VG Augsburg, Beschluss v. 07.07.2020 – Au 9 S 20.590
Titel:

Erfolgloser Eilantrag gegen Auskunftserteilung über ein Milchverarbeitungsunternehmen nach dem Verbraucherinformationsgesetz

Normenketten:
VwGO § 68 Abs. 1 S. 1, § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 113 Abs. 1 S. 1
VIG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 S. 1 Nr. 2 lit. c, § 5 Abs. 4 S. 1
VwVfG § 37
Leitsätze:
1. Ein besonderes Interesse oder eine Betroffenheit ist für den Anspruch auf Informationszugang nicht erforderlich, ebenso ist grundsätzlich das Motiv des Auskunftsersuchenden unbeachtlich. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz bezweckt der Gesetzgeber einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen. Ihnen sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ die bei der Behörde vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert zugänglich gemacht werden.  (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist nicht erforderlich, dass der Rechtsverstoß im Sinn einer nicht zulässigen Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften noch andauert. Der Anspruch auf Informationsherausgabe besteht nur dann nicht, wenn die Informationen vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Auskunftserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz, Kein Vorliegen von Ausschluss- oder Beschränkungsgründen, Zustimmung des Betroffenen zur Informationsweitergabe, aufschiebende Wirkung, Informationszugang, Sofortvollzug, Verwaltungsverfahren, Milchverarbeitungsunternehmen, Betriebsprüfung, Vorverfahren nicht erforderlich, Beanstandung, Informationsweitergabe, lebensmittelrechtliche Vorschriften
Fundstelle:
BeckRS 2020, 19410

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine beabsichtigte Informationserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) an den Beigeladenen.
2
Die Antragstellerin betreibt ein Milchverarbeitungsunternehmen. Mit E-Mail vom 25. November 2019 beantragte der Beigeladene die Herausgabe von folgenden Informationen:
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1. Die Zeitpunkte aller lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre in folgendem Betrieb:
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Name und Anschrift des Unternehmens)
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2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.“
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Mit E-Mail vom 24. Dezember 2019 stellte der Beigeladene klar, dass mit seinem Antrag die Auskunft über Informationen begehrt wird, die den Betrieb der Antragstellerin betreffen.
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Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin über den Antrag auf Informationsgewährung. Es sei beabsichtigt, die - in der Anlage konkret benannten - Kontrollberichte nach Abschluss des Anhörungsverfahrens und nach Abschluss der rechtlichen Prüfung gegebenenfalls an den Beigeladenen herauszugeben. Für den Fall der Herausgabe der Kontrollberichte werde ferner beabsichtigt, den Beigeladenen auch darüber zu informieren, inwieweit die darin festgestellten Mängel zwischenzeitlich behoben worden seien. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10. Februar 2020.
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Durch Rücksendung des ausgefüllten Anhörungsformulars vom 10. Februar 2020 stimmte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner der Gewährung der mit dem Antrag des Beigeladenen vom 25. November 2019 begehrten Informationen unter der Bedingung zu, dass die personenbezogenen Daten des Beigeladenen an die Antragstellerin herausgegeben werden.
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Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 legte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin den Namen und die Anschrift des Beigeladenen offen und teilte mit, dass die Informationserteilung an den Beigeladenen inhaltlich entsprechend dem beiliegenden Informationsschreiben erfolgen werde.
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Mit Bescheid vom 13. Februar 2020 teilte der Antragsgegner dem Beigeladenen mit, dass dem Antrag auf Informationsgewährung unter bestimmten, näher bezeichneten Maßgaben stattgegeben wird. Gegen diesen Bescheid stellte die Antragstellerin am 3. März 2020 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, der nach Aufhebung des Bescheids durch den Antragsgegner zurückgenommen wurde. Das Verfahren wurde eingestellt (Au 9 S 20.387).
