VG Ansbach, Urteil v. 30.06.2020 – AN 9 K 18.02280
Titel:

Gehobene Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser

Normenketten:
UmwRG § 4, § 6
UVPG aF § 3 c
WHG § 15
Leitsätze:
1. Aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen im Rahmen der Ermessensbetätigung auch Belange Privater einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden. Es besteht für den einzelnen Privaten ein Anspruch auf Beachtung und Würdigung seiner Belange mit demjenigen Gewicht, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im gerichtlichen Verfahren ist nur zu prüfen, ob eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Kontrolle ist damit auf eine bloße Plausibilitätskontrolle beschränkt. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 4 Abs. 3 UmwRG weitet lediglich den Umfang der Begründetheitsprüfung aus, ohne dabei den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO abändern zu wollen. (Rn. 77) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
gehobene Erlaubung, wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, Drittschutz, Ermessen, Umweltverträglichkeitsprüfung, allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 16.03.2021 – 8 ZB 20.1873
Fundstelle:
BeckRS 2020, 17553

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 erteilte gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG für das Zutagefördern von Grundwasser.
2
Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin des Flurstücks …, Gemarkung … Der Kläger zu 2) ist früherer Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, und Einwohner des Marktes … Die streitgegenständliche gehobene Erlaubnis bezieht sich auf den Brunnen 4 (FlNr. …, Gemarkung …*), Brunnen 5 (FlNr. …, Gemarkung …*) und Brunnen 6 (FlNr. …, Gemarkung …*).
3
Die Beigeladene betreibt südwestlich von … die Brunnen 1, 3 und 4. Diese dienen der kommunalen Trinkwasserversorgung einschließlich Brauch- und Löschwasser. Für den Betrieb dieser Brunnen liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis vom 28. November 2006 bis 31. Dezember 2024 vor.
4
Mit Antrag vom Februar 2016 beantragte die Beigeladene die gehobene Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser für die Brunnen 4, 5 und 6. Für die Brunnen 4 und 5 wurde eine Fördermenge von maximal jeweils 30.000 m³ pro Jahr beantragt, für den Brunnen 6 eine maximale Fördermenge pro Jahr von 150.000 m³.
5
Nach Vorlage der Antragsunterlagen wurde die Vollständigkeit und Auslegungsfähigkeit durch das Wasserwirtschaftsamt … mit Schreiben vom 23. August 2016 bestätigt. Verschiedene Stellen wurden als Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden die Antragsunterlagen im Markt … in der Zeit vom 15. Februar 2017 bis 15. März 2017 und in der Verwaltungsgemeinschaft … in der Zeit vom 30. Januar 2017 bis 1. März 2017 nach vorhergehender Bekanntmachung zur Einsichtnahme ausgelegt.
6
Mit Schriftsatz vom 29. März 2017, jeweils eingegangen am 30. März 2017, erhob der Klägerbevollmächtigte Einwendungen für die Kläger.
7
Für die Klägerin zu 1) führte er aus, dass diese beabsichtige, auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, Quarzsand abzubauen und das dazu notwendige bergrechtliche Genehmigungsverfahren in Kürze eingeleitet werde. Durch die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Beigeladene und die flankierend vorgesehene Ausweisung von Wasserschutzgebieten sei die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks und die Gewinnung von Bodenschätzen gefährdet.
8
Die Erteilung der gehobenen Erlaubnis sei zu versagen, da die Bewilligungsvoraussetzung nach § 12 Abs. 2 WHG nicht vorliege. Die Bewirtschaftungsgrundsätze nach § 6a WHG würden von dem beantragten Vorhaben nicht erfüllt. Die beantragte gehobene Erlaubnis diene nicht dem Zweck, die Wasserversorgung der Beigeladenen dauerhaft sicherzustellen, sondern vielmehr dazu, das von der Klägerin betriebene Abbauvorhaben des Tagebaus … im geplanten Wasserschutzgebiet zu verhindern. Zudem werde der Grundsatz der Kostendeckung verfehlt.
9
Das Grundstück, auf dem sich der geplante Brunnen Nr. 6 befinde, stehe weder im Eigentum der Beigeladenen, noch könne die Beigeladene auf dieses Grundstück derzeit zugreifen.
10
Aktuell nutze die Beigeladene die Brunnen 1, 3 und 4. Der zukünftige Wasserbedarf sei mit 150.000 m³ pro Jahr für die derzeit versorgten Ortsteile angegeben, hinzu kämen prognostisch noch 30.0000 m³ pro Jahr für die neu anzuschließenden Ortsteile … und … sowie eine Reserve in Höhe von weiteren 30.000 m³ pro Jahr, mithin ein Gesamtbedarf von 210.000 m³ pro Jahr. Der Spitzenbedarf liege bei 1.020 m³ pro Tag. Die bisher benutzten Brunnen wiesen hingegen ein Wasserrecht von über 210.000 m³ pro Jahr und 1.100 m³ pro Tag auf. Damit werde deutlich, dass die bisherige Wasserversorgung der Brunnen 1, 3 und 4 mehr als ausreiche, selbst für den Fall, dass noch zwei zusätzliche Ortsteile angeschlossen würden.
