VG München, Urteil v. 29.07.2020 – M 7 K 18.4259
Titel:

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Angehörigen der Reichsbürgerbewegung

Normenketten:
WaffG § 4 Abs. 1, Abs. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 36 Abs. 1, § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 45 Abs. 2 S. 1, § 46 Abs. 2
AWaffV § 13
Leitsätze:
1. Ein Verbot des Besitzes erlaubnisfreier Waffen kann jedem gegenüber ausgesprochen werden, der durch sein konkretes Verhalten bewiesen hat, nicht das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, zu verdienen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine glaubhafte Distanzierung von die Unzuverlässigkeit begründenden Umständen setzt in erster Linie voraus, dass nicht bestritten wird, in der Vergangenheit den sicherheitsrechtlich relevanten Tatbestand erfüllt u haben. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch der Besitzer von Schreckschuss, Reizstoff- und Signalwaffen hat diese so sorgfältig aufzubewahren, dass ein Abhandenkommen oder eine unbefugte Ansichnahme möglichst ausgeschlossen ist. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Waffenbesitzverbot bzgl. erlaubnisfreier Waffen, Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (Kleiner, Waffenschein), Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, „Reichsbürgerbewegung“, Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften, Besitzverbot, Erwerbsverbot, Reichsbürger, Nachweis, Prognose, Waffe, Unzuverlässigkeit, Aufbewahrung, Distanzierung, Munition, Erlaubnisfreie Waffe, Schreckschusswaffe
Fundstelle:
BeckRS 2020, 19503

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen ein Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition und den Widerruf seines „Kleinen Waffenscheins“ Nr. … sowie die hierzu ergangenen Folgemaßnahmen mit Bescheid der Beklagten vom 8. August 2018.
2
Am 16. Mai 2017 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Darin klebte der Kläger bei den Angaben zu den Personalien der Eltern unter dem Punkt „Geburtsort, Kreis/Land“ einen maschinenschriftlich bedruckten Streifen, auf dem bezüglich des Vaters „Pirna/Freist. Sachsen/ Weimarer Republik“ und bezüglich der Mutter „Ismaning/ Freist. Bayern/ Weimarer Republik“ vermerkt waren. Ein mit „Pirna/Freist. Sachsen/Weimarer Republik“ bedruckter, aufgeklebter Streifen findet sich auch bei den Angaben unter dem Punkt „Wohnorte des maßgeblichen Elternteils“. Unter dem Punkt „Wohnorte des maßgeblichen Großelternteils seit Geburt“ ist ebenfalls ein maschinenschriftlich bedruckter Streifen mit den Angaben „/ Freist. Sachsen/ Weimarer Republik“ aufgeklebt. Alle übrigen Angaben in dem Antragsformular wurden vom Kläger handschriftlich ausgefüllt.
3
Laut Aktenvermerk des Kreisverwaltungsreferats der Beklagten, Hauptabteilung II, Einwohnerwesen, Staatsangehörigkeit, Einbürgerung vom 30. Oktober 2017 sei der Kläger bereits vor dem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises durch seine häufigen Anrufe auffällig gewesen. In den Telefonaten habe der Kläger seine Besorgnis geäußert, kein deutscher Staatsangehöriger zu sein, weil er keinen Staatsangehörigkeitsausweis besitze. Er habe das Grundgesetz gelesen, weil er im Bürgerbüro darauf aufmerksam gemacht worden sei und er für die Ausstellung eines Reisepasses eigentlich den Staatsangehörigkeitsausweis vorlegen müsse, da der deutsche Reisepass kein Nachweis für den Besitz der Staatsangehörigkeit sei. Er halte sich für staatenlos und wolle den Staatsangehörigkeitsausweis, um evtl. einmal auftretenden Problemen mit dem Nachweis vorzubeugen. Er wolle, dass der Eintrag auf das RuStaG von 1913 Bezug nehme und auf den Erwerb durch Geburt. Alles andere wäre nicht korrekt, weil es Leute gebe, die im Internet behaupten würden, dass es die Bundesrepublik gar nicht gebe. Er wisse nicht mehr, was richtig sei.
