Inhalt

VGH München, Beschluss v. 24.07.2020 – 20 N 20.1611
Titel:

Verfahrenseinstellung in infektionsschutzrechtlicher Angelegenheit: Begriff der Bordellbetriebe

Normenketten:
VwGO § 47, § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2 S. 1
6. BayIfSMV § 11 Abs. 5
Leitsatz:
Nach dem Wortlaut und der Systematik der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung spricht vieles dafür, als „Bordellbetriebe“ i.S.d. § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV nur solche anzusehen, in denen ein gleichzeitiges Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen - vergleichbar den ebenfalls untersagten Clubs und Diskotheken - möglich ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Corona-Pandemie, Betriebsuntersagung (Bordellbetrieb), übereinstimmende Erledigungserklärung, Covid-19, Prostitution
Fundstelle:
BeckRS 2020, 17169

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 20. und 22. Juli 2020 ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
2
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 - 3 C 5/07 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.6.2016 - 20 B 16.1178 - juris Rn. 2).
3
Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO), da der Antrag bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Nach den erkennbaren Umständen wäre der Antrag im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen voraussichtlich mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin unzulässig gewesen, weil die von ihr betriebene Prostitutionsstätte i.S.d. § 2 Abs. 4 ProstSchG wohl schon nicht als „Bordellbetrieb“ i.S.d. § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV anzusehen sein dürfte und eine unmittelbare Betroffenheit der Antragstellerin durch die angegriffene Norm damit nicht gegeben wäre.
4
Nach dem Wortlaut und der Systematik der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung spricht vieles dafür, als „Bordellbetriebe“ i.S.d. § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV nur solche anzusehen, in denen ein gleichzeitiges Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen - vergleichbar den ebenfalls durch § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV untersagten Clubs und Diskotheken - möglich ist. Der Antragsgegner hat diesen Befund ausdrücklich bestätigt und vorgetragen, dass die Prostitution als solche durch die 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gerade nicht untersagt sei. Der Verordnungsgeber ziele nicht (mehr) darauf ab, der spezifischen Infektionsgefahr von bestimmten Arten von Kontakten zwischen Einzelpersonen zu begegnen; vielmehr solle eine dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens durch eine Beschränkung des persönlichen Zusammentreffens einer Vielzahl von Menschen aus unterschiedlichen Hausständen verhindert werden. Das Verbot von Bordellbetrieben in § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV sei daher „nicht verhaltensbezogen (gegen die Ausübung der Prostitution gerichtet), sondern einrichtungsbezogen (gegen das Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen in Bordellbetrieben gerichtet)“.
5
Ein solches Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen lässt der Betrieb der Antragstellerin - soweit erkennbar - jedoch nicht zu. Nach der insoweit maßgeblichen Erlaubnis der Stadt A. nach § 12 ProstSchG vom 30. Mai 2018, dem Betriebskonzept der Antragstellerin und den Plänen des genutzten Gebäudes verfügt der Betrieb schon nicht über Räumlichkeiten, die zum gleichzeitigen Aufenthalt von mehr als zwei Personen vorgesehen sind. Insbesondere erstreckt sich die Betriebserlaubnis nicht auf Räume, die der Anbahnung sexueller Dienstleistungen dienen und in denen sich daher mehrere Personen zugleich aufhalten würden. Insoweit ist anhand der erkennbaren Umständen davon auszugehen, dass der Betrieb der Antragstellerin von § 11 Abs. 5 6. BayIfSMV nicht erfasst wird.
6
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG.
7
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).