliban setzten ihre Offensive zur Erreichung der Kontrolle über eine größere Zahl von Distrikten fort, während sich die Regierung auf die Verteidigung der Bevölkerungszentren und strategischen ländlichen Gebiete beschränke. Die zivilen Opferzahlen lägen trotz der Tatsache, dass die Zahl der zivilen Opfer in Afghanistan im Jahre 2017 gegenüber dem Vorjahr um 9% gesunken sei, auf einem hohen Niveau. Die Zahl der konfliktbedingt intern Vertriebenen habe am Ende des Jahres 2017 bei geschätzt über 1,8 Millionen gelegen, 2017 sei hierbei ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr bei den neu Vertriebenen zu verzeichnen gewesen. Zusätzlich seien im Jahr 2016 über 1 Million Afghanen aus den Nachbarländern Iran und Pakistan zurückgekehrt und weitere 620.000 im Jahre 2017. Die wirtschaftliche Situation habe sich seit 2013/2014 aufgrund der Unsicherheit und dem hohen Bevölkerungswachstum verschlechtert. Zwar habe sich das Wirtschaftswachstum in 2017 gegenüber dem Vorjahr leicht erhöht, allerdings leide der Landwirtschaftssektor unter einer schweren anhaltenden Trockenzeit, vor allem in den nördlichen und westlichen Regionen des Landes. Der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze leben müsse, habe sich von 38,3% in 2011/2012 auf 55% in 2016/2017 erhöht. Die Arbeitslosenrate habe sich von 22 auf 24% erhöht. 3,3 Millionen Afghanen würden 2018 einen akuten humanitären Bedarf aufweisen, 1,9 Millionen müssten mit ernsthafter Nahrungsunsicherheit leben. 4,5 Millionen Menschen hätten keinen Zugang zu primären essenziellen Gesundheitsdienstleistungen. Afghanistan bleibe eines der ärmsten Länder der Welt und liege daher auf Rang 169 von 188 Ländern im UN Human Development Index. In den größeren Städten sei zudem zu berücksichtigen, dass sich dort eine sehr hohe Zahl von Rückkehrern und intern Vertriebenen ansiedle, was zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten geführt habe. Dies gelte insbesondere für die Stadt Kabul, wo zusätzlich die Gefahr von Anschlägen mit hohen Opferzahlen zu berücksichtigen sei. Dort übersteige das Bevölkerungswachstum die Kapazitäten der erforderlichen Infrastruktur, Hilfs- und Arbeitsmöglichkeiten, so dass geschätzte 70% der Bevölkerung in informellen Siedlungen leben müssten. Trotz dieser Einschätzung, für die der UNHCR seine eigenen Maßstäbe zugrunde legt, hält dieser daran fest, dass bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt.
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Auch die tatsächlichen Feststellungen von EASO (COI Afghanistan: Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020) zeichnen ein vergleichbares Lagebild.
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Trotz dieser geschilderten schwierigen Bedingungen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen allgemeinen Verhältnisse nicht in eine Art. 3 EMRK verletzende besondere Ausnahmesituation, wie sie Art. 60 Abs. 5 AufenthG entsprechend obiger Ausführungen erfordert, geraten würde. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen. Bei dem gegenwärtig 37-jährigen Kläger ist individuell positiv zu berücksichtigen, dass er in Afghanistan die Schule bis zur 6. Klasse besucht hat und damit über einen Bildungsstand verfügt, mit dem er gegenüber den vielen Analphabeten und geringer qualifizierten jungen Männern in Afghanistan im Vorteil und auch in der Lage ist, ein breiteres Spektrum an beruflichen Tätigkeiten auszuüben. Darüber hinaus hat der Kläger in Afghanistan bereits mehrjährige Berufserfahrung sammeln können, indem er dort als Schneider gearbeitet hat. Auch habe er über den Vater die Tätigkeit eines Maurers erlernt. Schließlich hat der Kläger in Afghanistan auch eine Verwaltungstätigkeit ausgeübt. In Deutschland hat er sodann gemäß der Ausländerakte und im Vortrag in der mündlichen Verhandlung seit April 2017 als Küchenhilfe und zuletzt als Lagerarbeiter in Vollzeit gearbeitet. Darüber hinaus hat der Kläger ist seine Ausreise mehr als 32 Jahre in Afghanistan gelebt und damit die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse seines Heimatlandes in ausreichender Weise kennengelernt, um sich auch nach einer Rückkehr dort zurechtzufinden. All diese Kenntnisse und Erfahrungen wird der Kläger sicherlich gewinnbringend bei seiner Rückkehr nach Afghanistan einsetzen und damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen können.
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Ohne dass es von Rechts wegen noch hierauf ankäme, verfügt der Kläger auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. So hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass im Heimatort noch seine Eltern und eine Tante väterlicherseits lebten sowie zwei Onkel mütterlicherseits in der Provinz Kunduz. Die Eltern verfügten über ein eigenes Haus und Grundvermögen. Dort könnte der Kläger unterkommen und erforderlichenfalls weitergehende Unterstützung erlangen. Denn es ist im Kulturkreis des Klägers absolut üblich, dass in Notsituationen über derartige Kontakte Unterstützung geleistet wird und es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies vorliegend nicht geschehen würde. Auf die entsprechenden Ausführungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Verfolgung des Klägers im Heimatort im Urteil vom 10. April 2019, Seite 7 ff. (W 1 K 17. 30918) wird vollumfänglich verwiesen.
