Inhalt

SG München, Urteil v. 16.07.2020 – S 38 KA 112/19
Titel:

Fortsetzungsfeststellungsklage

Normenketten:
SGB X § 20 Abs. 2,§ 21 Abs. 1
SGG§ 99 Abs. 3 Nr. 3,§ 131 Abs 1 S. 3
Ärzte-ZV § 32 Abs. 1 S. 1
SGB V § 95 Abs. 3 S. 1, § 95d
FBO§ 1, § 6 Abs. 3
Leitsätze:
1. Für eine Wiederholungsgefahr, aus der sich ein Forsetzungsfestellungsinteresse (§ 131 Abs 1 S. 3 SGG) begründen lässt, reicht es aus, wenn eine hinreichend bestimmte konkrete GEfahr gegeben ist, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (Meyer-Ladewig/Kellter/Leitner, Komment. zum SGG, Rn 10b zu § 131)
2. Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung gehört zu einem der wesentlichsten GRundsätze im Vertragsrecht.
3. Der Vertretungsgrund "Teilnahme an Fortbildungen" nach § 32 Ärzte-ZV schließt neben Fortbildungen nach § 95d SGB V auch andere Fortbildungen ein, soweit sie als "ärztlich" anzusehen sind, d. h. mit der beruflichen Tätigkeit des Arztes einhergehen.
4. Wenn als Vertretungsgrund "Teilnahme an Fortbildungen" geltend gemacht wird, ist der Vertragsarzt verpflichtet, darüber Auskunft zu geben, um welche Art der Fortbildung es sich handelt.
1. Allein die Angabe "Fortbildung" begründet keine Ausnahme vom vertragsärztlichen Grundsatz der persönlichen ärztlichen Leistungserbringung. (Rn. 14 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der sozialgerichtliche Amtsermittlungsgrundsatz findet seine Grenzen in der prozessualen Mitwirkungspflicht der Beteiligten. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vertragsärztliche Versorgung, persönliche Leistungserbringung, Vertretungsgrund, ärztliche Fortbildung, Amtsermittlung, Mitwirkungspflicht, Fortsetzungsfeststellungsklage, Wiederholungsgefahr
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20251
LSK 2020, 20251
MedR 2021, 391

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Gegenstand der Klage war zunächst die Entscheidung der Beklagten vom 31.07.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2019. Die Klägerin, die als Frauenärztin zugelassen ist, teilte der Beklagten mit, sie lasse sich ab dem 01.01.2018 vom angestellten Arzt Dr. K. jeweils mittwochs von 7:30 bis 14:00 Uhr vertreten, da sie an Fortbildungen teilnehme. Die Art der Fortbildung wurde trotz Nachfrage durch die Beklagte nicht aufgezeigt.
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Der gegen die Entscheidung vom 31.07.2018 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Zunächst wies die Beklagte auf § 32 Abs. 1 Satz Ärzte-ZV hin. Es gelte der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. § 32 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV sei daher restriktiv auszulegen. Von der Regelung seien nur Fortbildungen erfasst, die von der Bayerischen Landesärztekammer anerkannt seien. So sei sichergestellt, dass es sich um keine berufsfremden Fortbildungen handle. Einer Verweisung auf § 95 d SGB V habe es nicht bedurft, da das SGB V als formelles Gesetz über der Ärzte-ZV stehe. Im Übrigen sei der Arzt nicht völlig frei in der Wahl seiner Fortbildungsmethoden, wie sich aus § 3 Abs. 2 der Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer (FBO) ergebe. Man habe die Klägerin am 04.05.2018 aufgefordert, konkret die Fortbildung mitzuteilen. Dieser Aufforderung sei die Klägerin jedoch nicht nachgekommen. Im Übrigen sei nicht auszuschließen, dass es sich um eine dauerhafte Vertretung handle und dies letztendlich zu einer Reduzierung der Arbeitszeit führe. Im Ergebnis liege daher kein Vertretungsgrund nach § 32 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Ärzte-ZV vor.