4
Mit Ermittlungsbericht vom 27. April 2018 teilte das Kriminalfachdezernat 4 München, Kommissariat ... mit, dass der Kläger polizeilich als Reichsbürger eingestuft werde. Der Kläger sei vom Kreisverwaltungsreferat der Beklagten als möglicher Reichsbürger gemeldet worden. Grund hierfür seien sein unbegründeter Antrag für einen Staatsangehörigkeitsausweis sowie seine wiederholten Anrufe beim Kreisverwaltungsreferat gewesen. Weitere Ermittlungen im Umfeld des Klägers hätten ergeben, dass dieser eine Schreckschusswaffe angeblich mit der Absicht erworben habe, sich gegen Ausländer wehren zu können. Zudem sei der Kläger der Meinung, dass die Regierung eine Firma sei, von den Alliierten kontrolliert werde und Sachen mache, die sie nicht dürfe. Am 27. April 2018 sei beim Kläger gegen 07:00 Uhr eine Gefährderansprache durchgeführt worden. Der Kläger sei dabei der Frage nach dem Grund seiner Antragstellung wiederholt ausgewichen und habe diesbezüglich lediglich gemeint, dass dies nicht verboten sei. Angesprochen auf die wiederholten Telefonate mit dem Kreisverwaltungsreferat habe der Kläger angegeben, dass dies nicht stimme und er dort nur einmal angerufen habe. Der Kläger habe nicht beantwortet, was er mit den Telefonaten habe erreichen wollen. Stattdessen habe er die Polizeibeamten aufgefordert, in ihren Personalausweis zu schauen. Dort stehe nicht die Staatsangehörigkeit, sondern nur „deutsch“. Richtig müsse es aber „Deutscher“ heißen. Auf wiederholte Nachfrage habe der Kläger angegeben, dass man den Staatsangehörigkeitsausweis brauche, um zum Beispiel Richter oder Politiker zu werden. Auf weitere Nachfrage, ob er dies vorhabe, habe der Kläger angegeben „vielleicht“. Auf die Frage nach dem Grund für die Beantragung des „Kleinen Waffenscheins“ und den Erwerb einer Waffe habe der Kläger ausgeführt, dass er sich vor seiner Verwandtschaft schützen wolle. Seine Mutter habe bereits einen Mordanschlag auf ihn verübt und nun fühle er sich von seinen Geschwistern bedroht. Im weiteren Verlauf des Gesprächs habe der Kläger geäußert, dass „etwas in diesem Land nicht stimme“. Er würde sich im Internet erkundigen. Er kenne sich mit Geschichte und Gesetzen sehr gut aus. Er habe auch eine Haager Apostille von der Regierung von Oberbayern bekommen, dass „für den Fall der Fälle“ sein Staatsangehörigkeitsausweis auch im Ausland gelte. Angesprochen auf die Nachkriegszeit habe der Kläger angegeben, dass die „offizielle“ Besatzungszeit vier Jahre gedauert habe. Dann hätten sich BRD und DDR vereinigt und seien „abgemeldet“ worden. Aktuell würde es nur „Germany“ geben. Angesprochen auf das Grundgesetz als deutsche Verfassung habe der Kläger verschmitzt gelächelt und gesagt, dass er dazu nichts sagen könne, da er ja sonst gleich ein „Reichsbürger“ sei. Abschließend habe der Kläger seinen „gelben Schein“ und die Haager Apostille sowie einen Auszug aus dem EStA-Register gezeigt. Auch habe dieser seinen Revolver gezeigt. Dieser habe sich im geladenen Zustand (sechs „Pfefferpatronen“ in der Trommel) in einer Kommode befunden. Angesprochen auf seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung habe der Kläger mitgeteilt, dass er berechtigt sei die Waffe zu besitzen und sich sonst um nichts kümmern müsse. Einen Tresor oder eine ähnlich geeignete Verschlussmöglichkeit besitze er nicht. In der Summe seien die Angaben des Klägers nicht glaubhaft gewesen. Der Kläger sei offenkundig Anhänger reichsbürgertypischer Verschwörungstheorien und lehne die Existenz der Bundesrepublik ab. Da dieser auch seine Waffe nicht ordnungsgemäß verwahre und die berechtigte Sorge bestehe, dass er diese entweder gezielt gegen Ausländer und/oder seine Familie verwende, werde zweifelsfrei von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausgegangen.
