Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 22.07.2020 – W 6 K 20.380
Titel:

Gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit bei Vermögensdelikten (Mitwirkung an fingierten Verkehrsunfällen als selbständiger Autohändler)

Normenketten:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
StGB § 25 Abs. 2, § 52, § 56 Abs. 1 S. 1, § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1
VwGO § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, § 114 S. 1, § 154 Abs. 1, § 167
BGB § 823 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 11, § 711
GKG § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2
Leitsätze:
1. Nicht zuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. BVerwG BeckRS 2015, 48135 Rn. 14; VGH München BeckRS 2016, 50123, Rn. 9). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S.2 1 GewO steht nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend; entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG BeckRS 1982, 2776). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Gibt strafrechtlich relevantes Verhalten Anlass für die Annahme einer Unzuverlässigkeit, kann die Gewerbeuntersagung nicht allein auf die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung des Gewerbetreibenden gestützt werden; vielmehr ist der zugrundeliegende Lebenssachverhalt daraufhin zu beurteilen, ob sich daraus auf die Unzuverlässigkeit für das ausgeübte Gewerbe oder für jede Gewerbetätigkeit schließen lässt (vgl. VGH München BeckRS 2016, 50123 Rn. 10). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die von der Behörde anzustellende Prognose, der Gewerbetreibende habe aufgrund vergangener Verstöße für die Zukunft als unzuverlässig zu gelten, kann bereits auf eine erhebliche Straftat gestützt werden (vgl. OVG Münster BeckRS 2016, 47581, Rn. 13). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
5. Selbst ein Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung kann beachtliche Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden begründen, die ihrerseits auch für sein Gewerbe relevant werden können (vgl. VGH München BeckRS 2014, 48607 Rn. 28); es genügt, dass aus ihnen im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände auf die Unzuverlässigkeit im ausgeübten Gewerbe zu schließen ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
6. Die Respektierung des vom Betrugstatbestand (§ 263 StGB) geschützten Rechtsguts „fremdes Vermögen“ ist unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ausübung eines jeden Gewerbes (vgl. VGH München BeckRS 2014, 48607 Rn. 28; VGH München BeckRS 2012, 57097 Rn. 8). Bei Vermögensdelikten ist daher der von § 35 Abs. 1 S. 1 GewO geforderte Gewerbebezug generell für alle Gewerbezweige zu bejahen (vgl. VG München BeckRS 2014, 53585 Rn. 35). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
7. Den Regelungen des § 56 Abs. 1 S. 1 StGB sowie des § 35 Abs. 1 GewO liegen unterschiedliche Gefahrenmaßstäbe zugrunde (vgl. VGH München BeckRS 2016, 56018). Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist für die gewerberechtliche Beurteilung nicht bindend, sondern für die Zuverlässigkeitsprognose nur von tatsächlichem Gewicht (vgl. VGH München BeckRS 2014, 53521 Rn. 16). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
8. Bei dem von ihm ausgeübten Gewerbe des Handels mit gebrauchten Fahrzeugen handelt es sich um ein sog. „Vertrauensgewerbe“, das im Hinblick auf die tangierten Rechtsgüter hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden stellt und bei dem in besonderem Maße auf die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen geachtet werden muss (vgl. VGH München BeckRS 2017, 102315 Rn. 13). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Straftaten, Versicherungsbetrug, gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit bei Vermögensdelikten, keine Bindungswirkung der Strafaussetzung zur Bewährung, Gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit, Gewerbeuntersagung, Bindungswirkung, Strafaussetzung zur Bewährung, Vertrauensgewerbe
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 02.06.2020 – 22 CS 20.802
VG Würzburg, Beschluss vom 19.03.2020 – W 6 S 20.381
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 02.06.2022 – 22 CS 20.802
Fundstelle:
BeckRS 2020, 21019

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit.
2
1. Laut Gewerbeanmeldung vom 8. August 2019 betreibt der Kläger in M. seit 10. September 2019 das Gewerbe „Handel mit KFZ (Gebrauchtwagen) und Maschinen aller Art“. Im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung des überwachungsbedürftigen Gewerbes (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GewO) wurden dem Landratsamt A. (künftig: Landratsamt) folgende drei Eintragungen des Klägers im Führungszeugnis bekannt:
a) Datum der Entscheidung: 15.07.2016
Erkennende Stelle: LG Aschaffenburg
Aktenzeichen: … … … …
Datum der Rechtskraft: 26.07.2017
Datum der letzten Tat: 8.11.2012
Tatbezeichnung: Betrug in 4 Fällen Angewandte
Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 52
Verhängte Strafe: 3 Jahre Freiheitsstrafe
b) Datum der Entscheidung: 18.10.2016
Erkennende Stelle: LG Aschaffenburg
Aktenzeichen: … … … …
Datum der Rechtskraft: 13.07.2017
Datum der letzten Tat: 24.06.2013
Tatbezeichnung: Betrug in 2 Fällen
Angewandte Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 56
Verhängte Strafe: 1 Jahr 10 Monate Freiheitsstrafe
Bewährungszeit 3 Jahre
c) Datum der Entscheidung: 5.2.2018
Erkennende Stelle: LG Aschaffenburg
Aktenzeichen: … … … …
Datum der Rechtskraft: 14.2.2018
Datum der letzten Tat: 8.11.2012
Verhängte Strafe: 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe
3
Die nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe (einbezogen wurde die Entscheidung des LG Aschaffenburg vom 18. Oktober 2016 im Verfahren … … … … sowie des LG Aschaffenburg vom 15. Juli 2016 im Verfahren … … … …) belief sich auf 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe.
4
Nachdem der Kläger zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe verbüßte, wurde die Vollstreckung mit Beschluss des LG Aschaffenburg - Strafvollstreckungskammer vom 3. Juli 2019 (Az. …) zur Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungszeit bis 8. September 2022 festgesetzt.
5
Mit Schreiben des Landratsamtes vom 19. Dezember 2019 wurde der Kläger zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 äußerte die vom Landratsamt angehörte Industrie- und Handelskammer zu der beabsichtigten Gewerbeuntersagung keine Einwände.