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Dagegen ließ die Klägerin Klage zum Sozialgericht München einlegen. Es wurde geltend gemacht, § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV schließe keine regelmäßige Vertretung aus. Die Vorschrift definiere auch nicht den Begriff der Fortbildung. Dass es sich nicht um eine Fortbildung im Sinne von § 95d SGB V handeln müsse, folge daraus, dass § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV nicht auf § 95d SGB V verweise. Die Fortbildung könne unterschiedliche Inhalte haben, so wissenschaftliche, rechtliche, betriebswirtschaftliche und wirtschaftliche. Auch diese Themen seien sinnvoll für die Tätigkeit des Arztes. § 95d SGB V regle nur den Mindestumfang der für den Anspruch auf ungekürztes Honorar nachzuweisenden Fortbildungen. Mit Schreiben vom 05.07.2019 änderte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag deshalb, weil richtigerweise die Genehmigung ex nunc begehrt werde. Der ursprüngliche Klageantrag habe sich durch Zeitablauf erledigt. Es handle sich nicht um eine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG. In dem weiteren Schriftsatz vom 30.09.2019 stellte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag. Sie führte aus, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe. Vertretungsgrund im Sinne von § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV sei die Fortbildung. Wie sich aus § 6 Abs. 3 FBO ergebe, sei der Fortbildungskatalog nicht abschließend. Die Klägerin wolle die bestmögliche Patientenversorgung mit der Fortbildung in Einklang bringen. Es gehe der Klägerin darum, eine Planungssicherheit zu erhalten, um ihrer Fortbildungsverpflichtung nachkommen zu können. Im Übrigen habe die Klägerin auch keine Mitwirkungspflicht in dem Sinne, der Beklagten im Vorhinein mitzuteilen, wie sie sich fortzubilden gedenke.
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Die Beklagte erwiderte, es gebe keine Dauervertretung. Die Vertretergenehmigung sei nach § 32 Abs. 6 Ärzte-ZV zu befristen. Auch die Auffassung der Klägerin zur Mitteilungspflicht werde nicht geteilt. Ansonsten wäre es der Beklagten überhaupt nicht möglich, zu überprüfen, ob ein Vertretungsgrund vorliege oder nicht. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Anstellungsgenehmigung für Dr. K. auf ausschließlicher Tätigkeit in der Zweigpraxis beschränkt sei. Eine regelmäßige Vertretung stehe der Beschränkung der Anstellungsgenehmigung entgegen. Außerdem sei darauf aufmerksam zu machen, dass Dr. G. (Angestellte Ärztin am Hauptpraxissitz) im Wege einer Änderung der Anstellungsgenehmigung ab 01.07.2020 die Wochenstundenzahl auf 40 Stunden erhöht habe.
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Hierzu vertrat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Auffassung, es sei nicht entscheidend, wer bei Vorliegen eines Vertretungsgrundes als Vertreter tätig sei.
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Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 16.07.2020 besprochen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin betonte nochmals, es sei Sache des jeweiligen Arztes, zu entscheiden, wann und wie er sich fortbildt. Die Regelung in § 95d SGB V beziehe sich lediglich auf Fortbildungen, für die Fortbildungspunkte vergeben würden. Zum Fortbildungsfeststellungsinteresse wurde ausgeführt, dieses liege vor. Ansonsten müsste die Klägerin den Antrag immer wieder erneut stellen. Zum Vertretungsgrund der Fortbildung wurde nochmals ausgeführt, nach Auffassung der Klägerseite müsse es sich nicht um rein medizinische Fortbildungen handeln.
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Die Beklagte wies nochmals auf den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung hin. Im Vordergrund stünden praxisorganisatorische Maßnahmen, um Fehlzeiten zu begegnen. Erst dann sei zu prüfen, ob ein Vertretungsfall vorliege.
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In der mündlichen Verhandlung am 16.07.2020 stellte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag aus dem Schriftsatz vom 30.09.2019.
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Der Vertreter der Beklagten beantragte,
die Klage abzuweisen.
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Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.07.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Es handelt sich um eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG. Die ursprüngliche kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG hat sich durch Zeitablauf, aber auch durch das Ausscheiden des angestellten Arztes Dr. K. in der Zweigstelle erledigt. Sie ist daher nicht mehr zulässig. Unerheblich ist, ob es sich bei der Antragsänderung (Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 05.07.2019) um eine Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG handelt, die nur dann zulässig wäre, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Maßgeblich ist die zuletzt erfolgte Antragstellung, also der Antrag, festzustellen, dass die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig war. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG.
