Inhalt

OLG München, Endurteil v. 06.08.2020 – 3 U 873/20
Titel:

Gesamtschuldnerische Haftung für EEG-Umlagen

Normenkette:
EEG 2017 § 60 Abs. 1 S. 6, § 60a S. 2
Leitsätze:
1. Die jetzigen Sätze 5 und 6 des ersten Absatzes des § 60 EEG stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Intention des Gesetzgebers, den Übertragungsnetzbetreibern für die grundsätzlich aus § 60 Abs. 1 EEG resultierenden Ansprüche eine erweiterte Basis zur Durchsetzung und zugleich zur Fixierung der Anspruchshöhe zu verschaffen. Dies wird zum einen realisiert durch die Aufstellung einer widerleglichen Vermutung in Satz 5, wonach die Strommengen, die aus einem beim Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegeben werden, als von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher geliefert gelten. Zum anderen wird in Satz 6 der Inhaber des zugeordneten Abrechnungsbilanzkreises für die seit 01.01.2018 zu zahlende EEG-Umlage als Gesamtschuldner mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Haftung genommen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 60 a EEG stellt eine Ausnahmeregelung zugunsten der Übertragungsnetzbetreiber dar, die - unter Umgehung des Elektritzitätsversorgungsunternehmens - einen Direktanspruch gegen bestimmte näher bezeichnete Letztverbraucher ermöglicht. Kennzeichnend ist für diese Letztverbraucher, dass sie als stromkostenintensive Unternehmen den Strom an einer Abnahmestelle verbrauchen, an der die EEG-Umlage nach § 63 EEG oder § 103 EEG begrenzt ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufung, EEG-Umlage, Übertragungsnetzbetreiber, gesamtschuldnerische Haftung
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 10.01.2020 – 41 O 424/19
Fundstellen:
BeckRS 2020, 18759
EnWZ 2020, 472
EWeRK 2021, 103
LSK 2020, 18759
NJOZ 2020, 1309

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I, Az.: 41 O 424/19, vom 10.01.2020 wird zurückgewiesen.
II. Die mit klägerischem Schriftsatz vom 30.03.2020 erweiterte Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

1
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für EEG-Umlagen nach dem EEG 2017 - als Inhaberin von ihr zugeordneten Abrechnungsbilanzkreisen gemeinsam mit stromkostenintensiven Unternehmen - gegenüber der Klägerin als Übertragungsnetzbetreiber.
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Das Landgericht München I, Az.: 41 O 424/19, hat mit am 10.01.2020 verkündetem Endurteil die seinerzeit auf Zahlung von € 18.278,45 nebst Zinsen an die Klägerin und Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten für EEG-Umlagen gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen.
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Auf die im erstinstanziellen Verfahren gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2019 (Bl. 73/77 d.A.) und auf das Endurteil des Landgerichts München I (Bl. 85/98 d.A.) wird Bezug genommen.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin das ursprüngliche Klagebegehren unter Erhöhung des Zahlungsantrags weiter. Sie ist der Auffassung, die Entscheidung des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft. Das Erstgericht habe zum einen den Wortlaut des § 60 a Satz 2 EEG 2017 sowie dessen systematische Stellung verkannt, wonach der Gesetzgeber das Haftungssystem zur EEG-Umlage für Stromlieferungen an stromkostenintensive Unternehmen durch eine entsprechende Anwendung sämtlicher Haftungsregelungen zur EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß § 60 EEG 2017 ausgestaltet habe. Weiterhin habe das Erstgericht die Gesetzeshistorie verkürzt, um sein Auslegungsergebnis zu rechtfertigen. Außerdem stütze das Landgericht seine Auslegung der § 60 Abs. 1 Satz 6, § 60 a Satz 2 EEG 2017 nach deren Sinn und Zweck auf Erwägungen zur besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen gemäß den §§ 63 f. EEG 2017, die unzutreffend seien, und komme deshalb zu einem fehlerhaften Auslegungsergebnis. Das Erstgericht verkenne schließlich, dass zumindest die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017 erfüllt wären, wenn das Auslegungsergebnis des Landgerichts zu § 60 a Satz 2 EEG 2017 zuträfe.
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Hinsichtlich der Argumentation im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 30.03.2020 (Bl. 107/121 d.A.) unter Ziffer 3.1 bis 3.5 Bezug genommen.
