Inhalt

SG Landshut, Urteil v. 17.07.2020 – S 1 BA 32/19
Titel:

GmbH-Treuhandvertrag und Stimmrechtsvollmacht für versicherungsrechtlichen Status ohne Belang

Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1, § 7a
Leitsatz:
Schuldrechtliche Verpflichtungen aus Treuhandverträgen sowie aus Stimmrechtsvollmachten sind für den versicherungsrechtlichen Status eines GmbH-Angestellten ohne Belang.(Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschäftigungsverhältnis, Weisungsgebundenheit, GmbH-Angestellter, technischer Leiter, Gesellschafterversammlung, Treuhandvertrag, Stimmrechtsvollmacht
Fundstelle:
BeckRS 2020, 18498

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1
Streitig ist, ob der Kläger in seiner Tätigkeit für die C. (im Folgenden: Beigeladene) aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und der Arbeitsförderung unterliegt.
2
Für den Kläger wurde am 14.09.2018 Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status als „technischer Leiter“ der Beigeladenen gestellt.
3
Nach dem „Anstellungsvertrag“ vom 28.08.2018 ist der Kläger verantwortlich für die umfassende Automatisierung aller Projekte der Gesellschaft (§ 1).
4
An eine bestimmte Arbeitszeit ist er nicht gebunden (§ 2 Ziff.2).
5
Gem. § 3 wurde ein festes Monatsgehalt von 2500 Euro brutto, eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehalts sowie ein Urlaubsgeld in gleicher Höhe vereinbart. Ferner sollte im Fall der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung das Gehalt für die Dauer von 4 Wochen fortgezahlt werden.
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§ 5 sieht einen Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen pro Jahr vor. Kann der Urlaub nicht genommen werden, weil Interessen der Gesellschaft entgegenstehen, so ist der Urlaubsanspruch abzugelten.
7
In dem zwischen der Beigeladenen und dem Kläger geschlossenen Anstellungsvertrag wird dieser durchgehend als „Arbeitnehmer“ bezeichnet.
8
Im Hauptberuf ist der Kläger als Angestellter bei der Stadt P. beschäftigt.
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Die GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 11.03.2014 gegründet. Gesellschafter sind Hermann P., Philipp P. sowie Markus A., der Bruder des Klägers.
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Von den Gesellschaftsanteilen halten Philipp P. und Hermann P. jeweils 25%, Markus A. hält 50% der Gesellschaftsanteile, davon treuhänderisch 25% für den Kläger.
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Die Gesellschafter sind jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft.
12
Laut Gesellschaftsvertrag vom 25.08.2016 werden die Beschlüsse der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 7 Nr. 10 Gesellschaftsvertrag).
13
Mit Bescheid vom 12.12.2018 stellte der Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als technischer Leiter bei der C. seit dem 01.09.2018 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der Krankenversicherung bestehe Versicherungsfreiheit, weil das regelmäßige Arbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussichtlich übersteige. Dementsprechend bestehe auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
14
Die zwischen den Beteiligten geschlossene Treuhandabrede ändere nichts an der Weisungsgebundenheit des Technischen Leiters. Nur Gesellschafterrechte, die im Gesellschaftsvertrag vereinbart sind, seien für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Gesamtbildes der Tätigkeit so verlässlich, dass aus Ihnen eine Selbständigkeit hergeleitet werden könne. Schuldrechtlichen Abreden über das Abstimmungsverhalten oder einer Stimmrechtsvollmacht fehle nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die für eine Statusbeurteilung notwendige Rechtsbeständigkeit.
15
Im Widerspruchsverfahren wurde u.a. eine geänderte Fassung des Gesellschaftsvertrages vorgelegt, wonach die Beschlüsse der Gesellschafter einstimmig gefasst werden. Außerdem wurde in § 7a festgelegt, dass die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht der Gesellschaft über die Angestellten Sache der Gesellschafterversammlung und nicht Sache der laufenden Geschäftsführung sei.
16
Die Eintragung dieser Änderung in das Handelsregister erfolgte am 01.02.2019.
17
Vorgelegt wurde ferner eine Änderung des Anstellungsvertrages. Danach erhält der Kläger für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von 1000 Euro, ferner Ersatz seiner Reisekosten im Rahmen der jeweils steuerlich zulässigen Höhe. Die Wirksamkeit des Vertrages wurde mit 01.03.2019 datiert.
18
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, im Wesentlichen erneut mit der Argumentation, dass der Kläger nicht am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sei und keine Geschäftsführerfunktion ausübe.
19
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
20
Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 14.08.2019 im Wesentlichen unter Hinweis auf das Treuhandverhältnis sowie unter Hinweis auf den geänderten § 7 Nr. 10 (Einstimmigkeit) sowie § 7a des Gesellschaftsvertrages begründet.
21
Es wird die Auffassung vertreten, der Kläger könne die Geschicke der Firma durch die Regelungen im Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag maßgeblich beeinflussen. Er könne Entscheidungen verhindern, auch hinsichtlich Weisungen, die ihn selbst betreffen.