5
Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass auf Grund des oben geschilderten Sachverhalts davon auszugehen sei, dass er der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen sei. Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers zum Umgang mit Waffen. Um dem weiter zu befürchtenden unvorsichtigen und unsachgemäßen Umgang vorzubeugen und die damit verbundenen Gefahren abzuwenden, welche bereits beim Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition zu befürchten seien, werde beabsichtigt, dem Kläger gemäß § 41 WaffG zu untersagen, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen. Zudem werde beabsichtigt, die Erteilung des „Kleinen Waffenscheins“ zu widerrufen. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
6
Der Klägerbevollmächtigte erwiderte mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018, dass vom Kläger bestritten werde, Reichsbürger zu sein, dieser Szene oder einem extremistischen Lager (ob rechts oder links) nahezustehen. Ein gesetzmäßiges Verhalten könne nicht staatlich negativ gewertet werden, zumal die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises in § 30 StAG gesetzlich geregelt sei. Darüber hinaus wäre die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises nur ein äußerst schwaches Indiz. Der Kläger habe den Staatsangehörigkeitsausweis beantragt, da er der Auffassung gewesen sei, diesen zum Erhalt des Schöffenamtes zu benötigen, da in § 31 Satz 1 GVG ausgeführt sei, dass das Amt eines Schöffen nur von Deutschen versehen werden könne. Hinzugekommen sei, dass der Kläger gelesen habe, dass in dem Staatsangehörigkeitsvermerk „Deutsch“ kein sicherer Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft liege. Damit sei aus Sicht des Klägers ein lauteres Motiv für die Beantragung gegeben. Des Weiteren werde bestritten, dass der Kläger wiederholt beim Kreisverwaltungsreferat angerufen und seine Besorgnis geäußert habe, kein deutscher Staatsbürger zu sein, da er keinen Staatsangehörigkeitsausweis besitze und der Eintrag auf RuStAG 1913 und auf den Erwerb durch Geburt Bezug nehmen solle sowie, dass es im Internet Leute gebe, die behaupten würden, die Bundesrepublik gebe es nicht und er wisse nicht was richtig sei. Der Kläger gehe insoweit davon aus, dass möglicherweise der Zeitablauf die Erinnerungen des Sachbearbeiters verändert habe. Unabhängig davon sei es unstreitig, dass es tatsächlich im Internet viele Leute gebe, die die These vertreten würden, dass es die Bundesrepublik Deutschland nicht gebe. Insoweit sei die Aussage des Klägers zutreffend. Auch die Ausführungen des Klägers, dass er nicht wisse, ob die Behauptungen dieser Leute richtig seien, sei rechtsoffen. Weiterhin würden sich auch innerhalb des Antrags keinerlei Anhaltspunkte für eine Zuordnung zur Reichsbürgerschaft ergeben. Insbesondere habe der Kläger die BRD als Wohn- und Geburtsort angeben. Auch die Angaben zum maßgeblichen Elternteil seien zutreffend. Irgendwelche Anhaltspunkte, die typischerweise in Reichsbürgeranträgen auftauchen würden, lägen gerade nicht vor. Der Kläger habe sich im Rahmen des Antragsverfahrens dem geltenden Deutschen Recht unterzogen und dessen Geltung anerkannt. Er habe ausdrücklich als Land die Bundesrepublik Deutschland benannt und somit eindeutig eine Reichsbürgertheorie abgelehnt. Die Gefährderansprache sei ein Nullum, da sich der Kläger insbesondere nicht zum Reichsbürgertum bekannt noch dessen Ansichten und Thesen vertreten habe. Der Kläger habe keine Eintragungen im „FAIR“, so dass davon auszugehen sei, dass sich der Kläger an die Regeln und Normen des Straßenverkehrs, die der bundesdeutsche Gesetzgeber erlassen habe, halte und dieser als verbindlich ansehe. Der Kläger mache zudem regelmäßig von seinem Wahlrecht Gebrauch und sei als Wähler Teil des demokratischen Staatssystems. Mit seiner Eintragung in die Schöffenliste nehme der Kläger ein wichtiges öffentliches Ehrenamt wahr, welches auf gültigen Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland beruhe. Auch insoweit werde die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland vollumfänglich anerkannt. Der Kläger absolviere derzeit eine weitere Zusatzausbildung nach einer in Deutschland gültigen Ausbildungsverordnung, die vom Gesetzgeber erlassen worden sei. Auch insoweit erkenne der Kläger diese Ausbildungsordnung an. Nachdem der Kläger auch keine Vorstrafen oder Ähnliches aufweise, gebe es kein Indiz, welches dafür sprechen könnte, dass Gesetze, Normen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt, respektiert und eingehalten würden. Es gebe keine Hinweise, dass der Kläger die Bundes- und Landesgesetze nicht als verbindlich anerkenne. Soweit dem Kläger vorgeworfen werde, seine Waffe nicht sorgsam verwahrt zu habe, sei auszuführen, dass dieser Missstand beseitigt worden sei. Die Schreckschusswaffe befinde sich ungeladen in einer abgeschlossenen Kassette, die Kugeln würden in einer weiteren abgeschlossenen Kassette aufbewahrt. Insoweit sei der Kläger davon ausgegangen, dass die Aufbewahrung in der abgeschlossenen Wohnung, in der er alleine lebe, ausreichend sei. Sowohl die Voraussetzungen für einen Widerruf des „Kleinen Waffenscheins“ als auch für ein Waffenbesitzverbot seien nicht gegeben, da sich die Haupttatsache - die Reichsbürgerschaft des Klägers für die Annahme der Unzuverlässigkeit - weder unmittelbar noch über Indizien nachweisen lasse.