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Die Erweiterung des Zahlungsantrags begründet die Klägerin damit, dass nunmehr auch die EEG-Umlage für die Monate Mai und Juni 2018 betreffend Stromlieferungen an die C. GmbH abgerechnet und von der Beklagten nicht beglichen worden sei.
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Hinsichtlich des Feststellungsantrags habe das Erstgericht zwar zutreffender Weise die Zulässigkeit bejaht, rechtsfehlerhaft das zulässige Feststellungsbegehren für unbegründet gehalten.
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Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 10. Januar 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts München - 41 O 424/19 - die Berufungsbeklagte und Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin € 18.278,45 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2018 zu zahlen,
2. an die Klägerin weitere € 19.947,26 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2019 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte als Bilanzkreisverantwortliche für die EEG-Umlageschuld solcher Letztverbraucher gesamtschuldnerisch haftet, die ihrem Bilanzkreis zugeordnet sind und bei denen es sich um stromkostenintensive Unternehmen handelt, die Strom an einer Abnahmestelle verbrauchen, an der die EEG-Umlage nach § 63 EEG 2017 begrenzt ist.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen und die erweiterte Klage abzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das Ersturteil, das frei von Rechtsfehlern sei. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der EEG-Umlage in Bezug auf die Stromlieferungen an die C. GmbH ergebe sich weder unmittelbar aus dem EEG 2017, noch in analoger Anwendung der entsprechenden Normen; dies gelte für die Monate März und April 2018 ebenso wie für die Monate Mai und Juni 2018, wobei seitens der Beklagten gegen die Erweiterung der Klage als solche keine Einwände bestünden. Die § 426 Abs. 1 BGB, § 60 Abs. 1 Satz 1, § 60 a Satz 2 EEG 2017 stellten keine geeignete Anspruchsgrundlage dar, auf welche die Klägerin ihre Forderung stützen könne. § 60 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017 regele allein die gesamtschuldnerische Haftung des Inhabers des Abrechnungsbilanzkreises mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und eben nicht mit dem Letztverbraucher. Der Wortlaut sei insoweit eindeutig, so dass es auf die weiteren Auslegungsmethoden bereits nicht mehr ankäme. Über den Wortsinn einer Regelung als absolute Grenze der Auslegung könnten sie nicht hinweghelfen, was umso mehr gelte, wenn durch die Auslegung über den Wortlaut einer Regelung hinaus die Haftung eines anderen konstruiert werden solle. Das Landgericht habe aber auch zu Recht angenommen, dass Systematik, Gesetzeshistorie und Wille des Gesetzgebers gegen die von der Klägerin gewünschte Auslegung sprächen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2.1.2., 2.1.3. und 2.1.4. der Berufungserwiderung Bezug genommen.
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Ein Anspruch der Klägerin folge auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017; dem stehe die bewusste gesetzgeberische Entscheidung, das Haftungsrisiko nicht grundsätzlich auf den Bilanzkreis-Verantwortlichen auszudehnen, gegenüber.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Feststellungsantrag bereits unzulässig. Der Klägerin stehe kein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Feststellung zu. Zum einen sei der Antrag vollkommen unsubstantiiert, es ergebe sich hieraus nicht, um welchen Bilanzkreis und welche zugeordnete Abnahmestellen stromkostenintensiver Unternehmen es sich handeln solle und nicht zuletzt, ob und gegebenenfalls welche Gründe für einen (drohenden oder realen) Zahlungsausfall der Unternehmen gegenüber der Klägerin hier vorliegen sollten. Vor allem sei der Antrag deshalb unzulässig, weil sich hierin die allgemein gültige Feststellung einer Rechtsfrage losgelöst von dem mit der Zahlungsklage verfolgten Anspruch verberge. Ein Feststellungsantrag zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage sei jedoch unzulässig.
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Ergänzend wird auf den weiteren Inhalt in der im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
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Am 18.06.2020 erging Beschluss des Senats, dass mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werde. Als dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechender Zeitpunkt für die Einreichung von Schriftsätzen wurde der 16.07.2020 bestimmt.
II.
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Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen und die mit der Berufungsbegründung vom 30.03.2020 um 19.947,26 € nebst Zinsen erweiterte Zahlungsklage abzuweisen.
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Gegen die mit der Berufungsbegründung erfolgte Erweiterung des Zahlungsantrags bestanden gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keine Bedenken (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Bearbeiter Greger, § 264, Rn. 3 a).