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Vorauszusetzen ist ein sogenanntes Fortsetzungsfeststellungsinteresse, d. h. ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Einer der Gründe für das berechtigte Interesse liegt in der Wiederholungsgefahr. Ausreichend ist eine hinreichend bestimmte konkrete Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 10b zu § 131). Zwar hat sich der Sachverhalt insofern verändert, als Dr. K. nicht mehr als angestellter Arzt in der Zweigstelle der klägerischen Praxis tätig ist. Als Vertreter nach § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV kommt er aber gleichwohl nach wie vor in Betracht. Abgesehen von der Person des potentiellen Vertreters ist nicht von wesentlich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen auszugehen, sollte die Klägerin erneut einen solchen Antrag stellen. Den Einlassungen der Beklagten ist zu entnehmen, dass sie an ihrer Rechtsauffassung, nämlich, dass kein Vertretungsgrund vorliegt, festhält. Somit ist nach Auffassung des Gerichts von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG ist jedoch unbegründet. Die rechtliche Bewertung ergibt, dass die Entscheidung der Beklagten vom 31.07.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2019 rechtmäßig war.
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Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung gehört zu einem der wesentlichsten Grundsätze im Vertragsarztrecht. Er steht im Zusammenhang mit der Berechtigung und Verpflichtung des Arztes, der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, Patienten der GKV zu behandeln (§ 95 Abs. 3 S. 1 SGB V). § 32 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV bestimmt, dass der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben hat. Dieser Grundsatz kann nur ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn Vertretungsgründe im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV vorliegen. Als Vertretungsgründe werden genannt Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an einer Fortbildung oder an einer Wehrübung. Die Klägerin, die als Frauenärztin zugelassen ist und am Hauptsitz der Praxis eine angestellte Ärztin beschäftigt (Frau Dr. G. mit einer Wochenstundenzahl von 30 Stunden, ab 01.07.2020 mit einer Wochenstundenzahl von 40 Stunden) und in der Zweigpraxis einen angestellten Arzt (Herr Dr. K. mittlerweile aus Altersgründen nicht mehr im Anstellungsverhältnis), macht als Vertretungsgrund geltend, sie bilde sich zu den angegebenen Zeiten (jeweils mittwochs von 7:30 bis 14:00 Uhr) fort.
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Die Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung stellt grundsätzlich einen möglichen Vertretungsgrund dar, der in § 32 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV ausdrücklich genannt ist. Eine Definition des Begriffs „ärztliche Fortbildung“ enthält die Ärzte -ZV jedoch nicht. Der Begriff der Fortbildung findet sich im Vertragsarztrecht an mehreren Stellen, so insbesondere in § 95d SGB V und in der Fortbildungsordnung (FGO). Dabei steht die FBO im Zusammenhang mit der Regelung des § 95d SGB V. Geregelt ist dort, welche Fortbildungen (insgesamt 8 Kategorien A bis K) geeignet sind, zum Erwerb des Fortbildungszertifikats zu führen.