6
2. Mit Bescheid vom 5. Februar 2020 untersagte das Landratsamt dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Handel mit KFZ (Gebrauchtwagen)“ (Nr. 1a) sowie in Bezug auf dieses Gewerbe die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden (Nr. 1b) sowie ebenfalls in Bezug auf dieses Gewerbe die Tätigkeit als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person (Nr. 1c). Zur Abwicklung bestehender vertraglicher Pflichten wurde dem Kläger eine Frist von zwei Monaten eingeräumt (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der Pflichten aus Nr. 1 des Bescheides wurden dem Kläger Zwangsgelder in gestaffelter Höhe angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung gem. Nr. 1 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4). Dem Kläger wurden schließlich die Kosten des Verfahrens (Gebühr in Höhe von 200,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,68 EUR) auferlegt.
7
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei Durchsicht der Strafverfahrensakten bezüglich der im Führungszeugnis enthaltenen Eintragungen sei festgestellt worden, dass den Verurteilungen des Klägers sechs Fälle von Betrug gegenüber Versicherungen durch provozierte, manipulierte, abgesprochene oder vorgetäuschte Verkehrsunfälle zugrunde lägen. Diese habe der Kläger mit anderen Personen begangen. Er sei zu dieser Zeit auch als selbstständiger Autohändler tätig gewesen. Gemäß §35 Abs. 1 Satz 1 GewO sei die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Dies sei hier erfüllt. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers stütze sich auf die zahlreichen Verurteilungen wegen strafrechtlicher Delikte. Für das vom Kläger angemeldete Gewerbe eines Handels mit gebrauchten KFZ seien die Verurteilungen durch das LG Aschaffenburg wegen Versicherungsbetrugs durch provozierte, abgesprochene oder vorgetäuschte Verkehrsunfälle von erheblicher Bedeutung. Sie würden gerade auch mit Blick auf den vom Kläger erneut begonnen Handel mit gebrauchten KFZ einen unmittelbaren Gewerbebezug aufweisen, insbesondere da der Kläger zum Zeitpunkt der Betrugsdelikte ebenfalls einen gewerbsmäßigen Handel mit gebrauchten KFZ ausgeübt habe. Beim Handel mit KFZ (Gebrauchtfahrzeuge) würden sich wieder Gelegenheiten für unseriöse Praktiken ergeben. Insoweit gälte es Kunden und Dritte zu schützen. Die Verurteilungen des Klägers ließen den Schluss zu, dass dieser das Eigentum und Vermögen anderer Personen nicht respektiere und würden das Bild eines mit den Gesetzen wiederholt in Konflikt geratenen, Regeln nicht respektierenden Gewerbetreibenden abrunden. Das Verhalten lasse auf einen ausgeprägten Hang zur Missachtung von Vorschriften schließen und künftig weitere Verstöße befürchten. Die begangenen und verurteilten Vermögensdelikte würden aufzeigen, dass sich der Kläger zum Schaden Dritter, hier von Kraftfahrzeugversicherungen, bereichert habe und dabei eine erhebliche kriminelle Energie und Raffinesse aufgebracht habe. Wer in der Vergangenheit dermaßen seine Pflichten verletzt habe, biete nicht die Gewähr dafür, dass er zukünftig seinen Betrieb einwandfrei führen werde. Da der Kläger sein Gewerbe infolge der betriebsbedingten Kündigung seiner Arbeitsstelle nunmehr zum Haupterwerb umgemeldet habe und keine weiteren Einnahmequellen mehr vorhanden seien, erhöhe sich die Gefahr, dass der Kläger erneut Verstöße wegen Betrugs begehe und sich nicht an die bestehenden Gesetze halte. Der Kläger sei daher derzeit gewerberechtlich in Bezug auf das von ihm ausgeübte sensible Vertrauensgewerbe „Handel mit KFZ (Gebrauchtfahrzeuge)“ unzuverlässig. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei es erforderlich, dem Kläger den Betrieb seines Gewerbes zu untersagen, da nur so Dritte bzw. die Allgemeinheit davor geschützt werden könne, durch erneute Pflichtverletzungen geschädigt zu werden. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO könne die Gewerbeuntersagung auch auf alle Gewerbe erstreckt werden, wenn die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende für alle anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit eines Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person gemäß §35 GewO unzuverlässig ist. Dies sei nur zulässig, soweit eine solche Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich sei. Im vorliegenden Fall sei es nicht gerechtfertigt, dem Kläger die Ausübung aller Gewerbe zu untersagen, da sich dessen Unzuverlässigkeit spezifisch auf das ausgeübte Gewerbe beziehe, in welchem die erheblichen Straftaten wegen Versicherungsbetruges begangen worden seien. Die Untersagung beschränke sich daher auf das wieder angemeldete Gewerbe „Handel mit KFZ (Gebrauchtfahrzeuge)“ und betreffe nicht alle anderen Gewerbe, wie z.B. das ebenfalls vom Kläger angemeldete Gewerbe „Handel mit Maschinen aller Art“. Jedoch sei es veranlasst, die Untersagung auch auf die Tätigkeit eines Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden und die Tätigkeit als mit der Leitung eines Gewerbetriebs beauftragte Person - jeweils in Bezug auf das Gewerbe „Handel mit KFZ (Gebrauchtfahrzeuge)“ - auszudehnen. Der Kläger sei auch für solche Tätigkeiten als unzuverlässig anzusehen, da er bei deren Ausübung - mit Blick auf seine strafrechtliche Vergangenheit - Dritte und die Allgemeinheit in gleicher Weise schädigen könne wie bei der angemeldeten Tätigkeit als selbstständiger Gewerbetreibender. Angesichts der Vielzahl der begangenen Delikte sowie der Gefahr, dass auch in Zukunft solche Delikte im Zusammenhang mit dem Gewerbe „Handel mit KFZ (Gebrauchtfahrzeuge)“ begangen werden können, sei auch bei Vertretungs- und Betriebsleitungstätigkeiten von einer Unzuverlässigkeit auszugehen. Das bisherige Verhalten des Gewerbetreibenden sowie sein Lebensalter würden dafürsprechen, dass der Kläger auf eine Vertretungs- und Betriebsleitungstätigkeit ausweichen könnte, sofern dies nicht untersagt werde. Die insoweit ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die eingeräumte Abwicklungsfrist sei im Hinblick auf die Tätigkeitsart ausreichend bemessen, um noch zu erledigende Aufträge beenden zu können. Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29 ff. des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Zwangsgelder in der jeweils angedrohten Höhe würden erforderlich und angemessen erscheinen. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, 2, 5, 6 und 10 des Kostengesetzes in Verbindung mit Tarif-Nr. 5.III.5/15 des Kostenverzeichnisses. Der Bescheid vom 5. Februar 2020 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 7. Februar 2020 zugestellt.