7
Das Kriminalfachdezernat 4 München, Kommissariat ... erklärte hierzu mit Stellungnahme vom 20. Juli 2018, dass der Kläger aus polizeilicher Sicht die Definition eines Reichsbürgers erfülle. Insbesondere seine Argumentation, sich „staatenlos“ zu fühlen sowie eine „Haager Apostille“ für die Gültigkeit seiner Staatsangehörigkeit im Ausland zu benötigen, sowie die Behauptung, dass sich die Bundesrepublik „abgemeldet“ hätte, seien eindeutig den reichsbürgertypischen Verschwörungstheorien zuzuordnen.
8
Mit Bescheid vom 8. August 2018 - zugestellt am 11. August 2018 - untersagte die Beklagte dem Kläger mit Zustellung des Bescheids auf Dauer, die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition auszuüben (Nr. I.1). Zudem wurde die Erteilung des Kleinen Waffenscheins Nr. … vom 3. Februar 2016 mit Zustellung des Bescheids widerrufen (Nr. I.2). Der Kläger wurde verpflichtet, den in Nr. I.2 genannten Kleinen Waffenschein innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei der Beklagten abzugeben (Nr. I.3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. I.1 und I.3 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. I.4). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe des Kleinen Waffenscheins werde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR zur Zahlung fällig (Nr. I.5). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und es wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 102,19 EUR festgesetzt (Nr. I.6).
9
Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage für das Verbot, erlaubnisfreie Waffen oder Munition zu erwerben und zu besitzen sei § 41 WaffG. Die geschilderten Erkenntnisse ließen befürchten, dass der Kläger sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde. Als sog. „Reichsbürger“ bestreite er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle. Er negiere die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze auch mit für ihn bindender Wirkung zu erlassen. Wer aber Bundes- und Landesgesetze generell nicht als für sich verbindlich anerkenne und sich deshalb nicht verpflichtet sehe, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werde. Denn auch das Waffengesetz sei Teil der Rechtsordnung, die Reichsbürger nicht anerkennen würden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein solle, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdiene, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde, müsse dem Kläger, der die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansehe, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Der Kläger besitze daher nicht die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Der Widerruf des Kleinen Waffenscheins beruhe auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG. Rechtsgrundlage der Verfügung unter Nr. I.3 sei § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Androhung des Zwangsgeldes sei aufgrund Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - erfolgt. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 50 WaffG i.V.m. Art. 1, 2 und 6 Abs. 1 KG sowie Tarif Nr. 2.II.7/37 und 39 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz.
10
Gegen diesen Bescheid hat der Klägerbevollmächtigte am 24. August 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 12. Juni 2018 wiederholt.
11
Der Kläger beantragt,
12
Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2018, zugestellt am 11. August 2018, Az.: …, wird aufgehoben.
13
Die Beklagte beantragt,
14
Die Klage wird abgewiesen.
15
Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der vorgelegten Waffenakte sowie auf die Begründung des Bescheids vom 8. August 2018 und vertieft im Wesentlichen die dortigen Ausführungen.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
18
Der Bescheid vom 8. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bzgl. der Nr. I.1 des Bescheids ist, da es sich um ein dauerhaftes Verbot (Dauerverwaltungsakt) handelt, der Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung, bzgl. der übrigen Verfügungen (ohne Nr. I.4) der des Bescheiderlasses als letzter behördlicher Entscheidung (vgl. zum Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 - juris Rn. 35).
20
Das in Nr. I.1 angeordnete Verbot bzgl. Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist rechtmäßig.