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Mit weitgehend inhaltsgleichem Bescheid vom 13. März 2020 wurde der Antrag des Beigeladenen vom 25. November 2019 erneut verbeschieden. Der Antragsgegner teilte in Ziffer 1 des Bescheids dem Beigeladenen mit, dass der Zugang zu Daten bzw. Informationen aufgrund seines Auskunftsersuchens erteilt wird. In Nr. 2 des Bescheids ist ausgeführt, dass die Informationsgewährung in folgender Form erfolge:
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2.1 Bekanntgabe aller Zeitpunkte lebensmittelrechtlicher Überprüfungen in der Betriebsstätte der Antragstellerin in der Zeit von 26. November 2014 bis 25. November 2019.
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2.2 Herausgabe des Berichts bzw. der Berichte über die Kontrollen aus dem in Ziffer 2.2 (richtigerweise 2.1) genannten Zeitraum, bei dem/denen Beanstandungen im Sinn von unzulässigen Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie von hygienerechtlichen Vorschriften der auf Grund des LFGB erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des LFGB vorliegen.
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2.3 Die Bekanntgabe der Informationen nach Ziffer 2.1 und 2.2 erfolgt durch schriftliche Beantwortung, Herausgabe von Kopien und deren förmliche Zustellung auf dem Postweg an die - genau bezeichnete - Adresse des Beigeladenen.
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In Ziffer 3 des Bescheids wird ausgeführt, dass die Informationsgewährung nach Ziffer 1 und 2 des Bescheids mit Ablauf von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids an den betroffenen Dritten erfolgt. Des Weiteren wird ausgeführt, dass die Ziffern 1 und 2 des Bescheids kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind.
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Mit Schreiben vom 13. März 2020, zugestellt am 17. März 2020, wurde der Antragstellerin der gegenüber dem Beigeladenen ergangene Bescheid bekanntgegeben. Es wurde darauf hingewiesen, dass die beantragten Daten durch Übermittlung des Informationsschreibens und der - näher bezeichneten - Kontrollberichte vierzehn Tage nach Zustellung des Bescheids an den Beigeladenen schriftlich bekanntgegeben würden, sofern bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt sei. In Bezug auf die durchgeführte Anhörung wurde auf die Stellungnahme der Antragstellerin vom 10. Februar 2020 und auf das Schreiben des Antragsgegners vom 13. Februar 2020 Bezug genommen. Die Antragstellerin habe unter der Bedingung der Offenlegung von Namen und Anschrift des Beigeladenen der Gewährung der begehrten Informationen zugestimmt. Weitere Einwendungen seien nicht geltend gemacht worden.
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Mit Schriftsatz vom 27. März 2020 ließ die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß beantragen,
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Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Antragsgegners vom 13. März 2020, Az., wird angeordnet.
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Zur Begründung führte der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Wesentlichen aus, die Antragstellerin sei antragsbefugt, da der streitgegenständliche Bescheid die drittschützende Norm des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG verletze. Darüber hinaus könne die Veröffentlichung von Informationen über inzwischen längst beseitigte Mängel im Betrieb der Antragstellerin zu einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) führen. Der Antrag sei auch begründet, da dem begehrten Auskunftsanspruch die Ausschlussgründe nach § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG entgegenstehen würden. Durch die Herausgabe der begehrten Verbraucherinformationen würden im vorliegenden Fall Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart, die keinen Bezug zu Informationen im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG aufweisen würden. Es würden die von der Antragstellerin in der Produktion eingesetzten Füllmaschinen offenbart. Die Offenbarung dieses Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses lasse Rückschlüsse auf die von der Antragstellerin in der Produktion eingesetzten Produktions- und Abfüllanlagen und deren Leistungsfähigkeit zu. Diese Informationen seien nur einem kleinen Personenkreis bekannt. Dem Antrag sei auch deshalb zu entsprechen, weil anderenfalls die Vorwegnahme der Hauptsache durch Herausgabe der Verbraucherinformationen eintrete. Ein unabdingbares Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Zugänglichmachung von begehrten Informationen sei nicht erkennbar. Es werde die Herausgabe der Kontrollberichte der letzten fünf Jahre begehrt. Die Herausgabe von diesen Verbraucherinformationen sei nicht schlechterdings notwendig, um dem Beigeladenen effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebiete es, die Zugänglichmachung der beantragten Verbraucherinformationen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen vorläufig