8
3. Am 3. März 2020 ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 5. Februar 2020 erheben und beantragen,
den Bescheid des Landratsamtes A. vom 5. Februar 2020 aufzuheben.
9
Zu Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, da sowohl die Voraussetzungen der einfachen Gewerbeuntersagung sowie der erweiterten Gewerbeuntersagung nicht vorlägen. Der Kläger sei nicht unzuverlässig in Bezug auf die Ausübung des Gewerbes „Handel mit KFZ (Gebrauchtwagenfahrzeuge)“. Die Vorstrafen des Klägers alleine seien nicht ausreichend, um eine Unzuverlässigkeit anzunehmen. Die Behörde habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger Betrugsstraftaten begangen habe. Sie habe es aber unterlassen, die strafrechtlichen Verurteilungen dahingehend zu prüfen, ob sie einen Bezug auf das ausgeübte Gewerbe aufweisen. Der Bescheid beschränke sich darauf, den Schuldspruch und das Strafmaß für die Schlussfolgerung heranzuziehen, dass Betrugsstraftaten zulasten einer Versicherung darauf schließen lassen, dass sich im Rahmen eines KFZ-Gewerbes Gelegenheiten für unseriöse Praktiken ergäben. Es sei nicht beachtet worden, dass die gemeinsame Begehung dieser Straftaten des Klägers mit seinem Bruder und weiteren guten Bekannten zwar mehrfache wiederholte, doch in Zusammenschau der Ereignisse eine einmalige Verfehlung gewesen sei. Vor dieser Serie von Betrugstaten habe sich der Kläger straffrei gehalten. Den tatsächlichen Feststellungen sei weiterhin zu entnehmen, dass der Kläger hinsichtlich des gesamten Geschehens nur eine Randfigur gewesen sei, da er nur Teilakte der arbeitsteiligen Tathandlungen vollführt habe. Der Kläger sei nicht aufgrund der gewerblichen Tätigkeit, sondern aufgrund einer Verleitung durch Bekannte in die strafbaren Handlungen involviert worden. Die Feststellungen des Strafurteils seien von der Behörde ferner auch unzutreffend gewürdigt worden, da diese nicht gewerbebezogenen gewesen seien. Dass sich im KFZ-Handel Gelegenheiten zu unseriösen Praktiken ergeben könnten, sei prinzipiell zutreffend, könne aber nicht zu der Schlussfolgerung führen, der Kläger könne einer solchen Versuchung nicht wiederstehen. Für eine solche Prognose gäbe es keine Anhaltspunkte aus der Vergangenheit. Im Bescheid werde lediglich erwähnt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der begangenen Delikte ebenfalls ein Gewerbe als KFZ-Händler ausgeübt habe. Zwar könne man die Auffassung vertreten, dass der Kläger deshalb ein Spezialwissen aufweise, welches er bei der Begehung seiner Straftaten ausgenutzt haben könnte. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Kläger unzuverlässig in Bezug auf dieses Gewerbe sei. Schließlich hätten keine der begangenen Straftaten, die er ausschließlich als „Privatmann“ begangen habe, irgendeinen direkten Bezug zu seinem Gewerbe. Der Kläger habe sein Gewerbe in keiner Weise zur Begehung der Betrugstaten „eingesetzt“. Er führe sein Gewerbe seit mittlerweile 20 Jahren tadellos und sei einmalig mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Demgegenüber dürfe eine private Verfehlung im Rahmen der Prognoseentscheidung kein größeres Gewicht haben. Das Gewerbe des Klägers sei aktuell sowie auch im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids wirtschaftlich sehr erfolgreich, sodass eine wirtschaftliche Notwendigkeit, sich rechtswidrig zu bereichern, aktuell nicht bestehe. Dagegen würde dem Kläger die Existenzgrundlage entzogen, wenn ihm das Gewerbe untersagt würde. Er und seine Familie wären in diesem Fall mittel- und langfristig von staatlicher Unterstützung abhängig. Der Kläger habe den angerichteten Schaden durch eine Einigung mit den geschädigten Versicherungen bereits vor Bescheiderlass komplett ausgeglichen und auch freiwillig erhaltene Fördergelder (Gründungszuschuss) zurückgezahlt, da er dem Staat nichts schuldig sein wolle. Es liege daher keine grundsätzliche Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Vermögen vor. Es spräche auch alles für eine erfolgreiche Resozialisierung des Klägers. Die Entscheidung des LG Aschaffenburg - Strafvollstreckungskammer sei ausdrücklich von der Staatsanwaltschaft befürwortet worden. Die Zeit des Klägers in der Justizvollzugsanstalt habe beim Kläger zu einem Lernprozess geführt, aufgrund dessen letztendlich die Strafaussetzung zur Bewährung habe gerechtfertigt werden können. Der Kläger sei nach seiner Haft in ein intaktes familiäres Umfeld zurückgekehrt. Dies sei im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen.