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Auch die Feststellungsklage ist zulässig: Wie das Landgericht festgestellt hat, handelt es sich nicht um die Klärung einer nur abstrakten Rechtsfrage. Vielmehr besteht aufgrund der Weigerung der Beklagten eine Unsicherheit, ob mit vier weiteren stromkostenintensiven Unternehmen in dem streitgegenständlichen Bilanzkreis der Beklagten letztere mit eben diesen vier Unternehmen gesamtschuldnerisch haftet. Hieraus resultiert das Feststellungsinteresse der Klägerin (vgl. Zöller, a.a.O., § 256, Rn. 7).
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Die Berufung und die erweiterte Klage erweisen sich insgesamt als unbegründet. Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts, die durch die Berufungsbegründung vom 30.03.2020 und den Schriftsatz der Klägervertreter vom 15.07.2020 nicht entscheidend in Frage gestellt werden, ausdrücklich zu Eigen.
19
Ergänzend und zusammenfassend ist zu den im Berufungsverfahren vorgetragenen Erwägungen noch auszuführen:
20
Durch Art. 1 Ziffer 11 Buchstabe c) und Ziffer 12 des Änderungsgesetzes vom 13.10.2016 (BGBl 2016 I, S. 2258) des Erneuerbare Energien Gesetz wurden die jetzigen Sätze Satz 5 und 6 in § 60 Abs. 1 EEG eingefügt. Die Regelung des § 60 a EEG (EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen) wurde insgesamt durch das Gesetz vom 13.10.2016 neu eingefügt.
21
Zu § 60 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017 (bei der nachstehend durchgängig im Urteil verwendeten Kurzbezeichnung EEG ist jeweils das EEG 2017 gemeint) führt der Gesetzgeber (BT-Drs. 18/8860) folgendes aus:
„In den vergangenen Jahren war wegen komplexer vertraglicher Strukturen wiederholt unklar, wer Elektrizitätsversorgungsunternehmen und damit Schuldner der EEG-Umlage ist. Dieses Problem tritt insbesondere dann auf, wenn die Person des Bilanzkreisverantwortlichen und des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auseinanderfallen. Diese Fallkonstellationen nehmen zu. Für den Übertragungsnetzbetreiber ist in der Folge kaum erkennbar, wer sein Anspruchsgegner ist. Folge sind oft jahrelange Prozesse und entsprechend lange Zeiträume, in denen die EEG-Umlage nicht entrichtet wird. Mit der neuen Regel sollen Anreize gesetzt werden, dass der Bilanzkreisverantwortliche die Tragung der Zahlung der EEG-Umlage mit allen Unternehmen klärt, die Strom über seinen Bilanzkreis liefern. Diese Pflicht kann ein erhebliches wirtschaftliches Risiko auf den Bilanzkreisverantwortlichen überlagern. Es ist allerdings verhältnismäßig, weil der Bilanzkreisverantwortliche - anders als der Übertragungsnetzbetreiber - alle Personen kennt, denen er Zugang zu seinem Bilanzkreis gewährt und das Risiko über vertragliche Regelungen absichern kann.“
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Die jetzigen Sätze 5 und 6 des ersten Absatzes des § 60 EEG stehen demnach in unmittelbarem Zusammenhang mit der Intention des Gesetzgebers, den Übertragungsnetzbetreibern für die grundsätzlich aus § 60 Abs. 1 EEG resultierenden Ansprüche (die sich zunächst nur gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen richten) eine erweiterte Basis zur Durchsetzung und zugleich zur Fixierung der Anspruchshöhe zu verschaffen. Dies wird nach der Intention des Gesetzgebers zum einen realisiert durch die Aufstellung einer widerleglichen Vermutung in Satz 5: Danach gelten „Strommengen, die aus einem beim Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegeben werden, (als) von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher geliefert“. Zum anderen wird in Satz 6 der Inhaber des zugeordneten Abrechnungsbilanzkreises für die ab 01.01.2018 zu zahlende EEG-Umlage als Gesamtschuldner mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Haftung genommen. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Problematik, dass die Person des Bilanzkreisverantwortlichen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 StromNZV) und des Energieversorgungsunternehmens auseinanderfielen und damit der Anspruchsgegner im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 EEG schwerer zu identifizieren wäre. Satz 5 dient dem Ziel, einen Gleichlauf der vergütungspflichtigen Strommengen zwischen dem aus dem Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegebenen Strommengen mit den von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher gelieferten Strommengen herzustellen. Von daher, insbesondere auch von der gleichzeitigen Aufnahme des Satzes 5 in § 60 Abs. 1 EEG ist auch die Intention des Gesetzgebers zu Satz 6 des Absatzes 1 von § 60 EEG aus Sicht des Senats völlig nachvollziehbar.