11
Zwar sei bei den bisher genutzten Brunnen hinsichtlich der Wasserbeschaffenheit eine anthropogene Beeinflussung festzustellen, jedoch habe der von der Beigeladenen beauftragte hydrogeologische Gutachter bereits festgestellt, dass die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung immer und zu jeder Zeit eingehalten würden.
12
Insgesamt sei die bisherige Versorgung qualitativ und quantitativ ausreichend. Durch eine technische Anpassung bei den Brunnen 1 und 3 (Verlegung der Filterstrecken nach weiter unten) könnte die qualitative Beschaffenheit des Wassers sogar noch verbessert werden.
13
Nachdem die Beigeladene keine Möglichkeit habe, auf den Brunnen Nr. 6 zuzugreifen, folge daraus, dass das von ihr verfolgte Konzept nicht tragfähig sei. Die zugrundeliegenden Annahmen zur Ergiebigkeit des Brunnens Nr. 6 sei bislang hydrogeologisch nicht nachgewiesen. Die Schutzfunktion der Deckschichten sei nur unzureichend untersucht. In den bisherigen Antragsunterlagen seien lediglich relativ allgemein gehaltene Aussagen enthalten, jedoch keine flächendeckende Deckschichtbewertung, die aber nach dem maßgeblichen Merkblatt des LfU Bayern vorgeschrieben sei.
14
Eine Trinkwassergefährdung sei durch das Abbauvorhaben der Klägerin ausgeschlossen.
15
Die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beigeladenen sei fehlerhaft. Es seien keine Aufbereitungskosten, keine Grunderwerbskosten, keine Finanzierungskosten und keine Rückbaukosten enthalten. Die Beigeladene habe für eine Fehlbohrung für Brunnen Nr. 6 bereits Investitionskosten in Höhe von 400.000,00 EUR verursacht, die nicht in der Wirtschaftlichkeitsberechnung enthalten seien. Hinzu komme, dass die Behauptung hinsichtlich des angeblich wegfallenden Fremdwasserbezugs so nicht richtig sei. Bereits die jetzigen Brunnen könnten die neu anzuschließenden Ortsteile weiter versorgen. Die entsprechende Erweiterung der bisherigen Förderkapazitäten sei nicht berücksichtigt worden. Das führe dazu, dass bei Realisierung der Brunnen 5 und 6 mit zukünftig höheren Wasserkosten für die Anwohner der Beigeladenen zu rechnen sei.
16
Die beantragte Festsetzung des Wasserschutzgebietes sei rechtswidrig. Nach Maßgabe des durch das Büro Dr. … … erstellten Gutachtens seien weder Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit noch Schutzfähigkeit hinreichend dargelegt. Vielmehr stelle sich die beantragte Festsetzung des Wasserschutzgebietes als bloße Verhinderungsplanung des Vorhabens der Klägerin zu 1) dar. Es fehle an der Schutzwürdigkeit des Grundwasservorkommens. Die bereits jetzt durch das bestehende Wasserschutzgebiet geschützten Trinkwasservorräte genügten vollständig zur Versorgung des Marktes … inklusive der bislang noch nicht durch die Beigeladene versorgten Ortsteile. Bereits jetzt bestehe die Situation, dass der Markt … als Ganzes nicht auf Fremdwasserbezug angewiesen sei. Die Schutzbedürftigkeit liege ebenfalls nicht vor. Das vorhandene Grundwasser stamme aus zeitlich gesehen „alten“ Beständen und aufgrund der in der Örtlichkeit vorhandenen geologischen Situation sei eine anthropogene Beeinflussung äußerst unwahrscheinlich. Es fehle auch an der Schutzfähigkeit des Grundwasservorkommens. Die Antragsunterlagen seien fachlich in sich unvollständig, die Verläufe der Grundwasserbahnlinien für alle neue beantragten Brunnen seien fachlich unschlüssig dargelegt. Zudem fehle es an der Wirtschaftlichkeit der beabsichtigten Wassergewinnung.
17
Für den Kläger zu 2) wurden identische Einwendungen erhoben mit Ausnahme der Tatsache, dass durch den Kläger zu 2) kein Quarzsandabbau beabsichtigt sei.
18
Am 12. März 2018 fand ein Erörterungstermin statt.
19
Im Anschluss erstellte das Wasserwirtschaftsamt … ein abschließendes Gutachten zur beantragten gehobenen Erlaubnis, das mit Schreiben vom 18. Juli 2018 vorgelegt wurde. Das Wasserwirtschaftsamt kommt zu dem Ergebnis, dass der beantragten Grundwasserentnahme aus wasserwirtschaftlicher Sicht unter dem im Gutachten aufgeführten Bedingungen und Auflagen zugestimmt werden könne.
20
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 wurde für das Vorhaben „Zutagefördern von Grundwasser aus den Brunnen 4 (FlNr. …, Gemarkung …*), 5 (FlNr. …, Gemarkung …*) und 6 (FlNr. …, Gemarkung …*)“ erteilt.