10
Das Landratsamt beantragte für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
11
Zur Begründung wurde ausgeführt, für das vom Kläger angemeldete Gewerbe eines Handels mit gebrauchten Fahrzeugen seien die Verurteilungen durch das Landgericht Aschaffenburg wegen Betruges von erheblicher Bedeutung und gewerberechtlich relevant. Der Kläger sei bis zu einer Festnahme als Automobilhändler tätig gewesen. Im Jahr 2010 habe er sich entschlossen, mit Dritten Autounfälle zu stellen, um so in den Genuss von Ersatzleistungen der KFZ-Versicherungen zu kommen. Die Teilnehmer der Straftaten würden in den Strafakten als Bandenmitglieder bezeichnet, die auf ein möglichst konspiratives Verhalten bedacht gewesen seien und zur Verschleierung Strohmänner/-frauen eingesetzt hätten. Es werde dort aufgeführt, dass vornehmlich der Kläger für die Durchführung und Organisation der provozierten, manipulierten, abgesprochenen oder vorgetäuschten Verkehrsunfälle zuständig gewesen sei. Das Verhalten des Klägers lasse auf einen ausgeprägten Hang zur Missachtung von Vorschriften schließen und künftig weitere Verstöße befürchten. Eine Verurteilung wegen Betruges sei selbst dann für eine gewerbliche Betätigung relevant, wenn sie im privaten Bereich begangen worden sei, denn sie stelle die Redlichkeit des Betroffenen in Frage; er biete dann keine Gewähr, dass er im beruflich-gewerblichen Bereich vertrauenswürdig sei. Die Betrugshandlungen hätten hier durchaus konkret mit KFZ bzw. dem Zugriff darauf und Umgang damit zu tun gehabt. Auch das Verhalten des Klägers nach Haftentlassung sei nicht geeignet, ihn jetzt als zuverlässig anzusehen. Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung besage nicht, dass keine Rückfallwahrscheinlichkeit bestehe, sondern nur, dass es das Gericht für verantwortbar hielt, zu erproben, ob er keine Straftaten mehr begehen werde. Selbst wenn das Gewerbe wie vom Kläger behauptet wirtschaftlich erfolgreich laufe, sei es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger erneut das Vermögen Dritter schädigt. Um einen zu befürchtenden Schaden von der Allgemeinheit abzuwenden, sei Eile geboten und könne nicht bis zur Bestandskraft der Gewerbeuntersagung zugewartet werden. Im Übrigen sei anzumerken, dass der Kläger andere gewerbliche Tätigkeiten ausüben dürfe, da von einer Untersagung weiterer oder aller Gewerbe abgesehen worden sei.
12
4. Ein vom Kläger im Verfahren W 6 S 20.381 gestellter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des Gerichts vom 19. März 2020 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde beim BayVGH (Az. 22 CS 20.802) wurde mit Beschluss vom 2. Juni 2020 zurückgewiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verfahrensakte W 6 S 20.381 sowie die Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

13
Die Klage, über die aufgrund Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid vom 5. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14
1. Der Kläger war zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids unzuverlässig im Sinne von §35 Abs. 1 Satz 1 GewO und ihm musste deshalb zum Schutz der Allgemeinheit die Ausübung seines Gewerbes „Handel mit KFZ (Gebrauchtwagen)“ untersagt werden.
15
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
16
Nicht zuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 22 ZB 16284 - juris Rn. 9). Entscheidend ist, ob der Betreffende unter Würdigung aller mit seinem Betrieb zusammenhängenden Umstände willens und in der Lage ist, in Zukunft seinen beruflichen Pflichten nachzukommen und die im öffentlichen Interesse liegende einwandfreie Führung seines Gewerbes zu gewährleisten. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit erfordert anhand festgestellter Tatsachen eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, die eine Prognose hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes für die Zukunft erlauben (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Dezember 2019, §35 Rn. 31 ff. m.w.N.). Voraussetzung für eine Prognose der Unzuverlässigkeit ist keine feste Gewissheit, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, der Gewerbetreibende werde seinen Betrieb künftig ordnungswidrig führen. Hierfür reichen beachtliche ernsthafte Zweifel an einer ordnungsgemäßen Betriebsführung in der Zukunft aus (Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, §35 Rn. 31).
17
Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO steht nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (grundlegend BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1; siehe auch Marcks in Landmann-Rohmer, GewO, Stand Dezember 2019, §35 Rn. 21 m.w.N.).
18
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen durfte der Beklagte aufgrund der tatmehrheitlichen Betrugsstraftaten des Klägers von dessen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit ausgehen. Denn die vom Kläger begangenen Betrugsdelikte sind ihrer Anzahl und ihrer Bedeutung nach geeignet, eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen (1.1). Sie weisen einen Bezug zum Gewerbe des Klägers auf und lassen im Übrigen auch generell auf dessen gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schließen (1.2). Es liegen deshalb hinreichende Gründe vor, die nach Maßgabe einer Zuverlässigkeitsprognose (1.3) zum Schutz der Allgemeinheit (1.4) eine Gewerbeuntersagung erforderlich machen. Die Untersagung trifft den Kläger auch nicht unverhältnismäßig (1.6).
19
1.1 Bietet strafrechtlich relevantes Verhalten Anlass für die Annahme einer Unzuverlässigkeit, kann die Gewerbeuntersagung nicht allein auf die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung des Gewerbetreibenden gestützt werden. Vielmehr muss die Behörde sowie das Gericht den bei der Verurteilung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt daraufhin beurteilen, ob sich daraus auf die Unzuverlässigkeit für das ausgeübte Gewerbe oder gar für jede Gewerbetätigkeit schließen lässt (BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 22 ZB 16.284 - juris Rn. 10). Bereits ein einmaliger Verstoß gegen Strafgesetze kann die Unzuverlässigkeit des Betroffenen begründen, wenn es sich um ein gravierendes Delikt handelt und Gewerbebezug vorhanden ist. Eine Unzuverlässigkeit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn die Häufung der Straftaten einen Hang zur Missachtung geltender Vorschriften erkennen lässt (siehe Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, §35 Rn. 39 m.w.N.). Vorliegend zeigen die Verurteilungen des Klägers wegen Betrugs sowohl ihrer Anzahl nach sowie jede für sich auch wegen ihrer strafrechtlichen Bedeutung, dass dieser nicht in der Lage ist, auf die vermögensrechtlichen Belange Dritter diejenige Rücksicht zu nehmen, wie sie für die ordnungsgemäße Ausführung eines Gewerbes notwendig wäre. Dazu im Einzelnen:
20
Ausweislich der Feststellungen des LG Aschaffenburg (U.v. 15.7.2016, S. 31 f.) sprach sich der Kläger Ende 2010 mit weiteren Personen ab, durch einen fingierten Verkehrsunfall unrechtmäßig Versicherungsleistungen zu erhalten. Dazu verunfallte der Kläger einen ihm gehöhrenden PKW (Mercedes E280 CDI) auf einer Bunde straße bewusst mit dem PKW eines anderen Tatbeteiligten. Eine Versicherung zahlte hierauf insgesamt 14.591,45 EUR an den Kläger sowie 10.389,55 EUR an den weiteren Unfallbeteiligten aus. Das LG Aschaffenburg verhängte gegen den Kläger deshalb wegen gewerbsmäßigen Betruges eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten.