zurückzustellen. Insoweit stehe die gesetzgeberische Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG nicht entgegen, da es wegen des Alters der Kontrollberichte nicht zu besorgen stehe, dass die begehrten Informationen durch (weiteren) Zeitablauf erheblich an Bedeutung verlieren könnten. Des Weiteren sei der streitgegenständliche Bescheid weder hinreichend bestimmt noch begründet. Die herauszugebenden Kontrollberichte seien im Bescheid nicht konkret genannt worden, was die Überprüfung des Bescheids erschwere. Der Bescheid lasse auch nicht erkennen, dass sich der Antragsgegner mit der Notwendigkeit der Begrenzung des Informationsanspruchs befasst habe. Schließlich komme der Erklärung der Antragstellerin vom 10. Februar 2020 nicht die Bedeutung einer uneingeschränkten Zustimmung zu. Eine solche Erklärung stehe zunächst unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des ergehenden Bescheids. Des Weiteren stehe sie unter dem Vorbehalt, die Rechtsmeinung nach Kenntnis der Person des VIG-Antragstellers ändern zu können. Es handele sich bei der Erklärung keinesfalls um einen Rechtsmittelverzicht.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
22
Der Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei. Sie sei nicht Regelungsadressat der Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz. Die Antragstellerin könne sich nicht auf die drittschützende Norm des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG berufen, weil sie dem Informationszugang mit Schreiben vom 10. Februar 2020 unter einer Bedingung zugestimmt habe, die mit Schreiben des Antragsgegners vom 13. Februar 2020 erfüllt worden sei. Die Zustimmung sei nicht unter dem Vorbehalt erteilt worden, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nochmals vollumfänglich zu prüfen. Der Inhalt der zu treffenden Entscheidung sei der Antragstellerin im Zeitpunkt ihrer Zustimmung vollständig bekannt gewesen. Das Informationsschreiben an den VIG-Antragsteller sowie die herauszugebenden Dokumente seien der Antragstellerin zuvor übermittelt worden. Die Antragstellerin sei mit der Herausgabe dieser Informationen vorbehaltlos einverstanden gewesen, wenn ihr der Name und die Adresse des VIG-Antragstellers bekannt gegeben würden. Die Antragstellerin habe keine Gründe für die Anfechtung der Entscheidung vorgetragen, die sich aus der Person des Beigeladenen ergeben würden. Vielmehr werde die Informationsgewährung nur inhaltlich wegen der Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen angegriffen. Es sei zudem zu beachten, dass ein Verbraucherinformationsanspruch im Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG jedermann zustehe und ein Antrag nur in den besonderen Fällen des § 4 Abs. 4 und 5 VIG in Bezug auf die Person des VIG-Antragstellers abgelehnt werden könne. Darüber hinaus handele es sich dabei nicht um eine drittschützende Norm. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung der Antragstellerin folge auch nicht aus dem Vortrag der unzureichenden Bestimmtheit der streitgegenständlichen Entscheidung. Der Antrag sei auch nicht begründet. Bei der Entscheidung über den Verbraucherinformationsanspruch handele es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der der Behörde kein Ermessen zustehe. Die begehrten Verbraucherinformationen seien sachlich von dem Informationsanspruch umfasst. Die Informationen der Kontrollberichte entsprächen den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die „festgestellten nicht zulässigen Abweichungen“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG stelle. Die herauszugebenden Kontrollberichte seien so strukturiert, dass die vorgefundenen Mängel zunächst in tatsächlicher Hinsicht beschrieben und sodann rechtlich bewertet würden. Die einschlägigen Rechtsnormen würden dabei benannt. Eine etwaige Geringfügigkeit der festgestellten Verstöße spiele im Rahmen der Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz keine Rolle. Nicht ausschlaggebend sei auch, ob die festgestellten Abweichungen noch andauern. Des Weiteren könne sich die Antragstellerin nicht auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen. Es seien bereits die Anforderungen an den gesetzlichen Geheimnisschutz nicht dargetan worden. Zudem unterfielen die Informationen im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht dem gesetzlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Der streitgegenständliche Bescheid sei hinreichend begründet. Der Anspruch des Beigeladenen sei anhand der Vorgaben des Verbraucherinformationsgesetzes begründet worden. Im Übrigen habe die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren der Informationsgewährung zugestimmt und habe dabei die Notwendigkeit der Begrenzung des Informationsanspruchs nicht geltend gemacht. Die Feststellungen des Bescheids seien auch hinreichend bestimmt. Der Antragstellerin seien sämtliche herauszugebenden Informationen übermittelt worden. Zudem stehe der Auflistung der Kontrollberichte im Bescheid die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG entgegen.