21
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. dann untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
22
Mit dieser allgemeinen Bezugnahme auf die Zuverlässigkeit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass alle in § 5 WaffG genannten Fälle herangezogen werden können, ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen machen zu müssen, um ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aussprechen zu können. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 76) lässt wohl keine andere Interpretation zu. Diese Begründung zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lautet: „Nummer 2 stellt nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gibt, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf die Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet, nicht verdienen. In diesen Fällen ist ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit besteht (…).“ Mit der Neufassung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber keine zusätzliche Prüfung verlangen, die zur Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung berechtigt, wie dies in § 40 WaffG a.F. noch gefordert worden war (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2006 - 21 ZB 06.428 - juris Rn. 5 ff.). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2007 - 21 CS 07.1446 - juris Rn. 10; vgl. auch B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 7 ff.).
23
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Kläger bisher waffenrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, da nicht zusätzlich eine besondere „Gefährlichkeit des Waffenbesitzes“ festgestellt werden müsste oder eine sonstige gesteigerte Anforderung im Sinn einer Erforderlichkeit des Waffenverbots zu beachten wäre. Zwar verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 - darauf, dass nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG ein Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen nur in Betracht kommt, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit „geboten“ ist, worin sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ ausdrückt. Dabei ist im Rahmen der gebotenen Gefahrenprognose derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30.11 - juris Rn. 31 u. 33). Nach diesem Urteil ist ein Verbot erlaubnispflichtiger Waffen gemäß § 41 Abs. 2 WaffG aber auch dann geboten, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt sind, weil dem Betroffenen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O., Rn. 35). Für ein Verbot, erlaubnisfreie Waffen oder Munition zu besitzen, gilt letztlich nichts anderes. Ein solches Verbot kommt nicht nur dann infrage, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG). Der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen oder Munition kann nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zudem unter anderem dann untersagt werden, wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen die für den Erwerb oder Besitz dieser Gegenstände erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Insoweit darf, auch soweit erlaubnisfreie Waffen oder Munition betroffen sind, auf die allgemeine Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, denn sie konkretisiert den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 - 21 CS 18.657 - juris Rn. 15 unter Verweis auf Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Stand Dezember 2018, § 5 Rn. 14; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 5).
24
Der Kläger verfügt nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
25
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
26
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - juris Rn. 17).
27
Der Kläger ist unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Denn Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 16.1.2019 - 21 C 18.578 - alle juris).
28
Der Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundes (S. 94) beschreibt die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als personell, organisatorisch und ideologisch heterogen. Sie setzt sich aus Einzelpersonen ohne Organisationsanbindung, Kleinst- und Kleingruppierungen, länderübergreifend aktiven Personenzusammenschlüssen und virtuellen Netzwerken zusammen. Verbindendes Element der Szeneangehörigen ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 (S. 175) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Dabei werden z.B. der Rechtsstand von 1937, 1914 zwei Tage vor dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges oder auch 1871 genannt. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. In ihrer Gesamtheit ist die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als staatsfeindlich einzustufen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundes (S. 95). Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein bis hin zur Gewaltanwendung (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 176).
29
Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 15 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen - auch wesentlichen - Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 - 7 B 11152/18 - juris Rn. 23).
30
Die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, rechtfertigen im Fall des Klägers die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die ermittelten Verhaltensweisen und Einlassungen des Klägers begründen in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme, dass dieser der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die nach außen getätigten Äußerungen und Verhaltensweisen auch seine innere Einstellung widerspiegeln.
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So spricht im konkreten Fall insbesondere die Stellung eines Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises dafür, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Denn Reichsbürger und Selbstverwalter bestreiten die rechtmäßige Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und bezeichnen diese z.T. als „Firma BRD“. Sie sind der Auffassung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland besitzen bzw. aus dieser „austreten“ können. Ausgehend von der falschen Annahme, ohne Staatsangehörigkeitsausweis staatenlos zu sein, beantragen sie häufig einen Staatsangehörigkeitsausweis (sog. „gelber Schein“) zur Bestätigung ihrer Reichs- und Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 S. 179 ff.). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis - rechtlich völlig unzutreffend - unter anderem den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 - 21 CS 17.2029 - juris Rn. 16). Der „gelbe Schein“ wird zudem als Nachweis der Rechtsstellung als Staatsangehöriger des vorgeblich fortbestehenden „Deutschen Reichs“ angesehen (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 S. 180).