21
Ende 2011 verabredete sich der Kläger mit einem Bekannten sowie weiteren Personen zu einer gestellten Fahrzeugkollision, um Versicherungsleistungen zu erhalten (LG Aschaffenburg, U.v. 15.7.2016, S. 39 ff.). Auf Grundlage eines von einer dritten Person gefälschten Schadensgutachtens erhielt der Kläger für seinen PKW (Audi A4) Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 9.325,97 EUR. Ein anderer Tatbeteiligte vereinnahmte 6.379,00 EUR. Das LG Aschaffenburg verhängte gegen den Kläger deshalb wegen gewerbsmäßigen Betruges eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2Monaten.
22
Im August 2012 fingierte der Kläger mit zwei weiteren Personen einen Auffahrunfall (LG Aschaffenburg, U.v. 15.7.2016, S. 42 ff.). Für die mithilfe eines von einer dritten Person gefälschten Sachverständigengutachtens ermittelten Schäden am Fahrzeug des Klägers (Opel Insignia) bekam dieser Versicherungsleistungen in Höhe von 5.286,87 EUR. Die weitere Unfallbeteiligte erhielt Leistungen in Höhe von 3.556,10 EUR. Das LG Aschaffenburg verhängte gegen den Kläger deshalb wegen gewerbsmäßigen Betruges eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr.
23
Im Januar 2013 fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug (Opel Insignia) im Rahmen einer mit mehreren Personen abgesprochenen Kollision bewusst auf das Fahrzeug eines anderen Tatbeteiligten, um wiederum Versicherungsleistungen zu erhalten (LG Aschaffenburg, U.v. 15.7.2016, S. 47 ff.). Auf der Grundlage eines gefälschten Gutachtens zahlte die Versicherung für das KFZ des Klägers Versicherungsleistungen in Höhe von 4.869,87 EUR. Für den Schaden am anderen PKW wurden Leistungen in Höhe von 23.814,67 EUR gezahlt. Das LG Aschaffenburg verhängte gegen den Kläger deshalb wegen gewerbsmäßigen Betruges eine Einzelfreiheitsstrafe von 1Jahr und 8 Monaten.
24
Im Mai 2012 verabredete der Kläger mit seinem Bruder sowie anderen Tatbeteiligten einen gestellten Verkehrsunfall, um einer Bekannten einen finanziellen Gefallen zu erfüllen (LG Aschaffenburg, U.v. 18.10.2016, S. 3ff.). Die auf Basis eines gefälschten Gutachtens getäuschte Versicherung zahlte hierauf an die Tatbeteiligten Versicherungsleistungen in Höhe von 27.376,42 EUR sowie 3.491,37 EUR aus. Das LG Aschaffenburg verhängte gegen den Kläger deshalb wegen Betruges eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten.
25
Im Juni 2013 verabredete der Kläger erneut mit mehreren Tatbeteiligten einen fingierten Verkehrsunfall (LG Aschaffenburg, U.v. 18.10.2016, S. 6ff.), um einer Bekannten einen Gefallen zu erweisen. Die auf Basis eines gefälschten Gutachtens getäuschte Versicherung zahlte hierauf an die Tatbeteiligten Versicherungsleistungen in Höhe von 20.754,04 EUR sowie 3.491,37 EUR aus. Das LG Aschaffenburg verhängte gegen den Kläger deshalb wegen Betruges eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten.
26
Der Ansicht, dass es sich bei diesen rechtskräftig abgeurteilten Betrugstaten in Zusammenschau der Ereignisse um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe, wie der Kläger vortragen lässt, kann nicht gefolgt werden. Die in sechs tatmehrheitlichen Fällen im Zeitraum von Januar 2011 bis Juni 2013 verübten Betrugstaten erfolgten im Zusammenwirken mit verschiedenen Beteiligten und erforderten jeweils voneinander unabhängige Organisations- und Durchführungsakte. Zudem handelt es sich bei den oben aufgeführten abgeurteilten Taten im Verfahren … … … … lediglich um diejenigen angeklagten Fälle, die der Kläger vor Gericht einräumte. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger während seiner gewerblichen Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler weitere Betrugstaten beging.
27
Im Übrigen kann sich die von der Behörde anzustellende Prognose, dass der Gewerbetreibende aufgrund vergangener Verstöße für die Zukunft als unzuverlässig gilt, bereits auf eine erhebliche Straftat stützen (vgl. OVG NW, B.v. 16.6.2016 - 4 B 1401/15 - juris Rn. 13). Der Kläger wurde jedoch rechtskräftig wegen sechs tatmehrheitlichen Betrugstaten verurteilt, die - wie sich auch aus der Höhe der jeweils verhängten Einzelstrafen ergibt - jede für sich von erheblichem Gewicht waren. Die Tatsache, dass das LG Aschaffenburg den Kläger in sechs Fällen als Täter und nicht nur als Teilnehmer der gemeinschaftlichen Betrugstaten verurteilte, zeigt, dass der Kläger dabei keinesfalls -wie er vortragen lässt - nur eine Randfigur war. Vielmehr offenbarte der Kläger eine besonders ausgeprägte kriminelle Energie als Teil eines auf Versicherungsbetrug ausgelegten Geschäftspartnerkreises. So nahm neben dem Kläger als KFZ-Gebrauchtwagenhändler unter anderem auch ein Inhaber einer KFZ-Reparaturwerkstatt sowie ein KFZ-Schadengutachter an den gemeinschaftlich verübten Versicherungsbetrügereien teil. Nach den Feststellungen des AG Aschaffenburg war man auf ein möglichst konspiratives Verhalten bedacht, setzte zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse Stroh-männer/-frauen aus dem Verwandten-/Freundes- oder Bekanntenkreis ein und schuf eine regelrechte Infrastruktur zur Abwicklung der Betrugstaten (siehe Urteil des AG Aschaffenburg vom 6.4.2016 bezüglich des anderweitig verfolgten B. K., Az. 301 Ls 108 Js 2977/15, S. 3 bzw. Bl. 250 der Behördenakte).