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Wie verhält es sich nun mit § 60 a Satz 2 EEG, zumal im Verhältnis zu § 60 EEG und den dort mit Gesetz vom 13.10.2016 vorgenommenen Einfügungen? Hier ist insbesondere zu sehen, dass die Bestimmung von § 60 a Satz 2 EEG nicht allein für sich steht, sondern im Kontext mit der Regelungsmaterie des § 60 a EEG - laut amtlicher Überschrift betreffend EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen.
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Hierzu wird in den Erwägungsgründen für § 60 a EEG (BT-Drs. 18/8860) ausgeführt:
„Der neu eingefügte § 60 a EEG 2016 regelt, dass die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage direkt von stromkostenintensiven Unternehmen oder Schienenbahnen, deren EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung begrenzt sind, verlangen können. Bisher erfolgt dies nach § 60 EEG 2014 über die Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Es ist aber administrativ einfacher, wenn die Übertragungsnetzbetreiber in diesen Fällen direkt mit den Letztverbrauchern abrechnen. Denn sie müssen dabei ohnehin die Begrenzungsentscheidungen des BAFA in der Abrechnung berücksichtigen. Insbesondere in Fällen, in denen ein Letztverbraucher von mehr als einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert wird, häufig noch an unterschiedlich begrenzten Abnahmestellen, muss bisher die abzuführende Umlage zwischen den beteiligten Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgestimmt werden. Dieser Aufwand entfällt mit der Neuregelung. Bei der EEG-Umlage für die Eigenversorgung von Unternehmen, deren EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung begrenzt ist, sind nach § 61 EEG 2016 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 AusglMechV ebenfalls die Übertragungsnetzbetreiber zuständig für die Erhebung der EEG-Umlage (nicht die Verteilernetzbetreiber). Mit der neuen Regelung wird also die Erhebung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung und den Fremdbezug von Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung bei den Übertragungsnetzbetreibern gebündelt“.
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§ 60 a EEG stellt damit eine Ausnahmeregelung zugunsten der Übertragungsnetzbetreiber dar, die - unter Umgehung des Elektritzitätsversorgungsunternehmens - einen Direktanspruch gegen bestimmte näher bezeichnete Letztverbraucher ermöglicht. Kennzeichnend ist für diese Letztverbraucher, dass sie als stromkostenintensive Unternehmen den Strom an einer Abnahmestelle verbrauchen, an der die EEG-Umlage nach § 63 EEG oder § 103 EEG begrenzt ist. Die weiteren Bestimmungen von § 60 a EEG befassen sich mit dem Verhältnis Übertragungsnetzbetreiber/Letztverbraucher bei deren Inanspruchnahme (Satz 2) und der Ermittlung der Parameter für die Höhe der EEG-Umlage. Da § 60 a EEG zum Abrechnungsverhältnis Übertragungsnetzbetreiber/Letztverbraucher keine spezifischen eigenen Bestimmungen enthält, wird rechtstechnisch in § 60 a Satz 2 mit einer Verweisung gearbeitet: „Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zur EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden.“ Dabei handelt es sich in jedem Fall um § 60 Abs. 2 EEG, wo Einwände gegen Forderungen, Aufrechnung, Zahlungsrückstände, Kündigungsrecht und Androhung der Kündigung behandelt werden. Die Verweisung bezieht sich auch auf § 60 Abs. 3 EEG mit der Pflicht zur Verzinsung der Geldschuld ab Eintritt der Fälligkeit. Die Einbeziehung von § 60 Abs. 1 EEG, in welchem es um die Haftung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Inhaber des zugeordneten Abrechnungsbilanzkreises gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber geht, kommt nicht in Betracht, da § 60 a Satz 2 EEG mit der Formulierung „…auf Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind“ eindeutig nur Letztverbraucher betreffende Materien regeln und ausgestalten will.