21
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass das Zutagefördern von Grundwasser eine Gewässerbenutzung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG sei und gemäß § 8 WHG der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedürfe. Es sei die Gestattung in Form einer gehobenen Erlaubnis gemäß § 15 WHG beantragt worden. Da für die Bereitstellung von Trinkwasser im Versorgungsgebiet der Beigeladenen zweifelsfrei ein öffentliches Interesse bestehe, könne die Gestattung entsprechend des Antrages in Form der gehobenen Erlaubnis erteilt werden.
22
Laut der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes … könne der derzeitige Bedarf des gesamten Versorgungsgebietes mit rund 3.000 Einwohnern an verbrauchsreichen Tagen mit 810 m³ pro Tag, im Jahresdurchschnitt mit 450 m³ pro Tag angesetzt werden. Es werde für die Zukunft von einem gleichbleibenden Wasserbedarf von 150.000 m³ pro Jahr für das momentane Versorgungsgebiet ausgegangen. Aufgrund von Überlegungen des Marktes …, die Ortsteile … und … in die Trinkwasserversorgung aufzunehmen, ergebe sich ein zusätzlicher Bedarf von 30.000 m³ pro Jahr. Die Ortsteile würden bislang von der Fernwasserversorgung Franken abgedeckt. Dadurch ergebe sich ein prognostizierter Wasserbedarf von 180.000 m³ pro Jahr. Die beantragte gesamte Entnahmemenge betrage 210.000 m³ pro Jahr und bis zu 1.200 m³ pro Tag. Dies entspreche dem nachgewiesenen absehbaren Gesamtbedarf von 180.000 m³ pro Jahr mit einem Sicherheitszuschlag von 30.000 m³ pro Jahr.
23
Durch die Brunnen würden überwiegende Schichten des Sandsteinkeupers erschlossen. Diese seien stellenweise überdeckt und könnten somit in mehr oder minder ausgeprägte Teilgrundwasserstockwerke gegliedert werden. Lehrbergschichten bildeten die Grundwassersohle der genützten Schichten. Die hydraulischen Auswirkungen der Entnahme im Einzugsgebiet seien im Rahmen einer Grundwassermodellierung simuliert worden. Die Grundwasserströmung sei in nördliche Richtung auf die … als wesentlicher Vorfluter ausgerichtet. Die Anströmung der Brunnen erfolge aus südlicher Richtung.
24
Da die beantragte Grundwasserentnahme eine bereits genehmigte Grundwasserentnahme mit der selben Menge ablöse, seien keine nachteiligen Veränderungen auf den Wasserhaushalt gegenüber der bisherigen Situation absehbar. Die Grundwasserneubildung sei anhand von Niedrigwasser-Abflussmessungen abgeschätzt worden. In Bereichen ohne eine Überdeckung von Feuerletten könne eine Grundwasserneubildungsrate von etwa 2,0 l/s x km² angesetzt werden. Bei einer Überdeckung sei die Grundwasserneubildungsrate entsprechend niedriger anzusetzen. Da eine flächenhafte Überdeckung aber nur im südlichen Bereich des Einzugsgebiets zu finden sei, sei die Grundwasserneubildungsrate ausreichend, um die geplanten Entnahmen von 210.000 m³ pro Jahr sicherzustellen. Pumpversuche legten nahe, dass die beantragte Förderung realistisch sei und zu keiner flächenhaften Absenkung des Grundwasserspiegels führe. An den Brunnen 5 und 6 seien lokale Grundwasserspiegelabsenkungen von etwa 16 m bei Spitzenförderung aus einem Brunnen gemessen worden.
25
Mit der beantragten Benutzung seien voraussichtlich keine nachteiligen Beeinträchtigungen zu erwarten. Der Ausbau der Brunnen entspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
26
Hinsichtlich der Wasserbeschaffenheit verwiesen die hohen Nitratgehalte im Brunnen 4 auf eine nachteilige anthropogene Beeinflussung, lägen aber noch unterhalb des Grenzwertes der Trinkwasserverordnung. Bezüglich der Brunnen 5 und 6 gehe die Beigeladene davon aus, dass durch eine abschließende Desinfektion der Brunnen die mikrobiologische Belastung beseitigt werde. Für den Brunnen 6 seien coliforme Keime nachgewiesen. Der Grenzwert für die Calcitlösekapazität werde für den Brunnen 5 und den Brunnen 6 jeweils deutlich überschritten. Für den Brunnen 5 sei der Mangangehalt überschritten. Die Einhaltung des Mangangrenzwertes solle durch eine Vermischung des Wassers der Brunnen 5 und 6 erzielt werden. Alternativ sei eine Aufbereitung notwendig. Die Calcitlösekapazität solle durch den Einsatz eines Flachbettlüfters gesenkt werden.
