Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 13.02.2020 – Vf. 23-VI-18
Titel:

Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

Normenketten:
ZPO § 42 Abs. 2, § 47 Abs. 1
VfGHG Art. 51 Abs. 1 S. 1
BV Art. 86 Abs. 1 S. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1, Art. 120
Leitsätze:
1. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein. Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der BayVerfGH in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint. (Rn. 19) (red. LS Axel Burghart)
2. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. (Rn. 19) (red. LS Axel Burghart)
3. Wegen des beschränkten Prüfungsumfangs des BayVerfGH  bei der Anwendung von Bundesrecht kann die Verletzung weiterer materieller Grundrechte der Bayerischen Verfassung ohne erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Willkürverbots nicht geltend gemacht werden. (Rn. 27) (red. LS Axel Burghart)
Schlagworte:
Befangenheit, Verfassungsbeschwerde, Begründung, rechtliches Gehör, Willkürverbot, Rechtspfleger
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.02.2018 – 15 W 1343/17
OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.09.2017 – 15 W 1343/17
AG Hersbruck, Beschluss vom 12.05.2016 – VI 0092/09
Fundstelle:
BeckRS 2020, 1949

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
- den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck - Abteilung für Nachlasssachen - vom 12. Mai 2016 Az. VI 0092/09, mit dem ein Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen die Rechtspflegerin L. zurückgewiesen wurde,
- den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. September 2017 Az. 15 W 1343/17 über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde sowie
- den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Februar 2018 Az. 15 W 1343/17 über die Verwerfung der Gehörsrüge.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Beteiligte eines beim Amtsgericht Hersbruck seit dem Jahr 2009 anhängigen Nachlassverfahrens. Im Zusammenhang mit der Regelung der Erbfolge nach dem am 14. Januar 2009 verstorbenen Erblasser führte die Beschwerdeführerin verschiedene Rechtsstreite. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Teilaspekt der umfangreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen; dieser betrifft die Ablehnung der zuständigen Rechtspflegerin am Nachlassgericht Hersbruck L.
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Mit Schriftsatz vom 6. April 2016 lehnte die Beschwerdeführerin die nach dem Ausscheiden ihres Amtsvorgängers zuständige Rechtspflegerin L. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung machte sie die Untätigkeit der Rechtspflegerin geltend; so seien zwei unter Fristsetzung angemahnte Angelegenheiten ohne Entschuldigung nicht bearbeitet worden. Insbesondere beanstandete sie, dass ihr Antrag auf Entlassung des Nachlasspflegers, Rechtsanwalt M., nicht gefördert worden sei. In einem weiteren Schriftsatz vom 11. April 2016 begründete sie vertieft und erweitert, weshalb der Nachlasspfleger vom Nachlassgericht hätte entlassen werden müssen. In ihrer dienstlichen Stellungnahme trat die abgelehnte Rechtspflegerin dem Ablehnungsgesuch entgegen und nahm kurz zu dem Vorwurf der Nichtbearbeitung Stellung. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich zu der dienstlichen Stellungnahme zu äußern.
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2. Das Amtsgericht Hersbruck wies durch den Richter am Amtsgericht S. den Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin gegen die Rechtspflegerin mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. Mai 2016 zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine die Ablehnung rechtfertigende Besorgnis der Befangenheit nicht vorliege. Objektive Gründe, die aus der Sicht der Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken könnten, die Rechtspflegerin stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber, seien nicht vorhanden. Grundsätzlich könne zwar Untätigkeit die Besorgnis der Befangenheit wecken. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Ihr Vorgänger im Amt sei zum 1. Januar 2016 aus dem Dienst ausgeschieden. Die Verfahrensakten hätten sich im Frühjahr 2016 beim Oberlandesgericht Nürnberg zur Bearbeitung von Rechtsbehelfen der Beschwerdeführerin befunden. Anschließend sei Akteneinsicht gewährt worden. Die Entscheidung über eine Entlassung des Nachlasspflegers sei unter Umständen nicht mehr erforderlich, da Erben ermittelt worden seien. Die Rechtspflegerin hole derzeit eine Stellungnahme des Nachlasspflegers ein und werde dann über die Aufhebung der Nachlasspflegschaft entscheiden. Bei dieser Sachlage sei auch aus der Sicht eines verständigen Außenstehenden die Sachbehandlung der Rechtspflegerin nicht als absichtliches Nichtbehandeln von Anträgen oder Untätigkeit zu werten.