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Der Kläger ist im Hinblick auf die Rückkehrprognose als alleinstehender Mann zu betrachten, dem steht auch nicht entgegen, dass er im hiesigen Asylfolgeverfahren erstmals glaubhaft nachgewiesen hat, dass er im Heimatland verheiratet ist und sieben minderjährige Kinder hat. Denn die Rechtsprechung zur im Regelfall fehlenden Rückkehrmöglichkeit afghanischer Familien mit minderjährigen Kindern ist nicht auf Asylbewerber übertragbar, die allein in das Bundesgebiet eingereist sind, jedoch im Heimatland eine Familie mit minderjährigen Kindern haben, der sie unterhaltsverpflichtet sind (vgl. im Einzelnen: BayVGH, B.v. 11.2.2019 - 13a ZB 17.31160 - juris).
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Unabhängig von vorstehenden Ausführungen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner o.g. individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen in den Großstädten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, die ein Sammelbecken für Menschen verschiedenster Herkunft aus Afghanistan sind, in der Lage sein wird, anknüpfend an ethnische, religiöse, lokale bzw. Stammes- und Clan-Verbindungen an diesbezüglich bestehende Netzwerke anzuknüpfen bzw. solche für sich weiter aufzubauen, um seine individuelle Lage in Afghanistan nach seiner Rückkehr zu verbessern. Auf derartigen Netzwerken beruht im Kern das Zusammenleben in Afghanistan. Afghanen sind in der Regel gut darin, sich in derartige Netzwerke einzufinden bzw. diese weiterzuentwickeln und es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies bei dem Kläger anders wäre (vgl. insoweit EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, Januar 2018, S. 10 f.).
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Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, U.v. 14.11.2019 - 13a B 19.33359 - juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris; U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris; U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris; OVG Lüneburg, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris), der sich das Gericht anschließt, scheitert eine Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich auch nicht an einem langjährigen Aufenthalt in Europa oder Drittländern. Aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen befindet sich der Kläger vielmehr in einer vergleichsweise guten Position. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Betroffene eine der beiden Landessprachen spricht. Dies ist vorliegend der Fall.
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Darüber hinaus kann der Kläger seine finanzielle Situation zusätzlich auch dadurch verbessern, dass er Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nimmt. So können afghanische ausreisewillige Personen Leistungen aus dem REAG-Programm sowie aus dem GARP-Programm erhalten, die Reisebeihilfen im Wert von 200,00 EUR und eine Starthilfe im Umfang von 1.000,00 EUR beinhalten; eine zweite Starthilfe in Höhe von 1.000,00 EUR wird sechs bis acht Monate nach der Rückkehr im Heimatland persönlich ausgezahlt. Darüber hinaus besteht das Reintegrationsprogramm ERRIN. Die Hilfen aus diesem Programm umfassen Beratung nach der Ankunft, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei einer Existenzgründung, Grundausstattung für die Wohnung sowie die Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen. Die Unterstützung wird als Sachleistung gewährt. Der Leistungsrahmen für rückgeführte Einzelpersonen beträgt dabei bis zu 2.000,00 EUR (http://files.returningfromgermany.de/files/REAGGARP%20Infoblatt_2019%20mit%20Reintegration.pdf; https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/erin). Aus dem Bayerischen Rückkehrprogramm können zusätzlich eine Reintegrationshilfe in Höhe von 500,00 EUR sowie ein Wohnkostenzuschuss für maximal zwölf Monate in Anspruch genommen werden. Der Kläger könnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - juris; VGH BW, U.v. 26.2.2014 - A 11 S 2519/12 - juris). Dementsprechend ist es dem Kläger möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Afghanistan freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen.
31
Der Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts bei seiner Rückkehr nach Afghanistan auch erwerbsfähig. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der Kläger schon im Asylerstverfahren eine psychische Erkrankung geltend gemacht hat, indem er dort fachärztliche Atteste mit den Diagnosen Spannungskopfschmerzen, depressive Episode, mittelgradig mit Somatisierungen, sowie posttraumatische Belastungsstörung nach Gewalterfahrung vorgelegt hat. Das Gericht hat bereits in dem Asylerstverfahren aufgrund dessen keine Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Klägers gehegt bzw. darin keine relevante, die Abschiebung ausschließende Erkrankung gesehen; auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 10. April 2019, S. 21 ff., im Verfahren W 1 K 17.30918 wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen. Eine entscheidungserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ist bis zum nunmehr maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar geworden. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ergibt sich vielmehr zentral daraus, dass er in Deutschland nach eigenen Angaben bis in die jüngste Zeit (16.6.2020) einer Vollzeittätigkeit als Lagerarbeiter nachgegangen ist. Diese Erwerbstätigkeit habe er aufgehört, da er keine Arbeitserlaubnis mehr gehabt habe. Dafür, dass für die Beendigung der Tätigkeit maßgeblich die vorgetragenen psychischen Probleme ursächlich gewesen sind, ist nichts ersichtlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Kläger - wie ausgeführt - bereits seit längerer Zeit psychische Beschwerden diagnostiziert wurden und er gleichwohl uneingeschränkt seiner Tätigkeit nachgegangen ist. Dafür, dass die derzeit offensichtlich gegebene Erwerbsfähigkeit des Klägers bei Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr gegeben sein könnte, sind keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich.