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Bezüglich des weiteren Vorbringens des Antragsgegners wird auf den Inhalt der Antragserwiderungsschrift vom 5. Mai 2020 Bezug genommen.
24
Am 17. April 2020 ließ die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 13. März 2020 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben (Au 9 K 20.678).
25
Mit Beschluss vom 30. März 2020 wurde der VIG-Antragsteller zum Verfahren beigeladen.
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Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
27
Der Antrag hat keinen Erfolg.
28
I. Der Antrag ist statthaft und zulässig.
29
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG statthaft, da die in der Hauptsache erhobene Drittanfechtungsklage nach § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Ein Fall der Informationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG, für den der gesetzlich angeordnete Sofortvollzug nicht greifen würde, liegt nicht vor.
30
Der Antragsgegner hat den Anspruch des Beigeladenen zutreffend auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG mit der Folge des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs gestützt, denn die beantragten Informationen fallen nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG. Nach dieser Vorschrift hat nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern einschließlich der Auswertungen dieser Tätigkeiten und Maßnahmen (…), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG regelt damit nur allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Sachverhalte (Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, BeckOK, Stand Januar 2019, § 2 Rn. 56). Konkrete Rechtsverstöße und die behördliche Reaktion hierauf sind unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zu subsumieren. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich nur für Einzelauskünfte vorgesehen, um Verzögerungen der Auskunftserteilung durch Rechtsbehelfe betroffener Unternehmen einzudämmen (BT-Drs. 17/7374, S. 18).
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2. Die Antragstellerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie kann aufgrund ihres Antragsvorbringens die Möglichkeit der Verletzung drittschützender Normen geltend machen. Es kann vorliegend offenbleiben, ob das Vorliegen einer Zustimmung zur Informationsweitergabe nach § 3 Satz 2 Alt. 1 VIG die Antragsbefugnis der Antragstellerin aus § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG entfallen lässt. Jedenfalls ist hier eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht von vorneherein ausgeschlossen, soweit sich die Antragstellerin auf eine Rechtsverletzung durch unzureichende Berücksichtigung ihrer Interessen im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen bzw. die fehlende Bestimmtheit des streitgegenständlichen Bescheids beruft.
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3. Die vorherige Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO war nicht erforderlich.
33
Ein Vorverfahren wäre hier nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) unstatthaft gewesen. Aus § 5 Abs. 5 VIG ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift findet abweichend von § 68 VwGO ein Vorverfahren auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. § 5 Abs. 5 VIG ist jedoch keine sonstige abweichende Regelung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO, mit der Folge, dass diese als Bundesrecht einer landesgesetzlichen Regelung vorginge. Denn mit § 5 Abs. 5 VIG sollte nicht verbindlich die Notwendigkeit eines Vorverfahrens auf Landesebene angeordnet werden. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 5 Abs. 5 VIG ist explizit auf die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens bei Entscheidungen durch oberste Bundesbehörden beschränkt (vgl. VG Augsburg, U.v. 30.4.2019 - Au 1 K 19.242 - juris Rn. 23).
34
II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache gegen den Bescheid erhobenen Klage.
35
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf Antrag eines Betroffenen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene originäre Ermessensentscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsache dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
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Allerdings ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f).