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3. Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2016 sofortige Beschwerde ein und lehnte zugleich den entscheidenden Richter am Amtsgericht S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie machte geltend, dass der über den Ablehnungsantrag entscheidende Richter S. nicht der gesetzliche sei. Er sei nach Auskunft des Oberlandesgerichts Nürnberg an das Amtsgericht Hersbruck zur Bearbeitung der streitgegenständlichen Nachlassakte versetzt worden. Trotz Aufforderung habe die Beschwerdeführerin nicht die Geschäftsverteilung dieses Gerichts erhalten. Ferner werde sie in der Verfahrensakte nur als Angehörige und nicht als Verfahrensbeteiligte behandelt, weshalb sie Nachteile bei der Gewährung rechtlichen Gehörs habe. Auch sei ihr Akteneinsicht nicht gewährt worden. Die jetzt zuständige Rechtspflegerin habe nach Übernahme der Geschäftsaufgabe trotz Fristsetzung durch die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entlassung des Nachlasspflegers M. vorsätzlich nicht bearbeitet, wodurch ein erheblicher Schaden entstanden sei. Auch ihr Amtsvorgänger habe die Angelegenheit absichtlich nicht behandelt, um die Beschwerdeführerin zu zermürben.
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Das Oberlandesgericht Nürnberg wies mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 15. September 2017 die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 12. Mai 2016 zurück. In den Gründen wird ausgeführt, dass das Ausgangsgericht den Antrag auf Ablehnung der Rechtspflegerin mit zutreffender Begründung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werde, zurückgewiesen habe. Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Bewertung; der Nichtabhilfebeschluss vom 11. Juli 2017 sei nicht zu beanstanden. Lediglich ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Verfahrensvorschriften in Nachlasssachen Fristsetzungen der Verfahrensbeteiligten an das Gericht nicht vorsähen. Aus einer derartigen „Fristversäumung“ durch das Gericht könnten die Verfahrensbeteiligten keinerlei Rechte herleiten. Die Einzelrichterin ließ die Rechtsbeschwerde gegen ihren Beschluss nicht zu.
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4. Die Beschwerdeführerin legte mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Gehörsrüge ein und machte geltend, das erkennende Gericht habe eine Gehörsverletzung dadurch begangen, dass es den Kern ihres Vorbringens nicht erfasst oder grob missverstanden habe. Sie räumte ein, dass sie dem Gericht keine Fristen setzen könne, habe aber hierdurch deutlich machen wollen, dass sie nach jahrelanger Nichtentscheidung eine weitere Untätigkeit als parteiliche Handlung ansehen und mit Befangenheitsanträgen reagieren werde. Bis heute habe die abgelehnte Rechtspflegerin nicht über den Antrag auf Entlassung des Nachlasspflegers entschieden. Aus der Verfahrensakte sei erkennbar, dass nicht einmal ein Minimum an Bearbeitung stattgefunden habe. Dies sei der Kern des Vorbringens der Beschwerde, welchen das Oberlandesgericht nicht zur Kenntnis genommen habe. Auch ein weiterer Kernpunkt des Vorbringens der Beschwerdeführerin sei nicht zur Kenntnis genommen worden, nämlich dass die Rechtspflegerin trotz des nicht verbeschiedenen Ablehnungsgesuchs in einer das rechtliche Gehör verletzenden Weise das Nachlassverfahren weiterbearbeitet habe, obwohl sie habe wissen müssen, dass dies nicht zulässig sei.