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Hier rabulistisch zu argumentieren, § 60 a Satz 2 EEG verweise komplett auf „die Bestimmungen dieses Gesetzes zur EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ verkennt, dass es weiter heißt: „… sind die Bestimmungen..auf Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden.“ Dies bedeutet: Durch diese Verweisung sind keine anderen Rechtssubjekte als Letztverbraucher im Sinne von § 60 a Abs. 1 Satz 1 EEG betroffen, die Anwendung - deshalb das Verb „entsprechend“ - auf Letztverbraucher nicht passender Bestimmungen ist per se ausgeschlossen.
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Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf das Bestimmtheitsgebot hinzuweisen, zu dem der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 04.06.2012 (2 BvL 9/08, Rd.nr. 57 = BVerfGE 131, 88 ff.) u.a. ausführte, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot verlange vom Gesetzgeber, dass er den Grundsatz der Normenklarheit beachte. Gesetzliche Regelungen müssten so genau gefasst sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich sei. Der Betroffene müsse seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermöge. In Richtung auf „Verweisungen“ findet sich in dem Beschluss des BVerfG folgender durchaus verallgemeinerungsfähiger Satz: Sei es aufgrund der Verweisungstechnik allenfalls Experten möglich, sämtliche materiellen Voraussetzungen mit vertretbarem Aufwand zu erkennen, spreche dies gegen die Beachtung des Grundsatzes der Klarheit einer Norm, die sich auf die Rechte der Bürger auswirke.
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Fordert mithin das im Gebot der Rechtsstaatlichkeit angelegte Postulat klare Gesetzesbestimmungen insbesondere auch bei der Auferlegung von Verpflichtungen, lässt sich daraus vorliegend ableiten, dass eine Haftung von „Inhabern des zugeordneten Abrechnungsbilanzkreises“ und von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Zusammenhang mit der Einforderung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen klar umschrieben und bezeichnet sein müsste. Eine derartige gesetzgeberische Konstruktion, wie sie die Klägervertreter interessenorientiert aus § 60 a Satz 2 EEG herauszulesen glauben, hätte der Gesetzgeber, zumal es sich bei § 60 a EEG seinerzeit um eine neu eingefügte Vorschrift handelte, ohne weiteres ausdrücklich regeln können. Er hat dies jedoch offenbar, ganz anders als im Falle des § 60 Abs. 1 Satz 6 EEG - der für eine völlig andere Konstellation und Ausgangslage kreiert wurde - nicht für erforderlich gehalten.
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Sowohl wörtliche Auslegungen wie die Gesetzeshistorie sprechen damit schon gegen eine über § 60 a Satz 2 EEG in derartigen Fällen vermittelte Anwendbarkeit von § 60 Abs. 1 Satz 6 EEG.
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Wie die Beklagte zu Recht ausführt, ist der Gesetzesbegründung auch an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Bilanzkreisverantwortlichen sämtliche Risiken in Bezug auf eine Uneinbringbarkeit der EEG-Umlage durch den Übertragungsnetzbetreiber übernehmen sollen. Im Gegenteil bringe der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung sogar zum Ausdruck, dass schon die gesamtschuldnerische Haftung des Bilanzkreisverantwortlichen in der beschriebenen Sonderkonstellation ein „erhebliches wirtschaftliches Risiko auf den Bilanzkreisverantwortlichen überlagern“ könne. Wenn der Gesetzgeber hier das Wort „überlagern“ verwende, stelle dies zudem klar, dass es sich hierbei grundsätzlich um ein Risiko des Übertragungsnetzbetreibers handle, das hier nur ausnahmsweise den Bilanzkreisverantwortlichen überantwortet werde. Außerdem verbiete sich auch vor dem Hintergrund, dass es um die Verlagerung von Haftungsrisiken gehe und sich aus der Gesetzesbegründung insgesamt der Ausnahmecharakter der Regelung ergebe, eine Ausdehnung von § 60 Abs. 1 Satz 6 und § 60 a Satz 2 EEG über den eigentlichen Wortsinn hinaus. Dem schließt sich der Senat an.
