Inhalt

SG Landshut, Urteil v. 14.08.2020 – S 15 U 5041/19
Titel:

Handlungstendenz bei Abrissarbeiten

Normenkette:
SGB VII § 2 ABs. 1 Nr. 5b, § 8 Abs. 1, § 124 Nr. 2
Leitsätze:
1. Der Abriss eines zuletzt als Reparaturwerkstatt für Landmaschinen genutzten Gebäudes steht unter dem Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Handlungstendenz ist in diesen Fällen auf den Rückbau der landwirtschaftlichen Betriebsgebäude gerichtet. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abriss eines landwirtschaftlichen Gebäudes § 124 Nr. 2 SGBVII, landwirtschaftliche Bauarbeiten, objektivierbare Handlungstendenz, Schutzzweck der Norm, landwirtschaftliche Unfallversicherung, Familienangehöriger, Arbeitsunfall, landwirtschaftliche Bauarbeit, Abriss, Rückbau, Handlungstendenz, Reparaturwerkstatt, Eigenarbeit, einbrechender Erdkeller
Fundstelle:
BeckRS 2020, 20466

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, den Unfall des Klägers zu 2. unter Aufhebung des Bescheides vom 23.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2019 und des Bescheides vom 29.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2019 als Versicherungsfall im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und 2. in vollen Umfang.

Tatbestand

1
Der Kläger zu 1. (landwirtschaftlicher Unternehmer und Vater des Klägers zu 2.), sowie der Kläger zu 2. begehren die Anerkennung des Ereignisses vom 08.08.2018 als Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
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Der Kläger zu 1. ist mit einer kleinen Landwirtschaft in D., Nähe G. bei der Beklagten versichert. Er bewirtschaftet rund 0,75 ha Grünland, ist allerdings nur für die eigene Grünlandfläche von 0.53 ha bei der Beklagten veranlagt. Die anderen zum Anwesen gehörenden landwirtschaftlichen Flächen wurden bereits 2007 verpachtet. Eine Viehhaltung bestand nur etwa bis zum Jahr 2002 (Schweinehaltung). Auf dem Anwesen wird (als Hobby) auch ein Pferd gehalten.
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Der Kläger zu 2. ist als Elektrikermeister bei der Firma … in U. beschäftigt. Anfang 2018 plante der Kläger zu 2. zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau und damaligen Freundin den Bau eines Einfamilienhauses auf dem elterlichen Anwesen. Vorab wollte er ein zur Reparaturwerkstätte umfunktioniertes altes Hochsilo, das ohne die Beseitigung an das neue Haus angegrenzt hätte, abreißen. Am 08.08.2018 war er dabei, das alte Silo zusammen mit seiner damaligen Freundin (jetzigen Ehefrau) A. und deren Vater O. Stück für Stück abzutragen. Dazu wurde vom Kläger mit einem durch einen Baukompressor angetriebenen Presslufthammer Betonstein für Betonstein von den Hochsilowänden heruntergemeißelt. Die abgetragenen Betonsteine wurden anschließend von ihm und seinem jetzigen Schwiegervater in die Schaufel eines bereitstehenden Radladers gehoben. Seine jetzige Ehefrau lud mit einer Schaufel das am Boden liegende Geröll in den Radlader. Das Abbruchmaterial wurde mithilfe des Radladers anschließend auf einen Anhänger verfrachtet. Nachdem bereits drei Wände komplett abgetragen waren, stand nur noch eine Wand des alten Silos. Als er auch diese Wand fast vollständig abgetragen hatte und nur noch eine Reihe Betonsteine übrig war, brach plötzlich die seitliche Standmauer eines direkt hinter dieser Silowand befindlichen alten Erdkellers mitsamt dem darüber liegenden Gewölbe (aus Ziegeln) ein und begrub die Beine des Klägers zu 2. unter sich. (Fotos der Unfallörtlichkeit sh. Bl. 58 f. SG-Akte). Grund für den Einsturz der Mauer war nach Meinung des am Unfalltag anwesenden Polizisten, dass die in Gewölbeform gemauerte Decke des Erdkellers (mitsamt dem darüber liegenden Erdreich) die seitliche Standmauer nach außen gedrückt habe, wobei die daran angrenzende Silomauer als Stütze gedient habe. Durch die Entfernung der Stütze sei die Erdkellermauer mitsamt Gewölbe eingebrochen und in Richtung des Klägers zu 2. gefallen. Dieser habe nicht mehr rechtzeitig ausweichen können, so dass ein Teil seines Körpers unter den Steinen begraben worden sei (Bl. 50/6 Rs. der Beklagten-Akte).
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Dadurch erlitt der Kläger zu 2. schwerste Verletzungen am linken Unterschenkel, sodass dieser unterhalb des Kniegelenks amputiert werden musste. Auch am rechten Unterschenkel erlitt er multiple Frakturen (unter anderem einen offenen Trümmerbruch), sodass dass auch dieser heute in seiner Belastbarkeit deutlich eingeschränkt ist. Links trägt der Kläger zu 2. eine Prothese.