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Das Oberlandesgericht Nürnberg verwarf mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 1. Februar 2018 die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin als unzulässig. Sie enthalte keine schlüssige und substanziierte Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Entscheidungserheblichkeit dieser Rüge. In dem Schreiben vom 9. Oktober 2017 sei nicht dargetan, wodurch das Gericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Äußerung und Information verletzt haben solle. Neben der Zusammenfassung des Sachverhalts enthalte die Gehörsrüge auch Ausführungen zu nicht streitgegenständlichen Verfahren.
II.
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Entscheidungen aus dem beim Amtsgericht Hersbruck anhängigen Nachlassverfahren waren bereits Gegenstand der Verfassungsbeschwerde vom 17. November 2014 (Vf. 103-VI-14). Damals hatte sich die Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 14. Januar 2014 Az. VI 92/09 gewandt, mit dem ihr Ablehnungsgesuch gegen einen Rechtspfleger - den Vorgänger im Amt der jetzt abgelehnten Rechtspflegerin L. - zurückgewiesen worden war, sowie gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juli und 15. August 2014 Az. 15 W 1350/14, mit denen die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss und die anschließende Gehörsrüge der Beschwerdeführerin nebst verbundenen Anträgen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden waren.
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Der Verfassungsgerichtshof hob in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2015 den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juli 2014 in den Nrn. I und II wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren an das Oberlandesgericht Nürnberg zurück. Die Verfassungsbeschwerde im Übrigen hatte keinen Erfolg.
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Soweit die Verfassungsbeschwerde erfolgreich war, entschied der Verfassungsgerichtshof, die Annahme des Oberlandesgerichts, den in der Beschwerde angegebenen Ablehnungsgrund „Verlängerung der Möglichkeiten für den entlassenen Nachlasspfleger Dr. E., sich auch noch Vergütungen zu organisieren“ aus verfahrensrechtlichen Gründen unberücksichtigt lassen zu müssen, verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Beschluss vom 10. Juli 2014 lasse sich die Auffassung des Oberlandesgerichts entnehmen, es könnten nur solche Ablehnungsgründe berücksichtigt werden, die im Ablehnungsgesuch selbst dargelegt und glaubhaft gemacht seien, mit der Folge, dass erst später vorgetragene Ablehnungsgründe nicht zu berücksichtigen seien. Diese Auffassung hatte das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 15. August 2014 näher erläutert. Es hatte dort ausgeführt, dass der Streitgegenstand des Ablehnungsverfahrens allein durch das Ablehnungsgesuch vom 24. Juni 2013 und die darin dargestellten Ablehnungsgründe bestimmt werde, wozu die Vergütung für den Nachlasspfleger nicht gehöre. Diese Auffassung war nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör unvertretbar. Es sei allgemeine Meinung, dass im Ablehnungsverfahren bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch weitere Gründe für die Ablehnung nachgeschoben bzw. ergänzt werden könnten. Dies müsse erst recht gelten, wenn ein weiterer Grund, der aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit begründe, erst nach Stellung des Ablehnungsgesuchs eingetreten oder bekannt geworden sei. Die Weiterbearbeitung durch einen abgelehnten Richter oder Rechtspfleger verstoße, sofern es sich nicht um unaufschiebbare Amtshandlungen handle, gegen die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO (i.V. m. § 10 RPflG, § 6 FamFG). Dieser Verstoß könne sich jedoch zwangsläufig erst nach Stellung des Ablehnungsgesuchs ereignen. Jedenfalls ein solcher Ablehnungsgrund müsse deshalb nachgeschoben werden können. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Beschwerdeentscheidung sei auf die Anhörungsrüge hin in dem Beschluss vom 15. August 2014 nicht geheilt, sondern durch die nähere Erläuterung der unvertretbaren Auffassung bestätigt und damit eher noch verstärkt worden.
III.
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1. Im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV), des rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV), der Menschenwürde (Art. 100 BV), der Gewährleistung des Erbrechts (Art. 103 Abs. 1 BV), des Willkürverbots sowie des Rechts auf Anrufung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Art. 120 BV).