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Eine abweichende Einschätzung ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten ärztlichen Attesten. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD-10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger eine derartige qualifizierte ärztliche Bescheinigung, welche seiner Abschiebung bzw. seiner Erwerbsfähigkeit entgegensteht, nicht vorgelegt. Das jüngste Attest der Fachärztin Dr. B. vom 11. August 2020 diagnostiziert dem Kläger zwar eine posttraumatische Belastungsstörung und eine anhaltende schwere Depression. Jedoch werden diesen Diagnosen zentral gerade die Geschehnisse in Afghanistan in Form der Entführung und Folterung durch die Taliban zugrunde gelegt, welche dem Kläger im Asylerstverfahren - rechtskräftig festgestellt - nicht geglaubt wurden, vgl. Urteil im Verfahren W 1 K 17.30918 vom 10. April 2019, S. 7 ff. Abweichendes hat sich auch im hiesigen Asylfolgeverfahren nicht ergeben, vgl. oben unter 1. Vor diesem Hintergrund wird den von der Fachärztin gestellten Diagnose die Grundlage entzogen. Wenn aber die Diagnosen aufgrund der Ergebnisse im Heimatland gestellt wurden, so erschließt sich überdies nicht, warum der Kläger die Beschwerden - nicht nachvollziehbar - offensichtlich erstmals am 25. Januar 2018 und damit mehr als zwei Jahre nach der Einreise nach Deutschland bei Frau Dr. B. geltend gemacht hat; eine Begründung hierfür lässt das ärztliche Attest gänzlich vermissen (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris). Überdies ist es massiv widersprüchlich, wenn die Fachärztin im o.g. Attest bescheinigt, dass der Kläger seit der Misshandlung durch die Taliban, welche Ende Juli/Anfang August 2014 stattgefunden haben soll (der Kläger hat sich sodann noch bis Oktober 2015 in Afghanistan aufgehalten), an den erwähnten Krankheiten leidet, während sie in ihrem Attest vom 25. Januar 2018 dargelegt hat, dass der Kläger in Afghanistan völlig gesund gewesen sei. Auch bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 25. November 2016 hat der Kläger keinerlei gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht, sondern eingangs der Befragung sogar bestätigt, dass er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich daraus, dass im Attest der Dr. B. vom 8. Juni 2020 das chronisch-depressives Syndrom auf die Trennung von der Familie zurückgeführt wird, während die posttraumatische Belastungsstörung aus der Gewalterfahrung durch die Taliban resultiere, während im jüngsten Attest vom 11. August 2020 beide Erkrankungen auf die Entführung und Folterung durch die Taliban zurückgeführt werden. In der mündlichen Verhandlung hingegen hat der Kläger sodann zum Hintergrund seiner Beschwerden erklärt, dass er viel an seine Familie denke, weshalb es ihm dann auch schlecht gehe. Von einer Gewalterfahrung durch die Taliban war hierbei seinerseits nicht mehr die Rede. Ein zusätzlicher Widerspruch besteht darin, dass im Attest vom 11. August 2020 von der Fachärztin geschildert wird, dass der Kläger von den Taliban entführt und über acht Tage gefoltert worden sei, während sie im Attest vom 25. Januar 2018 von einer 2-maligen Festnahme berichtet. All dies ist in erheblicher Weise ungereimt und lässt das Bestehen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung in keiner Weise nachvollziehbar erscheinen. Vielmehr werden die geltend gemachten Beschwerden ganz offensichtlich asyltaktisch eingesetzt. Nach alledem mangelt es bereits an einer glaubhaften substantiierten Darlegung tatsächlicher Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist. Der Diagnose wurden ganz offensichtlich lediglich die anamnestischen Angaben des Klägers ungeprüft zugrunde gelegt; objektivierbare Testverfahren wurden nicht zurate und etwaige Simulations- bzw. Aggravationstendenzen nicht in Betracht gezogen. Überdies lässt sich dem Attest keine Klassifizierung der Erkrankung nach ICD-10 entnehmen. Die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, werden nur pauschal dahingehend angeführt, dass sich durch die Abschiebung die Gefahr einer lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung ergebe. Eine Begründung für diese Behauptung findet sich hingegen nicht, zumal - wie bereits dargelegt - bereits die Grundlagen der Diagnose nicht glaubhaft sind, sodass auch eine Gesundheitsverschlechterung bei Abschiebung dem nachfolgend nicht glaubhaft und plausibel ist. Die von der Fachärztin in den Raum gestellte Gesundheitsverschlechterung durch die Abschiebung würde überdies kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern ein inländisches Vollstreckungshindernis darstellen, das nicht von der Beklagten, sondern von der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der Abschiebung zu berücksichtigen wäre. Nur am Rande sei noch erwähnt, dass es überdies widersprüchlich erscheint, dass die Fachärztin zum einen darlegt, dass die Belastbarkeit des Klägers gerade ebenso sei, dass er sich etwas zu essen zubereiten könne, während sie unmittelbar nachfolgend darauf verweist, dass der Antrieb so niedrig sei, dass andere für ihn kochen müssten. Von Flashbacks und Intrusionen sowie Schreckhaftigkeit, wie von der Ärztin in dem Attest beschrieben, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nichts mitgeteilt. Er hat lediglich sehr pauschal darauf verwiesen, dass er nachts nicht richtig schlafen könne und es ihm auch tagsüber schlecht gehe. Inwiefern dies in Erwerbsfähigkeit infrage stellen sollte, erschließt sich nicht. Nach alledem kommt dem vorgelegten Attest vom 11.08.2020 keinerlei Überzeugungskraft zu.