27
Bezüglich möglicher Alternativen sei die Trinkwasserversorgung durch den Zweckverband …-Gruppe oder die Fernwasserversorgung Franken technisch möglich. Es werde jedoch auf den Vorrang ortsnaher Versorgung nach § 50 Abs. 2 WHG verwiesen. Zudem sei es von den Bürgern der Gemeinde gemäß dem Bürgerentscheid vom 17. Januar 1999 nicht erwünscht, das Trinkwasser ortsfern zu beziehen. Die Brunnen wie bisher weiter zu betreiben, würde den Bedarf ebenfalls vorläufig decken. Die Brunnenstandorte seien jedoch nicht gut schützbar und es gebe Nutzungskonflikte durch die dazugehörigen Wasserschutzgebiete. Eine Aufbereitung der kompletten Trinkwasserversorgung aufgrund einer möglichen, stärker werdenden anthropogenen Belastung des Trinkwassers werde durch die Erschließung der Brunnen 5 und 6 vermieden. Der Brunnen 4 müsse jedoch zur Spitzenbedarfsdeckung ebenfalls weiterbetrieben werden. Die Alternativenprüfung habe ergeben, dass die beantragte Nutzung nachhaltig und wirtschaftlich sei.
28
Hinsichtlich des Schutzes des genutzten Grundwassers sei der genutzte Grundwasserleiter der Sandsteinkeuper. Es handle sich um einen Kluftgrundwasserleiter, der in Teilgrundwasserstockwerke gegliedert sei. Die durchschnittlichen Durchlässigkeiten seien mittel bis gering. Im südlichen Bereich des Einzuggebietes des Brunnens werde der Grundwasserleiter durch den Feuerletten überdeckt. Diese Deckschichten böten eine hohe bis sehr hohe Schutzfunktion für das Grundwasser. Außerhalb der Feuerletten-Überdeckung sei die Schutzfunktion der Deckschichten als gering anzusetzen. Die festgestellten Nitratgehalte im Förderwasser von Brunnen Nr. 4 lägen insgesamt noch unter dem Grenzwert. Die gemessenen Nitratkonzentrationen zeigten bereits die anthropogenen Einflüsse durch die Landwirtschaft. Bei Brunnen 5 und 6 seien noch keine anthropogenen Einflüsse auf das Grundwasser nachgewiesen worden. Aufgrund der starken Heterogenitäten, der teilweise hohen Durchlässigkeiten und der hohen Fließgeschwindigkeiten innerhalb der Klüfte und der fehlenden zusätzlichen Deckschichten im Zustrombereich der Brunnen besäßen die Brunnen eine mittlere bis hohe Schutzbedürftigkeit.
29
Zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung sei vom Wasserversorgungsunternehmen ein Wasserschutzgebiet beantragt, welches in einem gesonderten Verfahren festgesetzt werde.
30
Bezüglich der im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Ausführungen der Klägerin zu 1) führt der Bescheid aus, dass die beantragte Wasserentnahme durch das Wasserwirtschaftsamt … als fachlich sinnvoll bezeichnet werde. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass das Vorhaben nicht der Wasserversorgung, sondern der Verhinderung des Tagebaus … dienen solle. Die bisherige Wasserversorgung sei im aktuellen Zustand grundsätzlich, kurzfristig betrachtet ausreichend. Die neuen Brunnenstandorte seien jedoch besser schützbar. Das Vorhaben sei aufgrund dessen aus fachlicher Sicht sinnvoll. Die Untersuchungen und allgemeinen Kenntnisse über die Geologie vor Ort seien für die Einschätzungen hinsichtlich Ergiebigkeit und der Deckschichtbewertung ausreichend. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sei nicht Gegenstand der Beurteilung im Entnahmeverfahren. Das Grundstück des Brunnens 6 befinde sich inzwischen im Eigentum der Beigeladenen. Die Alternativenprüfung sei aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes ausreichend durchgeführt. Die Trinkwasserversorgung durch den Zweckverband …-Gruppe oder die Fernwasserversorgung Franken sei zwar technisch möglich, es werde jedoch auf den Vorrang ortsnaher Versorgung nach § 50 Abs. 2 WHG verwiesen. Die Brunnenstandorte seien nicht gut schützbar und es gebe Nutzungskonflikte. Eine Aufbereitung der kompletten Trinkwasserversorgung werde durch die Erschließung der Brunnen 5 und 6 vermieden. Der Brunnen 4 müsse jedoch zur Spitzenbedarfsdeckung weiterbetrieben werden. Die Alternativenprüfung habe ergeben, dass die beantragte Nutzung nachhaltig und wirtschaftlich sei.
31
Es sei entsprechend § 3c UVPG i.V.m. Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden. Durch das Vorhaben seien aufgrund überschlägiger Prüfungen und unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Prüfungskriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge besonders zu berücksichtigen wären. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei deshalb nicht erforderlich.
32
Hinsichtlich der Einwendungen des Klägers zu 2) im behördlichen Verfahren führt der Bescheid zusätzlich aus, dass die Darstellung der Grundwasserbahnen für das Entnahmeverfahren ausreichend nachvollziehbar sei. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme zu den Einwendungen der Klägerin zu 1) verwiesen.
