Inhalt

LArbG München, Urteil v. 16.01.2020 – 3 Sa 343/19
Titel:

Eingruppierung - technischer Angestellter im Hochbauamt

Normenketten:
ArbGG § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6, § 72 Abs. 2
TVöD VKA § 12 Abs. 2 S. 2
Leitsatz:
Die 2. Alternative der Tätigkeitsmerkmale eines Meisters i.S.d. Entgeltordnung TVöD-VKA, Teil A Allgemeiner Teil, II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale ist erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer Meisteraufgaben mit gewichtigen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen übertragen werden. (Rn. 17 – 18)
Schlagworte:
Eingruppierung, Techniker, Meister, technischer Angestellter, Hochbauamt, Ausschreibung, Anrechnung, Entgeltgruppe, Tätigkeitsmerkmal, Meisteraufgaben, Leitungs- und Aufsichtsfunktionen
Vorinstanz:
ArbG Kempten, Urteil vom 03.04.2019 – 3 Ca 1612/18
Fundstelle:
BeckRS 2020, 2019

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 03.04.2019 - 3 Ca 1612/18 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten zuletzt noch über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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Der Kläger, der gelernter Maurermeister und gemäß Urkunde vom 29.07.1992 auch Bautechniker ist, ist bei der beklagten Stadt seit 2008 arbeitsvertraglich als vollbeschäftigter technischer Angestellter im Hochbauamt beschäftigt, § 1 des Arbeitsvertrags vom 25.06.2008 und Mitteilung der Beklagten vom 16.07.2009 (Anlage K1 und K2 = Bl. 13 ff. d. A.). Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen, insbesondere TVÜ-VKA in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Gemäß Stellenbeschreibung obliegen dem Kläger als technischem Angestellten im Hochbau- und Bauordnungsamt u.a. zu 15% seines jährlichen Arbeitsvolumens die Tätigkeit „Wohnungen umplanen, Aufmaß, Erstellen der Werkplanung mit Elektro- und Sanitärarbeiten“, zu 11,5% seines jährlichen Arbeitsvolumens „Leistungsverzeichnisse erstellen unterschiedlichster Gewerke und Angebote einholen“, zu 12,5% seines jährlichen Arbeitsvolumens „Erstellen von Bauzeitenplänen und Koordinieren des Bauablaufs für mehrere Gewerke“ und zu 30% seines jährlichen Arbeitsvolumens „Überwachen, Kontrollieren und Koordinieren der einzelnen Gewerke am Bauvorhaben; Anweisungen erteilen und weiteren Bauablauf mit verschiedenen Auftragnehmern besprechen sowie Überwachung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften“. Wegen der sonstigen Tätigkeiten wird auf die Stellenbeschreibung gemäß Anlage B1 (= Bl. 123 ff. d. A.) Bezug genommen.
3
Nachdem der Kläger zunächst in die Entgeltgruppe 8 TVöD VKA eingruppiert war, erhielt er ab 01.09.2014 Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD VKA. Zum 01.01.2017 wurde der Kläger stufengleich und unter Anrechnung seiner bis zum 31.12.2016 zurückgelegten Stufenzeiten in die Entgeltgruppe 9 a TVöD VKA übergeleitet. Mit Schreiben vom 18.05.2017 beantragte der Kläger die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 c TVöD VKA gemäß § 29 b TVÜ VKA, mit Schreiben vom 19.12.2017 auch hilfsweise in die Entgeltgruppe 9 b TVöD VKA. Daraufhin wurde der Kläger mit Wirkung zum 01.07.2017 in die Entgeltgruppe 9 b Stufe 3 TVöD VKA eingruppiert. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 9 c TVöD VKA lehnte die Beklagte ab.
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Für den Wortlaut der für die Eingruppierung maßgeblichen Tarifnormen wird auf Anlage 1 Entgeltordnung VKA, Teil A Allgemeiner Teil, II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale, 4. Meisterinnen und Meister sowie 5. Technikerinnen und Techniker, wie auf Seite 14 - 18 des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 175 - 179 d. A.) wiedergegeben, Bezug genommen.