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Selbiges ergibt sich auch für das Attest der Dr. B. vom 8. Juni 2020. Soweit darin über das Attest vom 11. August 2020 hinaus davon berichtet wird, dass das chronisch-depressive Syndrom im Sinne einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode daher rühre, dass der Kläger die Trennung von seinen sieben Kindern und seiner Ehefrau nicht verkraftet habe, so ist hierzu ergänzend anzumerken, dass sich diese Problematik offensichtlich auflösen würde, wenn der Kläger zu seiner Ehefrau den Kindern nach Afghanistan zurückkehrt. Soweit die Fachärztin im Attest erwähnt, dass der Berufungsantrag auf Bleiberecht „leider“ abgelehnt worden sei, wird hieraus nach Überzeugung des Gerichts deutlich, dass sie sich erkennbar mit der Sache des Klägers gemein macht, weshalb ihre Angaben auch darüber hinaus nicht als neutrale Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können.
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Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem Attest der Ambulanz des Universitätsklinikums W. vom 30. Juli 2020, wo sich der Kläger am 27. Juli 2020 erstmals vorstellte und ihm hierbei eine schwere depressive Episode bei rezidivierend depressiver Erkrankung (F 33.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) diagnostiziert wurde. Auch dieses Attest legt für die Diagnose zentral die Gewalterfahrung durch die Taliban infolge einer Entführung, Folterung und Todesdrohung zugrunde, die entsprechend der rechtskräftigen Feststellungen im Asylerstverfahren nicht glaubhaft und im Asylfolgeverfahren nicht erschüttert worden ist. Soweit ergänzend die Beschwerden auf die Trennung von der Familie zurückgeführt werden, so gilt das bereits oben Ausgeführte, nämlich, dass sich diese Beschwerden nachvollziehbarerweise auflösen werden, wenn der Kläger in sein Heimatland zu Frau und Kindern zurückkehrt. Den Diagnosen sind bereits aufgrund dessen die Grundlagen entzogen. Insoweit mangelt es an einer glaubhaften substantiierten Darlegung der tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist. Eine nachvollziehbare Darstellung der Methode der Tatsachenerhebung lässt sich dem Attest ebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr werden auch diesem ärztlichen Befundbericht offensichtlich lediglich die ungeprüften anamnestischen Angaben des Klägers zugrunde gelegt, vgl. oben. Widersprüchlich erscheint überdies, dass angegeben wird, dass seit mindestens sechs Jahren ein depressives Syndrom bestehe, während Frau Dr. B. am 25. Januar 2018 ausgeführt hat, dass der bis Oktober 2015 in Afghanistan aufhältige Kläger dort völlig gesund gewesen sei und er gesundheitliche Beschwerden auch bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 25. November 2016 nicht geltend gemacht hat. Eine Darstellung der Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthält das Schreiben ebenfalls nicht. Eine strukturierte Behandlung soll bei der Ambulanz des Uniklinikums offensichtlich nicht stattfinden, indem abschließend lediglich dargelegt wird, dass eine Wiedervorstellung jederzeit „möglich sei“.
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Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus der Tatsache, dass ich der Kläger am 15. Juni 2020 vor dem Verwaltungsgericht Würzburg den Mund zugenäht hat. Hierbei handelte es sich nicht - wie der Klägerbevollmächtigte darlegt - um ein „Durchdrehen“ des Klägers aufgrund psychischer Erkrankung, sondern laut dem Bericht des Juliusspitals Würzburg vom 15. Juni 2020, wo der entsprechende Faden komplikationslos entfernt wurde, um einen Protest gegen die endgültige Ablehnung seines Asylerstantrages, mithin um eine vollständig bewusste, in freier Entscheidung getroffene Handlung und Meinungsäußerung.
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Aus alledem ergibt sich auch nicht die Notwendigkeit einer entsprechenden Einnahme von Psychopharmaka, zumal sich der Kläger insoweit in der mündlichen Verhandlung widersprochen hat, indem er zunächst dargelegt hat, dass er die Medikamente zu keiner Zeit weggelassen habe, während er dann auf Nachfrage des Klägerbevollmächtigten - offensichtlich asyltaktisch angepasst - geantwortet hat, dass er sich mitunter umbringen wolle, wenn er sie nicht einnehme.
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In der Gesamtschau besteht für das Gericht auch kein weiterer Aufklärungsbedarf; der Kläger ist vielmehr bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwerbsfähig.
