Inhalt

FG München, Beschluss v. 01.07.2020 – 12 K 558/20
Titel:

Kosten bei Verschulden eines Beteiligten

Normenkette:
FGO § 47 Abs. 2, § 128 Abs. 2
Leitsätze:
1. § 137 Satz 2 FGO geht als speziellere Regelung dem § 136 Abs. 2 FGO vor.
2. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem selbst bei einer Klagerücknahme des anderen Beteiligten auferlegt werden.
Schlagworte:
Spezielle Regelung, Verschulden, Beteiligter, Klagerücknahme, Einspruchsentscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 20380

Tenor

1. Nach Rücknahme der Klage wird das Verfahren eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

1
Nach § 136 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) hat derjenige die Kosten zu tragen, der eine Klage zurücknimmt. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden (§ 137 Satz 2 FGO). § 137 Satz 2 FGO geht insoweit als speziellere Regelung dem § 136 Abs. 2 FGO vor (ebenso FG des Saarlandes, Beschluss vom 3. Dezember 2007 2 K 1096/07, Entscheidungen der Finanzgerichte <EFG> 2008, 399; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2011 2 K 1648/11, EFG 2012, 344; FG Hamburg, Beschluss vom 9. August 2000 VII 353/99, EFG 2000, 1404; Brandt in Gosch, AO/FGO, § 137 Rz. 7 [Sept. 2005], § 136 Rz. 98 [Sept. 2005]; Gräber/Ratschow, FGO, 9. Aufl. 2019, § 136 Rz. 9]; offengelassen: BFH-Beschluss vom 12. Februar 2001 X R 41/00, BFH/NV 2001, 1107).
2
Die Voraussetzungen des § 137 Satz 2 FGO sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 11. Februar 2020 ([…] der Klägerin die Möglichkeit aufgezeigt, dass eMails (ohne Unterschrift) vom 12. März 2019 oder vom 30. April 2019 als Klagen gegen eine Einspruchsentscheidung vom 11. März 2019 verstanden werden könnten. Mit ihrem Schreiben vom 2. März 2020 hat die Klägerin diese Möglichkeit aufgegriffen und erklärt, dass diese eMails als Klagen betrachtet werden sollen. Anschließend wurden von der Beklagten mit Schreiben vom 4. März 2020 die beiden eMails als bei der Behörde gem. § 47 Abs. 2 FGO angebrachte Klagen dem Gericht vorgelegt. Aus der Anregung der Beklagten resultierte die Erhebung einer (mehrfach) unzulässigen Klage, die nach Auffassung des Beklagten unbegründet sei und erst auf Anregung des Berichterstatters (Anordnung vom 28. Mai 2020) zurückgenommen wurde.
3
Gegen Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme ist keine Beschwerde zulässig (§ 128 Abs. 2 FGO); in Streitigkeiten über Kosten ist ebenfalls keine Beschwerde gegeben (§ 128 Abs. 4 FGO).