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Bereits im Telefongespräch vom 10.08.2018 hatte der Kläger zu 1. die Beklagte von dem Unfall informiert. Am 24.08.2018 besuchte ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr I., den Kläger zu 2. in der Unfallklinik O. Dort erklärte dieser Herrn I., dass die Ursache seiner Verletzungen der Einsturz einer Mauer eines alten Gebäudes gewesen sei. Seine Urgroßeltern hätten dieses Gebäude scheinbar auf Sandboden errichtet, deshalb sei es wohl eingestürzt. Als er den Einsturz bemerkt habe, habe er seine Freundin und noch eine weitere Person aus dem Gefahrenbereich geschubst. Er selbst sei dann aber von der einstürzenden Mauer getroffen worden.
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Schriftlich teilte der Kläger zu 2. der Beklagten mit, dass er am Betrieb seines Vaters wohne und regelmäßig mithelfe, an rund 35 Tagen im Jahr (vgl. Erklärung vom 16.09.2018, Bl. 24/1 f. der Beklagtenakte).
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Ende Oktober 2018 besuchte ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten, Herr P., die Unfallstelle. Er beschrieb aus seiner Sicht die Abläufe im Unfallzeitpunkt wie folgt: Vor dem Unfall sei der Kläger zu 2. dabei gewesen, die letzte Silomauer abzubrechen, die dahinterstehende Mauer des Erdkellers hätte aber stehen bleiben sollen. Die Mauer des alten Erdkellers habe das Ende des überdachten Scheunenkomplexes dargestellt. Nun solle (nach Einsturz des Erdkellers) an der Stelle künftig die geplante Hackschnitzelheizung untergebracht werden. Die Fläche des ehemaligen Silos solle künftig als Hackschnitzellager dienen. Neben der Fläche des alten Silos sei der Bau eines neuen Wohnhauses (für den Kläger zu 2.) geplant. Die Hackschnitzelheizung solle dann das alte und das neue Wohnhaus beheizen. (Gesprächsnotiz vom 29.10.2018, Blatt 53/1 der Beklagtenakte).
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Der Kläger zu 1. gab im Schreiben vom 16.11.2018 gegenüber der Beklagten an, dass das alte Hochsilo vor dem Unfall als Reparaturwerkstatt genutzt worden sei. Vor ca. 5 Jahren habe er das Hochsilo teilweise abgetragen und mit einem Dach versehen, als der Hof neugestaltet worden sei. Es sei keine Hackschnitzelheizung, sondern eine Pellets-Scheitholz-Heizung geplant. Nur das alte Haus sollte ursprünglich an diese Heizung angeschlossen werden, weil die dortige Ölheizung erneuert werden müsse. Das neue Haus seines Sohnes befinde sich bereits im Bau. Pläne des neuen Hauses und Fotos der Hofstelle wurden mitübersandt (Blatt 74/5 ff. der Beklagtenakte).
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Im Bescheid vom 29.11.2018 lehnte die Beklagte es gegenüber dem Kläger zu 2. ab, den Unfall vom 08.08.2018 als Versicherungsfall im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Hauptgrund für den Abriss des Hochsilos, welches schon seit vielen Jahren nicht mehr überwiegend landwirtschaftlich genutzt worden sei, sei es gewesen, einen Platz für die neue Heizung zu schaffen. Die neue Heizung hätte als Ersatz für die alte Ölheizung im Wohnhaus des Klägers zu 1. dienen sollen. Im Hinblick auf den an der Abbruchstelle geplanten Heizungsneubau seien die Abbrucharbeiten der privaten Wohnhausmodernisierung des Klägers zu 1. zuzurechnen.
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Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 27.12.2018 wurde gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruchsführer als Wie-Beschäftigter einen versicherten Arbeitsunfall erlitten habe. Der versicherte Landwirt, der Vater des Widerspruchsführers, sei zum Unfallzeitpunkt unternehmerisch tätig gewesen. Zu keinem Zeitpunkt sei die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt. Der Widerspruchsführer sei zum Unfallzeitpunkt von dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Erdkeller mitsamt Gewölbe verschüttet worden. Das Hochsilo, das abgerissen worden sei, sei vorher für die Einstellung und Wartung der landwirtschaftlichen Geräte (Traktor samt 4 Anhänger, Schweißgerät, Kreiselmähwerk, Heuwender, Schwader, Hochdruckpresse, Frontladerschaufel, etc.) genutzt worden. Der Rückbau der landwirtschaftlich genutzten Gebäude bzw. Flächen sei seit ca. 5 Jahren in Gange. Nunmehr sollte das Silo weiter zurück gebaut werden, um die Zahl der zu erhaltenden landwirtschaftlichen Nutzgebäude zu reduzieren. Die Abrisstätigkeit habe durchgängig eine unmittelbare Bedeutung für das landwirtschaftliche Unternehmen gehabt und wäre auch dann erfolgt, wenn keine Heizanlage zu errichten gewesen wäre. Eine Tätigkeit sei auch dann dem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen, wenn es sich dabei um eine abwickelnde Tätigkeit im Zuge einer (teilweisen) Unternehmensaufgabe handle. Eine abwickelnde Tätigkeit verliere ihr unternehmerisches Gepräge nicht dadurch, dass die so aus dem Betriebsvermögen genommene Grundstücksfläche später einem privaten Zweck zugeführt werde. Die Rechtsansicht der Beklagten hätte zur Folge, dass Abwicklungs- und Abrissarbeiten bei Unternehmensaufgabe keinerlei Versicherungsschutz genießen würden. Wenn ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude abgerissen werde, liege der Schwerpunkt der Handlungstendenz im unternehmerischen Bereich. Auch der angrenzende Erdkeller habe zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehört und sei auch zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt worden.