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Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht auch nicht der Einschätzung von Frau F. S1 und Amnesty International, wonach die Annahme, dass alleinstehende junge Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern könnten, durch die derzeitige humanitäre Lage inzwischen grundlegend infrage gestellt bzw. überholt sei (vgl. F. S1, Gutachten zu Afghanistan an das VG Wiesbaden vom 28.3.2018, Überleben in Afghanistan, Asylmagazin 3/2017, S. 73 ff.; Amnesty International, Auskunft an das VG Leipzig vom 8.1.2018 und an das VG Wiesbaden vom 5.2.2018). Denn Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahingehend, dass gerade auch leistungsfähige männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger und Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, liegen nicht vor. Zwar lassen sich auch schwerwiegende Nachteile bei Unterkunfts- und Arbeitssuche in Afghanistan durchaus nicht ausschließen, eine tatsächliche Gefahr, dass sie eintreten werden, besteht indes nicht (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2018 - 13a ZB 18.30135 - juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem anderweitigen Bericht von Frau S1 (vgl. Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobene Afghanen, Asylmagazin 10-11/2019, S. 276 ff.), aus dem sich ebenfalls nicht mit der notwendigen Nachvollziehbarkeit und Klarheit ergibt, dass erwerbsfähige Rückkehrer und abgeschobene Personen in Afghanistan verelenden werden, sodass eine tatsächliche beachtliche Wahrscheinlichkeit hierfür nicht angenommen werden kann. Zudem verweist die Autorin hinsichtlich ihrer Erkenntnisse selbst darauf, dass es aufgrund der der Studie zugrundeliegenden Selbstauskünfte und Angaben aus dem nahen Umfeld der Befragten zu Verzerrungen im Antwortverhalten infolge von Eigeninteressen kommen kann.
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Nach Überzeugung des Gerichts bieten die beschriebenen persönlichen Verhältnisse und Ressourcen des hiesigen Klägers vielmehr ausreichende und realistische Möglichkeiten dafür, ein Leben in Afghanistan zumutbar erscheinen zu lassen. Dies steht im Übrigen in Einklang mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einem arbeitsfähigen Mann - wie dem Kläger - auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiäres Unterstützungsnetzwerk bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht gegeben sind. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland - etwa im Iran - aufgewachsen sind oder längere Zeit dort gelebt haben, wenn sie sich in einer der Landessprachen verständigen können (BayVGH, U.v. 14.11.2019 - 13a B 19.33359 - juris; B.v. 15.1.2020 - 13a ZB 20.30116 - juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 26.6.2019 - A 11 S 2108/18 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris; OVG Niedersachsen, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris).
40
Ebenfalls keine belastbaren Anhaltspunkte gibt es bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse im entscheidungserheblichen Zeitpunkt schließlich dafür, dass sich - auch unter Berücksichtigung von im Vergleich zur Zeit vor der Krise gestiegenen, jedoch zwischenzeitlich wieder leicht fallenden Preisen bei Grundnahrungsmitteln - Wirtschaft, Arbeitsmarkt und Versorgungslage der Bevölkerung in Afghanistan trotz internationaler humanitärer Hilfe und lokaler Hilfsbereitschaft im Zuge der Pandemie derart verschlechtert haben, dass der Antragsteller derzeit nicht mehr in der Lage wäre, seinen notwendigen Lebensunterhalt in Afghanistan sicherzustellen. So gibt es etwa keinen Anhaltspunkt dafür, dass Ausgangssperren auf unbestimmte Zeit gelten würden, sodass der Antragsteller von Arbeitsmöglichkeiten abgeschnitten wäre. Die afghanische Regierung hat am 6. Juni 2022 zwar bekanntgegeben, dass der landesweite Lockdown für drei Monate verlängert wird und in diesem Zusammenhang zu befolgende Gesundheitsrichtlinien ausgegeben, wonach die Bevölkerung an öffentlichen Orten Masken tragen, einen 2 m-Abstand einhalten, Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen vermeiden und Arbeitsplätze desinfizieren muss; ältere Personen sollen zu Hause bleiben. Darüber hinaus bleiben alle Schulen (11. und 12. Schuljahr seit 21.8.2020 wiederaufgenommen, OCHA, C-19 Access Impediment Report, 24.8.2020), Hotels, Parks, Sporteinrichtungen und andere öffentliche Plätze für drei Monate geschlossen und öffentliche Transportmittel, die mehr als vier Passagiere befördern, dürfen nicht verkehren. Allerdings werden diese Maßnahmen Berichten zufolge weder befolgt noch strikt durchgesetzt und insbesondere in urbanen Zentren werden die wirtschaftlichen Aktivitäten fortgesetzt, zumal viele Menschen auf tägliche Arbeit zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind. Maßnahmen zur Eindämmung des Virus differieren zwischen den einzelnen Provinzen, in denen die lokalen Behörden