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In § 6 Abs. 3 FBO sind diese geeigneten Fortbildungen gelistet und mit einer jeweils unterschiedlichen Punktebewertung versehen. Es ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, den Vertretungsgrund „Fortbildung“ auf die Fortbildungen im Sinne von § 95d SGB V und §§ 1ff.FBO einzuengen. Denn die Vertretungsregelung in § 32 Ärzte-ZV hat eine ganz andere Zielsetzung als die Regelung in § 95d SGB V bzw. §§ 1 ff. FBO. Nach § 1 FBO dient die Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte dem Erhalt der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz zur Gewährleistung einer hochwertigen Patientenversorgung und Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung. Geregelt ist vor allem, welche Art von Fortbildungen und in welchem Umfang für den Erwerb des Fortbildungszertifikats von der Bayerischen Landesärztekammer anerkannt werden. Es handelt sich hierbei um den zu erfüllenden Mindeststandard, der den Vertragsärzten abverlangt wird. Kann der Nachweis einer solchen ausreichenden Fortbildung nicht geführt werden (Mindestbewertung: 250 Punkte im Zeitraum von 5 Jahren), hat dies nach § 95d Abs. 3 SGB V eine Honorarkürzung bzw. im äußersten Fall einen Entzug der vertragsärztlichen Zulassung zur Folge. Dagegen ist Sinn und Zweck der Ärzte-ZV (§ 32), dem Vertragsarzt, der an Fortbildungen teilnehmen möchte, trotz grundsätzlicher Pflicht der persönlichen Leistungserbringung die Teilnahme dadurch zu ermöglichen, dass er für den Zeitraum der Fortbildung vertreten wird. Aus den unterschiedlichen Zielsetzungen ist zu schließen, dass der Fortbildungsbegriff in § 32 Ärzte-ZV weiter ist als der in § 95d SGB V bzw. §§ 1 ff. FBO. Für diese Sichtweise spricht auch, dass § 32 Ärzte-ZV nicht auf § 95d SGB V verweist. In dem Zusammenhang ist einzuräumen, dass grundsätzlich § 95d SGB V als formelles Gesetz der Ärzte-ZV vorgeht (Vorrang des Gesetzes) und es grundsätzlich deshalb keiner Verweisung bedarf. Dies allerdings würde voraussetzen, dass Regelungsinhalt und Regelungsziel dieselben wären. Dies ist jedoch - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Ferner ist für die hier vertretene Auffassung anzuführen, dass die Zulassungsverordnung vom 28.05.1957 datiert, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 06.05.2019 I646, während die Regelung des § 95d SGB V erst durch Gesetz vom 14.11.2003 (BGBl I S. 2190) eingefügt wurde. Dies bedeutet, dass vor dem 14.11.2003 eine Beschränkung auf Fortbildungen im Sinne von § 95d SGB V als Vertretungsgrund nicht möglich war, da diese Regelung überhaupt nicht existierte. Durch die Einführung von § 95d SGB V Ende 2003 hat sich dadurch nichts geändert. § 95d SGB V formuliert zwar die Pflicht zur fachlichen Fortbildung. Dabei werden nur solche Fortbildungen anerkannt, für die von den Kammern der Ärzte Fortbildungszertifikate ausgestellt werden (§ 95d Abs. 2 S. 1 SGB V) oder die den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat (§ 95d Abs. 2 S. 3 SGB V). Ausnahmsweise, wenn die Anforderungen nach § 95d Abs. 1 S. 2 und 3 SGB V vorliegen, kann eine solche Fortbildung anerkannt werden. Daraus ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass nur Fortbildungen im Sinne von § 95d SGB V solche sind, die den Vertretungsfall nach § 32 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV auslösen.
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Das Gericht kommt daher zu dem Zwischenergebnis, dass als Vertretungsgrund neben Fortbildungen nach § 95d SGB V auch andere Fortbildungen gelten, soweit sie als „ärztlich“ anzusehen sind. Dieser Begriff ist nicht so restriktiv auszulegen, dass darunter lediglich rein medizinische Fortbildungen zu subsumieren sind. Vielmehr liegt es nahe, den Begriff weit auszulegen, d. h. es sind damit alle Fortbildungen, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Arztes einhergehen. Dies bedeutet, dass auch andere, nicht rein medizinische Fortbildungen, also z.B. betriebswirtschaftliche und rechtliche Fortbildungen ausreichen, einen Vertretungsfall i.S.v. § 32 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV zu begründen, vorausgesetzt, es besteht ein Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit. Insofern ist der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, es müsse sich um eine Fortbildung im Sinne von § 95d SGB V handeln.
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Im Ergebnis hat jedoch die Beklagte zu Recht die Auffassung vertreten, es sei im konkreten Fall kein Vertretungsgrund ersichtlich.