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Im Übrigen wäre auch ohne den Bau der Heizungsanlage vorliegend der Abriss erfolgt, dies zeigte bereits die im Jahr 2013 vorgenommene Betriebsverkleinerung. So sei schon 2013 die alte Miststatt entfernt worden. Auch habe damals der Rückbau des alten Hochsilos stattgefunden. Im Schreiben vom 26.2.2019 wurde ergänzt, dass das zurückgebaute Hochsilo als Werkstätte gedient hätte mit einer Grundfläche von rund 20 m². Es seien dort Reparaturen an Bauteilen des Traktors bzw. Frontladers, dessen Schaufel, sowie das Herstellen von Austauschblechen vorgenommen worden. Auch seien Bauteile der Hochdruckpresse zu reparieren gewesen (wie z.B. das Aus- und Einpressen von Kugellagern etc.). Die Werkstatt sei an ca. 50 Tagen pro Jahr landwirtschaftlich genutzt worden. Eine private Nutzung hätte nicht stattgefunden. Nach dem Rückbau des Hochsilos im Jahr 2013 habe sich gezeigt, dass die Bauschäden dort doch gravierender gewesen seien, als zunächst angenommen. Deshalb habe man sich entschieden, die Werkstatt aufzulösen und das Hochsilo komplett abzureißen. Der Erdkeller habe sich direkt zwischen dem Hochsilo und dem alten Schweinestall befunden. Er sei ca. 45 m² groß gewesen und habe zur Lagerung der Obstund Gemüseernte gedient, sowie der Lagerung von Futterrüben für das Pferd.
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Im Schreiben vom 04.03.2019 bezweifelte die Beklagte, dass es für die Bewirtschaftung der 0,53 ha Grünland erforderlich sei, an 50 Tagen im Jahr Reparaturen durchzuführen. Die kleine Wiese, die zum Anwesen gehöre, müsse über ein halbes Jahr überhaupt nicht bewirtschaftet werden, in der übrigen Zeit sei von einer maximalen Bewirtschaftungsdauer von 5-10 Tagen auszugehen. Es würde somit ein maximaler Reparaturbedarf von 5 Tagen pro Jahr anfallen. Auch sei davon auszugehen, dass die Reparaturen an den landwirtschaftlichen Geräten im Freien bzw. am Unterstellplatz vorgenommen worden seien.
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Hierauf antwortete die Bevollmächtigte im Schreiben vom 27.03.2019, dass der Betriebsinhaber seit 01.01.2012 im Rahmen eines sogenannten Pflegevertrages zusätzlich zu seiner eigenen Grünfläche eine fremde Grünfläche bewirtschafte, insgesamt daher seit 2012 rund 0,75 ha. Zweimal im Jahr erfolge eine Heuernte, es würden ca. 350 Bündel gepresst. Aufgrund des Alters der Maschinen seien diese sehr reparaturanfällig. Der Traktor sei Baujahr 1977, die Anhänger 1959, 1967 und 1981, der Kreiselmäher 1989, der Schwader 1980 bzw. der aktuelle Ersatz 1989, die Heupresse 1984 bzw. der aktuelle Ersatz 1991, der Heuwender Baujahr 1960. Bei den genannten 50 Tagen handle es sich nicht um volle Tage, vielmehr seien an den einzelnen Tagen nur stundenweise entsprechende Reparaturen durchgeführt worden.
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Mit Schreiben vom 27.03.2019 wurde von der Klägerseite das Angebot für die Pellets-Scheitholzheizung vom 23.08.2018 vorgelegt. Dieses Angebot sah bereits vor, das alte und neue Haus mit der neuen Anlage zu beheizen. Ebenfalls vorgelegt wurde aber die Baubeschreibung zum Bauantrag für den Wohnhausneubau vom 02.03.2018. Hieraus ergibt sich, dass ursprünglich ein Holzofen für das neue Haus geplant war zur Beheizung mit Holzscheiten. Die Holzscheite hierfür sollten im Außenbereich gelagert werden.
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Im Schreiben vom 06.05.2019 machte die Beklagte deutlich, dass sich aus der Rechnung der Pellets-Scheitholzanlage vom 11.04.2019 ergäbe, dass die Heizanlage eine Nennwärmeleistung von 38 bzw. 40 KW habe. Diese relativ hohe Leistung reiche für zwei Wohnhäuser aus. Es sei somit davon auszugehen, dass mit der Heizanlage von vornherein beide Wohnhäuser versorgt werden sollten. Hierzu äußerte sich die Klägerseite im Schreiben vom 07.05.2019 dahingehend, dass erst nach dem streitigen Unfallereignis und den daraus resultierenden Verletzungen eine Umplanung notwendig geworden sei und die ursprünglich für das alte Wohnhaus geplante Heizanlage „vergrößert“ worden sei. Noch in der Baubeschreibung vom 02.03.2018 seien die geplanten Feuerstätten „Zentralheizung, Kamin, Kachelofen“ mit einer Nennleistung von ca. 9 KW vorgesehen gewesen. Die jetzige Heizanlage versorge nun beide Wohnhäuser.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2019 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 2. zurückgewiesen.