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Die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter liege darin, dass Rechtsmittel nicht oder verzögert weitergeleitet worden seien und die abgelehnte Rechtspflegerin in der Erbschaftsangelegenheit weiter tätig geworden sei. Das rechtliche Gehör sei verletzt, weil die Gerichte den Kern ihres Anliegens nicht erfasst, zur Kenntnis genommen und erwogen hätten. Die Menschenwürde der Beschwerdeführerin und der bekannten Erben werde durch die Aufrechterhaltung einer Nachlasspflegschaft verletzt. Das Erbrecht sei durch verfassungswidrige und verzögerliche Verfahrensgestaltung nicht gewährleistet. Das Willkürverbot und das Recht der Anrufung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs seien verletzt, weil bei den drei gerichtlichen Entscheidungen die vorangegangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht beachtet worden sei. Dies gelte hier für die erneute Weiterbearbeitung der Angelegenheit trotz Ablehnung der Rechtspflegerin.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme ab gesehen.
IV.
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Die Verfassungsbeschwerde ist weitgehend unzulässig.
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1. Dabei kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb ganz oder teilweise unzulässig ist, weil die Beschwerdeführerin einige Anlagen zur Verfassungsbeschwerde ganz oder teilweise erst nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG bzw. überhaupt nicht vorgelegt hat. (So wurden z. B. von der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts zunächst nur die ersten beiden Seiten vorgelegt, die beiden Folgeseiten erst nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts wurde überhaupt nicht vorgelegt.) Die Verfassungsbeschwerde ist weitgehend jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen unzulässig.
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2. Das gilt insoweit, als sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluss des Oberlandesgericht Nürnberg vom 1. Februar 2018 richtet. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (§ 44 FamFG) lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenständige Beschwer (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 7.2.2019 - Vf. 60-VI-17 - juris Rn. 22).
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist bezüglich der Rügen der Verletzung der Menschenwürde (Art. 100 BV), der Verletzung der Gewährleistung des Erbrechts (Art. 103 Abs. 1 BV) und des Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) sowie der Verletzung des Art. 120 BV und des Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügenden Weise begründet wurde.
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Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sind in der Verfassungsbeschwerde die Handlung oder Unterlassung der Behörde, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gehört dazu auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 14). Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 14). Der eigene Sachvortrag darf durch Bezugnahmen zwar ergänzt werden, er muss aber aus sich heraus verständlich bleiben. Anlagen können den eigenen Sachvortrag nicht ersetzen. Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs sein, aufgrund eines undifferenzierten Verweises auf die Anlagen den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt und die daraus hergeleitete Verletzungsrüge selbst zu ermitteln (VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 19; vgl. zur Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG entsprechenden Vorschrift des § 92 BVerfGG: BVerfG vom 21.6.1989 BVerfGE 80, 257/263; vom 23.2.2016 - 2 BvR 63/16 u. a. - juris Rn. 1; vom 20.2.2019 NStZ-RR 2019, 156/157). Insbesondere setzt eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt (VerfGH vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (BVerfG vom 10.11.2015 NJW 2016, 1505 Rn. 9; vom 28.3.2019 - 2 BvR 2432/18 - juris). Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen auseinandersetzen (BVerfG vom 12.11.2008 NVwZ 2009, 171/176).
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a) Die Beschwerdeführerin führt nicht im Einzelnen aus, weshalb die von ihr angegriffenen Entscheidungen willkürlich sein sollen. Soweit feststellbar, rügt die Beschwerdeführerin hierzu zum einen die Weiterbearbeitung der Angelegenheit durch die abgelehnte Rechtspflegerin und zum anderen die aus ihrer Sicht unzutreffende Aufrechterhaltung der Nachlasspflegschaft bzw. Untätigkeit.
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Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung darf unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen. Sie muss schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.10.2019 - Vf. 52-VI-18 - juris Rn. 26). Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen.
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Für die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin behauptete Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) vorliegt, kommt es zunächst nur auf den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. September 2017 an. Wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) ist Beschwerdegegenstand immer die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können (VerfGH vom 22.7.2019 - Vf. 64-VI-16 - juris Rn. 16; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 22). Eine im Instanzenzug vorhergehende Entscheidung wäre für die verfassungsgerichtliche Prüfung nur dann unmittelbar maßgeblich, wenn - anders als hier - das letztinstanzliche Gericht keine umfassende materielle Prüfung vorzunehmen, sondern z. B. nur die Zulassungsfähigkeit eines Rechtsmittels zu prüfen hätte (vgl. dazu VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 55; vom 19.2.2015 VerfGHE 68, 55 Rn. 15, jeweils m. w. N.).