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Auch wenn der Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises selbst keine reichsbürgertypischen Angaben enthält, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das von den Anhängern der sog. „Reichsbürgerbewegung“ der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises zugrunde gelegte Argumentationsmuster, auch maßgeblich der Antragstellung des Klägers zugrunde gelegen hat. Denn dieses Argumentationsmuster wurde vom Kläger gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin zum Ausdruck gebracht. So hat der Kläger ausweislich des Aktenvermerks vom 30. Oktober 2017 gegenüber dieser in wiederholten Telefonaten seine Besorgnis geäußert, kein deutscher Staatsangehöriger zu sein, da er keinen Staatsangehörigkeitsausweis besitze sowie, dass er sich für staatenlos halte und den Staatsangehörigkeitsausweis wolle, um eventuell einmal auftretenden Problemen mit dem Nachweis vorzubeugen. Zudem ist ein weiteres reichsbürgertypisches Argumentationsmuster darin zu sehen, dass der Kläger ausweislich des Aktenvermerks vom 30. Oktober 2017 geäußert habe, dass er wolle, dass der Eintrag auf das RuStAG von 1913 Bezug nehme und auf den Erwerb durch Geburt. Dies legt ebenfalls grundsätzlich „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Kläger nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2018 - 21 CS 17.2310 - juris Rn. 19). Denn aus Sicht der „Reichsbürger“ bestimmt sich ihre Staatsangehörigkeit nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Jahr 1913 geltenden Fassung, wonach die Reichsangehörigkeit zum Deutschen Reich gegeben war, wenn eine Staatsangehörigkeit eines Landes des Deutschen Reichs bestand (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 S. 180). Hierdurch hat der Kläger somit nicht nur eine, für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltens- und Ausdrucksweise gezeigt, sondern hierdurch zugleich nach außen gegenüber einer Behörde den Eindruck erweckt, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern darum, einen Nachweis dafür zu erhalten, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben hat. Dies stellt grundsätzlich ebenfalls die Verfolgung eines ideologischen, für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typischen Zieles dar. Der Kläger hat seine, in den dargelegten Äußerungen und Verhaltensweisen zum Ausdruck kommende, innere Einstellung auch nach außen hin zu erkennen gegeben.
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Dass die in dem Aktenvermerk vom 30. Oktober 2017 angeführten Äußerungen des Klägers tatsächlich von diesem in mehreren Telefonaten gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin geäußert wurden, steht dabei zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der Aussage der als Zeugin vernommenen Sachbearbeiterin fest. Diese schilderte umfassend und in sich schlüssig, dass der Kläger im Zeitraum April bis Juni 2017 mehrmals wöchentlich jeweils ca. 10 bis 15 Minuten angerufen und dabei die im Aktenvermerk niedergelegten Aussagen getätigt habe. Zwar konnte sich die Zeugin nicht mehr im Detail an die Gesprächsinhalte sowie die jeweilige konkrete Wortwahl des Klägers erinnern. Allerdings spricht dies eher für die Glaubwürdigkeit der Zeugin, wenn diese zugibt, dass sie sich nicht mehr an bestimmte Einzelheiten erinnern kann, zumal der Zeugin wesentliche Schlagworte und Kernaussagen präsent waren und sie glaubhaft darzulegen vermochte, dass ihr der Vorgang des Klägers besonders in Erinnerung geblieben sei, da es sich um einen ihrer ersten Vorgänge in Zusammenhang mit der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund vermag die Einlassung des Klägers, dass er lediglich einmal mit der Zeugin für ein bis zwei Minuten telefoniert und dieser angeboten habe, weitere Unterlagen nachzureichen, sollten diese noch erforderlich sein, nicht zu überzeugen. Schließlich agierte die Zeugin zudem ohne jeglichen Belastungseifer, so dass insgesamt keine Zweifel an deren Glaubwürdigkeit bestehen.
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Zur Überzeugung des Gerichts steht somit auf Grund der Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises in Zusammenhang mit den gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin in diesem Kontext getätigten Äußerungen fest, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ist bzw. sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht hat, so dass es nicht mehr entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Kläger im Rahmen der Gefährderansprache am 27. April 2018 weitere reichsbürgertypische Äußerungen - wie im Ermittlungsbericht des Kriminalfachdezernats 4 vom 27. April 2018 angeführt - getätigt hat.
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Demgegenüber vermögen die Einlassungen des Klägers sowohl im Anhörungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern. So vermochte der Kläger nicht schlüssig darzulegen, weshalb er den Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises gestellt hat. Soweit er diesbezüglich ausführte, dass er diesen beantragt habe, da er gedacht habe, diesen für seine Bewerbung um das Schöffenamt zu benötigen, waren die Angaben des Klägers hierzu in der mündlichen Verhandlung in sich widersprüchlich, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Zudem konnte der Kläger in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er nach Erhalt des Staatsangehörigkeitsausweises, in dem explizit aufgeführt ist, dass er deutscher Staatsangehöriger ist, noch einen Auszug aus dem EStA-Register beantragt hat, sowie, warum für ihn in diesem Zusammenhang von Bedeutung war, dass darin korrekt Erwerb durch Geburt/Abstammung angeführt ist. Soweit der Kläger zudem geltend macht, ein rechtstreuer Staatsbürger zu sein und sich an geltende Gesetze zu halten, steht auch dies dieser Einschätzung nicht entgegen. Der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung, wie hier, durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17).