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Mit Bescheid vom 23.08.2019 hat die Beklagte auch gegenüber dem Kläger zu 1. abgelehnt, das Ereignis vom 08.08.2018 als Versicherungsfall anzuerkennen. Die Bauarbeiten, bei denen der Unfall passiert sei, hätten nicht wesentlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen gedient. Für Baumaßnahmen am Wohnhaus des Betriebsleiters sei die Zuständigkeit der Beklagten nur gegeben, wenn diese einem versicherten Haushalt gedient hätten. Dies sei hier eindeutig nicht der Fall. Auch seien keine Bauarbeiten des Landwirts für den Betrieb gegeben gewesen. Die vorgenommenen Abbrucharbeiten hätten nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb wesentlich gedient. Vielmehr sei Grund des Abbruchs die Errichtung einer Heizungsanlage für den privaten Wohnhausneubau bzw. für die Modernisierung des alten Wohnhauses gewesen. Dies falle nicht unter den Schutzbereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
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Auch gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 02.09.2019 Widerspruch erhoben.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2019 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 1. zurückgewiesen.
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Gegen die entsprechenden Widerspruchsbescheide ließen die Kläger zu 1. und 2. jeweils Klage zum Sozialgericht Landshut erheben (ursprüngliche Aktenzeichen S 15 U 5041/19 und S 15 U 5042/19). Beide Verfahren wurden verbunden und unter dem Aktenzeichen S 15 U 5041/19 fortgeführt.
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Die BG Bau und später auch die Bayerische Landesunfallkasse wurden zum Verfahren beigeladen.
22
Die BG Bau führte in ihrem Schriftsatz vom 12.03.2020 aus, dass die Pellets-Scheitholzanlage nun auch das neue Wohnhaus versorge. Für die Errichtung des neuen Wohnhauses sei keine freiwillige Bauherrenversicherung abgeschlossen worden, so dass der Verletzte nicht zum Kreis der versicherten Personen bei der BG Bau gehöre.
23
Die Klägerseite ließ im Schreiben vom 22.04.2020 erklären, dass im Hinblick auf die Frage nach der subjektiven Handlungstendenz der Kläger nicht auf den Zeitpunkt der Umplanung abzustellen sei, sondern auf den Unfallzeitpunkt. Im Unfallzeitpunkt sei noch geplant gewesen, dass nur das alte Haus von der Pellets-Scheitholzheizung und das neue Wohnhaus dagegen von einer eigenen Holzheizung versorgt würde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Bauplan, als auch aus der Baubeschreibung vom 02.03.2018. Der Kläger zu 2. sei somit bei der unfallbringenden Tätigkeit „Wie-Beschäftigter“ des Klägers zu 1. gewesen.
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Die Beklagte führte im Schreiben vom 23.04.2020 aus, dass Abrissarbeiten nur dann Bestandteil des landwirtschaftlichen Unternehmens seien, wenn der Abriss dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich diene. Das sei nur dann der Fall, wenn durch den Abriss Platz für ein neues landwirtschaftliches Gebäude geschaffen werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Abriss des alten Hochsilos habe dazu gedient, eine freie Fläche zur Erstellung einer Heizungsanlage für die privaten Wohnhäuser zu schaffen. Die Heizungsanlage sei erstellt worden, um das bestehende Wohnhaus des Klägers zu 1. und das geplante Wohnhaus des Klägers zu 2. zu versorgen. Der Bau der Anlage habe nicht dem landwirtschaftlichen Unternehmen gedient, sondern sei dem privaten Bereich zuzuordnen.
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Am 03.06.2020 wurde ein Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin durchgeführt. Im Hinblick auf die Äußerungen der Beteiligten und der Beigeladenen wird in vollem Umfang auf die Sitzungsniederschrift vom 03.06.2020 Bezug genommen (gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Auch auf die Niederschrift zum Verhandlungstermin vom 14.08.2020, in dem auch die Ehefrau des Kl. zu 2. und dessen Schwiegervater als Zeugen einvernommen wurden, wird in vollem Umfang Bezug genommen.
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Die Kläger zu 1.und 2. beantragen,
die Beklagte zu verurteilen unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2019 (gegenüber dem Kläger zu 2.) und des Bescheides vom 23.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2019 (gegenüber dem Kläger zu 1.) den Unfall vom 08.08.2018 als Versicherungsfall im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung anzuerkennen.
27
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
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Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Regensburg (Farbfotos der Unfallörtlichkeit ab Blatt 58 f. der Streitakte), die Akten der Beklagten, sowie auf die vorliegende Streitakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten.

Entscheidungsgründe

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Die form-und fristgerecht eingelegten Klagen des Klägers zu 1. und des Klägers zu 2. sind statthaft und zulässig. Sie sind auch in vollem Umfang begründet, weil die Kläger einen Anspruch darauf haben, dass das Ereignis vom 08.08.2018 als Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt wird.
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Es handelt sich vorliegend um eine in Streitgenossenschaft geltend gemachte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die gem. §§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft ist. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Beklagte den Unfall des Klägers zu 2. vom 08.08.2018 als entschädigungspflichtigen Versicherungsfall anzuerkennen hat.