33
Weiterhin führt der Bescheid aus, dass im Rahmen des auszuübenden Versagungsermessens nach § 12 WHG entgegenstehende Belange abzuwägen gewesen seien und zwar die Interessen der Beigeladenen als Vorhabensträger an der Gestattung des Vorhabens mit den Interessen der Träger öffentlicher Belange und Dritter, soweit sie gegen das beantragte Zutagefördern von Grundwasser im Verfahren Bedenken vorgetragen hätten. Für die Beigeladene sei die Verlagerung der Wasserversorgung weg von Brunnen 1 und 3 hin zu den neuen Brunnen 5 und 6 ein sinnvoller Schritt, um eine besser schützbare Wasserversorgung zu gewährleisten. Die beantragte Entnahmemenge sei notwendig, um die Versorgung der Bevölkerung sicherstellen zu können. Auch im Hinblick auf ein ggf. folgendes Wasserschutzgebiet zeige sich eine bessere Lage der Brunnen 5 und 6, da im Schutzgebiet künftig große Waldflächen lägen und die Landwirtschaft weniger belastet sei. Gegenüber der mit diesem Bescheid erlaubten Entnahmemenge von 210.000 m³ pro Jahr stünden noch die Belange des Allgemeinwohls, insbesondere die Belange des Gewässerhaushalts. Für das Vorhaben sei entsprechend § 3c UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen gewesen. Nach der Einschätzung des Landratsamtes seien durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Die Voraussetzung für die Erteilung der vorstehenden gehobenen Erlaubnis lägen vor. Insgesamt sei hier das Interesse der Allgemeinheit an einer ausreichenden Versorgung mit Trink- und Brauchwasser höher zu gewichten, als die dem Vorhaben der Entnahme noch entgegenstehenden Belange des Allgemeinwohls. Da Versagungsgründe nach § 12 WHG nicht vorlägen und die Benutzung dem Grundsatz des § 6 WHG entspreche, könne dem Unternehmensträger eine gehobene Erlaubnis erteilt werden. Die in diesem Bescheid enthaltenen Inhalts- und Nebenbestimmungen seien von den Fachbehörden vorgeschlagen und, soweit notwendig, in diesen Bescheid aufgenommen. Die öffentliche Wasserversorgung des Marktes … sei ein überwiegender Grund des Allgemeinwohls, so dass die gehobene Erlaubnis trotz eventuell nicht vermeidbarer bzw. nicht ausgleichbarer Beeinträchtigung von Rechten Dritter erteilt werden könne. Hieraus resultierende Nachteile seien gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 WHG durch die Beigeladene zu entschädigen, sofern der Betroffene im Verfahren Einwendungen erhoben habe.
34
Mit Schriftsatz vom 23. November 2018, jeweils eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Klägerbevollmächtigte Klage und legte die angefochtene Genehmigung bei.
35
Die Kläger beantragen,
die der Beigeladenen erteilte gehobene Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser für die Brunnen 4, 5 und 6 vom 30. Oktober 2018 aufzuheben.
36
Mit Schriftsatz vom 29. April 2019 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die Klägerin zu 1) als Eigentümerin des Flurstückes … der Gemarkung … klagebefugt sei. Die künftig geplante Nutzung dieses Grundstücks zum Rohstoffabbau werde durch die erteilte Genehmigung eingeschränkt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Rohstoffabbau aufgrund der mit der heranrückenden Trinkwassergewinnung entstehenden Konflikte eingeschränkt werde.
37
Der Kläger zu 2) sei Einwohner des Marktes … und beziehe sein Trinkwasser über die Beigeladene. Die durchgeführte Neuerschließung der Trinkwasserversorgung sei unwirtschaftlich und werde den Kläger künftig mit höheren Versorgungspreisen belasten, ohne dass sich dafür eine zwingende Notwendigkeit ergebe.
38
Der Einwand hinsichtlich des Eigentumserwerbs des Grundstückes 6 werde zurückgezogen; der Markt … habe mittlerweile Eigentum an diesem Grundstück erworben. Zudem sei anzumerken, dass der geplante Rohstoffabbau nicht nach Bergrecht erfolgen werde, weil es sich bei dem abzubauenden Sand nicht um einen bergfreien Bodenschatz handele.
39
Der Bescheid sei formell rechtswidrig. Die nach § 5 Abs. 2 UVPG notwendige Bekanntmachung sei unterblieben. Darüber hinaus werde das Fehlen einer ordnungsgemäßen Umweltverträglichkeitsprüfung gerügt.