37
Zwar führt im vorliegenden Fall die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, weil dies die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte zu Folge hätte. Dennoch ist in diesem Fall eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ausreichend, weil die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG nach dem maßgeblichen Willen des Gesetzgebers stets zur Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren führt. Gegen die mit § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG verbundene Rechtsfolge bestehen auch im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Effektivität des Rechtsschutzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken, denn Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen schlechthin, der Gesetzgeber kann im öffentlichen Interesse die Suspensionswirkung eines Rechtsbehelfs ausschließen (BVerfG-K, B.v. 14.9.2016 - BvR 1335/13 juris Rn. 19). In Verfahren nach dem Verbraucherinformationsgesetz wird wirksamer Rechtsschutz durch § 80 Abs. 5 VwGO gewährleistet (BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 60).
38
1. Die Klage hat in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
39
a) Der Bescheid vom 13. März 2020 ist formell rechtmäßig. Die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist gemäß Art. 5a des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den gesundheitlichen Verbraucherschutz (GesVSV) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VIG für die Informationsgewährung sachlich zuständig, weil sie die Daten aufgrund ihrer Kontrollen als Vollzugsbehörde erhoben hat und die relevanten Informationen somit bei ihr vorhanden sind. Die Antragstellerin, deren rechtliche Interessen durch den Informationszugang berührt werden, wurde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG unter Vorlage einschlägiger Unterlagen und herauszugebender Kontrollberichte vor dem Erlass des (inzwischen aufgehobenen) Bescheids vom 13. Februar 2020 mit Schreiben vom 29. Januar 2020 angehört. Vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids fand keine erneute Anhörung der Antragstellerin statt. Im vorliegenden Fall konnte hiervon jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VIG abgesehen werden, weil der Antragstellerin die Erhebung der Informationen durch den Antragsgegner bekannt war und sie bereits im Rahmen der Anhörung vom 29. Januar 2020 Gelegenheit hatte, zur Weitergabe der inhaltsgleichen Informationen Stellung zu nehmen.
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b) Der Bescheid erweist sich nach summarischer Prüfung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig.
41
(1) Die Auskunftserteilung an den Beigeladenen findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind.
42
Der Beigeladene ist als natürliche Person gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG anspruchsberechtigt. Ein besonderes Interesse oder eine Betroffenheit ist für den Anspruch auf Informationszugang nicht erforderlich, ebenso ist grundsätzlich das Motiv des Auskunftsersuchenden unbeachtlich. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz bezweckt der Gesetzgeber einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen. Ihnen sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ die bei der Behörde vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert zugänglich gemacht werden (BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 C 22.14 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 15.4.2020 - 5 CS 19.2087 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 17). Die Person des Informationssuchenden und seine Beweggründe sind für die Antragsberechtigung nach dem Verbraucherinformationsgesetz ohne Belang und sind nur im Rahmen von § 4 Abs. 4 VIG zu berücksichtigen, der im Falle einer missbräuchlichen Antragstellung die Verweigerung der Herausgabe von Informationen vorsieht. Für einen Missbrauch bestehen allerdings vorliegend keine Anhaltspunkte.
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(2) Der Antrag des Beigeladenen entspricht den Bestimmtheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG.
44
Ein Antrag nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG muss insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Im Interesse eines möglichst ungehinderten Zugangs zu Verbraucherinformationen ist aber die Angabe des Unternehmens, des Zeitraums, für den Auskunft begehrt wird, und die Art der Information ausreichend (BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29.17 - juris Rn. 19). Das Auskunftsbegehren des Beigeladenen bezieht sich hinreichend konkret auf alle lebensmittelrechtlichen Kontrollen des Betriebs der Antragstellerin in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung sowie auf die hierbei festgestellten Beanstandungen.
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(3) Die sachlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG liegen ebenfalls vor. Es handelt sich um „nicht zulässige Abweichungen“ von bestimmten rechtlichen Anforderungen, die behördlich festgestellt worden sind.