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Mit Klage vom 06.09.2018, die der Beklagten am 13.09.2018 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Wirkung zum 01.06.2017 Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 c Stufe 3 TVöD VKA und klageerweiternd Zahlung eines mit der Abrechnung für Juni 2018 einbehaltenen Betrages von 1.288,45 € brutto begehrt. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass ihm ein Anspruch auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 c TVöD VKA zustehe. Gemäß § 12 Abs. 1 TVöD VKA richte sich die Eingruppierung eines Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung, wobei es auf die gesamten, von dem Beschäftigten nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten ankäme. Die Tätigkeit des Klägers, die unstreitig nach der Entgeltgruppe 9 b TVöD VKA zu vergüten sei, hebe sich aus dieser Entgeltgruppe heraus, da sie besonders verantwortlich sei und erfülle damit die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 c TVöD VKA. Der Kläger sei im Hochbau- und Bauordnungsamt als Bautechniker und Maurermeister 39 Stunden wöchentlich tätig. Er entscheide allein über die Art und den Umfang der notwendigen Sanierungsarbeiten bei Gebäuden und Wohneinheiten, nehme das Aufmaß, erstelle die Werkpläne und - wenn nötig - auch den Bauantrag. Zur Ausführung würden von ihm Detailzeichnungen, kleinere Tragwerksberechnungen sowie EnEV-Berechnungen und Bauteile gefertigt werden. Ebenso erstelle er die Ausschreibung einschließlich des Leistungsverzeichnisses, werte die Ergebnisse aus und vergebe die Aufträge. Lediglich die Unterschriftenleistung erfolge mangels Berechtigung nicht durch ihn. Auch erstelle der Kläger die Bauzeitenplanung und koordiniere die Handwerker der verschiedenen Gewerke, wobei regelmäßig mehr als drei Gewerke, denen jeweils ein Meister vorstehe, zu koordinieren seien. Zudem obliege ihm die Bauleitung einschließlich der Wahrnehmung von Ortsterminen und die Teilnahme an Besprechungen. Nach Abschluss der Arbeiten führe der Kläger deren Abnahme durch, prüfe die Schlussrechnungen der Handwerker und gebe diese zur Zahlung frei. Schließlich wickle der Kläger die Gewährleistung ab. Für die seitens des Klägers verrichteten konkreten Tätigkeiten wird auf die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil, Seite 6 - 9 (= Bl. 167 - 170 d. A.) Bezug genommen. Damit erfülle die Tätigkeit des Klägers auch die speziellen Tätigkeitsmerkmale des Meisters. Der Kläger habe eine besonders verantwortliche Tätigkeit in leitender Stellung von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen inne. Er koordiniere dabei regelmäßig mehr als drei Gewerke, denen jeweils Meisterinnen oder Meister vorstünden.
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Die Beklagte hat für ihren Klageabweisungsantrag erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass der Kläger zu Recht nach Entgeltgruppe 9 b TVöD VKA vergütet werde. Er erfülle nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 c TVöD VKA. Der Kläger werde weder arbeitsvertraglich noch tatsächlich als Maurermeister, sondern als technischer Angestellter beschäftigt. Seine Tätigkeit bezöge sich im Wesentlichen auf den Bauunterhalt im Bereich des Wohnungsbestandes der Beklagten, der aufgrund seines Wiederholungsfaktors - Ähnlichkeit der Wohnungen und deren Ausstattung - sowie der geringen technischen Einrichtung der städtischen Wohnungen ein relativ einfaches Arbeitsfeld darstelle, gerade im Vergleich zum Bauunterhalt von großen Schulkomplexen, vom Hallen- und Freibad oder von Kindertageseinrichtungen. Dem Kläger stehe keinerlei Weisungsrecht gegenüber den Vertretern der beauftragten Handwerker oder intern gegenüber Mitarbeitern der Beklagten zu. Er habe auch keine Entscheidungs- oder Verfügungsbefugnis oder Abschlussberechtigung bei der Vergabe von Aufträgen, bei Entscheidungen über die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und der Leistung von Zahlungen. Da keine vertieften Kenntnisse einschließlich Rechtsprechung und Literatur gefordert würden, würden nur die standardmäßigen Kenntnisse, die mit der Arbeit eines Bautechnikers verbunden seien, vorausgesetzt werden. Bezüglich der angeführten Maßnahmen hat die Beklagte bestritten, dass es sich um komplexe Vorgänge handele. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 b TVöD VKA stelle die höchste Eingruppierungsmöglichkeit für Techniker dar.