40
Der angefochtene Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die im Rahmen der Zulassung durchgeführte Alternativenprüfung sei fehlerhaft. Auch könne § 50 Abs. 2 WHG nicht zur Rechtfertigung der Zulassung herangezogen werden. Die Beigeladene verfüge bereits über eine örtliche Wasserversorgung im Sinne dieser Vorschrift und könne angesichts der dort vorhandenen hydrogeologischen Kapazitäten auch die bisher über Fernwasser versorgten Ortsteile mit anbinden. Hinzu komme, dass die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) Kenntnis von neueren Planungen der Beigeladenen erhalten hätten, nach der der Brunnen 4 aus der Nutzung genommen werden und die Entnahme aus den Brunnen 5 und 6 in gleichem Umfang ausgeweitet werden solle. Das mit dem angefochtenen Bescheid gewährte Wasserrecht für die Grundwasserentnahme umfasse für die Brunnen 5 und 6 Mengen von zusammen 180.000 m³ pro Jahr, der Bedarf sei aber mit einem Wert von 210.000 m³ pro Jahr prognostiziert. Damit stehe bereits jetzt fest, dass die Beigeladene langfristig selbst davon ausgehe, mit der jetzt bereits jährlich zu Verfügung stehenden Wassermenge eine ausreichende Versorgung aller ihrer Ortsteile erreichen zu können.
41
Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2019 teilte die Beklagte mit, dass die geplante Nutzung des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, durch die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis derzeit nicht unmittelbar eingeschränkt werde. Es sei nicht ersichtlich, wie der Kläger zu 2) durch die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis in seinen Rechten verletzt sein könne. Zum einen seien dies derzeit lediglich Mutmaßungen, dass die Neuerschließung der Trinkwasserversorgung unwirtschaftlich sei und wie sich diese auf die Trinkwasserpreise auswirken würde. Zum anderen erfolge die Festsetzung der Versorgungspreise im Rahmen der Finanzhoheit der Marktgemeinde … durch eine Beitrags- und Gebührensatzung. Die wasserrechtliche Erlaubnis selbst habe keine unmittelbaren finanziellen Folgen für den Kläger zu 2). Entsprechend § 3c UVPG a.F. i.V.m. Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG a.F. sei für das Vorhaben eine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen gewesen. Nach Einschätzungen des Landratsamtes … seien durch das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfungen und unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG a.F. aufgeführten Prüfkriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge besonders zu berücksichtigen seien. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Die Feststellung des UVP-Verzichtes sei entsprechend § 3a Satz 2 UVPG a.F. auch bekanntgegeben worden. Die Bekanntgabe sei durch Aushang im Landratsamt … sowie im Amtsblatt des Marktes … in der Ausgabe vom 19. Januar 2017 erfolgt.
42
Eine Fehlerhaftigkeit der Alternativenprüfung sei nicht erkennbar. Das Wasserwirtschaftsamt … als amtlicher Sachverständiger habe in seinem Gutachten vom 18. Juli 2018 festgestellt, dass die Nutzung der Brunnen in der erlaubten Form nachhaltig sei und in zulässigerweise auf den Vorrang der ortsnahen Versorgung verwiesen. Zwar bestehe bereits eine ortsnahe Versorgung durch die Brunnen 1 und 2, doch diese Brunnenstandorte seien weniger gut schützbar. Zudem werde eine Aufbereitung der kompletten Wasserversorgung aufgrund einer möglicher stärker werdenden anthropogenen Belastung des Trinkwassers durch die Erschließung der Brunnen 5 und 6 vermieden. Mit Blick auf das Selbstverwaltungsrecht stehe es dem Markt … im Rahmen der wasserrechtlichen Regelungen frei, neue Brunnenstandorte zu erschließen und eine Neuausrichtung der örtlichen Wasserversorgung durchzuführen. Alleine die Tatsache, dass es bereits Trinkwasserbrunnen in der Gemeinde gebe, begründe keine Pflicht, diese für immer aufrecht zu erhalten. Der Markt … habe im Rahmen einer Besprechung am 3. Juni 2019 im Landratsamt … erklärt, dass eine Erhöhung der Entnahmemengen aus den Brunnen 5 und 6 nicht vorgesehen sei. Derzeit werde seitens des Marktes … jedoch geprüft, ob eine Stilllegung des Brunnens 4 mit Blick auf den aktuellen Wasserbedarf möglich sei. Der derzeitige Wasserbedarf betrage rund 150.000 m³ pro Jahr, die Entnahmeerlaubnis gewähre unter anderem das Recht zur Entnahme von 180.000 m³ pro Jahr aus den Brunnen 5 und 6. Zudem bestehe eine Leitungsanbindung an das Netz des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der …-Gruppe, um möglicherweise Versorgungsspitzen abdecken zu können.
43
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
44
In der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2020 erklärte der Klägerbevollmächtigte nach Einsicht in die Behördenakte, der Einwand der fehlerhaften Bekanntmachung werde nicht weiter verfolgt.
45
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.
46
Streitgegenstand ist die mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 erteilte gehobene Erlaubnis für das „Zutagefördern von Grundwasser aus den Brunnen 4, 5 und 6“.
B.
47
Die zulässige Klage der Klägerin zu 1) ist unbegründet.
48
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt die erforderliche Klagebefugnis vor und es ist nicht von einer Präklusion auszugehen.
49
1.1 Die Klägerin zu 1) ist als Drittbetroffene klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz lässt sich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (siehe z.B. BVerwG, U.v. 20.10.1972 - IV C 107.67 - juris).