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Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall setzt daher als Erstes voraus, dass die Verrichtung des Verletzten zum Unfallzeitpunkt den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt und dadurch ein Versicherungsschutz bei einem bestimmten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung begründet wird (versicherte Tätigkeit). Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar und das subjektiv (zumindest auch) auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit gerichtet ist - im Sinne einer objektivierbaren Handlungstendenz (BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 2 U 14/10 R, Rdnr. 22).
1. Zusammenhang der Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit
32
Um einen Arbeitsunfall bejahen zu können, muss auf objektiver Ebene eine sachliche Verbindung der im Unfallzeitpunkt durchgeführten Verrichtung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen (- sachlicher oder innerer Zusammenhang). Der sachliche/innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweiligen Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu denen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht im Sinne des Schutzzwecks der jeweiligen Versicherungstatbestände (BSG, Urt. v. 07.11.2000, B 2 u 39/99 R; BSGE 58. 76, 77; BSGE 61, 127, 128). Der durch die Verrichtung mitbewirkte Schaden muss rechtlich auch unter Würdigung versicherungsfremder Faktoren als Realisierung eines Risikos, welches in den Schutzbereich der den Versicherungsschutz begründenden Normen fällt, zu werten sein (BSG im Urteil vom 24.07.2012, B 2 U 9/11 R, Rz. 33 f. in juris).
33
Bei der Bewertung des vorliegenden Falles sind folgende Umstände zu berücksichtigen: Aus Anlass des geplanten Wohnhausneubaus hatten der Kläger zu 1. und der Kläger zu 2. vereinbart, dass im Vorfeld das alte Hochsilo abgerissen werden sollte. Der Kläger zu 1. hatte mit dem Kläger zu 2. abgesprochen, dass dieser den Abbruch zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau und dem Schwiegervater durchführen würde. Es handelte sich bei dem zu beseitigenden Gebäude um ein Betriebsgebäude, das zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt in den 1950er bzw. 1960er Jahren (von den Eltern des Klägers zu 1.) errichtet worden war und vom Kläger zu 1. seit Umbau im Jahr 2013 als Reparaturwerkstatt genutzt worden war.
2. Versicherte Tätigkeit: Bauarbeiten eines Landwirts oder mitarbeitenden Angehörigen
34
Unter den Versicherungsschutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung fallen nach § 124 Nr. 2 SGB VII auch Bauarbeiten des Landwirts bzw. der mitarbeitenden Familienangehörigen. Die Vorschrift des § 124 Nr. 2 SGB VII trägt dem Umstand Rechnung, dass es in der Landwirtschaft seit jeher üblich war, kleinere Bauarbeiten mit eigenen Mitteln selbst zu erledigen. Gerade land- oder forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen sind vielfach allein aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen, Bauarbeiten selbst zu verrichten und hierfür keinen gewerblichen Bauunternehmer zu beauftragen (LSG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2014, L 1 U 5465/13, Rn. 33). Häufig sind dort auch die für den Bau erforderlichen Gerätschaften (wie Schaufeln, Betonmischmaschine, Schubkarren, Frontlader, Anhänger etc.) vorhanden. Die Regelung des § 124 Nr. 2 SGB VII gilt im Übrigen auch für landwirtschaftliche Unternehmen geringsten Umfangs, selbst wenn sie nicht zu Erwerbszwecken betrieben werden, sondern zum Beispiel zur Eigenversorgung oder als Hobby (vergleiche Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand: 107. EL, Dezember 2019, § 124 SGB VII, Rn. 12).
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Die Versicherung nach § 124 Nr. 2 SGB VII setzt des Weiteren voraus, dass das landwirtschaftliche Gebäude, an dem die Bauarbeiten verrichtet werden, wesentlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen dient (vergleiche Urteil des LSG Stuttgart vom 22.09.2014, L 1 U 5465/13, Rdnr. 32).
36
Am 03.02.1998 haben die Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und die damaligen Bau-Berufsgenossenschaften eine rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft getretene Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Nach dieser ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft fachlich zuständig für alle durch den landwirtschaftlichen Unternehmer bzw. seine mitarbeitenden Familienangehörigen selbst durchgeführten Bauarbeiten, die dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienen. Dazu gehören zum Beispiel Neubau, Ausbau, Umbau, Renovierung, Rekonstruktion, Ausbesserung und Abbruch von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden. Auf den Umfang der Bauarbeiten und den eventuellen Einsatz von betriebsfremden Personen kommt es dabei grundsätzlich nicht an (Köhler in Becker/Franke/Molkentin, Kommentar zum SGB VII, 5. Aufl. 2018, Rn. 10 und Köhler in „Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft“ 1/2015, S. 5 ff., 11). Es muss sich um Eigenarbeiten des landwirtschaftlichen Unternehmers handeln, die er in eigener Regie und eigener Verantwortung selbst oder durch mitarbeitende Familienangehörige durchführt. Die Arbeiten müssen dem landwirtschaftlichen Betrieb wesentlich dienen (nicht überwiegend oder ausschließlich, vergleiche Kassler Kommentar, § 124 SGB VII, Rn. 15).