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Die Klägerin argumentiert weiterhin damit, dass dem Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen von § 60 Abs. 1 EEG mit Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Bilanzkreisverantwortlichen teilweise zwei Schuldner zur Verfügung stünden und im Rahmen von § 60 a EEG mit dem stromkostenintensiven Letztverbraucher hingegen nur ein Schuldner, wobei bei diesem auch noch die größten Ausfallquoten und die geringste Zahlungssicherheit bestehe. Dieses Argument lässt jedoch außer Acht, dass es dem Gesetzgeber mit der Haftungserweiterung in § 60 Abs. 1 Satz 6 EEG nicht in erster Linie darum ging, einen zweiten Schuldner zu schaffen, um das EEG-Umlage-Aufkommen zu sichern; tatsächlich sollten Unklarheiten dahingehend, wer in bestimmten Konstellationen Elektrizitätsversorgungsunternehmen sei, beseitigt werden. Ein Insolvenzrisiko besteht grundsätzlich immer, sei es, dass es sich um einen stromkostenintensiven Letztverbraucher, sei es, dass es sich um ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einen Bilanzkreisverantwortlichen handelt. Für die Überlagerung des Haftungsrisikos auf den Bilanzkreisverantwortlichen in der Sonderkonstellation des § 60 Abs. 1 Satz 6 EGG hat der Gesetzgeber ausdrücklich ausgeführt, dass der Bilanzkreisverantwortliche - anders als der Übertragungsnetzbetreiber - „alle Personen kennt, denen er Zugang zu seinem Bilanzkreis gewährt und das Risiko über vertragliche Regelungen absichern kann“. Während eine entsprechende vertragliche Beziehung hier zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem Bilanzkreisverantwortlichen besteht, stehen Letztverbraucher und Bilanzkreisverantwortlicher grundsätzlich in keiner unmittelbaren Vertragsbeziehung, so dass hier eine entsprechende Risikoabsicherung von vornherein ausschied.
32
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts unter Ziffer I., 2. A. der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
33
Zu Recht hat das Erstgericht auch eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 6 EEG auf § 60 a EEG verneint. Eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers ist aus der Gesetzeshistorie heraus nicht zu erkennen. Durch die Verweisung auf § 60 Abs. 2 und Abs. 3 EEG haben Übertragungsnetzbetreiber direkt fühlbare Sanktionen für den Fall der Nichtbegleichung ihrer Forderungen in der Hand. Die Beklagte weist auch zutreffend darauf hin, dass die Einstufung eines Letztverbrauchers als stromkostenintensives Unternehmen im Sinne des § 60 a EEG erst nach einer Vorprüfung zustande kommt. Das Erstgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Einstufung erst durch Bescheid des BAFA erfolgt, welches zuvor prüfe, ob das Unternehmen die Voraussetzungen des § 64 EEG erfülle, wobei hierbei u.a. geprüft werde, ob das Unternehmen einen bestimmten Stromumsatz erreiche. Das Unternehmen müsse dabei gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 c) EEG u.a. die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers auf Grundlage geprüfter Jahresabschlüsse für 3 Geschäftsjahre einreichen. Somit sei auch gewährleistet, dass nur solche Unternehmen als stromkostenintensiv eingestuft würden, die zumindest für einige Jahre ihr Geschäft betrieben hätten und eine bestimmte Größenordnung erreichten. Damit korrespondiere gleichzeitig ein geringeres Ausfallrisiko der als solche eingeschätzten stromkostenintensiven Unternehmen. Bei diesen könne aufgrund einer gewissen Größe und Umsatzstärke ein gegenüber normalen Unternehmen geringeres Insolvenzrisiko als EEG-Umlagenschuldner angenommen werden, weshalb der Klägerin als Übertragungsnetzbetreiberin in diesem Fall ein höheres Ausfallrisiko zuzumuten sei, als in der Konstellation des § 60 EEG. Dieser Überlegung schließt sich der Senat ausdrücklich an. Es besteht daher keine planwidrige Regelungslücke und weder Anlass noch Bedürfnis, eine solche zu schließen; die bis in die Berufungsinstanz verfolgte Intention der Klägerin, sich bei dem vorliegenden Forderungsausfall gegen die C. GmbH ersatzweise Haftungsschuldner zu kreieren, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen und die erweiterte Klage abzuweisen.
II.
34
Kosten: §§ 91, 97 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Ziffer 10, § 711 ZPO.
35
Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtsauffassung des Senats entgegenstehende ober- und höchstgerichtliche Urteile sind nicht zu ersehen. Der Einzelfall gibt auch nicht Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Bearbeiter Heßler, § 543, Rn. 12). Es handelt sich tatsächlich um keine unklare Rechtslage.