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Den Einlassungen des Klägers lässt sich auch keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ entnehmen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine glaubhafte Distanzierung kann aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung - Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - entsprechend herangezogen werden (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 17.10.2018 - M 7 K 17.750 - juris Rn. 39). Dementsprechend ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11/18 - juris Rn. 12). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53).
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Eine diesen Anforderungen genügende, glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ lässt sich nicht feststellen. Hinreichende äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat, sind nicht erkennbar. Ein Fehlverhalten hat der Kläger nicht eingeräumt. Vielmehr hat er dieses gerechtfertigt und relativiert. Allein ein Zeitablauf, während dessen der Betroffene nicht mehr „reichsbürgertypisch“ in Erscheinung getreten sein mag, vermag keine glaubhafte Distanzierung darzustellen.
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Unabhängig davon folgt die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG daraus, dass dieser - insoweit unstrittig - im Rahmen der Gefährderansprache am 27. April 2018 seine Schreckschusswaffe - in geladenem Zustand - nicht ordnungsgemäß verwahrt und dadurch schwerwiegend gegen grundlegende Aufbewahrungsregeln verstoßen hat.
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Wie bereits dargelegt, kann im Bereich des Waffenrechts angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14). Dementsprechend rechtfertigt bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn. 12 m.w.N.). Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinne bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (st. Rspr. BayVGH, vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris Rn. 12; B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.11.2015 - 21 CS 15.2023 - juris Rn. 15).
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Eine sorgfältige Aufbewahrung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG liegt nur dann vor, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition beachtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2016 - 21 ZB 15.1949 - juris Rn. 16). Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden und ergänzenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung - AWaffV - näher geregelt. Diese Anforderungen gelten auch für Schreckschuss-, Reizstoffsowie Signalwaffen und deren Munition (vgl. VG München, B.v. 10.6.2015 - M 7 S 15.1335 - juris Rn. 18). Nach § 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 und Abs. 9 AWaffV hat der Verpflichtete bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung die Waffen und Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist. Eine Verwahrung ist dabei nur dann sorgfältig, wenn die zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten sämtlich ausgenutzt werden, die Waffe so zu verwahren, dass ein Zugriff Unberechtigter nach Möglichkeit verhindert wird (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 15).
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Die Verwahrung einer Schreckschusswaffe in einer einfachen Kommode genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufbewahrung ersichtlich nicht. Denn als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen und Munition (so hier die Schreckschusswaffe) ist ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung anzusehen, um den Gesetzeszweck der Sicherung gegen Abhandenkommen und unbefugte Benutzung durch Dritte zu erfüllen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 21 CS 17.1531 - juris Rn. 17). Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 21 CS 17.1531 - juris Rn. 18; BT-Drs. 16/8224 S. 17 zu § 42a WaffG a.F. mit folgenden Beispielen für „verschlossenes Behältnis“: „in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche“). Der Kläger hat jedoch selbst angegeben, seine Schreckschusswaffe lediglich in seiner Kommode aufbewahrt zu haben. Der Kläger hat somit gerade nicht alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um ein Abhandenkommen bzw. eine Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern und dadurch gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen.