37
Das Gericht ist in vollem Umfang davon überzeugt, dass das als Reparaturwerkstatt umgebaute alte Hochsilo wesentlich, wenn auch nicht überwiegend oder ausschließlich, dem landwirtschaftlichen Betrieb diente. Das Gericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Zweifel, dass das im Jahr 2013 als Reparaturwerkstatt umfunktionierte Hochsilo vordergründig der Reparatur der Landmaschinen diente. Der Kläger zu 1. ist gelernter Landmaschinenmechaniker und hat im Erörterungstermin vom 03.06.2020 glaubhaft dargelegt, dass er die Jahrzehnte in Gebrauch befindlichen landwirtschaftlichen Geräte auf seinem Hof immer wieder reparieren und warten musste. Die Anschaffung neuer Geräte hätte sich bei dem kleinen Betrieb nicht gelohnt. Private Schweiß- und Reparaturarbeiten führte er zwar dort auch in geringem Umfang durch, aber weit weniger als Arbeiten für die Landwirtschaft. Der Kläger zu 1. hat die in die Jahre gekommenen Gerätschaften für die Grünlandpflege nur noch deshalb einsetzen können, weil er diese regelmäßig repariert und gewartet hat. Dazu benötigte er eine Werkstatt (mit Werkbank, Schweißapparat, unterschiedlichen Werkzeugen, Schmiermittel etc.). Es kann dahinstehen, ob es sich tatsächlich um 50 Reparaturtage pro Jahr gehandelt hat, weil es für das Gericht jedenfalls feststeht, dass er aufgrund des Alters der am Hof vorhandenen Geräte für die Landwirtschaft deutlich mehr Reparaturen durchführen musste als für den Privathaushalt. Erforderlich waren schließlich nicht nur die Reparaturen an den alten Geräten, sondern auch deren Wartung und Pflege (z.B. Säuberung, Schrauben nachziehen, Einfetten etc.).
38
Der Abriss des alten Hochsilos stellt damit einen Rückbau der landwirtschaftlichen Betriebsgebäude dar. Der dafür erforderliche Arbeitsaufwand von insgesamt rund drei Arbeitstagen sprengte nicht den Rahmen des § 124 Nr. 2 SGB VII, da es sich um eine mit Mitteln des Betriebes in Eigenregie durchführbare Arbeit handelte. Ein Radlader wurde zwar ausgeliehen, aber für die Verfrachtung der abgetragenen Steine auf den Anhänger hätte man auch den betriebseigenen Frontlader verwenden können.
3. Mitarbeitender Familienangehöriger
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Für Arbeiten, die dem landwirtschaftlichen Unternehmen dienten, war der Kläger als mitarbeitender Familienangehöriger bei der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 b) SGB VII versichert. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes versichert Personen, die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind. Der Kläger arbeitete vor dem Unfall an rund 35 Tagen pro Jahr im landwirtschaftlichen Unternehmen des Vaters mit. Grundsätzlich setzt die Einordnung als „mitarbeitender Familienangehöriger“ auch voraus, dass dieser bzgl. der im Unfallzeitpunkt verrichteten Tätigkeit in gewissem Umfang vom landwirtschaftlichen Unternehmer weisungsabhängig gewesen ist. Davon ist hier auszugehen, weil der Kläger zu 2. das alte Hochsilo nicht ohne Einverständnis seines Vaters und ohne dessen Vorgaben abgebrochen hätte. Keiner kannte schließlich das alte Silo besser als der Kläger zu 1., der dieses Gebäude hauptsächlich genutzt und auch im Jahr 2013 selbst umgebaut hatte.
4. Objektivierbare Handlungstendenz
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Die objektivierbare Handlungstendenz des Klägers zu 2. war im Unfallzeitpunkt vordergründig auf den Abbruch des alten Hochsilos ausgerichtet und nicht primär darauf, wie man die dadurch freiwerdende Fläche nach dem Abriss nutzten würde. Er war sich nach den Aussagen des Klägers zu 1. und des Klägers zu 2. mit seinem Vater darüber einig, dass das alte Hochsilo ohnehin weggeräumt werden müsse und dies nach dem Wohnhausneubau nur schwieriger werde, zumal das neue Wohnhaus sehr nahe an dem alten Hochsilo gestanden wäre, wenn kein Abriss erfolgt wäre.
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Der Kläger verrichtete im Unfallzeitpunkt ausschließlich Tätigkeiten, die dem Abriss des alten Hochsilos dienten. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts lag dem Abriss des Hochsilos keine sogenannte „gemischte“ oder „gespaltene“ Handlungstendenz zu Grunde, weil etwa mittelbares Ziel gewesen sei, ausreichend Platz für das neue Wohnhaus bzw. für eine privat genutzte Heizungsanlage zu schaffen. Gemischte Tätigkeiten setzen (zumindest) zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraus, von denen (wenigstens) eine den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt (grundlegend BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 39 RdNr. 22; vgl auch BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr. 75; hierzu Spellbrink, WzS 2011, 351). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger zu 2. hat keine zwei, sondern nur eine Verrichtung ausgeübt, nämlich den Abbruch des alten Hochsilos.