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Das Arbeitsgericht Kempten hat durch Urteil vom 03.04.2019 - 3 Ca 1612/18 - die Klage abgewiesen. Soweit für die Berufung von Bedeutung hat es zur Begründung ausgeführt, dass der Feststellungsantrag zwar zulässig, aber unbegründet sei. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe die Voraussetzungen einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 c gemäß Entgeltordnung VKA, Teil A Allgemeiner Teil, Ziff. II Spezielle Tätigkeitsmerkmale, Nr. 4 TVöD VKA nicht ausreichend vorgetragen und sei damit nicht als Meister mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen oder mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten sei, einzustufen. Der Kläger habe weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass die Beklagte ihm die Tätigkeit als Meister übertragen habe. Darüber hinaus habe er nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sich die ihm übertragene Tätigkeit eines Technikers nicht nur vorübergehend in anderer Weise als durch Übertragung verändert habe und damit das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe 9 c TVöD VKA erfüllt sei. Es liege kein konkreter Tatsachenvortrag des Klägers vor, aus dem zu entnehmen wäre, warum die Einzeltätigkeiten des Klägers eine Leitungsfunktion und welche Aufgaben vielschichtig strukturierte Instandsetzungsbereiche im Sinne der Tarifnorm darstellten. Die bloße Darstellung der Tätigkeiten und Einzelaufgaben sei nicht ausreichend, wenn tarifvertragliche Heraushebungsmerkmale geltend gemacht würden. Sie lasse nicht erkennen, wann und wo der Kläger welche konkreten Tätigkeiten wahrgenommen haben will, die sich als besonders verantwortungsvoll darstellten, und inwieweit er Leitungsfunktionen übernommen habe. Dies sei streitgegenständlich von vorrangiger Bedeutung, nachdem die Beklagte verneint habe, dass der Kläger weisungsbefugt gegenüber Kunden und internen Mitarbeitern sei und er komplexe Sanierungsarbeiten durchführe.
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Gegen dieses, seiner Prozessbevollmächtigten am 10.05.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 11.06.2019 Berufung beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.09.2019 am 06.09.2019 begründet.
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Der Kläger habe Anspruch auf die begehrte Eingruppierung nach Anlage 1 Entgeltordnung (VKA), Teil A Allgemeiner Teil, II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale, 4. Meisterinnen und Meister. Maßgeblich sei nicht die arbeitsvertragliche Vereinbarung, sondern der dem Beschäftigten konkret übertragene Aufgabenbereich. Der als Meister qualifizierte Kläger erfülle mit der eigenverantwortlichen Umsetzung von Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von der Planung über die Ausschreibung und Vergabe, Bauleitung und Abrechnung sowie Überwachung von Gewährleistungsarbeiten und -zeiträumen Aufgaben, die den Arbeiten eines Architekten und/oder Fachplaners entsprächen. Er verrichte damit die Tätigkeit eines Meisters im Sinne der Tarifvorschrift. Die Tätigkeit des Klägers hebe sich durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraus. Die besondere Verantwortung könne sich aus den Auswirkungen gegenüber Dritten ergeben, hier gegenüber den Bewohnern der Wohnungen, den bietenden Unternehmen und letztlich auch hinsichtlich des Haushalts der Beklagten. Es wirke sich daher nicht negativ aus, dass der Kläger keine Leitungsfunktionen gegenüber anderen Mitarbeitern der Beklagten habe und nicht die letzte oder alleinige Verantwortung trage. Bei den in der Berufungsbegründung genannten Bauvorhaben sei deshalb das Tatbestandsmerkmal der besonderen Verantwortung erfüllt. Hierfür hat der Kläger auf seine Auflistung im Schriftsatz vom 06.09.2019, Seite 5 - 36 (= Bl. 213 - 244 d. A.) Bezug genommen. Betreffend alle diese Bauvorhaben habe der Kläger Maurerarbeiten, Zimmererarbeiten, Elektroarbeiten, Arbeiten für Heizungs- und Sanitäranlagen, Malerarbeiten, Fliesenlegerarbeiten und Schreinerarbeiten koordiniert; Gewerke, denen jeweils Meisterinnen und Meister vorständen. Fachrichtungen, in denen jeweils Meisterprüfungen abgelegt werden könnten, seien zu leiten und anzuweisen gewesen. Es komme nicht darauf an, dass ständig Meister der jeweiligen Fachrichtung anwesend seien. Diese Arbeitsvorgänge entsprächen zeitlich mindestens zur Hälfte der Tätigkeit, die der Entgeltgruppe 9 c TVöD-VKA zuzuordnen seien. Dies ergebe sich aus der Tätigkeitentabelle für die Monate Februar 2017 bis Juli 2019 im Schriftsatz vom 06.09.2019, Seite38 - 200 (= Bl. 276 - 408 d. A.).