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aa) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung eines Rechtspflegers statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 6 FamFG, § 10 RPflG i.V. m. § 42 Abs. 2 ZPO). Geeignet sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus, also der Beschwerdeführerin, bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, die Rechtspflegerin stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (vgl. BGH vom 12.10.2011 NJW-RR 2012, 61; Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 42 Rn. 9 m. w. N.). In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob bzw. wann die reine Untätigkeit bereits einen Ablehnungsgrund begründet (zum Meinungsstand: Vollkommer in Zöller, ZPO, § 42 Rn. 24). Die Beschwerdeführerin legt nicht ausreichend dar, weshalb in der konkreten Amtsführung der Rechtspflegerin bereits zwingend ein Ablehnungsgrund gegeben sein soll und die abweichende Beurteilung des Oberlandesgerichts in seiner Entscheidung schlechthin unhaltbar sein soll. Kern des Beschwerdevorbringens ist die jahrelange Aufrechterhaltung der Nachlasspflegschaft durch das Amtsgericht Hersbruck. Die Verfassungsbeschwerde enthält jedoch keine ausreichende Begründung dazu, weshalb die Amtsführung gerade der abgelehnten Rechtspflegerin L. in der verhältnismäßig kurzen Zeit seit Übernahme des streitgegenständlichen Nachlassverfahrens am 1. Januar 2016 bis zum Datum des Ablehnungsgesuchs vom 6. April 2016 einen Umstand begründet hätte, der es als willkürlich erscheinen lassen würde, kein gerechtfertigtes Misstrauen in ihre Unvoreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin anzunehmen. Zwar wird insoweit ein Sachverhalt geschildert (z. B. auf S. 44 ff. der Verfassungsbeschwerde) und behauptet, die Untätigkeit rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit (S. 46 der Verfassungsbeschwerde). Warum die anderweitige Auffassung jedoch schlechthin unvertretbar sein soll, wird nicht ausreichend dargelegt. Die bloße Fehlerhaftigkeit der Anwendung einfachen Rechts könnte aber - selbst wenn eine solche vorläge - allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV begründen (VerfGH vom 30.10.2019 - Vf. 52-VI-18 - juris Rn. 26). Soweit in der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht wird, dass der Rechtspflegerin die Untätigkeit ihres Amtsvorgängers zuzurechnen sei, ist dies kein Grund, der die Besorgnis der Befangenheit der Rechtspflegerin rechtfertigt.
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bb) In der Verfassungsbeschwerde wird ferner geltend gemacht, die Rechtspflegerin habe das Nachlassverfahren trotz ihrer Ablehnung weiterbearbeitet. Die Nichteinhaltung der Wartepflicht nach § 6 FamFG, § 10 RPflG, § 47 Abs. 1 ZPO kann zwar einen Ablehnungsgrund darstellen (vgl. BGH vom 15.9.2016 NJW-RR 2016, 1406; Vollkommer in Zöller, ZPO, § 42 Rn. 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019; § 42 Rn. 12). Diesen Ablehnungsgrund konnte das Oberlandesgericht Nürnberg allerdings nicht berücksichtigen, weil ihn die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel vom 2. Juni 2016 gegen den das Befangenheitsgesuch ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 12. Mai 2016 nicht unter Angabe von Tatsachen vorbrachte (und auch in ihrem Schriftsatz vom 11. April 2016 gegenüber dem Amtsgericht nicht geltend gemacht hatte). Im Beschwerdeschriftsatz wurde im Wesentlichen die Nichtbearbeitung durch die Rechtspflegerin trotz Fristsetzung gerügt, nicht aber eine etwa entfaltete Tätigkeit trotz nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über das Ablehnungsgesuch. Deshalb scheidet insoweit eine Fehlerhaftigkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 15. September 2017 - und damit erst recht Willkür - aus. Dass in der anschließenden Gehörsrüge vom 9. Oktober 2017 die Weiterbearbeitung erwähnt wird, vermag eine Verfassungswidrigkeit des bereits früher ergangenen Beschlusses nicht zu begründen.