28
1.2 Die vom Kläger verübten Straftaten wegen Versicherungsbetrugs stehen in Bezug zur gewerblichen Betätigung des Klägers und lassen darüber hinaus generell auf dessen Unzuverlässigkeit schließen.
29
Vorliegend spricht bereits vieles für das Vorbringen des Beklagten, wonach der vom Kläger zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten betriebene Gebrauchtwagenhandel in M* … in einem konkreten Zusammenhang zur Betrugsdelinquenz des Klägers stand. So trifft das Vorbringen des Klägers nicht zu, er habe seinen Gebrauchtwagenhandel nicht zur Begehung der Straftaten „eingesetzt“. Denn ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Aschaffenburg vom 18. Oktober 2016 wurde zumindest die Begehung einer der gemeinschaftlich verübten Betrugstaten bei einem Treffen des Klägers mit drei Mittätern auf dem Gelände seines Autohandels abgesprochen (LG Aschaffenburg, U.v. 18.10.2016, S. 6). Ferner war der Kläger bei vier der von ihm gemeinschaftlich verübten Betrugstaten Halter oder Eigentümer eines der beteiligten Unfallfahrzeuge (1x Mercedes E-Klasse, 1x Audi A4 sowie 2x Opel Insignia). Es erscheint naheliegend, dass es sich bei den zur Tatbegehung eingesetzten PKW mittlerer bzw. gehobener Fahrzeugklasse um im Betrieb des Klägers angekaufte Gebrauchtwagen handelte, anstatt dass dies ausschließlich privat genutzte Fahrzeuge des Klägers oder seiner Familie waren. Der Bevollmächtigte des Klägers weist selbst darauf hin, dass man die Auffassung vertreten könne, wonach der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit im KFZ-Gewerbe ein Spezialwissen aufweise, welches er bei der Begehung der Straftaten ausgenutzt haben könnte. Dies ist nicht von der Hand zu weisen. Schon die zeitliche Nähe der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers als selbstständiger Gebrauchtwagenhändler mit der Begehung der abgeurteilten Betrugstaten offenbart einen engen Bezug zwischen der Gewerbeausübung sowie seiner (nach eigenem Vorbringen) erstmaligen Straffälligkeit. Der Kläger hat sich nämlich nicht - wie er vortragen lässt - seit zwanzig Jahren „tadellos“ als KFZ-Händler gewerblich betätigt. Vielmehr hat er sich bereits kurze Zeit nach Aufnahme des Gebrauchtwagenhandels im Jahr 2009 oder 2010 (siehe die Feststellungen des LG Aschaffenburg, U.v. 15.7.2016, S. 23 sowie U.v. 18.10.2016, S. 2) spätestens im Januar 2011 erstmals auf eine konspirative und gemeinschaftliche Verübung von Versicherungsbetrugstaten eingelassen. Es spricht deshalb vieles dafür, dass der Kläger gerade auch wegen und mithilfe seiner Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler - wo er Zugriff auf und Umgang mit KFZ hatte - gemeinschaftliche Betrugstaten verübte.
30
Ob tatsächlich ein unmittelbarer Zusammenhang der Betrugsstraftaten des Klägers mit seinem ausgeübten Gebrauchtwagenhandel besteht, kann letztlich dahinstehen. Denn für den von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO vorausgesetzten Gewerbebezug ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, auch im Rahmen des Gewerbebetriebes eingetreten sind (Brüning in BeckOK GewO, 49. Edition 1.3.2020, §35 GewO Rn. 22). Selbst ein Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung kann beachtliche Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden begründen, die ihrerseits auch für sein Gewerbe relevant werden können (BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 28). Es genügt insoweit, dass aus ihnen im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände auf die Unzuverlässigkeit im ausgeübten Gewerbe zu schließen ist.
31
Deshalb tragen die Verurteilungen des Klägers wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs an sich bereits die Feststellung der gewerblichen Unzuverlässigkeit. Die Respektierung des vom Betrugstatbestand (§ 263 StGB) geschützten und vom Kläger mehrfach missachteten Rechtsguts „fremdes Vermögen“ ist unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ausübung eines jeden Gewerbes (BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 21.8.2012 - 22 C 12.1256 - juris Rn. 8). Bei Vermögensdelikten ist daher der von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO geforderte Gewerbebezug generell für alle Gewerbezweige zu bejahen (siehe auch VG München, U.v. 4.6.2014 - M 16 K 13.4868 - juris Rn. 35; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 38). Eigentums- oder Vermögensdelikte eines Gewerbetreibenden können darauf schließen lassen, dass dieser dazu neigt, sich fremdes Eigentum oder Vermögen in strafbarer Weise zu verschaffen, und dass er die betroffenen Rechtsgüter nicht respektiert (BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 28). Es liegt auf der Hand, dass die Redlichkeit des Wirtschaftsverkehrs ganz erheblich gefährdet ist, wenn Personen, die vor betrügerischen Handlungen nicht zurückschrecken, als selbständige Gewerbetreibende oder als Vertretungsberechtigte eines anderen Gewerbetreibenden tätig werden. Der Kläger ist daher nicht nur für das von ihm ausgeübte Gewerbe, sondern gewerbeübergreifend unzuverlässig.
32
1.3 Die mehrfachen und erheblichen Betrugstaten des Klägers erschüttern im Rahmen der anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose das notwendige Vertrauen in die künftige Redlichkeit seines gewerblichen Wirtschaftsgebarens. Der Kläger hat in der Vergangenheit in erheblicher und strafbarer Weise erkennen lassen, dass er aufgrund Gewinnstrebens bereit war, unter Verletzung der Rechtsordnung das Vermögen Dritter zu schädigen. Er bietet deshalb auch bei prospektiver Betrachtung keine Gewähr dafür, dass er künftig seinen Gebrauchtwagenhandel redlich und ordnungsgemäß sowie unter Einhaltung der Vorschriften führen wird. Die insoweit maßgebliche Prognose, ob in Zukunft ein gewerbebezogenes Fehlverhalten des Klägers wahrscheinlich ist, erfordert grundsätzlich keine feste Gewissheit; vielmehr genügt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit, wobei auch eine abstrakte Gefahr - also eine nach der Lebenserfahrung typischerweise zu bejahende Gefährdungslage - grundsätzlich ausreicht (vgl. BT-Drs. 7/111, S. 5; siehe auch Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, §35 Rn. 31).