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Der Kläger beantragt sinngemäß:
1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 10.05.2019, Az.: 3 Ca 1612/18 wird abgeändert, soweit der Feststellungsantrag im Klageschriftsatz vom 28.12.2018 Ziff. 1 abgewiesen wurde.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.06.2017 Vergütung nach Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) Teil A. II. spezielle Tätigkeitsmerkmale, 4. Meisterinnen und Meister der Entgeltgruppe 9 c Stufe 3 TVöD VKA zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag.
12
Bei der Eingruppierung eines Technikers sei die Entgeltgruppe 9 b TVöD VKA die Besoldungsendstufe. Der Kläger werde nicht als Meister, der eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 c TVöD VKA rechtfertigen würde, eingesetzt. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger zu einzelnen Bauvorhaben die zweitinstanzlich erstmals und damit verspätet behaupteten Tätigkeiten so auch erbracht habe. Die jeweils vom Kläger vorgegebenen Gewerke hätten ihre eigene Bauleitung. Der Kläger sei gegenüber den beauftragten Firmen hinsichtlich der Arbeits- und Personaldisposition nicht weisungsbefugt. Alle Arbeiten des Klägers, die er für sich in seinen Auflistungen reklamiere, entsprächen dem in der Protokollerklärung Nr. 2 zur Entgeltgruppe 9 b TVöD VKA aufgelisteten Schwierigkeitsgrad für Techniker. Die Beklagte verlange weder das Führen von Tätigkeitslisten noch kontrolliere sie sie, so dass sie die Tätigkeitslisten des Klägers für die Monate Februar 2017 bis Juli 2019 mit Nichtwissen bestreitet.
13
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 06.09.2019 (Bl. 209 - 440 d. A.) und der Beklagten vom 11.11.2019 (Bl. 471 - 478 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2020 (Bl. 479 - 481 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
15
Die nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO, und damit zulässig.
II.
16
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, nach Entgeltgruppe 9 c Stufe 3 TVöD VKA vergütet zu werden. Das Arbeitsgericht Kempten hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Voraussetzungen dieser Vergütungsgruppe nach § 12 Abs. 1 TVöD VKA i.V.m. Anlage 1 Entgeltordnung (VKA), Teil A Allgemeiner Teil, II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale, 4. Meisterinnen und Meister nicht vorliegen. Auf die Entscheidungsgründe, denen sich das Landesarbeitsgericht anschließt, wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die Berufungsangriffe des Klägers rechtfertigen aus nachfolgenden Gründen keine andere rechtliche Beurteilung.
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1. Da der Kläger seinen Anspruch im Berufungsverfahren allein auf die Eingruppierung gem. § 12 Abs. 1 TVöD VKA i.V.m. Anlage 1 Entgeltordnung (VKA), Teil A Allgemeiner Teil, II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale, 4. Meisterinnen und Meister stützt, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens allein die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers die dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllt.
18
2. Diese Tarifvorschrift setzt voraus, dass der Beschäftige als Meister mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen oder mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist, eingesetzt wird. Es kann aus der Stellung des Tarifmerkmals geschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien sich unter den Aufgaben der hier genannten technischen Beschäftigten herausgehobene Spitzen-Meistertätigkeiten vorgestellt haben, zu deren Ausübung die Beschäftigten auch eine entsprechende Qualifizierung mitbringen müssen (vgl. BAG, Urteil vom 05.11.1986 - 4 AZR 640/85 - für den vergleichbaren Fall technischer Angestellter).
19
Wegen der unstreitig fehlenden Personalverantwortung des Klägers gegenüber Mitarbeitern der Beklagten kommt vorliegend allein die Eingruppierung in die zweite Alternative der Tarifvorschrift in Betracht. Es hat ein wertender Vergleich mit den Tätigkeitsmerkmalen der ersten Alternative zu erfolgen, weil die in der ersten Alternative genannten Tätigkeiten das Richtmaß für die Tätigkeitsmerkmale der zweiten Alternative liefern (vgl. BAG, Urteil vom 05.11.1986 - 4 AZR 640/85 - für den vergleichbaren Fall technischer Angestellter). Erforderlich sind deshalb Meisteraufgaben mit gewichtigen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen (vgl. Bepler/Böhle/Piper/Geyer in BeckOK TVöD Entgeltordnungen, 20. Edition, Stand 01.10.2017, EntgO VKA Entgeltgruppe 9 c Rn. 20 m.w.N.). Denn nach der Protokollerklärung Nr. 3, die sich auf die erste Alternative bezieht, fordern die Tarifvertragsparteien zur Erfüllung der Merkmale eines vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichs zwingend, dass dessen Leiter die Arbeit von mindestens drei Gewerken koordinieren muss, denen jeweils Meister vorstehen. Es ist zulässig, auch Gewerke zu berücksichtigen, denen der Leiter des Instandsetzungsbereichs selbst vorsteht, soweit er jeweils über die für diese Gewerke einschlägige Meisterqualifikation verfügt (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.1993 - 4 AZR 298/92 -).