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cc) Willkür in Bezug auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. September 2017 kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, welchen die Beschwerdeführerin als Verletzung des Art. 120 BV anführt, nämlich dass Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs nicht respektiert würden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die angegriffenen Entscheidungen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 20. Oktober 2015 nicht berücksichtigen würden. Darin erfolgte eine Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juli 2014 nur insoweit, als das entscheidende Gericht nachgeschobene bzw. ergänzte Ablehnungsgründe aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt hatte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den damals konkret vorgetragenen Ablehnungsgründen erfolgte nicht. Vielmehr heißt es dort insoweit nur, es sei „nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens der Beschwerdeführerin zu einer für sie günstigeren Entscheidung gekommen wäre“. Eine Weiterbearbeitung durch den abgelehnten Rechtspfleger könne die Besorgnis der Befangenheit begründen. Es sei somit nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Beschwerde bei Berücksichtigung bestimmter Umstände anders ausgefallen wäre. Aus der damaligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs lassen sich keine sachlichen Gründe entnehmen, gegen welche das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Beschluss vom 15. September 2017 verstoßen hätte. Insbesondere hat das Oberlandesgericht gerade nicht erneut die Auffassung vertreten, es könnten im Ablehnungsverfahren bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch keine weiteren Gründe für die Ablehnung nachgeschoben bzw. ergänzt werden. Etwaige Auswirkungen eines Verstoßes gegen die Wartepflicht hatte das Oberlandesgericht vielmehr nicht zu prüfen, da ein solcher Verstoß vor der Beschwerdeentscheidung nicht konkret geltend gemacht worden war. Die Beschwerdeführerin kann aus der früheren verfassungsgerichtlichen Entscheidung für ihre jetzige Verfassungsbeschwerde keine durchgreifenden Rügen ableiten.
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b) Aufgrund der Erfolglosigkeit der Willkürrüge kann die Beschwerdeführerin auch mit ihren weiteren Rügen der Verletzung der Menschenwürde (Art. 100 BV) und der Gewährung des Erbrechts (Art. 103 Abs. 1 BV) angesichts des beschränkten Prüfungsumfangs des Verfassungsgerichtshofs bei der Anwendung von Bundesrecht nicht durchdringen.
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Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Ist die angefochtene Entscheidung - wie hier - unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV; ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17). Danach kann wegen des beschränkten Prüfungsumfangs des Verfassungsgerichtshofs bei der Anwendung von Bundesrecht die Verletzung weiterer materieller Grundrechte der Bayerischen Verfassung ohne erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Willkürverbots nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/20; vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 16; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 36). Mangels Zulässigkeit der Willkürrüge kann die Beschwerdeführerin damit auch mit ihren Rügen einer Verletzung der Art. 100, 103 Abs. 1 BV nicht durchdringen.
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c) Auch die Rüge eines Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) ist unzulässig.
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Dabei kann dahinstehen, ob Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV auf Rechtspfleger überhaupt anwendbar ist (vgl. z. B. VerfGH vom 16.10.1981 VerfGHE 34, 150/151, wonach ein Rechtspfleger nicht Richter im Sinn des Verfassungsrechts und des Gerichtsverfassungsrechts ist; BGH vom 10.12.2009 NJW-RR 2010, 1366/1367; Jachmann-Michel in Maunz/Dürig, GG, Art. 101 Rn. 35; vgl. für bestimmte Konstellationen aber auch BVerfG vom 14.11. 2007 NJW-RR 2008, 512). Jedenfalls wird Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV durch ein Gericht nur dann verletzt, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 168/177; vom 7.8.2019 - Vf. 93-VI-13 und Vf. 73-VI-17 - juris Rn. 89). Da es hier jedenfalls an der ausreichenden Darlegung von Willkür fehlt (s. o.), ist auch eine Verletzung des Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV nicht ausreichend dargelegt.