22
Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 14.08.2019 verwiesen.
23
Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2019 zu verpflichten, festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) seit 01.09.2018 nicht der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt, sondern auf selbständiger Basis stattfindet.
24
Der Beklagtenvertreter stellte den Antrag,
die Klage abzuweisen.
25
Die Beigeladenen stellten keinen Antrag.
26
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, auf die im Klageverfahren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
28
Der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
29
Nach den für die Statusbeurteilung geltenden Maßstäben war der Kläger seit 01.09.2018 Beschäftigter der Beigeladenen und versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dem steht die Treuhandabrede nicht entgegen. Nachdem der Kläger nicht an der Gesellschaft beteiligt ist, spielen die zu seinen Gunsten erfolgten Änderungen im Gesellschaftsvertrag (Einstimmigkeit/Übertra-gung des den Geschäftsführern zustehenden Weisungsrecht auf die Gesellschafterversammlung) im Ergebnis keine Rolle mehr.
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1. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des zuständigen 12. Senats des Bundessozialgerichts zur Thematik Treuhandvereinbarung (Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R). Danach entfaltet ein Treuhandvertrag, auch wenn er notariell beurkundet ist, keine gesellschaftsrechtliche, sondern lediglich eine rein schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien und ist damit bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Markus A. ist als Treuhänder Inhaber aller mit dem Geschäftsanteil in Höhe von 50% verbundenen Rechte und Pflichten. Nach dem Treuhandvertrag (§ 2 Ziffer 1) ist der Treuhänder zwar u.a. verpflichtet, die ihm als Gesellschafter nach außen zustehenden Rechte, insbesondere das Stimmrecht aus der Beteiligung, im Rahmen der Pflichten aus dem Gesellschaftervertrag nur gemäß der Weisung des Treugebers auszuüben; er hat ferner bei jeder Stimmabgabe dessen Weisung einzuholen.
31
Auch dieses Weisungsrecht des Treugebers gegenüber dem Treuhänder hat lediglich schuldrechtliche Wirkung. Es liegt letztlich in der Hand des Treuhänders, ob er diese Weisungen befolgt. Ein weisungswidriges Abstimmungsverhalten des Treuhänders in der Gesellschafterversammlung führt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit gefasster Beschlüsse.
32
Im Übrigen könnte der Kläger einen gegen seinen Willen gefassten Gesellschafterbeschluss nicht einmal anfechten. Bei treuhänderischer Anteilsberechtigung steht das Recht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen dem Treuhänder, nicht dem Treugeber zu (vgl. BSG a.a.O. juris RdNr. 21 und 22).
33
Die im Treuhandvertrag (§ 4) geregelte unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht zu Gunsten des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch diese Vereinbarung wirkt nur schuldrechtlich und hindert den Vollmachtgeber als Gesellschafter nicht an einer eigenen Stimmabgabe unter Verdrängung seines bevollmächtigten Vertreters. Widersprechen sich bei der Stimmabgabe Vertreter und Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung, ist die Stimme des Gesellschafters maßgebend (vgl. BSG a.a.O., juris RdNr. 28 ff).
34
2. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wie sie im Urteil vom 10.12.2019 niedergelegt ist, an. Dass im Gesellschaftsvertrag nunmehr Einstimmigkeit vorgesehen ist und das Weisungsrecht des Geschäftsführers auf die Gesellschafter übertragen wurde, spielt somit im Ergebnis für die Beurteilung keine Rolle. Selbst wenn der Kläger Geschäftsführer wäre (was er nicht ist) und nicht zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, wäre er nur Fremdgeschäftsführer. Bei einem Fremdgeschäftsführer einer GmbH scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine selbständige Tätigkeit generell aus.
35
3. Im Ergebnis hat die Beklagte demnach zu Recht festgestellt, dass der Kläger bei der Beigeladenen eine nichtselbständige Arbeit im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ausübt und damit gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung ist. Ob der Kläger in der hier zu beurteilenden Tätigkeit auch der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB XI) unterliegt, war nicht Streitgegenstand. Im Hinblick auf das von 30.000 Euro jährlich auf 12.000 Euro jährlich reduzierte Arbeitsentgelt wäre nach Auffassung der Kammer zu prüfen, ob hier tatsächlich unter Berücksichtigung der Hauptbeschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.
36
4. Ergänzend sei angemerkt, dass es sich beim Anstellungsvertrag vom 28.08.2018 - abgesehen von der Regelung zur Arbeitszeit - um einen klassischen Arbeitsvertrag handelt. Im „neuen“ Vertrag vom 14.02.2019 wird zwar das Wort „Arbeitnehmer“ durch „Herr A.“ ersetzt. Auch die Regelungen zur Vergütung werden modifiziert. Im Übrigen hat sich an den tatsächlichen Verhältnissen offenbar nichts geändert. Dass die gesellschaftsrechtlichen Modifikationen dem Kläger nicht zum Status als Selbständigen verhelfen können, wurde oben bereits ausgeführt.
37
Die Klage musste daher in vollem Umfang abgewiesen werden.
38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.