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3. Die Voraussetzungen der begehrten Entgeltgruppe hat der Kläger auch mit seiner Berufung nicht ausreichend dargelegt.
21
a) Es fehlt jeder konkrete Vortrag dazu, welche gewichtigen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen der Kläger im Rahmen der ihm übertragenen Arbeitsaufgaben ausübt.
22
Der Kläger hat schon nicht konkret vorgetragen, welche Tätigkeiten er im Rahmen der Bauleitung gegenüber den verschiedenen Gewerken ausübt. Die unter Ziff. 3.1.1 umschriebene Bauleitung wird lediglich pauschal skizziert, indem ausgeführt wird, dass der Kläger die beauftragten Auftragnehmer für das Bauvorhaben nach Baufortschrift rechtzeitig bestelle und koordiniere sowie die Arbeiten der Auftragnehmer überwache und prüfe. Für die Überwachung besuche er die Baustellen so oft wie möglich, um eventuell auftretende Probleme sofort klären zu können. Bei den Besuchen mache er Fotos des Baufortschritts, die später für die Abrechnung nötig seien. Würde er auf der Baustelle Mängel erkennen, weise er die Mitarbeiter darauf hin und sie an, diese zu beseitigen. Auch hinsichtlich der einzelnen Gewerke des Betonschneiders, Gerüstbauers, Maurers, Zimmerers, Dachdeckers, Spenglers, Malers und Stahlbauers führt der Kläger lediglich pauschal aus, dass er „als eigenständiger, eigenverantwortlicher Leiter Anweisungen erteilt“. Schließlich geben auch die Auflistungen seiner seit Februar 2017 ausgeübten Tätigkeiten insoweit keinen Aufschluss. Sie lassen regelmäßig schon nicht erkennen, auf welche Bauvorhaben sie sich beziehen. Des Weiteren heißt es auch dort jeweils pauschal, dass Arbeiten mit Handwerkern „abgestimmt“ worden seien. Was mit welchem Inhalt abgestimmt worden ist, lassen die Tätigkeitsauflistungen nicht erkennen. Damit ist eine Beurteilung darüber ausgeschlossen, ob es sich bei den Tätigkeiten des Klägers um gewichtige Leitungs- und Aufsichtsfunktionen handelt, die über den normalen Schwierigkeitsgrad eines Meisters hinausgehen und deshalb zu den von den Tarifvertragsparteien herausgehobenen Spitzen-Meistertätigkeiten gehören, bei denen eine über die Entgeltgruppe 9 b hinausgehende Vergütung geboten ist. Ein entsprechender Vortrag des Klägers war zudem auch deshalb erforderlich, als die Beklagte unter Hinweis auf die Gleichförmigkeit der Instandsetzungsarbeiten bei Wohnungsbauten, für die der Kläger zuständig ist, die besondere Schwierigkeit der ihm übertragenen Aufgaben bestritten hat.
23
b) Der Kläger hat darüber hinaus auch keine zeitlichen Angaben zu den behaupteten Tätigkeiten gemacht, die die Annahme rechtfertigen würden, der Kläger habe zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge geleistet, die für sich genommen die Anforderung der speziellen Tätigkeitsmerkmale eines Meisters mit Vergütung nach Entgeltgruppe 9 c TVöD VKA erfüllen würden, § 12 Abs. 2 S. 2 TVöD VKA.
24
Die Auflistung seiner Tätigkeiten für die Monate ab Februar 2017 genügt insoweit nicht. Die dort genannten Tätigkeiten lassen schon nicht erkennen, zu welchem der von ihm in der Berufungsbegründung genannten Bauvorhaben sie gehören. Es ist damit keine Abgrenzung zwischen schwierigen Bauvorhaben und sonstigen Bauvorhaben in zeitlicher Hinsicht möglich. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, eine solche Zuordnung, wenn sie denn möglich wäre, aus 158 Seiten vorzunehmen.
III.
25
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 ZPO.
IV.
26
Es bestand kein Grund, die Revision zum Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.