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Teilweise findet sich in der Kommentarliteratur noch eine etwa modifizierte Definition: Tätigkeiten mit gemischter Handlungstendenz im Rechtssinne seien danach einheitliche Handlungen, die untrennbar zugleich privaten wie versicherten Belangen dienten (vergleiche Ricke, in Kasseler Kommentar, Sozialversicherung, Bd. 2, § 8 SGB VII, Rn. 44). Der Abbruch des alten Hochsilos ist hier der maßgebende abgeschlossene Handlungskomplex, auf den es vorliegend im Hinblick auf die Bewertung der sog. „objektivierbaren Handlungstendenz“ ankommt. Der Wohnhausbau stellte einen weiteren (davon getrennt zu betrachtenden) Handlungskomplex dar, ebenso der Bau der zu den Privathäusern gehörenden Heizungsanlage. Im Hinblick auf den Handlungskomplex „Abbruch“ lag keine gemischte Motivlage vor. „Gemischt“ würde die Motivlage hier erst dann, wenn man weitere in der Zukunft geplante Handlungseinheiten, wie den Wohnhausneubau oder die Errichtung der Heizungsanlage mit einbeziehen würde. Es ist nach der Rechtsauffassung der Kammer aber nicht zulässig, durch Einbeziehung zukünftiger, eigenständiger Handlungskomplexe nach privaten Motiven zu suchen, die dann insgesamt den Versicherungsschutz zu Fall bringen würden.
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Selbst wenn man hier eine „gemischte Tätigkeit“ annehmen würde, wäre dennoch die auf eine versicherte Tätigkeit gerichtete Handlungstendenz zu bejahen: Eine gemischte Tätigkeit wäre nur dann nicht unfallversichert, wenn der betriebliche Teil nur „bei Gelegenheit“ der privaten Maßnahme miterledigt worden wäre (Ricke, a.a.O.). Der Abriss des alten Hochsilos ist aber nicht nur „bei Gelegenheit“ des privaten Wohnhausneubaus mit erledigt worden, vielmehr handelte es sich um eine davon getrennt zu betrachtende quasi vorgeschaltete Maßnahme, die wegen des Alters und der Schadhaftigkeit der Bausubstanz ohnehin früher oder später erforderlich geworden wäre. Es ist aus der Sicht der Kammer nicht entscheidend, ob der dadurch geschaffene Platz hier im Anschluss privaten Zwecken dienen sollte, etwa dem Bau einer Heizungsanlage. Es ist damit auch nicht entscheidungserheblich, ob die Heizanlage im Unfallzeitpunkt für beide Wohnhäuser oder nur für das alte Haus errichtet werden sollte. Ausgangspunkt ist, dass bei einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn dieser verkleinert werden soll, nun einmal alte Gebäude entfernt werden müssen. Das in den 1950er/1960er Jahren errichtete Hochsilo konnte seinen ursprünglichen Zweck, der Lagerung von Silage, schon lange nicht mehr erfüllen und hätte damit früher oder später sowieso abgerissen werden müssen. Die dortige Einrichtung einer Werkstatt war eine Übergangslösung, zumal auch in der Scheune eine Werkbank zur Verfügung stand. Die Bausubstanz des Hochsilos war schlecht, das verwendete Baustahl durch die Einwirkung der Silosäure durchgerostet. Wie die Kläger im Termin vom 03.06.2020 versicherten, wäre der der ohnehin notwendige Rückbau nicht einfacher geworden, wenn direkt neben dem alten Hochsilo das neue Wohnhaus gestanden hätte. Deshalb hat man sich noch vor Baubeginn zum Abriss des Hochsilos entschieden. Der Bau des neuen Wohnhauses war also nur ein Anlass, aber nicht der wesentliche Grund für den Abriss.
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An dieser Stelle kann man auch den von Bundessozialgericht geprägten Begriff der „gespaltenen Handlungstendenz“ mit beleuchten: Eine „gespaltene Handlungstendenz“ läge vor, wenn ein und dieselbe Verrichtung gleichzeitig und unmittelbar sowohl versicherten wie privaten Zwecken dienen würde (vgl. etwa BSG im Urteil vom 26.06.2014, B 2 U 4/13 R, Rz. 20 in juris). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor: Die am Unfalltag verrichteten Tätigkeiten dienten unmittelbar nur dem Abbruch und nicht dem Wohnhausneubau oder dem Bau der Heizanlage. Die Kammer hält damit die Rechtsprechung zur „gespaltenen Handlungstendenz“ vorliegend nicht für einschlägig.