46
Der Begriff der Abweichung bezeichnet die objektive Nichteinhaltung der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Rechtsvorschriften. Ein vorwerfbares Verhalten des Lebensmittelunternehmers muss nicht vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29.17 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 15.4.2020 - 5 CS 19.2087 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 42). Notwendig ist (nur) die Feststellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens, das objektiv mit Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften nicht übereinstimmt (Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand Juli 2019, § 2 Rn. 23a). Die Forderung, dass die Abweichung „festgestellt“ werden muss, stellt klar, dass die bloße Feststellung von Abweichungen in einem naturwissenschaftlich-analytischen Sinne nicht ausreicht, sondern eine juristisch-wertende Einordnung in Sinn einer rechtlichen Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Behörde erforderlich ist (BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29.17 - juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 13.5.2020 - 5 CS 19.2150 - Rn. 22). Die Feststellung setzt jedoch keinen bestandskräftigen Verwaltungsakt voraus.
47
Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Ausweislich der Ergebnisprotokolle über planmäßige Routinekontrollen vom 11. Juni 2015, 26. Oktober 2016, 3. Mai 2017 und 13. Juni 2018 wurden einzelne Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II der Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene festgestellt. Es wurde vermerkt, welcher Verstoß festgestellt wurde und welche Vorschrift der Lebensmittelhygiene nicht eingehalten wurde. Es ist nicht erforderlich, dass im Ergebnisprotokoll der routinemäßigen Kontrolle eine ausführliche Begründung abgegeben wird. Notwendig aber auch ausreichend ist, dass die Behörde den Sachverhalt feststellt und durch Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften zu erkennen gibt, dass sie eine juristisch wertende Einordnung vorgenommen hat.
48
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verlangt nicht, dass der Rechtsverstoß im Sinn einer nicht zulässigen Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften noch andauert (VGH Baden-Württemberg, B.v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19 - juris Rn. 21). Der Anspruch auf Informationsherausgabe besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) VIG wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nur dann nicht, wenn die Informationen vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind, was hier nicht der Fall ist. Den Eindruck des Fortbestehens der Mängel wird durch die Informationsgewährung auch nicht vermittelt, da zusätzlich die Information bekannt gegeben soll, dass die festgestellten unzulässigen Abweichungen nach Kenntnis des Antragsgegners zwischenzeitig behoben wurden.
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(4) Der Herausgabe der vom Beigeladenen begehrten Informationen stehen auch nicht die Ausschlussgründe des § 3 VIG entgegen.
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Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG besteht der Anspruch nach § 2 VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Kraft der gesetzlichen Wertung des § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG sind jedoch festgestellte unzulässige Abweichungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG von vornherein nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen, an denen ein schutzwürdiges Interesse bestehen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2020 - 5 CS 19.2087 - juris 24). Es kann hier offenbleiben, ob die herauszugebenden Kontrollberichte überhaupt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten bzw. ob diese einen Bezug zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG aufweisen. Der Ausschlusstatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG ist vorliegend bereits deshalb nicht anzuwenden, da die Antragstellerin der Informationsweitergabe nach § 3 Satz 2 VIG zugestimmt hat.
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Nach § 3 Satz 2 VIG stehen die Ausschluss- und Beschränkungsgründe des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) bis c) VIG einem Informationsbegehren nicht entgegen, wenn der Betroffene dem Informationszugang zugestimmt hat oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Liegt eine wirksame Zustimmung zur Informationsweitergabe vor, steht der Ausschlusstatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG dem Informationszugang auch dann nicht entgegen, wenn es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, die keinen Bezug zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG aufweisen. Nach Auffassung des Gerichts hat die Antragstellerin der Informationsweitergabe wirksam zugestimmt und damit auf den Schutz ihrer privaten Belange als Ausschlussgrund in § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG verzichtet (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: 175. EL November 2019, VIG, § 3 Rn. 48).