33
Die Betrugstaten des Klägers begründen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dieser auch künftig in rechtswidriger Weise das Vermögen Dritter schädigen wird und deshalb nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zur selbstständigen gewerblichen Betätigung besitzt. Tragfähige Gesichtspunkte, die es ausschließen könnten, dass der Kläger sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß betreibt, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist dies nicht deshalb ausgeschlossen, weil sein Gewerbe eigenen Angaben zufolge aktuell wirtschaftlich erfolgreich ist, sodass eine wirtschaftliche Notwendigkeit, sich rechtswidrig zu bereichern, für den Kläger aktuell nicht bestehe. Die zum Beleg dieser Behauptung vorgelegten betriebswirtschaftlichen Berichte zeigen ein vorläufiges Betriebsergebnis für den Zeitraum von September 2019 bis Dezember 2019 in Höhe von insgesamt 8.084,79 EUR, sodass insoweit von einem wirtschaftlich prosperierenden Betrieb kaum ausgegangen werden kann. Im Übrigen hat der Kläger weder vorgebracht, dass er die früheren Betrugstaten aus wirtschaftlichen Zwängen verübte, noch ist dies den strafgerichtlichen Urteilen zu entnehmen. Vielmehr hat der Kläger teilweise aus seinen Betrugstaten keinen finanziellen Vorteil gezogen, sondern diese aus Gefälligkeit verübt (LG Aschaffenburg, U.v. 18.10.2016, S. 24). Selbst wenn das Gewerbe des Klägers künftig erfolgreich besteht, ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass dieser erneut das Vermögen Dritter schädigt.
34
Auch die vom Kläger behauptete (indes nicht näher belegte) Schadenswiedergutmachung taugt nicht als Umstand für eine günstige Prognose. Da der Kläger von Rechts wegen zum Ausgleich des verübten Schadens verpflichtet ist (§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB) spricht dies im Hinblick auf seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit weder für noch gegen ihn. Ferner steht die (ebenfalls nicht belegte) Rückzahlung eines Gründerzuschusses in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den verübten Betrugstaten.
35
Eine günstige gewerberechtliche Prognose folgt auch nicht aus der Aussetzung der verbleibenden Freiheitsstrafe des Klägers zur Bewährung. Die dem Beschluss des LG Aschaffenburg - Strafvollstreckungskammer vom 3. Juli 2019 zugrundeliegende günstige Sozialprognose zwingt nicht zugleich zur Annahme einer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. Den Regelungen des §56 Abs. 1 Satz 1 StGB sowie des §35 Abs. 1 GewO liegen nach einhelliger Rechtsprechung unterschiedliche Gefahrenmaßstäbe zugrunde (siehe BayVGH, B.v. 24.11.2016 - 22 ZB 16.1784 - GewArch 2017, 162 m.w.N.). Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist für die gewerberechtliche Beurteilung nicht bindend, sondern für die Zuverlässigkeitsprognose nur von tatsächlichem Gewicht (BayVGH, B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 16 m.w.N.). Andere Umstände des Einzelfalls können den Ausschlag dafür geben, eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit anzunehmen. Inhaltlich zeigt die im Beschluss des LG Aschaffenburg - Strafvollstreckungskammer vom 3. Juli 2019 enthaltene Sozialprognose keine zwingenden Anhaltspunkte, die einer positiven gewerberechtlichen Prognose zugrunde gelegt werden könnten. Konkrete Umstände, die eine künftige Einhaltung der mit einem Gewerbe verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen erwarten lassen, sind den Ausführungen nicht zu entnehmen. Dass sich der Kläger im Vollzug gut geführt habe, lässt nicht mit Gewissheit auf eine künftige gewerberechtliche Zuverlässigkeit schließen, da dies zumindest auch durch den Druck des Strafverfahrens sowie zum Zwecke der Aussetzung der Strafvollstreckung bedingt sein kann. Auch die weiteren im Beschluss des LG Aschaffenburg - Strafvollstreckungskammer vom 3. Juli 2019 genannten Umstände erscheinen nicht geeignet für eine positive gewerberechtliche Prognose. Insoweit ist zu berücksichtigten, dass gerade das gesicherte soziale Umfeld, in das der Kläger nunmehr zurückkehrt, auch eine gewisse Bedeutung für die Begehung der gemeinschaftlichen Betrugstaten hatte. So wirkte der Bruder des Klägers ebenfalls bei mehreren Betrugstaten mit. Die Ehefrau des Klägers war nach den Feststellungen des AG Aschaffenburg mit ihrem Fahrzeug zumindest bei einem der fingierten Unfälle involviert (siehe Urteil vom 6.4.2016 gegen den anderweitig verfolgten B. K., Az. 301 Ls 108 Js 2977/15, S. 5f. bzw. Bl. 251 der Behördenakte). Die Rückkehr des Klägers in sein soziales Umfeld bietet deshalb keine hinreichende Gewähr dafür, dass sich dieser künftig gewerberechtlich ordnungsgemäß verhalten wird. Seine „Kernfamilie“ hat ihn jedenfalls in der Vergangenheit nicht abgehalten, erhebliche Betrugstaten zu begehen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die im Bewährungsbeschluss als günstiger Umstand benannte Arbeitsstelle bei der Firma M. (* …*) dem Kläger inzwischen betriebsbedingt gekündigt wurde.
36
1.4 Da der Kläger damit nach Maßgabe einer gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprognose keine Gewähr für die künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes bietet, musste ihm zum Schutz der Allgemeinheit die weitere Gewerbeausübung in seinem Gebrauchtwagenhandel untersagt werden.