für den Vollzug verantwortlich sind, wobei die Behörden die Sicherstellung des Lebensunterhalts höher gewichten als soziale Distanz (vgl.; OCHA, Afghanistan, Covid-19 Multi-Sectoral Response, 26.8.2020, 8.7.2020; OCHA, Strategic Situation Report: Covid-19, No 63, 23.7.2020; No 70, 23.8.2020; OCHA, C-19 Access Impediment Report, 1.7.2020; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Covid-19 Afghanistan, 29.6.2020; The Asia Foundation, Afghanistan´s Covid-19 Bargain, 24.6.2020; TheGuardian, Civil war, poverty and now the virus: Afghanistan stands on the brink, 2.5.2020). Die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln und der Zugang hierzu zeigen im Rahmen der Sommererntesaison eine Stabilisierung. Für viele Menschen haben sich die Möglichkeiten für Lohnarbeit seit Juni 2020 wieder verbessert, mit Löhnen nahe dem Durchschnitt; zusätzlich ist eine gestiegene Nachfrage nach saisonaler Arbeit aufgrund der Erntesaison zu verzeichnen (OCHA, Afghanistan, Covid-19 Multi-Sectoral Response, 1.7.2020, 8.7.2020; FEWS NET, Afghanistan Key Message Update, 31.7.2020). Auch die nachlässige Durchsetzung von Lockdown-Maßnahmen zeigt positive Effekte auf die Kaufkraft von Menschen in vulnerablen Beschäftigungssituationen (OCHA, Afghanistan: Covid-19 Multi-Sectoral-Response, 20.8.2020). Zudem sind sowohl die afghanische Regierung als auch internationale Hilfsorganisationen sowie NGO´s weiterhin und zum Teil verstärkt in Afghanistan aktiv und versorgen ärmere Personen etwa mit Lebensmitteln; die Bewegungsfreiheit von humanitären Organisationen werde nicht mehr wie anfänglich durch Lockdown-Maßnahmen behindert (OCHA, Afghanistan, C-19 Access Impediment Report, 24.8.2020). So wurden seit Beginn der Pandemie am 1. März 2020 mehr als 7,2 Millionen Afghanen mit Nahrungsmittelhilfe unterstützt und mehr als 7,0 Millionen USD als direkte Geldunterstützung ausgezahlt (OCHA, Afghanistan: Covid-19 Multi-Secotral Response Operational Situation Report, 26.8.2020; The Asia Foundation, Afghanistan´s Covid-19 Bargain, 24.6.2020). Für die von Armut und Nahrungsmittelknappheit betroffenen Personen sieht das UN-Programm zur Koordinierung humanitärer Hilfe zudem mehr als 730 Millionen Dollar zur Unterstützung vor (Tagesschau, Coronavirus in Afghanistan: Mit dem Virus droht der Hunger, Stand: 3.5.2020). Die Weltbank hat Afghanistan eine Beihilfe in Höhe von 400 Mio. USD gewährt, jüngst eine weitere in Höhe von 200 Millionen USD. Die A. D. Bank gewährte eine Unterstützung von 40 Mio. USD, die EU und die USA ebenfalls in 2-stelliger Millionenhöhe, zuletzt USAID an das World Food Programme im Umfang von 49 Mio. USD (vgl. T. W. Bank, W. Bank Approves $ 400 Million to Sustain Afghanistan’s Reform Momentum, Mitigate COVID-19 Crisis, 7.5.2020; OCHA, Afghanistan Strategic Situation Report: Covid-19 No 61, 12.7.2020; OCHA, Afghanistan: Brief Covid-19, No. 44 v. 14.5.2020, No. 52 v. 11.6.2020, No. 54 v. 18.6.2020, No. 55 v. 21.6.2020; WFP, WFP receives new contribution of 49 Mio. USD from USAID to assist food-insecure communities in Afghanistan, 8.7.2020). Jüngst genehmigte die Weltbank Zuschüsse im Umfang von 210 Millionen USD als Teil eines größeren Hilfspakets von insgesamt 380 Millionen USD, um Afghanistan zu helfen, die ökonomischen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die afghanischen Haushalte abzufedern, entscheidende Versorgungsketten von Lebensmitteln sicherzustellen und Notfallhilfen für Bauern zur Produktion von Nahrungsmitteln bereitzustellen. Im Rahmen des Hilfsprogramms sollen ca. 4,1 Millionen Haushalte unterhalb der Armutsgrenze unterstützt werden. Ein ergänzendes Hilfsprogramm soll ebenfalls die Nahrungsmittelsicherheit verbessern sowie kurzfristige Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten schaffen (T. W. Bank, Afghanistan: New Grants to Cushion Impact of Covid-19 on Poor Households an Protect Food Security, 4.8.2020). Humanitäre Organisationen arbeiten zudem daran, den verkleinerten Warenkorb für Hilfsbedürftige wieder zu komplettieren, insbesondere mit einer Weizen-Soja-Mischung, um die am stärksten vulnerablen Haushalte in die Lage zu versetzen, ihre tägliche Mindestkalorienaufnahme sicherzustellen (OCHA, Afghanistan: Covid-19 Multi-Sectoral-Response, 26.8.2020).
41
Schließlich stehen dem Kläger bei einer freiwilligen Rückkehr die bereits dargelegten finanziellen Unterstützungsmöglichen zur Verfügung, mit denen eine vorübergehend fehlende Arbeitsmöglichkeit ausgeglichen werden könnte. Hinsichtlich einer etwaigen Weiterreise von Kabul aus ist zu bemerken, dass die großen Reisebeschränkungen mittlerweile aufgehoben wurden; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse (BFA Österreich, Covid-19 Afghanistan, 29.6.2020). Kam Air hat am 15. Juli 2020 alle regulären Inlandsflüge in die afghanischen Provinzen wiederaufgenommen (vgl. OCHA, Afghanistan Strategic Situation Report: Covid-19 No 62, 16.7.2020, No 70, 23.8.2020).