50
Im konkreten Fall ergibt sich die Klagebefugnis für die Klägerin zu 1) aus dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 13, Abs. 1, 14 Abs. 3 WHG verankerten wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Aus diesem folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen im Rahmen der Ermessensbetätigung auch Belange Privater einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden. Es besteht für den einzelnen Privaten ein Anspruch auf Beachtung und Würdigung seiner Belange mit demjenigen Gewicht, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt (siehe hierzu BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - juris; BayVGH, U.v. 8.10.2019 - 8 B 18.809 - juris).
51
Die Klägerin gehört in Bezug auf die dem Beigeladenen erteilte gehobene Erlaubnis zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis. Als Eigentümerin des Grundstückes FlNr. …, Gemarkung …, auf dem Quarzsand abgebaut werden soll, erscheint eine Beeinträchtigung durch die beantragte Gewässerbenutzung zumindest möglich.
52
1.2 Das Vorbringen ist auch nicht gem. § 6 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) präkludiert.
53
1.2.1 Der Anwendungsbereich des UmwRG ist eröffnet, so dass auch § 6 UmwRG grundsätzlich zu beachten ist.
54
Die streitgegenständliche Klage ist ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG= über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG).
55
Die erteilte gehobene Erlaubnis ist eine Zulassungsentscheidung gem. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG.
56
Für das streitgegenständliche Vorhaben kann auch eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, da gem. § 7 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG jedenfalls eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen ist (siehe hierzu Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 1 UmwRG Rn. 39).
57
1.2.2 Zwar wurde innerhalb der Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung keine explizite Klagebegründung abgegeben, jedoch wurde bereits mit Einreichung der Klage der streitgegenständliche Bescheid vorgelegt, dem die Einwendungen der Klägerin zu 1) vollständig zu entnehmen sind. Eine Präklusion gem. § 6 UmwRG scheidet vor diesem Hintergrund aus.
58
2. Die Klage ist unbegründet, da die streitgegenständliche Erlaubnis die Klägerin zu 1) nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, bzw. soweit ein Verstoß gegen das UVPG gerügt wird, ein solcher gerade nicht vorliegt. Soweit die in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG bezeichneten Verfahrensfehler betroffen sind, können diese zur Begründetheit der Klage führen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es Art. 46 BayVwVfG ansonsten voraussetzt (siehe hierzu BVerwG, B.v. 14.11.2018 - 4 B 12/18 - juris; OVG Münster, U.v. 4.9.2017 - 11 D 14/14.AK - juris).
59
2.1 Eine Beeinträchtigung des künftig geplanten Sandabbauverfahrens der Klägerin zu 1) durch die erteilte gehobene Erlaubnis ist nicht ersichtlich.
60
Zunächst ist zu beachten, dass streitgegenständlich ausschließlich die gehobene Erlaubnis ist, nicht aber die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes. Nach Angaben des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung wäre bei der Ausweisung des Wasserschutzgebietes und der Festlegung der Zone 3 für das Grundstück der Klägerin zu 1) ein Sandabbau grundsätzlich nicht möglich, es wäre aber im Einzelfall die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme zu prüfen.
61
Im Rahmen dieser Prüfung können auch die Ergebnisse des durch die Klägerin zu 1) selbst in Auftrag gegebenen und im behördlichen Verfahren vorgelegten hydrogeologischen Gutachtens der Dr. … GmbH von März 2017 berücksichtigt und entsprechend bewertet werden. Diesem ist zu entnehmen, dass durch das geplante Abbauvorhaben kein Eingriff in die Basisletten des Burgsandsteins oder tiefer liegende Schichten erfolge. Zwischen der geplanten Abbausohle auf einer Höhe von 446 müNN und der Oberkante des durch die Brunnen 5 und 6 genutzten Grundwasserleiters auf einer Höhe von rund 425 müNN liege auf der geplanten Abbaufläche eine Schichtenfolge mit einer Mächtigkeit von knapp über 20 m vor. An den Standorten der Brunnen 5 und 6 seien zudem jeweils eine 9 m mächtige Lage aus Tonstein bzw. schluffigem Ton erbohrt worden, die eine besonders ausgeprägte Schutzwirkung besäße. Dadurch ergäben sich bei der vertikalen Durchsickerung bereits ausgeprägte Rückhalte- und Reinigungsprozesse. Auch wenn die Deckschicht nach dem Abbau auf 21 m verringert werde, entspreche diese reduzierte Mächtigkeit noch der vollständigen, an den Brunnenstandorten selbst ausgeprägten Überdeckungsmächtigkeit. Hinsichtlich des horizontalen Fließweges befinde sich die mögliche Abbaufläche außerhalb der 50-Jahr-Isochrone der Brunnen 5 und 6, was bedeute, dass die Fließzeit zwischen dem Abbauvorhaben und den Trinkwasserbrunnen mehr als 50 Jahre betrage, wodurch das auf der Abbaufläche anfallende Wasser durch entlang des horizontalen Fließweges im Grundwasserleiter erfolgende Abbauprozesse nochmals intensiv gereinigt werde, bevor es durch die Brunnen erfasst werde. Eine nähere Prüfung und Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des Gutachtens kann im Verfahren zur Ausweisung des Wasserschutzgebietes erfolgen.