5. Gesamtbetrachtung mit Blick auf Schutzzweck der Normen
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Unter Betrachtung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles hat die Kammer folgenden Schluss gezogen: Wenn man, wie der Kläger zu 1. und sein Sohn (der Kläger zu 2.), die Beseitigung substanzgeschädigter Betriebsgebäude in eigener Regie durchführt, hierfür eigene Betriebsmittel verwendet und der typischen Gefahr von derartigen nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten ausgesetzt ist, so muss dies nach Meinung der Kammer auch unter den landwirtschaftlichen Unfallversicherungsschutz fallen. Es hat sich hier auch eine typische Gefahr verwirklicht, vor der die Landwirte nach dem Willen des Gesetzgebers durch § 124 Nr. 2 SGB VII abgesichert werden sollen. Auf landwirtschaftlichen Höfen wird oft über Generationen hinweg je nach der Veränderung der Betriebszwecke gebaut oder angebaut, früher oft auch in wenig fachmännischer Weise. Dies birgt Risiken und Gefahren gerade für die, die diese Baulichkeiten nutzen oder beseitigen. Hier hat sich gerade das Risiko verwirklicht, dass sich der alte Erdkeller nicht mehr in statisch einwandfreiem Zustand befand und ihn daher die Beseitigung der Hochsilomauer zum Einsturz brachte. Der Schutzzweck des § 124 Nr. 2 SGB VII gebietet es also nach Meinung der Kammer, dass Verrichtungen, die unmittelbar auf den Abbruch alter landwirtschaftlicher Betriebsgebäude gerichtet sind, vom Versicherungsschutz umfasst sind. Es kommt nicht darauf an, wenn das mittelbare Ziel etwa privater Natur ist (vgl. auch Urteil des Sozialgerichts Augsburg v. 07.05.2002, S 5 U 5030/01 L). Früher oder später wird einem Rückbau eines landwirtschaftlichen Betriebes der Abriss von alten Gebäuden in aller Regel dazu führen, dass die dadurch gewonnene Fläche für nichtlandwirtschaftliche bzw. private Zwecke genutzt wird. Es kann daher nach Meinung der Kammer vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Norm nicht hingenommen werden, dass der Versicherungsschutz beim Rückbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes nur deshalb entfallen würde, weil in zeitlicher Nähe zum Abriss eine private Nutzung der frei werdenden Fläche geplant ist. Es darf für den Versicherungsschutz nach § 124 Nr. 2 SGB VII keinen Unterschied machen, ob die frei werdende Fläche gleich nach dem Abriss oder erst fünf Jahre später für private Zwecke genutzt wird.
6. Fachliche Zuständigkeit der Beklagten für landwirtschaftliche Bauarbeiten
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Zur in Frage stehenden fachlichen Zuständigkeit der beigeladenen BG Bau ist auszuführen, dass nur für Arbeiten, die sich auf mehr als fünf Arbeitstage erstrecken, die BG Bau fachlich zuständig wäre (vgl. § 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII und Köhler in „Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft“ 1/2015, S. 9). Der Abriss des alten Hochsilos nahm nur etwa 2 bis 3 volle Arbeitstage in Anspruch, wie der Kläger zu 1. im Termin vom 03.06.2020 nachvollziehbar angab. Bei Bauarbeiten unter fünf Arbeitstagen kann zwar nach § 129 Abs. 1 S. 3 SGB VII auch die Kommunale Unfallversicherung fachlich zuständig sein, nicht aber, wenn ein Fall des § 124 Nr. 2 SGB VII vorliegt - dann ist die Beklagte vorrangig sachlich zuständig.
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Ebenso ist nach der Rechtsauffassung des Gerichts die Bayerische Landesunfallkasse vorliegend nicht eintrittspflichtig, weil eine Nothilfe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nummer 13 a) SGB VII nicht ausreichend bewiesen ist. Der Einsturz der Erdkellermauer mitsamt Gewölbe dauerte allenfalls wenige Sekunden. Es ist deshalb nicht mehr genau rekonstruierbar, an welcher Stelle die heutige Ehefrau bzw. der Schwiegervater des Klägers zu 2. im Zeitpunkt des Einsturzes genau standen und ob diese somit überhaupt von der einstürzenden Mauer getroffen worden wären. Zwar hat der Kläger zu 2. am 24.08.2018 gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten telefonisch angegeben, dass er die Ehefrau und den Schwiegervater „weggeschubst“ habe. Damit ist aber noch nicht klar, ob die Ehefrau und der Schwiegervater überhaupt von den Mauer getroffen worden wären, wenn sie nicht „geschubst“ worden wären. Auch ist nicht klar, ob der Kläger zu 2. von der Mauer nicht getroffen worden wäre, wenn er die Beiden nicht „weggeschubst“ hätte. Im Verhandlungstermin vom 14.08.2020 haben der Kläger zu 2., seine Ehefrau und deren Vater keine übereinstimmenden Angaben zu den jeweiligen Standorten im Unfallzeitpunkt gemacht (vgl. auch die Skizzen in der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 14.08.2020). Der Zeuge F. hat sogar angegeben, er und seine Tochter seien einige Meter weit vom Kläger zu 2. und somit auch von der einstürzenden Mauer entfernt gewesen. Es ist damit nicht zu klären, ob das „Wegschubsen“ überhaupt eine Bedingung dafür war, dass der Kläger zu 2. nicht rechtzeitig weggekommen ist und schließlich von der Mauer getroffen wurde. Feststeht nur, dass er im Unfallzeitpunkt den Bohrhammer in der Hand hatte, gegen die Silowandreste stemmte und damit sehr dicht neben der einstürzenden Mauer stand. Aus dem Grund kam er auch nicht mehr weg, obwohl er das Einstürzen als Erster gesehen hatte.
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Aus all den genannten Gründen ist die fachlich zuständige Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2019 (gegenüber dem Kläger zu 2.) und des Bescheides vom 23.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2019 (gegenüber dem Kläger zu 1.) das Ereignis vom 08.08.2018 als Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Die Verurteilung zur Gewährung der gesetzlichen Leistungen ist im Übrigen rein deklaratorisch, weil diese Verpflichtung ohnehin aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folgt.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).