37
Bei dem von ihm ausgeübten Gewerbe des Handels mit gebrauchten Fahrzeugen handelt es sich um ein sog. „Vertrauensgewerbe“ (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 68), das im Hinblick auf die tangierten Rechtsgüter hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden stellt und bei dem in besonderem Maße auf die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen geachtet werden muss (vgl. zum Maklergewerbe BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 22 C 16.1107 - juris Rn. 13). Dies spiegelt sich nicht zuletzt auch in der Aufnahme des Gebrauchtwagenhandels im Katalog der überwachungsbedürftigen Gewerbe (§ 38 Abs. 1 GewO) wider. Kriminalpolitischer Hintergrund dieser Einordnung ist unter anderem das Ziel, zum Schutz von Eigentum und Vermögen Dritter eine Perpetuierung von Eigentumsdelikten, insbesondere durch Hehlerei, zu verhindern (Schönleiter in Landmann/Rohmer, GewO, 82. EL Oktober 2019, §38 Rn. 7; Tettinger/Wank/Ennuschat/Ennuschat, 8. Aufl. 2011, GewO §35 Rn. 68). Ferner besteht beim Handel mit Gebrauchtwaren in besonderem Maße die Möglichkeit zu unlauterem Geschäftsgebaren und zur Übervorteilung der mit den Wert- und Preisverhältnissen nicht vertrauten Kunden (vgl. BVerwG, U.v. 18.8.1960 - 1 C 103.57 - GewA 1961, 7). Neben dem Schutz vor Eigentums- und Vermögensschäden hat die von einem Gebrauchtwagenhändler geforderte gewerberechtliche Zuverlässigkeit auch Bezüge zum höchstrangigen Schutz von Leben und Gesundheit. Käufer sowie die übrigen Verkehrsteilnehmer sind davor zu bewahren, dass gewerbliche Händler von Gebrauchtwagen - etwa aus übersteigertem Profitstreben - ohne Wissen der Kunden mangelhafte bzw. nicht verkehrssichere Fahrzeuge in Verkehr bringen. Die Verurteilungen des Klägers wegen (gewerbsmäßigen) Betruges zeigen jedoch, dass dieser gewillt war, sich mit erheblicher krimineller Energie und im Zusammenwirken mit mehreren Beteiligten unter Verletzung der Rechtsordnung zu Lasten Dritter rechtswidrig zu bereichern. Die zum Schutz der genannten Rechtsgüter gestellten hohen Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Händlers mit gebrauchten KFZ erfüllt er daher nicht. Zum Schutz der Allgemeinheit war deshalb die Untersagung seines Gebrauchtwagenhandels erforderlich, ohne dass dem Beklagten insoweit ein Ermessen eingeräumt wäre.
38
1.5 Die Gewerbeuntersagung trifft den Kläger nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Untersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33/94 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 24.10.2012 - 22 ZB 12.853 - juris Rn. 26). Diesbezüglich hat der Kläger nichts Durchgreifendes dargelegt. Die wirtschaftliche Situation des Klägers sowie etwaige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Familie können keine Rechtfertigung dafür bieten, ihn weiterhin als unzuverlässigen Gewerbetreibenden am Geschäftsleben teilnehmen zu lassen und dadurch die Allgemeinheit zu gefährden. Dem Kläger ist zumutbar, sich um eine (neue) abhängige Beschäftigung zu bemühen und auf diese Weise den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2012 - 22 ZB 12.853 - juris Rn. 26).
39
2. Auch die mit Bescheid vom 5. Februar 2020 ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung, die dem Kläger in Bezug auf das ausgeübte Gewerbe „Handel mit KFZ (Gebrauchtwagen)“ die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden sowie die Tätigkeit als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt, ist rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO vorliegen und die Behörde das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
40
Es liegt auf der Hand, dass die Redlichkeit des Wirtschaftsverkehrs auch dann erheblich gefährdet ist, wenn Personen, die wie der Kläger vor betrügerischen Handlungen nicht zurückschrecken, als Vertretungsberechtigte eines anderen Gewerbetreibenden bzw. als Betriebsleiter eines Gewebebetriebes tätig werden. Der Kläger hat sich deshalb auch insoweit als unzuverlässig erwiesen.
41
Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt eines wahrscheinlichen Ausweichens auf Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden sowie als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende in Zukunft dahingehend ausweichen wird (vgl. BayVGH, U.v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - juris Rn. 17; bestätigt von BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - NVwZ 2015, 1544 Rn. 17). Für solche besonderen Umstände gab es vorliegend im Zeitpunkt des Bescheiderlasses keine Anhaltspunkte. Der Beklagte hat zutreffend unter Verweis auf das bisherige Verhalten des Klägers angenommen, dass ein Ausweichen des Klägers auf eine Vertretungs- oder Leitungsfunktion eines Gewerbebetriebes möglich erscheint.
42
Die im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, ist nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung oder das Ausweichen in Leitungs- und Vertretungstätigkeiten sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - NVwZ 2015, 1544 Rn. 18). Eine Ermessenserwägung dieser Art lässt sich der angefochtenen Untersagungsverfügung entnehmen. Da das Gericht bei Maßnahmen, die wie die erweiterte Gewerbeuntersagung in das Ermessen der Behörde gestellt sind, gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur spezifische Ermessensfehler prüfen darf, nicht aber die Zweckmäßigkeit der behördlichen Maßnahme, führt es nicht zur Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheids, dass der Beklagte - da er unzutreffend von einer gewerbespezifischen Unzuverlässigkeit ausging - dem Kläger gegenüber keine erweiterte Gewerbeuntersagung in Bezug auf sämtliche noch nicht ausgeübte Gewerbe aussprach, obwohl sich der Kläger aufgrund der begangenen Betrugstaten - wie bereits unter 1.2 ausgeführt - nach Maßgabe gefestigter Rechtsprechung als gewerbeübergreifend unzuverlässig erwiesen hat. Die erweiterte Gewerbeuntersagung erging im Übrigen ermessensfehlerfrei, sie war insbesondere nicht unverhältnismäßig. Dem Kläger bleibt es unbenommen, in abhängiger Stellung Arbeit anzunehmen (s.o.).
43
3. Auch die dem Kläger eingeräumte Abwicklungsfrist begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die Androhung der Zwangsgelder in gestaffelter Höhe sowie die sonstigen Nebenentscheidungen des Bescheids. Rechtliche Bedenken hiergegen wurden weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.
44
4. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge des §154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.