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d) Soweit die Beschwerdeführerin Art. 70 Abs. 1 BV erwähnt, ist unklar, ob damit eine eigenständige Grundrechtsrüge beabsichtigt ist. Sollte dies der Fall sein, ist sie unzulässig, weil allein der Hinweis auf Art. 70 Abs. 1 BV kein subjektives verfassungsmäßiges Recht bezeichnet, wie Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG das für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erfordert (VerfGH vom 3.6.1992 - Vf. 20-VI-90 - juris Rn. 19).
31
e) Ob die Rüge einer Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV zulässig ist, kann dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde insoweit jedenfalls unbegründet ist (vgl. V.).
V.
32
Soweit in der Verfassungsbeschwerde ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet; Art. 91 Abs. 1 BV ist nicht verletzt.
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a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat grundsätzlich eine doppelte Ausprägung: Zum einen untersagt er den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 42).
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Das Gericht wird hierdurch aber nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.4.2015 VerfGHE 68, 65 Rn. 66; vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37). Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50 m. w. N.; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 43).
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Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 44).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs nicht durchdringen. Sie rügt insbesondere, dass sich die über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Gerichte nicht mit ihren substanziiert vorgetragenen Ablehnungsgründen beschäftigt hätten, es sich um ein „Nichtzur Kenntnisnehmen“ des Kerns ihres Anliegens handle und dieser nicht erwogen worden sei. Der Beschluss des Oberlandesgericht Nürnberg vom 15. September 2017, der auch insoweit den maßgeblichen Prüfungsgegenstand darstellt (vgl. VerfGH vom 2.5.2019 - Vf. 92-VI-14 - juris Rn. 22 f.), ist zwar sehr knapp; das Oberlandesgericht macht aber durch die inhaltliche Bezugnahme auf den Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 12. Mai 2016 deutlich, dass es sich den Gründen dieses Beschlusses anschließt. Das Amtsgericht stellte nicht in Abrede, dass Untätigkeit bzw. bewusstes Ignorieren gestellter Anträge die Besorgnis der Befangenheit wecken können, war aber der Auffassung, dass die konkreten Umstände eine solche hier nicht rechtfertigten. Das bedeutet, dass sich beide Gerichte mit einem der Kernvorwürfe der Beschwerdeführerin - der Untätigkeit bzw. verzögerten Sachbehandlung des Nachlassverfahrens durch die amtierenden Rechtspfleger - inhaltlich auseinandersetzten. Auf alle diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin mussten die Gerichte nicht im Einzelnen eingehen.
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Auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die entscheidenden Gerichte hätten der vorangegangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zuwidergehandelt, wird in den angegriffenen Beschlüssen zwar nicht eingegangen. Dies stellt aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weil aus der verfassungsgerichtlichen Entscheidung inhaltlich für die hier zu treffenden konkreten Beschlüsse nichts Maßgebliches abgeleitet werden konnte.
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Die behauptete Verletzung der Wartepflicht als weiteren Kernpunkt ihrer Besorgnis der Befangenheit hatte die Beschwerdeführerin in ihrer sofortigen Beschwerde vom 2. Juni 2016 nicht unter Angabe von Tatsachen dargelegt. Die von ihr angeführten Verstöße der Rechtspflegerin gegen die Wartepflicht nach § 10 RPflG
i. V. m. § 47 Abs. 2 ZPO machte die Beschwerdeführerin erstmals konkret in ihrer Gehörsrüge vom 9. Oktober 2017 geltend. Die Nichtberücksichtigung dieses neuen Tatsachenvortrags führt nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gesichtspunkte, die erstmals mit der Anhörungsrüge vorgetragen werden, sind von vornherein ungeeignet, eine Gehörsverletzung zu begründen (VerfGH vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 46 m. w. N.; vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 40; BGH vom 23.8.2016 - VIII ZR 46/15 - juris Rn. 5).
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Auch im Übrigen ist nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich festzustellen, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts darauf beruht, dass es entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. Es war lediglich anderer Rechtsauffassung als die Beschwerdeführerin.
VI.
40
Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).