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Die Antragstellerin hat durch Rücksendung des Anhörungsformulars vom 10. Februar 2020 in Kenntnis sämtlicher Umstände und Unterlagen der Informationsgewährung unter der Bedingung zugestimmt, dass die personenbezogenen Daten des VIG-Antragstellers an sie weitergegeben werden. Dieses ist mit Schreiben vom 13. Februar 2020 unter Angabe des Namens und der Adresse des Beigeladenen erfolgt. Die unter der aufschiebenden Bedingung der Datenweitergabe stehende Zustimmungserklärung der Antragstellerin ist mit dem Zugang an sie wirksam geworden. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Zustimmungserklärung der Antragstellerin widerrufen wurde oder an weitere Bedingungen bzw. Vorbehalte geknüpft werden sollte. Auch steht eine Zustimmungserklärung nach § 3 Satz 2 Alt. 1 VIG nicht unter dem Vorbehalt einer Rechtmäßigkeitsprüfung der Informationsweitergabe. Nach dem Wortlaut des § 3 Satz 2 VIG entfallen die dort genannten Ausschlussgründe, wenn dem Informationszugang zugestimmt wird oder ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt. Diese Formulierung macht deutlich, dass die Rechtsfolge bereits beim Vorliegen einer der beiden Alternativen eintritt, so dass im Fall einer wirksamen Zustimmung keine Interessenabwägung mehr stattfindet. Damit steht bereits der Wortlaut des § 3 Satz 2 VIG der Annahme eines jeder Zustimmungserklärung immanenten Rechtmäßigkeitsvorbehalts entgegen. Im Übrigen war sich die Antragstellerin den Folgen einer wirksamen Zustimmungserklärung bewusst. Das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 29. Januar 2020 enthält einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass im Fall der Zustimmungsverweigerung eine rechtliche Prüfung der Informationsweitergabe nach den Vorschriften des VIG stattfindet und die Informationen trotz fehlender Zustimmung an den VIG-Antragsteller weitergegeben werden können (Seite 2, Bl. 218 der Behördenakte). Im Umkehrschluss musste es der Antragstellerin klar sein, dass nach ihrer Zustimmung vor der Informationsweitergabe keine weitere Rechtsprüfung und insbesondere keine Interessenabwägung mehr vorgenommen wird.
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Rechtlich ohne Bedeutung ist, dass sich die Antragstellerin nach Kenntnis der Person des VIG-Antragsstellers nicht mehr an ihre Zustimmung gebunden sah. Diese Auffassung widerspräche dem Grundprinzip des Verbraucherinformationsrechts, wonach der Informationsanspruch beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen jedermann zusteht und die Person des VIG-Antragstellers für die Anspruchsberechtigung grundsätzlich unerheblich ist. Nur im Fall einer missbräuchlichen Antragstellung werden die Beweggründe einer Person berücksichtigt (§ 4 Abs. 4 VIG). Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG zeigt, dass die Weitergabe der personenbezogenen Daten des VIG-Antragstellers an den betroffenen Dritten auf die Entscheidung über den Antrag des Informationssuchenden keinen Einfluss hat. Über den Antrag wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VIG und unabhängig von der Datenweitergabe an den Dritten entschieden.
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Aufgrund der wirksamen Zustimmung zum Informationszugang besteht kein schützenswertes Interesse der Antragstellerin am Geheimnisschutz, so dass der Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG bereits aus diesem Grund nicht greift.
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(5) Das Begehren ist auch nicht missbräuchlich i.S.v. § 4 Abs. 4 VIG.
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Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG ist ein missbräuchlich gestellter Antrag abzulehnen. Dieser Ablehnungsgrund findet seinen Rechtsgrund in dem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, der einer unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Jedoch kann nur in äußerst seltenen Fällen der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erhoben werden. Daher ist § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG restriktiv zu handhaben. Die Bestimmung darf nicht dazu benutzt werden, den voraussetzungslosen Anspruch nach dem VIG, d.h. den gesetzlichen Verzicht auf das Vorliegen eines besonderen Interesses oder einer Betroffenheit und die Unbeachtlichkeit der vom Informationssuchenden verfolgten Ziele, zu unterlaufen. Eine Suche nach der „wahren“ Motivlage, die der Ausübung eines dem VIG-Antragsteller nach dem Gesetz zustehenden Rechts zugrunde liegt, findet in der Judikatur zum Rechtsmissbrauch keine Stütze (BayVGH, B.v. 15.4.2020 - 5 CS 19.2087 - juris Rn. 18 m.w.N.). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antrag des Beigeladenen missbräuchlich gestellt wurde. Solche Umstände wurden seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen.