42
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme Frau S1 mit dem Titel „Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankungen an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener“ vom 27. März 2020. Soweit es darin heißt, Rückkehrer aus Europa gälten aus Sicht lokaler Ärzte als besonders vulnerabel, wird dies fachlich nicht unterlegt. Abgesehen davon erscheint diese Einschätzung auch deswegen nicht belastbar, weil Frau S1 selbst offen in Zweifel zieht, ob ihre Gesprächspartner ausreichendes medizinisches Wissen über die Krankheit haben. Soweit Frau S1 die Gefahr der Stigmatisierung von Rückkehrern sieht, baut dies auf einer Annahme auf, die so jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht tragfähig ist (vgl. EASO, Country Guidance Afghanistan, Juni 2019; EASO, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal normsn, 2017, S. 92 ff.). Abgesehen davon kann das Gericht auch im Allgemeinen nicht erkennen, dass die von Frau S1 wiedergegebenen Eindrücke repräsentativ und belastbar sind (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 6.12.2019 - 13a ZV 19.34056 - juris), zumal diese Afghanistan im Übrigen bereits am 17. März 2020 wieder verlassen hat und daher mit ihren Aussagen nicht auf die Situation im entscheidungserheblichen Zeitpunkt abstellt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die von Frau S1 abstrakt beschriebenen Gefahren auf die individuelle Situation des Antragstellers übertragen werden könnte.
43
Der erkennende Einzelrichter vermag bei einer Gesamtwürdigung der Situation nicht zu erkennen, dass das im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG erforderliche hohe Schädigungsniveau aktuell - auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie - in Afghanistan gegeben ist. Es wird in den vorliegenden Berichten zwar zum Teil auf notwendige Einschränkungen von Teilen der Bevölkerung (etwa beim Einkaufsverhalten für Lebensmittel, Samual Hall, Covid-19 in Afghanistan: Knowledge, Attitudes, Practices & Implications, July 2020) sowie etwaig im Raum stehende zusätzliche Gefahren für die afghanische Bevölkerung (insbesondere eine Erhöhung der Armutsquote von aktuell 54,5% auf 61-72%, W. Bank, Afghanistan Development, Update July 2020, Surviving the storm, 15.7.2020) verwiesen, ohne dass jedoch bislang handgreifliche Erkenntnisse dahingehend vorliegen, dass sich die humanitäre Situation in Afghanistan in entscheidungserheblichem Umfang verschlechtert hätte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es zur Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung der von Art. 3 EMRK geschützten Rechte keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bedarf. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent ist, muss die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung aufgrund aller Umstände des Falles gleichwohl hinreichend sicher und darf nicht nur hypothetisch sein. Erkenntnisse dahin, dass leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen infolge der Corona-Pandemie nunmehr in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger und/oder Krankheit betroffen wären, liegen derzeit nicht vor, zumal trotz der großen Zahl afghanischer Rückkehrer aus dem benachbarten Iran bislang von existentiellen Ernährungs- und Unterbringungsproblemen oder Verelendungstendenzen dieser Personengruppe nicht berichtet wird, zumal diese regelmäßig finanziell erheblich schlechter gestellt sein dürften als Rückkehrer aus dem europäischen Ausland. Das Gericht kann sich daher in der Gesamtschau nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung des Art. 3 EMRK bilden (wie hier auch: VG München, B.v. 7.8.2020 - M 26a S 20.30506; VG Bayreuth, U.v. 26.6.2020 - B 8 K 17.32211 - juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 22.6.2020 - 5a K 11012/17.A - juris VG Freiburg (Breisgau), U.v. 19.5.2020 - A 8 K 9604/17; VG München, U.v. 21.4.2020 - M 16 K 17.41340;).
44
Dieser Einschätzung steht auch nicht der Hinweis des Klägerbevollmächtigten entgegen, dass in Afghanistan offiziell noch eine Ausgangssperre herrsche, sodass der Kläger, wenn er seiner Arbeit nachgehen wolle, gezwungen sei, hiergegen zu verstoßen, was ihm nicht zumutbar sei. Denn nach der dargestellten Erkenntnismittellage sind die erwähnten Lockdown-Maßnahmen zumindest zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt offensichtlich nicht mehr als strikte Ausgangssperre zu verstehen. Vielmehr ist das öffentliche Leben in Afghanistan aktuell wieder weitestgehend hergestellt, ohne dass ersichtlich wäre, dass ein Verstoß schwerwiegende Sanktionen nach sich ziehen würde. Vielmehr werden auch angesichts von Bildern aus Afghanistan die entsprechenden Lockdown-Maßnahmen breitflächig nicht befolgt und dies von den Sicherheitsbehörden im Sinne der „normativen Kraft des Faktischen“ und der Erkenntnis, dass die afghanische Bevölkerung schlicht auf die Wiederaufnahme des Wirtschaftslebens angewiesen ist, auch hingenommen. Die Aufrufe sind aktuell vielmehr lediglich noch mahnenden Natur dahingehend, Abstand und Hygiene vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie weiterhin verstärkt zu beachten. Bei dieser Sachlage ist es dem Kläger ohne weiteres zumutbar, gegen - formal - fortbestehende Lockdown-Maßnahmen - wenn nötig - zu verstoßen.
II.
45
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor.