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Nach § 32 Abs. 2 S. 6 Ärzte-ZV ist die Dauer der Beschäftigung eines Vertreters zu befristen. Das Begehren der Klägerin zielt aber auf eine Vertretung jeweils mittwochs von 7:30 bis 14:00 Uhr ab. Es handelt sich damit um eine Dauervertretung, die mit der Vorschrift des § 32 Abs. 2 S. 6 Ärzte-ZV nicht zu vereinbaren ist. Legt man die angegebenen Sprechzeiten (Mittwoch: 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr; keine Nachmittagssprechstunde) zugrunde, stünde die Klägerin jeweils den ganzen Mittwoch für eine vertragsärztliche Tätigkeit nicht zur Verfügung.
20
Bereits aus dem Grund, dass die Vertretung zu befristen ist, jedoch eine auf Dauer angelegte Vertretung begehrt wird, hat die Beklagte zu Recht eine zulässige Vertretung nach § 32 Ärzte-ZV verneint.
21
Abgesehen davon hat die Beklagte die Klägerin wiederholt aufgefordert, diese möge die Art der Fortbildung mitteilen. Dieser Aufforderung ist die Klägerin jedoch nicht nachgekommen.
22
In sozialrechtlichen Verfahren gilt neben der Amtsermittlungspflicht der Behörde nach § 20 Abs. 1 SGB X - die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und berücksichtigt alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände (§ 20 Abs. 2 SGB X) - eine allgemeine Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 21 Abs. 2 SGB X. Letztere sollen insbesondere Ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Es handelt sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der erst dann greift, wenn trotz Ausschöpfung aller geeigneten und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten die Tatsachen für die Behörde nicht erweislich sind (BVerwG, Beschluss vom 16.05.2013, Az. B 6.13 Rn 14). Im Vertragsarztrecht, das zum Sozialrecht gehört und im SGB V verortet ist, gilt ebenfalls die Amtsermittlungspflicht, jedoch sind nach Auffassung des Gerichts die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der Beteiligten noch höher als allgemein in den übrigen Bereichen des Sozialrechts üblich. Es gibt eine besondere Mitwirkungspflicht aus der Sache selbst, wie sie immer dann besteht, wenn ein Arzt sich auf ihm günstige Tatsachen berufen will und diese Tatsachen allein ihm bekannt und nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können. So hat der Vertragsarzt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen die Pflicht, etwaige Praxisbesonderheiten darzulegen und nachzuweisen (BSG, Urteil vom 15.11.1995, Az. 6 RKa 58/94; BSG, Urteil vom 11.12.2002, Az. B 6 KA 1/02 R; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2013, Az. L 11 KA 49/13). Vor allem aber bestimmt die Satzung der Beklagten in § 4 Abs. 5, dass jedes Mitglied der KVB alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat, die zur Nachprüfung der vertragsärztlichen, psychotherapeutischen oder sonstigen von der KVB sichergestellten und gewährleisteten Tätigkeit der Ärzte und Psychotherapeuten erforderlich sind. Nachdem, wie bereits ausgeführt, der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung zu einem der wesentlichsten Grundsätze im Vertragsarztrecht gehört, an den der Vertragsarzt gebunden ist, und nur im Ausnahmefall eine Durchbrechung des Grundsatzes im Wege einer Vertretung zulässig ist, besteht für den Vertragsarzt auch die Pflicht, Auskunft darüber zu geben, um welche Art der Fortbildung es sich handelt. Eine solche Auskunft hat die Klägerin jedoch verweigert. Dies könnte auch Konsequenzen in disziplinarrechtlicher Hinsicht nach sich ziehen (§ 81 Abs. 5 SGB V). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hinweist, die Klägerin sei ja auch nicht verpflichtet, die Art des Urlaubs mitzuteilen, auch dies sei ein Vertretungsgrund, trifft dies zwar zu. Die Klägerin hat jedoch als Vertretungsgrund nicht „Urlaub“ angeführt, sondern die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Daran muss sich die Klägerin festhalten lassen. Die Beklagte ist nach § 72 Abs. 2 SGB V berechtigt, zu überprüfen, ob überhaupt Fortbildungen im o.g. Sinne, welche Art von Fortbildungen und wenn ja in welchem Umfang stattfinden, die einen Vertretungsfall im Sinne von § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV begründen können. Macht ein Vertragsarzt hierzu keine Angaben, ist eine solche Überprüfung nicht möglich.
23
Aus den genannten Gründen war zu entscheiden, wie geschehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.