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Hinzu kommt, dass die Schreckschusswaffe zudem geladen war. Auch hieraus folgt die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers. Der Kläger hat dadurch einen schwerwiegenden Verstoß gegen eine grundlegende Aufbewahrungsregel begangen. Denn nach § 13 Abs. 2 AWaffV hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, diese ungeladen aufzubewahren. Dementsprechend verletzt das Aufbewahren einer geladenen Waffe in einer Kommode eine elementare und selbstverständliche Pflicht beim Umgang mit Waffen (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2017 - 21 CS 17.2506 - juris Rn. 10) und widerspricht somit grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang mit bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2019 - 21 CS 17.2281 - juris Rn. 17). Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine tatsächliche Gefährdung Dritter unter Umständen ausgeschlossen war. Die an Waffenbesitzer gestellten Anforderungen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung sollen nicht nur die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die sich daraus ergeben können, dass unberechtigten Dritten die einfache Wegnahme von geladenen und damit unmittelbar schussbereiten Waffen ermöglicht wird. Sie schützen vielmehr jede Person und damit auch den Waffenbesitzer selbst vor den Gefahren, die mit einer geladenen Waffe verbunden sind (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2014 - 6 B 36/13s - juris Rn. 5; VG Hamburg, U.v. 9.2.2016 - 4 K 2176/15 - juris Rn. 23)
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Es handelt sich bei den konkreten Verstößen gegen die Aufbewahrungspflichten angesichts der Gesamtumstände auch jeweils nicht lediglich um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 31.7.2015 - 21 CS 15.1156 - juris Rn. 12). Denn § 36 Abs. 1 WaffG stellt - ausweislich seines Wortlauts - weder auf die Umstände der Verwahrung noch auf das Verhalten des Waffeninhabers ab, sondern erfordert vielmehr ausschließlich, dass die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um ein Abhandenkommen oder eine Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern. Aus welchen Gründen diese nicht getroffen wurden bzw. welcher Verschuldensgrad dem zugrunde liegt, ist demgegenüber im Rahmen von § 36 Abs. 1 WaffG nicht maßgeblich. Entscheidend ist, dass der Kläger nicht alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, die erforderlich gewesen wären, um ein Abhandenkommen seiner Waffe zu verhindern. Gemessen am Gesetzeszweck ist dem Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG damit mehr als nur ein geringes Gewicht zuzumessen. Den Kläger entlastet insoweit auch seine Unkenntnis nicht. Als Besitzer der Waffe obliegt es ihm, sich selbst über grundlegende Aufbewahrungsregeln zu informieren.
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Diese Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschrift des § 36 Abs. 1 WaffG rechtfertigen die Prognose, dass der Kläger seine Waffen auch künftig nicht sorgfältig verwahren wird. Denn vor dem Hintergrund, dass eine unsorgfältige und gesetzeswidrige Aufbewahrung den Übergang von der legalen zur illegalen Schusswaffe erleichtert, schlagen Aufbewahrungsmängel daher insbesondere auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) durch (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 21 CS 17.1531 - juris Rn. 16). Im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG kann - wie bereits ausgeführt - schon ein einziger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 21 CS 17.1531 - juris Rn. 16). Denn der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und/oder Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris Rn.12). Der negativen Zukunftsprognose steht vorliegend nicht der Einwand entgegen, dass der Kläger nicht grob fahrlässig bzw. leichtfertigt gehandelt habe. Denn anders als § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG stellt § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ausschließlich auf eine sorgfältige Verwahrung und nicht auf einen missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgang ab. Der Kläger hat - entsprechend den obigen Ausführungen - jedoch gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung nach § 36 Abs. 1 WaffG verstoßen. Insbesondere diese Folge sowie der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen und damit die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen, rechtfertigen die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist nicht hinzunehmen abzuwarten, ob der Kläger seine Lehren aus dem Vorfall gezogen hat und künftig in vergleichbaren Situationen seine Waffe ordnungsgemäß verwahren wird. Dieses Restrisiko ist im Interesse eines umfassenden Schutzes der Allgemeinheit nicht hinzunehmen.
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Die Ermessensausübung bzgl. des Waffenbesitz-/erwerbsverbots durch die Beklagte ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat - wie sich aus den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids ergibt - das ihr zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG), nämlich den Besitz von erlaubnisfreien Waffen, insbesondere zur Abwehr der auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition ausgehenden Gefahren untersagt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Besitzverbot mit dem sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergebenden Sicherheitsrisiko begründet worden ist. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition im Besitz des nicht zuverlässigen Klägers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Das Waffenbesitzverbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Verbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich zieht, führt nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit, da dies aus der Eigenart der Maßnahme selbst folgt. Der Kläger hat zudem die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung des Verbots zu stellen.
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Der in Nr. I.2 des Bescheids angeordnete Widerruf des Kleinen Waffenscheins gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist ebenfalls rechtmäßig, da der Kläger - entsprechend den obigen Ausführungen - nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt.
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Die Verpflichtung zur Rückgabe des Kleinen Waffenscheins (Nr. I.3 des Bescheids) wurde rechtlich zutreffend auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG gestützt. Da entsprechend den obigen Ausführungen der Kleine Waffenschein rechtmäßig widerrufen wurde, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit die Rückgabeverpflichtung. Ebenso wenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Angemessenheit der hierfür gesetzten Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids.
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Schließlich sind auch gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. I.5 des Bescheids) und die Kostenentscheidung (Nr. I.6 des Bescheids) rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.