46
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen - etwa wegen drohender An- oder Übergriffe Dritter oder auf Grund von Krankheit - der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht (VGH Mannheim, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris).
47
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die Personengruppe, der der Antragsteller angehört, nicht.
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Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist auszugehen, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - NVwZ 2013, 1489; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris; vgl. zudem BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 13).
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Eine solche, extreme Gefahrenlage kann vorliegend nicht angenommen werden. Zum einen besteht - wie sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG bereits ergibt - keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers aus individuellen Gründen oder aufgrund der Sicherheitslage. Zum anderen droht dem Antragsteller auch aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage aus (BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960; VGH Mannheim, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris). Vorliegend vermögen die - fraglos schlechten - Lebensverhältnisse nach den vorstehenden Ausführungen keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Dass gerade der Kläger als leistungsfähiger, volljähriger Mann mit den von ihm erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen im Falle einer Rückkehr alsbald sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, vermag das Gericht danach nicht festzustellen. Auf die obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG wird vollumfänglich verwiesen.
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Darüber hinaus besteht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben infolge der geltend gemachten psychischen Erkrankung. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus Gesundheitsgründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Hierfür ist entsprechend der Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG, auf die vollumfänglich verwiesen wird, nichts Substantiiertes ersichtlich. Insbesondere ist keine wesentliche Verschlechterung infolge der Abschiebung erkennbar.
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Schließlich ist - im entscheidungserheblichen Zeitpunkt - auch vor dem Hintergrund der auch in Afghanistan grassierenden Covid-19-Pandemie keine andere Einschätzung gerechtfertigt. Dafür, dass der Kläger als junger, gesunder Mann in Afghanistan so schwer an dem Virus erkranken könnte, dass er, auch aufgrund mangelhafter medizinischer Versorgung, in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könnte, gibt es keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte, zumal die Erkrankung in der Mehrheit der Fälle auch einen milden Verlauf nimmt, nicht selten sogar ohne spürbare Symptome verläuft, was gerade in Afghanistan der Fall ist (Konrad-Adenauer-Stiftung, Covid-Krise in Afghanistan, Juli 2020). Die Mehrzahl der in Afghanistan nachweislich an Covid-19 verstorbenen Personen waren solche, die bereits an Vorerkrankungen, insbesondere an cardio-vaskulärer Art, Diabetes und Lungen-Krankheiten, gelitten haben (OCHA, Afghanistan: Covid-19 Multi-Sectoral Respons Operation Situation Report 13.5.2020). Mehr als 50% der an Covid-19 verstorbenen Personen in Afghanistan waren zudem Männer zwischen 40 und 69 Jahren (OCHA, Afghanistan: Brief Covid-19, No. 57 v. 28.6.2020). Es ist indes weder ersichtlich, dass der Antragsteller an einer solchen Vorerkrankung leidet noch fällt er in die am stärksten betroffene Altersgruppe. Überdies droht die Gefahr an Covid-19 zu erkranken nicht nur dem Antragsteller, sondern unterschiedslos allen Bewohnern Afghanistans, § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG.
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Fehlt - wie vorliegend - eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann in Betracht, wenn dieses zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn der Ausländer im Falle einer Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeliefert würde (BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris, Rn. 32 m.w.N.). Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Bezüglich der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses, das die gesetzliche Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG überwinden kann (BVerwG, U.v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - juris).
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Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger noch im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Einreise nach Afghanistan mit hoher, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit an dem SARS-CoV-2-Virus erkranken, einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen - auch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten - mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten könnte. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft sind die Krankheitsverläufe bei mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Personen unspezifisch, vielfältig und variieren stark - von symptomlosen Verläufen bis zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Todesfolge. Schwere Verläufe sind jedoch eher selten. Risikogruppen lassen sich zwar nicht eindeutig bestimmen, jedoch gehört der Antragsteller nicht zu den Personengruppen, bei denen schwere Krankheitsverläufe häufiger beobachtet werden (ältere Personen, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen (Herz-Kreislauf-System, chronische Lungen- und Leberkrankheiten, Diabetes, Krebs, Immunschwächeerkrankungen), stark adipöse Menschen; https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/ N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText4). Im Angesicht dieser Erkenntnisse zu dem neuartigen SARS-CoV-2- Virus besteht auch in Anbetracht dessen, dass die im Falle eines schweren Krankheitsverlaufs erforderliche medizinische Behandlung (insbesondere künstliche Beatmung) in Afghanistan nur in sehr eingeschränktem Maße zur Verfügung steht und auch die allgemeine humanitäre Situation (Zugang zu Wasser, Nahrung, Medikamenten) den Krankheitsverlauf erschweren könnte, nicht die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller von einem schweren Krankheitsverlauf betroffen sein und infolgedessen mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit sterben oder doch zumindest schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen erleiden könnte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Neuinfektionen in Afghanistan in letzter Zeit im Durchschnitt zurückgegangen ist (vgl. https://www.worldometers.info/coronavirus/country/afghanistan/;). Unabhängig davon kann der Antragsteller das Infektionsrisiko selbst minimieren, indem er allgemeine Hygieneregeln - so gut wie möglich - einhält, auf ausreichenden Abstand zu Mitmenschen achtet, enge Kontakte meidet und in der Öffentlichkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.