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(6) Schließlich ist der streitgegenständliche Bescheid hinreichend bestimmt und genügt den Begründungsanforderungen.
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Ein Verwaltungsakt ist im Sinn des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz ggf. im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwGO, 20. Aufl. 2019, § 37 Rn. 5). Unabhängig davon, ob die Antragstellerin zu dem Kreis der Beteiligten des Verwaltungsverfahrens gehört, genügt der streitgegenständliche Bescheid den Voraussetzungen, die an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten zu stellen sind. Insbesondere ist es im Hinblick auf die Bestimmtheit des Bescheides unschädlich, dass darin die einschlägigen Kontrollberichte nicht konkret bezeichnet wurden. Es ergibt sich bereits aus der Bescheidsbegründung, in der der Antrag des Beigeladenen vollständig abgedruckt ist, dass alle Kontrollberichte der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung herausgegeben werden sollen, in denen unzulässige Abweichungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG festgestellt wurden. Darüber hinaus lagen der Antragstellerin bereits im Vorfeld des Bescheiderlasses sämtliche Unterlagen - einschließlich der herauszugebenden Kontrollberichte - vor, sodass für sie der Umfang der Informationsgewährung ohne weiteres erkennbar ist. Im Übrigen steht § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG der konkreten Bezeichnung der Kontrollberichte im Bescheid entgegen, da damit bereits eine Informationsweitergabe erfolgen würde.
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Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin vorbringt, die Begründung des Bescheids lasse Ausführungen hinsichtlich der Interessenabwägung vermissen, kann auf die vorstehenden Ausführungen unter (4) verwiesen werden. Im Falle einer wirksamen Zustimmung nach § 3 Satz 2 Alt. 1 VIG findet eine Interessenabwägung nicht mehr statt.
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Die Entscheidung des Antragsgegners zu Informationsgewährung entspricht daher der Gesetzeslage.
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c) Unabhängig von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners führt auch eine gerichtliche Abwägungsentscheidung zu keinem anderen Ergebnis. Ausgangspunkt ist die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Durch diese Vorschrift ist entschieden, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Aufschubinteresse grundsätzlich Vorrang genießt. Im Fall eines festgestellten Rechtsverstoßes überwiegt aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG daher grundsätzlich das öffentliche Interesse an der sofortigen Offenlegung der fraglichen Informationen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise zu einem Überwiegen des Aufschubinteresses der Antragstellerin führen könnten, liegen hier nicht vor. Zum einen handelt es sich um keine gravierenden Beanstandungen, so dass ein besonderes schützenswertes Interesse der Antragstellerin nicht erkennbar ist. Zum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin der Informationsweitergabe wirksam zugestimmt hat, was eindeutig gegen ihr überwiegendes Aussetzungsinteresse spricht. Es ist vorliegend nicht zu erkennen, dass das Bekanntwerden der Kontrollberichte zu unzumutbaren Nachteilen für die Antragstellerin, insbesondere zur Gefährdung einer wirtschaftlichen Existenz führen könnte. Dieses ist von der Antragstellerin auch nicht behauptet worden. Auch die Tatsache, dass mit dem Antrag des Beigeladenen die Weitergabe von Informationen begehrt wird, die teilweise eine längere Zeit zurückliegen, führt nicht zu der Annahme eines überwiegenden Aufschubinteresses der Antragstellerin. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber durch zeitliche Begrenzung der Informationen in § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) VIG Rechnung getragen und damit zum Ausdruck gebracht, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug auch dann Vorrang genießt, wenn die begehrten Informationen - in Grenzen dieser gesetzlichen Zeitbeschränkung - eine längere Zeit zurückliegen. Wie bereits oben ausgeführt, sind vorliegend Informationen betroffen, die innerhalb dieses Zeitraums liegen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst, weil er keinen Antrag gestellt hat und auch sonst den Rechtsstreit nicht gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der Nichtrückholbarkeit einmal erteilter Informationen.