62
Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass durch die allein hier streitgegenständliche Erteilung der Erlaubnis bereits eine Beeinträchtigung des geplanten Abbauvorhabens stattfinden kann. Die gehobene Erlaubnis führt für sich allein zu keinerlei Einschränkungen für das geplante Abbauvorhaben der Klägerin zu 1).
63
2.2 Die Berufung auf Mängel bei der Durchführung der UVP-Vorprüfung oder auf ein Fehlen der UVP an sich verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Die durchgeführte Vorprüfung und ihr Ergebnis begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
2.2.1
64
Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2 b) UmwRG grundsätzlich verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden sind, wobei gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG eine Vorprüfung, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleichsteht. Diese Aufhebung kann gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG grundsätzlich jeder Beteiligte i.S.d. § 61 Nr. 1 VwGO verlangen, somit auch die Klägerin zu 1).
2.2.2
65
Gem. § 74 Abs. 1 UVPG sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach §§ 3c oder 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG (vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung) vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
66
Vorliegend wurde das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht bereits nach Eingang der Antragsunterlagen am 15. Februar 2016 eingeleitet. Die Vorprüfung erfolgte somit nach § 3c UVPG in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.).
2.2.3
67
Durchzuführen war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gem. § 3c Satz 1 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG a.F. Diese wurde durchgeführt, entspricht den gesetzlichen Anforderungen und ist in Verfahren und Ergebnis nicht zu beanstanden.
68
Gemäß § 3c UVPG a.F. ist, sofern in der Anlage 1 a.F. für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 a.F. aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a.F. zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.
69
Diese Vorgaben sind erfüllt.
70
Die Genehmigungsbehörde hat im Rahmen einer UVP-Vorprüfung bei ihrer prognostischen Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens einen weiten Einschätzungsspielraum. Hinsichtlich des gerichtliche Prüfungsmaßstabes ergibt sich dabei eine dem Inhalt der heutigen Fassung des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG entsprechende Einschränkung aus § 3a Satz 4 UVPG a.F., wonach im gerichtlichen Verfahren nur zu prüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Kontrolle ist damit auf eine bloße Plausibilitätskontrolle beschränkt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - juris).
71
Im Rahmen der Vorprüfung ist die jeweilige Genehmigungsbehörde zwar auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt, diese muss aber auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 24.5.2018 - 4 C 4/17 - juris; VG München, U.v. 10.7.2018 - M 1 K 16.147).
72
Die Genehmigungsbehörde hat auf Grundlage eigener Informationen und auf Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen eine Prüfung vorgenommen. Zusätzlich wurden Stellungnahmen anderer Behörden unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Vorprüfung eingeholt. Der Behördenakte ist die Zusammenstellung der eingeholten Stellungnahmen sowie die Auflistung der einzelnen in die Prüfung eingestellten Aspekte zu entnehmen.
73
Die Feststellung, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, erscheint nachvollziehbar und plausibel.
74
2.3 Hinsichtlich der übrigen vorgetragenen Aspekte ist bereits keine (diesbezüglich notwendige) drittschützende Wirkung erkennbar. Dies gilt sowohl für die angeführten Fehler bezüglich der Alternativenprüfung als auch für die vorgebrachten Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme.
C.
75
Die Klage des Klägers zu 2) ist bereits mangels Klagebefugnis unzulässig.
76
Es ist unter keinem Gesichtspunkt ein rechtlich geschütztes Interesse erkennbar, das von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen wäre.
77
1. Insbesondere ist die Klagebefugnis auch nicht aus § 4 UmwRG zu entnehmen. Zwar können sich auf die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch natürliche Personen (§ 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO) berufen. Jedoch begründet § 4 Abs. 3 UmwRG keine Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, und es ist den zugehörigen Verfahrensvorschriften auch keine drittschützende Wirkung beizumessen. § 4 Abs. 3 UmwRG weitet lediglich den Umfang der Begründetheitsprüfung aus, ohne dabei den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO abändern zu wollen (siehe hierzu BVerwG, B.v. 14.11.18 - 4 B 12/18 - juris; OVG Münster, U.v. 4.9.2017 - 11 D 14/14.AK - juris).
78
2. Sonstige Gesichtspunkte, die eine Klagebefugnis begründen könnten, sind nicht erkennbar. Hinsichtlich der angeführten Bedenken bezüglich Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Alternativenprüfung ist auf die obigen Ausführungen zum mangelnden Drittschutz zu verweisen. Auch soweit der Kläger zu 2) sich auf die Möglichkeit steigender Trinkwasserpreise beruft, so wären diese keine Folge der erteilten Erlaubnis, sondern Folge einer auf einer entsprechenden Satzung beruhenden Gebührenkalkulation, die gegebenenfalls in einem eigenständigen gerichtlichen Verfahren angegriffen werden könnte.
D.
79
Nach alledem waren die Klagen abzuweisen.
80
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt hat und das Verfahren auch nicht derart in anderer Weise gefördert hat, dass eine Kostentragung durch die Kläger angemessen erschiene (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).